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Fahrerlaubnisentziehung wegen Cannabis-Konsums

THC-COOH-Wert über 150 ng/ml

Oberverwaltungsgericht Sachsen – Az.: 6 B 257/21 – Beschluss vom 14.07.2021

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 21. Mai 2021 – 2 L 215/21 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. April 2021 wiederherzustellen. In diesem Bescheid entzieht die Antragsgegnerin dem Antragsteller – nach vorheriger Anhörung mit Schreiben vom 25. Februar 2021 – die Fahrerlaubnis aller Klassen (dem Antragsteller war vorgehend am 22. Dezember 2009 eine Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S erteilt worden), fordert ihn auf, den Führerschein innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides abzugeben und ordnet die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an.

Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht aus, die Entziehung der Fahrerlaubnis finde ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach müsse die zuständige Behörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV sei geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen nur derjenige, der die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfülle. Konkretisierend bestimme § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV, dass diese Anforderungen nicht erfüllt seien, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliege. Nr. 9 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung unterscheide zwischen psychoaktiv wirkenden Stoffen, Betäubungsmitteln und Arzneimitteln. Bei Cannabiskonsumenten sei zu unterscheiden zwischen der einmaligen, der gelegentlichen und der regelmäßigen Einnahme, nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung sei ein Betroffener ohne weiteres ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn er regelmäßig Cannabis konsumiere oder wenn er zwar nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich Cannabis konsumiere, aber nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung in seiner Person „weitere Zusatzelemente“ vorlägen. Ausgehend von den immunochemischen Untersuchungen der dem Antragsteller am 9. Januar 2021 (11.40 Uhr) entnommenen Blutprobe sei aufgrund der festgestellten Konzentration an THC von 18,5 ng/ml ein aktueller und zeitnaher Konsum von Cannabisprodukten zu unterstellen. Die festgestellte THC-COOH-Konzentration von 454,2 ng/ml belege für sich allein einen regelmäßigen Konsum von Cannabis, ein solcher könne bei einer THC-Carbonsäure-Konzentration ab 150 ng/ml als gesichert angesehen werden. Besondere persönliche Eigenschaften oder Verhältnisse, die den Eignungsmangel kompensieren könnten, seien nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht worden, insbesondere habe der Kläger auch das Trennungsgebot nicht beachtet, wie sich aus dem gemessenen THC-Wert ergebe, der weit über 1 ng/ml liege. Bei einem die Fahreignung ausschließenden Mangel i. S. v. § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung verbleibe kein Raum für Ermessenserwägungen. Eine Wiedererlangung der Fahreignung komme erst bei Nachweis einer mindestens einjährigen Betäubungsmittelabstinenz in Betracht, zudem fehle es an der gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV zusätzlich erforderlichen Eignungsbeurteilung in Gestalt eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, die notwendig sei, da der Antragsteller Cannabis in einer Weise konsumiert habe, die unmittelbar zu seiner Nichteignung geführt habe. Der Antragsgegner habe den Sofortvollzug auch einzelfallbezogen auf den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gestützt.

Hiergegen wendet der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde ein, dass das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss auf die ärztliche Untersuchung abstelle, wonach er äußerlich nicht merkbar unter Alkoholeinfluss zu stehen schien. Die Ärztin sei aber nicht beauftragt gewesen, Untersuchungen auf Alkoholeinfluss vorzunehmen. Daher sei entweder die dokumentierte ärztliche Untersuchung oder der Beschluss des Verwaltungsgerichts falsch; die behandelnde Ärztin sei als Zeugin zu befragen, was sie inhaltlich am 9. Januar 2021 bezogen auf den Antragsteller untersucht habe. Ferner habe das Verwaltungsgericht den vom Antragsteller vorgelegten Befund vom 3. März 2021 dahingehend fehlerhaft bewertet, dass erneut der THC-Wert nachgewiesen worden sei. Tatsächlich habe der Wert bei unter 5 ng/ml gelegen, also im Normbereich. Gleichzeitig sei damit ein regelmäßiger Cannabiskonsum wiederlegt, da der Wert von 454,2 ng/ml nach der Untersuchung vom 9. Januar 2021 bis zum 3. März 2021 nicht auf unter 5 ng/ml sinken könne. Auszugehen sei davon, dass der Wert von 454,2 ng/ml falsch sei. Ferner sei zu beachten, dass die von dem Antragsgegner benannten Werte 11-Hydroxy-Tetrahydrocannabinol und THC nur wenige Stunden lang nachweisbar seien und aus diesen Messwerten nicht auf einen regelmäßigen Konsum zu schließen sei. Im Rahmen der Anhörung habe der Antragsgegner auch nicht dargelegt, welchen Grenzwert der Antragsteller überschritten habe. Das gleiche gelte für den Bescheid vom 23. April 2021. Bei Erlass des Bescheides sei durch Nichtgewährung beantragter Akteneinsicht rechtliches Gehör verletzt worden, dies stelle einen Verfahrensfehler dar. Auch seien im Bescheid keine konkreten Rechtsgrundlagen benannt worden, zudem fehlten Ermessenserwägungen.

Diese Einwände führen zu keiner Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Gericht hat seiner Interessenabwägung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme maßgebliche Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, zu Grunde zu legen (BVerwG, Beschl. v. 22. Januar 2001 – 3 B 144.00 -, juris Rn. 2). Da hier noch kein Widerspruchsbescheid ergangen ist, ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (SächsOVG, Beschl. v. 18. Mai 2020 – 6 B 346/19 -, juris Rn. 4). Hiervon ausgehend ist die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht jedenfalls davon ausgegangen, dass der Antragsgegner den Entzug der Fahrerlaubnis auf § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung stützen konnte, weil der beim Antragsteller festgestellte THC-COOH-Wert den Schluss auf einen regelmäßigen Cannabiskonsum des Antragstellers rechtfertigt. Nach der beim Antragsteller am 9. Januar 2021 entnommenen Blutprobe wurden 454,2 ng/ml THC-COOH festgestellt. Dieser Wert liegt deutlich über dem für einen gelegentlichen Konsum anerkannten Grenzwert von 150 ng/ml (SächsOVG, Beschl. v. 26. Februar 2020 – 6 B 281/19 – bislang n. v.; BayVGH, Beschl. v. 24. April 2019 – 11 CS 18.2605 -, juris Rn. 13 m. w. N.). Der regelmäßige Konsum von Cannabis führt nach Nr. 9.2.1 ohne weiteres dazu, dass der Betroffene als fahrungeeignet gilt. Auf die Trennungsbereitschaft kommt es bei Nr. 9.2.1 im Gegensatz zu Nr. 9.2.2 nicht an. In solchen Fällen bedurfte es auch keiner Anforderung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung (vgl. hierzu bei nur gelegentlichem Konsum: BVerwG, Urt. v. 11. April 2019 – 3 C 13.17 -, juris Rn. 24). Für einen Sonderfall, der zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte (vgl. Nr. 3 der Vorbemerkung zu Anlage 4 FeV), ist hier weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Der Antragsteller hat durch seinen Vortrag im Beschwerdeverfahren weder die Ergebnisse der veranlassten ärztlichen Untersuchung noch die ermittelten Laborergebnisse erschüttern können. Zwar ist die vom Verwaltungsgericht gewählte Formulierung („Der Antragsteller schien äußerlich nicht merkbar unter Alkoholeinfluss zu stehen“) im Vergleich zu den Angaben der Ärztin (die auf die Formulierung „Der Untersuchte scheint unter Alkoholeinfluss zu stehen“ das Kästchen „äußerlich nicht merkbar“ ankreuzte) unscharf. Soweit der Antragsteller daraus aber auf eine auf Alkohol statt auf Drogen gerichtete und damit fehlgehende Untersuchung folgert, verkennt er bereits, dass ausweislich des Untersuchungsauftrags (Blatt 10 Verwaltungsakte) die Untersuchung ausschließlich auf Feststellung von Drogen im Blut gerichtet war und diese Untersuchung nach der Blutabnahme ausweislich des Befundes vom 19. Januar 2021 auch so erfolgte. Die von der Ärztin vor der Blutabnahme erhobenen anamnestischen Angaben sowie die weiteren dokumentierten Eindrücke der Ärztin entsprechen hingegen dem Umfang der angeordneten Untersuchung unter Verwendung des Formblatts (vgl. Nr. 3.5.2 der Verwaltungsvorschrift über die Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten vom 28. Juni 2000, SächsABl. 2000, S. 646). Die Wiedergabe der Eindrücke durch die Ärztin, die insbesondere nicht auf einem irgendwie gearteten körperlichen Eingriff beruhen, sind nicht gleichzusetzen mit einer Blutuntersuchung auf Alkohol.

Der vom Antragsteller vorgelegte Befund vom 3. März 2021 erschüttert das Ergebnis der Blutuntersuchung vom 9. Januar 2021 (Laborbefund vom 19. Januar 2021) nicht. Zwar sind die in diesem Befund ausgewiesenen Werte „THC-Carbonsäure i.Serum“ bzw. „THC-Tetrahydrocannabinol i.Serum“ jeweils mit weniger als 5 ng/ml angegeben, wobei dies auch dem jeweiligen Referenzbereich entspricht. Daraus folgt aber kein anderes Ergebnis für die Untersuchung im Januar 2021. Der Wert der THC-Carbonsäure (THC-COOH) hat ausweislich des vom Antragsteller vorgelegten Befundes eine Halbwertszeit von ca. 6 Tagen. Ausgehend vom 9. Januar 2021 (THC-COOH-Wert von 454,2 ng/ml) reicht die Zeit bis zum 3. März 2021 (53 Tage, mithin fast neunmaliger Ablauf der Halbwertszeit) aus, um bei sehr geringem weiteren Konsum erwartbar den Wert von 5 ng/ml (bereits nach siebenmaligem Ablauf der Halbwertszeit errechnen sich 3,5 ng/ml) zu unterschreiten. Auch wenn mit dem Befund vom 3. März 2021 kein zu diesem Zeitpunkt positiver Nachweis eines Cannabiskonsums geführt werden kann, verbleibt es aufgrund des THC-COOH-Wertes vom 9. Januar 2021 bei der Annahme eines regelmäßigen Cannabiskonsums bis zu diesem Zeitpunkt. Der im Januar 2021 festgestellte regelmäßige Cannabiskonsum führt auch gegenwärtig noch zum Ausschluss der Fahreignung, weil der Antragsteller die Wiedererlangung der Fahreignung nicht nachgewiesen hat.

Die Ausführungen des Antragstellers, dass die von dem Antragsgegner benannten Werte 11-Hydroxy-Tetrahydrocannabinol und THC nur wenige Stunden lang nachweisbar seien und aus diesen Messwerten nicht auf einen regelmäßigen Konsum zu schließen sei, ändern nichts daran, dass für den Nachweis eines regelmäßigen Cannabiskonsums der THC-COOH-Wert ausschlaggebend ist, wobei der regelmäßige Konsum durch einen auffälligen THC-Wert noch bestätigt wird. Zwar steht der Befund nachgehend zur Blutabnahme vom 9. Januar 2021 im Widerspruch zu den Angaben des Antragstellers, wonach er bereits am Vorabend letztmalig Cannabis konsumierte, nachvollziehbar ist das Verwaltungsgericht aber den nicht näher konkretisierten Behauptungen des Antragstellers angesichts der gesicherten Laborbefunde nicht gefolgt.

Auch formelle Fehler bei Erlass des Verwaltungsaktes liegen nicht vor. Eine ordnungsgemäße Anhörung liegt mit dem Schreiben des Antragsgegners vom 25. Februar 2021 vor. In diesem Schreiben wurden dem Antragsteller die Laborwerte mitgeteilt, soweit dass aufgrund der festgestellten Tetrahydrocannabinol- und Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure-Werte von einem regelmäßigen Cannabiskonsum auszugehen sei. Regelmäßiger Cannabiskonsum führe nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zur Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Der Bescheid vom 23. April 2021 legt entgegen der Ansicht des Antragstellers auch dar, welcher Wert maßgeblich für die Annahme eines regelmäßigen Cannabiskonsums ist, nämlich THC-COOH ab einer Konzentration von 150 ng/ml, und auf welcher Rechtsgrundlage die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt. Auch aus dem Hinweis des Antragstellers, dass ihm vor Erlass des Bescheides vom 23. April 2021 keine Einsicht in die Verwaltungsakte gewährt wurde, folgt keine andere Bewertung. Die Akteneinsicht wurde ihm im parallel zum gerichtlichen Verfahren geführten Widerspruchverfahren zwischenzeitlich gewährt. Zudem hat der Antragsteller keine Ergebnisrelevanz dergestalt dargelegt, dass aus dem aus einer unzulässigen Verweigerung der Akteneinsicht folgenden Verstoß gegen § 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 28 VwVfG die Aufhebung des Verwaltungsaktes resultieren müsse (vgl. Pautsch in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 2. Aufl. 2021, § 29 VwVfG, Rn. 36). Da die von dem Antragsgegner im Bescheid vom 23. April 2021 getroffene Entscheidung eine gebundene Entscheidung ist, erübrigen sich auch Ausführungen zum Vortrag des Antragstellers, wonach im Bescheid Ermessenerwägungen fehlten.

Die nach § 80 Abs. 5 VwGO anzustellende Interessenabwägung führt zu keinem anderen Ergebnis. Solange der Antragsteller nicht den Nachweis der wiedererlangten Fahreignung geführt hat, hat sein persönliches Mobilitätsinteresse gegenüber dem öffentlichen Interesse am wirksamen Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer sowie seiner selbst vor den Gefahren, die durch Fahren unter Drogeneinfluss entstehen, regelmäßig zurückzutreten. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Betroffene auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist, also auch wenn er ohne Fahrerlaubnis seinen Arbeitsplatz zu verlieren droht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. Dezember 2014 – 3 B 148/12 -, juris Rn. 22 m. w. N.). Zwar hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren ergänzend ausgeführt, dass der Antragsgegner bisher die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens nicht angeordnet habe und gleichzeitig die von ihm vorgelegten Atteste nicht akzeptiere. Dabei übersieht er in seinem (ohnehin erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenem) Vortrag, dass es ihm obliegt, die Wiedererlangung seiner Fahreignung nachzuweisen (SächsOVG, Beschl. v. 29. Januar 2021 – 6 B 390/20 -, juris Rn. 14). Offen bleiben kann daher auch die Frage, ab wann ein solcher Nachweis geführt werden kann. Zum Teil wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass ein solcher Nachweis erst nach Ablauf eines Jahres nach behaupteter Abstinenz oder ausreichender Anhaltspunkte hierfür geführt werden kann (vgl. BayVGH, Beschl. v. 14. September 2020 – 11 CS 20.1292 -, juris Rn. 20 m. w. N.), zum Teil wird angenommen, dass – jedenfalls in aller Regel – ein festgestellter Eignungsmangel solange fortbesteht, bis zumindest eine einjährige durchgängige Abstinenz nachgewiesen ist (OVG M.-V., Beschl. v. 19. März 2004 – 1 M 2/04 -, juris Rn. 30), zum Teil wird allein auf den Einzelfall abgestellt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 3. September 2010 – 16 B 382/10 -, juris Rn. 5 ff.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt Nummer 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z. B. in SächsVBl. 2014, Heft 1 Sonderbeilage).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 

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