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Fahrerlaubnisentziehung wegen Kokainkonsums

VG Gelsenkirchen – Az.: 7 L 1790/18 – Beschluss vom 11.01.2019

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

1. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5020/18 des Antragstellers gegen Ziffer 1. bis 3. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. September 2018 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat keinen Erfolg.

Der gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthafte Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Wesentlichen folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Ergänzend ist im Hinblick auf das Antrags- und Klagevorbringen Folgendes auszuführen: Die Entziehungsverfügung (Ziffer 1 des Bescheids vom 19. September 2018) findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG – und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV -. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist. Gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 ist die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu verneinen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes – BtMG – einnimmt.

Der Antragsteller ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil er Kokain, welches in der Anlage 3 zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführt ist, konsumiert hat. Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Ziffer 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Stand: 24. Mai 2018). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Kokain ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen.

So auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 – 16 B 332/07 -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 – 12 ME60/04 – und 16. Juni 2003 – 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 – 4 B 37/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 – 1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 – 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff.

Ein zumindest einmaliger Kokain-Konsum des Antragstellers ist forensisch nachgewiesen durch das Toxikologische Gutachten des Rechtsmedizinischen Instituts beim Universitätsklinikum F. vom 15. August 2018 (Bl. 13 ff. BA 1). Danach konnten im Blutserum des Antragstellers ca. 520 ng/ml Cocain sowie ca. 2.200 ng/ml Benzoylecgonin festgestellt werden.

Der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG (Ausnahme: Cannabis) ist nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV ein die Kraftfahreignung ausschließender Mangel. Dabei stellt Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV für den Regelfall weder auf die Häufigkeit der Einnahme noch auf ihren Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeuges ab. Es wird weder der missbräuchliche Konsum, noch eine Abhängigkeit, noch eine gelegentliche oder häufige Einnahme vorausgesetzt, sondern lediglich die „Einnahme“ selbst. Deshalb ist im Regelfall von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auch dann auszugehen, wenn es sich lediglich um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 – 16 B 332/07 -, juris, m. w. N.; anders verhält es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss v. 20. Juni 2002, NJW 2002, 2378 ff. und vom 8. Juli 2002, NJW 2002, 2381) nur hinsichtlich der Frage des Zusammenhangs von gelegentlichem Cannabis-Konsum und Kraftfahreignung.

Besondere Umstände, die es im Fall des Antragstellers rechtfertigten, eine Abweichung vom Regelfall im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV anzunehmen, sind nicht erkennbar.

Soweit der Antragsteller erstmals im gerichtlichen Verfahren vorträgt, dass ihm der erhobene Blutwert und insbesondere die Einnahme von Kokain nicht erklärlich sei, gilt Folgendes: Zwar kann eine im Regelfall eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln nur bei einem willentlichen Konsum angenommen werden. Allerdings geht nach allgemeiner Lebenserfahrung einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Der von dem Antragsteller (sinngemäß) geltend gemachte Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann. Die Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme ist daher grundsätzlich nur beachtlich, wenn der Betroffene nachvollziehbar und plausibel darlegt, wie es dazu gekommen sein soll. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2012 – 16 B 231/12 -, juris, mit weiteren Nachweisen zur Senatsrechtsprechung; siehe auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 25. Januar 2012 – 10 B 11430/11 -, juris; OVG M.-V., Beschluss vom 4. Oktober 2011 – 1 M 19/11 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 – 11 CS 07.2905 -, juris.

Diesen Anforderungen werden die zuvor dargestellten pauschalen Behauptungen des Antragstellers nicht ansatzweise gerecht. Bei dem Vortrag des Antragstellers dürfte es sich vielmehr um unsubstantiierte Schutzbehauptungen handeln, die bereits in unerklärlichem Widerspruch zu seinen Einlassungen gegenüber den Polizeibeamten am 26. April 2018 anlässlich der Verkehrskontrolle stehen, wonach er angegeben habe, „gestern Kokain konsumiert“ zu haben (Bl. 9 BA 1). Auch sein Vortrag, dass er zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle am 26. April 2018 wegen „Klasterkopfschmerzen“ in ärztlicher Behandlung gewesen sei und in diesem Zusammenhang unterschiedlichste Medikamente ausprobiert habe, vermag seinen in vorgenanntem Gutachten ermittelten Blutwert offensichtlich nicht nachvollziehbar zu erklären, zumal er nicht einmal die ihm verabreichten Präparate benennt. Auch hat er keinen Nachweis über die von ihm geltend gemachte Blutuntersuchung seines Arztes vorgelegt, sondern nur pauschal – insbesondere ohne Nennung der die Blutuntersuchung ausführenden Personen und von entsprechenden Daten – behauptet, dass er eine erkennbare Hämodialyse aufweise und der von ihm in Auftrag gegebene Serumtest wegen Kokain negativ gewesen sei. Vor diesem Hintergrund greifen auch die vom Antragsteller aufgeworfenen Zweifel an der Richtigkeit des Toxikologischen Gutachtens des Rechtsmedizinischen Instituts beim Universitätsklinikum F. vom 15. August 2018 offensichtlich nicht durch. Namentlich leidet das Gutachten auch unter keinem Mangel, weil die Blutwerte nur in Näherung quantifiziert werden konnten. Denn die hier festgestellten Wirkkonzentrationen lagen oberhalb des Kalibrierbereiches der analytischen Methode.

Dass der Antragsteller seine Kraftfahreignung zwischenzeitlich wiedererlangt hat, kann nicht festgestellt werden. Nach einer zum Ausschluss der Fahreignung führenden Einnahme von Betäubungsmitteln kommt eine Wiedererlangung der Kraftfahreignung regelmäßig erst nach dem Nachweis einer einjährigen Abstinenz (vgl. Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV sowie Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung) und der Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (vgl. § 14 Abs. 2 FeV) in Betracht. Eine einjährige Abstinenz hat der Antragsteller bereits nicht nachgewiesen, da der Vorfall noch kein Jahr zurückliegt. Es bleibt ihm unbenommen, in einem späteren Wiedererteilungsverfahren seine wiedergewonnene Kraftfahreignung durch den erforderlichen Abstinenznachweis sowie eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

Bei feststehender Ungeeignetheit wegen des nachgewiesenen Kokain-Konsums unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung eines Gutachtens und die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen; ein Ermessen steht dem Antragsgegner nicht zu.

Die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 19. September 2018 enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Angesichts der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung insoweit überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht. Dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten muss der Antragsteller jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.

So auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 – 16 B 74/15 -, juris m. w. N.

Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung kommt ebenfalls nicht in Betracht, da sich diese im Rahmen der summarischen Überprüfung voraussichtlich als rechtmäßig erweist. Sie entspricht den Anforderungen von §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.

Auch der weitere Antrag, den Antragsgegner zu bescheiden, den von ihm eingezogenen Führerschein unverzüglich an den Antragsteller zurückzugeben, hat keinen Erfolg, da sich die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins als voraussichtlich rechtmäßig erweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i.V.m. 2 des Gerichtskostengesetzes. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Entziehung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 – 16 E 550/09 – juris.

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