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Fahrerlaubnisentziehung wegen psychischer Störung

VG München – Az.: M 26 S 16.4261 – Beschluss vom 14.11.2016

I. Die aufschiebende Wirkung der in der Verwaltungsstreitsache Az. M 26 K 16.4260 am … September 2016 erhobenen Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. September 2016 wird bezüglich der Nrn. 1 und 2 des Bescheids wiederhergestellt und bzgl. der Nr. 5 des Bescheids angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S.

Mit Kurzmitteilung vom … November 2015 unterrichtete die Polizeiinspektion A… die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Fürstenfeldbruck (im Folgenden: Fahrerlaubnisbehörde) über einen am Abend des … November 2015 stattgefundenen Polizeieinsatz. Demnach hat die Vermieterin der Antragstellerin die Polizei gerufen, weil die Antragstellerin in ihrer Mietwohnung „randaliert und laut herumgeschrien“ hätte. Die Antragstellerin hat auf Klingeln der eingesetzten Streifenbeamten ihre Wohnungstüre nicht geöffnet, sondern habe ihren „Haarfön auf Dauerbetrieb geschaltet“. Die Polizeibeamten hätten daraufhin entschieden, dass keine akute Gefährdungslage vorliegen würde und daher eine Wohnungsöffnung unverhältnismäßig gewesen wäre. Im Rahmen der Kurzmitteilung informierte die Polizei die Fahrerlaubnisbehörde auch über einige durch die Antragstellerin in den vergangenen Jahren verursachte Polizeieinsätze. So hat sich die Antragstellerin am … Oktober 2009 auf die Gleise am S-Bahnhof B… gelegt und wurde nach ihrem Aufgriff durch die Polizei untergebracht. Am … Mai 2010 konnte die Antragstellerin nach einem Streit mit ihrem Freund nur durch unmittelbaren Zwang daran gehindert werden, vom Balkon im zweiten Stock zu springen. Es erfolgte eine Unterbringung. Am … Dezember 2013 ritzte sich die Betroffene – allerdings nur oberflächlich – in den Unterarm und schickte ein Bild davon an einen Bekannten. Am … Juni 2014 teilte die Antragstellerin ebenfalls einem Bekannten per Whatsapp mit, dass sie nicht mehr leben wolle. Eine telefonische Nachfrage bei der Mutter der Antragstellerin ergab aber, dass zu diesem Zeitpunkt keine konkrete Suizidgefahr bestand. Am … Juni 2015 informierte die Antragstellerin einen Bekannten per Whatsapp, dass sie zwei Packungen Antidepressiva-Tabletten eingenommen habe; im Rahmen des anschließenden Polizeieinsatzes wurde die Antragstellerin auf ihre Bitte hin ins Krankenhaus gebracht.

Mit Schreiben vom … November 2015 hörte die Fahrerlaubnisbehörde die Antragstellerin zur o.g. Kurzmitteilung der Polizeiinspektion A… an und teilte ihr mit, dass aufgrund des von der Polizei dargestellten Sachverhalts Zweifel an ihrer Eignung zur Führen von Kraftfahrzeugen bestehen würden. Daher beabsichtige man, von der Antragstellerin ein fachärztliches Gutachten über ihre Fahreignung zu fordern.

Die Antragstellerin erhob dagegen mit Schreiben vom … Dezember 2015 „Einspruch“, weil die geschilderten Vorfälle zum Teil nicht der Wahrheit entsprechen würden.

Mit Schreiben vom … Januar 2016 forderte die Fahrerlaubnisbehörde die Antragstellerin auf, zur Klärung der bestehenden Zweifel an ihrer Fahreignung ein Gutachten eines verkehrsmedizinisch qualifizierten Facharztes oder eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen. Das Gutachten solle sich u.a. mit den Fragen befassen, ob bei der Antragstellerin eine Erkrankung i.S.v. Nr. 7 (psychische-geistige Störung) der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung – FeV – vorliege, wann die Antragsteller bei Fahrungeeignetheit (wieder) in der Lage sei, die Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 zu erfüllen, ob eine ausreichende Adhärenz vorliege, ob Auflagen, Beschränkungen und/oder Kontrolluntersuchungen möglich bzw. notwendig seien usw. Zudem solle auch die Leistungsfähigkeit der Antragstellerin angesichts einer möglicher Dauerbehandlung von Arzneimitteln untersucht werden.

Am … Mai 2016 legte der damalige Bevollmächtigte der Antragstellerin der Fahrerlaubnisbehörde ein Gutachten der TÜV … vom … April 2016 (Absendedatum) vor, welche gemäß Erklärung der Antragstellerin gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde vom … Februar 2016 mit der Begutachtung beauftragt wurde.

Das TÜV-Gutachten kommt zum Ergebnis, dass bei der Antragstellerin eine Erkrankung, konkret eine Borderline-Störung vorliege, welche nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stelle. Die Antragstellerin sei nicht (wieder) in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (Klasse B, M, L und S) gerecht zu werden. Es liege keine ausreichende Adhärenz vor. Die Fragen nach Auflagen, Beschränkungen und Kontrolluntersuchungen seien daher nicht zutreffend.

Zur Begründung ihrer Bewertung führt die begutachtende Ärztin an, dass die Antragstellerin an einer Borderline-Erkrankung leide, welche im Alter von a… Jahren erstmalig zu einem stationär-psychiatrischen Aufenthalt von einem Jahr geführt habe. Insgesamt seien nach eigenen Angaben der Antragstellerin bislang zwei längere stationär-psychiatrische Behandlungen erforderlich gewesen. Nach der letzten Suizidankündigung im Juni 2015 sei die Antragstellerin zwei Tage stationär im Krankenhaus C… untergebracht gewesen. Bei Entlassung aus dem Krankenhaus sei empfohlen worden, eine ambulante Psychotherapie und ggf. eine stationäre psychosomatische Behandlung im Verlauf durchzuführen. Die erforderliche Behandlungseinsicht und -compliance sei bei der Antragstellerin aber derzeit nicht gewährleistet. Der Empfehlung der … Ärzte sei sie bis heute nicht nachgekommen. Eine psychiatrische Behandlung oder eine Psychotherapie würden derzeit nicht stattfinden. Laut eigenen Angaben habe sie im Alter von b… Jahren ihre Medikamente aus eigenem Antrieb abgesetzt. Mittlerweile habe die Antragstellerin wieder angefangen, A… einzunehmen, und besuche alle zwei Monate ihren Hausarzt; trotz mehrfacher Aufforderung habe sie aber keinen Therapiebericht ihres Hausarztes vorgelegt. Stattdessen sei nur eine Bestätigung eines Medizinischen Versorgungszentrums vorgelegt worden, nach welcher die Antragstellerin auf der Warteliste für Psychotherapie stehe. Medizinisch nicht nachvollziehbar sei zudem ein Schreiben des Hausarztes der Antragstellerin, nachdem die Vorlage des von der Gutachterin geforderten A…-Spiegels „laut Auskunft des Labors“ methodisch nicht möglich sei. Selbstverständlich sei es möglich, den Medikamentenspiegel dieses Präparats zu bestimmen. Eine Nachuntersuchung erscheine vor diesem Hintergrund erst sinnvoll, wenn die Antragstellerin die erforderliche Therapie begonnen und über einen längeren Zeitraum konsequent durchgeführt habe. Die im Rahmen des Gutachtens durchgeführte psychologische Zusatzuntersuchung zur Überprüfung der Leistungsmöglichkeiten ergab, dass keine verkehrsbedeutsamen Beeinträchtigungen bei der Antragstellerin vorliegen.

Im Zuge der Übersendung des Gutachtens an die Fahrerlaubnisbehörde rügte der damalige Bevollmächtigte Fehler im Gutachten. So gehe das Gutachten irrigerweise davon aus, dass die Antragstellerin mit a… Jahren einen einjährigen stationären Aufenthalt absolviert habe; die Therapie in E… sei aber ambulant (1 x wöchentlich) erfolgt; stationär sei die Antragstellerin nur insgesamt zwei Mal in den Jahren 2001 und 2009 für wenige Tage behandelt worden. Da das Gutachten auf dieser irrigen Annahme basiere, sei es allein schon deshalb schwer fehlerhaft. Auch könne der Antragstellerin keine mangelnde Mitarbeit vorgeworfen werden, da sie die von der Gutachtenstelle angeforderten Atteste ihres Hausarztes vorgelegt hätte.

Mit Schreiben vom … Juni 2016 hörte die Fahrerlaubnisbehörde die Antragstellerin zum beabsichtigten Entzug der Fahrerlaubnis auf Basis des übersandten TÜV-Gutachtens an.

Mit dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am … September 2016 zugestellten Bescheid vom … September 2016 entzog der Antragsgegner (die Fahrerlaubnisbehörde) der Antragstellerin die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids) und gab ihr auf, unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids, ihren Führerschein abzugeben (Nr. 2). Für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins wurde der Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von a… Euro angedroht (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 4). Für den Bescheid wurden eine Gebühr von … Euro und Auslagen in Höhe von c… Euro erhoben (Nr. 5).

Die Fahrerlaubnisbehörde erläuterte in ihrem Bescheid zunächst die ihr von der Polizeiinspektion A… mitgeteilten Vorfälle ab … Oktober 2009 bis … November 2015. Auf Basis dieses Sachverhalts habe man gegenüber der Antragstellerin gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i.V.m. §§ 46 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 2 FeV die Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens angeordnet. Das daraufhin übersandte Gutachten vom … April 2016 sei nach Prüfung der Fahrerlaubnisbehörde schlüssig und überzeugend. Damit stehe aber fest, dass die Antragstellerin aufgrund der im Gutachten aufgezeigten Mängel ungeeignet sei, Kraftfahrzeuge der Klassen B, L, M und S zu führen.

Die Rechtsgrundlage für die Abgabe des Führerscheins (Nr. 2 des Bescheids) ergebe sich aus §§ 3 Abs. 2 StVG, 47 Abs. 1 FeV, die Zwangsgeldandrohung (Nr. 3 des Bescheids) basiere auf Art. 29, 31 und 36 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes – VwZVG. Als Veranlasser des Verwaltungsverfahrens habe die Antragstellerin die entsprechenden Kosten zu tragen (Nr. 5 des Bescheids).

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Fahrerlaubnisentzuges und der Vorlage des Führerscheins (Nr. 4 des Bescheids) beruhe auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO. Das private Interesse der Antragstellerin am Führen erlaubnispflichtiger Fahrzeuge bis zu einer möglichen rechtskräftigen Entscheidung müsse gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung zurücktreten. Im Bereich des Sicherheitsrechts bestehe häufig ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug, das sich, so auch vorliegend, aus den Gesichtspunkten ergebe, welche für den Erlass des Bescheids selbst maßgeblich waren. Das Gutachten vom … April 2016 ergebe, dass die Antragstellerin nicht mehr zum sicheren Führen von Fahrzeugen geeignet sei. Im Interesse der Verkehrssicherheit und zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer sei diese Gefährdung durch die Anordnung des Sofortvollzugs abzuwenden.

Am … September 2016 gab die Antragstellerin ihren Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde ab.

Mit am … September 2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom … September 2016 erhob der Bevollmächtigte der Antragstellerin Klage gegen den Bescheid vom 5. September 2016 (Az. M 26 K 16.4260) und beantragte außerdem:

Die aufschiebende Wirkung der Klage vom …09.2016 gegen den Bescheid des Landratsamtes Fürstenfeldbruck vom 05.09.2016, eingegangen am … September 2016, wird wiederhergestellt.

Zur Begründung führte der Bevollmächtigte der Antragstellerin zunächst an, dass das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin schon deswegen das öffentliche Interesse überwiege, weil die Fahrerlaubnisbehörde über Monate hinweg untätig gewesen sei, die Krankheit der Antragstellerin seit nunmehr bereits c… Jahren diagnostiziert und es in dieser Zeit zu keinem einzigen Vorfall mit Bezug zum Straßenverkehr gekommen sei. Zudem habe das fachärztliche Gutachten aus rechtlicher Sicht schon gar nicht verlangt werden dürfen, weil keine Tatsachen i.S.v. § 11 Abs. 2 FeV, sondern bloße Anschuldigen vorliegen würden. Das Gutachten selbst gehe von falschen Grundlagen aus und sei daher fehlerhaft, die Antragstellerin habe sich nicht in einjähriger stationärer Behandlung befunden und sei auch kooperativ bei der Gutachtenserstellung gewesen – von mangelnder Compliance könne daher keine Rede sein.

Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2016 beantragte der Antragsgegner, den Antrag abzulehnen, und verweist zur Begründung zunächst auf die Ausführungen im Entziehungsbescheid vom … September 2016. Den Ausführungen des Bevollmächtigten der Antragstellerin zum fehlenden öffentlichen Interesse aufgrund längerer Untätigkeit der Behörde könne nicht gefolgt werden. Allein aus der Verfahrensdauer könne nicht auf eine Rechtswidrigkeit geschlossen werden, zumal es zu Verzögerungen v.a. durch die vom damaligen Bevollmächtigten beantragte Fristverlängerung bzgl. einer angestrebten Ausbesserung des Gutachtens gekommen sei. Die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Anforderung des Gutachtens sei mit dessen Vorlage obsolet geworden. Das Gutachten sei verwertbar; insbesondere hätten die geltend gemachten Fehler des Gutachtens keinen Einfluss auf dessen Ergebnis gehabt.

Wegen des weiteren Sachverhalts und zum Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichts- und die vom Antragsgegner vorgelegte Behördenakte ergänzend Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat im Wesentlichen Erfolg, weil er größtenteils zulässig und begründet ist.

1. Der Antrag ist unzulässig, soweit darin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des Bescheids vom 5. September 2016 begehrt wird. Denn die Antragstellerin hat ihren Führerschein am … September 2016 abgegeben. Damit hat sie die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids erfüllt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Fahrerlaubnisbehörde das in Nr. 3 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG gleichwohl noch beitreiben wird. Daher fehlt es dem Antrag insoweit am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (BayVGH, B.v. 12.02.2014 – 11 CS 13.2281 – juris). Nicht erledigt hingegen hat sich die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins selbst (Nr. 2 des Bescheids), denn sie stellt den Rechtsgrund für das vorläufige Behaltendürfen dieses Dokuments für die Fahrerlaubnisbehörde dar.

2. Im Übrigen ist der Antrag zulässig und begründet.

2.1 Die Fahrerlaubnisbehörde hat das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 5. September 2016 den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend begründet (vgl. zu den – nicht zu hoch anzusetzenden – Anforderungen im Einzelnen BayVGH, B. v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447 – juris, sowie Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Sie hat unter Verweis auf die Abwehr von Gefahren, welche durch die Fahrungeeignetheit der Antragstellerin für andere Verkehrsteilnehmer entstehen, nachvollziehbar und einzelfallbezogen dargelegt, warum sie vorliegend das öffentliche Interesse am Sofortvollzug höher gewichtet als das persönliche Interesse der Antragstellerin an dessen Aussetzung. Materiell bzw. inhaltlich prüft das erkennende Gericht die der Begründung zugrundeliegende behördliche Interessenabwägung nicht nach, sondern nimmt stattdessen eine eigene vor.

2.2 Die Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei seiner Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Hauptsache zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse der Antragstellerin regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt die hier vorzunehmende und auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Bescheid vom 5. September 2016 rechtwidrig ist, die Antragstellerin somit in ihren Rechten verletzt und die hiergegen erhobene Klage voraussichtlich Erfolg haben wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In einem solchen Fall ist die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids regelmäßig auszusetzen bzw. die aufschiebende Wirkung des erhobenen Rechtsbehelfs anzuordnen.

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der Zeitpunkt des Erlasses bzw. der Zustellung des Entziehungsbescheids vom 5. September 2016.

2.2.1 Die in Nr. 1 des Bescheids vom 5. September 2016 ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtswidrig, weil das dem Bescheid zugrunde gelegte Gutachten der TÜV … vom … November aufgrund wesentlicher Mängel nicht verwertbar ist und somit die Fahrungeeignetheit der Antragstellerin nicht feststeht. Vor diesem Hintergrund liegt ein auf die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids durchschlagender Mangel vor, nachdem der Antragsgegner den Sachverhalt nicht hinreichend geklärt hat.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Fahrungeeignetheit des Betroffenen muss insoweit nachgewiesen sein. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in den §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen weitere Aufklärung, insbesondere durch die Anordnung der Vorlage ärztlicher oder medizinisch-psychologischer Gutachten, zu betreiben (§ 3 Abs. 1 Satz 3, § 2 Abs. 7 und 8 StVG, § 46 Abs. 3 i.V.m. §§ 11 ff. FeV).

Auf Grundlage des von der Antragstellerin vorgelegten Gutachtens vom … April 2016 steht nicht fest, dass die Antragstellerin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B, L, M und S ist.

Zunächst ist zwar festzuhalten, dass es auf die Rechtmäßigkeit der Aufforderung vom … Januar 2016 zur Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens nicht mehr ankommt, weil das Gutachten vom damaligen Bevollmächtigen der Antragstellerin vorgelegt wurde und eine selbstständige, neue Beweistatsache darstellt (BVerwG, U. v. 28. 04.2010 – 3 C 2/10 –, BVerwGE 137, 10-20; Münchner Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, Band 1 Verkehrsstrafrecht, Verkehrsverwaltungsrecht, 2016, § 3 StVG Rn. 30).

Das Gutachten der TÜV … von … April 2016 ist aber in sich teilweise unschlüssig sowie widersprüchlich und damit nicht – im Sinne von logisch aufeinander aufbauenden Schlussfolgerungen – nachvollziehbar. Folglich werden auch nicht die sich aus Anlage 4a zur FeV ergebenden, insbesondere anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze beachtet.

Schon im Rahmen der durchgeführten Anamnese greift das Gutachten im Grunde ausschließlich auf die von anderen Ärzten oder Kliniken erstellten Diagnosen zurück, ohne wenigstens kurz eigene Untersuchungsansätze aufzuzeigen. Die Gutachterin geht zudem irrigerweise bzw. basierend auf einem Missverständnis im Rahmen des Untersuchungsgesprächs davon aus, dass die Antragstellerin ein Jahr stationär in einer psychiatrischen Klinik zur Behandlung untergebracht worden sei. Für sich betrachtet mag dies die Nichtverwertbarkeit des Gutachtens zwar noch nicht rechtfertigen, weil es in seinen Schlussfolgerungen im Schwerpunkt gerade nicht auf diese schon viele Jahre zurückliegende Behandlung zurückgreift, sondern die aktuelle Situation, beispielsweise die Empfehlungen der … Ärzte im Rahmen des letzten stationären Aufenthalts der Antragstellerin im Juni 2015, aufgreift. Dabei unterlaufen aber – sowohl in der Anamnese als auch in deren Bewertung – weitere Fehler, beispielsweise wenn im Protokoll des Untersuchungsgesprächs von zwei „stationär-psychiatrischen Behandlungen“ die Rede ist, aus denen in der Befundbewertung dann – ohne nähere Erläuterung – „zwei längere stationär-psychiatrische Behandlungen“ wurden. Letztlich wird nicht nachvollziehbar dargelegt, wie die Gutachterin zur Annahme der Diagnose eines Borderline-Syndroms kommt.

Im Rahmen der Befundbewertung fehlt zudem jegliche nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob, inwiefern und in welchem Ausmaß die bei der Antragstellerin laut Gutachten vorliegende Borderline-Störung Auswirkungen auf die Fahrgeeignetheit hat. Zwar ist es unschädlich, dass die Borderline-Persönlichkeitsstörung in Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV nicht explizit benannt wird, ein Gutachten aber insoweit dennoch zur Begründung der Fahrungeeignetheit auf Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV zugreift. Denn die in der Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV enthaltenen Untergliederungen zeigen, dass eine große Vielfalt psychischer Störungen im Einzelfall die Fahreignung in Frage stellen kann. Diese Aufzählung ist – wie sich anhand des Wortlauts des § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV („insbesondere“) ergibt – nicht abschließend. Auch mag es – selbst für einen Laien – auf der Hand liegen, dass eine akut suizidgefährdete Person fahrungeeignet ist.

Gerade davon gehen aber die Befundergebnisse nicht aus – im Gegenteil heißt es sogar, dass die Antragstellerin „in der Vergangenheit mehrfach einen Suizid (nur) angekündigt habe“. Die in Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV angelegte Systematik verdeutlicht außerdem, dass je nach Krankheitsbild einer psychischen (geistigen) Störung näher untersucht und erörtert werden muss, wie sich die Störung auf die Fahrgeeignetheit konkret auswirkt. So differenziert die Nr. 7.5 der Anlage 4 zur FeV beispielsweise bei affektiven Psychosen in ihren Unternummern je nach konkreter Art der Psychose und deren Phase. Gerade weil ein Borderline-Syndrom nicht explizit in der Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV genannt ist, hätte sich die Gutachterin umso mehr – beispielsweise anhand einer mit Nr. 7.5 der Anlage 4 zur FeV vergleichbaren Struktur – mit der Frage nach konkreten Auswirkungen auf die Fahrgeeignetheit auseinandersetzen müssen.

Schließlich sind auch die Ausführungen zur Adhäsion bzw. Compliance nicht in sich schlüssig und nachvollziehbar. Woran die Gutachterin den Vorwurf der mangelnden Compliance konkret festmacht, wird nicht zweifelsfrei deutlich. Es finden sich zwar an mehreren Stellen der Befundbewertung Aussagen, die für die Compliance relevant sein könnten. Aber was nun genau mit welcher Gewichtung zur Schlussfolgerung einer fehlenden Compliance führt, bleibt offen. Es wird nicht deutlich, ob es der Punkt ist, dass keine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung durchgeführt wird – obwohl die … Ärzte (nur) letzteres empfohlen haben, und/oder der nicht vorgelegte A…-Spiegel, bzw. inwiefern es nicht-compliant sein sollte, wenn die Antragstellerin ein Schreiben ihres Hausarztes vorlegt, in welchem dieser – ob nun zurecht oder irrigerweise mitteilt, dass ein solcher Medikamentenspiegel von ihm nicht erstellt werden könne.

In seiner Gesamtbetrachtung ist das Gutachten der TÜV … vom … April 2016 keine taugliche Beurteilungsgrundlage für Fahrgeeignetheit der Antragstellerin. Die Fahrungeeignetheit der Antragstellerin steht damit nicht zweifelsfrei fest. Die Fahrerlaubnisbehörde hat aber den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG, §§ 11ff. FeV). Dieser (Verfahrens-)Mangel ist auch nicht unbeachtlich (Art. 46 BayVwVfG), da er nicht nur das Verfahren selbst, sondern auch die materiell-rechtliche Frage der Fahrgeeignetheit der Antragstellerin betrifft.

2.2.2 Die in Nr. 2 des Bescheids vom 9. September 2016 enthaltene Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins ist vor diesem Hintergrund als Annex zur Fahrerlaubnisentziehung ebenso rechtwidrig wie die Kostenerhebung in Nr. 5 des Bescheids (vgl. Rechtsgedanke des Art. 16 Abs. 5 Bayerisches Kostengesetz).

2.3 Weil nach alledem die Hauptsacheklage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, überwiegt das private Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung des Vollzugs des verfahrensgegenständlichen Bescheids vom 5. September 2016. Gründe, die ausnahmsweise trotz der Erfolgsaussichten der Hauptsache gegen eine Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sprechen würden, sind nicht ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Da das Unterliegen der Antragstellerin hinsichtlich der angefochtenen Zwangsgeldandrohung (Nr. 3 des Bescheids vom 5. September 2016) im Vergleich zum Obsiegen beim eigentlichen Gegenstand/Schwerpunkt dieses Verfahrens (Entziehung der Fahrerlaubnis) nicht nennenswert ins Gewicht fällt, verbleibt es bei der alleinigen Kostentragung des Antragsgegners.

4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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