VG Bayreuth – Az.: B 1 S 19.1075 – Beschluss vom 26.11.2019
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die am … geborene Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S durch den Zweckverband Zulassungsstelle … sowie gegen begleitende Anordnungen.
Die Verkehrspolizeiinspektion … teilte der Fahrerlaubnisbehörde unter dem 11. April 2019 mit, dass die Antragstellerin am 25. Februar 2019 um 17.05 Uhr einer Verkehrskontrolle unterzogen worden sei. Bei der Kontrolle seien drogentypische Auffälligkeiten wahrgenommen worden. Eine Blutentnahme (Abnahme am 25. Februar 2019 um 17.40 Uhr) ergab laut rechtsmedizinischem Gutachten des Universitätsklinikums Bonn vom 18. März 2019 folgende Werte: Tetrahydrocannabinol (THC) in einer Konzentration von 3,0 ng/ml, das THC-Metabolit 11-OH-THC in einer Konzentration von 0,3 ng/ml und das THC-Metabolit THC-COOH in einer Konzentration von 16,8 ng/ml.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 ordnete der Zweckverband die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf der Grundlage von § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV an. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, dieses Gutachten bis zum 28. August 2019 bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (BfF) beizubringen. Die Fragestellung laute:
„Ist nicht zu erwarten, dass Frau … zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis oder dessen Nachwirkungen führen wird (Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme)?“
Die Akte der Antragstellerin wurde an die Begutachtungsstelle für Fahreignung der DEKRA nach Antrag der Antragstellerin am 7. Juli 2019 versandt.
Am 18. September 2019 teilte die Staatsanwaltschaft … mit, dass die Antragstellerin mit Strafbefehl vom 15. August 2019 des Amtsgerichts … wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 22 Fällen zu 70 Tagessätzen zu je 30 EUR verurteilt wurde.
Einer Fristverlängerung für die Vorlage des Gutachtens wurde telefonisch zugestimmt, nachdem der Begutachtungstermin auf den 3. September 2019 festgelegt wurde. Am 9. Oktober 2019 sandte die DEKRA den Vorgang mit der Mitteilung zurück, dass Auskünfte nicht gegeben werden könnten, da keine Entbindung von der Schweigepflicht erfolgt sei.
Der Zweckverband hörte die Antragstellerin zum Entzug der Fahrerlaubnis mit Schreiben vom 11. Oktober 2019 an.
Hierauf ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten mitteilen, dass sie aus Kostengründen keinen Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt habe. Sie habe beim Amtsgericht einen Wiederaufnahmeantrag gestellt, da die bezogenen Betäubungsmittel allein dem privaten Verbrauch ihres damaligen Freundes gedient hätten. Das negative Ergebnis des Gutachtens resultiere allein aus dem nicht widersprochenen Strafbefehl. Die Antragstellerin habe im Februar ein paar Züge bei einem Bekannten genommen und deren Wirkung unterschätzt. Dies sei ihr eine Lehre gewesen, weswegen sie seitdem keine Betäubungsmittel mehr konsumiert habe. Eine Haarprobe, die sie beim TÜV … abgegeben habe, werde beweisen, dass sie keine Betäubungsmittel mehr zu sich genommen habe. Zudem wurde das Gutachten der DEKRA vom 8. Oktober 2019 vorgelegt.
Die Antragstellerin gab bei der Begutachtung an, dass der erste Cannabiskonsum 2010, der letzte im Februar 2019 stattgefunden habe. Es habe sich nicht um einen regelmäßigen Konsum gehandelt, sie habe bei Feiern über das Jahr 2 bis 3 Mal Cannabis konsumiert. Sie sei danach nie Auto gefahren. Zwischen dem Konsum und der Fahrt im Februar 2019 hätten 12 Stunden gelegen. Sie habe freitags oder samstags bei Feiern gekifft. Am Sonntag habe sie das Auto nicht benutzt und sei erst montags am Mittag gefahren. Sie sei zum Konsum immer von demselben Kumpel aufgefordert worden. Selbst habe sie nie etwas gekauft. Ihr Freund sehe es nicht so gern, wenn sie zu Feiern gehe. Sie werde in Zukunft kein Cannabis mehr konsumieren. Weiter äußerte sie, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung weder im Hinblick auf Bußgelder noch in verkehrsstrafrechtlicher Hinsicht Verfahren anhängig gewesen seien. Der Gutachter gab an, dass sich die Antragstellerin im Untersuchungsgespräch offen eingelassen habe. Eine Verhaftetheit in der Drogenszene sei nicht erkennbar gewesen. Sie habe deutlich gemacht, dass ihr Freundeskreis mit Cannabis und Drogen nichts zu tun habe, es aber einen entfernten Verwandten gebe, der sie regelmäßig zum Konsum aufgefordert habe. Kritisch zu bewerten sei, dass ein Mischkonsum (mit Alkohol) vorliege. Dies deute auf eine fortgeschrittene Drogenproblematik hin. Sie habe im Vorfeld des Deliktes zweimal innerhalb weniger Tage Cannabis konsumiert. Zeitlich nach dem Untersuchungsgespräch sei von der Fahrerlaubnisbehörde der Strafbefehl nachgereicht worden. Dieser stehe dem Untersuchungsergebnis in mehrfacher Hinsicht entgegen, zum einen da die Antragstellerin angegeben habe, kein Cannabis erworben zu haben. Zum anderen werde die Einnahme von 2 bis 3 Mal pro Jahr durch den wöchentlichen Erwerb von Cannabis in Frage gestellt. Zudem sei eine Verhaftetheit in der Drogenszene wahrscheinlich, zumindest ein deutlich intensiverer Kontakt als angegeben. Eine widerspruchsfreie Befundlage stelle die Grundvoraussetzung dar, um eine günstige Verhaltensprognose zu stellen. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt. Auf Grund der widersprüchlichen Befundlage sei nicht ausgeschlossen, dass eine deutlich weiter fortgeschrittene Drogenproblematik vorliege, die einen vollständigen Drogenverzicht und einen entsprechenden Abstinenzbeleg für eine günstige Verhaltensprognose erforderlich mache. Die Vorsätze zukünftig auf Cannabis zu verzichten, könnten vor dem Hintergrund der unklaren psychischen Bindung an den Cannabiskonsum nicht tragfähig eingeschätzt werden. Individuelle Risikosituationen und Gefühlslagen habe sie kaum benennen können, damit sei zu befürchten, dass sie zukünftige „Glatteisstellen“ nicht rechtzeitig erkennen könne. Es sei von einem unzureichenden Trennungsvermögen auszugehen. Die Antragstellerin habe angegeben, kaum Kontakt zu Cannabis gehabt zu haben, dies sei auf Grund der widersprüchlichen Aktenlage nicht nachvollziehbar. Der Vorsatz, am Straßenverkehr ohne Cannabiseinfluss teilzunehmen, sei nicht tragfähig. Eine günstige Verkehrsprognose sei nicht möglich.
Mit Bescheid vom 31. Oktober 2019 (zugestellt am 2. November 2019) wurde der Antragstellerin die Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S entzogen (Nr. 1). Die Antragstellerin wurde aufgefordert, ihren Führerschein binnen einer Frist von 5 Tagen nach Zustellung des Bescheids bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben (Nr. 2). Für den Fall der Nichtbeachtung der Nr. 2 des Tenors werde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro angedroht (Nr. 4). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 3). Die Gebühr für den Bescheid wurde auf 200,– Euro festgesetzt (Nr. 5).
Zur Begründung dieser Entscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die chemisch-toxikologischen Untersuchungen gezeigt hätten, dass die Antragstellerin Cannabisprodukte konsumiert habe und im Zeitpunkt der Blutentnahme unter Einfluss dieser berauschenden Mittel gestanden sei. Gegenüber der Polizei habe die Antragstellerin angegeben, dass sie zuletzt 2 Wochen vor der Kontrolle einen Joint konsumiert habe. Die Voraussetzungen zur Anordnung eines Gutachtens seien nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV erfüllt. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin im näheren zeitlichen Umfeld der Kontrolle am 25. Februar 2019 gelegentliche Cannabiskonsumentin gewesen sei. Vor dem Hintergrund des äußerst seltenen Falls, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument bereits wenige Stunden nach dem Konsum ein Kraftfahrzeug führe und trotz der geringen Kontrolldichte in eine Verkehrsüberwachung gerate, sei ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum auszugehen (BayVGH, B.v. 6.11.2018 – 11 CS 18.821). Die Antragstellerin habe bei der Polizei angegeben, vor 2 Wochen Cannabis konsumiert zu haben. Da THC im Blutserum nur sechs bis zwölf Stunden nachweisbar sei, müsse vor dem eingeräumten Konsum „zwei Wochen“ vor der Kontrolle ein weiterer Konsumvorgang stattgefunden haben. Die Antragstellerin habe einmal zwischen dem Konsum und dem Fahren nicht getrennt. Die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit werde bereits ab einem THC-Wert von 1 ng/ml im Blutserum angenommen. Diesen Wert habe die Antragstellerin mit 3,0 ng/ml erheblich überschritten. Da das Gutachten nicht zum geforderten Zeitpunkt vorgelegt worden sei, könne auf die Nichteignung geschlossen werden (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV i. V .m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Das Gutachten sei verspätet und nur in Kopie vorgelegt worden. Eine andere Einschätzung hätte sich nur bei einem positiven Gutachten ergeben. Im Gutachten sei aber festgestellt worden, dass zu erwarten sei, dass die Antragstellerin auch künftig ein Fahrzeug unter Cannabiseinnahme führen werde.
Hiergegen ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 7. November 2019 Widerspruch erheben.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 7. November 2019, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am 11. November 2019, ließ die Antragstellerin beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis der Antragsgegnerin vom 31. Oktober 2019 wiederherzustellen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Antragstellerin Altenpflegerin sei und zwar in der ambulanten Altenpflege im Schichtdienst (Beginn um 5.00 Uhr und Ende um 13.30 Uhr). Sie fahre ihre Patienten mit dem …fahrzeug und lege im Durchschnitt 50 km bis 100 km zurück. Das Gutachten der DEKRA gehe von falschen Voraussetzungen aus und wäre ohne den Strafbefehl positiv ausgefallen. Der Vorwurf im Strafbefehl sei unzutreffend. Die Antragstellerin sei von einem Cannabishändler in … der ihren Freund beliefert habe, fälschlicherweise des Erwerbs und des Konsums von Betäubungsmitteln bezichtigt worden. Dies sei falsch, da die Betäubungsmittel nur dem Konsum ihres Freundes gedient hätten. Dieser habe die Betäubungsmittel auch abgeholt. Vorgelegt wurde eine eidesstattliche Versicherung des Freundes vom 24. Oktober 2019. Das Gutachten führe aus, dass es auf Grund des Untersuchungsgesprächs und des nachgereichten Strafbefehls zu einer Widerspruchslage gekommen sei (Seite 13). Da die Antragstellerin seit dem letzten Vorfall nicht mehr Cannabis konsumiert habe, sei eine Gefährdung für die Kraftfahreignung nicht mehr gegeben. Das medizinisch-psychologische Gutachten betreffe nur einen Vorfall am 25. Februar 2019, um 17.05 Uhr. Durch monatliche Kontrollen und Urinscreenings könne belegt werden, dass sie Abstand von Cannabis genommen habe. Die Problematik von Haarproben sei, dass die Haare der Antragstellerin gefärbt seien und das Ergebnis einer Haarprobe verfälscht werden könne. Die Antragstellerin würde bei Abgabe ihres Führerscheins ihren Arbeitsplatz verlieren. Wenn der Strafbefehl aufgehoben werde, so sei das medizinisch-psychologische Gutachten unzutreffend. Der einmalige Konsum der Antragstellerin rechtfertige den Entzug der Fahrerlaubnis nicht.
In der eidesstattlichen Versicherung führt der Freund der Antragstellerin aus, dass der Konsum nicht mit der Antragstellerin erfolgt sei. Sie sei nur beim Spazierengehen mit dabei gewesen. Sie habe nur zweimal Geld hingebracht, da er ihr das so gesagt habe. Konsumiert habe sie davon nichts. Die Antragstellerin habe von den von Herrn Sch. bezogenen Rauchwaren nichts eingenommen. Sie habe auch ihm abgeraten. Deshalb habe man sich Ende Juli/Anfang August 2019 getrennt. Soweit bei der Telefonüberwachung die Nummer der Antragstellerin aufgezeigt worden sei, so habe dies daran gelegen, dass sie für ihn eine Prepaid-Karte besorgt habe.
Mit Schreiben vom 18. November 2019 legte der Zweckverband den Verwaltungsvorgang vor und beantragte, den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass das vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten von mangelndem Trennungsvermögen ausgehe. Es könne der Argumentation, dass das Gutachten von falschen Voraussetzungen ausgehe (Strafbefehl) nicht gefolgt werden, da die Antragstellerin im Gutachtensverfahren die Möglichkeit gehabt hätte, dies zu entkräften. Die Antragstellerin habe im Begutachtungsverfahren weder angegeben, dass ein Bußgeld verhängt worden sei, noch dass ein verkehrsrechtliches Verfahren anhängig sei. Auch die Beziehung zu einem Cannabiskonsumenten habe sie nicht erwähnt. Da die Antragstellerin Informationen verschwiegen habe, sei von einer mangelnden Offenheit auszugehen. Der Strafbefehl sei seit dem 6. September 2019 rechtskräftig. Die Ausführungen des Gutachtens seien nachvollziehbar und dürften der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).
II.
Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen/anordnen bzw. die Vollziehung des Bescheids aussetzen. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der vorliegende Antrag abzulehnen, da der Widerspruch der Antragstellerin nach summarischer Überprüfung aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids wiegt insoweit schwerer als das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs.
a) Nr. 1 des in der Hauptsache angegriffenen Bescheids vom 31. Oktober 2019 erweist sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. V. m. § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Nach Nr. 9.2.2. der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV schließt die gelegentliche Einnahme von Cannabis die Kraftfahreignung nur dann nicht aus, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen und keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 FeV). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens nicht selbstständig rechtlich anfechtbar, da es sich hierbei um keinen Verwaltungsakt, sondern lediglich um eine, der eigentlichen Entscheidung vorausgehende und diese vorbereitende Maßnahme zur Sachverhaltsaufklärung handelt. Die Rechtmäßigkeit der Aufforderung wird deshalb inzident gerichtlich geprüft (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20/15 – juris Rn. 17 f.). Daher ist der Schluss auf die Nichteignung nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist und der Fahrerlaubnisinhaber auf die Rechtsfolgen des § 11 Abs. 8 FeV in der Gutachtensaufforderung hingewiesen wurde. Die Frist muss zudem so bemessen sein, dass dem Betroffenen die Gutachtensbeibringung möglich und zumutbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2005 – 3 C 25.04 – DAR 2005, 581; BayVGH, B.v. 25.6.2008 – 11 ZB 08.1123 – juris; B.v. 17.4.2019 – 11 CS 19.24 – juris Rn. 17; B.v. 5.6.2009 – 11 CS 09.69 – juris Rn. 13; VG Bayreuth, B.v. 15.8.2018 – B 1 S 18.724 – juris Rn. 30; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 11 FeV Rn. 51 f.). Bei der gerichtlichen Prüfung fahrerlaubnisrechtlicher Entziehungsverfügungen ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der handelnden Verwaltungsbehörde abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2015 – 11 CS 15.2036 – juris Rn. 17 m.w.N.). Da die Antragstellerin Widerspruch eingelegt hat, ist auf den aktuellen Zeitpunkt abzustellen.
aa) Die Beibringungsaufforderung vom 27. Juni 2019 entspricht den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Insbesondere die gesetzte Frist (§ 11 Abs. 6 Satz 2 FeV) zur Beibringung des Gutachtens wurde angemessen bemessen. Auch Hinweise darauf, dass die Antragstellerin die Kosten der Begutachtung zu tragen hat und das Recht hat, die zu übersendenden Unterlagen einzusehen (§ 11 Abs. 6 Satz 2 FeV) sowie ein Hinweis über die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV) sind in der Beibringungsanordnung enthalten.
bb.) Die Beibringungsanordnung erfolgte anlassbezogen. Ein Anlass liegt dann vor, wenn hinreichende konkrete Tatsachen, nicht nur ein vager Verdacht, bestehen, die die im Gutachten gestellte Fragestellung rechtfertigen. Ausreichend sind insoweit alle Tatsachen, die den nachvollziehbaren Verdacht rechtfertigen, es könne eine Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges vorliegen (vgl. BayVGH, B.v. 2.7.2013 – 11 CS 13.1064 – juris Rn. 15; B.v. 5.6.2009 – 11 CS 09.69 – juris Rn. 16).
Im Zeitpunkt der Aufforderung zur Gutachtensbeibringung lagen der Fahrerlaubnisbehörde genügend Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Fahreignung der Antragstellerin begründeten und damit die Abklärung im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung gem. § 46 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV erforderlich machten, insbesondere dass es sich bei der Antragstellerin um eine gelegentliche Cannabiskonsumentin handelte.
Gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt nach ständiger Rechtsprechung (BayVGH, U.v. 25.4.2017 – 11 BV 17.33 – DAR 2017, 417 = juris Rn. 17) vor, wenn der Betroffene in zwei oder mehr selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Aufgrund der Ergebnisse des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 18. März 2019 war von mindestens zwei Konsumakten auszugehen. Da THC im Blutserum nach einem Einzelkonsum nur sechs bis zwölf Stunden nachweisbar ist (Schubert/ Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zu Kraftfahreignung, 3. Aufl. 2018, S. 322, Tabelle 4; Möller in Hettenbach/Kalus/Möller/Pießkalla/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 3. Aufl. 2016, § 3 Rn. 209, 230 ff.; Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/ Theunissen/Ramaekers, Blutalkohol 2006, S. 361/365 f.; VGH BW, B.v. 2.10.2014 – 10 S 1586/14 – NZV 2015, 99 = juris Rn. 10 m.w.N.; BayVGH, B.v. 19.7.2010 – 11 CS 10.540 – juris Rn. 10 ff. m.w.N.), kann die Angabe der Antragstellerin bei der Polizei, sie habe vor zuletzt zwei Wochen Betäubungsmittel eingenommen, nicht zutreffen. Die Antragstellerin hat damit einen Konsum vor zwei Wochen zugegeben. Der weitere Konsum ergibt sich daraus, dass sich THC im Blut immer noch (und zwar zwei Wochen nach diesem Ereignis) nachweisen lässt, die Antragstellerin muss somit am Tag der Verkehrskontrolle oder am Vortag ebenso Cannabis zu sich genommen haben.
Die Wertung, dass es sich um einen gelegentlichen Cannabiskonsum handelt unterliegt der Beweiswürdigung. Zwar ist die Gelegentlichkeit des Cannabiskonsums ein Tatbestandsmerkmal, für das die Fahrerlaubnisbehörde die materielle Beweislast trägt, mit der Folge, dass eine etwaige Nichterweislichkeit zu ihren Lasten geht. Doch ist vor dem Hintergrund des – hier behaupteten – äußerst seltenen Falles, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument bereits wenige Stunden nach dem Konsum ein Kraftfahrzeug führt und dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät, die Polizei drogentypische Auffälligkeiten feststellt und einen Drogentest durchführt, im Rahmen der Beweiswürdigung die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2018 – 11 CS 18.821 – juris Rn. 16 m.w.N.; OVG NW, U.v. 15.3.2017 – 16 A 432/17 – Blutalkohol 54, 328 = juris Rn. 47 ff. m.w.N.). Das Gegenteil wurde hier auch durch den Vortrag der Antragstellerin bei der Anhörung oder im Rahmen des Widerspruchs- bzw. Antragsverfahrens nicht widerlegt. Schließlich hat die Antragstellerin im Rahmen des Begutachtungsgesprächs angegeben, dass sie seit dem Jahr 2016 bei Feiern (vielleicht zwei bis drei Mal im Jahr) Cannabis konsumiert hat.
Der nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV vorgesehene Schluss von einem rechtmäßig angeordneten, jedoch nicht fristgerecht beigebrachten Gutachten auf die fehlende Fahreignung des Betroffenen ist auch nicht unverhältnismäßig. Bestehen wie hier Zweifel an der Fahreignung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV, hat der Verordnungsgeber als milderes Mittel gegenüber der Entziehung der Fahrerlaubnis die Aufklärung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgesehen. Nimmt der Betroffene die Gelegenheit, die Zweifel der Behörde durch Vorlage eines Gutachtens auszuräumen, nicht wahr, muss die Behörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ungeachtet der Formulierung „darf“ von fehlender Fahreignung ausgehen, ohne dass ihr insoweit ein Ermessen zusteht, und gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis entziehen (BayVGH, B.v. 14.11.2011 – 11 CS 11.2349 – SVR 2012, 354 = juris Rn. 47; B.v. 23.7.2011 – 11 ZB 11.162 – juris Rn. 5; B.v. 28.10.2010 – 11 CS 10.1930 – juris Rn. 24; VGH BW, B.v. 20.11.2014 – 10 S 1883/14 – DAR 2015, 105 = juris Rn. 10 jeweils m.w.N.).
cc) Durch die verspätete Vorlage des Gutachtens ergibt sich nichts anderes, da das Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass die Antragstellerin auch in Zukunft ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis führen wird. Dies schließt gemäß Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung grundsätzlich aus.
Das Gutachten begegnet – zumindest nach summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage – keinen inhaltlichen Bedenken. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. der Anlage 4 a zur FeV nicht entsprechen würde. Insbesondere ist das Gutachten nachvollziehbar, nachprüfbar und in allgemein verständlicher Sprache abgefasst. Die wesentlichen Befunde sind so wiedergegeben, dass die festgestellten Befunde schlüssig erscheinen.
Dass das Gutachten bei Erfolg des Wiederaufnahmeverfahrens vor dem Amtsgericht anders ausgefallen würde, ist reine Spekulation der Antragstellerin. Auch die Angaben der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren stehen im Widerspruch zu ihren Aussagen bei der Begutachtung, so dass es nicht darauf ankommen wird, ob der Strafbefehl zu Recht oder zu Unrecht ergangen ist. Selbst wenn der Strafbefehl aufgehoben werden würde, wäre die Äußerung der Antragstellerin in der psychologischen Untersuchung, dass kein intensiver Kontakt zur Drogenszene besteht oder bestand, nicht zutreffend. Im psychologischen Untersuchungsgespräch erklärte die Antragstellerin, dass sie beim Ausgehen 2 bis 3 Mal an einem Joint gezogen habe. Dies sei meist freitags oder samstags bei Feiern gewesen (Blatt 8 der Begutachtung). Es sei immer wieder derselbe Kumpel gewesen, der sie dazu aufgefordert habe. Keiner bis auf diesen mache sich etwas aus Drogen. Den kenne sie nur über eine Freundin. Im anhängigen Widerspruchsverfahren legte die Antragstellerin eine eidesstattliche Versicherung vor, in der Herr F. darauf Bezug nimmt, dass es sich bei der Antragstellerin um „seine frühere Freundin“ handeln würde und dass sie das Marihuana nicht gemeinsam mit ihm abgeholt habe, sondern dass sie nur „beim Spazierengehen bzw. Vorbeigehen“ dabei gewesen sei, zweimal habe sie Geld dorthin gebracht. Dies zeigt, dass sie zu einer in der Drogenszene verhafteten Person (Herr F.) durchaus engen Kontakt hatte. Er selbst bezeichnet sie als frühere Freundin, während die Antragstellerin im Untersuchungsgespräch angab nur Kontakt zu einem Kumpel, den sie über eine Freundin kenne, gehabt zu haben. Dass sie bei irgendwie gearteten Erwerbsvorgängen einer in der Drogenszene verhafteten Person dabei war, verschwieg die Antragstellerin gezielt. Obwohl es in ihrer Sphäre gelegen wäre, wies sie mit keinem Wort darauf hin, dass ein Strafverfahren gegen sie anhängig war bzw. abgeschlossen wurde. Hätte sie dies erwähnt, so hätte sie, wenn sie schon davon ausgeht, dass im Strafbefehl falsche Tatsachen zu Grunde gelegt wurden, dies in eigener Verantwortung zum Zeitpunkt der Begutachtung richtig stellen können, zumal sie nach Strafverfahren gefragt worden war. Unzutreffend ist zudem ihre Angabe im Gutachten, nur bei Feiern mit Cannabis konfrontiert worden zu sein, da sie beim Erwerb durch den Freund (nach dessen eidesstattlicher Versicherung) zumindest mit dabei war, wenn nicht sogar ein bis zweimal das Cannabis (durch die Bezahlung) selbst erworben hatte. Das Gericht geht davon aus, dass die Antragstellerin bewusst verharmlosende Angaben im Untersuchungsgespräch gemacht hat, so dass selbst wenn der Strafbefehl aufgehoben werden würde, weiterhin keine widerspruchsfreie Befundlage vorliegen würde, was die Grundvoraussetzung für eine günstige Verhaltensprognose wäre. Auf Seite 13 (letzter Abschnitt des Gutachtens) ist darüber hinaus ausgeführt, dass die Antragstellerin keine individuellen Risikofaktoren benennen könne (für einen erneuten Drogenkonsum), weshalb angenommen werde, dass sie vorbeugend nicht rechtzeitig reagieren könne. Zudem wird auf Seite 13 (oben) des Gutachtens ausgeführt, dass der Mischkonsum von Cannabis und Alkohol auf eine fortgeschrittene Drogenproblematik hindeute. Diese Feststellungen würden ebenso nicht durch ein erneutes amtsgerichtliches Verfahren widerlegt.
Da das Gutachten ein Trennungsvermögen der Antragstellerin verneint und die im Widerspruchs- und einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorgetragenen Bedenken gegen das Gutachten nach Aktenlage nicht durchgreifen, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass eine Fahreignung der Antragstellerin nicht gegeben ist. Der Antragstellerin bleibt es unbenommen, im laufenden Widerspruchsverfahren eine gegenteilige Einschätzung des Gutachters beizubringen und zu versuchen, durch eine glaubhafte Darstellung ihrer Konsumgewohnheiten und ihres Verhaltens in der Vergangenheit eine widerspruchsfreie Befundlage herbeizuführen. Gegenwärtig sind aber gerade durch die Vorlage der eidesstaatlichen Versicherung noch mehr Widersprüche im Vergleich zum Untersuchungsgespräch aufgetreten, so dass nach Ansicht des Gerichts die Feststellungen und Befürchtungen im Gutachten greifen, auch wenn die Antragstellerin vom vorsätzlichen unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln in 22 Fällen freigesprochen werden sollte.
b)Gegen die in Nr. 2 des Bescheids angeordnete Ablieferung des Führerscheins bestehen nach summarischer Prüfung keine Rechtmäßigkeitsbedenken. Nachdem der Antragstellerin die Fahrerlaubnis zu Recht und sofort vollziehbar entzogen worden ist, ist die Abgabeverpflichtung als begleitende Anordnung, die ebenfalls für sofort vollziehbar erklärt wurde, geboten, um die Ablieferungspflicht nach § 47 Abs. 1 FeV durchzusetzen. Nicht zu beanstanden ist auch die Zwangsgeldandrohung in Nr. 4 dieses Bescheids, da insoweit die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben sind.
c) Schließlich hat die Fahrerlaubnisbehörde bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung den formalen Begründungserfordernissen des § 80 Abs. 3 VwGO in ausreichendem Umfang Rechnung getragen. Es wurde zu Recht festgestellt, dass das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs gegenüber den Belangen der Verkehrssicherheit zurückzustehen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs reicht es bei einer Fahrerlaubnisentziehung aus, die für den Fall typische Interessenlage aufzuzeigen; die Darlegung besonderer zusätzlicher Gründe für die Erforderlichkeit der sofortigen Vollziehung ist nicht geboten (vgl. BayVGH B.v. 10.10.2011 – 11 CS 11.1963, B.v. 11.5.2011 – 11 CS 10.68, B.v. 24.8.2010 – 11 CS 10.1139, B.v. 19.7.2010 – 11 CS 10.540, B.v. 25.5.2010 – 11 CS 10.227 und B.v. 25.3.2010 – 11 CS 09.2580; VGH BW, B.v. 24.1.2012 – 10 S 3175/11). Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheids gerecht.
Auch die eigene Interessenabwägung des Gerichts fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Angesichts der Gefahren für Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer durch fahrungeeignete Personen können persönliche und berufliche Gründe der Antragstellerin nicht dazu führen, ihr auch nur vorübergehend bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Fahrerlaubnis zu belassen. Allein der Vortrag, dass seit dem Vorfall keine Drogen mehr konsumiert worden seien und sie nicht mehr im Verkehr auffällig gewesen wäre, rechtfertigt gerade im Hinblick auf die geringe Kontrolldichte im Straßenverkehr keine andere Betrachtung.
2. Der Antrag ist daher mit der Kostenentscheidung des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Höhe des Streitwerts richtet sich nach § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57).