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Fahrerlaubnisentziehung wegen Amphetaminkonsum

VG Augsburg – Az.: Au 7 K 15.1839 – Urteil vom 05.08.2016

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Am 22. November 2007 wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klasse B durch das Landratsamt … wieder erteilt.

Gegen den Kläger erging am 16. März 2015 ein mittlerweile rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts …. Nach dem zugrundeliegendem Sachverhalt fuhr der Kläger am 10. Januar 2015 gegen 21:30 Uhr mit einem Bekannten in dessen Pkw als Beifahrer nach …, um sich mit Freunden zu treffen. Dabei führte er eine nicht näher bekannte Menge Marihuana mit sich und drehte sich damit auf der Fahrt zumindest einen Joint, den er anschließend konsumierte. Aufgrund der Tat vom 10. Januar 2015 und einer Zeugenaussage des vorgenannten Bekannten des Klägers wurde am 6. Februar 2015 die Wohnung des Klägers durchsucht. Bei dieser Wohnungsdurchsuchung konnten insgesamt 0,8 Gramm Marihuana und 0,4 Gramm Amphetamin (Pep) sichergestellt werden. Wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in zwei tatmehrheitlichen Fällen wurde daher eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 800 EUR auferlegt.

Aufgrund des vorgenannten Sachverhalts wurde der Kläger mit Schreiben vom 5. Mai 2015 aufgefordert, bis zum 23. Juli 2015 ein fachärztliches Gutachten hinsichtlich seines Drogenkonsums vorzulegen.

Der Kläger legte dem Landratsamt … am 11. August 2015 ein entsprechendes Gutachten der … vom 11. August 2015 vor. Dieses Gutachten belegt einen gelegentlichen Cannabiskonsum bis letztmals 2006 und den einmaligen Konsum von Amphetamin (Pep) im Dezember 2014.

Mit Schreiben vom 13. August 2015 wurde dem Kläger die Möglichkeit gegeben, sich vor Entziehung der Fahrerlaubnis zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen bis zum 27. August 2015 zu äußern.

Mit Schreiben vom 26. August 2015 ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten ausführen, dass der beabsichtigte Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund des Amphetaminkonsums nicht gerechtfertigt sei. Das vorgelegte ärztliche Gutachten bestätige, dass sich hinsichtlich der Fahreignung keine negativen Feststellungen ergeben würden. Sogar die behördliche Fragestellung sei positiv beantwortet worden („Der Kläger nehme keine Betäubungsmittel im Sinne des BtMG ein“). Der beabsichtigte Entzug der Fahrerlaubnis sei aufgrund des einmaligen Konsums von Amphetamin, welcher bereits acht Monate zurückliege, unverhältnismäßig.

Amphetamin
(Symbolfoto: SOLOVEVA ANASTASIIA/Shutterstock.com)

Mit Bescheid vom 1. September 2015, zugegangen am 2. September 2015, wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis aller Klassen entzogen (Ziffer 1). Gleichzeitig wurde angeordnet, dass der betreffende Führerschein unverzüglich, spätestens jedoch bis 14. September 2015, beim Landratsamt … abgeliefert werden muss (Ziffer 2). Für den Fall, dass der Führerschein nicht fristgerecht abgeliefert wird, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR angedroht (Ziffer 3). Die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffer 1 dieses Bescheids wurde angeordnet (Ziffer 4).

Am 14. September 2015 gab der Kläger seinen Führerschein beim Landratsamt … ab.

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015, zugegangen per Fax am 2. Oktober 2015, ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen den Entziehungsbescheid vom 1. September 2015 einlegen. Die Widerspruchsbegründung orientiert sich an der Stellungnahme vor Entzug der Fahrerlaubnis. Zusätzlich wurde angegeben, dass der Kläger bereit sei, seine Abstinenz durch Drogenscreenings zu belegen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2015, zugestellt am 16. November 2015, als unbegründet zurückgewiesen.

Dagegen ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 16. Dezember, eingegangen bei Gericht am 16. November 2015, Klage erheben und beantragen:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 1. September 2015, AZ …, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von … vom 10. November 2015, zugestellt am 16. November 2015, AZ …, verurteilt, dem Kläger den entzogenen Führerschein wieder herauszugeben.

Die Klagebegründung orientiert sich an der Begründung des Widerspruchs. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerseite gibt zusätzlich an, dass der Kläger ein Gutachten mit positivem Ergebnis vorgelegt und die Fahrerlaubnisbehörde – entgegen dem Gutachten und der nachgewiesenen Eignung des Klägers – die Fahrerlaubnis trotzdem entzogen habe, nur weil die einjährige Frist zwischen Konsum von Amphetamin und Entzug der Fahrerlaubnis noch nicht abgelaufen sei. Die Fahrerlaubnisbehörde müsse das positive Ergebnis akzeptieren und habe daher keinen Grund zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 30. Mai 2016 durch das Landratsamt …,die Klage abzuweisen.

Die Einnahme von Amphetamin schließe die Fahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden sei oder nicht. Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen, zu denen auch Amphetamin gehöre, reiche aus, die Kraftfahreignung zu verneinen.

Eine einmal wegen Betäubungsmittelkonsums verloren gegangene Fahreignung könne gemäß Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV frühestens nach einjähriger nachgewiesener Abstinenz und einer psychologischen Begutachtung, die der Erarbeitung einer Prognose über das zukünftige Verhalten des Klägers diene, wieder erlangt werden. Diese Vorschrift finde nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH, B.v. 9.5.2005 – 11 Cs 04.2526 – BayVBl. 2006, 18) Anwendung auf alle Fälle eines die Fahreignung ausschließenden Betäubungsmittelkonsums. Die einjährige Drogenfreiheit, innerhalb derer die Fahrerlaubnisbehörde unter Anwendung von § 11 Abs. 7 FeV von der Ungeeignetheit des Betroffenen ausgehen dürfe, beginne mit einer nachvollziehbar vorgetragenen Abstinenz. Im vorliegenden Fall sei die „verfahrensrechtliche Ein-Jahres-Frist“, selbst wenn man zugunsten des Klägers von einer Drogenabstinenz seit Dezember 2014 ausgehen würde, im Zeitpunkt des Zugangs des Entziehungsbescheides am 2. September bzw. im Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides am 16. November 2015 noch nicht abgelaufen gewesen. Die Fahrerlaubnisbehörde sei daher zu Recht von der Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen und habe die Fahrerlaubnis entziehen müssen. Ein Ermessen habe ihr dabei nicht zugestanden.

Die Verwaltungsstreitsache wurde am 5. August 2016 verhandelt. Der Bevollmächtigte des Klägers stellte den Antrag, den Bescheid des Landratsamtes vom 1. September 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der … vom 10. November 2015 aufzuheben. Der Beklagtenvertreter stellte den Antrag auf Klageabweisung aus dem Schriftsatz vom 21. Juli 2016.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 5. August 2016, Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1) Die Klage ist teilweise bereits unzulässig. Hinsichtlich der Androhung des Zwangsgelds bei nicht fristgemäßer Abgabe des Führerscheins (Ziffer 3 des Bescheidtenors) hat sich der Bescheid vom 1. September 2015 mittlerweile erledigt, da der Kläger der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins am 14. September 2015 nachgekommen ist. Nach Erledigung der Zwangsgeldandrohung besteht für die mit der Klage umfassend beantragte Bescheidsaufhebung jedenfalls hinsichtlich der Ziffer 3 des Bescheids kein Rechtsschutzinteresse mehr, so dass die Klage insoweit unzulässig ist.

2) Soweit die Klage zulässig ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 1. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 79 Abs. 1 Nr. 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3/13 – DAR 2014, 711, juris). Damit ist hier auf die Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 10. November 2015, die am 16. November 2015 erfolgt ist, abzustellen.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2015 (BGBl S. 186) (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. S. 2213), sowie Anlage 4 Nr. 9.1 und Nr. 9.2.2 zur FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis – ohne einen Ermessensspielraum – zu entziehen. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4, 5 oder 6 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

Gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV besteht bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis) keine Fahreignung. Es ist nicht erforderlich, dass ein Fahrzeug unter Betäubungsmitteleinfluss geführt oder Betäubungsmittel wiederholt konsumiert wurden oder gar Abhängigkeit besteht, wenn es sich nicht um Cannabis handelt. Gesetzliche Grenzwerte, wie z.B. bei Alkoholkonsum der Fall, bestehen nicht. Amphetamine stellen Betäubungsmittel im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln – Betäubungsmittelgesetz – (BtmG) i.V.m. Anlage III zum BtmG dar und unterfallen damit Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV. Amphetamine sind sogenannte „harte Drogen“ im Sinne der Anlage 4 zur FeV, deren einmaliger Konsum schon eine Nichteignung begründet, ohne dass es auf die Häufigkeit der Betäubungsmitteleinnahme, die Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration oder eine Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand ankäme (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV; vgl. auch: Nr. 3.14.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau-und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Mai 2014; BayVGH, B.v. 31.7.2013 – 11 CS 13.1395 –; B.v. 30.10.2007 – 11 CS 07.942 – jeweils juris; OVG NW, B.v. 27.10.2014 – 16 B 1032/14 – juris).

Der Kläger gab im Gutachten der … vom 11. August 2015 an, im Dezember 2014 Amphetamin (Pep) konsumiert zu haben und hat damit seine Fahreignung verloren. Die Fahrerlaubnis war ihm zu entziehen.

a) Der Einwand des Prozessbevollmächtigten des Klägers, die Behörde habe zu Unrecht die Fahrerlaubnis entzogen, weil mit Gutachten vom 11. August 2015 festgestellt worden sei, dass der Kläger aktuell keine Betäubungsmittel im Sinne des BtMG nimmt, ist nach Auffassung des Gerichts nicht begründet. Denn auch wenn der Kläger zum Zeitpunkt der Begutachtung keine Betäubungsmittel einnahm, so stellte sich durch die Drogenanamnese im Rahmen der Begutachtung heraus, dass er im Dezember 2014 Amphetamin konsumierte. Insoweit besteht also kein Widerspruch zwischen einer festgestellten Drogenfreiheit zum Zeitpunkt der Begutachtung und einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen eines Betäubungsmittelkonsums in der nahen Vergangenheit.

b) Ein Ausnahmefall im Sinne der Nr. 3 der Vorbemerkung zu Anlage 4 der FeV liegt hier nicht vor. Der Wortlaut dieser Bestimmung zeigt, dass sie an besondere Umstände anknüpft, die ihren Ursprung in der Person des Betroffenen selbst haben und bewirken, dass er aufgrund seiner besonderen Steuerungs- oder Kompensationsfähigkeit trotz Drogenkonsums ausnahmsweise fahrgeeignet ist. Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen ( BayVGH, B.v. 27.5.2013 – 11 CS 13.718 – juris). Durch die entsprechende Regelung in der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 der FeV wird dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch den Verordnungsgeber Genüge getan. Ausnahmen von der Regelvermutung der Anlage 4 zur FeV sind im vorliegenden Fall weder ansatzweise vorgetragen noch sonst ersichtlich.

c) Der Kläger hat die verloren gegangene Fahreignung auch noch nicht wieder erlangt. Eine einmal wegen Betäubungsmittelkonsums verloren gegangene Fahreignung kann gemäß Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV frühestens nach einjähriger nachgewiesener Abstinenz wieder erlangt werden. Sollte diese Vorschrift unmittelbar nur bei Betäubungsmittelabhängigkeit anwendbar sein, so ist sie jedenfalls entsprechend auf alle Fälle eines die Fahreignung ausschließenden Betäubungsmittelkonsums anzuwenden (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2005 – 11 CS 04.2526 – BayVBl. 2006, 18). Die einjährige Drogenfreiheit, innerhalb derer die Fahrerlaubnisbehörde unter Anwendung von § 11 Abs. 7 FeV von der Ungeeignetheit des Betroffenen ausgehen darf, beginnt mit einer nachvollziehbar vorgetragenen Abstinenz (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2005, a.a.O.). Im vorliegenden Fall war die „verfahrensrechtliche Ein-Jahres-Frist“, selbst wenn man zu Gunsten des Klägers von einer Drogenabstinenz ab Dezember 2014 (Konsumzeitpunkt des Amphetamins) ausginge, im maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids am 16. November 2015, noch nicht abgelaufen. Der Beklagte hatte daher von der Ungeeignetheit des Klägers auszugehen und musste ihm die Fahrerlaubnis zwingend entziehen; ein Ermessen stand der Fahrerlaubnisbehörde bei dieser Entscheidung nicht zu. Aufgrund der vorgenannten Rechtsprechung kann dem klägerischen Vortrag, dass eine Fahrerlaubnisentziehung trotz anschließender Drogenabstinenz von 8 Monaten unverhältnismäßig sei, nicht gefolgt werden.

3) Da somit die Entziehung der Fahrerlaubnis der gerichtlichen Überprüfung standhält, verbleibt es auch bei der in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltenen Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern. Diese – im Bescheid vom 1. September 2015 hinsichtlich der Frist konkretisierte – Verpflichtung ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV.

4) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

5) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711Zivilprozessordnung (ZPO).

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt ( § 52 Abs. 1 GKG und der Empfehlung Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

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