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Fahrerlaubnisentziehung wegen einmaligem Cannabiskonsum – Wiederholungsgefahr

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 16 B 143/18 – Beschluss vom 06.07.2018

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde, über die im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin entscheidet (vgl. § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.

Die mit der Beschwerdebegründung allein angegriffene Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller sei gelegentlicher Cannabiskonsument, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. Auch ungeachtet der in der Ordnungswidrigkeitenanzeige als Äußerung des Antragstellers wiedergegebenen Angabe, er würde regelmäßig mindestens einmal in der Woche einen Joint rauchen, ist von einem gelegentlichen Cannabiskonsum des Antragstellers auszugehen. Der Senat nimmt in Übereinstimmung mit der vorherrschenden Auffassung in der Rechtsprechung an, dass den im Straßenverkehr unter THC-Einfluss angetroffenen Fahrerlaubnisinhaber, der sich darauf beruft, es habe sich um einen einmaligen, gleichsam experimentellen Konsum ohne Wiederholungsgefahr gehandelt, eine Mitwirkungsobliegenheit dahingehend trifft, die näheren Umstände dieses Konsums in substantiierter, widerspruchsfreier und inhaltlich nachvollziehbarer Weise zu schildern, was dem Betreffenden schon wegen der Singularität dieses Vorganges unschwer möglich sein sollte und auch zuzumuten ist. Kommt der Betroffene dieser Erklärungsobliegenheit nicht nach oder verfehlt seine Darstellung hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit die genannten Anforderungen, kann ohne weiteres auf einen mehrmaligen und damit gelegentlichen Cannabiskonsum geschlossen werden.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 – 16 A 432/16 -, NWVBl. 2017, 379 = juris, Rn. 47 ff., m. zahlr. w. N.

Zu der erwartbaren Darstellung gehört insbesondere die Erläuterung, welche äußeren Umstände den drogenauffällig Gewordenen gerade zu diesem Zeitpunkt dazu veranlasst haben, erstmalig Cannabis zu versuchen, vor allem aber auch, was den Betreffenden nach diesem Konsum dazu bewegt hat, trotz der behaupteten Unerfahrenheit mit dem Verlauf eines Haschisch- oder Marihuanarausches schon relativ bald nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug zu führen. Der Grund für die Mitwirkungsobliegenheit des mit Cannabis auffällig gewordenen Kraftfahrzeugführers liegt darin, dass es ausgesprochen unwahrscheinlich ist, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch unerfahrener Erstkonsument bereits wenige Stunden nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führt und dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät.

An einer solchen substantiierten und glaubhaften Darstellung des vom Antragsteller behaupteten Erstkonsums fehlt es hier auch unter Berücksichtigung seiner eidesstattlichen Versicherung und der seiner Freundin N.  C.  . Aus der Versicherung des Antragstellers ergibt sich nicht, wie es gerade am Abend des 12. Januar 2016 zu dem angeblichen Erstkonsums eines Joints gekommen ist. Er beschränkt sich darauf zu behaupten, dass er und seine Freundin „das mal ausprobieren wollten“ und er zuvor noch nie Marihuana konsumiert habe. Er habe keine Wirkung bemerkt und ganz normal gehen und sprechen können. Später hätten sie sich ins Auto gesetzt und seien gefahren. Auch aus der eidesstattlichen Versicherung seiner Freundin ergeben sich keine weiteren Einzelheiten zum angeblichen Erstkonsum.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers spricht auch nicht der in seiner Blutprobe, die ihm an jenem Abend abgenommen wurde, festgestellte THC-COOH-Wert von 48 ng/ml gegen seinen gelegentlichen Cannabiskonsum. Zwar weist er zutreffend darauf hin, dass nach ständiger Senatsrechtsprechung erst ab einem THC-COOH-Wert von 100 ng/ml und mehr gesichert von einem gelegentlichen Cannabiskonsum ausgegangen werden kann.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. September 2014 – 16 B 627/14 -, juris, Rn. 2, und vom 29. Oktober 2014 – 16 B 955/14 -, juris, Rn. 13 f.

Andererseits belegt ein Wert unter bzw. deutlich unter 100 ng/ml nicht, dass kein mehrmaliger Konsum stattgefunden hat bzw. haben kann. Es spricht nichts dafür, dass ein THC-COOH-Wert, der schon nach einem einmaligen Konsum kurzzeitig erreicht wird, nicht auch bei einem eher sporadischen, aber eben doch mehrfachen Konsum gemessen werden kann.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2018 – 16 B 237/18 -.

Aus dem Umstand, dass in einer Urinprobe des Antragstellers, die wohl auf seine Veranlassung im Oktober 2016 untersucht wurde, keine von der Untersuchung umfassten Betäubungsmittel oberhalb des jeweils zugrunde gelegten Cutoff-Wertes, insbesondere kein THC bzw. Metabolite, festgestellt wurden, lässt sich nicht schließen, dass dem Nachweis von THC in seinem Blut im Januar 2016 ein lediglich einmaliger Konsum vorangegangen ist. Da ein Cannabiskonsum im Urin nur eine kurze Zeit nachweisbar ist,

vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Auflage 2005, S. 178 f.,

kommt den Untersuchungen keinerlei Aussagekraft hinsichtlich des Konsumverhaltens des Antragstellers im zeitlichen Zusammenhang mit der Verkehrskontrolle zu. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass er sich auf den Termin der Urinabgabe nicht einstellen konnte. Im Ergebnis dasselbe würde für einen in der Beschwerdebegründung angesprochenen, nicht in die Akte gelangten Bluttest aus Oktober 2017 gelten, sofern er durchgeführt wurde und nicht ohnehin der Urintest aus Oktober 2016 gemeint ist.

Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass die weitere Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers hätte ausfallen müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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