Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 22.2608 – Beschluss vom 07.03.2023
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A und A1 (jeweils mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04), AM, B, BE, C1, C1E und L.
Im Mai 2021 wurde dem Landratsamt Augsburg (Fahrerlaubnisbehörde) bekannt, dass bei dem Antragsteller im April 2021 diverse Betäubungsmittel und Konsumutensilien aufgefunden wurden. Nach der Mitteilung der Polizei bestand aufgrund von Ermittlungen des Hauptzollamts Köln der Verdacht, der Antragsteller habe 25 g des Amphetamins 3-MMC (3-Methylmethcathinon) bestellt und per Post erhalten. Bei der daraufhin erfolgten Durchsuchung am 13. April 2021 habe die Polizei in der Wohnung des Antragstellers zwei Tütchen mit etwa 2 g gelblich-weißem Pulver gefunden, das positiv auf Amphetamin getestet worden sei. In der Küche habe sich ein Keramikmörser mit Pistill befunden, deren weiße Anhaftungen positiv auf Amphetamin reagiert hätten. Im Keller sowie in einem im Büro stehenden Tresor seien fünf Glas-Shillums mit Anhaftungen aufbewahrt worden. Zudem habe sich im Bürotresor der Rest einer aufgeschnittenen, leeren Einschweißfolie mit Resten weißen Pulvers befunden, das positiv auf Amphetamin getestet worden sei. Anschließend habe die Polizei die Geschäftsräume eines Unternehmens durchsucht, dessen Geschäftsführer der Antragsteller sei. Dabei seien in dessen Schreibtisch ein Shillum, ein Kunststoffröhrchen, ein Eppendorfgefäß und ein Druckverschlusstütchen gefunden worden, deren Anhaftungen jeweils positiv auf Amphetamin getestet worden seien. Ferner seien dort – ohne Verstoß gegen das Waffengesetz – drei Schusswaffen (Druckluftpistolen) verwahrt worden. Nach Auskunft der Staatsanwaltschaft gegenüber dem Landratsamt ist wegen dieses Vorgangs derzeit ein Rechtsmittel vor dem Bundesgerichtshof anhängig.
Im November 2022 erhielt das Landratsamt Kenntnis davon, dass in einer dem Antragsteller am 9. September 2022 entnommenen Blutprobe Methamphetamin nachgewiesen wurde. In der Mitteilung der Polizei heißt es, der Ehemann des Antragstellers habe am 8. September 2022 gegen 20 Uhr über den polizeilichen Notruf mitgeteilt, der Antragsteller sei nach einem Beziehungsstreit gerade von der gemeinsamen Wohnung weggefahren. Dabei habe er eine „schwarze Aktentasche mit Geld, Drogen und einer Schusswaffe“ mitgenommen, sei alkoholisiert und stehe unter Drogeneinfluss. In der Zeugenvernehmung habe der Ehemann des Antragstellers ergänzend angegeben, der Antragsteller habe das Haus zunächst nach einem Streit verlassen. Nachdem der Ehemann über WhatsApp gedroht habe, der Polizei den Umgang des Antragstellers mit Drogen mitzuteilen, sei dieser zurückgekommen, habe ein ca. 30 x 30 cm großes Paket mit etwa 10 g Crystal Meth aus dem Keller geholt und sei damit erneut weggefahren. Seit 2018 habe der Ehemann seinen Angaben nach Tütchen mit Crystal Meth, 3-MMC und 4-MMC gesehen, die der Antragsteller zum Eigenkonsum in der genannten schwarzen Box im Keller verwahrt habe. Zudem habe der Ehemann einen Videoclip gezeigt, der den Antragsteller mit der beschriebenen Box sowie ein vom Antragsteller ausgelöstes Gerangel zeige. Weiter heißt es im Bericht der Polizei, der Antragsteller sei am 8. September 2022 gegen 21 Uhr angehalten worden. Die genannte Aktentasche bzw. das Paket seien nicht gefunden worden. Die anschließende Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume sei ergebnislos verlaufen. Ein freiwilliger Drogenschnelltest habe jedoch positiv auf Amphetamin und Methamphetamin reagiert. In der am 9. September 2022 um 0:33 Uhr entnommenen Blutprobe wurden nach der Befundmitteilung des Forensisch Toxikologischen Centrums München vom 21. September 2022 Methamphetamin (130 ng/ml) sowie dessen Stoffwechselprodukt Amphetamin (25,2 ng/ml) festgestellt; damit sei ein Konsum von Methamphetamin nachgewiesen. Im Protokoll und Antrag zur Feststellung von Drogen im Blut ist vermerkt, der Antragsteller habe auf Befragen angegeben, am 8. September 2022 gegen 18:30 Uhr drei Halsschmerztabletten genommen zu haben. Die Unterschrift auf diesem Formular hat der Antragsteller verweigert und auch sonst keine Angaben zur Sache gemacht.
Mit Schreiben vom 2. November 2022 gab das Landratsamt dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis. Daraufhin trug der damalige Bevollmächtigte des Antragstellers vor, dieser bestreite den Konsum der festgestellten Betäubungsmittel, so dass nur eine unbewusste Aufnahme in Form eines Einflößens in Betracht komme.
Mit Bescheid vom 17. November 2022 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds auf, seinen Führerschein unverzüglich abzugeben. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an. Mit dem eingeholten rechtsmedizinischen Gutachten sei nachgewiesen, dass der Antragsteller Methamphetamin konsumiert habe und damit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Die unbewusste Einnahme sei nicht glaubhaft.
Am 22. November 2022 machte der Antragsteller gegenüber dem Landratsamt bei einer persönlichen Vorsprache sowie nochmals per E-Mail geltend, sein Ehemann habe ihm ohne sein Wissen Drogen in sein Getränk gemischt.
Am 25. November 2022 ließ der Antragsteller durch die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten Klage beim Verwaltungsgericht Augsburg (Au 7 K 22.2238) erheben und zugleich einen Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung stellen. Die nachgewiesenen Betäubungsmittel habe er nicht bewusst konsumiert, sondern sie müssten ihm ohne sein Wissen durch seinen Ehemann beigebracht worden sein. Die eheliche Beziehung sei schon seit längerem durch eine Depression des Ehegatten belastet. Als der Antragsteller am 8. September 2022 gegen 18 Uhr heimgekehrt sei, habe sein Ehemann versucht, einen Streit mit ihm zu provozieren. Der Antragsteller habe mitgeteilt, dass er Kopfschmerzen habe und deswegen einen kurzen Spaziergang mit seinem Hund an der frischen Luft unternehmen werde. Der Ehemann habe ihn gedrängt, vorher eine von ihm vorbereitete „Kopfschmerztablette“ einzunehmen und den Antragsteller zu begleiten. Dabei müsse es sich um das im Nachgang festgestellte Amphetamin/Methamphetamin gehandelt haben. Während des Spaziergangs hätten sie nicht miteinander gesprochen, sondern parallel per WhatsApp mit einem gemeinsamen Bekannten aus Berlin wegen dessen geplanten Besuchs am kommenden Wochenende kommuniziert. Der Ehemann habe den Besuch abgelehnt, der Antragsteller hingegen haben daran festgehalten. Deswegen sei der Konflikt gegen 19 Uhr weiter eskaliert. Dabei habe der Ehemann dem Antragsteller mit einer Anzeige wegen vorgeblichen Drogenbesitzes gedroht. Der Antragsteller habe dann in seine Geschäftsräume fahren wollen, um dem Streit ein Ende zu setzen. Das habe der Ehemann mit Gewalt verhindern wollen, so dass es sei zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Gegen 19:30 Uhr habe der Antragsteller die gemeinsame Wohnung verlassen und sich in seine Geschäftsräume begeben. Er habe sich deutlich aufgeregt gefühlt, dies aber auf den Streit und die Auseinandersetzung zurückgeführt. Erst das positive Ergebnis des Schnelltests habe bei ihm den Verdacht aufkommen lassen, sein Ehemann habe ihm die Betäubungsmittel mit der „Kopfschmerztablette“ beigebracht. Etwa eine Woche nach der Auseinandersetzung habe er in einer Medikamentenschachtel seines Ehemanns ein Tütchen mit verdächtigen Substanzen gefunden. Zwei weitere Wochen später habe er diese der Polizei übergeben, die eine Vernehmung des nunmehr getrennt von ihm lebenden Ehemanns als Beschuldigten in die Wege geleitet habe. Daraufhin habe dieser ihm am 15. November 2022 selbstlöschende Textnachrichten geschickt und u.a. angekündigt, den Antragsteller „fertig zu machen“. Die Motivlage des Ehemanns sei für den Antragsteller zwar nicht zur Gänze nachvollziehbar. Die psychische Beeinträchtigung durch die Depression mit der hochproblematischen Beziehungssituation sei jedoch, wie die geschilderte Drohung erkennen lasse, geeignet, Vernichtungswillen hervorzurufen und lasse damit auch falsche Verdächtigungen und die Verabreichung von Betäubungsmitteln wahrscheinlich erscheinen.
Mit Beschluss vom 9. Dezember 2022 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Die Klage bleibe voraussichtlich ohne Erfolg. Der Antragsteller sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, weil er mit Methamphetamin eine harte Droge konsumiert habe. Der Vortrag zu einem unbewussten Konsum sei weder schlüssig noch glaubhaft.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der der Antragsgegner entgegentritt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen wäre.
1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310, 919), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch teilweise zum 1. November 2022 in Kraft getretenes Gesetz vom 7. Mai 2022 (BGBl I S. 850), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl I S. 498), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV).
Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis), hier Methamphetamin (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage II), die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2018 – 11 ZB 17.2069 – Blutalkohol 55, 264 = juris Rn. 10; B.v. 30.8.2021 – 11 CS 21.1933 – juris Rn. 9). Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH, B.v. 30.8.2021, a.a.O. m.w.N.).
Die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln setzt dabei grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus. Die unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stellt jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar. Daher muss, wer sich darauf beruft, einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist. Auch hat der Senat derartige Behauptungen nur dann für beachtlich gehalten, wenn überzeugend aufgezeigt werden konnte, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper eines Fahrerlaubnisinhabers Kontakt mit Personen vorausgegangen ist, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund hatten, dem Betroffenen ein drogenhaltiges Getränk bzw. Nahrungsmittel zugänglich zu machen; ferner, dass dieser selbst die Aufnahme des Betäubungsmittels und deren Wirkung tatsächlich nicht bemerkt hat (vgl. (stRspr, BayVGH, B.v. 7.12.2021 – 11 CS 21.1896 – juris Rn. 11; B.v. 9.9.2022 – 11 CS 22.1505 – juris Rn. 28; vgl. auch OVG LSA, B.v. 26.10.2022 – 3 M 88/22 – juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 18.9.2020 – 16 B 655/20 – juris Rn. 4).
2. Gemessen daran begegnet die Entziehung der Fahrerlaubnis keinen rechtlichen Bedenken. Der Konsum von Methamphetamin steht nach dem Ergebnis der Blutprobe vom 9. September 2022 außer Frage. Ferner hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt, dass das Vorbringen zu einer unbewussten Einnahme den vorgenannten Anforderungen nicht gerecht wird und unglaubhaft ist. Die dagegen im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Beurteilung.
a) Wenn der Antragsteller darauf hinweist, die Staatsanwaltschaft habe das im Nachgang zu dem Vorfall vom 8. und 9. September 2022 eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen eines Vergehens nach § 29 BtmG mittlerweile gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, vermag dies gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde bereits deswegen keine Bindungswirkung zu entfalten, weil es sich hierbei um keine Entscheidung im Sinn des § 3 Abs. 4 StVG handelt (vgl. OVG RhPf, U.v. 9.12.2020 – 10 A 11032/20 – Blutalkohol 58, 112 = juris Rn. 41; OVG LSA, B.v. 15.8.2022 – 3 M 65/22 – Blutalkohol 59, 515 = juris Rn. 6).
b) Ein unbewusster Betäubungsmittelkonsum ist schon deshalb unglaubhaft, weil die Äußerungen des Antragstellers gegenüber Polizei, Landratsamt und Verwaltungsgericht erhebliche Widersprüche aufweisen, die nicht überzeugend aufgelöst werden können. Der Antragssteller hat, wie durch seine E-Mail vom 22. November 2022 sowie den Aktenvermerk über seine persönliche Vorsprache bei Landratsamt vom selben Tag dokumentiert ist, die unbewusste Einnahme zunächst dahin geschildert, der Ehemann habe die Drogen ohne sein Wissen in ein Getränk gemischt. In der Begründung des Eilantrags hingegen ist die Rede davon, der Ehemann habe den Antragsteller gedrängt, eine von ihm vorbereitete „Kopfschmerztablette“ einzunehmen, bei der es sich um das Methamphetamin gehandelt haben müsse. Bereits diese beiden Versionen sind nicht miteinander vereinbar. Hinzu kommt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dass der Antragsteller gegenüber der Polizei auf Befragen zur Einnahme von Medikamenten angegeben hatte, am 8. September 2022 drei „Halsschmerztabletten“ eingenommen zu haben, während von der nunmehr verantwortlich gemachten „Kopfschmerztablette“ noch keine Rede war. Dass der Polizeibeamte sowohl die Art des Medikaments als auch die Anzahl der Tabletten falsch aufgenommen hat, kann ohne eindeutigen Anhalt und substantiierten Vortrag in diese Richtung nicht unterstellt werden (vgl. zur Verwertbarkeit amtlicher Schilderungen auch BayVGH, B.v. 13.1.2016 – 22 CS 15.2643 – GewArch 2016, 160 = juris Rn. 10).
c) Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass das ausführliche Vorbringen zu einem unbewussten Konsum im gerichtlichen Verfahren auch für sich betrachtet die vorgenannten Anforderungen verfehlt und unglaubhaft ist.
aa) Nach der Schilderung des Streits vom 8. September 2022 ist nicht greifbar, warum und mit welchem Zweck der Ehemann dem Antragsteller bereits gegen 18:30 Uhr ohne dessen Wissen Methamphetamin verabreicht haben sollte. So wie der Antragsteller es nunmehr darstellt, eskalierte der Konflikt erst gegen 19 Uhr aufgrund unterschiedlicher Vorstellungen zu dem Besuch eines Bekannten am kommenden Wochenende.
bb) Das vorgeworfene Unterschieben vom Methamphetamin setzt entweder voraus, dass der Ehemann Umgang mit Drogen hatte und diese ihm daher spontan zur Verfügung standen, oder dass er sie eigens beschafft hat, um den Antragsteller zu schädigen bzw. unter Druck zu setzen. Ersteres dürfte dem Antragsteller aber kaum entgangen sein, so dass insoweit ein substantiierter Vortrag zu erwarten wäre, an dem es fehlt. Das Vorbringen, er habe bei den Medikamenten seines Ehemanns später verdächtige Substanzen gefunden und diese etwa drei Wochen nach dem Vorfall der Polizei abgeliefert, ist insoweit unzureichend, zumal die Zuordnung der genannten Substanzen zum Ehemann nicht weiter nachprüfbar ist. Eine gezielte Beschaffung der Droge, um sie dem Antragsteller beizubringen, setzte hingegen, wie das Landratsamt zutreffend ausgeführt hat, eine gewisse Planung, finanziellen Aufwand und die Bereitschaft zum Begehen einer Straftat sowie ein von dem genannten Streit unabhängiges Motiv voraus. Dafür liegt nach dem Vortrag des Antragstellers ebenfalls kein ausreichender Anhalt vor. Der Verweis auf eine Depression des Ehemanns und eine angespannte Beziehung genügen insoweit nicht. Dass der Ehemann später bereit war, den Antragsteller zu belasten, besagt ebenfalls noch nichts über die Richtigkeit seiner Angaben und ist, anders als der Antragsteller meint, nicht mit einem „Vernichtungswillen“ gleichzusetzen. Der Entschluss dazu kann durchaus erst im Verlauf des Abends gefallen und von anderen Motiven getragen sein wie etwa dem Wunsch, dass der Partner einen zweifellos dessen Gesundheit und möglicherweise auch die Ehe schädigenden Drogenkonsum einstellt.
cc) Der Angabe seines Ehemanns, der Antragsteller habe im Zuge des Streits ein ca. 30 x 30 cm großes Paket mit Drogen aus dem Keller geholt und sei damit weggefahren, setzt der Antragsteller nichts Substantielles entgegen. Wenn er dagegen und allgemein einwendet, sein Ehemann habe offensichtlich irrational gehandelt, so dass ihm auch keine näheren Angaben zu dessen Motiv abverlangt werden könne, und dazu auf die Meldung einer „schwarzen Aktentasche mit Geld, Drogen und einer Schusswaffe“ verweist, vermag er damit nicht durchzudringen. Dass die Schilderung des Ehemanns jeglicher Grundlage entbehrt, ist schon deswegen nicht anzunehmen, weil die Polizei auf dem von diesem aufgenommenen Videoclip ein solches Paket erkennen konnte. Der Verweis auf eine Schusswaffe deutet gleichfalls nicht auf eine unwahre Darstellung hin, zumal im April 2021 Schusswaffen beim Antragsteller festgestellt wurden. Dass die Polizei bei der Durchsuchung am 8. September 2022 weder das Paket noch Drogen oder eine Waffe finden konnte, besagt gleichfalls nicht, dass der Vorwurf unzutreffend war, und erklärt nicht, was es mit dem genannten Paket auf sich hat und wo es verblieben ist.
dd) Gegen die Glaubhaftigkeit des nunmehr dargestellten Verlaufs spricht ferner, wie das Landratsamt zutreffend angesprochen hat, dass der Antragsteller die für ihn günstigen Gesichtspunkte erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung geltend gemacht hat (vgl. dazu BayVGH, B.v. 13.2.2019 – 11 ZB 18.2577 – juris Rn. 19; B.v. 19.1.2016 – 11 CS 15.2403 – DAR 2016, 289 = juris Rn. 16; OVG NW, B.v. 18.9.2020 – 16 B 655/20 – juris Rn. 12).
ee) Schließlich ist aber auch zumindest für das Eilverfahren davon auszugehen, dass die Äußerungen des Antragstellers zur Wahrnehmung des Methamphetamins und zur verabreichten Dosis nicht schlüssig sind.
So ist anhand seines Vortrags bereits nicht nachvollziehbar, wieso der Antragsteller nicht erkannt hat, dass es sich bei der verabreichten Tablette nicht um ein Kopfschmerzmittel handelt. Auf den ersten Blick liegt es nahe, dass Methamphetamin-Tabletten ohne Weiteres von herkömmlichen Kopfschmerztabletten zu unterscheiden sind.
Weiterhin kann die hohe Konzentration von 130 ng/ml Methamphetamin im Blut nicht überzeugend mit einer einzigen Methamphetamin-Tablette erklärt werden. Nach der Literatur liegt die Konsumeinheit bei oraler Aufnahme für einen ungewohnten Konsumenten bei 10 mg Methamphetamin-Reinsubstanz und bei gewohnheitsmäßigen Konsumenten bei 50 bis 500 mg (vgl. Patzak in Patzak/Volkmer/Fabricius, Betäubungsmittelgesetz, 10. Aufl. 2022, Stoffe Rn. 300). Andere Quellen geben eine leichte Dosierung mit 2 bis 10 mg und eine mittlere mit 10 bis 25 mg an (vgl. den Beitrag „Methamphetamin“ auf der vom Sozialdepartement der Stadt Zürich betriebenen Seite www.saferparty.ch). Die Dosis von 10 mg Methamphetamin führt bei oraler Einnahme im Durchschnitt zu einer maximalen Wirkstoffkonzentration von etwa 20 ng/ml und die Menge von 20 mg zu einer Konzentration von etwa 32 ng/ml (vgl. Skopp/Daldrup, Blutalkohol 49, 187/195). Danach liegt es nahe, dass der Antragsteller ein Vielfaches der Konsummenge eines mit dem Betäubungsmittel unvertrauten Konsumenten zu sich genommen hat. Zudem finden sich für die Schweiz Zahlen, wonach Methamphetamin-Tabletten („Thaipillen“) im Jahr 2021 einen durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 16 mg und einen maximalen Gehalt von etwa 23 mg hatten (vgl. Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin, Gruppe Forensische Chemie, Statistik 2021 Amphetamin, Methamphetamin, MDMA, abrufbar unter www.sgrm.ch). Nach diesen Erkenntnissen ist die behauptete Einnahme einer einzigen Methamphetamin-Tablette nicht mit dem Ergebnis der dem Antragsteller entnommenen Blutprobe in Einklang zu bringen.
Ferner ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass der Antragsteller die Wirkungen des Methamphetamins bei fehlender Gewöhnung jedenfalls angesichts der hohen Konzentration im Blut deutlich hätte wahrnehmen müssen (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 19.1.2016 – 11 CS 15.2403 – DAR 2016, 289 = juris Rn. 15). Mit 130 ng/ml lag diese deutlich über der unteren Grenze des sog. wirksamen Bereichs, die bei 10 ng/ml gezogen wird (vgl. Klinger/Grapp/Desel/Grellner, Blutalkohol 52, 61/64), sowie über dem von der Grenzwertkommission zur Feststellung einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG empfohlenen Grenzwert von 25 ng/ml (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 24a StVG Rn. 21). Bei oraler Einnahme treten die Wirkungen nach 30 bis 45 Minuten ein (vgl. Sozialdepartement der Stadt Zürich, a.a.O.). Beschrieben werden ein starker Rausch bzw. eine starke Stimulation des zentralen Nervensystems, die sich u.a. in Euphorie, Antriebssteigerung, Anstieg von Blutdruck und Herzfrequenz sowie Beschleunigung von Puls und Atmung ausdrücken (vgl. Skopp/Daldrup, Blutalkohol 49, 187/193, 190; Sozialdepartement der Stadt Zürich, a.a.O.; Beitrag „Methamphetamin“ auf der von der BZgA betriebenen Seite www.drugcom.de). Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht glaubhaft, wenn der Antragsteller angesichts einer Konsummenge, die die typische Dosis eines ungewohnten Konsumenten bei weitem übersteigt, trotz fehlender Erfahrungen mit der Droge nur eine leichte Aufregung verspürt und diese auf die Auseinandersetzung mit seinem Ehepartner zurückgeführt haben will. Wenn die Beschwerde einwendet, dass bei der (körperlichen) Auseinandersetzung Adrenalin freigesetzt worden sei, das ähnlich wie Amphetamin wirke, überzeugt dies angesichts der beschriebenen, zweifelsohne intensiveren Wirkung von Methamphetamin nicht. Dass in dem ärztlichen Bericht zur Blutentnahme keinerlei Ausfallerscheinungen und im polizeilichen Bericht zu drogentypischen Auffälligkeiten im Wesentlichen allein ein Zittern beschrieben wird, vermag die Darstellung des Antragstellers ebenfalls nicht zu stützen, sondern spricht vielmehr für eine Gewöhnung an die Droge (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 19.1.2016, a.a.O. Rn. 15).
d) Unabhängig von Vorstehendem ist das Vorbringen zur unbewussten Einnahme aber auch angesichts des Fundes von Amphetamin sowie Konsumutensilien bei dem Antragsteller im April 2021 nicht glaubhaft.
Diese Tatsachen dürfen hier herangezogen werden, auch wenn das deswegen anhängige Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Nach § 3 Abs. 3 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde einen Sachverhalt, der Gegenstand eines anhängigen Strafverfahrens ist, nur dann nicht im Entziehungsverfahren berücksichtigen, wenn in diesem Strafverfahren die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt. Dies ist hier nicht der Fall. Denn § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB setzt eine rechtswidrige Tat voraus, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde (vgl. auch Dauer in Hentschel/König/Dauer, § 3 StVG Rn. 47). Eine solche Anlasstat ist hier nicht ersichtlich. Nach dem vorliegenden Auszug aus den Akten der Polizei sowie dem Vortrag des Antragstellers wird diesem wegen der Tat vom April 2021 allein ein Vergehen nach § 29 BtmG zu Last gelegt.
Auch die Unschuldsvermutung steht, anders als der Antragsteller meint, der Berücksichtigung für die präventiven Zwecke des Entziehungsverfahrens nicht entgegen. Den Regelungen in § 3 Abs. 3 und 4 StVG kann im Umkehrschluss entnommen werden, dass im Entziehungsverfahren grundsätzlich auch strafrechtliche Sachverhalte herangezogen werden dürfen, die entweder gar nicht zu einer Strafverfolgung geführt haben oder deren strafgerichtliche Aburteilung noch aussteht, sofern nur die Annahme der aus strafbarem Verhalten abzuleitenden Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs eine ausreichende tatsächliche Grundlage hat (vgl. OVG NW, B.v. 24.10.2011 – 16 A 1571/10 – juris Rn. 3). Dies ist hier der Fall.
Werden bei dem Betroffenen neben Betäubungsmitteln auch Konsumutensilien gefunden, begründet dies jedenfalls in der Gesamtschau die Annahme des Konsums (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2022 – 11 C 22.1748 – juris Rn. 17; Dauer in Hentschel/König/Dauer, § 14 FeV Rn. 15). So liegt es hier angesichts des vorgenannten Fundes von Amphetamin, leeren Verpackungen und Konsumutensilien mit Anhaftungen von Amphetamin, die dem Antragsteller ohne Weiteres zuzuordnen sind. Wenn die Beschwerde insoweit vorträgt, das Landgericht Augsburg habe in dem Strafverfahren wegen des Erwerbs von Betäubungsmitteln in seinem Berufungsurteil ausgeführt, für das Gericht stehe fest, dass der Antragsteller persönlich keine Betäubungsmittel konsumiere, ist das ohne Vorlage der Entscheidung nicht nachprüfbar. Im Übrigen wäre eine entsprechende strafgerichtliche Würdigung im verwaltungsrechtlichen Entziehungsverfahren aber auch nicht bindend. Die Bindung an strafgerichtliche Feststellungen zum Sachverhalt gemäß § 3 Abs. 4 StVG setzt neben dem Abschluss des Strafverfahrens (ebenfalls) voraus, dass in jenem Verfahren eine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB in Betracht gekommen wäre (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, § 3 StVG Rn. 51).
3. Davon ausgehend überwiegt – ohne dass es noch auf eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten der Klage unabhängige Interessenabwägung ankäme – das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2021 – 11 CS 20.2342 – juris Rn. 17). Dem Schutz der Allgemeinheit vor Verkehrsgefährdungen kommt angesichts der Gefahren durch die Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer am Straßenverkehr besonderes Gewicht gegenüber den Nachteilen zu, die einem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber in beruflicher oder in privater Hinsicht entstehen (vgl. BVerfG, B.v. 19.7.2007 – 1 BvR 305/07 – juris Rn. 6; B.v. 15.10.1998 – 2 BvQ 32/98 – BayVBl 99, 463 = juris Rn. 5, zu einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO; BayVGH, B.v. 17.2.2020 – 11 CS 19.2220 – juris Rn. 17; OVG NW, B.v. 22.5.2012 – 16 B 536/12 – juris Rn. 33). Die Möglichkeit einer rauschmittelbedingten Beeinträchtigung der Fahreignung rechtfertigt demnach grundsätzlich auch die Anordnung oder Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung (vgl. BVerfG, B.v. 19.7.2007, a.a.O. Rn. 6; BVerwG, B.v. 5.11.2018 – 3 VR 1/18 u.a. – ZfSch 2019, 115 Rn. 25). Maßgeblich für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung ist daher, ob von der Möglichkeit einer erneuten drogenbedingten Beeinträchtigung der Fahreignung ausgegangen werden muss (vgl. BVerwG, a.a.O.). Dies ist nach dem Vorstehenden grundsätzlich erst dann zu verneinen, wenn der Antragsteller ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegt, aus dem sich seine Fahreignung ergibt (vgl. dazu BVerwG, a.a.O. Rn. 26). Abgesehen davon, dass ein entsprechender Nachweis regelmäßig erst im Wiedererteilungsverfahren zu prüfen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2019 – 11 CS 18.1429 – juris Rn. 21; B.v. 9.10.2017 – 11 CS 17.1483 – juris Rn. 27), liegt hier kein Gutachten vor und kann dies nicht durch die erklärte Bereitschaft des Antragstellers, auch für unangekündigte Urin- und Blutproben zum Nachweis seiner Drogenfreiheit zur Verfügung zu stehen, ersetzt werden. Dies gilt schon deswegen, weil eine etwaige Abstinenz nichts zu deren Stabilität besagt (vgl. zur Wiedererlangung der Fahreignung nach dem Konsum harter Drogen auch BayVGH, B.v. 15.1.2021 – 11 CS 21.2414 – juris Rn. 20) und eine erhöhte Gefahr für andere Straßenverkehrsteilnehmer daher nicht auszuschließen vermag. Hinzu kommt, dass die Angaben des Antragstellers zu seinem Konsum, wie ausgeführt, nicht glaubhaft sind und keine Grundlage dafür bieten, ihm auch nur vorübergehend bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Fahrerlaubnis zu belassen.
4. Die Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Die Fahrerlaubnis der Klassen A und A 1 mit den Schlüsselzahlen 79.03, 79.04 wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2014 – 11 CS 13.2342 – BayVBl 2014, 373 = juris Rn. 22).
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).