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Fahrerlaubnisentziehung wegen Punkten im FAER bei beruflicher Härte

Trotz beruflicher Abhängigkeit vom Führerschein: Gericht bestätigt Entzug der Fahrerlaubnis bei 10 Punkten im Fahreignungsregister. Ein Berufskraftfahrer verliert seinen Führerschein und damit seine Existenzgrundlage, nachdem er wiederholt gegen Verkehrsregeln verstoßen hat. Das Urteil zeigt die Härte des Punktesystems und die Konsequenzen für Verkehrssünder, selbst wenn sie auf den Führerschein beruflich angewiesen sind.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Antragsteller verlor den Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
  • Gericht bestätigt, dass die Ordnungsverfügung zur Fahrerlaubnisentziehung rechtmäßig ist.
  • Gesetzlich vorgeschrieben, dass ab 8 Punkten im Fahreignungsregister die Fahrerlaubnis entzogen wird.
  • Antragsteller hatte insgesamt 10 Punkte im Register.
  • Gericht verweist darauf, dass frühere Verwarnungen und Maßnahmen korrekt durchgeführt wurden.
  • Berufliche Nutzung des Fahrzeugs führte zu mehrfachen Verstößen.
  • Gericht erkennt die beruflichen Härten des Antragstellers an, priorisiert jedoch die Sicherheit im Straßenverkehr.
  • Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung wurden nicht gesehen.
  • Gericht betont, dass eine Überprüfung der Punktevergabe selbst nicht Gegenstand des Verfahrens ist.
  • Gericht bestätigt die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung.

Entziehung der Fahrerlaubnis: Berufliche Härte vs. Verkehrssicherheit im Fokus

Die Fahrerlaubnis ist für viele Menschen unverzichtbar, sowohl im privaten als auch im beruflichen Leben. Wer jedoch im Verkehr mit dem Gesetz in Konflikt gerät, riskiert den Verlust seines Führerscheins. Neben schwerwiegenden Verkehrsdelikten können auch Punkte im Fahreignungsregister (FAER) zum Entzug der Fahrerlaubnis führen. Dieser Eingriff in die persönliche Freiheit ist jedoch nicht ohne Grenzen. In besonderen Fällen, beispielsweise bei beruflicher Härte, kann die Entziehung der Fahrerlaubnis auch ohne Punkte im FAER vermieden werden.

Obwohl die Rechtslage auf den ersten Blick komplex erscheinen mag, verfolgt sie ein klares Ziel: die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten. Gleichzeitig soll die Rechtssprechung individuelle Härten berücksichtigen und Existenzen schützen. Die Frage, wann die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen punktebedingter Fahreignungszweifel im Falle beruflicher Härte gerechtfertigt ist, beschäftigt Gerichte und Behörden immer wieder. Dieser Fall verdeutlicht die schwierige Abwägung zwischen den Interessen des Einzelnen und der allgemeinen Verkehrssicherheit.

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Der Fall vor Gericht


Führerscheinentzug trotz beruflicher Härte: 10 Punkte führen zum Verlust der Fahrerlaubnis

Der Verwaltungsgerichtshof Gelsenkirchen hat in einem wegweisenden Urteil (Az.: 7 L 2115/15) die Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem Punktestand von 10 Punkten im Fahreignungsregister bestätigt. Der Fall zeigt deutlich die strengen Konsequenzen des Punktesystems, selbst wenn der Betroffene auf den Führerschein beruflich angewiesen ist.

Chronologie der Verkehrsverstöße und behördliche Maßnahmen

Der Antragsteller hatte über Jahre hinweg mehrere Verkehrsverstöße begangen. Im Januar 2013 wurde er bei einem Punktestand von 13 Punkten von der Fahrerlaubnisbehörde verwarnt. Anfang 2014 nahm er an einem Aufbauseminar teil. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits 16 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen. Die Behörde wies den Fahrer darauf hin, dass bei 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen werden würde.

Mit der Einführung des neuen Punktesystems am 1. Mai 2014 wurde der damalige Punktestand von 17 auf 7 Punkte umgerechnet. Durch weitere Geschwindigkeitsübertretungen stieg der Punktestand auf 10 Punkte. Daraufhin entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis.

Rechtliche Grundlagen und Urteilsbegründung

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Diese Vorschrift sieht vor, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen muss, wenn sich 8 oder mehr Punkte nach dem Punktesystem ergeben. In diesem Fall gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Das Gericht betonte, dass der Fahrerlaubnisbehörde bei der Entziehung der Fahrerlaubnis kein Ermessensspielraum zusteht. Die Entziehung ist bei Erreichen von 8 oder mehr Punkten zwingend vorgeschrieben. Dabei ist die Behörde an rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen findet im Rahmen des Fahrerlaubnisentzugsverfahrens nicht statt.

Berufliche Härte kein Grund für Ausnahme

Ein besonders wichtiger Aspekt des Urteils betrifft die beruflichen Konsequenzen des Führerscheinentzugs. Der Antragsteller machte geltend, dass er den Führerschein für seine berufliche Tätigkeit benötige. Das Gericht erkannte zwar an, dass der Entzug der Fahrerlaubnis zu Schwierigkeiten und beruflichen Härten führen kann. Es stellte jedoch klar, dass diese Folgen hinzunehmen sind, da das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt.

Bemerkenswert ist die Feststellung des Gerichts, dass gerade die berufliche Nutzung der Fahrerlaubnis zu den zahlreichen, gefährlichen Verkehrszuwiderhandlungen geführt hat. Dies unterstreicht die besondere Verantwortung von Berufskraftfahrern und anderen Personen, die dienstlich viel auf den Straßen unterwegs sind.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil verdeutlicht die strikte Anwendung des Punktesystems im Straßenverkehrsrecht. Bei Erreichen von 8 oder mehr Punkten ist die Fahrerlaubnisbehörde zum Entzug der Fahrerlaubnis verpflichtet, ohne Ermessensspielraum. Berufliche Härten rechtfertigen keine Ausnahme, da der Schutz anderer Verkehrsteilnehmer Vorrang hat. Dies unterstreicht die hohe Verantwortung aller Kraftfahrer, insbesondere jener, die beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen sind.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie bereits Punkte im Fahreignungsregister haben, sollten Sie äußerst vorsichtig fahren. Bei 8 oder mehr Punkten droht der Führerscheinentzug – ohne Ausnahmen, selbst wenn Sie beruflich darauf angewiesen sind. Die Behörde hat dabei keinen Spielraum. Nutzen Sie frühzeitig Möglichkeiten wie Aufbauseminare, um Punkte abzubauen. Beachten Sie, dass jeder weitere Verstoß schwerwiegende Folgen haben kann. Besonders als Vielfahrer oder Berufskraftfahrer tragen Sie eine hohe Verantwortung. Der Schutz aller Verkehrsteilnehmer wiegt rechtlich schwerer als Ihre persönlichen oder beruflichen Interessen.


FAQ – Häufige Fragen

Der Verlust des Führerscheins kann schwerwiegende Folgen haben, nicht nur für Ihre Mobilität, sondern auch für Ihr Berufsleben und Ihr soziales Leben. Führerscheinentzug und Verkehrssicherheit sind eng miteinander verknüpft. Diese FAQ Rubrik liefert Ihnen umfassende Antworten auf Ihre Fragen zum Thema Führerscheinentzug. Hier finden Sie verlässliche Informationen, die Ihnen helfen, die rechtlichen und praktischen Aspekte dieses Themas besser zu verstehen.


Welche Auswirkungen hat der Führerscheinentzug auf meine berufliche Existenz?

Der Entzug der Fahrerlaubnis kann erhebliche Auswirkungen auf die berufliche Existenz haben, insbesondere wenn die Tätigkeit das Führen von Kraftfahrzeugen erfordert. Die Konsequenzen hängen stark von der individuellen beruflichen Situation ab.

Für Berufskraftfahrer oder Personen, deren Arbeit wesentlich auf Mobilität angewiesen ist, stellt der Führerscheinentzug eine besonders große Herausforderung dar. In vielen Fällen kann dies sogar zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen. Arbeitgeber haben grundsätzlich das Recht, Mitarbeitern zu kündigen, wenn diese ihre vertraglich vereinbarten Pflichten nicht mehr erfüllen können. Bei einem Berufskraftfahrer etwa ist die Fahrerlaubnis eine unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit.

Allerdings gibt es Möglichkeiten, die negativen Folgen abzumildern. Zunächst sollte geprüft werden, ob der Arbeitgeber alternative Beschäftigungsmöglichkeiten anbieten kann, die keinen Führerschein erfordern. Dies könnte beispielsweise eine vorübergehende Versetzung in den Innendienst oder eine andere Abteilung sein. Arbeitgeber sind verpflichtet, vor einer Kündigung solche Alternativen zu prüfen.

Bei einem zeitlich begrenzten Fahrverbot besteht zudem die Option, die Dauer durch Urlaubstage oder unbezahlten Urlaub zu überbrücken. Dies setzt natürlich die Kooperationsbereitschaft des Arbeitgebers voraus. In manchen Fällen kann auch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder das Arrangement von Fahrgemeinschaften eine Lösung darstellen, um den Arbeitsplatz zu erreichen.

Für Selbstständige und Freiberufler kann der Führerscheinentzug ebenfalls existenzbedrohend sein, wenn ihre Tätigkeit auf Mobilität angewiesen ist. Hier gilt es, kreative Lösungen zu finden, wie etwa die temporäre Anstellung eines Fahrers oder die Umstrukturierung des Geschäftsmodells.

Es ist wichtig zu betonen, dass ein Führerscheinentzug nicht automatisch zur Kündigung führen muss. Arbeitgeber sind verpflichtet, eine Interessenabwägung vorzunehmen und die Verhältnismäßigkeit einer Kündigung zu prüfen. Faktoren wie die Dauer des Führerscheinentzugs, die bisherige Betriebszugehörigkeit und das Verhalten des Arbeitnehmers spielen dabei eine Rolle.

In Härtefällen, bei denen der Führerscheinentzug zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der beruflichen Existenz führen würde, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Aussetzung des Fahrverbots zu stellen. Dies erfordert jedoch triftige Gründe und eine sorgfältige Begründung.

Unabhängig von der konkreten Situation ist es ratsam, den Arbeitgeber frühzeitig und offen über den Führerscheinentzug zu informieren. Dies ermöglicht es, gemeinsam nach Lösungen zu suchen und zeigt Kooperationsbereitschaft. Verschweigen des Führerscheinentzugs kann hingegen als Vertrauensbruch gewertet werden und die Situation zusätzlich verschärfen.

Letztendlich hängen die Auswirkungen des Führerscheinentzugs auf die berufliche Existenz stark vom Einzelfall ab. Während für manche Berufsgruppen der Verlust der Fahrerlaubnis kaum Konsequenzen hat, kann er für andere eine erhebliche berufliche Herausforderung darstellen. Es gilt, alle verfügbaren Optionen auszuloten und gegebenenfalls auch über berufliche Neuorientierungen nachzudenken, um die langfristige berufliche Existenz zu sichern.

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Kann ich gegen den Führerscheinentzug aufgrund beruflicher Härte vorgehen?

Bei einem drohenden Führerscheinentzug aufgrund beruflicher Härte bestehen durchaus rechtliche Möglichkeiten, dagegen vorzugehen. Allerdings sind die Erfolgsaussichten begrenzt und hängen stark vom Einzelfall ab.

Grundsätzlich kann gegen einen Führerscheinentzug kein Einspruch im eigentlichen Sinne eingelegt werden. Stattdessen kommen je nach Verfahrensstand ein Widerspruch oder eine Klage in Betracht. Der Widerspruch richtet sich gegen den Verwaltungsakt der Fahrerlaubnisbehörde, während eine Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben wird.

Um erfolgreich gegen den Entzug vorzugehen, muss eine unzumutbare Härte nachgewiesen werden. Eine reine berufliche Erschwernis reicht dafür in der Regel nicht aus. Vielmehr muss glaubhaft dargelegt werden, dass der Führerscheinentzug zu einer existenziellen Bedrohung führen würde. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn der Arbeitsplatz konkret gefährdet wäre oder bei Selbstständigen der Fortbestand des Unternehmens ernsthaft bedroht wäre.

Die Rechtsprechung legt hier sehr strenge Maßstäbe an. Ein Zeitverlust durch längere Anfahrtszeiten oder die bloße Wahrscheinlichkeit eines Jobverlusts werden normalerweise nicht als ausreichend angesehen. Auch die Möglichkeit, einen Fahrer einzustellen oder Fahrten per Taxi zu erledigen, wird vom Gericht geprüft und kann gegen das Vorliegen einer unzumutbaren Härte sprechen.

In bestimmten Fällen können die Chancen auf Erfolg jedoch höher sein. Dies gilt insbesondere für Berufskraftfahrer, deren Existenzgrundlage unmittelbar vom Führerschein abhängt. Auch bei Existenzgründern und Selbstständigen in wirtschaftlich angespannter Lage zeigen sich Gerichte mitunter kulanter.

Um die Erfolgsaussichten zu erhöhen, ist es wichtig, die persönlichen Umstände detailliert und nachvollziehbar darzulegen. Dazu gehören konkrete Nachweise wie eine Bestätigung des Arbeitgebers über eine drohende Kündigung oder bei Selbstständigen Belege für die wirtschaftliche Notlage des Unternehmens. Je ausführlicher und plausibler die Begründung, desto eher besteht die Chance, dass das Gericht von einem Härtefall ausgeht.

Es ist zu beachten, dass selbst bei Anerkennung eines Härtefalls der Führerscheinentzug nicht zwangsläufig aufgehoben wird. In manchen Fällen kann stattdessen eine Umwandlung in ein erhöhtes Bußgeld erfolgen. Dies kommt jedoch nur in Betracht, wenn kein Alkohol- oder Drogendelikt vorliegt, bisher keine Punkte in Flensburg bestanden und es sich um einen Ersttäter handelt.

Aufgrund der komplexen Rechtslage und der hohen Anforderungen an die Begründung eines Härtefalls ist es in der Regel ratsam, sich bei einem drohenden Führerscheinentzug frühzeitig rechtlichen Beistand zu suchen. Ein erfahrener Anwalt kann die individuellen Erfolgsaussichten besser einschätzen und eine fundierte Strategie entwickeln, um die Chancen auf eine Abwendung oder Milderung des Führerscheinentzugs zu maximieren.

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Welche formellen Schritte muss die Behörde vor dem Führerscheinentzug einhalten?

Der Führerscheinentzug durch eine Behörde folgt einem streng geregelten Verfahren, das mehrere formelle Schritte umfasst. Die Fahrerlaubnisbehörde muss diese Schritte zwingend einhalten, um die Rechtmäßigkeit des Entzugs zu gewährleisten.

Zunächst ist die Behörde verpflichtet, den Betroffenen über die Einleitung des Entziehungsverfahrens schriftlich zu informieren. Diese Mitteilung muss die Gründe für das Verfahren detailliert darlegen, etwa die Anzahl der erreichten Punkte im Fahreignungsregister oder konkrete Vorfälle, die Zweifel an der Fahreignung begründen.

Im nächsten Schritt muss die Behörde dem Betroffenen die Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Dies geschieht in der Regel durch eine förmliche Anhörung. Der Betroffene erhält hierbei die Möglichkeit, sich zu den Vorwürfen zu äußern und gegebenenfalls entlastende Umstände vorzubringen. Die Frist für diese Stellungnahme muss angemessen sein, üblicherweise mindestens zwei Wochen.

Sollten nach der Anhörung weiterhin Zweifel an der Fahreignung bestehen, kann die Behörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) anordnen. Diese Anordnung muss schriftlich erfolgen und eine Begründung sowie eine angemessene Frist zur Vorlage des Gutachtens enthalten.

Besonders wichtig ist, dass die Behörde den Betroffenen über die Folgen einer Nichtvorlage des Gutachtens aufklärt. Wird das angeforderte Gutachten nicht fristgerecht eingereicht, darf die Behörde daraus auf die Nichteignung schließen.

Bei Erreichen der Punktehöchstgrenze im Fahreignungsregister muss die Behörde zudem nachweisen, dass sie den Betroffenen rechtzeitig über seinen Punktestand informiert und auf mögliche Konsequenzen hingewiesen hat. Dies geschieht in der Regel durch gestaffelte Mahnungen bei Erreichen bestimmter Punktestände.

Vor der endgültigen Entscheidung über den Führerscheinentzug ist die Behörde verpflichtet, alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu gehören auch mögliche berufliche Härten, die durch den Entzug entstehen könnten. Die Behörde muss abwägen, ob diese Härten in einem angemessenen Verhältnis zur Sicherung des Straßenverkehrs stehen.

Der abschließende Bescheid über den Führerscheinentzug muss schriftlich ergehen und eine ausführliche Begründung enthalten. Darin müssen alle für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen dargelegt werden. Zudem muss der Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, die den Betroffenen über seine Möglichkeiten informiert, gegen die Entscheidung vorzugehen.

Es ist zu beachten, dass die Behörde in bestimmten Fällen, etwa bei akuter Gefahr für die Verkehrssicherheit, den Führerschein auch vorläufig entziehen kann. Auch hierfür gelten strenge formelle Voraussetzungen, insbesondere muss die Behörde unverzüglich ein gerichtliches Verfahren zur Bestätigung der vorläufigen Entziehung einleiten.

Die strikte Einhaltung dieser formellen Schritte dient dem Schutz der Rechte des Betroffenen und soll eine willkürliche Entziehung der Fahrerlaubnis verhindern. Fehler im Verfahrensablauf können unter Umständen zur Aufhebung des Führerscheinentzugs führen, weshalb eine genaue Prüfung des behördlichen Vorgehens im Einzelfall ratsam ist.

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Gibt es Alternativen zum Führerscheinentzug bei beruflicher Härte?

Bei Verkehrsverstößen, die normalerweise zu einem Führerscheinentzug führen würden, gibt es in bestimmten Fällen tatsächlich Alternativen, die eine berufliche Härte berücksichtigen. Allerdings sind die Möglichkeiten begrenzt und an strenge Voraussetzungen geknüpft.

Eine Option ist die Umwandlung eines Fahrverbots in eine höhere Geldbuße. Dies kommt jedoch nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn das Fahrverbot eine besondere Härte darstellen würde. Die Entscheidung darüber trifft in der Regel ein Gericht. Dabei reicht es meist nicht aus, dass der Arbeitsweg erschwert wird. Größere Chancen auf eine Umwandlung bestehen, wenn der Führerschein für die Berufsausübung selbst zwingend erforderlich ist, etwa bei Berufskraftfahrern oder Außendienstmitarbeitern.

Eine weitere Möglichkeit ist die Verschiebung des Fahrverbots. Wenn in den letzten zwei Jahren vor dem Verstoß keine Verkehrsdelikte begangen wurden, kann das Fahrverbot innerhalb von vier Monaten flexibel angetreten werden. Dies ermöglicht es, den Zeitpunkt mit dem Arbeitgeber abzustimmen oder mit dem Urlaub zu kombinieren.

Für Fahranfänger in der Probezeit gibt es unter Umständen die Option eines Aufbauseminars. Dieses kann bei bestimmten Verstößen anstelle eines Führerscheinentzugs angeordnet werden. Das Seminar umfasst in der Regel vier Sitzungen und eine Beobachtungsfahrt, verteilt über zwei bis vier Wochen. Die Kosten dafür liegen zwischen 250 und 500 Euro.

Es ist wichtig zu betonen, dass diese Alternativen nicht automatisch gewährt werden. Sie müssen in jedem Fall beantragt und begründet werden. Dabei muss nachgewiesen werden, dass der Führerscheinentzug tatsächlich zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde, die über die üblichen Unannehmlichkeiten hinausgeht.

Entscheidend ist die individuelle Situation des Betroffenen. Faktoren wie die Art des Verstoßes, vorherige Verkehrsdelikte und die konkrete berufliche Notwendigkeit des Führerscheins werden bei der Entscheidung berücksichtigt. In vielen Fällen wird auch geprüft, ob zumutbare Alternativen wie öffentliche Verkehrsmittel oder Fahrgemeinschaften zur Verfügung stehen.

Bei wiederholten oder besonders schweren Verstößen sinken die Chancen auf eine Alternative zum Führerscheinentzug deutlich. Hier steht der Schutz der Verkehrssicherheit im Vordergrund, sodass persönliche oder berufliche Härten in den Hintergrund treten.

Es ist ratsam, bei drohenden Fahrverboten oder Führerscheinentzug frühzeitig zu handeln. Die Beantragung von Alternativen sollte sorgfältig vorbereitet und mit allen notwendigen Nachweisen untermauert werden. Nur so besteht eine realistische Chance, eine für alle Seiten akzeptable Lösung zu finden, die sowohl die Verkehrssicherheit als auch die berufliche Existenz berücksichtigt.

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Welche Rolle spielt die Verkehrssicherheit bei der Entscheidung über den Führerscheinentzug?

Die Verkehrssicherheit spielt eine zentrale und entscheidende Rolle bei der Entscheidung über den Führerscheinentzug. Sie bildet das Fundament für die rechtliche Bewertung und die Abwägung zwischen den Interessen des Einzelnen und dem Schutz der Allgemeinheit.

Bei der Beurteilung der Fahreignung steht die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer an oberster Stelle. Behörden und Gerichte sind verpflichtet, potenzielle Gefahren für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer abzuwenden. Dies ergibt sich aus der Schutzpflicht des Staates, die im Grundgesetz verankert ist.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis dient in erster Linie der Gefahrenabwehr. Sie soll verhindern, dass ungeeignete Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen und dadurch andere gefährden. Dabei wird nicht nur die konkrete Gefährdung im Einzelfall betrachtet, sondern auch das abstrakte Gefährdungspotenzial des Fahrers einbezogen.

Bei der Interessenabwägung zwischen dem Recht des Einzelnen auf Mobilität und dem öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit überwiegt in der Regel das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit. Dies gilt insbesondere dann, wenn schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen Verkehrsregeln vorliegen, die auf eine mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen.

Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass die charakterliche Zuverlässigkeit des Fahrers ein wesentlicher Aspekt der Fahreignung ist. Wer beispielsweise sein Fahrzeug gezielt für rechtswidrige Zwecke einsetzt oder wiederholt unter Alkohol- oder Drogeneinfluss fährt, gefährdet die Verkehrssicherheit in besonderem Maße.

Auch bei der Frage, ob ein sofortiger Vollzug des Führerscheinentzugs angeordnet wird, spielt die Verkehrssicherheit eine maßgebliche Rolle. Gerichte wägen hier ab, ob die möglichen Folgen für den Betroffenen schwerer wiegen als das Risiko für andere Verkehrsteilnehmer, wenn der Fahrer vorläufig weiter am Straßenverkehr teilnimmt.

Die Bedeutung der Verkehrssicherheit zeigt sich auch darin, dass selbst berufliche Härten in der Regel nicht ausreichen, um einen Führerscheinentzug zu verhindern. Das öffentliche Interesse an der Sicherheit im Straßenverkehr wird von den Gerichten höher bewertet als individuelle berufliche oder wirtschaftliche Nachteile des Betroffenen.

Es ist wichtig zu verstehen, dass der Führerscheinentzug nicht als Strafe konzipiert ist, sondern als präventive Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit. Die Verkehrssicherheit dient dabei als Leitlinie für behördliche und gerichtliche Entscheidungen und rechtfertigt in vielen Fällen auch einschneidende Maßnahmen gegen den Einzelnen.

Bei der Beurteilung der Fahreignung werden neben konkreten Verkehrsverstößen auch andere Faktoren berücksichtigt, die Rückschlüsse auf das Gefährdungspotenzial des Fahrers zulassen. Dazu gehören etwa Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, aber auch charakterliche Mängel wie eine besondere Rücksichtslosigkeit oder Aggressivität im Straßenverkehr.

Die hohe Gewichtung der Verkehrssicherheit bei Entscheidungen über den Führerscheinentzug spiegelt das gesamtgesellschaftliche Interesse an einem sicheren Straßenverkehr wider. Sie dient letztlich dem Schutz aller Verkehrsteilnehmer und trägt dazu bei, die Zahl der Verkehrsunfälle und ihrer oft schwerwiegenden Folgen zu reduzieren.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Ordnungsverfügung: Behördliche Anordnung zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands oder zur Vornahme einer Handlung. Sie ist ein Verwaltungsakt, der dem Adressaten ein bestimmtes Verhalten auferlegt. Im vorliegenden Fall ist damit die Entziehung der Fahrerlaubnis gemeint.
  • Fahrerlaubnisbehörde: Zuständige Behörde für die Erteilung und Entziehung von Fahrerlaubnissen. In der Regel ist dies die Führerscheinstelle der jeweiligen Stadt- oder Kreisverwaltung. Sie entscheidet über die Eignung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen.
  • Punktesystem: Offiziell als „Fahreignungs-Bewertungssystem“ bezeichnet. Es erfasst und bewertet Verkehrsverstöße. Bei 8 Punkten gilt ein Fahrer als ungeeignet und die Fahrerlaubnis wird entzogen. Punkte werden für bestimmte Verkehrsverstöße vergeben und bleiben für eine festgelegte Dauer im Register gespeichert.
  • Verkehrszentralregister: Zentrales Register beim Kraftfahrt-Bundesamt, in dem Verkehrsverstöße und daraus resultierende Maßnahmen erfasst werden. Es dient der Beurteilung der Fahreignung. Seit 2014 wurde es durch das Fahreignungsregister (FAER) ersetzt.
  • Aufbauseminar: Verkehrspädagogische Maßnahme für Verkehrssünder. Ziel ist die Verbesserung der Verkehrssicherheit durch Aufklärung und Sensibilisierung. Die Teilnahme kann in bestimmten Fällen zum Abbau von Punkten im Fahreignungsregister führen.
  • Vorläufiges Rechtsschutzverfahren: Eilverfahren vor Gericht, um vorläufigen Rechtsschutz gegen behördliche Maßnahmen zu erlangen. Es dient dazu, irreversible Nachteile zu verhindern, bevor in der Hauptsache entschieden wird. Im Fahrerlaubnisrecht wird es oft genutzt, um den sofortigen Vollzug einer Fahrerlaubnisentziehung auszusetzen.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG): Dieser Paragraph regelt die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von 8 oder mehr Punkten im Fahreignungsregister (FAER). Er besagt, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zwingend entziehen muss, wenn diese Punktzahl erreicht wird, da der Betroffene dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt. Im vorliegenden Fall wurde die Fahrerlaubnis aufgrund von 10 Punkten im FAER entzogen.
  • § 4 Abs. 9 Straßenverkehrsgesetz (StVG): Dieser Paragraph bestimmt, dass eine Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis keine aufschiebende Wirkung hat. Das bedeutet, dass der Führerscheinentzug sofort wirksam wird, auch wenn der Betroffene dagegen klagt. Im vorliegenden Fall hatte die Klage des Antragstellers keine aufschiebende Wirkung, so dass ihm der Führerschein sofort entzogen wurde.
  • § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO): Dieser Paragraph regelt die Möglichkeit, im Rahmen eines Eilverfahrens die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherzustellen. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn die Entscheidung der Behörde offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn ein überwiegendes Interesse des Antragstellers besteht. Im vorliegenden Fall wurde die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet, da die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig war.
  • § 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG): Diese Vorschrift regelt die Heilung von Verfahrensfehlern, insbesondere bei unterbliebener Anhörung. Ein solcher Mangel kann geheilt werden, wenn der Betroffene im Laufe des Verfahrens die Möglichkeit zur Stellungnahme erhält. Im vorliegenden Fall wurde ein möglicher Anhörungsmangel dadurch geheilt, dass der Antragsteller im Klageverfahren seine Argumente vorbringen konnte.
  • § 4 Abs. 3 StVG a. F.: Dieser Paragraph regelte das abgestufte Vorgehen bei Punkteeintragungen im alten Punktesystem (bis 30.04.2014). Es sah Maßnahmen wie Verwarnung und Aufbauseminar vor, bevor es zum Entzug der Fahrerlaubnis kam. Im vorliegenden Fall wurde das Stufenverfahren nach altem Recht ordnungsgemäß durchgeführt, bevor das neue Punktesystem in Kraft trat und die Fahrerlaubnis entzogen wurde.

Das vorliegende Urteil

VG Gelsenkirchen – Az.: 7 L 2115/15 – Beschluss vom 28.10.2015


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1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4470/15 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. September 2015 anzuordnen,

Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Wegen der Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie im Wesentlichen folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen wird ergänzend Folgendes ausgeführt:

Gemäß § 4 Abs. 9 des Straßenverkehrsgesetzes in der ab dem 5. Dezember 2014 geltenden Fassung (StVG n. F.) hat eine Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG n. F. keine aufschiebende Wirkung. Die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kommt nur dann in Betracht, wenn die Anordnung der Behörde offensichtlich rechtswidrig wäre oder wenn aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung anzuerkennen wäre. Dies ist nicht der Fall.

Bedenken gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. September 2015 sind nicht ersichtlich. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG n. F. Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich 8 oder mehr Punkte nach dem Punktesystem ergeben. Dann gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich der Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung, hier also der 10. September 2015.

Die Verfügung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sollte dem Antragsteller, wie er mit Klage- und Antragsschrift geltend macht, das Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 24. Juli 2015 nicht zugegangen sein, so wäre ein etwaiger Anhörungsmangel geheilt, weil der Antragsteller mit Klage und Antrag auf Regelung der Vollziehung die Gelegenheit zur Stellungnahme wahrgenommen hat und die Anhörung bis zum Abschluss des Verfahrens erster Instanz nachholbar ist (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 der Vorschrift).

Die Fahrerlaubnisentziehung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die Bewertung der vom Antragsteller begangenen Ordnungswidrigkeiten nach dem Punktesystem begegnet keinen Bedenken. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG n.F. ist die Behörde an rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. Eine Überprüfung, ob diese Entscheidungen rechtmäßig sind, was der Antragsteller infrage stellt, findet in diesem Verfahren nicht statt. Sämtliche Eintragungen sind rechtskräftig. Die von der Antragsgegnerin verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis war daher gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG n. F. zwingend. Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin nicht zu.

Die Antragsgegnerin ist zutreffend von einem Punktestand von 10 Punkten ausgegangen. Das Stufenverfahren nach § 4 Abs. 3 StVG a. F. wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Im Einzelnen:

Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller mit Schreiben vom 29. Januar 2013 bei einem damaligen Punktestand von 13 Punkten gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StVG a. F. verwarnt. In der Zeit vom 24. Januar bis zum 8. Februar 2014 hat der Antragsteller auf Anordnung der Antragsgegnerin hin an einem Aufbauseminar teilgenommen. Zum damaligen Zeitpunkt waren 16 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen. Gleichzeitig hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass bei einem Punktestand von 18 Punkten die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Dieser am 1. Mai 2014 geltende Punktestand von 17 Punkten war in 7 Punkte umzurechnen.

Obgleich der Antragsteller unmittelbar nach Abschluss des Aufbauseminars und noch vor Inkrafttreten der Neuregelung des StVG bereits eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung am 3. März 2014 begangen hat, war diese bei der Umrechnung in das neue Punktesystem noch nicht zu berücksichtigen, da die Eintragung ins Verkehrszentralregister erst nach Rechtskraft der Entscheidung über diese Ordnungswidrigkeit, die am 8. Mai 2014 eintrat, erfolgte (§ 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG). Mit dieser Ordnungswidrigkeit war ein Punktestand von 8 Punkten nach neuem Punktesystem erreicht. Durch die Ordnungswidrigkeiten vom 11. Februar 2015 und 14. März 2015 ist der Punktestand auf 10 gestiegen, so dass die Antragsgegnerin, nachdem ihr dies bekannt geworden war, verpflichtet war, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne nochmals nach Inkrafttreten des neuen Rechts die Verwarnungen zu wiederholen. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des neuen Fahrerlaubnisregisters die Absicht verfolgt hat, dass die Fahrerlaubnisbehörden in jedem Fall die bereits erteilten Verwarnungen nach dem alten Recht unter Bezugnahme auf die neuen Vorschriften wiederholen,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2015 -16 B 205/15-, www.nrwe.de; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 26. Januar 2015 -14 L 3058/14- und vom 19. Mai 2015 -14 L 1351/15-, juris.

Die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbundenen Schwierigkeiten und beruflichen Härten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Belangen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. Gerade die berufliche Nutzung der Fahrerlaubnis hat zu den zahlreichen, gefährlichen Verkehrszuwiderhandlungen geführt.

Angesichts dessen ist auch die Zwangsmittelandrohung nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG – und entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 – 16 E 550/09 -, juris.


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