VG Gelsenkirchen, Az.: 7 L 2238/16, Beschluss vom 27.09.2016
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 6147/16 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. August 2016 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig, aber unbegründet.
Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
Zwar lässt sich bei summarischer Prüfung nicht feststellen, dass die Ordnungsverfügung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und die Kraftfahrungeeignetheit des Antragstellers feststeht. Bislang fehlt es an ärztlich getroffenen Feststellungen zu möglicherweise vorliegenden Erkrankungen. Es bedarf vielmehr im Hauptsacheverfahren zunächst weiterer Aufklärung, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, wofür jedoch angesichts der protokollierten Zeugenaussage der Leiterin des Pflegedienstes, Frau C. I. , (Bl. 16 ff. des Verwaltungsvorgangs) über den „fortgeschrittenen Erkrankungszustand einer diagnostizierten Demenzerkrankung“ des Antragstellers sowie jüngst dessen Verhalten und körperliche Verfassung, die von den Polizeibeamten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall am 20. August 2016 dokumentiert worden sind, einiges spricht.
Jedoch ergibt eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung, dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung des angefochtenen Bescheids gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Die vom Antragsteller möglicherweise ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit aufgrund der im Raum stehenden körperlichen und geistigen Mängel erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Jedenfalls am Tag des 20. August 2016, als der Antragsteller beim rückwärts Ausparken einen Verkehrsunfall verursachte und ein geparktes Fahrzeug beschädigte, hat er sich nach dem Eindruck des Polizeibeamten aufgrund seiner körperlichen Verfassung als nicht uneingeschränkt kraftfahrgeeignet gezeigt. Die weitere Aufklärung, ob es sich bei der dort gezeigten starken Bewegungseinschränkung infolge einer Hüft-Operation sowie dem Benutzen der Gehhilfen, der extremen Erschöpfung bei seinen Handlungen, dem Bewältigen von 50 m nur mit mehrfachen Unterbrechungen und Ruhepausen sowie der Tatsache, dass er nur bedingt ansprechbar gewesen ist, nur um einen vorübergehenden Ausfall handelte und der Antragsteller mittlerweile genesen ist, oder es sich dabei entsprechend der Einschätzung des Polizeibeamten um einen Dauerzustand handelt, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Das Interesse der Allgemeinheit daran, dass zur Gewährleistung der allgemeinen Verkehrssicherheit nur geeignete Kraftfahrer, die nicht unter Krankheiten oder Mängeln i.S.d. Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung – FeV – leiden, am Straßenverkehr teilnehmen, überwiegt das vergleichsweise geringe Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Nutzung seiner Fahrerlaubnis. Damit verbundene persönliche Schwierigkeiten für den Antragsteller müssen zurückstehen. Ihnen steht das öffentliche Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer vor möglicherweise ungeeigneten Kraftfahrern gegenüber, das eindeutig überwiegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz – GKG -. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 – 16 E 550/09 – juris.