Skip to content
Menü

Fahrerlaubnisentziehung wegen Nichtbeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 4 LA 126/17 – Beschluss vom 26.03.2018

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 3. Kammer, Einzelrichter – vom 26. September 2017 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor, jedenfalls fehlt es an einer entsprechenden Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Für die Darlegung ernstlichen Zweifel muss ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Da das Zulassungsverfahren nicht die Aufgabe hat, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen, muss der Erfolg des Rechtsmittels bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung allerdings nicht wahrscheinlicher sein als der Misserfolg (BVerfG, Beschl. v. 16.01.2017 – 2 BvR 2615/14 – in juris Rn. 19 m.w.N.); es genügt vielmehr, dass ein Erfolg der Berufung ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Daran fehlt es hier.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis nach Nichtbeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Er macht (sinngemäß) geltend, dass das Verwaltungsgericht die formalen Anforderungen an die behördliche Gutachtenanordnung nicht als erfüllt hätte ansehen dürfen. Tatsächlich sei die Anordnung fehlerhaft gewesen, weshalb deren Nichtbefolgung den Schluss auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht rechtfertige. Der Beklagte habe ihn in der Anordnung vom 14.01.2014 nicht ordnungsgemäß auf die Folgen der Weigerung, sich untersuchen zu lassen bzw. der Nichtbeibringung des Gutachtens hingewiesen. Durch die Verwendung des Wortes „kann“ habe er entgegen der gesetzlichen Bestimmung des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV den Eindruck erweckt, dass ihm insoweit ein Ermessen zustehe.

Das Verwaltungsgericht hat die formelle Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung allein anhand des § 11 Abs. 6 FeV geprüft und bejaht. Zweifelsfrei genügt die Anordnung aber auch den Anforderungen des § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV. Es trifft zwar zu, dass § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV der Behörde nach allgemeiner Auffassung trotz des verwendeten Begriffs „darf“ kein Ermessen einräumt (BayVGH, Beschl. v. 14.11.2011 – 11 CS 11.2349 -, juris Rn. 47; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 11 FeV Rn. 51 m.w.N.). Dies ist allerdings darauf zurückzuführen, dass die Vorschrift keine Ermächtigungsgrundlage für einen Verwaltungsakt, sondern einen Grundsatz der Beweiswürdigung enthält, wie ihn auch §§ 427, 444, 446 ZPO enthalten. Danach kann bei Weigerung eines Beteiligten, seinen notwendigen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, die behauptete Tatsache als erwiesen angesehen werden. Ebenso ist bei Fehlen einer Rechtfertigung für die Nichtbeibringung eines rechtmäßig angeforderten Gutachtens der Schluss auf die Nichteignung geboten und muss zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen (VGH Mannheim, Beschl. v. 24.01.2012 – 10 S 3175/11 -, juris Rn. 24). Die Hinweispflicht des § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV dient deshalb dem Zweck, den Fahrerlaubnisinhaber oder -bewerber vor den gravierenden Folgen zu warnen, die ihn bei einer Verletzung seiner Mitwirkungspflicht treffen können (BVerwG, Beschl. v. 11.06.2008 – 3 B 99/07 -, juris Rn. 5 m.w.N.). Um dieser Hinweispflicht nachzukommen, kann sich die Fahrerlaubnisbehörde auf die Wiedergabe des Verordnungstextes beschränken. Ob sie dabei statt des Wortes „darf“ das Wort „kann“ verwendet, kann in Anbetracht der Tatsache, dass der Behörde ohnehin kein Ermessen zusteht, keine entscheidende Rolle spielen. Maßgeblich ist allein, dass die mit dem Hinweis verbundene Warnfunktion beim Adressaten ankommt. Ob er die gewählte Formulierung – entgegen ihrer beschriebenen Funktion – als Ermessensermächtigung verstehen könnte, bleibt ohne Belang.

Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht auch die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens auf der Grundlage des § 13 Satz 1 Nr. 2a, 2. Alt. FeV zutreffend angenommen. Nach dieser Vorschrift wird die Erbringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Alkoholmissbrauch ist nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV gegeben, wenn der Konsum von Alkohol nicht hinreichend sicher vom Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt werden kann. Dabei gestattet § 13 Satz 1 Nr. 2a, 2. Alt. FeV auch die Einbeziehung von Verhaltensweisen, die nicht unmittelbar verkehrsbezogen sind, weil auch rauschbedingte Verhaltensweisen außerhalb des Straßenverkehrs im Einzelfall Rückschlüsse auf charakterliche Defizite ermöglichen, die sich wiederum mit gleicher Wahrscheinlichkeit in Kraftfahrten unter Alkoholeinfluss niederschlagen könnten. Beispielhaft sind dies die Begehung alkoholtypischer Straftaten oder ein alkoholbedingtes, gegenüber Dritten – insbesondere in der Öffentlichkeit – gezeigtes aggressives Verhalten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betroffene in der Vergangenheit schon einmal alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen hat und umso eher, je größer der Stellenwert ist, den die Benutzung eines Kraftfahrzeuges in dessen Leben spielt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 29.07.2015 – 16 B 584/15 -, Juris Rn. 9, 15 ff., 25 m.w.N.; BayVGH, Beschl. v. 06.12.2012 – 11 CS 12.2173 -, Juris Rn. 22 und Beschl. v. 17.11.2015 – 11 BV 14.2738 -, Juris Rn. 24; VGH Mannheim, Beschl. v. 19.08.2013 – 10 S 1266/13 -, Juris Rn. 8).

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht deshalb den Vorfall vom 28.11.2013 als Tatsache i.S.d. § 13 Satz 1 Nr. 2a, 2. Alt. FeV heranzogen, der gemeinsam mit der Trunkenheitsfahrt aus dem Jahre 2008 eine ausreichende Annahme des Alkoholmissbrauchs begründete. Unerheblich ist, dass zwischen den beiden Vorfällen eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis und ein zeitlicher Abstand von fünf Jahren lagen, während derer der Kläger ohne alkoholbedingte Auffälligkeit am Straßenverkehr teilgenommen hat. Vom Kläger unbeanstandet und in der Sache zutreffend legt das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV den Zeitpunkt ihres Ergehens zugrunde (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 – 3 C 20/15 -, Juris Rn. 14; Hentschel/ König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 11 FeV Rn. 55 m.w.N.). Der Gesamtsystematik des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechend sind insoweit auch Verkehrsverstöße als „Alttatsachen“ – wie hier die Trunkenheitsfahrt aus dem Jahre 2008 – bis zu ihrer straßenverkehrsrechtlichen Tilgung zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene im Anschluss an die Neuerteilung einer zuvor entzogenen Fahrerlaubnis wiederum nachteilig in Erscheinung getreten ist, die neuen Tatsachen aber für sich genommen nicht ausreichen, um die Fahrerlaubnis ohne weitere Sachverhaltsaufklärung zu entziehen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 06.12.2012 – 11 CS 12.2173 -, Juris Rn. 24). Im Falle einer Trunkenheitsfahrt mit anschließender Entziehung der Fahrerlaubnis beträgt die Tilgungsdauer nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a StVG zehn Jahre.

Der Einwand des Klägers, dass jedenfalls zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides keine Zweifel mehr an seiner Fahreignung bestanden hätten, da er seit 2013 keinen Alkohol mehr zu sich genommen und bis dato ca. 40.000 km ohne jegliche Auffälligkeit zurückgelegt habe, verfängt ebenfalls nicht. Für die Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung kommt es auf die Sach- und Rechtslage bei Erlass der letzten behördlichen Entscheidung an (std. Rspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 09.06.2005 – 3 C 25/04 -, Juris Rn. 16). Bis zu diesem Zeitpunkt muss sich der von einer Fahrerlaubnisentziehung Betroffene gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV als ungeeignet „erweisen“ (VGH München, Beschl. v. 09.05.2005 – 11 CS 04.2526 -, Juris Rn. 19 ff.). Solange deshalb über den Widerspruch gegen eine Fahrerlaubnisentziehung nicht entschieden ist, muss die Behörde die Rechtmäßigkeit der erlassenen Entziehungsverfügung „unter Kontrolle“ halten (OVG Greifswald, Beschl. v. 28.01.2013 – 1 M 97/12 -, juris Rn. 11 m.w.N.). Danach wäre der Rückschluss auf die fehlende Fahreignung wegen einer grundlosen Weigerung der Beibringung eines rechtmäßig angeordneten Gutachtens nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2016 nur dann nicht mehr zulässig gewesen, wenn die entstandenen Eignungszweifel zu diesem Zeitpunkt ausgeräumt worden wären und wenn festgestanden hätte, dass der Kläger seine Fahreignung wiedererlangt hatte (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 11 FeV Rn. 54; § 3 StVG Rn. 32). Einen hierfür erforderlichen positiven Nachweis hat der Kläger allerdings weder dem Beklagten gegenüber noch überhaupt erbracht. Der bloße Zeitablauf ohne festgestellte Auffälligkeiten genügt in Anbetracht der beim Kläger anzunehmenden Alkoholgewöhnung jedenfalls nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!