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Fahrerlaubnisentziehung wegen depressiver Störung

Keine Fahrerlaubnis für Mann mit psychischen Problemen.

Ein Mann aus Bayern, gegen den wegen Nachstellung ermittelt wurde, hat vor Gericht geklagt, nachdem ihm alle Klassen seiner Fahrerlaubnis entzogen wurden. Die Behörden wurden darauf aufmerksam, als ihm eine psychische Erkrankung diagnostiziert wurde. Ein ärztliches Gutachten ergab, dass der Mann an einer rezidivierenden depressiven Störung, sozialen Phobien und Panikattacken leidet. Nach den Begutachtungsleitlinien für die Kraftfahrereignung muss ein angepasstes Verhalten im Straßenverkehr zu erwarten sein und eine geringere Krankheitsaktivität durch psychiatrische Kontrollen belegbar sein, bevor die Fahreignung wiedererlangt werden kann. Obwohl der Mann ein hausärztliches Attest vorlegte, welches bestätigte, dass er seit Sommer 2019 psychisch stabil sei, wies das Gericht seine Klage ab. Das Gericht befand, dass das Gutachten verwertbar sei, da der Mann nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt hatte. […]

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 ZB 22.1287 – Beschluss vom 20.09.2022

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A18, A1 und B einschließlich Unterklassen.

Am 5. September 2018 wurde dem Landratsamt Amberg-Sulzbach durch polizeiliche Mitteilung bekannt, dass gegen den Kläger wegen Nachstellung (§ 238 StGB) zulasten seiner ehemaligen Lebensgefährtin ermittelt wurde, er seit längerem psychische Probleme hatte und im November 2017 in einer psychosomatischen Klinik stationär behandelt worden ist.

Nach dem auf behördliche Anforderung vorgelegten Entlassungsbericht der Klinik vom 15. Februar 2018 über eine stationäre Behandlung vom 15. November 2017 bis 3. Januar 2018 litt der Kläger an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F 33.2), sozialen Phobien (F 40.1) und einer Panikstörung/episodisch paroxysmaler Angst (F 41.0), die auch nach Entlassung medikamentös behandelt werden sollten. Ferner wurde mitgeteilt, er habe im Jahr 2015 einen Suizidversuch unternommen, sich aber von akuter Suizidalität glaubhaft distanziert. Auf weitere behördliche Anforderung legte der Kläger den Entlassungsbericht einer psychosomatischen Klinik über eine stationäre Behandlung vom 24. April bis 12. Juni 2018 vor, der die gleichen Diagnosen enthält, sowie einen die Diagnosen bestätigenden Arztbrief vom 13. September 2018 und einen Medikationsplan seiner Hausärztin vom 4. Dezember 2018, wonach er mit Antidepressiva und einem Neuroleptikum behandelt wird.

Auf die Aufforderung des Landratsamts vom 22. Mai 2019 hin legte der Kläger am 25. September 2019 ein am 18. September 2019 versandtes ärztliches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vor, wonach bei ihm Erkrankungen nach Nr. 7.5 der Anlage 4 zur FeV vorliegen, die die Fahreignung infrage stellen, nämlich eine rezidivierende depressive Störung, soziale Phobien und Panikattacken. Er sei derzeit aufgrund der unklaren Befundlage nicht (wieder) in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 vollständig gerecht zu werden. Inwieweit eine ausreichende Compliance vorliege und auch umgesetzt werde, könne aufgrund der unklaren Befundlage nicht beantwortet werden. Damit entfielen die Fragen nach Beschränkungen und/oder Auflagen und einer etwa erforderlichen Nachuntersuchung. Die Gutachterin stellte keine psychopathologischen Auffälligkeiten fest. Das Ergebnis der Begutachtung beruhe auf der letztlich unklaren Befundlage bzw. darauf, dass die angeforderte hausärztliche Bestätigung über die psychische Stabilisierung des Klägers und eine geplante Medikamentenreduktion ausgeblieben sei.

Hierzu erklärte der Kläger schriftlich, die Begutachtungsstelle habe ihn mit Schreiben vom 2. August 2019 zur Vorlage der hausärztlich erhobenen Befunde aufgefordert. Dies sei ihm jedoch nicht möglich gewesen, da die Praxis vom 12. bis 30. August 2019 urlaubsbedingt geschlossen gewesen sei.

Hierauf erwiderte das Landratsamt im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis, eine Nachfrage bei der Begutachtungsstelle habe ergeben, dass diese den Kläger mehrfach aufgefordert habe, er aber keine Rückmeldung gegeben bzw. nicht um eine Fristverlängerung wegen Praxisurlaubs gebeten habe.

Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 15. April 2020 entzog das Landratsamt dem Kläger die Fahrerlaubnis aller Klassen und verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds, seinen Führerschein innerhalb von sieben Tagen ab Zustellung des Bescheids beim Landratsamt abzuliefern.

Am 15. Mai 2020 ließ der Kläger beim Verwaltungsgericht Regensburg Klage erheben und um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen.

Dem Eilantrag gab das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Oktober 2020 statt, da es die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 3 VwGO) für ungenügend erachtete.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 15. Februar 2022 ließ der Kläger ein hausärztliches Attest vom 7. November 2020 vorlegen, wonach er seit Sommer 2019 psychisch stabil sei und nur noch ein Neuroleptikum zur Nacht erhalte.

Mit Urteil vom 21. Februar 2022 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab, weil das Gutachten, ohne dass es ergänzt werden müsste, verwertbar sei. Unter Zugrundelegung der korrekten Tatsachen und Bewertungsmaßstäbe und unter Beachtung der Vorgaben des § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a FeV komme es plausibel und nachvollziehbar zu dem Schluss, dass der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht (wieder) geeignet sei. Nachdem die Gutachterin erneut die Diagnosen, u.a. eine rezidivierende depressive Störung, bestätigt habe, sei im Rahmen der Begutachtung letztlich zentral die Frage zu bewerten gewesen, ob der Kläger nach den im Rahmen der Klinikaufenthalte festgestellten zumindest mittelschweren depressiven Episoden die Fahreignung wiedererlangt habe, mithin, ob – im Einklang mit der Nr. 7.5.2 der Anlage 4 zur FeV – die relevanten Symptome der sehr schweren Depression wieder abgeklungen seien und ob mit einem Wiederauftreten der Symptome – ggf. unter medikamentöser Behandlung – nicht mehr gerechnet werden müsse. Nach Nr. 3.12.4 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung werde in diesem Zusammenhang für die Wiedererlangung der Fahreignung vorausgesetzt, dass ein angepasstes Verhalten im Straßenverkehr zu erwarten sei. Es müsse durch psychiatrische Kontrollen belegbar sein, dass die Krankheitsaktivität geringer geworden und mit einer Verlaufsform in der vorangegangenen Schwere nicht mehr zu rechnen sei. Nachdem sich aufgrund der Angaben des Klägers zu seiner psychischen Stabilisierung und des Fehlens psychopathologischer Auffälligkeiten Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass eine positive Begutachtung in Betracht komme, habe die Gutachterin konsequenterweise und im Einklang mit den Begutachtungsleitlinien Nachweise für die Besserung des klägerischen Gesundheitszustands gefordert. Diese Unterlagen habe der Kläger vor Versand des Gutachtens am 18. September 2019 nicht mehr vorgelegt. Damit habe eine wesentliche Voraussetzung einer positiven Eignungsbeurteilung nach Nr. 3.12.4 der Begutachtungsleitlinien gefehlt. Die Gutachterin habe auch davon ausgehen dürfen, dass die Vorlage der entsprechenden Unterlagen abschließend unterbleibe. Der Kläger habe nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung bereits am Begutachtungstag am 29. Juli 2019 den Hinweis erhalten, dass er noch die Befunde seiner Hausärztin vorzulegen habe. Dazu sei er am 5. August 2019 nochmals schriftlich aufgefordert worden. Einen weiteren Kontakt mit der Begutachtungsstelle habe es in der Folge nur noch einmal gegeben, als er telefonisch um zeitnahe Erstellung des Gutachtens gebeten habe. Somit sei nicht ersichtlich, dass er mit dem Wunsch an die Begutachtungsstelle herangetreten sei, mit der Gutachtenerstellung wegen der problematischen Erreichbarkeit der Hausarztpraxis noch zuzuwarten. Vielmehr habe die Begutachtungsstelle nach der Bitte um schnelle Erstellung des Gutachtens davon ausgehen müssen, dass die entsprechenden Befunde nicht mehr vorgelegt würden. Auch sei die Fahrerlaubnisbehörde nicht gehalten gewesen, im Hinblick auf die vom Kläger vorgetragene Unerreichbarkeit der Hausarztpraxis weiter zu ermitteln bzw. ihm zur etwaigen Nachbesserung des Gutachtens eine noch längere Frist einzuräumen, als sie ohnehin schon gewährt worden sei. Faktisch sei die ursprünglich bis 18. Juli 2019 gesetzte Frist sodann erheblich verlängert worden. Nach den glaubhaften behördlichen Angaben sei dem Kläger nach seiner telefonischen Erklärung vom 13. August 2019, zur finalen Erstellung des Gutachtens noch Unterlagen nachreichen zu müssen, weitere Zeit zur Vorlage des Gutachtens bis in den September hinein gewährt worden. Diese Zeit hätte er zur weiteren Kontaktaufnahme mit der Begutachtungsstelle und zur Vorlage der hausärztlichen Befunde noch vor der abschließenden Erstellung des Gutachtens nutzen können. Die Praxis seiner Hausärztin sei nach eigenen Angaben ab dem 30. August 2019 wieder besetzt gewesen. Hinzu komme, dass auch nach der Anhörung im November 2019 bis zum Bescheiderlass noch erheblich Zeit bestanden habe, um eine Nachbesserung des Gutachtens zu veranlassen und dadurch die drohende Entziehung der Fahrerlaubnis abzuwenden. In dieser Zeit habe der Kläger jedoch weder die Begutachtungsstelle noch die Behörde erneut kontaktiert. Diese habe in nicht zu beanstandender Weise davon ausgehen dürfen, dass kein weiterer Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Fahreignung bestehe, und das Entziehungsverfahren abschließen dürfen. Auch unter Einbeziehung des vom Kläger im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten hausärztlichen Attests vom 7. November 2021 (richtig: 2020) ergebe sich kein anderes Bild. Ungeachtet des für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkts des Bescheiderlasses bedürfe es nach Nr. 2 der Vorbemerkung zur Anlage 4 zur FeV zur Beurteilung der Fahreignung in der Regel eines ärztlichen Gutachtens (§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV), in besonderen Fällen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (§ 11 Abs. 3 FeV) oder eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Abs. 4 FeV). Vorliegend gebe es nur das die Fahreignung des Klägers verneinende Gutachten vom 18. September 2018 (richtig: 2019). Ein positives Gutachten, welches das Attest vom 7. November 2021 (richtig: 2020) hätte einbeziehen und bewerten können, habe der Kläger bislang nicht erstellen lassen. Allein das hausärztliche Attest könne das vorgelegte Gutachten nicht entkräften; zumal es vergleichsweise pauschal und knapp eine psychische Stabilisierung angebe und eine eingehende gutachterliche Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand des Klägers nicht ersetzen könne.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend, mit der Begründung, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass das Landratsamt nicht gehalten gewesen sei, ihm eine nochmalige Frist zur Vorlage der ärztlichen Bescheinigung einzuräumen, und er noch bis zum Erlass des Bescheids Zeit gehabt habe, dies nachzubessern. Das sei jedoch nicht der Fall gewesen, da die Behörde ihm hierzu keine entsprechende Möglichkeit eingeräumt habe. Ferner sei im gerichtlichen Verfahren noch das ärztliche Attest vom 7. November 2020 vorgelegt worden, welches bestätige, dass die entsprechende Therapie durchgeführt worden sei und er seit Sommer 2019 psychisch stabil sei. Die dem Entziehungsbescheid zugrundeliegende Begutachtung sei an sich von einem positiven Begutachtungsergebnis ausgegangen, mit Ausnahme der Tatsache, dass das hausärztliche Attest gefehlt habe. Dass die Therapie tatsächlich auch schon zum maßgeblichen Zeitpunkt durchgeführt worden sei, sei gegenüber dem Erstgericht unter Beweis gestellt, jedoch nicht berücksichtigt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO; BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI 04 – VerfGHE 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 – Vf. 38-VI-14 – BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 54), nicht hinreichend dargelegt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Fra-ge stellt (vgl. BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – BVerfGE 151, 173 Rn. 32 m.w.N.; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16 m.w.N.) und dies zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründet (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9).

Der Beklagte macht zu Recht geltend, dass das Zulassungsvorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt, da der Kläger sich nicht mit den entscheidungstragenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil auseinandersetzt, sondern lediglich sehr kurz Vortrag aus dem Klageverfahren wiedergibt und der vertretbaren (bzw. zutreffenden) Sachverhaltsbewertung und rechtlichen Würdigung des Gerichts nur die eigene abweichende Bewertung bzw. Würdigung entgegensetzt. Dies reicht indes nicht aus, da das angegriffene Urteil nicht offensichtlich falsch ist (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2022, § 124a Rn. 100; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 59, 63; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 203 f.; Kautz in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 124a Rn. 43).

Im Übrigen wäre der Zulassungsantrag aus den im erstinstanzlichen Urteil dargelegten Gründen auch unbegründet (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Der Kläger verkennt grundlegend, dass das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 15. April 2020 abzustellen hatte (vgl. BVerwG, U.v. 11.4.2019 – 3 C 9.18 – Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 21 Rn. 10) und dass allein die Vorlage der hausärztlichen Bescheinigung ohne deren Bewertung durch die Begutachtungsstelle zur Ausräumung der Fahreignungszweifel nicht ausgereicht hätte, so dass es auf ein erst danach, im gerichtlichen Verfahren vorgelegtes hausärztliches Attest für die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids nicht ankommen konnte.

Das Gericht ist – was der Kläger nicht substantiiert angegriffen hat – zutreffend davon ausgegangen, dass es ihm trotz der urlaubsbedingten Schließung der Arztpraxis vom 12. bis 30. August 2019 möglich gewesen wäre, nach dem Begutachtungstermin am 29. Juli 2019, als ihm die Notwendigkeit der Einholung eines hausärztlichen Attests erstmals mitgeteilt worden ist, bzw. nach Erhalt einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung der Begutachtungsstelle am 6. August 2019 das geforderte Attest zu besorgen und vorzulegen und damit eine positive Begutachtung zu erwirken. Das Landratsamt hat ihm die Möglichkeit hierzu auch eingeräumt, indem es bis zur Beibringung des Fahreignungsgutachtens mit einer Entscheidung zugewartet und dadurch die Beibringungsfrist stillschweigend verlängert hat. Auch nach Zugang des Anhörungsschreibens und nach Ablauf der hierin gesetzten Frist bestand – auch ohne gesonderte schriftliche Aufforderung – noch bis zum Erlass des Entziehungsbescheids am 15. April 2020 die Möglichkeit, neue Tatsachen vorzubringen oder Beweismittel vorzulegen.

Ferner hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt, dass auch die ärztliche Gutachterin nicht verpflichtet war, mit der Erstellung des Gutachtens länger zuzuwarten, nachdem der Kläger und Auftraggeber dessen Fertigstellung gefordert hatte.

Es hätte dem Kläger oblegen, sich rechtzeitig um die Ausstellung des hausärztlichen Attests zu kümmern, dieses der Begutachtungsstelle vor Fertigstellung des Gutachtens vorzulegen, die Fahrerlaubnisbehörde hiervon zu unterrichten und unter Bezug hierauf ggf. eine Verlängerung der Beibringungsfrist zu beantragen. Aus unbekannten Gründen hat er aber weder die ihm verbleibende Zeit bis zum Ablauf der Anhörungsfrist noch bis zum Erlass des Bescheids genutzt, um das hausärztliche Attest dem Landratsamt vorzulegen und/oder die Begutachtungsstelle um eine Ergänzung oder Nachbesserung des Gutachtens zu bitten. Dass es bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis hierauf ankommen würde, war offenkundig.

Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger im Zeitpunkt des Bescheiderlasses Inhaber der Fahrerlaubnis der Klassen A (vgl. § 76 Nr. 7 FeV) und B war.

Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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