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Fahrerlaubnisentziehung wegen Kokainkonsums

Ein Autofahrer dachte sich nach einem positiven Kokaintest in der Verkehrskontrolle sicher: Wenn die Dosis zu gering für ein Bußgeld ist, ist die Sache erledigt. Doch weit gefehlt: Der Nachweis des bloßen Drogenkonsums, auch in geringsten Spuren, führte zum sofortigen Entzug des Führerscheins. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen beleuchtet nun die überraschende Rechtslage, die das allgemeine Verkehrsrisiko in den Vordergrund stellt.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 16 B 902/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
  • Datum: 21.05.2025
  • Aktenzeichen: 16 B 902/24
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren im vorläufigen Rechtsschutz
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Betäubungsmittelrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Person, deren Fahrerlaubnis entzogen wurde und die vorläufigen Rechtsschutz beantragte.
  • Beklagte: Die Behörde, die die Fahrerlaubnis entzogen hat.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Eine Person wehrte sich gegen den Entzug ihrer Fahrerlaubnis durch eine Behörde. Grund für den Entzug war der Nachweis von Kokain im Blut der Person bei einer Verkehrskontrolle, auch wenn der Konsum einige Zeit zurücklag und ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingestellt wurde.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob der Entzug der Fahrerlaubnis rechtmäßig war, obwohl die festgestellte Kokainkonzentration unter den Grenzwerten für das Fahren unter Drogeneinfluss lag und ein strafrechtliches Verfahren eingestellt wurde. Entscheidend war die Frage, ob bereits der Nachweis von Kokain im Blut zur Fahrerlaubnisentziehung führt, unabhängig von Menge oder Fahrbeeinträchtigung.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beschwerde der Person gegen die vorherige gerichtliche Entscheidung, die ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ablehnte, wurde abgewiesen. Damit bleibt der Fahrerlaubnisentzug zunächst bestehen.
  • Begründung: Das Gericht bestätigte, dass die Person durch den Kokainkonsum zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Für die Fahreignung ist es unerheblich, ob eine Trennung zwischen Konsum und Fahren möglich ist, wie hoch die Konzentration des Stoffes war oder ob eine Fahrbeeinträchtigung vorlag. Die Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ändert daran nichts.
  • Folgen: Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Der Entzug der Fahrerlaubnis bleibt somit in Kraft.

Der Fall vor Gericht


Kokain im Blut: Muss der Führerschein immer weg?

Jeder Autofahrer kennt die Sorge vor einer Polizeikontrolle. Was passiert, wenn dabei etwas gefunden wird? Besonders heikel wird es bei Drogen. Viele Menschen gehen davon aus, dass es auf die Menge ankommt. Wenn nur eine geringe Menge einer Droge im Blut nachgewiesen wird und man sich vollkommen fahrtüchtig fühlt, kann man dann den Führerschein behalten? Ein Gerichtsurteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zeigt, dass die Antwort oft ein klares Nein ist – und das aus Gründen, die auf den ersten Blick überraschend sein können.

Der Weg vor das Gericht: Ein Streit um den Führerschein

Polizeikontrolle bei Nacht: Polizist kontrolliert Fahrer auf dunkler Straße, Blaulicht leuchtet
Bluttest nach Verkehrskontrolle: Fahrer unter Kokainverdacht, Polizei stellt positiven Drogentest fest. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Ein Mann, nennen wir ihn Herr K., geriet in eine Verkehrskontrolle. Ein Bluttest ergab, dass er Kokain konsumiert hatte. Die festgestellte Menge des Kokains und seines Abbauprodukts lag jedoch unter den gesetzlichen Grenzwerten, die für eine Bestrafung wegen Fahrens unter Drogeneinfluss nötig sind. Was bedeutet das konkret? Stellen Sie sich vor, es gäbe eine feste Regel, dass man nur für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 10 km/h bestraft wird. Wer nur 5 km/h zu schnell fährt, bekommt kein Bußgeld. Ähnlich war es hier: Weil die Drogenkonzentration so niedrig war, wurde das gegen Herrn K. eingeleitete Ermittlungsverfahren eingestellt.

Herr K. dachte vermutlich, die Sache sei damit erledigt. Doch dann kam der Brief von der Führerscheinbehörde. Diese erließ eine sogenannte Ordnungsverfügung (eine Anweisung einer Behörde, die ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen fordert) und entzog ihm die Fahrerlaubnis. Die Behörde argumentierte, er sei ungeeignet, ein Fahrzeug zu führen. Gegen diesen Entzug wehrte sich Herr K. und zog vor das Verwaltungsgericht in Köln. Er beantragte vorläufigen Rechtsschutz. Das bedeutet, er wollte, dass die Entscheidung der Behörde vorübergehend ausgesetzt wird und er seinen Führerschein erst einmal behalten darf, bis der Fall in einem Hauptverfahren endgültig geklärt ist.

Doch das Gericht lehnte seinen Antrag ab. Unzufrieden mit dieser Entscheidung legte Herr K. Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein, der nächsthöheren Instanz. Er war der Meinung, die Behörde und das erste Gericht hätten falsch entschieden. Schließlich sei das Ermittlungsverfahren ja eingestellt worden. Was sollte also das Problem sein?

Das Kernproblem: Zwei Gesetze, zwei verschiedene Maßstäbe

Um die Entscheidung des Gerichts zu verstehen, müssen wir uns zwei unterschiedliche rechtliche Regelwerke ansehen, die hier eine Rolle spielen. Auf den ersten Blick scheinen sie dasselbe zu regeln, aber im Detail verfolgen sie völlig andere Ziele.

Das Gesetz zur Bestrafung von Drogenfahrten

Das eine ist das Straßenverkehrsgesetz, genauer der Paragraph § 24a StVG. Dieser Paragraph bestraft das Fahren unter der Wirkung von berauschenden Mitteln. Hier geht es um eine konkrete Tat: Jemand ist gefahren, während er unter dem Einfluss einer Droge stand. Wie bei der Geschwindigkeitsüberschreitung gibt es hier feste Grenzwerte. Nur wenn die Konzentration der Droge im Blut diesen Wert überschreitet, gilt die Fahrt als Ordnungswidrigkeit und wird bestraft. Da die Werte bei Herrn K. darunter lagen, wurde das Verfahren eingestellt. Aus Sicht des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts war er also „sauber“.

Das Gesetz zur Sicherheit im Straßenverkehr

Das andere Regelwerk ist die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Hier geht es nicht um die Bestrafung einer einzelnen Tat, sondern um eine viel grundsätzlichere Frage: Ist eine Person generell zuverlässig und charakterlich geeignet, ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen? Diese sogenannte Fahreignung ist die grundlegende Erlaubnis, überhaupt am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Die FeV will die Allgemeinheit vor potenziell gefährlichen Fahrern schützen.

Und genau hier liegt der entscheidende Unterschied. Die FeV hat für die Beurteilung der Fahreignung ganz andere, viel strengere Regeln, besonders bei sogenannten „harten Drogen“ wie Kokain.

Warum die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nicht half

Herr K. argumentierte, die Einstellung des Ermittlungsverfahrens beweise doch seine Unschuld. Doch das Gericht erklärte ihm, warum dieser Gedanke ein Trugschluss ist. Die beiden Verfahren haben nichts miteinander zu tun. Man kann es sich so vorstellen: Ein Restaurantbesitzer, der einmalig verdorbene Lebensmittel verkauft, erhält dafür vielleicht eine Geldstrafe (vergleichbar mit § 24a StVG). Wenn die Gesundheitsbehörde aber feststellt, dass seine Küche grundsätzlich unhygienisch ist und er die Regeln zur Lebensmittelsicherheit nicht kennt, kann sie ihm die Gewerbeerlaubnis komplett entziehen (vergleichbar mit der FeV). Die eine Entscheidung betrifft eine einzelne Tat, die andere seine grundsätzliche Eignung, ein Restaurant zu führen.

Genauso war es hier. Die Einstellung des Strafverfahrens sagte nur aus, dass die Drogenkonzentration für eine Bestrafung der konkreten Fahrt nicht ausreichte. Sie sagte aber rein gar nichts über die grundsätzliche Fahreignung von Herrn K. aus. Die Fahrerlaubnisbehörde und die Gerichte mussten diese Frage daher völlig unabhängig davon prüfen.

Die klare Logik des Gerichts: Konsum allein reicht aus

Das Gericht stellte dann den entscheidenden Punkt heraus, der für viele überraschend ist. Laut der Fahrerlaubnis-Verordnung (konkret: Anlage 4, Nummer 9.1) führt allein schon der einmalige, nachgewiesene Konsum von Kokain dazu, dass eine Person als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt.

Aber warum ist das so streng? Das Gericht erklärte die Logik dahinter:

  1. Die Höhe der Konzentration ist egal: Anders als bei der Bestrafung einer Drogenfahrt kommt es für die Frage der Fahreignung nicht darauf an, wie viel Kokain im Blut war. Der reine Nachweis, dass die Droge konsumiert wurde, genügt.
  2. Keine konkrete Beeinträchtigung nötig: Es spielt auch keine Rolle, ob Herr K. bei seiner Fahrt tatsächlich fahruntüchtig war oder Ausfallerscheinungen wie Schlangenlinienfahren zeigte. Die Regel ist präventiv: Wer Kokain nimmt, stellt per se ein unkalkulierbares Risiko dar.
  3. Das „Trennvermögen“ zählt nicht: Herr K. brachte vor, er könne doch zwischen dem Drogenkonsum und dem Autofahren „trennen“. Das heißt, er würde niemals fahren, wenn er sich berauscht fühlt. Auch dieses Argument ließ das Gericht nicht gelten. Bei harten Drogen wie Kokain unterstellt das Gesetz, dass der Konsument dieses Trennvermögen eben nicht zuverlässig besitzt. Die Gefahr, die Wirkung der Droge oder die Dauer der Beeinträchtigung falsch einzuschätzen, ist dem Gesetzgeber zu hoch.

Die Regel ist also absolut: Wer Kokain konsumiert, verliert seine Fahreignung. Eine Ausnahme gibt es nicht.

Was ist mit einem unbewussten Konsum?

Hätte es einen Unterschied gemacht, wenn Herr K. das Kokain unwissentlich zu sich genommen hätte, zum Beispiel weil es ihm jemand ins Getränk gemischt hat? Ja, das hätte es. Ein unbewusster Konsum würde die Fahreignung nicht ausschließen.

Allerdings, so das Gericht, reicht es nicht aus, eine solche Möglichkeit nur vage in den Raum zu stellen. Wer sich darauf berufen will, muss eine plausible und nachvollziehbare Geschichte erzählen. Er müsste konkret erklären, wie, wo und unter welchen Umständen es zu dem ungewollten Konsum gekommen sein könnte. Herr K. hatte dies aber nicht getan. Im Gegenteil: Gegenüber der Polizei hatte er bei der Kontrolle sogar zugegeben, vor „längerer Zeit“ bzw. „ca. einer Woche“ Kokain konsumiert zu haben. Damit hatte er den willentlichen Konsum selbst bestätigt.

Die endgültige Entscheidung des Gerichts

Aufgrund dieser klaren Rechtslage wies das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde von Herrn K. zurück. Die Entscheidung der Führerscheinbehörde, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, war nach Ansicht des Gerichts offensichtlich rechtmäßig. Das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs wiegt hier schwerer als das persönliche Interesse von Herrn K., seinen Führerschein zu behalten.

Das Gericht bestätigte somit die Entscheidung der ersten Instanz. Herr K. bekommt seinen Führerschein vorläufig nicht zurück und muss zudem die Kosten des gesamten Verfahrens tragen.



Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt klar, dass bereits der einmalige Konsum von Kokain automatisch zum Führerscheinentzug führt, auch wenn die Drogenkonzentration im Blut unter den Grenzwerten für eine strafrechtliche Verfolgung liegt. Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen der Bestrafung einer konkreten Drogenfahrt und der grundsätzlichen Eignung zum Führen eines Fahrzeugs – diese werden nach völlig verschiedenen, unabhängigen Gesetzen bewertet. Die Einstellung eines Strafverfahrens wegen zu geringer Drogenwerte schützt daher nicht vor dem Verlust der Fahrerlaubnis. Für Kokain-Konsumenten bedeutet dies: Der Führerschein ist weg, sobald der Konsum nachgewiesen wird – unabhängig von der Menge, dem Zeitpunkt oder der tatsächlichen Fahrtüchtigkeit.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss der Führerschein bei einmaligem Kokainkonsum immer entzogen werden, auch wenn ich mich fahrtüchtig gefühlt habe?

Ja, in der Regel führt der Nachweis von Kokainkonsum zum Entzug des Führerscheins in Deutschland, unabhängig davon, ob Sie sich fahrtüchtig gefühlt haben oder ob es sich um einen einmaligen Konsum handelte. Der entscheidende Punkt ist hier die sogenannte Fahreignung.

Was bedeutet „Fahreignung“?

Die Fahrerlaubnisbehörde prüft nicht nur, ob Sie im Moment des Fahrens unter Drogeneinfluss standen (was „Fahruntüchtigkeit“ wäre), sondern ob Sie grundsätzlich und dauerhaft geeignet sind, ein Kraftfahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen. Diese grundsätzliche Eignung, die „Fahreignung“, wird durch den Konsum bestimmter Substanzen, zu denen Kokain zählt, in aller Regel in Frage gestellt.

Das bedeutet:

  • Es ist nicht relevant, ob Sie sich subjektiv fit fühlten. Die Wirkung von Kokain kann das eigene Empfinden von Leistungsfähigkeit trügen, während die tatsächliche Leistungsfähigkeit objektiv eingeschränkt sein kann.
  • Es kommt nicht darauf an, ob der Konsum „einmalig“ war. Sobald Kokain im Körper nachgewiesen wird, deutet dies auf einen Umgang mit der Substanz hin, der nach den gesetzlichen Bestimmungen die Fahreignung grundsätzlich ausschließt. Das Gesetz geht davon aus, dass der Konsum von Kokain – auch ein einmaliger – die Gewähr für eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr entzieht.

Warum ist der Kokainkonsum so entscheidend für die Fahreignung?

Das deutsche Recht sieht vor, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei bestimmten Drogen, wie Kokain, grundsätzlich nicht gegeben ist. Für die Fahrerlaubnisbehörden ist der bloße Nachweis des Konsums oft schon ausreichend, um von einer fehlenden Fahreignung auszugehen. Es wird angenommen, dass der Konsum dieser Substanzen ein so hohes Risiko darstellt, dass eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr nicht mehr gewährleistet ist, auch wenn zum Zeitpunkt einer Kontrolle keine akute Beeinträchtigung mehr vorliegt.

Für Sie als Autofahrer bedeutet das: Wenn der Konsum von Kokain bei Ihnen festgestellt wird – sei es im Rahmen einer Verkehrskontrolle oder durch andere behördliche Feststellungen (z.B. im Zuge einer Strafverfolgung) – zieht dies in den meisten Fällen eine Überprüfung Ihrer Fahreignung nach sich, die dann zum Entzug des Führerscheins führt. Die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis ist in solchen Fällen an strenge Auflagen gebunden und erfordert den Nachweis, dass die Fahreignung wiederhergestellt wurde.


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Warum kann mir der Führerschein entzogen werden, obwohl ein Strafverfahren wegen Drogenkonsums im Straßenverkehr eingestellt wurde?

Die Entziehung Ihres Führerscheins kann auch dann erfolgen, wenn ein Strafverfahren wegen Drogenkonsums im Straßenverkehr eingestellt wurde. Das liegt daran, dass das deutsche Recht zwei völlig unterschiedliche Bereiche voneinander trennt, die auf den ersten Blick gleich erscheinen, aber tatsächlich verschiedene Ziele verfolgen und unterschiedliche Maßstäbe anlegen:

Zwei voneinander unabhängige Rechtsbereiche

Stellen Sie sich vor, der Staat hat zwei verschiedene Brillen, durch die er einen Sachverhalt betrachten kann:

  • Die erste Brille: Das Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht.
    Diese Brille ist dazu da, konkrete Verstöße und Taten zu bestrafen. Wenn Sie zum Beispiel unter Drogeneinfluss gefahren sind, geht es hier darum, ob Sie eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen haben und welche Strafe (z.B. Geldstrafe, Fahrverbot, Freiheitsstrafe) dafür angemessen ist. Wenn ein solches Verfahren eingestellt wird, bedeutet das lediglich, dass die Staatsanwaltschaft oder das Gericht entschieden hat, keine strafrechtliche Verurteilung herbeizuführen. Gründe dafür können vielfältig sein, etwa geringe Schuld, fehlendes öffentliches Interesse an der Verfolgung oder das Erfüllen von Auflagen. Eine Einstellung sagt aber nichts darüber aus, ob der Drogenkonsum tatsächlich stattgefunden hat.
  • Die zweite Brille: Das Fahrerlaubnisrecht.
    Diese Brille ist dazu da, die allgemeine Sicherheit des Straßenverkehrs zu schützen. Sie prüft, ob eine Person generell geeignet und zuverlässig ist, ein Kraftfahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen. Dies nennt man die „Fahreignung“. Hier geht es nicht um die Bestrafung einer konkreten Tat, sondern um eine Zukunftsbetrachtung: Besteht eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, wenn diese Person weiterhin am Straßenverkehr teilnimmt?

Unterschiedliche Ziele und Maßstäbe der Fahreignung

Für Sie ist der fundamentale Unterschied:

  • Ziel des Strafrechts: Ahndung eines Verstoßes. Eine Einstellung bedeutet, dass keine Bestrafung erfolgt.
  • Ziel des Fahrerlaubnisrechts: Schutz der Verkehrssicherheit. Hier geht es um Ihre grundsätzliche Eignung zum Führen eines Fahrzeugs.

Gerade beim Konsum von illegalen Drogen wie Kokain nimmt die Fahrerlaubnisbehörde an, dass jemand, der solche Substanzen konsumiert, generell nicht geeignet ist, ein Fahrzeug zu führen. Das liegt daran, dass illegaler Drogenkonsum oft eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt, da er die Reaktionsfähigkeit und Urteilsfähigkeit beeinflussen kann. Die Behörde geht davon aus, dass ein einmaliger oder wiederholter Konsum illegaler Drogen grundsätzlich Zweifel an Ihrer Fahreignung begründet.

Die Fahrerlaubnisbehörde darf die Erkenntnisse aus dem eingestellten Strafverfahren nutzen, um Ihre Fahreignung zu prüfen. Die Einstellung des Strafverfahrens sagt nur, dass keine Strafe für den Verstoß verhängt wird, aber nicht, dass der Vorfall des Drogenkonsums nicht stattgefunden hat oder für die Fahreignung irrelevant ist. Für die Behörde ist die Tatsache des Drogenkonsums entscheidend, nicht die strafrechtliche Verurteilung. Sie muss die Sicherheit auf den Straßen gewährleisten und zieht dafür die Fahrerlaubnis ein, wenn Zweifel an Ihrer Fahreignung bestehen und diese nicht ausgeräumt werden können.


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Gibt es Unterschiede bei der Behandlung von Drogen wie Kokain im Vergleich zu anderen Substanzen bezüglich der Fahreignung?

Ja, es gibt deutliche und wichtige Unterschiede in der rechtlichen Behandlung von Drogen wie Kokain im Fahrerlaubnisrecht im Vergleich zu anderen Substanzen. Die gesetzlichen Regeln zur Fahreignung sind bei bestimmten Drogenarten besonders streng.

Besondere Strenge bei Kokain und ähnlichen Substanzen

Im deutschen Fahrerlaubnisrecht, insbesondere geregelt in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), werden bestimmte Substanzen, zu denen Kokain, Heroin, Amphetamine (wie Ecstasy) und Cannabis (unter bestimmten Voraussetzungen) gehören, in der sogenannten Anlage 4 zur FeV aufgeführt. Für diese Drogen, die als nicht ärztlich verordnet gelten, gilt eine sehr strenge Regelung.

  • Kein Zusammenhang zum Fahren notwendig: Schon der einmalige, nachgewiesene Konsum von Substanzen wie Kokain ist in der Regel ausreichend, um die Fahreignung in Frage zu stellen oder direkt zu entziehen. Es ist dabei unerheblich, ob die Person unter dem Einfluss der Droge ein Fahrzeug geführt hat oder ob zum Zeitpunkt des Konsums eine Fahrbeeinträchtigung vorlag. Die Fahrerlaubnisbehörde geht bei diesen Substanzen davon aus, dass schon der Konsum selbst die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen grundsätzlich ausschließt. Der Gesetzgeber nimmt hier ein hohes Risiko der Abhängigkeit und eine allgemeine Unzuverlässigkeit im Straßenverkehr an.

Abgrenzung zu Alkohol und Medikamenten

Diese Strenge unterscheidet sich maßgeblich von der Handhabung bei Alkoholkonsum oder der Einnahme von ärztlich verordneten Medikamenten:

  • Alkohol: Bei Alkoholkonsum ist für die Entziehung der Fahrerlaubnis in der Regel ein Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss mit bestimmten Promillewerten oder wiederholte Alkoholauffälligkeiten erforderlich. Ein bloßer Alkoholkonsum ohne Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs hat in der Regel keine direkten Auswirkungen auf die Fahreignung.
  • Medikamente: Die Einnahme von Medikamenten ist für die Fahreignung nur dann relevant, wenn sie die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen. Wird ein Medikament ärztlich verordnet und die Einnahme führt nicht zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, hat dies keine negativen Folgen für die Fahrerlaubnis.
  • Cannabis (spezifischere Regelung): Für Cannabis wurde kürzlich eine spezielle Regelung eingeführt, die bestimmte Grenzwerte für das Führen eines Fahrzeugs unter Einfluss festlegt. Auch hier ist der einmalige Konsum ohne Führen eines Fahrzeugs nicht automatisch ein Grund für den Entzug der Fahrerlaubnis, sofern keine Anzeichen für regelmäßigen Konsum oder Abhängigkeit vorliegen. Für Kokain bleibt die striktere Regelung jedoch bestehen: Der alleinige Konsum kann bereits weitreichende Konsequenzen für die Fahrerlaubnis haben.

Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis

Für Sie bedeutet das: Wenn die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis vom Konsum von Kokain erhält, kann dies sehr schnell zum Entzug Ihrer Fahrerlaubnis führen. Eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist in solchen Fällen oft nur nach dem Nachweis einer längeren, kontrollierten Drogenabstinenz (oft mindestens 12 Monate, nachgewiesen durch Drogenscreenings) und dem erfolgreichen Bestehen einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) möglich.


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Wird es berücksichtigt, wenn ich versichere, Drogenkonsum und Fahren stets voneinander trennen zu können?

Die bloße Versicherung, Drogenkonsum und Fahren trennen zu können, wird bei harten Drogen wie Kokain in der Regel nicht ausreichend berücksichtigt, um die Fahreignung zu beweisen. Das deutsche Fahrerlaubnisrecht verfolgt hier einen präventiven Ansatz, der die Sicherheit im Straßenverkehr an erste Stelle setzt.

Warum das „Trennvermögen“ bei harten Drogen anders bewertet wird

Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung gehen bei Konsumenten harter Drogen davon aus, dass ein zuverlässiges „Trennvermögen“ in Bezug auf den Straßenverkehr nicht gegeben ist. Das bedeutet, es wird unterstellt, dass die Fähigkeit, Drogenkonsum und das sichere Führen eines Fahrzeugs konsequent und zuverlässig voneinander zu trennen, bei der Einnahme von Substanzen wie Kokain grundsätzlich beeinträchtigt oder ausgeschlossen ist.

  • Hohes Sicherheitsrisiko: Für den Gesetzgeber ist das Risiko, das von Kokainkonsum für die Verkehrssicherheit ausgeht, so hoch, dass die bloße Absicht oder die Behauptung, nicht unter Einfluss gefahren zu sein, keine ausreichende Garantie darstellt. Es wird angenommen, dass schon der Konsum selbst – unabhängig von einer akuten Beeinflussung beim Fahren – Rückschlüsse auf die grundsätzliche Fahreignung zulässt.
  • Abgrenzung zu anderen Substanzen: Während bei Cannabis unter bestimmten Voraussetzungen und bei geringem Konsum ein striktes Trennen von Konsum und Fahren eine Rolle spielen kann (solange keine akute Beeinflussung vorliegt), ist dies bei harten Drogen wie Kokain, Heroin oder Amphetaminen anders. Hier führt schon der Nachweis des Konsums (nicht nur des Fahrens unter Einfluss) in der Regel zu erheblichen Zweifeln an der Fahreignung. Es geht dabei um die grundsätzliche charakterliche und körperliche Eignung, ein Fahrzeug sicher zu führen, die durch den Umgang mit solchen Substanzen als nicht mehr gegeben angesehen wird.
  • Präventiver Schutz: Das Fahrerlaubnisrecht zielt darauf ab, potenzielle Gefahren für den Straßenverkehr im Voraus zu vermeiden. Die bloße Versicherung des Trennvermögens reicht vor diesem präventiven Hintergrund nicht aus, um das Vertrauen in die Fahreignung wiederherzustellen, wenn der Konsum harter Drogen festgestellt wurde.

Kurz gesagt: Die juristische Sichtweise ist, dass der Konsum harter Drogen eine grundsätzliche Unzuverlässigkeit im Straßenverkehr impliziert, die durch eine persönliche Versicherung nicht aufgehoben werden kann.


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Gibt es Situationen, in denen der Konsum von Kokain nicht zum Führerscheinentzug führt, z.B. bei unwissentlichem Konsum?

Grundsätzlich gilt in Deutschland: Wird Kokain oder ein Abbauprodukt davon im Körper nachgewiesen, geht die Fahrerlaubnisbehörde davon aus, dass die betroffene Person nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Dies führt in der Regel zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

Es gibt jedoch eine extrem seltene und schmale Ausnahme: Wenn Sie nachweisen können, dass der Kokainkonsum unwissentlich und ohne Ihr eigenes Verschulden erfolgte. Stellen Sie sich vor, Sie haben die Substanz eingenommen, ohne es zu wissen und ohne dies hätten verhindern können. Dies wird im juristischen Sinne als „unwissentlicher Konsum“ bezeichnet.

Hohe Anforderungen an den Nachweis

Die Anforderungen an den Nachweis eines solchen unwissentlichen Konsums sind außerordentlich hoch. Es genügt nicht, einfach zu behaupten, man habe nichts gewusst. Vielmehr müssen Sie die Umstände, die zum unwissentlichen Konsum geführt haben, glaubhaft und lückenlos darlegen.

Das bedeutet für Sie:

  • Plausible und nachvollziehbare Darstellung: Sie müssen detailliert und überzeugend erklären können, wie die Substanz in Ihren Körper gelangt ist, ohne dass Sie davon wussten oder dies verhindern konnten. Eine vage Andeutung oder ein einfacher Hinweis reicht nicht aus.
  • Kein eigenes Verschulden: Es muss deutlich werden, dass Sie keinerlei Verantwortung für den Konsum tragen, weil Sie die Einnahme der Substanz nicht hätten vorhersehen oder verhindern können. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Ihnen die Substanz heimlich verabreicht wurde, ohne dass Sie eine Möglichkeit hatten, dies zu erkennen.
  • Fehlende Alternativerklärungen: Die von Ihnen geschilderten Umstände müssen die einzig schlüssige Erklärung dafür sein, wie das Kokain in Ihren Körper gelangt ist.

Ein typisches Beispiel, das oft diskutiert wird (aber selten erfolgreich ist), wäre etwa ein unfreiwillig beigefügtes Kokain in einem Getränk, das Ihnen ohne Ihr Wissen gereicht wurde. Selbst in solchen hypothetischen Fällen sind die Beweisanforderungen immens. Die Behörden und Gerichte prüfen derartige Angaben sehr kritisch, da sie in der Praxis nur äußerst selten zutreffen. Die Beweislast liegt vollständig bei der Person, die die Fahrerlaubnis behalten möchte.

Kurz gesagt: Die Regel ist der Entzug der Fahrerlaubnis. Die Ausnahme des unwissentlichen Konsums ist eine juristische Möglichkeit, die in der Praxis kaum Relevanz hat, da der Nachweis extrem schwierig und nur unter ganz bestimmten, seltenen Umständen gelingt.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar - Fachbegriffe einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Ordnungsverfügung

Eine Ordnungsverfügung ist ein behördlicher Verwaltungsakt, der einer Person vorschreibt, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen oder zu unterlassen oder etwas Bestimmtes zu tun. Sie dient der Abwehr von Gefahren oder der Durchsetzung von Rechtsvorschriften, ohne dass ein förmliches Gerichtsverfahren nötig ist. Im Fall von Herrn K. wurde durch die Ordnungsverfügung die Fahrerlaubnis entzogen, weil die Behörde ihn für ungeeignet hielt, ein Fahrzeug zu führen, und so eine Gefahr für die Verkehrssicherheit verhindern wollte.

Beispiel: Wenn ein Kioskbetreiber gegen die Müllentsorgungsvorschriften verstößt, kann die Gemeinde ihm per Ordnungsverfügung auftragen, den Müll ordnungsgemäß zu entsorgen.

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Vorläufiger Rechtsschutz

Vorläufiger Rechtsschutz ist ein gerichtliches Verfahren, das eine sofortige vorläufige Entscheidung über die Aussetzung oder Änderung einer behördlichen Maßnahme ermöglicht, während ein Hauptsacheverfahren (die endgültige Entscheidung) noch läuft. Damit kann eine betroffene Person beispielsweise verhindern, dass ein Führerschein sofort entzogen wird, bis das Gericht ausführlich über den Fall entschieden hat. Im Fall von Herrn K. beantragte er vorläufigen Rechtsschutz, um seinen Führerschein vorläufig zu behalten, was das Gericht jedoch ablehnte.

Beispiel: Wenn das Amt die Baugenehmigung verweigert, kann der Antragsteller vor dem endgültigen Urteil vorläufigen Rechtsschutz verlangen, um mit dem Bau zu beginnen.

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Fahreignung

Fahreignung bezeichnet im deutschen Recht die grundsätzliche persönliche Eignung und Zuverlässigkeit einer Person, ein Fahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen. Sie umfasst körperliche, geistige und charakterliche Voraussetzungen. Die Fahreignung wird von der Fahrerlaubnisbehörde geprüft, insbesondere wenn Anhaltspunkte für Risiken bestehen, wie z. B. Drogenkonsum. Im Fall von Herrn K. führte der Nachweis des Kokainkonsums unabhängig von der konkreten Fahrbeeinträchtigung dazu, dass seine Fahreignung als nicht gegeben eingestuft wurde.

Beispiel: Wenn jemand wegen einer stark beeinträchtigenden Krankheit nicht mehr sicher Auto fahren kann, kann ihm die Fahreignung entzogen werden.

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Einstellung des Ermittlungsverfahrens

Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft oder die Polizei ein Strafverfahren nicht weiterverfolgt, weil kein hinreichender Tatverdacht oder kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung besteht. Dabei wird nicht festgestellt, dass die Tat nicht stattgefunden hat, sondern dass keine Bestrafung erfolgt. Im Fall von Herrn K. wurde das Verfahren wegen eines zu niedrigen Drogenwerts eingestellt, was aber nicht bedeutet, dass der Konsum nicht nachgewiesen wurde oder die Fahreignung unberührt blieb.

Beispiel: Wenn jemand beschuldigt wird, beim Einparken einen Kratzer verursacht zu haben, die Beweislage aber unklar ist, kann das Ermittlungsverfahren zur Schonung der Ressourcen eingestellt werden.

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Trennvermögen

Das Trennvermögen ist die Fähigkeit einer Person, den Konsum von Drogen oder alkoholischen Substanzen vom Führen eines Fahrzeugs zu trennen, also sicherzustellen, dass sie nur dann fährt, wenn sie nicht beeinträchtigt ist. Im Fahrerlaubnisrecht wird bei harten Drogen wie Kokain allerdings angenommen, dass dieses Trennvermögen nicht zuverlässig gegeben ist, weshalb schon der Nachweis des Konsums zur Annahme mangelnder Fahreignung führt, selbst wenn keine akute Beeinträchtigung vorliegt.

Beispiel: Ein Gelegenheitskonsument von Alkohol, der nie betrunken Auto fährt und sich dessen Wirkung sicher bewusst ist, zeigt im Regelfall ein Trennvermögen. Bei Kokainkonsum wird dies dagegen grundsätzlich ausgeschlossen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 24a Straßenverkehrsges (StVG): Regelt das Fahren unter dem Einflussuschender Mittel und legt Grenzwerte für zulässige Drogenspiegel im Blut fest. Erst bei Überschreiten dieser Werte liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die geahndet werden kann. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die festgestellte Kokainmenge lag unterhalb des strafbarenzwerts, daher wurde das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Herrn K. eingestellt.
  • Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), insbesondere 4, Nummer 9.1: Definiert die Voraussetzungen für die Fahreignung und sieht bei Nachweis von harten Drogenkonsum wie Kokain eine generelle Ungeeignetheit Führen von Fahrzeugen vor. Dabei ist die Konzentration oder konkrete Fahruntüchtigkeit unerheblich. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der einmalige Nachweis von Kokain führte zum Ent der Fahrerlaubnis, unabhängig von der niedrigen Konzentration und der Einstellung des Ermittlungsverfahrens.
  • [Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)]https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__1.html): Regelt das Verwaltungshandeln, insbesondere die Erlassung von Ordnungsverfügungen durch Behörden als Mittel zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Pflichten | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Führerscheinbehörde erließ auf Grundlage der FeV eine Ordnungsverfügung zum Entzug derlaubnis, der Herr K. sich Gericht widersetz.
  • Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (allgemeiner rechtsstaatlicher Verfassungsgrundsatz): Jede behördliche Maßnahme muss angemessen, erforderlich und sachgerecht sein, um die Schutzgüter zu sichern und Eingriffe zu begründen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht bewertete den Führerscheinent

Das vorliegende Urteil


Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 16 B 902/24 – Beschluss vom 21.05.2025


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