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Fahrerlaubnisentziehung wegen Methamphetaminkonsum

VG Leipzig, Az.: 1 L 1833/09, Beschluss vom 21.01.2010

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 2.10.2009, mit dem ihm der Antragsgegner die Fahrerlaubnis entzogen hat.

Fahrerlaubnisentziehung wegen Methamphetaminkonsum
Symbolfoto: kaarsten/Bigstock

Der Antragsteller ist Inhaber der Fahrerlaubnis der Klassen A, BE, C1E, M und L. Bei einer verkehrspolizeilichen Kontrolle am 4.7.2009 wurde der Antragsteller als Führer eines Pkws gegen 23:45 Uhr angehalten und kontrolliert. Ein Drugwipetest verlief positiv auf Cannabis und Amphetamine. Die chemisch-toxikologische Untersuchung der anlässlich dieser Kontrolle am 5.7.2009 um 00:22 Uhr entnommenen Blutprobe durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität L. (Befundbericht vom 9.7.2009) ergab in Bezug auf Amphetamine und Cannabinoide einen positiven Befund. Es konnten 14,5 ng/ml Methamphetamin, 43,2 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) und THC-Abbauprodukte (68,1 ng/ml THC-Carbonsäure und 9,2 ng/ml 11-Hydroxy-Tetrahydrocannabinol) nachgewiesen werden. Durch die chemisch-toxikologische Untersuchung sei die Aufnahme von Methamphetamin und Cannabis nachgewiesen.

Unter dem 18.8.2009 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an und räumte ihm die Möglichkeit zur Äußerung bis zum 8.9.2009 ein. Daraufhin bat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 8.9.2009 um Fristverlängerung bis zum 22.9.2009.

Mit bestandskräftigem Bußgeldbescheid vom 21.9.2009 wurde hinsichtlich der Tat vom 4.7.2009 gegen den Antragsteller ein Bußgeld i.H.v. 842,84 € und 1 Monat Fahrverbot verhängt. Durch das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung berauschender Mittel habe er eine Ordnungswidrigkeit begangen (§ 24 a Abs. 2, 3, § 25 StVG; 242 BKat; § 4 Abs. 3 BKatV).

Mit Bescheid vom 2.10.2009 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Ziffer 1.). Unter Ziffer 2. verpflichtete er den Antragsteller zur Abgabe seines Führerscheins innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides und erklärte unter Ziffer 3. die Anordnung unter Ziffer 1. für sofort vollziehbar. Ferner wurde unter Ziffer 4. ein Zwangsgeld i.H.v. 300,00 € angedroht, falls der Antragsteller der Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins nicht fristgemäß nachkomme. Zur Begründung wurde unter Berufung auf § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Dabei sei im Regelfall schon die einmalige Einnahme der konsumierten Betäubungsmittel als sogenannte harte Drogen ausreichend. Des Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder auch nur – bei gelegentlichem Konsum – des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahreignung bedürfe es im Fall des Konsums mit Amphetamin nicht. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG sei nach der Entziehung der Fahrerlaubnis der Führerschein der Behörde abzugeben, die die Entziehung angeordnet habe. In Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV bestehe die Pflicht zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheins auch wenn die Entscheidung angefochten werde, die Behörde jedoch die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet habe. Ferner legte der Antragsgegner dar, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1. des Bescheides im öffentlichen Interesse liege.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 5.10.2009 Widerspruch und führte aus, er habe auf das Anhörungsschreiben vom „17.8.2009“ reagiert. In der Anlage übersende er sein Schreiben vom 18.9.2009, welches jedoch irrtümlich nicht an das Straßenverkehrsamt, sondern an das Ordnungsamt gefaxt worden sei und bat um Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Im Schreiben vom 18.9.2009 hatte der Antragsteller im Wesentlichen ausgeführt, es sei zutreffend, dass er am 4.7.2009 ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr unter Einwirkung berauschender Mittel geführt habe. Dies bedauere er sehr und es handele sich um einen einmaligen Fall. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wäre unverhältnismäßig, da die festgestellte Methamphetaminkonzentration von 14,5 ng/ml unter dem von der sogenannten Grenzwertkommission beschlossenen analytischem Grenzwert von 25 ng/ml liege. Damit seien die Merkmale des § 24 a Abs. 2 Satz 1 StVG nicht erfüllt. Die Voraussetzungen des § 24 a Abs. 2 StVG seien nur hinsichtlich der Cannabismenge gegeben. Bei diesem Cannabiskonsum handele es sich jedoch um einen einmaligen Vorfall. Er sei am 11.11.2009 Vater eines Kindes geworden. Am Vorfalltag habe er daher mit seinen Freunden eine entsprechende „Abschiedsfete“ von seinem langjährigen Junggesellendasein gefeiert. An diesem Tag habe er einmal etwas Ungewöhnliches machen wollen. Dies habe dazu geführt, dass er die im Blut nachgewiesenen Stoffe zu sich genommen habe. Eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln sei bei ihm nicht gegeben. Er sei bereit, sich einer ärztlichen Begutachtung zu unterziehen.

Mit Bescheid vom 26.11.2009 setzte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller ein Zwangsgeld i.H.v. 300,00 € fest, da er den Führerschein nicht abgegeben hat. Hiergegen erhob der Antragsteller am 2.12.2009 Widerspruch. Mit Schreiben vom 7.12.2009 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass seinem Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 2.10.2009 nicht entsprochen werde.

Der Antragsteller hat am 10.12.2009 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung wiederholt er seinen Vortrag aus dem Schreiben vom 18.9.2009. Vertiefend führt er aus, dass bezüglich Methamphetamin die durch die sog. Grenzwertkommission festgelegte Nachweisgrenze von 25 ng/ml zu § 24 a Abs. 2 StVG nicht annähernd erreicht sei und bezieht sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.12.2004 (NJW 2005, 349 ff.). Vertiefend führt der Antragsteller aus, dass die Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss in jedem Fall Eignungszweifel begründe. Die hier in Betracht kommende gelegentliche Einnahme i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV setze allerdings einen mehrmaligen Cannabiskonsum voraus, welcher beim Antragsteller nicht vorliege. Denn es habe sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt. Ferner führt der Antragsteller vertiefend aus, dass er am Tattag zu keinem Zeitpunkt sein Fahrzeug im fahruntüchtigem Zustand geführt habe. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei hier unverhältnismäßig, da der Entzug der Fahrerlaubnis einen äußerst gravierenden Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht darstelle. Es führe zu einer erheblichen Belastung des Antragstellers. Er sei Berufsmusiker und absolviere mit seinen Musikern im Jahr ca. 60 bis 70 Konzerte, zu denen er stets das Fahrzeug mit den Instrumenten fahre. Die Entziehung der Fahrerlaubnis beeinträchtige ihn daher im besonderen Maß in seiner beruflichen Lebensführung bis zur möglichen Vernichtung seiner beruflichen Existenz.

Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 5.10.2009 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2.10.2009 wiederherzustellen, hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Entzugs der Fahrerlaubnis aufzuheben.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung vertieft er die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und macht ergänzend geltend, der analytische Grenzwert nach der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betrage bei Amphetamin 25 ng/ml. Hierbei handele es sich jedoch um keinen verbindlichen Grenzwert. Werde dieser Grenzwert nicht erreicht, komme eine Entziehung der Fahrerlaubnis nur in Betracht, wenn Umstände feststellbar seien, aus denen sich ergebe, dass die Fahrtüchtigkeit des Antragstellers trotz der verhältnismäßig niedrigen Betäubungsmittelkonzentration zwar nicht aufgegeben, aber doch eingeschränkt gewesen sei. Dies sei hier gegeben, da der Antragsteller neben Amphetamin auch Cannabis konsumiert habe. Auf Grund der hohen THC-Werte, die Rechtsprechung gehe bereits bei einem Wert von maximal 2,0 ng/ml von einer Fahruntauglichkeit aus, sowie der nach eigenen Darstellungen des Antragstellers kaum vorhandenen Ausfallerscheinungen und des hohen THC-Carbonsäure-Wertes, bestünden Zweifel an dem einmaligen Konsum von Cannabis. Zudem bestehe beim Antragsteller eine fehlende Trennungsbereitschaft zwischen der Teilnahme am Straßenverkehr und dem Drogenkonsum.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsakten (2 Hefter) verwiesen, die Gegenstand der Entscheidung waren.

II.

Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet.

Grundsätzlich haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Dies entfällt hier jedoch, da in Ziffer 3. des Bescheides der Antragsgegner die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt hat. Auf Antrag kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung ganz oder teilweise die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs – hier des Widerspruchs – wiederherstellen bzw. anordnen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug regelmäßig dann, wenn die angefochtene Entscheidung offensichtlich rechtmäßig, ein hiergegen eingelegtes Rechtsmittel als aussichtslos ist. Erscheint das Rechtsmittel dagegen als offensichtlich begründet, verdient das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung den Vorrang, da an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes regelmäßig kein öffentliches Interesse besteht.

Gemessen daran wird nach der hier allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Widerspruch des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis voraussichtlich keinen Erfolg haben. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 2.10.2009 (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend).

Die Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers liegen vor.

Gemäß § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erweist. Ungeeignet ist dabei insbesondere derjenige, bei dem Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV vorliegen. Die Ungeeignetheit des Antragstellers folgt hier aus § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV. Danach ist im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei der Einnahme von Betäubungsmitteln i.S. des Betäubungsmittelgesetzes – BtMG – (ausgenommen Cannabis) – ausgeschlossen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 4.2.2003 – 3 BS 65/02 -; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 23.5.2000 – 7 A 12289/99 -; VG Leipzig, Beschl. v. 27.9.2002 – 1 K 1296/02 -; Urt. v. 17.12.2001 – 1 K 1513/01). Das Merkmal der Ungeeignetheit wird dabei nicht an einen mehrmaligen oder gewohnheitsmäßigen Gebrauch von Drogen geknüpft. Für einen Eignungsausschluss i.S.d. § 4 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV genügt bereits der Nachweis des einmaligen Konsums eines im Betäubungsmittelgesetz aufgeführten Rauschmittels außer Cannabis, jedenfalls dann, wenn – wie hier – ein Bezug zum Straßenverkehr besteht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 9.11.2004 – 3 BS 404/03).

Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Antragstellers vor. Auf Grund des Befundberichts des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Leipzig vom 9.7.2009 steht fest, dass der Antragsteller Betäubungsmittel i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes eingenommen hat. Die im Blut des Antragstellers festgestellte Substanz Methamphetamin mit 14,5 ng/ml ist ein Betäubungsmittel i.S.d. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. der Anlage I und II zu § 1 Abs. 1 BtMG. Der Antragsteller hat selbst die Einnahme von Methamphetamin und Cannabis am 4.7.2009 eingeräumt. Der Umstand, dass es sich hierbei am 4.7.2009 um eine einmalige Einnahme gehandelt haben mag, und dass der Antragsteller die Substanzen auf Grund einer „Abschiedsfete“ von seinem langjährigen Junggesellendasein eingenommen hat, ist unerheblich. Die Frage, ob die im Übrigen beim Antragsteller festgestellten Werte bzgl. des Cannabiskonsums eine Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen können, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, da allein die festgestellte Einnahme des Betäubungsmittels Methamphetamin die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigt.

In der Rechtsprechung der erkennenden Kammer und der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass regelmäßig schon die einmalige Einnahme eines Betäubungsmittel i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes jedenfalls, wenn wie hier ein Bezug zum Straßenverkehr besteht, die Annahme rechtfertigt, dass die konsumierende Person zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (vgl. VG Leipzig, Beschl. v. 9.6.2006 – 1 K 252/06 m. Rspr.N.). In diesem Beschluss hat die Kammer ausgeführt:

„[…] Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es für die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung nicht darauf an, ob im Zeitpunkt des Vorfalls am 30.9.2005 eine tatsächliche Beeinträchtigung seiner Fahrtauglichkeit vorgelegen hat. In der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. u.a. OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.8.2002, Az.: 12 ME 566/02, zitiert nach Juris; OVG Koblenz, Beschl. v. 21.11.2000, DAR 2001, 183; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.5.2002, NZV 2003, 56; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., Rn. 2 zu § 14 FeV) und der der Kammer (vgl. Beschl. v. 10.5.2005, Az.: 1 K 373/05) ist geklärt, dass regelmäßig schon die einmalige Einnahme von Cocain oder eines anderen von der Regelung in Nr. 9.1 der Anlage 4 erfassten Betäubungsmittels – jedenfalls dann, wenn wie hier ein Bezug zum Straßenverkehr besteht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 9.11.2004, Az.: 3 BS 404/03) – die Annahme rechtfertigt, dass die konsumierende Person zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut der genannten Regelung, der von der „Einnahme“ eines Betäubungsmittels spricht und damit einen Begriff verwendet, der auch den einmaligen Konsum umfasst, zum anderen aus der Systematik der Regelung in Nr. 9 der Anlage 4. Im Gegensatz zu den Nrn. 9.2 (betreffend die regelmäßige oder gelegentliche Einnahme von Cannabis), 9.3 (betreffend die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen) und 9.4 (betreffend die missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder Stoffen) knüpft Nr. 9.1 der Anlage 4 allein an die Einnahme eines Betäubungsmittels an und verlangt damit gerade nicht eine die Fahreignung ausschließende Verhaltensweise oder einen missbräuchlichen, regelmäßigen oder gelegentlichen Konsum. Die darin zum Ausdruck kommende normative Strenge ist der besonderen Gefährlichkeit dieser Betäubungsmittel als so genannte harte Drogen, die sich auch in ihrer Aufnahme in den Katalog des Betäubungsmittelgesetzes ausdrückt, geschuldet. Dies rechtfertigt, dass der Verordnungsgeber in der Anlage 4 bei den harten Drogen auf den klaren Begriff der „Einnahme“ abstellt, ohne dass im Einzelfall von den Fahrerlaubnisbehörden und den Gerichten geprüft werden muss, inwieweit das jeweilige Betäubungsmittel beim jeweiligen Fahrerlaubnisinhaber wirksam war.[…]“

Insofern ist hier ausschlaggebend, dass der Antragsteller nach der Einnahme eines Betäubungsmittels unter dessen Einfluss ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt und damit gezeigt hat, dass er nicht zuverlässig die Einnahme von Betäubungsmitteln und die Teilnahme am Straßenverkehr trennen kann. Dagegen kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung nicht darauf an, ob im Zeitpunkt des Vorfalls am 4.7.2009 eine tatsächliche Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit des Antragstellers vorgelegen hat.

Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Antragsteller den im Rahmen des § 24 a Abs. 2 StVG von der sog. Grenzwertkommission (Arbeitsgruppe für Grenzfragen und Qualitätskontrolle der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin und der Gesellschaft für Forensische und Toxikologische Chemie [Kommission für Grenzwertfragen bei Arznei- und Suchtstoffen]) vom 20.11.2002 beschlossenen Grenzwert für Amphetamin mit 25 ng/ml unterschritten oder überschritten hat. Dieser Grenzwert hat wegen der gebotenen verfassungskonformen Auslegung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.12.2004, NJW 2005, 346) zwar Bedeutung für die Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes des § 24 a Abs. 2 StVG, nicht hingegen für die Frage, ob Methamphetamin als Betäubungsmittel eingenommen wurde. Insofern greift auch nicht die vom Antragsteller in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.12.2004 zu der Anwendung von § 24 a Abs. 2 StVG. Denn sowohl die Voraussetzungen als auch die Regelungsziele des § 24 a Abs. 2 StVG unterscheiden sich zu den hier maßgeblichen Vorschriften des § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. den Vorschriften der FeV. Während § 24 a Abs. 2 StVG schon nach seinem Wortlaut verlangt, dass der Betroffene „unter der Wirkung“ eines der in der Anlage genannten berauschenden Mittels ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat, verlangt § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV als präventives Einschreiten zur Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs nur, dass eine „Einnahme“ eines Betäubungsmittels gegeben ist. Für die Anwendbarkeit der FeV kann deshalb aus der Unterschreitung der Grenzwerte zu § 24 a Abs. 2 StVG nichts hergeleitet werden, weil es für die Bestimmung der Fahreignung eben nicht auf das Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung einer („harten“) Droge ankommt, sondern lediglich auf den Nachweis der „Einnahme“ einer dieser Drogen (vgl. VG Ansbach, Gerichtsbescheid vom 27.4.2009 – AN 10 K 09.00028 – zitiert nach Juris). Mithin hat der vom Antragsteller angeführte Grenzwert zwar Bedeutung für die Verwirklichung des § 24 a Abs. 2 StVG, nicht aber für die hier interessierende Frage, ob Methamphetamin als Betäubungsmittel eingenommen wurde. Die für die Beurteilung der Kraftfahrteignung allein relevante Frage nach der Einnahme eines Betäubungsmittels, lässt sich unabhängig von der etwaigen Konzentration des Betäubungsmittels beantworten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.6.2009 – 1 S 97.09 –; BayVGH, Beschl. v. 30.5.2008 – 11 CS 08.127 jeweils zitiert nach Juris).

Vorliegend sind auch keine Umstände dafür erkennbar, dass ein von der Regelvermutung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen abweichender Schluss gezogen werden könnte.

Soweit der Antragsteller ausführt, er sei zu einer ärztlichen Begutachtung bereit, kommt es darauf nicht an. Denn die Einnahme von Methamphetamin und der Bezug zum Straßenverkehr belegt bereits die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen. Insofern begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis unmittelbar entzogen und von der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens Abstand genommen hat (vgl. so auch VHG Bad.-Württ., Beschl. v. 7.3.2003, VBlBW 2003, 358 [359]; BayVGH, Beschl. v. 3.2.2004 – 11 CS 04.157 -). Denn § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV bestimmt ausdrücklich, dass die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens unterbleibt, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Durch diese Bestimmung hat der Verordnungsgeber zu erkennen gegeben, dass eine Begutachtung nur bei Eignungszweifeln in Betracht kommt, nicht jedoch, wenn die mangelnde Eignung – wie hier – bereits feststeht und ohne Hinzuziehung eines Gutachtens über sie entschieden werden kann.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch nicht unverhältnismäßig. Insbesondere hindert die Ahndung der Fahrt unter Drogeneinfluss unter anderem mit einem Fahrverbot im Bußgeldverfahren die Entziehung der Fahrerlaubnis aus demselben Anlass nicht (vgl. VG Leipzig, Beschl. v. 3.8.2005 – 1 K 887/05; Hentschel Straßenverkehrrecht, 37. Aufl., § 3 StVG Rn. 24). Es handelt sich nicht um eine „Doppelbestrafung“. Denn die Entziehung der Fahrerlaubnis dient präventiven Zwecken und hat gerade keinen Strafcharakter.

Gesichtspunkte, die hier ausnahmsweise das private Interesse des Antragstellers als überwiegend erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich. Der Vortrag des Antragstellers, er benötige seine Fahrerlaubnis im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Musiker, weil er das Fahrzeug mit den Instrumenten fahre, greift nicht. Vielmehr müssen private Interessen selbst dann, wenn es um die berufliche Existenz geht, hinter dem Interesse der Öffentlichkeit an der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr zurücktreten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.6.2002, DVBL. 2002, 2265 [1267 f.].

Die Verpflichtung den Führerschein abzuliefern, ergibt sich unmittelbar aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV.

Der hilfsweise vom Antragsteller gestellte Antrag auf Aufhebung der sofortigen Vollziehung hat ebenfalls keinen Erfolg. Es besteht ein öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Da sich der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, ihn unverzüglich von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen. Insofern besteht ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit daran, dass die Gefahren, die von ungeeigneten Kraftfahrern für die allgemeine Sicherheit ausgehen, keinen Tag länger hingenommen werden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 23.2.1993, LKV 1994, 224 f. m.w.N.). Demgegenüber muss das Interesse des Antragstellers zurücktreten, von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, bis das Widerspruchsverfahren abgeschlossen ist.

Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung i.H.v. 300,00 € (vgl. § 2 Nr. 2, § 19 Abs. 1 und 2 Nr. 1, §§ 20, 22 SächsVwVG) bestehen nicht und werden auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG -. Hierbei orientiert sich das Gericht am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 7./8. Juli 2004 beschlossenen Änderung. In Anlehnung an Nr. 46 des Streitwertkatalogs wird für die Fahrerlaubnis der Klasse C1 der Auffangwert (5.000,00 €) und für die Klasse E der halbe Auffangwert zu Grunde gelegt. Gegenüber diesen Klassen haben die übrigen Fahrerlaubnisklassen keine selbstständige Bedeutung, so dass sie bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt bleiben. Der sich daraus ergebende Betrag von 7.500,00 € war – wie üblich – wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren.

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