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Fahrerlaubnisentziehung wegen Punkten

Bestreiten des Zugangs von Ermahnung und Verwarnung

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 16 B 241/20 – Beschluss vom 26.03.2020

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 3. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (vgl. § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.

Die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Dezember 2019, die auf die Eintragung von acht Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG) gestützt ist, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.

Die Behauptung des Antragstellers, er habe weder die Ermahnung vom 14. September 2015 noch die Verwarnung vom 15. März 2017 erhalten, diese seien ihm nicht bekannt, stellt das ordnungsgemäße Durchlaufen des Stufensystems des § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG nicht durchgreifend in Frage. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Kopien von zwei Postzustellungsurkunden wurden Frau H.  S.  am 15. September 2015 ein mit dem Aktenzeichen des Verfahrens des Antragstellers versehenes Schreiben „vom 14.09.2015“ und am 17. März 2017 ein Schreiben „vom 15.03.2017“ übergeben. Damit ist eine ordnungsgemäße (Ersatz-) Zustellung der Ermahnung am 15. September 2015 und der Verwarnung am 17. März 2017 nach § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 1 LZG NRW, § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bewiesen. Dass Frau S.  eine erwachsene Familienangehörige des Antragstellers im Sinne der letztgenannten Vorschrift ist, hat dieser in der Beschwerdeschrift bestätigt. Dass sie zu dem Zustellungszeitpunkt, wie vom Antragsteller vorgetragen, an „auftretender Demenz“ litt, kann unterstellt werden, weil es der Wirksamkeit der (Ersatz-)Zustellung nach den genannten gesetzlichen Vorschriften nicht entgegensteht. Eine solche Tatsache liegt bzw. lag im Verantwortungsbereich des Empfängers, hier des Antragstellers, auf den der Absender zuzustellender Schreiben, hier der Antragsgegner, keinen Einfluss hat.

Soweit die Beschwerdebegründung pauschal, ohne nähere Erläuterung oder Nennung eines Aktenzeichens, auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 9. Januar 2020 verweist, folgt daraus ebenso wenig eine Unwirksamkeit der Bekanntgabe der Ermahnung und der Verwarnung gegenüber dem Antragsteller in Form der Ersatzzustellung. Bei der genannten Entscheidung dürfte es sich um das Urteil des Verwaltungsgerichts in dem Verfahren 10 K 1568/19 handeln. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Urteil, hinsichtlich dessen beim beschließenden Senat ein Antrag auf Zulassung der Berufung anhängig ist (16 A 549/20), die Zustellung einer Ermahnung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG) für unwirksam erachtet, weil der Inhalt der Sendung nicht unzweifelhaft habe identifiziert werden können. Es hat – unter Verweis auf Rechtsprechung der Finanzgerichte – ausgeführt, dass auf der Sendung und in der Zustellungsurkunde der Empfänger, die absendende Dienststelle und die Geschäftsnummer mit einem unverwechselbaren Zusatz – insoweit reiche jede Kennzeichnung durch Zahlen und Buchstaben aus – angegeben werden müssten. Die durchgängig für einen Aktenvorgang verwendete Geschäftsnummer genüge zur Individualisierung nicht. Anderes folge nicht daraus, dass für das Bedrucken der Zustellungsurkunde ein automatisiertes Adressfeld verwendet werde, das neben den Personalangaben des Empfängers das jeweilige Tagesdatum des Ausdrucks enthalte. Denn dass an einem bestimmten Tag eine Zustellungsurkunde ausgedruckt werde, lasse keinen Rückschluss auf die Sendung zu, deren Übergabe bewiesen werden solle, wenn diese ansonsten nur mit dem allgemeinen Aktenzeichen und dem Zusatz „FAER“ bezeichnet sei.

Demgegenüber ist im Fall des Antragstellers durch die in den Ziff. 1.1 und 1.2 der Postzustellungsurkunden enthaltenen Angaben nicht nur des Aktenzeichens, sondern auch des Datums des zuzustellenden bzw. zugestellten Schreibens („Schr. v. 14.09.15“ bzw. „Schr. v. 15.03.17“) jeweils eindeutig nachvollziehbar, dass es die – mit dem jeweiligen Datum versehene – Ermahnung bzw. die Verwarnung war, die zugestellt wurde. Andere Schriftstücke, die eines dieser Daten tragen, enthält der den Antragsteller betreffende Verwaltungsvorgang der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners nicht. Der Antragsteller macht auch nicht geltend, dass er von dem Antragsgegner ein anderes Dokument, das dasselbe Aktenzeichen und eines dieser beiden Daten trägt, erhalten hätte, wodurch ein ordnungsgemäßer Rückschluss auf die zugestellte Sendung in Frage gestellt sein könnte.

Dass aus den in Ziff. 1.2 der Postzustellungsurkunden aufgeführten Daten der Erklärungsinhalt des jeweiligen Schreibens nicht zu entnehmen ist, ist unerheblich, weil das Erfordernis der Kennzeichnung nur der eindeutigen Identifizierbarkeit des Schriftstückes dient, nicht aber der Mitteilung des Erklärungsinhalts.

Vgl. BFH, Urteil vom 18. März 2004 – V R 11/02 -, juris, Rn. 13 bis 16.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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