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Fahrerlaubnisentziehung wegen Konsums harter Drogen (Kokain, Ecstasy)

Oberverwaltungsgericht Saarland – Az.: 1 B 812/17 – Beschluss vom 19.03.2018

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. Oktober 2017 – 5 L 1956/17 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die gemäß § 147 Abs. 2 VwGO zulässigerweise an das Oberverwaltungsgericht gerichtete, dort am 6.11.2017 eingegangene Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten, dem Antragsteller am 23.10.2017 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet.

Das Vorbringen des Antragstellers in seiner am 23.11.2017 bei Gericht eingegangenen Beschwerdebegründung, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung begrenzt, gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.

Zur Begründung seines den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 11.10.2017 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19.9.2017 wiederherzustellen, zurückweisenden Beschlusses hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19.9.2017 habe keine Aussicht auf Erfolg, da die verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers nach gegebenem Erkenntnisstand offensichtlich rechtmäßig erscheine. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis seien die §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach habe die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gelte gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV sei im Falle der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) davon auszugehen, dass im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr besteht. Insoweit rechtfertige nach der gefestigten Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen, zu denen auch Kokain und Ecstasy gehörten, grundsätzlich die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Der Antragsgegner sei aufgrund der eigenen Erklärung des Antragstellers aus Anlass seiner persönlichen Vorsprache am 29.8.2017 zu Recht von einem Kokain- und Ecstasykonsum des Antragstellers ausgegangen.

Die hiergegen in der Beschwerdebegründung des Antragstellers vorgebrachten – sein erstinstanzliches Vorbringen lediglich wiederholenden – Einwände rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

Der Antragsteller macht (weiterhin) geltend, für den vom Antragsgegner angenommenen Drogenkonsum lägen insbesondere mit Rücksicht auf die Einstellung des anlässlich der Verkehrskontrolle vom 12.5.2017 gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens keinerlei Anhaltspunkte vor. Seine gegenteilige Annahme habe das Verwaltungsgericht allein auf seine – des Antragstellers – Äußerung vom 29.8.2017, im Jahre 2017 Ecstasy und Kokain konsumiert zu haben, gestützt. Wie bereits im Widerspruchsverfahren und im Verfahren erster Instanz vorgetragen, habe es sich hierbei nicht um eine ernst gemeinte Äußerung gehandelt. Es sei weltfremd anzunehmen, dass ein Konsument harter Drogen einer schriftlichen Einladung der Behörde folge und dort wie selbstverständlich ernst gemeinte Angaben dazu mache, dass er natürlich harte Drogen konsumiere. Seine Äußerung sei schlicht und ergreifend nicht ernst gemeint gewesen.

Diese Argumentation des Antragstellers ist nicht überzeugend.

In dem anlässlich der Vorsprache des Antragstellers beim Antragsgegner vom 29.8.2017 gefertigten Aktenvermerk heißt es: „ … Im Rahmen dieses Gesprächs gab Herr A. an, gelegentlich (5 – 6 x im Jahr) Cannabis zu konsumieren. Darüber hinaus gab er an, dass er bislang nicht unter dem Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug gefahren hätte. Weiterhin gab er auf Nachfrage an, dass er auch Ecstasy und Kokain konsumieren würde. Er gab an, 2017 das letzte Mal Ecstasy und Kokain konsumiert zu haben. Weiterhin gab er an, gelegentlich Alkohol zu konsumieren und ebenso würde er Zigaretten konsumieren. Nach erneutem Vorlesen seiner Angaben bestätigte Herr A. dies alles noch einmal.“

Dass der vorstehend zitierte Aktenvermerk die Äußerungen des Antragstellers zutreffend wiedergibt, wird vom Antragsteller nicht bestritten. Mit der Argumentation des Antragstellers, er habe die in dem Vermerk festgehaltenen Äußerungen bezüglich seines Ecstasy- und Kokainkonsums nicht ernst gemeint, hat sich das Verwaltungsgericht auseinandergesetzt und überzeugend dargelegt, dass es sich bei der Einlassung des Antragstellers um eine Schutzbehauptung handele. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, schon der Aktenvermerk als solcher lasse kaum einen Zweifel daran aufkommen, dass es sich bei der protokollierten Erklärung des Antragstellers weder um „Scherzerklärungen“ (Widerspruchsvorbringen) noch um eine infolge massiver Entrüstung „vor sich hingeplapperte“ Äußerung gehandelt habe. Dies ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit auch aus dem Kontext. Denn weder den zuvor protokollierten gelegentlichen Cannabiskonsum noch den anschließend protokollierten gelegentlichen Konsum von Alkohol und Zigaretten habe der Antragsteller in Abrede gestellt. Auch der Wechsel der Begründung des Widerspruchs einerseits, es habe sich selbstverständlich um Scherzerklärungen gehandelt, und des vorliegenden Antrags andererseits, er habe sich zunächst über die Art der Befragung und die Tatsache der Befragung entrüstet und sodann offenkundig (nur) vor sich hin geplappert, ja natürlich nehme er Kokain und Ecstasy, spreche für die Einschätzung des Antragsgegners, dass die beiden doch deutlich unterschiedlichen Erklärungen im Widerspruchs- bzw. im Eilrechtsschutzverfahren reine Schutzbehauptungen seien. Dies gelte umso mehr, als der Antragsteller seine sämtlichen Angaben ausweislich des Aktenvermerks nach erneutem Vorlesen noch einmal bestätigt habe.

Insbesondere der letztgenannte Gesichtspunkt überzeugt. Die Annahme, der Inhaber einer Fahrerlaubnis bestätige gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde die inhaltliche Richtigkeit eines ihm eigens vorgelesenen Aktenvermerks über eine lediglich scherzhaft oder unernst bzw. aufgrund eigener Entrüstung sarkastisch geäußerte Erklärung, harte Drogen zu konsumieren, ist lebensfremd und liegt daher mehr als fern.

Dafür, dass die Angaben des Antragstellers zu seinem Kokain- und Ecstasykonsum anlässlich seiner Vorsprache beim Antragsgegner ernsthaft gemeint und zutreffend waren, spricht auch die weitere Entwicklung im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Bereits in seiner Beschwerdebegründung vom 23.11.2017 hat der Antragsteller vorgetragen, er unterziehe sich auf Anraten seines Prozessbevollmächtigten derzeit einer Haaruntersuchung, um nachzuweisen, dass er „tatsächlich kein Kokain und Ecstasy (mehr)“ konsumiere. Auf gerichtliche Nachfrage hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12.1.2018 mitgeteilt, dass „innerhalb der nächsten drei Wochen mit einem Ergebnis der Untersuchung des Institutes für Rechtsmedizin gerechnet werden“ könne. Auf erneute gerichtliche Nachfrage teilte der Antragsteller sodann mit Schriftsatz vom 19.2.2018 mit, dass das Ergebnis der Untersuchung derzeit noch nicht vorliege und „bis Ende des Monats mit dem Ergebnis zu rechnen“ sei. Mit Schreiben des Gerichts vom 5.3.2018 wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass die bereits im November 2017 angekündigte Haaranalyse noch immer nicht vorgelegt worden ist, die Vermutung nahe lege, dass die Untersuchung ein ihm, dem Antragsteller, günstiges Ergebnis nicht habe erbringen können. Der Antragsteller möge hierzu bis zum 15.3.2018 Stellung nehmen, nach Möglichkeit bis zu dem genannten Zeitpunkt ein Untersuchungsergebnis vorlegen bzw. mitteilen, ob die Beschwerde aufrechterhalten bleibt. Mit Schriftsatz vom 15.3.2018 hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers sodann mitgeteilt, im Hinblick auf die Anfrage des Gerichts vom 5.3.2018 habe er den Antragsteller bislang nicht erreichen können. Er, der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, könne daher derzeit keine Angaben dazu machen, bis wann mit dem Untersuchungsergebnis gerechnet werden könne.

Angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller fast vier Monate nach der von ihm behaupteten „derzeitigen Haaruntersuchung“ entweder nicht willens oder nicht in der Lage ist, ein Untersuchungsergebnis vorzulegen, drängt es sich auf, dass der Antragsteller sich der behaupteten Haaranalyse entweder entgegen seinen Angaben gar nicht unterzogen hat oder dass diese ein Ergebnis erbracht hat, welches seine Aussage, Kokain und Ecstasy konsumiert zu haben, bestätigt.

Beides belegt, dass die Angaben des Antragstellers zu seinem Kokain- und Ecstasykonsum vom 29.8.2017 ernst gemeint und zutreffend waren.

Die Beschwerde war nach allem zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nrn. 1.5 und 46.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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