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Fahrerlaubnisentziehung  wegen Amphetaminkonsums

VG Gelsenkirchen – Az.: 9 K 4276/19 – Urteil vom 12.05.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die am geborene Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis.

Ausweislich der Mitteilung des Polizeipräsidiums H.  vom 2. August 2019 wurde die Klägerin am 8. April 2019 um ca. 0.45 Uhr polizeilich kontrolliert. Auf Nachfrage der Polizeibeamten habe sie angegeben, dass sie unter ADHS leide und momentan 3 mal 20 mg Ritalin zu sich nehmen würde.

In der um 1.45 Uhr am gleichen Tag abgenommenen Blutprobe wies das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N.  mit Gutachten vom 29. Juli 2019 Amphetamin in einer Konzentration von 560 ng/ml in der Blutprobe nach.

Nach einem internen Vermerk der Beklagten vom 8. August 2019 erkundigte sich die zuständige Sachbearbeiterin der Beklagten bei der für die Durchführung des Gutachtens vom 29. Juli 2019 zuständigen Frau bzgl. der Frage, ob die festgestellten Amphetamin-Werte durch die Einnahme von Ritalin entstanden sein könnten. Diesbezüglich wurde in dem Vermerk aufgenommen, dass Frau aufgrund der Durchführung einer gaschromatographisch-massenspektrometrischen Untersuchung des Blutes der Klägerin ausgeschlossen habe, dass die festgestellten Amphetamin-Werte durch die Einnahme von Ritalin entstanden seien.

Mit Schreiben vom 8. August 2019 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 26. August 2019.

Mit Ordnungsverfügung vom 28. August 2019, welche der Klägerin am 4. September 2019 zugestellt wurde, entzog die Beklagte der Klägerin – unter Anordnung der sofortigen Vollziehung – die Fahrerlaubnis und forderte sie auf, ihren Führerschein unverzüglich nach Zustellung des Bescheids bei ihr abzugeben. Für die Amtshandlung setzte sie eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 200,00 EUR zzgl. 3,50 EUR Zustellungskosten fest.

Zur Begründung der Entziehung der Fahrerlaubnis wurde auf das toxikologische Gutachten des rechtsmedizinischen Instituts des Universitätsklinikums N.  verwiesen. Danach stehe fest, dass die Klägerin Amphetamin zu sich genommen habe. Nach § 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) i.V.m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV sei ihr deshalb die Fahrerlaubnis zu entziehen. Wegen des nachgewiesenen Amphetaminkonsums sei sie ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne dieser Vorschriften.

Die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins ist auf § 3 Abs. 2 S. 3 StVG in Verbindung § 47 Abs. 1 FeV gestützt.

Zur Begründung der für die Entziehung der Fahrerlaubnis festgesetzten Verwaltungsgebühren wurde auf die Gebührennummer 206 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOStV) verwiesen. Danach sei für die Entziehung der Fahrerlaubnis ein Gebührenrahmen von 33,20 EUR bis 256,00 EUR vorgesehen. Die festgesetzte Gebühr i.H.v. 200,00 EUR liege innerhalb dieses Gebührenrahmens und entspreche dem Verwaltungsaufwand. Die Höhe der Gebühr richte sich nach dem Arbeitsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit. Die hier vorzunehmenden Amtshandlungen (Prüfung der Kraftfahreignung, Entscheidung und Ausfertigung der Verfügung) seien als aufwendig einzuordnen. Die festgesetzte Gebühr sei deshalb ermessensgerecht. Insbesondere seien bekannt gewordene Betäubungsmittelauffälligkeiten im und außerhalb des Straßenverkehrs bezogen auf die Kraftfahreignung und mögliche Eignungszweifel zu bewerten und entsprechende Maßnahmen zur Feststellung der Kraftfahreignung einzuleiten gewesen. Hierzu seien unter anderem rechtsmedizinische Fachgutachten sowie Straf- und Bußgeldakten auszuwerten und hieraus Rückschlüsse zu ziehen gewesen. Dies habe einen hohen Zeitaufwand erfordert.

Am 20. September 2019 hat die Klägerin Klage erhoben.

Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass der in ihrem Blut festgestellte Amphetamin-Wert nicht auf einem missbräuchlichen Konsum von Betäubungsmitteln beruhe. Sie leide an der Krankheit ADHS und habe deswegen aus medizinischer Notwendigkeit amphetaminhaltige Medikamente von ihrem behandelnden Arzt verschrieben bekommen. Die regelmäßige Einnahme der Medikamente beeinträchtige ihre Kraftfahreignung nicht, sodass die ausgesprochene Entziehung rechtswidrig sei.

Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 28. August 2019 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie verweist darauf, dass der Klägerin mit dem toxikologischen Gutachten des Universitätsklinikums N.  der Konsum von Amphetamin nachgewiesen worden sei. Dass dieser Konsum nicht missbräuchlich im Sinne der FeV sei, habe die Klägerin im gerichtlichen Verfahren nicht nachgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Einzelrichter ist nach § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zuständig, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. Oktober 2019 zur Entscheidung übertragen hat.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV. Gemäß § 3 Abs. 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV wiederholt den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG bezüglich der Ungeeignetheit; in Satz 2 heißt es dazu konkretisierend, dass dies insbesondere gelte, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen.

Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind aufgrund des Amphetaminkonsums der Klägerin erfüllt.

Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV besitzt die notwendige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht, wer Betäubungsmittel (außer Cannabis) eingenommen hat. Dabei ist beim Konsum von anderen Drogen als Cannabis unerheblich, ob es sich um einen einmaligen, gelegentlichen oder regelmäßigen Konsum handelt. Nummer 9.1 der Anlage 4 zur FeV stellt für den Regelfall weder auf die Häufigkeit der Einnahme noch auf ihren Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeuges ab. Es wird weder der missbräuchliche Konsum, eine Abhängigkeit, noch eine – zum Erreichen eines bestimmten „Grenzwerts“ führende – gelegentliche oder häufige Einnahme vorausgesetzt, sondern lediglich die „Einnahme“ selbst. Deshalb ist im Regelfall von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auch dann auszugehen, wenn es sich lediglich um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat und zwar unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde.

Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juli 2013 – 16 B 718/13 -, juris Rn. 6 m.w.N.; vom 2. April 2012 – 16 B 356/12 -, juris Rn. 2, vom 6. März 2007 – 16 B 332/07 -, juris, m.w.N.; so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. August 2009 – 12 ME 156/09 -, juris Rn. 10; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20. Mai 2010 – 1 M 103/10 -, juris Rn. 11; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. April 2012 – 3 M 47/12 -, juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 – 11 CS 12.28 -, juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Mai 2002, – 10 S 835/02 -, juris Rn. 6; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 2. September 2009 – 1 M 114/09 – juris Rn. 11; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Juli 2008 – 10 B 10646/08 -, juris Rn. 4. Anders verhält es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 20. Juni 2002 – 1 BvR 2062/96 -, juris Rn. 44 ff. und vom 8. Juli 2002, juris Rn. 7) nur hinsichtlich der Frage des Zusammenhangs von gelegentlichem Cannabis-Konsum und Kraftfahrereignung.

Nach diesem Maßstab ist von der Ungeeignetheit der Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Aufgrund des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 29. Juli 2019 steht fest, dass sie Betäubungsmittel in Form von Amphetamin zu sich genommen hat.

Hieran ändert ebenfalls der Vortrag der Klägerin nichts, dass der im April 2019 festgestellte Amphetamin-Wert allein auf der Verschreibung von Medikamenten durch ihren behandelnden Arzt Herrn Dr. med. M.  (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) beruhen soll. Dabei kann es dahinstehen, ob durch die mögliche ärztliche Verschreibung des behandelnden Facharztes der Klägerin – wie von der Klägerin gefordert – (automatisch) darauf geschlossen werden müsste, dass die Kraftfahreignung der Klägerin nicht entfallen wäre oder ob hierdurch allein die Möglichkeit eröffnet würde, die Kraftfahreignung gutachterlich und unter Berücksichtigung der Medikamenteneinnahme im Einzelfall durch die Beklagte überprüfen zu lassen.

Denn es konnte vorliegend nicht zu Gunsten der Klägerin festgestellt werden, dass der im April 2019 festgestellte Amphetaminkonsum (bereits) von einer ärztlichen Verschreibung gedeckt worden wäre.

Das diesbezüglich durch die Klägerin angereichte Attest des Herrn Dr. med. M.  vom 5. Dezember 2019 beschreibt zwar, dass die Klägerin zur Behandlung ihrer Erkrankung an ADHS zum damaligen Zeitpunkt das Medikament „Elvanse Adult“ durch ihren behandelnden Arzt verschrieben bekommen hat, bei welchem es sich um ein Amphetamin handeln soll. Angaben, wann eine Behandlung durch Herrn Dr. med. M.  genau vor dem 5. Dezember 2019 begonnen hat bzw. wann genau die Medikamente „Elvanse Adult“ und „Elvanse“ der Klägerin verschrieben wurden, sind dagegen nicht gemacht worden.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung weitergehend angegeben, dass sie auch bereits vor Dezember 2019 durch Herrn Dr. med. M.  diese Medikamente bezogen habe. Ab Mai 2019 habe ihr Herr Dr. med. M.  das Medikament „Elvanse Adult“ verschrieben bzw. vor Mai 2019 habe er ihr das – nach Angaben der Klägerin nur für Kinder und Jugendliche zugelassene – Medikament „Elvanse“ ohne Verschreibung überlassen.

Die der Klägerin eingeräumte Möglichkeit, im Zuge des gerichtlichen Verfahrens entsprechende Nachweise einer fachärztlichen Verschreibung für April 2019 vorzulegen, ist sie trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderung bzw. trotz der Notwendigkeit ihrer Mitwirkung zur Erlangung dieser der ärztlichen Schweigepflicht unterfallenden Informationen nicht nachgekommen. Es konnte demnach bereits nicht zur Überzeugung des Einzelrichters festgestellt werden, dass der im April 2019 erfolgte Amphetaminkonsum tatsächlich (ausschließlich) im Zuge einer fachärztlichen Verschreibung erfolgt wäre.

Dass demgegenüber die Feststellung des Amphetamin-Wertes im April 2019 aufgrund der von der Klägerin ebenfalls vorgetragenen Einnahme des Medikamentes „Ritalin“ erfolgt sein könnte, ist nach der von der Beklagten eingeholten Auskunft beim rechtsmedizinischen Instituts des Universitätsklinikums N.  ausschließen. Diese Feststellung korrespondiert insoweit mit der bereits gerichtsbekannten Tatsache, dass bei der Durchführung einer gaschromatographisch-massenspektrometrischen Untersuchung – im Gegensatz zu einem immunologischen Test – die vorherige Einnahme von „Ritalin“ nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zur Feststellung von Amphetamin-Werten führen kann. Lediglich ergänzend sei diesbezüglich darauf hingewiesen, dass die Klägerin auch die ärztliche Verschreibung von „Ritalin“ für den maßgeblichen Tag (8. April 2019) nicht nachgewiesen hat, sodass auch die – insoweit eingeräumte – Einnahme von „Ritalin“ als verschreibungspflichtiges Betäubungsmittel für sich genommen den Tatbestand der Nummer 9.1 der Anlage 4 zur FeV erfüllen würde.

Sind mit der Nichteignung der Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen die Entziehungsvoraussetzungen erfüllt, ist die von der Beklagten angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich zwingend. Ein Ermessen ist der Fahrerlaubnisbehörde nicht eröffnet.

Die in der Ordnungsverfügung weiter enthaltene Aufforderung, den Führerschein unverzüglich abzugeben, findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG. Die Zwangsgeldandrohung beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und ist im vorliegenden Verfahren nicht zu beanstanden.

Die Gebührenfestsetzung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Beklagte den ihr in Ziffer 206 der Anlage 1 zur GebOSt V eröffneten Gebührenrahmen erkannt und eingehalten. Die festgesetzte Gebühr hat sie jedenfalls noch nachvollziehbar mit ihrem Verwaltungsaufwand und der Einordnung des Falles als aufwendig begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.203,50 EUR festgesetzt.

Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1, 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei orientiert sich das Gericht in Anlehnung an die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei der Streitwertbemessung in Hauptsacheverfahren, die die Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis betreffen, nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG grundsätzlich am gesetzlichen Auffangwert. Für die im angegriffenen Bescheid festgesetzte Gebühr ist nach § 52 Abs. 3 S. 1 GKG deren Höhe maßgeblich. Die mit dem Grundverwaltungsakt verbundene Zwangsgeldandrohung wirkt nach Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht streitwerterhöhend.

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