Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Führerschein weg wegen Kokain: Auch geringe Mengen können entscheidend sein
- Der Streit um den Führerscheinentzug: Was war passiert?
- Das erste Verfahren: Polizei ermittelt, stellt aber ein
- Die Entscheidung der ersten Instanz: Das Verwaltungsgericht
- Die Beschwerde: Herr K. gibt nicht auf
- Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts: Kein Erfolg für den Autofahrer
- Die Begründung des Gerichts: Warum wurde so entschieden?
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wann kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, auch wenn die Polizei ein Ermittlungsverfahren wegen Drogenkonsums eingestellt hat?
- Reicht schon einmaliger Drogenkonsum für einen Führerscheinentzug aus, auch wenn ich nicht aktiv unter Einfluss gefahren bin?
- Wie bekomme ich meine Fahrerlaubnis zurück, wenn sie wegen Drogenkonsums entzogen wurde?
- Welche Arten von Drogen führen typischerweise zum Führerscheinentzug und wie wird der Konsum nachgewiesen?
- Welche Argumente oder Umstände werden bei einem Führerscheinentzug wegen Drogenkonsums von den Behörden oft nicht berücksichtigt?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 16 B 123/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberverwaltungsgericht
- Verfahrensart: Verwaltungsrechtliches Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Fahrerlaubnisrecht, Betäubungsmittelrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Der Antragsteller, dessen Fahrerlaubnis entzogen wurde und der die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt hatte.
- Beklagte: Die Antragsgegnerin (Behörde), die die Ordnungsverfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis erlassen hatte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Der Antragsteller legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts ein, der seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis ablehnte. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgte wegen Kokainkonsums, der durch ein Gutachten bestätigt und vom Antragsteller eingeräumt wurde.
- Kern des Rechtsstreits: Zentral war die Frage, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von Kokainkonsum rechtmäßig ist, auch wenn die festgestellten Wirkstoffkonzentrationen unterhalb der Grenzwerte für eine Ordnungswidrigkeit lagen und ein polizeiliches Ermittlungsverfahren eingestellt wurde.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und lehnte den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage ab. Die Entziehung der Fahrerlaubnis blieb damit sofort wirksam, und der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
- Begründung: Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass die bloße Einnahme von Kokain, einem Betäubungsmittel, die Fahreignung zwingend ausschließt. Hierbei sei es unerheblich, ob der Fahrer Konsum und Fahren trennen kann, welche Konzentrationen festgestellt wurden oder ob Ausfallerscheinungen vorlagen. Auch die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens nach § 24a StVG stehe der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht entgegen.
- Folgen: Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist sofort wirksam und bleibt bestehen. Der Beschluss ist unanfechtbar und der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Fall vor Gericht
Führerschein weg wegen Kokain: Auch geringe Mengen können entscheidend sein

Viele Menschen wissen, dass Drogenkonsum und Autofahren nicht zusammenpassen. Doch was passiert, wenn zwar Drogen im Blut nachgewiesen werden, die festgestellte Menge aber unterhalb der Grenzwerte liegt, die für eine Bestrafung wegen einer Drogenfahrt üblicherweise herangezogen werden? Kann die Fahrerlaubnisbehörde dann trotzdem den Führerschein entziehen? Genau mit dieser Frage musste sich ein Oberverwaltungsgericht beschäftigen.
Der Streit um den Führerscheinentzug: Was war passiert?
Ein Autofahrer, nennen wir ihn Herrn K., hatte von der zuständigen Behörde, der Antragsgegnerin, eine sogenannte Ordnungsverfügung erhalten. Eine Ordnungsverfügung ist eine offizielle Anordnung einer Behörde, die eine bestimmte Handlung fordert oder verbietet. In diesem Fall beinhaltete die Ordnungsverfügung die sofortige Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Zudem sollte Herr K. die Kosten für dieses Verfahren tragen.
Die Behörde begründete ihre Entscheidung unter anderem mit einem Vorfall, der sich bereits am 22. Oktober 2023 ereignet haben soll. Doch für das spätere Gerichtsverfahren wurde ein anderer Punkt entscheidender: Am 9. März 2024 geriet Herr K. in eine Verkehrskontrolle. Eine Blutprobe wurde entnommen und zur Untersuchung an die Uniklinik M. geschickt. Das Ergebnis des wissenschaftlichen Gutachtens vom 23. April 2024 war eindeutig: Im Blut von Herrn K. wurden Kokain (in einer Konzentration von 1,3 Nanogramm pro Milliliter Blutserum – Serum ist der flüssige Bestandteil des Blutes ohne Blutzellen) und das Kokain-Abbauprodukt Benzoylecgonin (in einer Konzentration von 59 Nanogramm pro Milliliter Blutserum) nachgewiesen. Interessanterweise hatte Herr K. bei der Kontrolle gegenüber der Polizei selbst zugegeben, „vor längerer Zeit“ beziehungsweise „vor circa einer Woche“ Kokain konsumiert zu haben.
Das erste Verfahren: Polizei ermittelt, stellt aber ein
Aufgrund des Drogenfunds leitete das Polizeipräsidium M. ein Ermittlungsverfahren gegen Herrn K. ein. Der Verdacht: eine Fahrt unter dem Einfluss berauschender Mittel, ein Verstoß gegen § 24a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Das StVG ist das grundlegende Gesetz, das den Verkehr auf öffentlichen Straßen regelt. § 24a StVG bestraft das Führen eines Fahrzeugs unter Alkohol- oder Drogeneinfluss als Ordnungswidrigkeit, also einen weniger schweren Verstoß als eine Straftat.
Doch dieses Ermittlungsverfahren wurde am 3. Mai 2024 wieder eingestellt. Der Grund: Die gemessenen Werte für Kokain und Benzoylecgonin lagen unter den sogenannten Nachweisgrenzwerten, die von der Grenzwertkommission für § 24a StVG empfohlen werden. Diese Grenzwerte liegen für Kokain bei 10 Nanogramm pro Milliliter und für Benzoylecgonin bei 75 Nanogramm pro Milliliter. Da die bei Herrn K. festgestellten Werte darunter lagen, sah die Polizei von einer weiteren Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeit ab.
Die Entscheidung der ersten Instanz: Das Verwaltungsgericht
Trotz der Einstellung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens hielt die Antragsgegnerin an der Entziehung der Fahrerlaubnis fest. Herr K. war damit nicht einverstanden und zog vor das Verwaltungsgericht. Er beantragte, die sogenannte aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung wiederherzustellen beziehungsweise anzuordnen. Was bedeutet „aufschiebende Wirkung“? Normalerweise muss man einer behördlichen Anordnung sofort folgen, auch wenn man dagegen klagt. Die aufschiebende Wirkung bedeutet, dass die Anordnung (hier: der Führerscheinentzug) erst einmal nicht vollzogen wird, bis das Gericht endgültig über die Klage entschieden hat.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag von Herrn K. jedoch ab. Es führte in einer sogenannten summarischen Prüfung, also einer verkürzten, vorläufigen Einschätzung des Falles, aus, dass Herr K. sich durch den Kokainkonsum vor dem 9. März 2024 als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 24a StVG sei dabei unerheblich. Auch eine vorherige Anhörung vom 25. April 2024, die sich nur auf den älteren Vorfall vom 22. Oktober 2023 bezogen hatte, ändere daran nichts. Für das Gericht war klar: Der nachgewiesene Kokainkonsum allein reicht aus, um die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Die Beschwerde: Herr K. gibt nicht auf
Herr K. wollte diese Entscheidung nicht akzeptieren und legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein. Er argumentierte weiterhin, dass die Ordnungsverfügung rechtswidrig sei. Schließlich habe sie sich auf den Vorfall vom 22. Oktober 2023 gestützt, und der Vorfall vom 9. März 2024 sei ja nur ein unbegründeter Verdacht gewesen, da das Verfahren eingestellt wurde. Er verwies auch auf ein Schreiben seines Anwalts vom 16. Juli 2024 an die Antragsgegnerin, in dem er die Aufhebung der Ordnungsverfügung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs forderte. Ein Widerspruch ist ein förmlicher Rechtsbehelf, mit dem man sich gegen eine behördliche Entscheidung wehren kann, bevor man Klage erhebt.
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts: Kein Erfolg für den Autofahrer
Das Oberverwaltungsgericht kam zu einem klaren Ergebnis: Die Beschwerde von Herrn K. hat keinen Erfolg. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das bedeutet, der Führerschein von Herrn K. bleibt entzogen, und die aufschiebende Wirkung seiner Klage wird nicht angeordnet. Auch sein Antrag bezüglich der Kosten, die ihm durch die Ordnungsverfügung entstanden sind, wurde abgelehnt. Herr K. muss zudem die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar, das heißt, Herr K. kann dagegen keine weiteren Rechtsmittel mehr einlegen. Der Streitwert, also der Wert, um den es in dem Verfahren ging und nach dem sich die Gerichtskosten richten, wurde auf 2.556,80 Euro festgesetzt.
Die Begründung des Gerichts: Warum wurde so entschieden?
Aber warum kam das Oberverwaltungsgericht zu dieser Entscheidung, obwohl doch das polizeiliche Ermittlungsverfahren wegen der Drogenfahrt eingestellt worden war? Die Begründung des Gerichts ist hier sehr aufschlussreich.
Die Sache mit den Kosten
Zunächst ging das Gericht auf den Antrag bezüglich der Kosten der ursprünglichen Ordnungsverfügung ein. Dieser Antrag scheiterte aus zwei Gründen:
Erstens konnte Herr K. nicht nachweisen, dass sein Anwaltsschreiben vom 16. Juli 2024, mit dem er die Aussetzung der Kosten forderte, die Behörde (die Antragsgegnerin) überhaupt erreicht hatte. Es war auch nicht Teil der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte, also der Akte, in der die Behörde alle Unterlagen zu dem Fall sammelt.
Zweitens, und das ist wichtiger, argumentierte Herr K., dass die Kostenforderung rechtswidrig sei, weil ja auch der Führerscheinentzug rechtswidrig sei. Da das Gericht aber, wie wir gleich sehen werden, den Führerscheinentzug für rechtmäßig hielt, war damit auch die Kostenforderung in Ordnung.
Die Rechtmäßigkeit des Führerscheinentzugs: Der Kern der Entscheidung
Das Gericht stellte klar: Die Entziehung der Fahrerlaubnis war rechtmäßig. Dass in der ursprünglichen Ordnungsverfügung auch der ältere Vorfall vom 22. Oktober 2023 erwähnt wurde, spielte keine Rolle. Entscheidend war der nachgewiesene Kokainkonsum vor der Verkehrskontrolle am 9. März 2024. Dieser Konsum allein, so das Gericht, habe Herrn K. ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gemacht.
Und hier kommt der entscheidende Punkt, der oft zu Missverständnissen führt: Das Gericht erklärte, dass es einen wichtigen Unterschied gibt zwischen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG (Fahren unter Drogeneinfluss) und der Frage der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Die FeV ist eine Rechtsverordnung, die Details zur Erteilung und Entziehung von Fahrerlaubnissen regelt.
Für eine Verurteilung nach § 24a StVG müssen, wie oben erwähnt, bestimmte Grenzwerte der Drogenkonzentration im Blut erreicht sein. Es geht hier darum, ob jemand aktiv am Straßenverkehr teilgenommen hat, während er unter dem Einfluss von Drogen stand, die seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen konnten.
Für die Frage der Fahreignung nach der FeV gelten jedoch andere, strengere Maßstäbe. Gemäß Nummer 9.1 der Anlage 4 zur FeV führt bereits die bloße Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) dazu, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Regel ausgeschlossen ist. Das BtMG listet alle Stoffe auf, die als Betäubungsmittel gelten, und Kokain gehört dazu.
Was bedeutet das konkret? Es kommt nach der FeV nicht darauf an, ob Herr K. zum Zeitpunkt der Kontrolle noch „high“ war oder ob seine Fahrtüchtigkeit konkret beeinträchtigt war. Es ist auch unerheblich, ob er glaubt, zwischen Drogenkonsum und Autofahren trennen zu können. Selbst die Höhe der festgestellten Wirkstoffkonzentration im Blut spielt für diese grundsätzliche Eignungsfrage keine Rolle, solange der Konsum nachgewiesen ist. Der reine Nachweis, dass Kokain konsumiert wurde, reicht aus, um die Fahreignung abzusprechen. Stellen Sie sich das vor wie eine Null-Toleranz-Regel für bestimmte Substanzen, wenn es um die Fahrerlaubnis geht.
Daher war auch die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 24a StVG für die Entscheidung über den Führerscheinentzug nicht relevant. Die beiden Verfahren – das Ordnungswidrigkeitenverfahren der Polizei und das verwaltungsrechtliche Verfahren der Fahrerlaubnisbehörde – verfolgen unterschiedliche Ziele und haben unterschiedliche Voraussetzungen. Das Gericht verwies hierbei auf ständige Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte.
Weil es für die Frage der Fahreignung nur auf den Nachweis der Einnahme von Kokain ankam und nicht auf konkrete Ausfallerscheinungen beim Fahren, war es auch nicht notwendig, die Ermittlungsakte der Polizei zum Vorfall vom 9. März 2024 beizuziehen, wie es Herr K. angeregt hatte.
Schließlich konnte Herr K. das Gericht auch nicht davon überzeugen, dass er das Kokain möglicherweise unbewusst eingenommen hatte. Um eine solche Behauptung glaubhaft zu machen, hätte er sehr detailliert und widerspruchsfrei erklären müssen, wie es zu einer ungewollten Drogenaufnahme gekommen sein könnte. Dies tat er nicht. Im Gegenteil: Er hatte ja bei der Polizeikontrolle selbst einen willentlichen Konsum „vor längerer Zeit“ bzw. „ca. einer Woche“ eingeräumt.
Die Abwägung der Interessen
Am Ende jedes solchen Verfahrens steht eine sogenannte Interessenabwägung. Das Gericht muss abwägen zwischen dem Interesse des Betroffenen, seinen Führerschein zu behalten, und dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs. Da das Gericht die Entziehung der Fahrerlaubnis als offensichtlich rechtmäßig ansah, fiel diese Abwägung zulasten von Herrn K. aus. Das bedeutet, das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit wiegt in diesem Fall schwerer als das private Interesse von Herrn K. an seiner Fahrerlaubnis.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil zeigt deutlich, dass bereits der Nachweis von Drogenkonsum ausreicht, um die Fahrerlaubnis zu entziehen – unabhängig davon, ob die gemessenen Werte für eine Bestrafung wegen Drogenfahrt ausreichen würden. Entscheidend ist der Unterschied zwischen der strafrechtlichen Verfolgung einer Drogenfahrt (die bestimmte Grenzwerte erfordert) und der fahrerlaubnisrechtlichen Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (die bereits bei nachgewiesenem Konsum greift). Die Fahrerlaubnisbehörde kann daher auch dann den Führerschein entziehen, wenn die Polizei ihr Ermittlungsverfahren mangels ausreichender Grenzwerte eingestellt hat. Für Betroffene bedeutet dies, dass sie nach jeglichem Drogenkonsum mit dem Verlust ihrer Fahrerlaubnis rechnen müssen, selbst wenn sie glauben, zwischen Konsum und Fahren ausreichend Zeit vergehen zu lassen.
Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, auch wenn die Polizei ein Ermittlungsverfahren wegen Drogenkonsums eingestellt hat?
Die Einstellung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens wegen Drogenkonsums bedeutet nicht zwangsläufig, dass Sie Ihre Fahrerlaubnis behalten dürfen. Hierbei handelt es sich um zwei unterschiedliche Bereiche des Rechts, die verschiedenen Zielen folgen.
Der Unterschied zwischen Polizeiverfahren und Fahrerlaubnisbehörde
Wenn die Polizei ein Ermittlungsverfahren einstellt, kann das verschiedene Gründe haben. Manchmal reicht die Beweislage nicht für eine Anklage aus, oder es handelt sich um eine geringfügige Menge, die strafrechtlich nicht verfolgt wird. Das polizeiliche Verfahren zielt darauf ab, festzustellen, ob eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorliegt und ob diese bestraft werden sollte.
Demgegenüber verfolgt die Fahrerlaubnisbehörde ein anderes Ziel: Sie ist für die öffentliche Sicherheit im Straßenverkehr zuständig. Ihre Aufgabe ist es, zu prüfen, ob eine Person generell zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist – man spricht hier von der Fahreignung. Diese Prüfung erfolgt nach den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und vor allem der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Fahreignung nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) enthält in ihren Anlagen genaue Kriterien für die Fahreignung. Sie legt fest, welche Umstände Zweifel an der Fähigkeit einer Person aufkommen lassen, sicher am Straßenverkehr teilzunehmen. Drogenkonsum, auch wenn er nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs stand oder strafrechtlich nicht verfolgt wurde, kann die Fahreignung in Frage stellen.
- Beispiel: Nehmen wir an, die Polizei findet bei einer Person Drogen, aber diese Person war zum Zeitpunkt des Fundes nicht im Auto unterwegs, und das Verfahren wird eingestellt. Trotz dieser Einstellung muss die Polizei den Vorfall der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde melden.
- Die Fahrerlaubnisbehörde prüft dann selbstständig, ob aufgrund des bekannten Drogenkonsums Zweifel an der Fahreignung bestehen. Dabei sind die Maßstäbe der FeV oft strenger als die des Strafrechts. Schon der Nachweis eines einmaligen Konsums bestimmter harter Drogen kann dazu führen, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Fahreignung anzweifelt oder gar ausschließt.
Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde
Stellt die Fahrerlaubnisbehörde fest, dass Tatsachen vorliegen, die auf einen Drogenkonsum hindeuten, kann sie verschiedene Maßnahmen ergreifen:
- Sie kann die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens fordern, um zu klären, ob ein Drogenkonsum vorliegt und welche Auswirkungen er auf die Fahreignung hat.
- In vielen Fällen fordert sie eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) an. Die MPU soll umfassend klären, ob die Person aufgrund ihres Konsumverhaltens oder einer möglichen Abhängigkeit ungeeignet ist, ein Fahrzeug zu führen. Dabei werden nicht nur körperliche, sondern auch psychische Aspekte und das Verhalten des Betroffenen bewertet.
- Wenn Sie die geforderten Gutachten oder die MPU nicht fristgerecht beibringen, kann die Fahrerlaubnisbehörde allein aufgrund Ihrer fehlenden Mitwirkung davon ausgehen, dass Sie nicht fahrgeeignet sind. Dies kann dann die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge haben.
Kurz gesagt: Die Einstellung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens ist ein separates Verfahren, das die Frage der Bestrafung klärt. Die Fahrerlaubnisbehörde hingegen prüft unabhängig davon Ihre generelle Eignung zum Führen eines Fahrzeugs. Ihre primäre Sorge ist die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer.
Reicht schon einmaliger Drogenkonsum für einen Führerscheinentzug aus, auch wenn ich nicht aktiv unter Einfluss gefahren bin?
Ja, für bestimmte Betäubungsmittel kann bereits der einmalige, nachweisliche Konsum zum Entzug der Fahrerlaubnis führen, selbst wenn Sie zu diesem Zeitpunkt nicht aktiv unter dem Einfluss der Substanz ein Fahrzeug geführt haben. Es kommt hier nicht darauf an, ob Ihre Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war oder ob Sie überhaupt gefahren sind.
Fahreignung statt akuter Beeinflussung
Im deutschen Fahrerlaubnisrecht, insbesondere der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), wird zwischen dem Fahren unter aktiver Beeinflussung und der Fahreignung unterschieden. Die Fahreignung beschreibt, ob jemand grundsätzlich und dauerhaft geeignet ist, ein Kraftfahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen. Bei bestimmten Drogenarten gilt eine sogenannte „Null-Toleranz-Regel“. Das bedeutet, dass schon der einmalige, bewiesene Konsum dieser Substanzen ausreicht, um die Fahreignung infrage zu stellen oder sogar ganz zu verneinen.
Welche Drogen sind betroffen?
Diese strenge Regelung gilt vor allem für Betäubungsmittel, die ein hohes Abhängigkeitspotenzial und ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit bergen. Dazu zählen unter anderem:
- Kokain
- Opiate (wie Heroin, Morphin)
- Amphetamine (wie Speed)
- Ecstasy (MDMA)
Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung gehen bei diesen Substanzen davon aus, dass schon der bloße Konsum – unabhängig von der Häufigkeit oder einer akuten Beeinflussung im Straßenverkehr – die grundsätzliche Eignung zum Führen eines Fahrzeugs entfallen lässt. Man spricht hier von einer generellen Ungeeignetheit schon bei nachgewiesener Einnahme. Für Sie als Betroffenen bedeutet das, dass nicht erst ein Unfall oder eine auffällige Fahrweise unter Drogeneinfluss abgewartet werden muss.
Was sind die Konsequenzen?
Wird Ihnen der Konsum einer dieser Substanzen nachgewiesen, etwa durch eine polizeiliche Kontrolle (auch abseits des Straßenverkehrs) oder im Rahmen einer medizinischen Untersuchung, kann die Fahrerlaubnisbehörde tätig werden. Sie wird die Fahreignung anzweifeln und in der Regel feststellen, dass diese nicht mehr gegeben ist. Das führt dann zum Entzug der Fahrerlaubnis. Die Wiedererlangung einer Fahrerlaubnis ist in solchen Fällen oft erst nach einer längeren Abstinenzphase und dem erfolgreichen Bestehen einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) möglich. Bei der MPU wird geprüft, ob sich Ihr Konsumverhalten geändert hat und ob Sie wieder dauerhaft für das Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet sind.
Wie bekomme ich meine Fahrerlaubnis zurück, wenn sie wegen Drogenkonsums entzogen wurde?
Nach dem Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund von Drogenkonsum ist der Weg zur Wiedererteilung klar geregelt und erfordert von Ihnen, der zuständigen Behörde Ihre Fahreignung erneut nachzuweisen. Die Fahrerlaubnis wird nicht automatisch zurückgegeben, selbst wenn die Sperrfrist abgelaufen ist.
Der Weg zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
Zunächst wird nach einem Führerscheinentzug eine Sperrfrist festgesetzt. Dies ist ein Zeitraum, in dem Sie keine neue Fahrerlaubnis beantragen dürfen. Die Dauer dieser Frist wird individuell vom Gericht oder der Verwaltungsbehörde bestimmt und hängt von der Schwere des Verstoßes und den Umständen des Einzelfalls ab. Erst nach Ablauf dieser Sperrfrist können Sie einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei der für Sie zuständigen Führerscheinstelle stellen.
Zentrale Rolle der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU)
Bei einem Entzug der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums ist die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU), auch Fahreignungsbegutachtung genannt, in der Regel eine zwingende Voraussetzung für die Wiedererteilung. Die Behörde fordert diese Untersuchung an, weil erhebliche Zweifel an Ihrer Fahreignung bestehen. Ziel der MPU ist es, festzustellen, ob Sie wieder in der Lage sind, ein Fahrzeug sicher und verantwortungsvoll im Straßenverkehr zu führen. Dabei geht es nicht nur um den reinen Drogenkonsum selbst, sondern darum, ob eine stabile Verhaltensänderung stattgefunden hat und keine Gefahr mehr besteht, dass Sie zukünftig unter dem Einfluss von Drogen am Straßenverkehr teilnehmen.
Nachweis der Drogenabstinenz als Schlüssel
Ein zentraler und oft entscheidender Bestandteil, um bei der MPU ein positives Gutachten zu erhalten, ist der Nachweis der Drogenabstinenz. Die Gutachter möchten sicherstellen, dass Sie seit längerer Zeit keine Drogen mehr konsumiert haben und dies auch dauerhaft nicht tun werden. Dieser Nachweis erfolgt üblicherweise durch regelmäßige, unangekündigte Laboruntersuchungen (meist Urin- oder Haarproben) über einen festgelegten Zeitraum. Die Dauer dieser Abstinenznachweise variiert in der Regel zwischen sechs und zwölf Monaten, kann aber je nach Art der konsumierten Droge und dem festgestellten Konsummuster auch länger sein. Ohne lückenlose und glaubwürdige Abstinenznachweise ist eine positive Begutachtung Ihrer Fahreignung bei der MPU in den allermeisten Fällen nicht möglich. Sie belegen damit Ihre ernsthafte und nachhaltige Verhaltensänderung.
Wichtige Überlegungen für Betroffene
- Frühzeitige Maßnahmen: Beginnen Sie mit den erforderlichen Abstinenznachweisen so früh wie möglich, da diese Zeit in Anspruch nehmen.
- Auseinandersetzung mit dem Verhalten: Es ist wichtig, sich kritisch mit den Gründen für den früheren Drogenkonsum auseinanderzusetzen und eine grundlegende Änderung der Einstellung und des Verhaltens zu entwickeln.
- Aktiver Antrag: Die Wiedererteilung erfolgt nicht von selbst; Sie müssen den Antrag bei der Führerscheinstelle stellen und die geforderten Nachweise (z.B. das MPU-Gutachten) vorlegen.
Der gesamte Prozess zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis erfordert Geduld, Disziplin und eine ernsthafte Auseinandersetzung mit der eigenen Fahreignung und den Ursachen des Entzugs.
Welche Arten von Drogen führen typischerweise zum Führerscheinentzug und wie wird der Konsum nachgewiesen?
Ein Führerscheinentzug aufgrund von Drogenkonsum ist eine ernste Angelegenheit, die sich an der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) orientiert. Es geht dabei um die grundsätzliche Eignung, ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen.
Welche Drogen sind relevant?
Typischerweise führen alle Substanzen, die im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) gelistet sind, zu Konsequenzen für den Führerschein. Das BtMG ist ein Gesetz, das den Umgang mit bestimmten Stoffen wie Drogen regelt und sie verbietet. Dazu gehören Substanzen wie:
- Cannabis (THC): Auch wenn die Cannabis-Regulierung angepasst wurde, bleibt der Konsum im Straßenverkehr unter bestimmten Umständen problematisch. Für den Führerschein ist bereits der Nachweis von THC im Blut relevant.
- Kokain: Eine stark wirkende Substanz, die schwerwiegende Folgen für die Fahreignung hat.
- Amphetamine (z.B. Speed): Diese aufputschenden Mittel beeinträchtigen die Fahrtüchtigkeit erheblich.
- Ecstasy (MDMA): Führt zu Wahrnehmungsstörungen und ist hochrelevant für den Führerschein.
- Opiate (z.B. Heroin, Morphin): Schmerzmittel, die bei Missbrauch die Fahrtüchtigkeit stark mindern.
Wichtig ist zu verstehen, dass es nicht darauf ankommt, ob Sie unter Drogeneinfluss gefahren sind oder ob ein direkter Zusammenhang mit dem Fahren besteht. Schon der reine Konsum von illegalen Drogen kann zur Annahme führen, dass die Fahreignung grundsätzlich nicht gegeben ist. Das bedeutet, selbst wenn der Drogenkonsum in der Freizeit stattfindet und Sie nicht aktiv am Steuer sitzen, kann er führerscheinrechtliche Konsequenzen haben, sobald er bekannt wird.
Wie wird der Drogenkonsum nachgewiesen?
Der Nachweis des Drogenkonsums erfolgt in der Regel durch eine Blutprobe. Diese Probe wird meist nach einem positiven Schnelltest (z.B. Urin- oder Speicheltest) angeordnet. Eine Blutprobe ist aussagekräftiger, da sie nicht nur die aktuell im Körper vorhandene wirkaktive Substanz (die Droge selbst, die noch wirkt) nachweisen kann, sondern auch deren Abbauprodukte (Metaboliten).
- Wirkaktive Substanz: Zeigt, ob die Droge aktuell im Körper ist und möglicherweise die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt.
- Abbauprodukte (Metaboliten): Diese chemischen Spuren entstehen, wenn der Körper die Droge verarbeitet. Sie bleiben oft über einen längeren Zeitraum im Blut nachweisbar und belegen, dass die Substanz konsumiert wurde, auch wenn die eigentliche Wirkung bereits abgeklungen ist. Für die Behörden ist der Nachweis dieser Abbauprodukte oft ausreichend, um den Konsum zu belegen.
Bedeutung der Laborergebnisse ohne „Grenzwerte“
Anders als beim Alkohol gibt es für die meisten Drogen im Fahrerlaubnisrecht keine festen „Grenzwerte“, die überschritten werden müssen, um Konsequenzen für den Führerschein zu haben.
Für Sie bedeutet das: Bereits der Nachweis einer geringsten Menge einer illegalen Droge oder ihrer Abbauprodukte im Blut kann ausreichen, um die Fahreignung infrage zu stellen. Die Behörden gehen davon aus, dass jemand, der illegale Drogen konsumiert, grundsätzlich nicht geeignet ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Es muss also keine bestimmte Menge erreicht sein, die zu einer strafrechtlichen Verfolgung führt (was z.B. bei Cannabis der Fall sein kann, wo es einen Wert für den Anfangsverdacht einer Straftat gibt). Im Fahrerlaubnisrecht zählt der Konsum an sich.
Die Konsequenz kann dann von einer Anordnung zur Teilnahme an einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) bis zum direkten Entzug des Führerscheins reichen. Der Fokus liegt darauf, die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten.
Welche Argumente oder Umstände werden bei einem Führerscheinentzug wegen Drogenkonsums von den Behörden oft nicht berücksichtigt?
Wenn die Fahrerlaubnisbehörde über die Entziehung eines Führerscheins wegen Drogenkonsums entscheidet, geht es ihr darum, ob eine Person generell zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Hierbei werden bestimmte Argumente oder Umstände, die von Betroffenen oft vorgebracht werden, in der Regel nicht berücksichtigt.
Geringe Mengen oder längerer Zeitraum seit dem Konsum
Für die Fahrerlaubnisbehörde ist die festgestellte Fahreignung der zentrale Punkt, nicht die akute Fahruntüchtigkeit im Moment einer Kontrolle oder die Menge der konsumierten Substanz.
- Menge des Drogenkonsums: Die Menge der nachgewiesenen Droge (z.B. im Blut oder Urin) spielt bei vielen Substanzen, insbesondere bei sogenannten „harten Drogen“ (wie Kokain, Heroin, Amphetamine, Ecstasy), für die Frage der Fahreignung keine Rolle. Bereits der einmalige, nachgewiesene Konsum solcher Drogen führt in aller Regel zur Annahme der fehlenden Fahreignung. Es wird davon ausgegangen, dass jemand, der diese Substanzen konsumiert, grundsätzlich nicht zuverlässig zwischen Konsum und Fahren trennen kann oder ein erhöhtes Rückfallrisiko besteht. Es ist daher unerheblich, ob nur eine sehr kleine Menge gefunden wurde.
- Zeitpunkt des Konsums: Auch ein längerer Zeitraum seit dem letzten Drogenkonsum ändert nichts an der grundsätzlichen Einschätzung der Fahreignung durch die Behörde. Wurde der Konsum einmal festgestellt, gilt die Fahreignung als verloren. Um sie wiederzuerlangen, sind in der Regel Nachweise über eine längere Drogenabstinenz (oft durch Screenings) und eine positive Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) erforderlich. Der bloße Zeitablauf allein ist kein ausreichendes Argument.
Einstellung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens
Es ist ein weit verbreitetes Missverständnis, dass die Einstellung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens oder ein Freispruch in einem Strafverfahren automatisch bedeutet, dass keine Konsequenzen für den Führerschein zu befürchten sind. Dies ist nicht der Fall:
- Die Fahrerlaubnisbehörde handelt unabhängig von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht. Während die Polizei und die Staatsanwaltschaft im Bereich des Strafrechts tätig sind (z.B. wegen Drogenbesitzes oder Fahrens unter Drogeneinfluss), prüft die Fahrerlaubnisbehörde im Bereich des Verwaltungsrechts die generelle Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs.
- Für die behördliche Entziehung des Führerscheins reicht die Kenntnis des Drogenkonsums aus. Es ist keine strafrechtliche Verurteilung erforderlich. Selbst wenn ein Ermittlungsverfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt wird oder ein Richter Sie freispricht, weil beispielsweise eine Straftat nicht zweifelsfrei bewiesen werden konnte, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Erkenntnisse über den Drogenkonsum nutzen, um die Fahreignung zu überprüfen und den Führerschein zu entziehen.
Schwierigkeit, unbeabsichtigte oder unbewusste Drogenaufnahme glaubhaft zu machen
Argumente wie eine unbeabsichtigte Einnahme von Drogen (z.B. durch unbewusstes Einatmen von Drogenrauch, unbemerktes Hineinmischen von Drogen in ein Getränk) werden von den Behörden und Gerichten in der Regel äußerst kritisch geprüft und selten akzeptiert.
- Um eine unbeabsichtigte oder unbewusste Aufnahme glaubhaft zu machen, sind sehr konkrete und nachvollziehbare Beweise erforderlich. Die bloße Behauptung reicht hierfür nicht aus.
- Es muss zudem dargelegt werden, dass die betreffende Person keine Kenntnis von der Einnahme hatte und auch keine Möglichkeit der Einflussnahme oder Abwehr bestand. Dies ist in der Praxis nur in sehr seltenen Ausnahmefällen überzeugend darstellbar.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Ordnungsverfügung
Eine Ordnungsverfügung ist eine behördliche Anordnung, mit der eine bestimmte Handlung vorgeschrieben oder untersagt wird, ohne dass es sich um eine Strafe handelt. Sie wird von einer Verwaltungsbehörde erlassen, um eine Ordnungsvorschrift durchzusetzen, etwa die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis. Im Gegensatz zu einem Strafurteil ist eine Ordnungsverfügung eine verwaltungsrechtliche Maßnahme, die meist schneller und ohne Gerichtsverfahren wirkt. Beispiel: Die Fahrerlaubnis wird per Ordnungsverfügung entzogen, wenn die Behörde Zweifel an der Fahreignung hat.
§ 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG)
§ 24a StVG regelt das Fahren unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen und stellt dies als Ordnungswidrigkeit unter Strafe. Dort sind Grenzwerte definiert, ab denen das Führen eines Fahrzeugs als strafbar gilt, weil die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt sein kann. Allerdings betrifft diese Vorschrift nur die aktive Teilnahme am Straßenverkehr unter akuter Beeinflussung. Im vorliegenden Fall führte die Unterschreitung der Grenzwerte zu einer Verfahrenseinstellung, gleichwohl konnte die Fahrerlaubnis behördlich entzogen werden.
Fahreignung
Fahreignung bedeutet die grundsätzliche Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen. Sie wird durch die Fahrerlaubnisbehörde geprüft und kann unabhängig von einer akuten Fahruntüchtigkeit infrage gestellt werden, etwa bei nachgewiesenem Drogenkonsum. Nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) führt schon der einmalige Konsum bestimmter illegaler Drogen – darunter Kokain – in der Regel zum Verlust der Fahreignung. Beispiel: Selbst wenn jemand nicht unmittelbar unter Drogen gefahren ist, kann der Nachweis des Konsums reichen, die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Medzinisch-Psychologische Untersuchung (MPU)
Die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) ist ein Gutachtenverfahren, das klärt, ob jemand nach einem Führerscheinentzug wieder geeignet ist, ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Sie umfasst medizinische, psychologische und verkehrsbezogene Tests und bewertet, ob eine dauerhafte Abstinenz und Verhaltensänderung vorliegt. Die MPU ist oft Voraussetzung für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum. Beispiel: Nach Entzug des Führerscheins wegen Kokainkonsums muss die betroffene Person eine MPU bestehen, um den Führerschein zurückzuerhalten.
Interessenabwägung
Die Interessenabwägung ist ein Verfahren der Justiz, bei dem das Gericht die widerstreitenden Interessen – hier das private Interesse des Betroffenen an der Beibehaltung der Fahrerlaubnis und das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit – gegeneinander abwägt. Bei einem Führerscheinentzug wegen Drogenkonsums überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse, da die Sicherheit im Straßenverkehr im Vordergrund steht. Das Gericht entscheidet dann zugunsten der Verkehrssicherheit, auch wenn dies Nachteile für den Einzelnen bedeutet. Beispiel: Trotz des Einwands, dass der Drogenkonsum lange zurückliegt, wurde der Führerschein entzogen, weil die Verkehrssicherheit schwerer wiegt.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Fahrerlaubnis-Verordnung ([FeV], Anlage 4 Nummer 9.1): Diese Vorschrift regelt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und schließt die Fahreignung bei nachgewiesenem Betäubungsmittelkonsum in der Regel aus, unabhängig von der konkreten Wirkstoffkonzentration oder Fahrtauglichkeit im Moment der Kontrolle. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Nachweis von Kokain im Blut eines Fahrers genügt, um dessen Fahreignung zu versagen, wodurch die Fahrerlaubnis entzogen werden darf, auch wenn keine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit vorlag.
- § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG): Dieser Paragraph sanktioniert das Führen eines Fahrzeugs unter dem Einfluss berauschender Mittel als Ordnungswidrigkeit mit Grenzwerten für bestimmte Substanzen, deren Überschreitung eine konkrete Fahrbeeinträchtigung annimmt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl die festgestellten Werte von Kokain und Benzoylecgonin unterhalb der Grenzwerte lagen und das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, hat dies keine Auswirkung auf die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach der FeV.
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG): Dieses Gesetz definiert Betäubungsmittel als kontrollierte Substanzen, deren Konsum rechtliche Konsequenzen nach sich zieht und listet Kokain als verbotenes Betäubungsmittel auf. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Nachweis von Kokain gemäß BtMG begründet eine rechtliche Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach FeV, weil der Konsum verbotener Betäubungsmittel die Fahreignung dauerhaft ausschließt.
- Ordnungsverfügung nach Verwaltungsverfahrensrecht: Eine behördliche Anordnung zur Regelung eines Einzelfalls, die sofort vollziehbar ist, es sei denn, es wird eine aufschiebende Wirkung angeordnet. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis durch Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und wird nicht durch das weitere Rechtsmittel (Widerspruch oder Klage mit aufschiebender Wirkung) außer Kraft gesetzt, da das Gericht die Maßnahme als gerechtfertigt ansah.
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), Regelungen zur aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO analog): Klagen gegen Verwaltungsakte haben grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, außer das Gericht ordnet diese ausdrücklich an. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Gerichte lehnten den Antrag von Herrn K. auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab, da die Entziehung der Fahrerlaubnis als offensichtlich rechtmäßig gilt und eine Aussetzung der Vollziehung nicht gerechtfertigt ist.
- Prinzip der Interessenabwägung im Verwaltungsrecht: Die Behörden und Gerichte müssen das private Interesse des Betroffenen mit dem öffentlichen Interesse, insbesondere der öffentlichen Sicherheit, gegenübersetzen und abwägen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das berechtigte öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit wurde höher bewertet als das private Interesse von Herrn K. am Erhalt seiner Fahrerlaubnis, was die Rechtsmäßigkeit des Führerscheinentzugs bestätigt.
Das vorliegende Urteil
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 16 B 902/24- Beschluss vom 21.05.2025
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. September 2024 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.556,80 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde, über die im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin entscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses durch das Oberverwaltungsgericht führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Juli 2024 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, abgelehnt. In Bezug auf die in der Ordnungsverfügung festgesetzten Kosten hat es den Antrag unter Hinweis auf § 80 Abs. 6 VwGO als unzulässig angesehen. Die auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV und Anlage 4 zur FeV gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Ordnungsverfügung hat das Verwaltungsgericht bei summarischer Prüfung für offensichtlich rechtmäßig gehalten. Es hat ausgeführt, der Antragsteller habe sich unabhängig von dem Vorfall am 22. Oktober 2023 als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, weil er im zeitlichen Vorfeld des 9. März 2024 Kokain konsumiert habe. Dies stehe aufgrund des wissenschaftlichen Gutachtens zur chemisch-toxikologischen Untersuchung der Uniklinik M. vom 23. April 2024 fest. Im Blut des Antragstellers seien Kokain in einer Konzentration von 1,3 ng/mL Serum und das Kokain-Stoffwechselprodukt Benzoylecgonin in einer Konzentration von 59 ng/mL Serum nachgewiesen worden. Wegen der zwingenden Rechtsfolge sei es unerheblich, dass sich die Anhörung vom 25. April 2024 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis nur auf den Nachweis eines Kokainkonsums am 22. Oktober 2023 bezogen habe. Da wegen des Vorfalls am 9. März 2024 kein Strafverfahren eröffnet worden sei, komme eine Sperrwirkung des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG insoweit nicht in Betracht. Dass das diesen Vorfall betreffende Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei, stehe der Fahrerlaubnisentziehung nicht entgegen. Unabhängig von der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung falle auch eine allgemeine Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers aus.
Das dagegen gerichtete Vorbringen des Antragstellers greift nicht durch.
1. Das vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren übermittelte Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 16. Juli 2024 an die Antragsgegnerin, mit dem er u. a. beantragt, die Ordnungsverfügung vom 4. Juli 2024 aufzuheben sowie „vorab die hiermit begehrte Anordnung zu erlassen, wegen der Einwendungen gegen die Ordnungsverfügung, die aufschiebende Wirkung des erklärten Widerspruchs zu treffen und zu bestätigen“, führt nicht zum Erfolg seiner Beschwerde, soweit es um die in der Ordnungsverfügung festgesetzten Kosten geht.
Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass dieses Schreiben die Antragsgegnerin erreicht und er damit einen Antrag gemäß § 80 Abs. 6 VwGO gestellt hat. Es ist nicht Teil des dem Gericht vorliegenden und von der Antragsgegnerin am 14. August 2024 an das Verwaltungsgericht übersandten Verwaltungsvorgangs, so dass das Verwaltungsgericht dieses Schreiben bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen konnte.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Kostenfestsetzung hat aber auch unabhängig davon keinen Erfolg. Denn der Antragsteller wendet sich dagegen mit dem Argument, die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtswidrig. Seine im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe stellen jedoch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die angegriffene Ordnungsverfügung sei offensichtlich rechtmäßig, aus den nachstehenden Gründen nicht durchgreifend in Frage.
2. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht deswegen rechtswidrig, weil in der Begründung der Ordnungsverfügung vom 4. Juli 2024 (auch) der Vorfall vom 22. Oktober 2023 angeführt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller sich unabhängig von diesem Vorfall durch seinen Kokainkonsum vor der Verkehrskontrolle am 9. März 2024 als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, so dass ihm die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV und Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV bereits deswegen zwingend habe entzogen werden müssen.
Der Einwand des Antragstellers, bei dem Vorfall am 9. März 2024 habe es sich um einen letztlich unbegründeten Verdacht einer Fahrt unter der Einwirkung berauschender Mittel nach § 24a StVG gehandelt und das Polizeipräsidium M. habe das entsprechende Verfahren mit Verfügung vom 3. Mai 2024 eingestellt, zeigt nicht auf, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig sein könnte.
§ 24a Abs. 2 StVG einerseits und § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV und Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV andererseits haben verschiedene Tatbestandsvoraussetzungen: § 24a Abs. 2 StVG greift ein, wenn jemand „unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug“ führt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn zumindest der in der Empfehlung der Grenzwertkommission angegebene Nachweisgrenzwert erreicht wird, der bei Kokain 10 ng/ml (= 10 μg/L) und bei Benzoylecgonin 75 ng/ml (= 75 μg/L) beträgt.
Vgl. König, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 24a StVG Rn. 21a; Funke, in: MüKoStVR, 2016, § 24a StVG Rn. 48.
Diese Werte wurden in der Blutprobe des Antragstellers vom 9. März 2024 ausweislich des wissenschaftlichen Gutachtens zur chemisch-toxikologischen Untersuchung der Uniklinik M. vom 23. April 2024 nicht erreicht.
Demgegenüber schließt nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV schon die bloße Einnahme eines Betäubungsmittels im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes – zu denen nach § 1 Abs. 1 BtMG i. V. m. Anlage III zu dieser Vorschrift auch Kokain zählt – die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Ob der Antragsteller „trennen kann zwischen einem Konsum des verbotenen Stoffes und der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr“, ist für die Fahreignung nach dieser Vorschrift nicht relevant. Entgegen der Einschätzung des Antragstellers kommt es auch weder auf die Höhe der festgestellten Wirkstoffkonzentration noch darauf an, ob der Wirkstoff die Fahrtüchtigkeit im konkreten Fall negativ beeinflusst hat.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2024 – 16 B 311/24 – (n. v., S. 2 f. des Beschlusses), vom 20. August 2021 – 16 B 1086/21 – (n. v., S. 2 des Beschlusses) und vom 24. Oktober 2014 – 16 B 946/14 -, juris, Rn. 2, 4 f.; OVG M.-V., Beschluss vom 20. Juni 2024 – 1 M 166/24 OVG -, juris, Rn. 15; Bay. VGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 – 11 CS 23.1387 -, juris, Rn. 13; OVG S.-A., Beschluss vom 26. Oktober 2022 – 3 M 88/22 -, juris, Rn. 5.
Es war daher nicht geboten – wie vom Antragsteller angeregt –, die Verfahrensakte des Polizeipräsidiums M. betreffend den Vorfall am 9. März 2024 beizuziehen, um der Frage nach drogenbedingten Ausfallerscheinungen des Antragstellers an diesem Tag nachzugehen.
Mit dem nicht näher ausgeführten Hinweis, es fehle „an jeder verwertbaren Darlegung, dass der Antragsteller jenes im Blut festgestellte minimal vorhandene Kokain willentlich aufgenommen“ habe, legt der Antragsteller nicht ansatzweise einen unbewussten Kokainkonsum dar, der eine „Einnahme“ im Sinne von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ausschließen könnte. Dafür hätte er nachvollziehbar und widerspruchsfrei darlegen müssen, wie es zu einer unbewussten und ungewollten Rauschmitteleinnahme gekommen ist oder – bei Unsicherheiten über den Geschehensablauf – gekommen sein könnte.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. September 2020 – 16 B 655/20 -, juris, Rn. 4 ff., vom 10. März 2016 – 16 B 166/16 -, juris, Rn. 11 ff., und vom 10. März 2015 – 16 B 24/15 -, juris, Rn. 4 f., jeweils m. w. N.
Im Übrigen hat der Antragsteller ausweislich der Ordnungswidrigkeiten-Anzeige der Polizei vom 9. März 2024 im Rahmen der Verkehrskontrolle an diesem Tag einen (willentlichen) Konsum vor „längerer Zeit“ bzw. „ca. einer Woche“ selbst eingeräumt.
Nach alledem ist auch die allgemeine Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts, die zum Nachteil des Antragstellers ausgefallen ist, nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 bis 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
