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Fahrerlaubnisentziehung wegen Behauptung des unbewussten Kokainkonsums

Kokain im Blut, Fahrerlaubnis weg! Trotz Behauptungen, das Rauschmittel unwissentlich konsumiert zu haben, bestätigte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Führerscheinentzug einer Autofahrerin. Gilt hier der Grundsatz „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“? Ein Präzedenzfall mit weitreichenden Folgen für alle Verkehrsteilnehmer.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Antragstellerin wehrt sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis aufgrund von Kokainkonsum.
  • Bei einer Verkehrskontrolle wurde eine hohe Konzentration von Kokain und dessen Metabolit im Blutserum festgestellt.
  • Die Antragstellerin behauptet, das Kokain unbewusst über ein Getränk konsumiert zu haben.
  • Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt, da ihre Schilderung unglaubhaft sei.
  • Ein Polizeibeamter und ein Laborbericht stützen die Annahme, dass der Kokainkonsum bewusst erfolgt sei.
  • Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.
  • Es wurde entschieden, dass die Antragstellerin aufgrund des nachgewiesenen Kokainkonsums fahrungeeignet ist.
  • Ein einmaliger Konsum harter Drogen wie Kokain rechtfertigt die Entziehung der Fahrerlaubnis unabhängig von der Häufigkeit des Konsums und konkreter Ausfallerscheinungen.
  • Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids wurde als höher eingestuft als das private Interesse der Antragstellerin an der Beibehaltung der Fahrerlaubnis.
  • Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Streit um Kokain-Konsum: Wann darf die Fahrerlaubnis entzogen werden?

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist ein drastisches Mittel, das staatlicherseits angewandt wird, um Menschen mit mangelnder Fahreignung vom Straßenverkehr fernzuhalten. Ein wichtiger Grund für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist der Nachweis von Drogenkonsum, insbesondere wenn dieser Einfluss auf die Fahrfähigkeit hat. Besonders heikel ist die Situation, wenn ein Fahrer behauptet, von seinem eigenen Kokainkonsum nichts gewusst zu haben. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob der Fahrer überhaupt fahruntauglich war und ob er die Folgen seines Handelns bewusst in Kauf genommen hat.

Die Rechtsprechung hat sich in diesem Bereich in den letzten Jahren stetig weiterentwickelt und versucht, eine Balance zwischen dem Schutz der Allgemeinheit und den Bedürfnissen des Betroffenen zu finden. Gerichte stehen dabei vor der schwierigen Aufgabe, die Beweislage zu bewerten, die subjektive Wahrnehmung des Betroffenen zu berücksichtigen und angemessene Sanktionen zu verhängen. Die Frage, wie stark der Bewusstseinsgrad des Fahrers bei der Konsumation von Kokain sein muss, um eine Fahrerlaubnisentziehung zu rechtfertigen, ist dabei von großer Bedeutung.

Im Folgenden wird ein Gerichtsurteil vorgestellt, das genau diese Thematik in den Fokus nimmt.

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Wurde Ihnen aufgrund eines positiven Drogentests die Fahrerlaubnis entzogen, obwohl Sie den Konsum nicht bewusst wahrgenommen haben? Wir verstehen, dass Sie sich in einer schwierigen Situation befinden und bieten Ihnen unsere Expertise im Verkehrsrecht an.

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Der Fall vor Gericht


Kokainkonsum führt zur Entziehung der Fahrerlaubnis trotz Behauptung unbewusster Einnahme

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde einer Autofahrerin gegen die sofortige Entziehung ihrer Fahrerlaubnis zurückgewiesen. Die Frau war bei einer Verkehrskontrolle positiv auf Kokain getestet worden, behauptete jedoch, das Betäubungsmittel sei ihr unbewusst von einem Bekannten verabreicht worden.

Hintergründe des Falls und behördliches Vorgehen

Am 8. November 2020 wurde die Frau gegen 17:35 Uhr als Fahrzeugführerin von der Polizei kontrolliert. Ein Drogenvortest verlief positiv, woraufhin eine Blutuntersuchung angeordnet wurde. Diese ergab 6,9 μg/l Kokain und über 1.000 μg/l Benzoylecgonin (Hauptabbauprodukt von Kokain) im Blutserum.

Aufgrund dieser Erkenntnisse entzog das zuständige Landratsamt der Frau am 5. März 2021 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis. Die Behörde begründete dies damit, dass die Fahrerin durch den nachgewiesenen Kokainkonsum ihre Fahreignung verloren habe.

Rechtliche Bewertung und Argumentation des Gerichts

Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung. Nach geltendem Recht entfällt die Fahreignung bereits bei einmaliger Einnahme harter Drogen wie Kokain – unabhängig von Häufigkeit, Konzentration oder konkreten Ausfallerscheinungen.

Zwar setzt dies grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus. Wer sich jedoch auf eine unbewusste Einnahme beruft, muss einen detaillierten, schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen. Dies ist der Antragstellerin nach Ansicht des Gerichts nicht gelungen:

  • Ihre Darstellung erschien konstruiert und widersprüchlich
  • Es gab Unstimmigkeiten bezüglich Ort, Zeit und beteiligten Personen
  • Als unglaubwürdig wurde insbesondere erachtet, dass sie trotz angeblicher Angst vor Zudringlichkeiten ein verdächtiges Getränk mitgenommen und ausgetrunken haben will

Konsequenzen und Ausblick für Betroffene

Das Gericht sah daher keine Erfolgsaussichten für die Klage gegen den Fahrerlaubnisentzug. Auch berufliche Belange konnten im Rahmen der Interessenabwägung nicht zu einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung führen.

Für Betroffene zeigt der Fall, dass bei positivem Drogennachweis im Straßenverkehr die Fahrerlaubnis in der Regel sofort und ohne weitere Prüfung entzogen wird. Eine Wiedererlangung ist erst nach längerer nachgewiesener Drogenabstinenz möglich. Behauptungen einer unbewussten Einnahme werden sehr kritisch geprüft und müssen äußerst plausibel dargelegt werden.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung bekräftigt den Grundsatz, dass bereits einmaliger Konsum harter Drogen wie Kokain zur sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Behauptungen einer unbewussten Einnahme werden äußerst kritisch geprüft und müssen detailliert, schlüssig und glaubhaft dargelegt werden. Dies unterstreicht die strenge Haltung der Rechtsprechung gegenüber Drogenkonsum im Straßenverkehr und die hohen Anforderungen an Gegendarstellungen von Betroffenen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn bei Ihnen Kokain im Blut nachgewiesen wird, müssen Sie mit dem sofortigen Entzug Ihrer Fahrerlaubnis rechnen – unabhängig von der Menge oder ob Sie sich beeinträchtigt gefühlt haben. Eine Behauptung, das Kokain unwissentlich konsumiert zu haben, wird sehr kritisch geprüft. Sie müssen dafür eine äußerst plausible und widerspruchsfreie Erklärung liefern, die auch nachprüfbar ist. Berufliche Nachteile oder ein Freispruch in einem Strafverfahren schützen Sie nicht vor dem Führerscheinentzug. Um Ihre Fahrerlaubnis wiederzuerlangen, müssen Sie eine längere Drogenabstinenz nachweisen, was bei harten Drogen wie Kokain mehr als sechs Monate dauern kann. Seien Sie sich bewusst, dass jeglicher Kokainkonsum, auch wenn Sie nicht am Steuer sitzen, Ihre Fahreignung in Frage stellen kann.


FAQ – Häufige Fragen

Kokainkonsum am Steuer – ein Tabuthema? Oft stellt sich die Frage, was bei positivem Drogentest passiert: Entziehung der Fahrerlaubnis bei Kokainkonsum – welche Konsequenzen drohen? Hier finden Sie verständlich und informativ Antworten auf Ihre wichtigsten Fragen rund um Kokainkonsum und Führerschein.


Welche rechtlichen Folgen hat ein positiver Kokaintest bei einer Verkehrskontrolle?

Ein positiver Kokaintest bei einer Verkehrskontrolle hat weitreichende rechtliche Konsequenzen. Die Polizei wird in einem solchen Fall zunächst einen Drogenschnelltest durchführen. Fällt dieser positiv aus, wird anschließend ein Bluttest angeordnet, da nur dieser vor Gericht als Beweismittel Bestand hat.

Bei einem positiven Kokainnachweis im Blut droht dem Betroffenen ein Strafverfahren wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dies kann empfindliche Geldstrafen oder in schweren Fällen sogar Freiheitsstrafen nach sich ziehen. Zusätzlich wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet, da das Führen eines Fahrzeugs unter Drogeneinfluss eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Hierbei drohen ein hohes Bußgeld sowie Punkte in Flensburg.

Besonders gravierend sind die Folgen für die Fahrerlaubnis. In der Regel wird der Führerschein noch an Ort und Stelle von der Polizei beschlagnahmt. Die Fahrerlaubnis kann dann durch richterlichen Beschluss vorläufig entzogen werden. Im weiteren Verlauf droht ein langfristiger oder sogar dauerhafter Entzug der Fahrerlaubnis durch das Gericht oder die Führerscheinstelle.

Um die Fahrerlaubnis wiederzuerlangen, wird in den meisten Fällen die Teilnahme an einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) angeordnet. Diese soll die Fahreignung des Betroffenen überprüfen. Dabei muss nachgewiesen werden, dass kein regelmäßiger Drogenkonsum mehr vorliegt und eine stabile Abstinenz erreicht wurde.

Die Behörden gehen bei einem positiven Kokaintest davon aus, dass eine grundsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs vorliegt. Dies gilt selbst dann, wenn der Konsum nicht unmittelbar vor der Fahrt stattgefunden hat. Auch ein behaupteter unbewusster Konsum wird in der Regel nicht als Entschuldigung akzeptiert.

Für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach einem Entzug wegen Kokainkonsums gelten strenge Auflagen. Es muss in der Regel eine längere Abstinenzphase nachgewiesen werden. Zudem können regelmäßige Drogentests angeordnet werden, um die Drogenfreiheit zu belegen.

Die rechtlichen Folgen eines positiven Kokaintests bei einer Verkehrskontrolle sind somit äußerst schwerwiegend. Sie reichen von strafrechtlichen Konsequenzen über empfindliche finanzielle Belastungen bis hin zum langfristigen Verlust der Mobilität durch den Führerscheinentzug. Eine Rehabilitation und Wiedererlangung der Fahrerlaubnis ist oft ein langwieriger und kostenintensiver Prozess.

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Kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn man behauptet, das Kokain unbewusst eingenommen zu haben?

Die Behauptung einer unbewussten Einnahme von Kokain reicht in der Regel nicht aus, um eine Fahrerlaubnisentziehung zu verhindern. Gerichte und Behörden gehen bei einem nachgewiesenen Kokainkonsum grundsätzlich von einer bewussten Einnahme aus. Die Fahrerlaubnis kann daher auch dann entzogen werden, wenn der Betroffene angibt, das Kokain unwissentlich zu sich genommen zu haben.

Um eine unbewusste Einnahme glaubhaft zu machen, müssen sehr schlüssige und nachvollziehbare Argumente vorgebracht werden. Die bloße Behauptung, man habe das Kokain nicht bewusst konsumiert, wird von Gerichten meist als Schutzbehauptung gewertet. Es bedarf vielmehr einer detaillierten und in sich stimmigen Schilderung der Umstände, die zu der angeblich unbewussten Einnahme geführt haben sollen.

Dabei prüfen die Gerichte kritisch, ob die vorgebrachte Erklärung plausibel und glaubhaft erscheint. Sie berücksichtigen dabei unter anderem, dass Kokain eine illegale und teure Droge ist, die üblicherweise nicht ohne Wissen des Konsumenten verabreicht wird. Auch die Tatsache, dass Kokain im Blut sehr schnell abgebaut wird, spricht oft gegen die Darstellung einer länger zurückliegenden unbewussten Einnahme.

Die Beweislast für eine unbewusste Einnahme liegt beim Betroffenen. Er muss konkrete Anhaltspunkte und Beweise vorlegen, die seine Version stützen. Dazu können beispielsweise Zeugenaussagen, ärztliche Atteste oder andere Dokumente gehören, die die behaupteten Umstände der unbewussten Einnahme belegen. Je detaillierter und nachprüfbarer diese Nachweise sind, desto eher besteht die Chance, dass ein Gericht die Darstellung als glaubhaft einstuft.

Selbst wenn die unbewusste Einnahme im Einzelfall als glaubhaft angesehen wird, kann dies dennoch zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Behörden und Gerichte argumentieren, dass auch eine einmalige und unbeabsichtigte Einnahme von Kokain Zweifel an der Fahreignung begründen kann. Sie sehen die Gefahr, dass der Betroffene erneut in eine Situation geraten könnte, in der ihm unwissentlich Drogen verabreicht werden.

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass bereits der einmalige Konsum von harten Drogen wie Kokain die Fahreignung ausschließt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Einnahme bewusst oder unbewusst erfolgte. Begründet wird dies mit der besonderen Gefährlichkeit dieser Substanzen und ihren Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit. Auch eine unbewusste Einnahme kann zu einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit führen, ohne dass der Betroffene dies bemerkt.

Wer sich auf eine unbewusste Einnahme beruft, sollte sich daher bewusst sein, dass die Hürden für die Anerkennung dieser Behauptung sehr hoch sind. In den meisten Fällen wird eine Fahrerlaubnisentziehung trotz des Einwands der unbewussten Einnahme als rechtmäßig angesehen. Betroffene sollten sich frühzeitig juristischen Rat einholen, um ihre Chancen realistisch einschätzen zu können und gegebenenfalls eine geeignete Verteidigungsstrategie zu entwickeln.

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Welche Beweise muss man vorlegen, um die Behauptung einer unbewussten Kokainaufnahme zu stützen?

Um die Behauptung einer unbewussten Kokainaufnahme zu stützen, müssen Betroffene sehr detaillierte und stichhaltige Beweise vorlegen. Die Anforderungen an diese Beweise sind äußerst streng, da die Gerichte grundsätzlich von einem bewussten Konsum ausgehen.

Betroffene müssen einen lückenlosen, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt darlegen. Dieser muss den behaupteten Geschehensablauf der unbewussten Aufnahme als ernsthaft möglich erscheinen lassen. Vage Vermutungen oder allgemeine Behauptungen reichen nicht aus.

Die Darstellung sollte präzise Angaben zu Ort, Zeit und Umständen der mutmaßlichen unbewussten Aufnahme enthalten. Beispielsweise könnte ein Betroffener detailliert schildern, dass er auf einer Party war, dort nur alkoholfreie Getränke zu sich genommen hat, diese aber möglicherweise unbeaufsichtigt stehen ließ.

Zeugenaussagen können die Glaubwürdigkeit der Darstellung erhöhen. Personen, die den Betroffenen an dem fraglichen Abend begleitet haben, sollten den geschilderten Ablauf bestätigen. Ihre Aussagen müssen mit denen des Betroffenen übereinstimmen und keine Widersprüche aufweisen.

Eidesstattliche Versicherungen von Dritten können ebenfalls als Beweismittel dienen. Diese müssen jedoch sehr konkret sein und dürfen nicht nur allgemeine Behauptungen enthalten. Eine eidesstattliche Versicherung könnte beispielsweise bestätigen, dass der Betroffene tatsächlich nur alkoholfreie Getränke konsumiert hat.

Medizinische Gutachten können in bestimmten Fällen die Behauptung einer unbewussten Aufnahme stützen. Ein Toxikologe könnte etwa bestätigen, dass die gemessene Konzentration des Kokain-Abbauprodukts im Blut so gering war, dass sie auch durch eine unbewusste Aufnahme erklärbar wäre.

Die Vorlage von Beweisen für alternative Erklärungen der Kokainaufnahme ist ebenfalls wichtig. Dazu gehören etwa Nachweise über den Konsum bestimmter Lebensmittel oder Medikamente, die zu falsch-positiven Testergebnissen führen können. Ein Betroffener könnte beispielsweise belegen, dass er kurz vor dem Test Tee aus Kokablättern getrunken hat.

Die Beweise müssen in ihrer Gesamtheit ein schlüssiges Bild ergeben und dürfen keine Widersprüche aufweisen. Jegliche Ungereimtheiten in den Aussagen oder Beweismitteln schwächen die Glaubwürdigkeit der Behauptung erheblich. Wenn ein Betroffener zunächst angibt, an dem Abend gar nicht ausgegangen zu sein, später aber von einer Party spricht, wird dies seine Glaubwürdigkeit stark beeinträchtigen.

Die Gerichte prüfen zudem, ob es plausible Motive für eine unbewusste Verabreichung von Kokain geben könnte. Ein Betroffener sollte daher darlegen können, warum jemand ein Interesse daran gehabt haben könnte, ihm heimlich Drogen zu verabreichen. Ohne ein nachvollziehbares Motiv erscheint die Behauptung einer unbewussten Aufnahme wenig glaubhaft.

Die Beweisführung muss zeitnah erfolgen. Je länger ein Betroffener wartet, um seine Behauptung einer unbewussten Aufnahme vorzubringen und zu belegen, desto skeptischer werden die Gerichte. Eine unmittelbare Reaktion und sofortige Beweissicherung nach Bekanntwerden des positiven Drogentests erhöhen die Glaubwürdigkeit.

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Welche Rolle spielt der Bewusstseinszustand bei der rechtlichen Bewertung des Kokainkonsums?

Der Bewusstseinszustand beim Kokainkonsum spielt eine entscheidende Rolle für die rechtliche Bewertung und die Entscheidung über die Fahrerlaubnis. Grundsätzlich geht die Rechtsprechung davon aus, dass bereits der einmalige Konsum von Kokain die Fahreignung ausschließt. Dies gilt unabhängig davon, ob unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug geführt wurde oder nicht.

Bei der rechtlichen Beurteilung wird zunächst von einem bewussten Konsum ausgegangen. Die Behörden und Gerichte stützen sich dabei auf die allgemeine Lebenserfahrung, nach der einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt vorausgeht. Ein unbewusster oder unbeabsichtigter Konsum wird als Ausnahmefall betrachtet.

Behauptet ein Betroffener, das Kokain unwissentlich zu sich genommen zu haben, liegt die Beweislast bei ihm. Er muss den unbeabsichtigten Konsum detailliert, widerspruchsfrei und glaubhaft darlegen. Dabei reicht es nicht aus, lediglich zu behaupten, man habe die Droge versehentlich eingenommen. Vielmehr muss ein konkreter, nachvollziehbarer Sachverhalt geschildert werden, der als ernsthaft möglich erscheint.

Die Anforderungen an einen solchen Nachweis sind hoch. Der Betroffene muss genau darlegen, wie es zu der unbewussten Aufnahme gekommen sein soll. Dabei können beispielsweise Zeugenaussagen oder wissenschaftliche Nachweise hilfreich sein. Vage Vermutungen oder nicht belegbare Behauptungen reichen in der Regel nicht aus, um die Annahme eines bewussten Konsums zu widerlegen.

Gelingt es dem Betroffenen nicht, den unbewussten Konsum glaubhaft zu machen, wird von einem bewussten Konsum ausgegangen. Dies führt in der Regel zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Um die Fahrerlaubnis wiederzuerlangen, muss der Betroffene nachweisen, dass er kein Kokain mehr konsumiert. Dafür ist üblicherweise eine einjährige, durch Laboruntersuchungen belegte Abstinenzzeit erforderlich.

Zusätzlich wird in den meisten Fällen eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet. Bei dieser muss der Betroffene einen tiefgreifenden und stabilen Einstellungswandel nachweisen, der eine dauerhafte Abstinenz wahrscheinlich macht. Die MPU dient dazu, die Fahreignung umfassend zu überprüfen und sicherzustellen, dass von dem Betroffenen keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ausgeht.

Die strenge rechtliche Bewertung des Kokainkonsums basiert auf der wissenschaftlich belegten besonderen Gefährlichkeit und dem hohen Suchtpotenzial dieser Substanz. Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung gewichten den Schutz der Allgemeinheit im Straßenverkehr höher als mögliche persönliche oder wirtschaftliche Härten, die sich aus dem Führerscheinentzug für den Betroffenen ergeben können.

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Was sind die Möglichkeiten zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach einer Entziehung wegen Kokainkonsums?

Die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach einer Entziehung wegen Kokainkonsums erfordert in der Regel mehrere Schritte und kann sich über einen längeren Zeitraum erstrecken.

Zunächst muss die vom Gericht oder der Behörde festgelegte Sperrfrist abgelaufen sein. Diese beträgt bei Kokainkonsum üblicherweise mindestens 6 Monate, kann aber je nach Schwere des Falls auch deutlich länger ausfallen. Während dieser Zeit darf keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.

Nach Ablauf der Sperrfrist ist ein Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis bei der zuständigen Führerscheinstelle zu stellen. Diese prüft dann, ob die Gründe für die ursprüngliche Entziehung weiterhin vorliegen. Bei Kokainkonsum wird in aller Regel die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) angeordnet.

Für eine erfolgreiche MPU muss der Betroffene nachweisen, dass er den Kokainkonsum eingestellt hat und auch zukünftig abstinent bleiben wird. Dazu sind in der Regel Abstinenznachweise über einen Zeitraum von mindestens 6 bis 12 Monaten erforderlich. Diese erfolgen durch regelmäßige Haar- oder Urinanalysen.

Zusätzlich wird erwartet, dass sich der Betroffene kritisch mit seinem früheren Konsumverhalten auseinandersetzt. Oft ist der Besuch einer Drogenberatungsstelle oder die Teilnahme an einer Suchttherapie hilfreich, um die nötige Verhaltensänderung zu belegen.

Die Kosten für die MPU trägt der Antragsteller selbst. Sie belaufen sich je nach Anbieter auf etwa 500 bis 750 Euro. Hinzu kommen die Gebühren für die Abstinenznachweise und gegebenenfalls Beratungs- oder Therapiemaßnahmen.

Bei positivem Ausgang der MPU kann die Fahrerlaubnis neu erteilt werden. Dabei ist zu beachten, dass unter Umständen erneut eine theoretische und praktische Fahrprüfung abgelegt werden muss, wenn die Entziehung länger als 2 Jahre zurückliegt.

In manchen Fällen wird die Fahrerlaubnis zunächst nur unter Auflagen erteilt. Dies kann beispielsweise die Auflage beinhalten, für einen bestimmten Zeitraum weitere Abstinenznachweise zu erbringen.

Der gesamte Prozess von der Entziehung bis zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis erstreckt sich in der Praxis oft über einen Zeitraum von 1 bis 2 Jahren. Dies hängt jedoch stark vom Einzelfall und dem Verhalten des Betroffenen ab.

Es ist ratsam, sich frühzeitig über die konkreten Anforderungen zu informieren und gegebenenfalls fachkundige Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um die Chancen auf eine erfolgreiche Wiedererlangung der Fahrerlaubnis zu erhöhen.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Fahreignung: Die Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Diese Fähigkeit entfällt, wenn eine Person Betäubungsmittel konsumiert hat, unabhängig davon, ob dieser Konsum bewusst oder unbewusst erfolgt ist. In diesem Fall wurde die Fahreignung der Antragstellerin aufgrund des nachgewiesenen Kokainkonsums verneint.
  • Betäubungsmittelgesetz (BtMG): Ein Gesetz, das den Umgang mit Betäubungsmitteln wie Kokain regelt. Es legt fest, dass der Konsum dieser Substanzen verboten ist und erhebliche rechtliche Konsequenzen, wie den Verlust der Fahrerlaubnis, nach sich ziehen kann. Im vorliegenden Fall spielte das BtMG eine zentrale Rolle bei der Entscheidung, die Fahrerlaubnis zu entziehen.
  • Sofortvollzug: Eine Maßnahme, die es Behörden erlaubt, eine Entscheidung sofort umzusetzen, ohne dass der Betroffene eine aufschiebende Wirkung erzielen kann. Dies wird oft angeordnet, wenn ein dringendes öffentliches Interesse besteht, wie zum Beispiel die Sicherheit im Straßenverkehr. Hier wurde der Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung angeordnet, um die allgemeine Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
  • Unbewusste Einnahme: Eine Behauptung, dass der Konsum von Drogen ohne Wissen oder Absicht der betroffenen Person erfolgt ist. Diese Behauptung muss detailliert und glaubhaft nachgewiesen werden, um rechtlich anerkannt zu werden. Im vorliegenden Fall wurde die unbewusste Einnahme von Kokain von der Antragstellerin behauptet, aber vom Gericht nicht als glaubhaft angesehen.
  • Blutserumtest: Eine medizinische Untersuchung, bei der das Blutserum auf das Vorhandensein von Drogen und deren Abbauprodukte getestet wird. Ein positiver Blutserumtest kann als Beweis für den Konsum von Betäubungsmitteln dienen und zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. In diesem Fall ergab der Blutserumtest der Antragstellerin hohe Werte von Kokain und dessen Metaboliten.
  • Interessenabwägung: Ein juristischer Prozess, bei dem das Gericht die Interessen des Betroffenen gegen das öffentliche Interesse abwägt. Bei der Fahrerlaubnisentziehung wird geprüft, ob das Interesse an der Verkehrssicherheit schwerer wiegt als das persönliche Interesse des Betroffenen an der Beibehaltung der Fahrerlaubnis. Im vorliegenden Fall entschied das Gericht, dass das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit überwiegt.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV (Fahreignungsverordnung): Die Fahreignung ist bei einer Person zu verneinen, die Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes konsumiert hat. Die Antragstellerin wurde positiv auf Kokain getestet, was ein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG ist. Dies führt zu einer Verneinung der Fahreignung, unabhängig davon, ob der Konsum bewusst oder unbewusst erfolgte.
  • § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV: Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Da die Antragstellerin aufgrund des Kokainkonsums als fahrungeeignet gilt, ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, die Fahrerlaubnis zu entziehen.
  • § 2 Abs. 12 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Zum Führen von Kraftfahrzeugen ist ungeeignet, wer wegen des Genusses von Betäubungsmitteln nicht in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Der Nachweis von Kokain im Blut der Antragstellerin lässt darauf schließen, dass sie zum Zeitpunkt der Kontrolle unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stand und somit nicht in der Lage war, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen.
  • § 4 Abs. 1 Satz 1 StVG: Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Fahrerlaubnis entziehen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist Der positive Drogentest stellt eine solche Tatsache dar, die die Fahrerlaubnisbehörde zur Entziehung der Fahrerlaubnis berechtigt.
  • Art. 11 Abs. 2 BayVwVfG (Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz): Die Behörde kann den Sofortvollzug eines Verwaltungsaktes anordnen, wenn das besondere öffentliche Interesse dies rechtfertigt. Im vorliegenden Fall wurde der Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung angeordnet, da das öffentliche Interesse an der Sicherheit im Straßenverkehr das Interesse der Antragstellerin an der Aufrechterhaltung ihrer Fahrerlaubnis überwiegt.

Das vorliegende Urteil

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 21.2215 – Beschluss vom 19.11.2021

Lesen Sie hier das Urteil…

 

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen A und B (mit Unterklassen) und der Verpflichtung zur Abgabe ihres Führerscheins.

Durch Mitteilung der Staatsanwaltschaft Regensburg erhielt die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Kelheim Kenntnis davon, dass bei der Antragstellerin, die am 8. November 2020 gegen 17:35 Uhr als Fahrzeugführerin von der Polizei kontrolliert worden war, nach einem positiven Drogenvortest eine Blutuntersuchung durchgeführt wurde. Im Blutserum wurden 6,9 μg/l Kokain und mehr als 1.000 μg/l Benzoylecgonin (Hauptmetabolit von Kokain) festgestellt.

Im Rahmen der Anhörung zur Entziehung der Fahrerlaubnis gab die Antragstellerin an, das Kokain sei ihr in ein Getränk gemischt worden und sie habe davon nichts gewusst. Den Kontakt zu den Personen, mit denen sie an dem Abend zu tun gehabt habe, habe sie sofort abgebrochen.

Nach einem Aktenvermerk des Landratsamts vom 24. Februar 2021 hat der Polizeibeamte, der die Antragstellerin am 8. November 2020 kontrolliert hatte, in einem Telefongespräch erklärt, diese habe bei der Verkehrskontrolle glaubhaft angegeben, ihr sei das Kokain bei Bekannten, die in großem Umfang mit Betäubungsmitteln handeln würden, per Getränk verabreicht worden. Eine telefonische Nachfrage des Landratsamts beim Labor, das die Blutuntersuchung durchgeführt hat, ergab, der hohe Abbauwert von Kokain (Benzoylecgonin) weise darauf hin, dass eine sehr hohe Menge an Kokain aufgenommen worden sei. Bei oraler Aufnahme gelange nur wenig Wirkstoff in den Blutkreislauf, was mit dem hohen Wert nicht in Einklang zu bringen sei.

Mit Bescheid vom 5. März 2021 entzog das Landratsamt der Antragstellerin unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis und verpflichtete sie unter Androhung eines Zwangsgelds zur Ablieferung des Führerscheins. Durch den nachgewiesenen Konsum von Kokain habe sie ihre Fahreignung verloren.

Der Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins kam die Antragstellerin am 10. März 2021 nach.

Gegen den Bescheid ließ die Antragstellerin Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg erheben, über die das Gericht noch nicht entschieden hat. Zur Begründung ihres Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat die Antragstellerin angegeben, sie habe am 8. November 2020 einen Bekannten besucht, der ihr Redbull angeboten habe. Die Getränkedose sei bereits offen gewesen. Dies habe ihr nicht behagt. Der Bekannte habe dies bemerkt und gesagt, er habe bereits einen Schluck genommen und hoffe, das mache ihr nichts aus. An diesem Abend sei der Bekannte anders als sonst sehr forsch und aufbrausend gewesen und immer zudringlicher geworden. Sie habe Angst bekommen und vorgegeben, dringend fahren zu müssen, woraufhin ihr Bekannter sehr wütend geworden sei. Sie habe allen Mut zusammen genommen und sei aus der Wohnung gestürmt. Die Redbull-Dose habe sie in ihrem Fahrzeug ausgetrunken. Etwas geschmacklich Auffälliges habe sie nicht bemerkt. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie Drogen konsumiert habe. Der Bekannte habe Kokain in das Getränk gemischt, um sie gefügig zu machen. Die Staatsanwaltschaft habe das gegen sie eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Betäubungsmittelbesitzes gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Das Amtsgericht Kelheim habe sie am 30. April 2021 auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren vom Fahren unter Einfluss von Betäubungsmitteln freigesprochen. Als Leiterin einer von ihrer Wohnung 32 km entfernten Filiale eines Discounters sei sie auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Mit der Entziehung drohe ihr die Arbeitslosigkeit. Eine negative Urinuntersuchung vom 26. April 2021 belege, dass ihre Einlassung richtig sei.

Mit Beschluss vom 6. August 2021 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. Die Schilderung der Antragstellerin, die Substanz nicht bewusst eingenommen zu haben, sei in sich nicht schlüssig und nicht glaubhaft. Sie lasse sich nicht mit den festgestellten Blutwerten in Einklang bringen. Außerdem hätten sich bei einer erstmaligen und unbewussten Einnahme von Kokain Ausfallerscheinungen einstellen müssen, die jedoch bei der Antragstellerin nicht festgestellt worden seien. Widersprüchlich und wenig plausibel sei auch der Vortrag, die Antragstellerin habe das Getränk, als sie nach Zudringlichkeiten aus der Wohnung gestürmt sei, mitgenommen und vor Fahrtantritt im Auto ausgetrunken.

Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, die sich nicht gegen die Entscheidung hinsichtlich der erledigten Zwangsgeldandrohung, sondern nur gegen den Sofortvollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins richtet, lässt die Antragstellerin ausführen, das Landratsamt habe das öffentliche Interesse hinsichtlich des Sofortvollzugs nicht hinreichend begründet. Umstände, die auf eine Wiederholungsgefahr hindeuten würden, lägen nicht vor. Wesentliche Aspekte seien nicht in die Interessenabwägung eingeflossen. Sie habe durch den Entzug der Fahrerlaubnis ihren Arbeitsplatz verloren. Bei einem neuen Arbeitgeber könne sie eine Außendiensttätigkeit aufnehmen, sei hierfür aber zwingend auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Eine Haaranalyse vom 7. September 2021 für einen Zeitraum von sechs Monaten vor der Probennahme habe ein negatives Ergebnis ergeben. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Die Antragstellerin habe einen in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vorgetragen, der den Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lasse und der einer Nachprüfung zugänglich sei. Sie sei unbewusst unter Drogen gesetzt worden. Ihr Verhalten bei der Polizeikontrolle belege, dass ihr die Aufnahme des Betäubungsmittels tatsächlich unbekannt geblieben sei. Sie sei kooperativ, unvoreingenommen und von den Feststellungen vor Ort überrascht gewesen. Trotz der Gefahr etwaiger Rachetaten der von ihr namentlich benannten Täter habe sie alles ihr Mögliche veranlasst, um die Nachprüfung zu ermöglichen. Sie habe das Getränk aufgrund ihrer emotionalen Lage ausgetrunken und sich bereits im Rahmen der Verkehrskontrolle geäußert, um die Angelegenheit aufzuklären. Von ihr gehe kein überdurchschnittliches Gefahrenpotential aus. Nach einer Stellungnahme des Toxikologen Dr. N. im Bußgeldverfahren würden im Bereich des Polizeipräsidiums Blutentnahmeröhrchen verwendet, die eine Veränderung der Blutwerte nach der Blutentnahme nicht unterbinden würden. So erhöhe sich unter anderem der Benzoylecgoninwert fortwährend in unbekanntem Ausmaß, was den festgestellten hohen Wert erklären könne. Eine orale Aufnahme von Kokain habe Einfluss auf den Zeitpunkt des Wirkungseintritts, führe aber nicht unbedingt zu niedrigeren Blutwerten. Außerdem sei die Blutprobe mit deutlicher Verzögerung zum Tatzeitpunkt entnommen worden, was ebenfalls zu einem weiteren Aufbau des Benzoylecgonin habe führen können. Eine eindeutige Beziehung zwischen der Konzentration des Wirkstoffs im Blut und dessen Wirkung könne nicht hergestellt werden. Einschlägige Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Blutentnahmen nach Kokainkonsum seien nach einer statistischen Auswertung des Universitätsklinikums Bonn in weniger als 50 % der Fälle zu verzeichnen. Daher sei die Unterstellung, die Antragstellerin müsse aufgrund der fehlenden Auffälligkeiten den Konsum von Kokain gewöhnt sein, unzutreffend. Aufgrund erst im Nachhinein gemachter Tests könne nicht darauf geschlossen werden, wie die Verfassung der Antragstellerin während der Fahrt gewesen sei.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen.

Der Senat hat das Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts Kelheim, einen Sitzungsvermerk und das Urteil vom 30. April 2021 beigezogen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.

1. Soweit die Antragstellerin, wie bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 23. März 2021, Einwendungen gegen die nach ihrer Auffassung nicht ausreichende Begründung der Vollzugsanordnung im Bescheid erhebt, führt dies nicht zum Erfolg ihrer Beschwerde. Zutreffend und ausführlich hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss ausgeführt, dass die Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt, weil das Erlassinteresse bei Fahrerlaubnisinhabern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, aufgrund der damit verbundenen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug (vgl. im Übrigen auch BayVGH, B.v. 8.6.2021 – 11 CS 20.2342 – juris Rn. 17 m.w.N.). Außerdem kommt es auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit der Begründung nicht an, da § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO eine hier erfüllte formelle und keine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung normiert.

2. Die Einwendungen der Antragstellerin gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Bescheids sind ebenfalls nicht durchgreifend.

Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs vorzunehmen. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt im Rahmen einer summarischen Prüfung als rechtswidrig und verletzt er den Betroffenen in seinen Rechten, ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts regelmäßig zu verneinen. Bestehen umgekehrt keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts und liegen ausreichende Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs vor, ist der Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in aller Regel abzulehnen. (Nur) bei offenen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind die Vollzugsinteressen gegen die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen abzuwägen.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klage der Antragstellerin keine Aussicht auf Erfolg bietet, weil der Bescheid des Landratsamts vom 5. März 2021 nach summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Die Antragstellerin ist aufgrund des Kokainkonsums ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Von einem unbewussten Konsum ist nach derzeitiger Erkenntnislage nicht auszugehen.

a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 11.4.2019 – 3 C 14.17 – BVerwGE 165, 215 Rn. 11; U.v. 4.12.2020 – 3 C 5.20 – NJW 2021, 1970 Rn. 12 m.w.N.) zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2020 (BGBl I S. 2667) mit Wirkung zum 10. Dezember 2020, und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2019 (BGBl I S. 218) mit Wirkung zum 1. Januar 2021, hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Steht die Nichteignung der oder des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) – hier Kokain (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III) – die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2018 – 11 ZB 17.2069 – juris Rn 10 m.w.N.). Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis grundsätzlich bereits dann gerechtfertigt, wenn – wie hier – einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2020 – 11 CS 20.1292 – juris Rn. 11; B.v. 26.3.2019 – 11 CS 18.2333 – juris Rn. 11 m.w.N.). Ein Ermessen steht der Behörde insoweit nicht zu (BayVGH, B.v. 24.4.2017 – 11 CS 17.601 – juris Rn. 13).

Zwar setzt die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus. Die unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stellt jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar. Daher muss, wer sich darauf beruft, einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 29.12.2020 – 11 CS 20.2355 – juris Rn. 14; B.v. 14.9.2020 – 11 CS 20.1292 – juris Rn. 14; B.v. 17.5.2019 – 11 CS 19.308 – juris Rn. 15; B.v. 13.2.2019 – 11 ZB 18.2577 – juris Rn. 18 jeweils m.w.N.).

b) Einen solchen in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt zur behaupteten unbewussten Kokaineinnahme hat die Antragstellerin nicht vorgetragen.

Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der im Beschlussverfahren entsprechend gilt (§ 122 Abs. 1 VwGO), entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Erwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht die Einlassungen der Antragstellerin für nicht glaubhaft erachtet hat, sind nachvollziehbar und lassen insbesondere keinen Verstoß gegen die Denkgesetze erkennen. Auch dem Senat erscheint die im Beschwerdeverfahren vertiefte Darstellung der Antragstellerin konstruiert und widersprüchlich.

Auffällig ist bereits, dass die Antragstellerin zunächst bei ihrer Befragung als Beschuldigte am Tattag einen Äußerungsbogen unterzeichnet hat, wonach sie sich nicht äußern wolle. Zu einem späteren Zeitpunkt erhielt das Landratsamt von der Polizei eine „Abverfügung an die Kriminal-/Aktenstelle“ vom 26. November 2020, wonach die Antragstellerin glaubhaft geäußert habe, ihr sei das Kokain per Getränk bei Bekannten verabreicht worden. Aus Angst vor Rache der Bekannten, die in großem Umfang mit Betäubungsmitteln handeln würden, wolle sie sich erst mit ihrem Anwalt absprechen, bevor sie deren Identität preisgebe. Nach diesem Vermerk hat sich die Antragstellerin ihren Angaben zufolge nicht bei einem, sondern bei mehreren Bekannten aufgehalten. Auch in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2021 gegenüber dem Landratsamt im Rahmen der Anhörung zur Entziehung der Fahrerlaubnis behauptet die Antragstellerin ausdrücklich, sie habe „absolut keinen Kontakt mehr mit den Personen, mit denen sie an dem Abend zu tun gehabt habe.“ Hiermit ist ihre spätere Einlassung, sie sei bei einer Person namens J… in dessen Wohnung gewesen, der ihr das mit Kokain versetzte Getränk angeboten habe, nicht in Einklang zu bringen. Es macht einen erheblichen Unterschied, ob sich die Antragstellerin bei einer Person oder bei mehreren Personen aufgehalten und dort das Getränk zu sich genommen hat. Zu diesem unauflöslichen Widerspruch fehlt bisher jede plausible Erklärung.

Unstimmig ist des Weiteren, dass die Antragstellerin den Besuch bei ihren Bekannten in ihrem Schreiben vom 19. Februar 2021 auf den „Abend“ datiert, obwohl sie von dort nach dem Vorfall noch eine weite Strecke mit dem Auto gefahren ist und um 17:35 Uhr von der Polizei angehalten wurde. Nachdem sie zuletzt vorgibt, bei einem Freund in Dachau gewesen zu sein, die Polizei sie aber auf der Autobahn A 93 an der Anschlussstelle Mainburg kontrolliert hat, dürfte sie etwa eine Stunde vor der Kontrolle in Dachau aufgebrochen sein, was kaum als „Abend“ zu bezeichnen ist.

Völlig unplausibel und unglaubhaft erscheint jedenfalls die Darstellung, die Getränkedose beim Verlassen der Wohnung mitgenommen und vor Fahrtantritt noch ausgetrunken zu haben, obwohl ihr von vornherein nicht behagt habe, dass die Dose bereits offen gewesen sei und sie vorgibt, aus Angst vor Zudringlichkeiten aus der Wohnung gestürmt zu sein. Ein solches Verhalten widerspricht jeder Lebenserfahrung und genügt nicht den Anforderungen an einen in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt zur behaupteten unbewussten Kokaineinnahme. Der von der Polizei übermittelten Abverfügung vom 26. November 2020 und dem Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 26. August 2021 ist zu entnehmen, dass aufgrund ihrer Behauptung polizeiliche Ermittlungen gegen den oder die potentiellen Täter wegen gefährlicher Körperverletzung und Abgabe von Betäubungsmitteln eingeleitet wurden (Az. …). Dieser Frage und dem Ergebnis der Ermittlungen kann das Verwaltungsgericht gegebenenfalls im Klageverfahren nachgehen. Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist jedenfalls nicht von einer glaubhaften Schilderung der Antragstellerin zum behaupteten unbewussten Kokainkonsum auszugehen.

c) Damit kommt es auf die vom Bevollmächtigten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren angesprochenen Fragen der Wirkungsweise und der Blutwerte bei oraler Kokainaufnahme und deren Veränderung nach der Blutentnahme (vgl. hierzu auch Möller in Hettenbach/Kalus/Möller/Pießkalla/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 3. Auflage 2016, § 3 Rn. 88 ff.) nicht an. Wie bereits ausgeführt ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer (mindestens) einmal harte Drogen konsumiert hat, unabhängig davon, ob er dadurch eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2, Abs. 3 StVG begangen hat oder nicht. Somit kommt der Antragstellerin auch der Freispruch des Amtsgerichts Kelheim mit Urteil vom 30. April 2021, das im Übrigen keine Gründe enthält und von dem daher auch keine Bindungswirkung hinsichtlich der Feststellungen des Sachverhalts gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StVG ausgeht, für das fahrerlaubnisrechtliche Verfahren nicht zugute.

d) Gleiches gilt für das Ergebnis der nach Bescheiderlass eingeholten und vorgelegten Haaranalyse vom 7. September 2021, das wegen des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis weder im noch anhängigen Klageverfahren noch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes berücksichtigt werden kann. Abgesehen davon ist allein eine nachgewiesene Drogenabstinenz für den erforderlichen Zeitraum, der bei harten Drogen durchaus länger als sechs Monate sein kann (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV), zwar notwendige, aber noch nicht ausreichende Voraussetzung für die Wiedererlangung der Fahreignung.

e) Da die Klage der Antragstellerin nach bisheriger Erkenntnislage keine Aussicht auf Erfolg hat, können auch die von ihr geschilderten beruflichen Belange nicht dazu führen, dass ihrem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Wege einer Interessenabwägung stattgegeben wird.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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