Skip to content
Menü

Fahrerlaubnisentziehung wegen Amphetaminkonsums

VG Gelsenkirchen – Az.: 7 K 3157/17 – Urteil vom 16.05.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch den Beklagten.

Am 18. Oktober 2016 gegen 16:50 Uhr wurde der Kläger im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle in S. angehalten und kontrolliert. Aus der diesbezüglich gefertigten Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige des Polizeipräsidiums S. ergibt sich, dass beim Kläger während der Fahrtüchtigkeitsprüfung ein freiwilliger Pupillenreaktionstest durchgeführt worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass die Pupillen bei Einfall von Licht keinerlei Reaktion gezeigt und insgesamt deutlich vergrößert gewesen seien. Nach Belehrung habe er angegeben, noch nie Drogen konsumiert zu haben. Ein freiwillig durchgeführter Drogen-Urin-Vortest sei positiv auf Amphetamin verlaufen. Auf erneute Nachfrage habe er angegeben, letztmalig vor ca. einer Woche Amphetamin konsumiert zu haben bzw. nach Belehrung angegeben: „Ich habe vor ca. einer Woche Amphetamin konsumiert.“. Der Kläger sei daraufhin zur Polizeiwache gebracht worden. Dort sei ihm vom diensthabenden Arzt, Herrn Dr. M. , gegen 18:15 Uhr eine Blutprobe entnommen worden. Ausweislich des ärztlichen Berichts sei in beiden Nasenöffnungen ein weißlicher, pulverisierter Stoff gesichtet worden, die Pupillenreaktion sei fehlend und die Pupillen verengt gewesen.

Die chemisch-toxikologische Untersuchung der dem Kläger entnommene Blutprobe durch das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N. ergab ausweislich des Gutachtens vom 30. November 2016, dass in der untersuchten Probe weder Amphetamin, noch die getesteten Amphetaminderivate enthalten waren und dass der Kläger nach diesem Befund im zeitlichen Zusammenhang mit der Blutentnahme weder Amphetamin noch Amphetaminderivate konsumiert hatte.

Unter dem 16. Januar 2017 gab der Beklagte dem Kläger im Hinblick auf die beabsichtigte Entziehung der Fahrerlaubnis Gelegenheit zur Stellungnahme. Dem Kläger wurde antragsgemäß Akteneinsicht gewährt und die Stellungnahmefrist verlängert. Eine Stellungnahme des Klägers erfolgte nicht. Der Beklagte entzog dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 13. Februar 2017 die Fahrerlaubnis (Ziffer 1), forderte diesen auf, den Führerschein spätestens drei Tage nach Zustellung der Verfügung abzuliefern (Ziffer 2), drohte die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 500,00 Euro an (Ziffer 3), ordnete die sofortige Vollziehung an (Ziffer 4), setzte eine Gebühr i.H.v. 101,00 Euro fest (Ziffer 5) und erhob Auslagen i.H.v. 2,80 Euro (Ziffer 6). Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass die Fahrerlaubnis zu entziehen sei, weil der Kläger Amphetamin konsumiert habe und damit ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs sei. Zur Begründung der Gebührenfestsetzung führte er mit Verweis auf die Gebührennummern 206 und 126.2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr – GebOSt – aus, die Gebühr sei unter Berücksichtigung des in dieser Sache erforderlichen Verwaltungsaufwandes festgesetzt worden.

Der Kläger hat am 5. März 2017 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung führt er aus, die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtswidrig. Die Blutprobe enthalte keine Hinweise auf einen Betäubungsmittelkonsum oder Abbauprodukte. Dies spreche dafür, dass die im Bescheid erwähnten Betäubungsmittel weder zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt vorhanden gewesen seien, noch dass er diese im Vorfeld eingenommen habe. Damit seien sämtliche am Vorfallstag festgestellten Indizien widerlegt. Er sei vor Ort verbal unter Druck gesetzt worden, so dass er schlussendlich eine tatsächlich nicht vorhandene Einnahme eingeräumt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Urintest positiv, aber die Blutprobe negativ verlaufen sei. Selbst bei einem Konsum ca. eine Woche vorher hätte die Blutprobe nicht negativ verlaufen können. Zudem stehe die Annahme des Amphetaminkonsums, die auch auf den weißen, pulverisierten Stoff in seinen beiden Nasenöffnungen gestützt werde, im Widerspruch zu der negativen Blutprobe. Es handle sich dabei sehr wahrscheinlich um Reste von Gips, da er einer Tätigkeit im Baugewerbe nachgehe und am Vorfallstag Schleifarbeiten an Gipsverspachtelungen durchgeführt habe; auch seine Bekleidung habe weiße Gipsrückstände aufgewiesen. Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2018 führt der Kläger aus, er habe zu keinem Zeitpunkt den Konsum von Drogen, insbesondere Amphetamin, eingeräumt. Die in der – von ihm nicht unterschriebenen – Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige vermerkte Angabe „Ich habe vor ca. einer Woche Amphetamin konsumiert.“ habe er so nicht getroffen. Sinngemäß habe er nach dem Vorhalt des positiven Urintests gesagte: „ja wenn Sie das doch alles so wissen, dann muss das wohl stimmen“. Die Äußerung sei ironisch gemeint gewesen und als solche zu verstehen. Der durchgeführte Urintest sei sehr wahrscheinlich fehlerhaft gewesen. Es handele sich um ein Massenprodukt, dessen Fehlerhaftigkeit nicht selten sei.

Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13. Februar 2017 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus der Ordnungsverfügung und dem Verwaltungsverfahren. Bezüglich der festgesetzten Gebühr führt er mit Schriftsatz vom 9. Mai 2018 unter Verweis auf die als Anlage beigefügten möglichen Kriterien zur Festsetzungen dieser Rahmengebühr aus, dass es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um einen Fall mittleren Schwierigkeitsgrades und mittleren Aufwands handle.

Mit Beschluss vom 30. März 2017 hat die Kammer den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az: 7 L 838/17) abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 23. August 2017 (Az. 16 B 507/17) zurückgewiesen.

Durch Beschluss vom 19. Oktober 2017 hat die Kammer den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.

Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung zu der Verkehrskontrolle am 18. Oktober 2016 angehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16. Mai 2018 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Zur Begründung verweist die Einzelrichterin auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Wesentlichen folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klagevorbringen folgendes auszuführen:

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StVG und § 46 Abs. 1 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr – FeV -. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV wiederholt den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG; in Satz 2 heißt es dazu konkretisierend, dass dies insbesondere gilt, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu verneinen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes – BtMG – einnimmt.

Dies ist bei dem Kläger der Fall. Seine Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ordnungsverfügung ausgeschlossen, weil er Amphetamin, welches in der Anlage 3 zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführt ist, konsumiert hat.

Dass der Kläger Amphetamin konsumiert hat, steht zur Überzeugung der Einzelrichterin trotz der vom Kläger erhobenen Einwände insbesondere aufgrund seiner Einlassung gegenüber den Polizeibeamten sowie dem positiven Urintest fest.

Der Kläger hat ausweislich der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige vom 18. Oktober 2016 gegenüber Polizeibeamten eingeräumt, er habe vor einer Woche Amphetamin konsumiert. An diesem Eingeständnis muss sich der Kläger festhalten lassen. Gegenüber einer staatlichen Stelle erfolgte eigene Bekundungen des Betroffenen zu seinem Betäubungsmittelkonsum können grundsätzlich im Rahmen des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens berücksichtigt werden.

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juli 2016 – 10 S 1880/15 -, juris, Rn. 25.

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gefahrenprognose aufgrund von Feststellungen aus Ermittlungsergebnissen der Polizei und der Staatsanwaltschaft getroffen wird, sofern der Sachverhalt einer eigenständigen, nachvollziehbaren Prüfung und Bewertung unterworfen wird.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1991 – 1 BvR 1326/90 – juris, Rn. 24.

Nach diesem Maßstab ergibt sich angesichts des Urintests, der positiv auf Amphetamin verlaufen war und der anschließend im Rahmen der Vernehmung vom Kläger getätigten Einlassungen, er habe vor ca. einer Woche Amphetamin konsumiert, ein stimmiges Gesamtbild eines Amphetaminkonsums des Klägers.

Vorliegend spricht nichts Durchgreifendes dafür, dass die in der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige protokollierten, nach Belehrung gegenüber den Polizeibeamten zu seinem Amphetaminkonsum gemachten Angaben des Klägers nicht erfolgten oder inhaltlich nicht zutreffend sind. Unerheblich ist, dass er diese nicht unterschrieben hat. Für den Fall, dass solche Angaben falsch oder zumindest missverständlich gewesen wären, wäre von einem um seine Glaubwürdigkeit im anschließenden Fahrerlaubnisentziehungsverfahren bemühten Betroffenen jedenfalls zu erwarten gewesen, so bald wie möglich die gemachten Angaben zu korrigieren und richtig zu stellen.

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 10 S 1272/07 – juris, Rn. 31.

Hier war dem anwaltlich vertretenen Kläger bereits aufgrund des Anhörungsschreibens vom 16. Januar 2017, spätestens jedoch nach erfolgter Akteneinsicht durch seinen (ehemaligen) Prozessbevollmächtigten Ende Januar/Anfang Februar 2017 bekannt, dass die streitige Fahrerlaubnisentziehung auf den Ereignissen vom 18. Oktober 2016 und der darauf gestützten Annahme des Beklagten beruht, dass er entsprechend seiner Einlassung Amphetamin konsumiert habe. In Kenntnis dieses Umstands hat sich der anwaltlich vertretene Kläger aber im Rahmen der Anhörung vor Ergehen der Entziehungsverfügung trotz gewährter Fristverlängerung bis zum 10. Februar 2017 nicht geäußert und es unterlassen, die vom Beklagten angenommenen und seiner Meinung nach falschen Umstände und Angaben richtig zu stellen. Es reicht hingegen, um den gegenüber einem Polizeibeamten eingeräumten eigenen Amphetaminkonsum als nicht zutreffend hinzustellen, nicht aus, wenn ein solcher Konsum ohne erkennbaren Grund erst viele Wochen später bestritten wird. Es hätte dem Kläger als Betroffenem oblegen, die in seine eigene Sphäre fallenden Gegebenheiten für einen abweichenden Geschehensablauf insbesondere zeitnah sowie hinreichend detailliert, in sich schlüssig und auch im Übrigen glaubhaft vorzutragen.

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juli 2016 – 10 S 1880/15 -, juris, Rn. 27 f.

Gemessen daran hat der Kläger auch im gerichtlichen Verfahren nichts Durchgreifendes dargelegt, was eine etwaige Falschdokumentation seiner Einlassung gegenüber den Polizeibeamten belegt oder den Wahrheitsgehalt seines Konsumeingeständnisses erschüttert. Er hat seine Einwände – seine Einlassung sei nicht erfolgt bzw. sei doch erfolgt, aber nur unter Druck bzw. weil er seine Ruhe habe haben wollen – bereits nicht in sich schlüssig, widerspruchsfrei und glaubhaft vortragen. Sein diesbezüglicher Vortrag im gerichtlichen Verfahren ist widersprüchlich. So hat er seine Einlassung bei der Verkehrskontrolle, er habe vor ca. einer Woche Amphetamin konsumiert, zunächst nicht in Abrede gestellt und diese in den Ausführungen zur Begründung seines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes damit erklärt, dass er vor Ort verbal unter Druck gesetzt worden sei und schlussendlich eine tatsächlich nicht vorhandene Einnahme eingeräumt habe. Auch in der Begründung der Beschwerde gegen den Eilbeschluss hat er ausgeführt, es sei richtig, dass er selbst angegeben habe, ca. eine Woche vorher Amphetamin konsumiert zu haben. Im Widerspruch dazu hat er in seiner Klagebegründung mit Schriftsatz vom 15. Mai 2018 – erstmals und viele Monate nach Kenntnis des in der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige protokollierten Konsumeingeständnisses – behauptet, zu keinem Zeitpunkt den Konsum von Drogen, insbesondere Amphetamin, eingeräumt zu haben und die in der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige des Polizeipräsidiums S. vermerkte Aussage „Ich habe vor ca. einer Woche Amphetamin konsumiert.“ nicht getroffen zu haben. Wiederum abweichend hiervon hat er in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts seine (ursprüngliche) Einlassung zum Amphetaminkonsum bestätigt: „Ja, ich habe gesagt, dass ich vor einer Woche Amphetamin konsumiert habe.“ Dass der Kläger dies aber – wie er geltend macht – „nur so gesagt“ habe, weil er seine „Ruhe“ habe haben wollen, ist nicht glaubhaft, sondern wird als Schutzbehauptung gewertet. Das geltend gemachte Motiv für die Aussage – er habe Druck empfunden bzw. seine Ruhe haben wollen – spricht nicht zwingend für eine falsche Angabe und steht dem Wahrheitsgehalt seines Konsumeingeständnisses und damit einem tatsächlichen Amphetaminkonsum nicht entgegen. Vielmehr gibt es keinen nachvollziehbaren Grund, insbesondere nach erfolgter Belehrung einen Amphetaminkonsum einzuräumen, obwohl es diesen nicht gegeben hat. Den gewünschten Effekt, einer unangenehme polizeiliche Befragung ein Ende zu setzten, hätte der Kläger vielmehr dadurch erzielen können, dass er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht.

Es ist unerheblich, ob der Kläger bei der Fahrt am 18. Oktober 2016 nicht nachweislich akut unter dem Einfluss von Amphetamin gestanden hat und gefahren ist und in dem am Vorfallstag entnommenen Blut des Klägers ausweislich des Gutachtens über die chemisch-toxikologische Untersuchung vom 30. November 2016 weder Amphetamin noch eines der getesteten Amphetaminderivate festgestellt werden konnte. Ein ca. eine Woche vor der Verkehrskontrolle stattgefundener Amphetaminkonsum stellt insoweit einen für die Kraftfahreignung gleichsam relevanten Konsumakt dar. Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung nämlich unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.14.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Mai 2018). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Amphetamin ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,

so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 – 16 B 332/07 -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 – 12 ME60/04 – und 16. Juni 2003 – 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 – 4 B 37/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 – 1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 – 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff.

Das Ergebnis der Blutuntersuchung gebietet entgegen der Ansicht des Klägers nicht den zwingenden Rückschluss, dass der Kläger weder am Vorfallstag, noch im Vorfeld Amphetamin eingenommen hat. Das Blutuntersuchungsergebnis ist im Hinblick auf einen längeren – hier in Rede stehenden ca. einwöchigen – Zeitraum zum Nachweis des Konsums bzw. Nichtkonsums von Amphetamin bereits nicht aussagekräftig. Es ist nicht denklogisch ausgeschlossen, sondern nach wissenschaftlichen Erkenntnissen möglich, dass ein Konsum von Amphetamin im Zeitraum zwischen sechs bzw. 24 Stunden und – wie der Kläger eingeräumt hat – ca. einer Woche vor der Blutentnahme stattgefunden hat und die Blutuntersuchung gleichwohl negativ ausgefallen ist. Amphetamin ist im Blutserum nämlich nur etwa sechs bis 24 Stunden nachweisbar,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2017 – 16 B 507/17 -, m. w. N. zu wissenschaftlichen Studien,

während sich der Nachweisbarkeitszeitrum von Drogen im Urin über mehrere Tage erstreckt, selbst wenn die Nachweisgrenze im Blut bereits unterschritten wird.

Vgl. Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Auflage 2010, § 3 Rn. 156 -169.

Das negative Ergebnis der Blutuntersuchung widerlegt entgegen der Ansicht des Klägers nicht die Richtigkeit des bezüglich Amphetamin positiven Ergebnisses des Urintests. Dieses Resultat kann nämlich darauf zurückzuführen sein, dass Amphetamin im Blut weniger lange als im Urin nachweisbar ist. In Urinproben kann ein stattgefundener Drogenkonsum – wenn auch keine quantifizierbare akute Wirkung – nachgewiesen werden, dieser kann jedoch schon viele Stunden oder mehrere Tage zurückliegen.

Vgl. Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Auflage 2010, § 3 Rn. 168, 200.

Der Kläger wendet sich auch im Übrigen ohne Erfolg gegen die Verwertbarkeit des Ergebnisses des Urintests. Der pauschale Verweis darauf, dass eine Fehlerhaftigkeit solcher Tests nicht selten sei, genügt nicht. Selbst wenn man eine geringere Aussagekraft von Schnelltests im Vergleich zu Blutuntersuchungen annimmt, wird dem ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass allein durch einen positiven Drogenvortest die Fahrungeeignetheit in der Regel nicht nachgewiesen wird.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2015, 16 B 1026/14, juris, Rn. 3 ff. m.w.N. zum Beweiswert.

Das positive Ergebnis des auf Amphetamin getesteten Urins wird nicht durch einen vermeintlichen Widerspruch zwischen den von der Polizei und dem hinzugezogenen Arzt im Hinblick auf die Pupillenweite des Klägers getätigten Angaben widerlegt. Ein direkter Widerspruch besteht bereits deswegen nicht, weil zwischen dem einerseits bei der Verkehrskontrolle um 16:50 Uhr von der Polizei dokumentierten Pupillenreaktionstest – mit dem Ergebnis deutlich vergrößerter Pupillen ohne Reaktion auf Einfall von Licht – und der andererseits im Rahmen der Blutentnahme um 18:15 Uhr durchgeführten ärztlichen Untersuchung – mit dem Ergebnis verengter Pupillen bei fehlender Pupillenlichtreaktion – ein Zeitraum von einer Stunde und 25 Minuten liegt. In einem solchen Zeitraum kann die Wirkung der Droge Amphetamin u. U. stark gesunken oder bereits beendet sein.

Es ergibt sich kein Widerspruch zwischen der ärztlichen Feststellung des „weißlichen, pulverisierten Stoff in beiden Nasenöffnungen“ des Klägers und dem negativen Ergebnis der Blutanalyse. Daraus ergibt sich jedenfalls nicht zur Überzeugung der Einzelrichterin, dass es sich um Amphetaminanhaftungen handelt. Die Einlassung des Klägers mag zutreffen, wonach es für die gefundenen Stoffanhaftungen in der Nase eine harmlose Erklärung aufgrund zuvor durchgeführter Schleifarbeiten an Gipsverspachtelungen gibt. Die dokumentierten Stoffanhaftungen in den Nasenlöchern des Klägers gebieten zwar nicht den zwingenden Rückschluss auf einen kurz zuvor stattgefundenen nasalen Betäubungsmittelkonsum; sie sprechen aber auch nicht gegen die schon einige Zeit zurückliegende (nasale oder anderweitige) Amphetaminaufnahme.

Steht nach alledem ein – zumindest einmaliger – Amphetaminkonsum fest, kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob darüber hinaus weitere Konsumakte vorgelegen haben. Insofern ist es unerheblich, ob der Kläger bei seiner Einlassung auch die Formulierung eines „letztmalig(en)“ Konsums vor ca. einer Woche gewählt hatte, wie es sowohl in der Mitteilung nach § 2 Abs. 12 StVG, als auch unter Sachverhalt/Erläuterungen auf Seite 3 der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige, nicht aber auf deren Seite 1 im Feld „Die/Der Betroffene macht nach der Belehrung folgende Angaben:“ dargestellt ist. Allein der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG (Ausnahme: Cannabis) ist nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ein die Kraftfahreignung ausschließender Mangel. Dabei stellt Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV für den Regelfall weder auf die Häufigkeit der Einnahme noch auf ihren Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeuges ab. Es wird weder der missbräuchliche Konsum, noch eine Abhängigkeit, noch eine gelegentliche oder häufige Einnahme vorausgesetzt, sondern lediglich die „Einnahme“ selbst. Deshalb ist im Regelfall von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auch dann auszugehen, wenn es sich lediglich um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 – 16 B 332/07 -, juris, m. w. N.; anders verhält es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss v. 20. Juni 2002, NJW 2002, 2378 ff. und vom 8. Juli 2002, NJW 2002, 2381) nur hinsichtlich der Frage des Zusammenhangs von gelegentlichem Cannabis-Konsum und Kraftfahreignung.

Die Fahrerlaubnis musste unmittelbar und ohne die vorherige Anordnung eines Gutachtens durch die Fahrerlaubnisbehörde entzogen werden, da wegen des Amphetaminkonsums des Klägers dessen Kraftfahrungeeignetheit feststand, vgl. § 11 Abs. 7 FeV.

Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Beklagten kein Ermessen zu und die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen.

Die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 13. Februar 2017 enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 1. Fall FeV) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Die in Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 13. Februar 2017 enthaltene Zwangsgeldandrohung entspricht den Anforderungen von §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und ist rechtmäßig.

Die in Ziffer 5 bzw. 6 der Ordnungsverfügung vom 13. Februar 2017 festsetzte Verwaltungsgebühr i.H.v. 101,- Euro sowie die erhobenen Auslagen i.H.v. 2,80 Euro sind rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr – GebOSt a.F. – in der im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides noch maßgeblichen Fassung vom 19. Dezember 2016. Nach § 1 Abs. 1 GebOSt a. F. werden für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a StVG, des § 34a des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr, Anlage (zu § 1 GebOSt). Die maßgebliche Gebührennummer 206 sieht für verschiedene Maßnahmen, unter anderem die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine Rahmengebühr von 33,20 Euro bis 256,00 Euro vor.

Die Ermessensausübung, die nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist, erweist sich nicht als fehlerhaft (vgl. § 114 VwGO). Der Beklagte hat das ihm in der Tarifstelle 206 der Anlage zur GebOSt eingeräumte Ermessen zur Ausfüllung des dort festgelegten Gebührenrahmens im Ergebnis fehlerfrei ausgeübt. Eine solche Ausübung des Rahmenermessens ist immer dann notwendig, wenn im Fall einer Rahmengebühr nicht lediglich die Mindestgebühr festgesetzt wird.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2017 – 9 B 384/17 -, juris, Rn. 7 ff.

Die gebührenerhebende Behörde hat dabei in Ausübung ihres Ermessens die vom Gebührentatbestand erfassten Amtshandlungen innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens als einfache, mittlere oder aufwendige Fälle einzuordnen.

Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 – 9 A 2655/13 -, NWVBl. 2017, 338 = juris, Rn. 108, und Beschluss vom 24. März 2017 – 9 E 197/17 -, juris, Rn. 10.

Das ist zwar in der Ordnungsverfügung selbst ersichtlich nicht geschehen. Insoweit hat der Beklagte seine Ermessenserwägungen aber zulässigerweise mit Schriftsatz vom 9. Mai 2018 ergänzt, indem er ausgeführt hat, es handele sich bei der vorliegenden Entziehung der Fahrerlaubnis um einen Fall mittleren Schwierigkeitsgrades und mittleren Aufwands, weil auf die Nichteignung wegen Nichtvorlage des geforderten Gutachtens habe geschlossen werden können und kein zusätzlicher Aufwand angefallen sei. Der Betrag von 101,00 Euro liegt im rechnerisch mittleren Drittel des Gebührenrahmens. Weiterer Ausführungen bedurfte es nicht. Die sich aus dem Gebührenrahmen rechnerisch ergebende Mittelgebühr, darf nach den für die Ausübung von Rahmenermessen geltenden Annahmen regelmäßig ohne nähere Ermessensbegründung – allein aufgrund der Feststellung, dass es sich um einen Fall mittlerer Art handele – festgesetzt werden.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 – 9 A 2655/13 -, juris, Rn. 96 m.w.N.

Die Ergänzung der Ermessenserwägungen war nach § 114 Satz 2 VwGO zulässig. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen und der so ergänzte Bescheid wird Gegenstand des Verfahrens, ohne dass darin eine Klageänderung im prozessualen Sinn zu verstehen ist. Ob das Nachschieben von Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren zulässig ist, beantwortet sich letztlich nach Maßgabe des einschlägigen materiellen und Verwaltungsverfahrensrechts. Unzulässig ist das Nachschieben von Ermessenserwägungen im Prozess danach insbesondere dann, wenn diese den angefochtenen Bescheid in seinem Wesen ändern, wenn Umstände einbezogen werden, die zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt noch nicht vorgelegen haben oder wenn die Rechtsverteidigung des Betroffenen beeinträchtigt wird, etwa dadurch, dass die Behörde nicht hinreichend bestimmt zu erkennen gibt, welche Erwägungen denn nun letztlich maßgeblich und vom Gericht zu prüfen sein sollten.

Zum Ganzen vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 – 1 C 14.10 -, juris Rn. 9 ff., insbes. Rn. 11 und 18; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2018 – 9 B 1540/17 -, juris, Rn. 44 m.w.N.

In der Rechtsprechung ist allerdings auch geklärt, dass § 114 Satz 2 VwGO lediglich die Ergänzung, nicht aber die erstmalige Betätigung des Ermessens im Falle eines zunächst vorliegenden Ermessensausfalls bzw. Ermessensnichtgebrauchs betrifft.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2006 – 1 C 20.05 -, NVwZ 2007, 470, juris, Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2018 – 9 B 1540/17 -, juris, Rn. 44.

Fehlt einer Entscheidung, die in das Ermessen der Behörde gestellt ist, die nach dem maßgeblichen Verfahrensrecht (vgl. § 39 VwVfG NRW) erforderliche Begründung, bedarf es einer einzelfallbezogenen Prüfung, ob das Fehlen von Ermessenserwägungen auf einem Ermessensnichtgebrauch beruht. In diesem Fall ist eine während des Klageverfahrens nachgeholte Begründung nicht nach § 114 Satz 2 VwGO zuzulassen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2018 – 9 B 1540/17 -, juris, Rn. 44 m.w.N.

Ergibt die einzelfallbezogene Prüfung hingegen, dass die Behörde das ihr zustehende Ermessen erkannt und ausgeübt, aber lediglich die getroffene Entscheidung nicht schriftlich begründet hat, ist die nachgeschobene Begründung unter den oben genannten Voraussetzungen im laufenden Klageverfahren zu berücksichtigen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2018 – 9 B 1540/17 -, juris, Rn. 44 m.w.N.

Die mit Schriftsatz vom 9. Mai 2018 nachgeschobene Begründung kann berücksichtigt werden, da die Voraussetzungen des § 114 Satz 2 VwGO vorliegen. Durchgreifende Anhaltspunkte für einen Ermessensnichtgebrauch liegen nicht vor. Durch das Nachschieben der Ermessenserwägungen wird der angefochtenen Bescheid weder in seinem Wesen geändert, noch werden Umstände einbezogen, die zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt noch nicht vorgelegen haben oder wird die Rechtsverteidigung des Klägers durchgreifend beeinträchtigt. Die vorgenommene Einordnung als Fall mittleren Aufwands ist auch in dem vom Beklagten im Voraus für eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen aufgestellten Katalog „Möglichen Kriterien zur Festsetzung dieser Rahmengebühr“, den er als Anlage zum Schriftsatz vom 9. Mai 2018 vorgelegt hat, für Standardfälle der Entziehung der Fahrerlaubnis vorgesehen.

Die Zustellkosten in Höhe von 2,80 Euro sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt vom Kläger zu tragen.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO -.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!