Skip to content
Menü

Fahrerlaubnisentziehung wegen Kokainkonsum – unbemerkte Verabreichung durch Dritte

VG München – Az.: M 6 K 18.1399 – Urteil vom 25.07.2018

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B und L.

Im Februar 2018 erhielt der Beklagte Kenntnis davon, dass gegen den Kläger wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24 bzw. § 24a StVG ermittelt werde. Laut Polizeibericht wurde der Kläger am 18. Dezember 2017 gegen 23:20 Uhr einer Verkehrskontrolle unterzogen. Beim Kläger sei Alkoholgeruch festgestellt worden. Ein freiwillig durchgeführter Alkoholtest habe einen Wert von 0,34 mg/l ergeben. Weiter seien beim Kläger Anzeichen für Drogenkonsum festgestellt worden. Einen Drogenvortest habe er verweigert, ebenso wie den gerichtsverwertbaren Evidentialtest zur Bestimmung des Alkoholgehalts in der Atemluft. Deshalb sei eine Blutentnahme angeordnet worden. Aussagen des Klägers zur Sache enthält der polizeiliche Bericht nicht.

Ausweislich der Blutalkoholbestimmung durch die FTC GmbH vom 27. Dezember 2017 ergab die Blutalkoholuntersuchung der dem Kläger am 18. Dezember 2017 um 23:59 Uhr entnommenen Blutprobe einen Wert von 0,6 Promille. Die chemisch-toxikologische Untersuchung der Blutprobe ergab laut Befundmitteilung der FTC GmbH vom 4. Januar 2018 folgende weitere Ergebnisse: Kokain 14,7 ng/ml, Benzoylecgonin 278 ng/ml, Ecgoninmethylester ca. 102 ng/ml, Cocaethylen 2,9 ng/ml. Dadurch sei nachgewiesen, dass ein Konsum von Alkohol und Kokain stattgefunden habe. Im polizeilichen Bericht sei u.a. dokumentiert worden: Bewegungs- und Koordinationsverhalten: sehr hibbelig, kann nicht stillhalten; Augen: glasig; Pupillen: verkleinert; Pupillenreaktion: kaum wahrnehmbar; Körperreaktion: zitternd, schwitzend; Mimik/Gestik: leckt sich häufig über die Lippen; Reaktion bei der Amtshandlung: wirkt zunehmend auffälliger; Stimmung: wechselnde Stimmungslagen. Im ärztlichen Bericht anlässlich der Blutentnahme seien folgende Auffälligkeiten dokumentiert: Finger-Finger-Prüfung: unsicher; Stimmung: depressiv; Seiltänzer-Test beim Geradeausgehen: hebt Arme; Seiltänzer-Test bei der Kehrwende: unsicher. Äußerlicher Einfluss von Alkohol leicht bemerkbar.

Hierauf hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigen Entziehung der Fahrerlaubnis an.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2018 zeigten die Bevollmächtigten des Klägers dessen Vertretung an und verwiesen auf folgende Angaben des Klägers: Er sei am 18. Dezember 2017 auf einer Weihnachtsfeier gewesen, die von seinen Ex-Kollegen veranstaltet worden sei und zu der etwa 10 Personen eingeladen und auch anwesend gewesen seien. Er habe die meisten Anwesenden gekannt und sich gut unterhalten. Gegen Ende der Veranstaltung, gegen 22:30 Uhr, habe er zu seiner Überraschung festgestellt, dass mehrere Personen ein ihm unbekanntes Rauschmittel konsumiert hätten. Er habe dann gefragt, was das solle und welches Rauschmittel dies sei. Man habe ihm geantwortet, dass dies Kokain sei. Er habe in der Vergangenheit noch nie etwas mit Rauschgift zu tun gehabt und sich entsetzt gezeigt. Er sei daraufhin von den ehemaligen Kollegen etwas ausgelacht worden. Es habe sich auch ein Streitgespräch über Sinn und Unsinn von Rauschmitteln entwickelt. Er sei dann – kurz bevor er gefahren sei – noch kurz auf die Toilette gegangen und habe dann sein restliches Bier ausgetrunken. Er könne heute nur vermuten, dass ihm die Kollegen wegen des vorangegangenen Gesprächs Kokain oder andere Rauschmittel in das Getränk geschüttet hätten, ohne dass er etwas davon bemerkt habe. Beim Trinken sei ihm nichts aufgefallen. Er habe kurz danach die Veranstaltung verlassen und sei nach Hause gefahren. Er habe sich noch absolut fahrtüchtig gefühlt und nicht gemerkt, dass irgendetwas gegen seinen Willen in das Getränk geschüttet worden sei. Er sei daher bei der Kontrolle durch die Polizei völlig überrascht gewesen, dass er auch Kokain konsumiert haben sollte, da dies absolut nicht zu seinen Gepflogenheiten gehöre. Zwar gebe er zu, dass er etwas zu viel Alkohol im Blut gehabt habe. Von dem Kokain habe er aber nicht die geringste Ahnung gehabt. Er meine daher, dass er zu Unrecht beschuldigt werde. Gegen den inzwischen ergangenen Bußgeldbescheid sei Einspruch erhoben worden.

Mit Bescheid vom 22. Februar 2018, den Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 28. Februar 2018, entzog der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), forderte ihn unter Fristsetzung auf, den Führerschein beim Beklagten abzugeben (Nr. 2) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nummern 1 und 2 dieses Bescheids an (Nr. 3). Für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins wurde ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 500,00 angedroht (Nr. 4). Die Nr. 5 des Bescheids enthält die Kostenentscheidung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger wegen der Einnahme von Kokain ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei (Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Bei der Behauptung des Klägers, er habe das Kokain unbewusst eingenommen, handle es sich um eine Schutzbehauptung. Der Vortrag, das Kokain sei ihm von Dritten in sein Getränk gegeben worden, um ihm einen „Denkzettel“ zu verpassen, sei angesichts des hohen Preises für Kokain (bis zu EUR 100,00 pro Gramm) nicht glaubwürdig. Die Fahreignung könne zwar nach einjähriger Abstinenz wiedererlangt werden (Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV). Dies sei aufgrund des geringen zeitlichen Abstands zum letzten nachgewiesenen Konsum aber nicht möglich. Die Fahrerlaubnis sei daher gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zu entziehen, ohne dass es der Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens bedürfte (§ 11 Abs. 7 FeV).

Laut Aktenvermerk des Beklagten gab der Kläger dort seinen Führerschein am 7. März 2018 ab.

Mit Schriftsatz vom 19. März 2018 beantragten die Bevollmächtigten des Klägers beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 22. Februar 2018 wiederherzustellen (M 6 S 18.1400).

Mit Schriftsatz vom 20. März 2018, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 22. März 2018, erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Klage für diesen und beantragten, den Bescheid vom 22. Februar 2018 aufzuheben und die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger glaubhaft vorgetragen habe, die Droge nicht willentlich zu sich genommen zu haben. Der geschilderte Geschehensablauf sei plausibel und stringent. Der Hinweis auf den vermeintlichen Preis für Kokain sei für sich genommen nicht geeignet, die Darstellung des Klägers zu entkräften. Die Darstellung werde nur formelhaft als „unglaubwürdig“ zurückgewiesen. Da der festgestellte Wert äußerst gering sei, gewinne der geschilderte Sachverhalt zusätzlich an Glaubhaftigkeit. Jedenfalls sei es geboten gewesen, den Kläger vor der Entziehung erneut anzuhören und ihm die Gelegenheit zu geben, seinen Sachvortrag zu ergänzen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil dem Beklagten bekannt gewesen sei, dass der Bußgeldbescheid angefochten worden sei.

Mit Schriftsatz vom 3. April 2018 legte der Beklagte die Akten vor und beantragte, den Antrag abzulehnen und die Klage abzuweisen. Zur Begründung verwies der Beklagte insbesondere auf den Umstand, dass der Kläger bei der polizeilichen Kontrolle am 18. Dezember 2017 einen freiwilligen Drogenvortest verweigert habe, während er einem freiwilligen Alkoholtest zugestimmt habe. Dies mache deutlich, dass der Kläger durchaus damit gerechnet habe, dass der Vortest positiv auf Kokain reagieren werde. Bei einer – wie vom Kläger behaupteten – unwissentlichen Aufnahme von Kokain hätte überhaupt kein Grund bestanden, den Test zu verweigern.

Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2018 ließ der Kläger vortragen, der Beklagte habe in seine rechtliche Würdigung überraschend neue Umstände – dass der Kläger bei der polizeilichen Kontrolle einen Drogentest abgelehnt habe – einfließen lassen. Im Bescheid sei dies mit keinem Wort erwähnt. Im Übrigen habe der Beklagte den vom Kläger substantiiert und plausibel geschilderten Geschehensablauf im Bescheid ohne jegliche Ermittlung oder Rückfrage als unglaubwürdig zurückgewiesen. Der gemessene Kokainwert im Gutachten vom 4. Januar 2018 sei überhaupt nicht in die Prüfung eingestellt worden.

Am 25. Juli 2018 hat das Gericht im Klageverfahren und im vorliegenden Verfahren mündlich verhandelt, wobei die Klagepartei (nur) beantragte, den Bescheid vom 22. Februar 2018 aufzuheben.

Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 25. Juli 2018 wurde der Antrag im Verfahren M 6 S 18.1400 abgelehnt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakten in den Verfahren M 6 S 18.1400 und M 6 K 18.1399, auf die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 25. Juli 2018 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.

1. Soweit der uneingeschränkt gestellte Antrag (auch) auf die Aufhebung der in Nr. 4 des Bescheids vom 22. Februar 2018 enthaltenen Androhung des Zwangsgelds gerichtet ist, ist die Klage bereits unzulässig. Der Kläger hat seinen Führerschein bereits bei der Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten abgegeben. Damit ist die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids erfüllt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte das in Nr. 4 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes – VwZVG – gleichwohl noch beitreiben wird. Daher fehlt es dem Kläger insoweit am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für seine Klage.

2. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 22. Februar 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2.1 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend wegen der unmittelbaren Klageerhebung derjenige der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids vom 22. Februar 2018 am 28. Februar 2018.

Mit dieser Maßgabe nimmt das erkennende Gericht zunächst vollumfänglich Bezug auf die Gründe des Bescheides vom 22. Februar 2018 und macht sich diese zur Begründung der vorliegenden Entscheidung zu Eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Der Beklagte hat sowohl die den Bescheid tragenden Rechtsgrundlagen zutreffend angegeben als auch im Ergebnis richtig festgestellt, dass dem Kläger die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – und § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – mangels Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen war, weil er seine Fahreignung aufgrund des nachgewiesenen Konsums von Kokain am 18. Dezember 2017 verloren und mangels Nachweises einer einjährigen Abstinenz auch nicht wiedererlangt hat (vgl. Nr. 9.1 und Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV). Der Beklagte durfte insbesondere davon ausgehen, dass das positive Ergebnis der chemisch-toxikologischen Untersuchung der dem Kläger entnommenen Blutprobe nicht auf eine vom Kläger unbemerkte Verabreichung von Kokain durch Dritte zurückzuführen ist, ohne dass es hierzu weiterer Aufklärungsmaßnahmen bedurft hätte (§ 46 Abs. 3 i.V.m. 11 Abs. 7 FeV).

2.2 Das Vorbringen der Bevollmächtigten des Klägers führt zu keiner anderen Beurteilung.

2.2.1 Soweit vorgetragen wird, der Bescheid vom 22. Februar 2018 sei schon deshalb rechtswidrig, weil es an einer (erneuten) Anhörung des Klägers fehle, kann dem nicht gefolgt werden.

Zwar hat der Beklagte dem Kläger auf sein Vorbringen mit Schreiben vom 20. Februar 2018 hin, ihm sei das Kokain auf einer Weihnachtsfeier ohne sein Wissen von Dritten verabreicht worden, die Fahrerlaubnis entzogen, ohne ihm erneut Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Unabhängig von der Frage, ob die Anhörung schon wegen Gefahr im Verzug zu Recht unterblieben ist (Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG), erscheint dem erkennenden Gericht eine (erneute) Anhörung jedenfalls deshalb entbehrlich, weil sich der Kläger auf einen Ausnahmetatbestand beruft, für den ihn die Darlegungslast trifft.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs setzt zwar die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus. Die vom Betroffenen unbemerkte Verabreichung durch Dritte und daher unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stellt jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar. Wer – wie der Kläger – behauptet, die in seinem Blut festgestellten Substanzen unwissentlich eingenommen zu haben, muss deshalb einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt (BayVGH, B.v. 19.1.2016 – 11 CS 15.2403 – juris Rn. 12 m.w.N.). Genügt seine Schilderung diesen Anforderungen nicht, geht dies zu seinen Lasten. Dementsprechend ist die Behörde bei Fehlen eines glaubhaften Sachvortrags auch nicht verpflichtet, dem Betroffenen vor ihrer Entscheidung (erneut) Gelegenheit zu geben, seinen Vortrag zu ergänzen bzw. zu präzisieren und auf diese Weise „nachzubessern“.

Selbst wenn man dem nicht folgen und eine (erneute) Anhörung für erforderlich halten wollte, wäre der Anhörungsmangel jedenfalls durch das vorliegende Klageverfahren geheilt. Eine Nachholung der Anhörung ist bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG). Der Bevollmächtigte des Klägers konnte in der Begründung seiner Klage sowie in der mündlichen Verhandlung alles ihm bzw. dem Kläger relevant Erscheinende vortragen.

2.2.2 Soweit gegen die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis eingewandt wird, dass diese mit Schriftsatz der Beklagten vom 7. Mai 2018 überraschend auf neue Umstände gestützt worden sei, die im Bescheid noch keine Erwähnung gefunden hätten, kann dies der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen.

Der Beklagte hat die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Seiten 2 und 3 seines Bescheids im Wesentlichen mit dem nachgewiesenen Konsum von Kokain begründet und in diesem Rahmen das Vorbringen des Klägers, er habe unwissentlich Kokain konsumiert, als bloße Schutzbehauptung gewertet. Er hat damit die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt, die ihn zu seiner Entscheidung bewogen haben (vgl. Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG). In seiner Klageerwiderung vom 3. April 2018 hat der Beklagte seine Begründung lediglich – wenn auch um ein aus Sicht des Gerichts durchschlagendes Argument (vgl. dazu unten unter 2.2.3) – ergänzt und näher dargelegt, warum er das Vorbringen des Klägers für nicht glaubhaft hält: Der Umstand, dass der Kläger bei der Verkehrskontrolle am 18. Dezember 2017 einen freiwilligen Drogenvortest verweigert habe, während er einem freiwilligen Alkoholtest zugestimmt habe, mache deutlich, dass der Kläger durchaus damit gerechnet habe, dass ein Drogentest positiv auf Kokain reagieren werde.

Selbst wenn man die Begründung im Bescheid vom 22. Februar 2018 nicht für ausreichend halten wollte – wovon das Gericht nicht ausgeht – wäre der Begründungsmangel jedenfalls durch das vorliegende Gerichtsverfahren geheilt (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG). Die für das Nachschieben von Gründen bei Ermessensentscheidungen geltenden Einschränkungen sind hier nicht einschlägig; denn die Fahrerlaubnis ist bei fehlender Fahreignung des Inhabers gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV zwingend zu entziehen, ohne dass der Behörde insoweit ein Ermessenspielraum zukäme. Die Aufhebung (nur) in Folge einer fehlerhaften Begründung wäre daher auch gem. Art. 46 BayVwVfG ausgeschlossen.

2.2.3 Soweit in der Sache selbst geltend gemacht wird, dass der Konsum von Kokain nicht nachgewiesen sei, weil der Kläger dieses nicht willentlich eingenommen habe, kann der Kläger damit nicht durchdringen.

Dass der Kläger jedenfalls einmalig Kokain konsumiert hat, steht aufgrund des Ergebnisses der chemisch-toxikologischen Untersuchung der ihm am 18. Dezember 2017 um 23:59 Uhr entnommenen Blutprobe fest. Allein der Umstand, dass der Kläger gegen den insoweit erlassenen Bußgeldbescheid (angeblich) Einspruch eingelegt hat, steht dem ebenso wenig entgegen wie das Vorbringen, er habe das Kokain ohne sein Wissen durch Dritte verabreicht bekommen. Wie oben bereits ausgeführt, obliegt es dem Betroffenen, einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vorzutragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entsprechende Behauptungen allenfalls dann als beachtlich angesehen, wenn der Betroffene überzeugend aufzeigen konnte, dass der Dritte einen Beweggrund hatte, ihm ohne sein Wissen Betäubungsmittel zuzuführen, und dass er selbst die Aufnahme des Betäubungsmittels und deren Wirkung tatsächlich nicht bemerkt hat (BayVGH, B.v. 29.1.2016 a.a.O. – juris Rn. 12).

An einem solchen Vortrag fehlt es vorliegend. Zwar hat der Kläger hier vorgetragen, dass er zum Ende der Weihnachtsfeier gegen 22:30 Uhr bemerkt habe, dass einige Personen ein ihm unbekanntes Rauschmittel konsumiert hätten. Auf seine Nachfrage hätten diese angegeben, dass es sich um Kokain handle. Insoweit bleibt die Schilderung des Klägers aber vergleichsweise detailarm. So fehlen etwa Angaben dazu, wie das Kokain eingenommen wurde (etwa nasal oder inhalativ). Es werden weder Zeugen benannt noch entsprechende eidesstattliche Versicherungen vorgelegt, obwohl der Kläger selbst angibt, dass an der Weihnachtsfeier nur etwa 10 Personen – und damit eine überschaubare Anzahl – teilgenommen hätten und ihm die meisten Gäste bekannt gewesen seien. Soweit der Kläger als Grund dafür, dass ihm während seiner Abwesenheit Kokain in sein Getränk gemischt worden sei, angibt, dass er sich über den Drogenkonsum seiner Ex-Kollegen entsetzt gezeigt habe und es zu einem Streitgespräch gekommen sei, erscheint ein solcher Geschehensablauf zwar theoretisch denkbar, ist aber mit dem Verhalten des Klägers bei der anschließenden Verkehrskontrolle nur schwerlich in Einklang zu bringen, so dass das Gericht ihn nicht für glaubhaft hält. Hätte der Kläger, wie von ihm behauptet, tatsächlich nur unbewusst Drogen konsumiert, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich einem freiwilligen Drogenvortest unterzieht. Ein nachvollziehbarer Grund, diesen abzulehnen, hätte dann nicht bestanden. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger schon gegenüber der Polizei überrascht auf den ihm angebotenen freiwilligen Drogenvortest reagiert und sogleich geltend macht, keine Drogen konsumiert zu haben. Wenn er gegenüber der Polizei – soweit aus den Akten ersichtlich – schlicht keine Angaben macht und erst über zwei Monate nach dem Vorfall einwendet, ihm sei ohne sein Wissen Kokain von Dritten verabreicht worden, spricht dies dafür, dass es sich – wie vom Beklagten angenommen – um eine bloße Schutzbehauptung handelt.

Darüber hinaus hält das Gericht es auch nicht für glaubhaft, dass der Kläger die Wirkung des Kokains nicht bemerkt haben will. Zwar lassen die in der Befundmitteilung vom 4. Januar 2018 dokumentierten Auffälligkeiten nicht zwingend den Schluss zu, dass diese (ausschließlich) auf den Konsum von Kokain zurückzuführen sind und vom Kläger auch bemerkt wurden. Vielmehr kann insbesondere die geschilderte Unruhe des Klägers ihre Ursache auch in der Konfrontation mit der Polizei während der Verkehrskontrolle haben und die im ärztlichen Bericht festgehaltenen Auffälligkeiten (auch) dem Alkoholkonsum geschuldet sein. Bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags kann aber gleichwohl davon ausgegangen werden, dass der Kläger den erstmaligen Konsum von Kokain bemerken hätte müssen. Dass ein (angeblich) nicht an den Konsum von Drogen gewöhnter Erstkonsument die bei Kokain schon kurz nach dessen Konsum einsetzende Rauschwirkung (vgl. dazu Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, S. 174) nicht bemerkt haben will, hält das Gericht nicht für glaubhaft. Zu einer anderen Beurteilung kommt das Gericht auch dann nicht, wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass er das Kokain – wie von ihm behauptet – durch Schlucken aufgenommen hat. Denn in diesem Fall setzt nach im Internet verfügbaren Informationen die Wirkung zwar etwas später (nach 10 bis 30 Minuten) ein, hält dafür aber mit 45 bis 90 Minuten länger an (https://drugscouts.de/de/drfruehling/kokain-oral; https://www.drogenkult.net/?file=Kokain&view=pdf). Dies zugrunde gelegt, müsste der Kläger schon bei Fahrtantritt oder jedenfalls bei der Verkehrskontrolle um 23:20 Uhr die Wirkungen des Kokain verspürt haben.

Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers ist auch der in der Blutprobe festgestellte und nach Auffassung der Klagepartei vergleichsweise niedrige Kokain-Wert von 14,7 ng/ml kein Beleg für einen unwissentlichen Konsum durch den Kläger. Denn Kokain ist im Blut nur vergleichsweise kurz nachweisbar (bei intranasaler Applikation ca. 2 bis 8 Stunden, bei Crack ca. 20 Minuten bis 1 Stunde, vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a.a.O., S. 178). Es spricht daher viel dafür, dass der maximal erreichte Wert zum Zeitpunkt der Blutentnahme um 23:59 Uhr schon wieder abgesunken war. Hinzu kommt, dass in der Blutprobe neben Kokain auch 278 ng/ml Benzoylecgonin festgestellt worden ist, mithin der Wirkstoff Kokain schon zu einem seiner Stoffwechselprodukte ab- bzw. umgebaut worden ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die Kokain-Konzentration zum Zeitpunkt der Einnahme – nach den Angaben des Klägers etwa um 22.30 Uhr und damit über eine Stunde vor der Blutentnahme – deutlich höher war.

Vor diesem Hintergrund war der Beklagte auch nicht gehalten, den Sachverhalt durch weitere Ermittlungen von Amts wegen aufzuklären (vgl. Art. 24 BayVwVfG). Hierfür hätte es vielmehr zunächst einer substantiierten und auch im Übrigen glaubhaften Schilderung des Klägers bedurft, an der es hier aus den genannten Gründen fehlt.

2.3 Da sich die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtmäßig darstellt, erweist sich der Bescheid auch in seiner Nr. 2 als rechtmäßig. Die – im Bescheid hinsichtlich der Frist konkretisierte – Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Auch gegen die Festsetzungen zu den Kosten (Nr. 5) bestehen keine rechtlichen Bedenken.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis haben ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. Zivilprozessordnung – ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 10.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!