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Fahrerlaubnisentziehung wegen Konsum eines Haschkuchens

Oberverwaltungsgericht Sachsen – Az.: 3 B 364/18 – Beschluss vom 07.01.2019

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 22. August 2018 – 1 L 791/18 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- € festgesetzt.

Gründe

Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die in Nr. 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 30. Mai 2018 vorgenommene Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, A1 und A2 einschließlich aller Unterklassen und Berechtigungen sowie die in Nr. 2 des vorgenannten Bescheids angeordnete Abgabe des Führerscheins binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheids wiederherzustellen.

1. Der Antragsteller geriet am 30. Dezember 2017 gegen 9:25 Uhr in eine allgemeine Verkehrskontrolle, bei der bei ihm stark geweitete Pupillen auffielen. Der sodann mit seinem Einverständnis durchgeführte Drogenschnelltest ergab einen positiven Cannabisbefund. Die daraufhin mit seinem Einverständnis durchgeführte Blutentnahme führte nach dem Befundbericht der Medizinischen Fakultät der Universität L… vom 16. Januar 2018 zu dem Befund von 5,63 ng/ml THC und 65,6 ng/ml THC-COOH in seiner Blutprobe. Das daraufhin auf Anordnung der Antragsgegnerin eingeholte ärztliche Gutachten zur Klärung von Eignungszweifeln kam am 19. April 2018 zu dem Ergebnis, dass ein regelmäßiger Konsum von THC beim Antragsteller nicht auszuschließen sei. Jedenfalls sei von einem gelegentlichen Konsum auszugehen. Der Antragsteller machte daraufhin geltend, die THC-Werte beruhten auf dem Konsum eines „Haschkuchens“, den er bei einem zufälligen Partybesuch bei ihm unbekannten Gastgebern und Gästen konsumiert habe, ohne zu wissen, dass es sich bei dem angebotenen Kuchen um einen „Haschkuchen“ gehandelt habe. Ansonsten habe er lediglich einmal bei einem Aufenthalt in Prag im November 2017 einen Joint geraucht. Er habe sich nicht vorstellen können, dass dieser Konsum am 30. Dezember 2017 noch Auswirkungen hätte haben können. Unter keinen Umständen hätte er ein Fahrzeug geführt, wenn er gewusst hätte, dass sich um einen „Haschkuchen“ gehandelt hätte. Zudem legte er ein Gutachten vom 3. Juli 2018 vor, demzufolge er während der letzten drei Monate keine der untersuchten Suchtstoffe zu sich genommen habe.

Fahrerlaubnisentziehung wegen Konsum eines Haschkuchens
(Symbolfoto: Infinity Time/Shutterstock.com)

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung keinen Bedenken begegne. Die Entziehung der Fahrerlaubnis stütze sich auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV i. V. m. Nr. 9.2 i. V. m. Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV (nachfolgend: Anlage 4 FeV). Der Antragsteller sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, denn es sei davon auszugehen, dass er i. S. v. Nr. 9.2.2 Anlage 4 FeV zumindest gelegentlich Cannabis konsumiere. Diese Annahme setze nach ganz herrschender Auffassung den wiederholten Gebrauch des Betäubungsmittels voraus, wobei zwischen den einzelnen Vorfällen größere Zeiträume liegen könnten und kein bestimmtes zeitliches Muster der Einnahme vorliegen müsse. Der Antragsteller habe selbst eingeräumt, bereits im November 2017 Cannabis konsumiert zu haben. Für einen gelegentlichen Konsum spreche auch das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten. Das Gutachten sei entgegen der Auffassung des Antragstellers auch uneingeschränkt verwertbar. Es gehe von einem zutreffenden Sachverhalt aus und sei in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Die fachmedizinisch gut begründeten Ergebnisse seien auch nachvollziehbar. Die Gutachterin führe im Rahmen der Befundwürdigung nachvollziehbar aus, dass die am Delikttag vorgenommene Blutprobe aufgrund der Höhe der angefallenen Abbauprodukte (THC-COOH) auf einen zumindest gelegentlichen Konsum hinweise. Die in der Blutprobe festgestellte THC-Konzentration überschreite die Menge deutlich, ab der eine körperliche oder geistige Beeinträchtigung bei nur gelegentlichem Konsum nicht bemerkbar sei. Auch in Ansehung einer individuellen Schwankungsbreite spreche der hohe THC-Wert in Kombination mit dem THC-COOH-Wert von 65,6 ng/ml für einen Mehrfachkonsum des Antragstellers.

Soweit der Antragsteller einwende, er habe in der Nacht vom 29. Dezember zum 30. Dezember 2017 unbewusst Cannabis durch den Verzehr eines sog. „Haschkuchens“ eingenommen, sei diese Einlassung als Schutzbehauptung zu werten. Da eine unbewusste und ungewollte Rauschmitteleinnahme trotz der Häufigkeit derartiger Beteuerungen einen Ausnahmetatbestand darstelle, müsse der Betroffene glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, wie es trotz der gegen eine zufällige Einnahme sprechenden Umstände zu einem unbewussten, zufälligen oder durch Dritte manipulierten Genuss des Betäubungsmittels gekommen sein solle. Daran fehle es hier. Der Antragsteller habe weder die näheren Umstände des Konsums dargelegt noch durch nachprüfbare Tatsachen oder durch die Angabe weiterer betroffener Partygäste oder eines namentlich nicht benannten Bekannten belegt. Die konsumierte Kuchenmenge sei nicht dargetan. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der „Haschkuchen“ schweigend oder unter Verheimlichung der Rauchgiftbeimischung unter den Gästen verteilt worden sein solle. Angesichts der bei ihm festgestellten THC-Werte sei auch nicht glaubhaft, dass er am Folgetag keine Hinweise auf seine Fahruntauglichkeit bemerkt haben wolle. Hiervon ausgehend sei er angesichts seines zumindest gelegentlichen Cannabiskonsums ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er zwischen dem Konsum von Cannabis und der Teilnahme am Straßenverkehr mit Kraftfahrzeugen nicht hinreichend trennen könne. Dies habe er durch seine Drogenfahrt am 30. Dezember 2017 unter Beweis gestellt.

2. Dem hält die Beschwerde mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2018 entgegen: Ein Konsum von Cannabis im Sinne der Fahrerlaubnisverordnung setze eine bewusste und gewollte Einnahme voraus. Hieran fehle es. Dem Antragsteller sei zu keiner Zeit bekannt gewesen, dass er mit dem Verzehr des Kuchens auch darin verarbeitete Drogen zu sich nehme. Nach seiner Pragreise habe er kein weiteres Mal bewusst Cannabis zu sich genommen. Dass das Gutachten vom 19. April 2018 dennoch ein anderes Bild zeichne, liege allein an seinem unbewussten Konsum in der Nacht vom 29. auf den 30. Dezember 2017. Der Zeuge Pappelmann könne diesen Geschehensablauf bestätigen. Aus der Stellungnahme seines Arbeitsgebers vom 17. August 2018 ergebe sich, dass es in den letzten vier Jahren zu keinen Auffälligkeiten hinsichtlich seiner Berufsausübung gekommen sei. Auch das weitere Gutachten vom 3. Juli 2018 sei ein Indiz dafür, dass der Antragsteller kein Drogenproblem habe. Bei einem unbewussten und ungewollten Drogenkonsum wie hier könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er den Konsum von Drogen und das Führen von Fahrzeugen nicht trennen könne. Es bestehe deshalb auch keine Rechtfertigung für einen Sofortvollzug der Anordnung, zumal auch seine Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker hierdurch beeinträchtigt werde.

3. Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

Ist über den Widerspruch des Fahrerlaubnisinhabers gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis noch nicht entschieden worden, hat das Gericht seiner Interessenabwägung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die aktuelle Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen. Denn im Fahrerlaubnisrecht ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehende Sach- und Rechtslage maßgebend (BVerwG, Beschl. v. 22. Januar 2001 – 3 B 144.00 -, juris Rn. 2; SächsOVG, Beschl. v. 12. Dezember 2017 – 3 B 282/17 -, Rn. 5).

Eine im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch hinnehmbare, ausreichende Trennung zwischen der gelegentlichen Einnahme von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs kann mit der obergerichtlichen herrschenden Rechtsprechung (SächsOVG, Beschl. v. 26. Januar 2018 – 3 B 384/17 -, juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28. Juni 2017 – OVG 1 S 27.17 -, juris Rn. 10; NdsOVG, Beschl. v. 7. April 2017 – 12 ME 49/17 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Urt. v. 15. März 2017 – 16 A 432/16 – juris Rn. 143; VGH BW, Beschl. v. 7. März 2017 – 10 S 328/17 -, juris Rn. 4; OVG LSA, Beschl. v. 6. September 2017 – 3 M 171/17 -, juris Rn. 12; OVG Hamburg, Beschl. v. 15. November 2017 – 4 Bs 180/17 -, juris, jeweils m. w. N.) nur dann angenommen werden, wenn gemäß Nr. 9.2.2 Anlage 4 FeV der Betroffene Konsum und Fahren in jedem Fall in einer Weise trennt, dass durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann. Schon die unterschiedliche Formulierung der in der Anlage 4 FeV genannten Tatbestände für die mangelnde Eignung bei Alkoholmissbrauch und gelegentlichem Cannabiskonsum legt es wegen der unterschiedlichen Wirkungsweise von Alkohol und Cannabis nahe, dass schon das einmalige Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss die Fahreignung ausschließt (BVerwG, Urt. v. 23. Oktober 2014 – 3 C 3.13 -, juris Rn. 32 ff. m. w. N.).

Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die entscheidungstragende Auffassung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, dass von einem zumindest gelegentlichen Konsum von Cannabis durch den Antragsteller auszugehen ist. Nach der auch vom Senat geteilten herrschenden Rechtsprechung liegt ein Verstoß gegen das Trennungsgebot bei der Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum vor (SächsOVG, Beschl. v. 12. Dezember 2017 a. a. O. Rn. 13; OVG NRW, Urt. v. 15. März 2017 – 16 A 432/16 -, juris Rn. 95 ff.; VGH BW, Beschl. v. 7. März 2017 – 10 S 328/17 -, juris Rn. 3f.; NdsOVG, Beschl. v. 28. November 2016 – 12 ME 180/16 -, juris Rn. 10 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16. Juni 2016 – OVG 1 B 37.14 -, juris Rn. 18 ff.; BayVGH, Beschl. v. 23. Mai 2016 – 11 CS 16.690 -, juris Rn. 15ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 25. Februar 2016 – 1 B 9.16 -, juris Rn. 7). Dieser Rechtsprechung liegt die Auffassung zu Grunde, dass ein ausreichendes Trennungsvermögen, welches eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit als hinnehmbar erscheinen lässt, nur gegeben ist, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann. Dies folgt aus der allgemein anerkannten Vorgabe, dass der im Zusammenhang mit der Fahreignung herangezogene Gefahrenmaßstab mit demjenigen des § 24a StVG übereinstimmt und aus diesem Grund schon die nicht auszuschließende Möglichkeit von Leistungsbeeinträchtigungen wegen Cannabiskonsums beim Führen eines Kraftfahrzeugs durch einen gelegentlichen Cannabiskonsumenten zum Ausschluss der Fahreignung führt. Auch die Grenzwertkommission hält in ihrer aktuellen Empfehlung zu § 24a Abs. 2 StVG ausdrücklich an dem bisherigen Grenzwert von 1 ng/ml fest (OVG NRW, a. a. O. Rn. 102; VGH BW, Beschl. v. 22. Juli 2016 – 10 S 738/16 -, juris Rn. 12 m. w. N.).

Den hier nach dem Befundbericht vom 16. Januar 2018 weit über dem Grenzwert liegenden Wert von 5,63 ng/ml kann der Antragsteller nicht mit einem versehentlichen und unbewussten Konsum durch den Verzehr eines „Haschkuchens“ erklären. Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Überzeugung, dass diese Einlassung des Antragstellers unglaubhaft ist.

Die unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stellt nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar. Wer – wie der Antragsteller – behauptet, die in seinem Blut festgestellten Substanzen unwissentlich eingenommen zu haben, muss deshalb eine detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Dies setzt in der Regel voraus, dass der Betroffene überzeugend aufzeigen kann, dass ein Dritter einen Beweggrund gehabt haben konnte, ihm ohne sein Wissen Betäubungsmittel zuzuführen, und dass er selbst die Aufnahme des Betäubungsmittels und dessen Wirkung tatsächlich nicht bemerkt hat (SächsOVG, Beschl. v. 16. Dezember 2014 – 3 B 127/14 -, juris Rn 5; BayVGH, Beschl. v. 19. Januar 2016 – 11 CS 15.2403 -, juris Rn. 12 m. w. N.).

Ein solcher Sachvortrag liegt hier nicht vor. Es bleibt auch auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens unklar, worauf die Annahme des Antragstellers fußt, er habe unbewusst einen Haschkuchen gegessen. Auch mit der Beschwerde hat er die näheren Umstände des Konsums nicht dargelegt. Da er bei ihm unbekannten Personen diesen Kuchen in Unkenntnis einer Cannabisbeimischung verzehrt haben will, beruft er sich darauf, von einem „Bekannten“ erfahren zu haben, dass auf dieser Party ein „Haschkuchen“ gereicht worden sei. Die Identität dieses Bekannten und die Gründe für dessen angebliche Kenntnis von einem auf dieser Party gereichten „Haschkuchen“ bleiben im Dunkeln und stehen schon deshalb einer glaubhaften Schilderung eines unbewussten Konsums entgegen. Auch die vorgelegte eidesstattliche Versicherung seines ihn zu der Party begleitenden Freundes macht seinen Vortrag nicht schlüssig. Dieser Erklärung lässt sich nichts dafür entnehmen, aus welchen Gründen er davon ausgeht, dass den Gästen auf dieser Party ein „Haschkuchen“ gereicht worden sein soll. Vielmehr führt sie aus, dass es eigentlich ein normaler Kuchen gewesen sei, von dem alle gegessen hätten und niemand etwas gesagt habe, das habe vermuten lassen, dem Kuchen sei etwas beigemischt.

Ist damit die Annahme eines zumindest gelegentlichen Konsums von Cannabis nicht wirksam in Frage gestellt, gehen die Einwände des Antragstellers zur rechtmäßigen Anordnung der sofortigen Vollziehung ins Leere, da diese auf der Annahme eines unwillentlichen Konsums beruhen.

Der Antragsteller ist darauf verwiesen, gegenüber der Antragsgegnerin darzulegen, dass er seine Fahreignung wiedererlangt hat. Lässt sich – wie wohl hier – eine Abhängigkeit nicht nachweisen, genügt unter Umständen der Nachweis einer Abstinenzzeit von weniger als einem Jahr. Die Beurteilung hat in Fällen nicht nachgewiesener Abhängigkeit alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Hierzu gehört neben der nachgewiesenen Drogenabstinenz über eine gewisse Zeit jedoch der Nachweis eines stabilen Verhaltens- und Einstellungswandels (SächsOVG, Beschl. v. 28. Okto-ber 2015 – 3 B 289/15 -, juris Rn. 6 f. m. w. N.).

Dies ist auch unter Berücksichtigung des Gutachtens vom 3. Juli 2018 vorliegend nicht gelungen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die angeblich nur einmalige Einnahme von Cannabis nicht glaubhaft ist. Die seither verstrichene Zeit und die Tatsache, dass der Antragsteller seitdem nicht wieder verhaltensauffällig gewesen ist, ist allein noch nicht geeignet, eine stabile Verhaltensänderung bejahen zu können (SächsOVG, Beschl. v. 28. Oktober 2015 a. a. O. Rn. 7 m. w. N.). Dass es sich um eine einmalige, nicht wiederholbare Ausnahmesituation gehandelt haben könnte, ist durch das Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht belegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt im Übrigen der Streitwertsetzung des Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Verfahren, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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