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Fahrerlaubnisentziehung wegen Kokainkonsum

Kokainaufnahme durch Urinkonsum

VG Augsburg – Az.: Au 7 K 19.935 – Urteil vom 02.12.2019

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger (geb. 1966) wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, AM und L.

1. Dem Kläger wurde erstmalig eine Fahrerlaubnis im Jahr 1985 erteilt, welche ihm 1990 durch das Amtsgericht … entzogen wurde. Am 25. Januar 2018 erfolgte die Neuerteilung der Klassen B, AM und L.

Die Polizeiinspektion … teilte dem Landratsamt … (nachfolgend: Landratsamt) mit Schreiben vom 18. März 2019 („Mitteilung wegen Drogenauffälligkeit“) mit, dass der Kläger am Samstag, den 29. Dezember 2018, 3.20 Uhr, in … einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen worden sei. Im Verlauf der Kontrolle seien beim Kläger drogentypische Auffälligkeiten festgestellt worden. Der polizeiliche Bericht „Drogen im Straßenverkehr“ gebe diese wieder. Der freiwillig durchgeführte Drogenschnelltest vor Ort sei positiv auf Kokain verlaufen. Der Kläger habe angegeben, unter der Woche bei einer „Jointrunde“ dabei gesessen zu haben. Die daraufhin am 29. Dezember 2019 um 4.01 Uhr entnommene Blutprobe ergab laut dem beigefügten Gutachten der … vom 16. Januar 2019 als Ergebniswerte 136 ng/ml Benzoylecgonin und 3,9 ng/ml Ecgoninmethylester, während Cocain und Cocaethylen nicht nachweisbar waren. Nach diesem Ergebnis sei von einem Konsum von Kokain auszugehen.

Im ärztlichen Bericht über die Blutentnahme vom 29. Dezember 2019 ist ein „äußerlicher Anschein des Einflusses von Alkohol und Drogen“ als nicht bemerkbar vermerkt.

Mit Schreiben des Landratsamtes vom 25. März 2019 wurde der Kläger darüber informiert, dass beabsichtigt sei, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen und er sich hierzu bis zum 11. April 2019 äußern könne. Nachdem der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 3. April 2019 dessen Vertretung angezeigt hatte, wurde ihm Akteneinsicht gewährt und die Äußerungsfrist bis zum 2. Mai 2019 verlängert.

2. Mit Bescheid vom 21. Mai 2019, dem Bevollmächtigten des Klägers laut Postzustellungsurkunde am 24. Mai 2019 zugestellt, entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger die Fahrerlaubnis in vollem Umfang (Nr. 1). Der Kläger wurde verpflichtet, seinen unter der Nr. … am 25. Januar 2018 vom Landratsamt ausgestellten Führerschein unverzüglich beim Landratsamt abzugeben oder für den Fall der Unauffindbarkeit hierüber eine Versicherung an Eides Statt vorzulegen (Nr. 2). Für den Fall der Nichtbefolgung der Nr. 2 dieses Bescheids innerhalb von sieben Tagen wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR angedroht (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 und 2 dieses Bescheids wurde angeordnet (Nr. 4).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in der Anlage 4 Nr. 9.1 zur FeV festgelegt sei, dass derjenige, der Betäubungsmittel im Sinne des BtMG, ausgenommen Cannabis, einnehme, nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Der Konsum von Kokain, einer harten Droge, sei durch die durchgeführte Blutuntersuchung nachgewiesen worden. Schon die einmalige Einnahme begründe nach der Rechtsprechung die Nichteignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Eine Begutachtung unterbleibe deshalb (§ 11 Abs. 7 FeV). Zudem habe der Kläger in diesem Zustand sogar ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt.

3. Der Kläger hat am 3. Juni 2019 anstelle seines Führerscheins eine Eidesstattliche Versicherung über den Verlust des zuletzt ausgestellten Führerscheins abgegeben.

4. Gegen den Bescheid hat der Kläger am 24. Juni 2019 Klage erhoben mit den Anträgen:

(1) Der Bescheid vom 21.05.2019 wird aufgehoben.

(2) Es wird festgestellt, dass der Kläger seinen EU-Führerschein, Fahrerlaubnis-Nr. … behalten darf und dieser nicht eingezogen wird.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der polizeiliche Bericht in krassem Widerspruch zum ärztlichen Untersuchungsbericht stehe und daher ein offensichtlicher Belastungseifer nicht von der Hand zu weisen sei. Der Kläger selbst habe keine Drogen konsumiert. Der müde Zustand des Klägers sei damit zu vereinbaren, dass dieser von einer Privatparty der speziellen Art gekommen sei, auf welcher sexuelle Handlungen in Verbindung mit „Natursektspielen“, also der Abgabe und Aufnahme von Urin, praktiziert worden seien. Als neigungsbedingt passiver Part habe der Kläger dabei nicht unerhebliche Mengen an Urin oral aufgenommen. Letztlich ließe sich hiermit der positive Vortest auf Kokain erklären, da Kokain nachweislich auch durch Urin aufgenommen werden könne. Hierfür spreche auch der offensichtlich niedrige Wert, nachdem der Gutachter selbst von einer Nachwirkung in der Abbauphase spreche. Kokain selbst sei bekanntlich keines im Blut festgestellt worden, was klar gegen einen aktiven Konsum spreche. Personen, die an den Praktiken auf der Party beteiligt gewesen seien, hätten nicht unerhebliche Menge an Kokain zu sich genommen.

5. Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 21. November 2019 Klageabweisung.

Zur Begründung wurde auf den bisher geführten Schriftverkehr und die bereits übersandte Fahrerlaubnisakte verwiesen.

6. Die Berichterstatterin hat mit der Gutachterin der … Prof. Dr. … Einzelheiten zum erstatteten Gutachten telefonisch erläutert und hierüber den Prozessbevollmächtigten des Klägers ebenfalls telefonisch in Kenntnis gesetzt.

7. Die Parteien erklärten sich unter dem 6. November 2019 und dem 7. November 2019 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden.

8. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Verfahrensakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) konnte die Entscheidung mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen.

I. Die Anfechtungsklage, deren einmonatige Klagefrist ab Bekanntgabe auf den Tag genau eingehalten worden ist, ist nach Auslegung des klägerischen Begehrens gemäß § 88 VwGO überwiegend zulässig.

1. Der uneingeschränkt formulierte Klageantrag soll sich hiernach wohl nicht gegen die Androhung des Zwangsgeldes richten. Da der Kläger zwar nicht seinen Führerschein, aber laut Akte am 3. Juni 2019 anstelle seines Führerscheins eine eidesstattliche Versicherung über den Verlust des zuletzt ausgestellten Führerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben hat, würde es sich hierbei um einen unzulässigen Antrag handeln. Das angedrohte Zwangsgeld kann aufgrund der Erklärung nicht mehr fällig werden. Die Zwangsgeldandrohung hat sich damit erledigt. Ein Rechtsschutzbedürfnis zur Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit bestünde damit nicht (vgl. VG München, B.v. 4.12.2015 – M 1 S 15.4366 – Rn. 18, juris). Durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht erledigt hat sich hingegen die Verpflichtung zur Abgabe derselben (anstelle des Führerscheins) in Nr. 2 des Bescheids, denn diese stellt den Rechtsgrund für das vorläufige Behaltendürfen dieses Dokuments für die Fahrerlaubnisbehörde dar (BayVGH, B.v. 12.2.2014 – 11 CS 13.2281 – juris).

2. Hingegen ist der Antrag gerichtet auf Feststellung, dass der Kläger seinen EU-Führerschein, Fahrerlaubnis-Nr. … behalten darf und dieser nicht eingezogen wird, zum einen mangels Feststellungsinteresses unzulässig, da bei – angenommener, vorliegend aber nicht gegebener, siehe unter II. – erfolgreicher Klage nichts dafür vorgetragen und ersichtlich ist, dass die Fahrerlaubnisbehörde nicht von sich aus die Konsequenzen hieraus ziehen, sondern – bei Wiederauffinden des als verloren angegebenen Führerscheins – diesen noch nachträglich einziehen würde (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2007 – 11 CS 06.2028 – juris). Zum anderen wirkt es mehr als befremdlich, einerseits den Verlust des abzugebenden Führerscheins vorzutragen und daher an dessen Stelle nur eine eidesstattliche Versicherung abzugeben und andererseits die Feststellung zu beantragen, den – als verloren angegebenen – Führerschein behalten zu dürfen. An dieser Stelle wird rein vorsorglich darauf hingewiesen, dass der Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) allein auf das Innehaben der Fahrerlaubnis, nicht des Dokuments des Führerscheins abstellt.

II. Die Klage ist aber insgesamt unbegründet, da der angegriffene Bescheid vom 21. Mai 2019 rechtmäßig ist und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen nicht und wurden auch nicht vorgetragen.

2. Die in Nr. 1 des Bescheids getroffene Entziehungsentscheidung ist auch materiell rechtmäßig, denn die Fahrerlaubnisbehörde ging beim Erlass des Bescheids zu Recht von der fehlenden Fahreignung beim Kläger aus.

Im Rahmen der gerichtlichen Prüfung fahrerlaubnisrechtlicher Entziehungsverfügungen ist nach ständiger Rechtsprechung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung der handelnden Verwaltungsbehörde abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.1995 – 11 C 34.94 – BVerwGE 99, 249 = juris, Rn. 9, und B.v. 22.1. 2001 – 3 B 144.00 – juris, Rn. 2). Da ein Widerspruchsverfahren hier nicht durchgeführt wurde, ist dies der Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Entziehungsbescheids vom 21. Mai 2019, d.h. der Tag der Bekanntgabe am 24. Mai 2019.

a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis), hier Kokain (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III), die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 27.6.2019 – 11 CS 19.961 – juris Rn. 12 m.w.N.). Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2019 – 11 CS 18.2333 – juris Rn. 11 m.w.N.).

Dass der Kläger Kokain konsumiert und – ohne dass es fahrerlaubnisrechtlich darauf ankäme – unter der Wirkung dieser Substanz am 29. Dezember 2018 ein Kraftfahrzeug geführt hat, steht aufgrund der polizeilichen Ermittlungen inklusive des freiwilligen positiven Drogenschnelltests vor Ort (vgl. Mitteilung wegen Drogenauffälligkeit, Bl. 283 der Behördenakte) und des eingeholten toxikologischen Gutachtens vom 16. Januar 2019 (Bl. 289 bis 292 der Behördenakte) fest. Dass er keine Fahrauffälligkeiten gezeigt hat, sondern im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten worden ist, ist irrelevant, da eine Drogenfahrt bei sog. harten Drogen für den Entfall der Fahreignung zum einen schon gar nicht maßgeblich ist und zum anderen allenfalls aufzeigen mag, dass der Kläger selbst unter Einfluss von harten Drogen vom Gebrauch eines Kraftfahrzeugs nicht zurückschreckt.

b) Die Argumentation, mit der der Kläger den durch das Gutachten nachgewiesenen Konsum in seiner Klagebegründung bestreitet, überzeugt die Kammer nicht, sondern wird als nachträgliche Schutzbehauptung gewertet. Der Kläger mag auf einer „Privatparty der speziellen Art“ mit „Natursektspielen“, d. h. mit Abgabe und Aufnahme von Urin, gewesen sein. Die Kammer ist indes nicht überzeugt davon, dass der Kläger selbst nicht wissentlich Kokain zu sich genommen haben soll. Zwar ist die Aufnahme von Kokain über die Aufnahme von Urin grundsätzlich möglich. Im Rahmen der polizeilichen Befragung am 29. Dezember 2018 hat der Kläger indes nur angegeben, dass er unter der Woche bei einer „Jointrunde“ dabei gewesen sei. Erstmals durch anwaltliches Schreiben vom 9. April 2019 an den Beklagten ist dann der Sachverhalt des unwissentlichen Konsums von Kokain über die orale Aufnahme von Urin vorgebracht worden. Der Ansicht des Bevollmächtigten des Klägers, dass der „offensichtlich niedrige Wert“ sowie die Formulierung im Gutachten, dass zum Zeitpunkt der Blutentnahme (zumindest) von einer Nachwirkung im Sinne einer abklingenden Rauschphase auszugehen sei, für die Glaubhaftigkeit seines Vortrags sprechen, kann nicht gefolgt werden. Es trifft – nach der gerichtlich eingeholten und dem Bevollmächtigten des Klägers gegenüber bekanntgegebenen telefonischen Stellungnahme der Gutachterin – nicht zu, dass ein wie vorliegend nicht nachweisbarer Wert des Primärprodukts Kokain den Schluss zulässt, dass kein aktiver Konsum von Kokain stattgefunden hat, was den Vortrag des Klägers stützen könnte. Vielmehr ist die fehlende Nachweisbarkeit von Kokain dem Umstand geschuldet, dass es als instabiles Molekül sehr schnell gespalten wird, sobald es in eine Flüssigkeit (wie z.B. Blut) gelangt. Die fehlende Nachweisbarkeit lässt sich folglich unproblematisch mit einem gewissen Zeitablauf erklären. Dagegen zeigen die beiden Abbauprodukte Benzoylecgonin von 136 ng/ml (dessen Grenzwert für die Zwecke des § 24a StVG liegt bei 75 ng/ml) und Ecgoninmethylester von 3,9 ng/ml (für diesen gibt es keinen Grenzwert i.S.d. § 24a StVG, da er nur einen Absicherungswert darstellt), dass ein Kokainkonsum in jedem Fall stattgefunden hat. Der nachgewiesene Wert des Abbauprodukts Benzoylecgonin mag hier zwar nicht außergewöhnlich hoch sein, überschreitet aber jedenfalls den Grenzwert gleichwohl deutlich und lässt keine tieferen Schlüsse über die Art des Konsums zu. Gerade geringe bis mittlere Ergebniswerte im Rahmen der Blutprobenuntersuchung sind keinesfalls untypisch, da der akute Rauschzustand mit hohen Werten bei Kokainkonsum nur eine bis zwei Stunden andauert. Nicht überzeugend ist der nicht näher belegte Vortrag eines Belastungseifers der ermittelnden Polizeibeamtin zulasten des Klägers. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass der ärztliche Bericht vom 29. Dezember 2018 um 4.01 Uhr bereits ein deutlich sichereres Bild vom Kläger zeichnet, als dies noch im Polizeilichen Bericht vom 29. Dezember 2018 um 3.25 Uhr der Fall war, der u.a. eine kaum wahrnehmbare Pupillenreaktion, unsinnige Angaben sowie eine verzögerte Reaktion feststellt. Allerdings lagen zwischen beiden Beschreibungen knapp 40 Minuten, in denen sich der Rauschzustand des Klägers weiter abgebaut haben kann und in denen der Kläger sich zudem auf die anstehende ärztliche Untersuchung gewissermaßen einstellen konnte. Die ärztliche Feststellung, dass ein äußerlicher Anschein des Einflusses von Drogen zu dieser Zeit nicht bemerkbar gewesen sei, steht einem vorangegangenen, aber bereits etwas zurückliegenden Drogenkonsum folglich nicht entgegen, sondern beschreibt nur den in diesem Moment aktuellen Zustand bzw. die Wahrnehmung des untersuchenden Arztes. Die Kombination aus einem nicht (mehr) nachweisbaren Wert des Primärprodukts Kokain und einem Benzoylecgoninwert von 136 ng/ml zeigt nach dem ärztlichen Gutachten auf, dass Kokain konsumiert wurde. Das Abbauprodukt Benzoylecgonin muss folglich zu einem vorherigen Zeitpunkt in einer noch höheren Dosierung vorgelegen haben. Vor dem Hintergrund eines nicht nachweisbaren Cocaethylenwerts – der eine Mischung aus Kokain und Alkohol abbildet – d. h. eines nicht anzunehmenden Alkoholkonsums, ist schlicht nicht vorstellbar, dass der Kläger – seinen Vortrag über die orale Urinaufnahme als richtig unterstellt – als ansonsten nüchterner und unbescholtener Partygast keinerlei Wirkung der harten Droge Kokain bemerkt haben will. Die Gesamtschau dieser Umstände macht seinen Vortrag nach Überzeugung der Kammer unglaubhaft.

c) Bei den in Anlage 4 zur FeV aufgeführten Regelfällen handelt es sich um verbindliche Wertungen (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 11 FeV Rn 19), von denen nur in Ausnahmefällen abgewichen werden kann, nämlich wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Gemäß Satz 1 der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV gelten die dort vorgenommenen Bewertungen für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich nach Satz 2 der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV. Der Kläger kann indes für sich keinen solchen Ausnahmefall im Sinne des Satz 2 der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV reklamieren. Der Wortlaut dieser Bestimmung zeigt, dass sie an besondere Umstände anknüpft, die ihren Ursprung in der Person des Betroffenen selbst haben und bewirken, dass er aufgrund seiner besonderen Steuerungs- oder Kompensationsfähigkeit, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen trotz Drogenkonsums ausnahmsweise fahrgeeignet ist. Es obliegt jedoch insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (vgl. BayVGH, B.v. 4.6.2019 – 11 CS 19.669 – juris Rn. 13 m.w.N., B.v. 10.6.2014 – 11 CS 14.347 – juris Rn. 9; B.v. 7.8.2012 – 11 ZB 12.1404 – DAR 2012, 660 = juris Rn. 8).

Solche besonderen Umstände hat die Klägerseite in ihrer Klagebegründung weder schlüssig vorgebracht, geschweige denn bewiesen, noch sind sie sonst ersichtlich. Für eine Kompensation drogenbedingter Einschränkungen ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr hat der Kläger durch den – nachgewiesenen – Konsum ohne weiteres seine Fahreignung verloren.

Beim Kläger wurden drogentypische Ausfallerscheinungen laut Polizeilichem Bericht (Bl. 287 der Behördenakte) festgestellt, z.B. eine kaum wahrnehmbare Pupillenreaktion, unsinnige Angaben sowie eine verzögerte Reaktion. Dass sich dies im Zeitpunkt der späteren ärztlichen Untersuchung bereits anders dargestellt haben mag, steht dem nicht entgegen. Dass im Zeitpunkt der Drogenfahrt eine akute Wirkung der Droge vorgelegen hat, zeigt zudem die im Blut des Klägers nachgewiesene Betäubungsmittelkonzentration – 136 ng/ml Benzoylecgonin –, die eine doch deutliche Überschreitung des analytischen Grenzwertes von 75 ng/ml darstellt. Des Weiteren deutet die Angabe des Klägers gegenüber den Polizeibeamten (vgl. Mitteilung wegen Drogenauffälligkeit, Bl. 283 der Behördenakte), er sei unter der Woche bei einer „Jointrunde“ dabei gewesen, darauf hin, dass er zudem ein Cannabiskonsument war/ist und daher auch außerhalb des Konsums der harten Droge Kokain bereits Drogenerfahrung hat.

Nach allem sind besondere Umstände in der Person des Klägers, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen könnten, nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Bereits der einmalige Konsum einer harten Droge lässt die Fahreignung ganz regelmäßig und so auch beim Kläger entfallen.

d) Das Landratsamt ist nach alledem zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger zumindest einmal eine harte Droge konsumiert hat und ihm daher nach § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen war. Aufgrund der derzeit feststehenden Fahrungeeignetheit sind – bislang zudem nicht erbrachte – Nachweise für eine Drogenabstinenz und für deren Stabilität erst im Rahmen eines Wieder- bzw. Neuerteilungsverfahrens mit medizinisch-psychologischer Untersuchung maßgeblich.

3. Folglich ist auch die auf die Entziehung gestützte Anordnung zur Ablieferung des Führerscheins bzw. für den Fall der Unauffindbarkeit zur Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung hierüber in Nr. 2 des Bescheids nach § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

III.Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG sowie der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, Anh. § 164 Rn. 14). Danach ist für eine Fahrerlaubnis der Klasse B (die weiteren Klassen sind darin enthalten, § 6 Abs. 3 Nr. 4 FeV) ein Streitwert in Höhe von 5.000,00 EUR anzusetzen.

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