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Fahrerlaubnisentziehung wegen Amphetaminkonsum

BayVGH – Az.: 11 CS 22.1504 – Beschluss vom 09.09.2022

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. In Abänderung der Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. Juni 2022 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B, BE, C, CE, C1, C1E, L und T.

Durch polizeiliche Mitteilung vom 23. Januar 2022 wurde dem Landratsamt P. bekannt, dass bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle am 29. Dezember 2021 ein Drogenschnelltest beim Antragsteller positiv auf Amphetamin reagiert und er zugegeben hatte, am 26. Dezember 2021 Reste von Speed konsumiert zu haben. Eine daraufhin durchgeführte Blutentnahme habe den Verdacht bestätigt, dass er Amphetamine konsumiert habe. Der konkrete Wert habe mit 11,2 ng/ml allerdings unterhalb des gesetzlichen Grenzbereichs gelegen, weshalb keine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG vorliege.

Nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums B. wies die am 29. Dezember 2021 um 16:00 Uhr entnommene Blutprobe < 12,5 ng/ml (ca. 11,2 ng/ml) Amphetamin auf. Der Konsum sei damit nachgewiesen. Die Konzentration spreche dafür, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Blutentnahme nicht unter einer deutlichen Wirkung von Amphetamin gestanden habe.

Mit am 2. Februar 2022 zugegangenem Schreiben räumte das Landratsamt dem Antragsteller die Möglichkeit ein, zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis bis 14. Februar 2022 Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2022 zeigte die Bevollmächtigte des Antragstellers dessen Vertretung an und bat um Übersendung der amtlichen Akte. Mit E-Mail vom 11. Februar 2022 (9:38 Uhr) gewährte ihr das Landratsamt elektronische Akteneinsicht.

Mit E-Mail vom 14. Februar 2022 bat die Bevollmächtigte um eine Verlängerung der Anhörungsfrist bis 1. März 2022. Sie warte noch auf die Akten der Polizeiinspektion P1. Im Anschluss daran sei noch eine Besprechung mit dem Antragsteller erforderlich.

Mit Bescheid vom 17. Februar 2022 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds auf, seinen Führerschein unverzüglich nach Zustellung des Bescheids abzugeben. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. Februar 2022 legte der Antragsteller Widerspruch ein.

Mit Schreiben vom 7. März 2022 stellte das Landratsamt das angedrohte Zwangsgeld fällig. Mit Schreiben vom 10. März 2022 räumte es dem Antragsteller bis 20. März 2022 die Gelegenheit ein, den Widerspruch zu begründen oder zurückzunehmen.

Mit Schreiben vom 15. März 2022 bat die Bevollmächtigte des Antragstellers um Verlängerung der Begründungsfrist um drei Wochen, da die Polizeiinspektion P1 ihr bislang keine umfassende Akteneinsicht gewährt habe, ohne die der Widerspruch nicht begründet werden könne.

Am selben Tag ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Regensburg beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Dies wurde mit einem Anhörungsmangel und damit begründet, dass nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung nicht zwangsläufig, sondern nur regelmäßig entfalle.

Mit Schreiben vom 21. März 2022 ersuchte das Landratsamt die Polizei um Einziehung des Führerscheins.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 8. Juni 2022 mit der Begründung ab, die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge den formell-rechtlichen Anforderungen und sei insbesondere ausreichend begründet (§ 80 Abs. 3 VwGO). Der Entziehungsbescheid sei formell und materiell rechtmäßig. Es könne letztlich dahinstehen, ob das Landratsamt dem Antrag auf Verlängerung der nahezu zweiwöchigen Anhörungsfrist hätte stattgeben müssen, da nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG von einer Anhörung auch hätte abgesehen werden können. Der dem Antragsteller bekannte Sachverhalt sei zudem vergleichsweise einfach gelagert gewesen. Auch hätte ihm oblegen, nicht erst am Tag des Fristablaufs um Fristverlängerung nachzusuchen. Jedenfalls aber sei die erforderliche Anhörung im Laufe des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nachgeholt worden (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG). Denn das Landratsamt habe sich nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern sich im Schreiben vom 23. März 2022 mit seinen Einwendungen auseinandergesetzt. Seine Fahreignung sei aufgrund des zumindest einmaligen Betäubungsmittelkonsums entfallen. Dies gelte unabhängig von der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit zu verzeichnen gewesen seien. Entgegen seinem Vorbringen sei durch den mit Schreiben vom 30. März 2022 nachgereichten Befund vom 7. Januar 2022, der noch ein negatives Ergebnis im Hinblick auf Amphetamine enthalte, nicht belegt, dass der Antragsteller keine harten Drogen konsumiert habe. Es handle sich hierbei um einen Vortestbefund aus dem immunchemischen Testverfahren. In dem schon im Befund angekündigten abschließenden Gutachten vom 14. Januar 2022 werde erläutert, dass die aliquoten Teile der Serum-/Plasmaprobe nach deren immunchemischer Untersuchung auch noch unter Zusatz deteurierter Standards zum Nachweis von Amphetaminderivaten extrahiert und gaschromatografisch/massenspektrometrisch untersucht würden. Diese zweite Untersuchung habe den positiven Befund mit einem Wert von 11,2 ng/ml (Amphetamine) und somit den eindeutigen Nachweis des Konsums harter Drogen erbracht. An dem gefundenen Ergebnis ändere auch die Tatsache nichts, dass die festgestellte Amphetaminkonzentration außerhalb des untersten Kalibrationsbereichs liege. Jede Einnahme harter Drogen führe zum Verlust der Fahreignung. Den Konsum habe der Antragsteller darüber hinaus selbst eingeräumt. Umstände des Einzelfalls, die gegen die Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV sprächen, habe er nicht hinreichend vorgebracht. Er habe die Fahreignung auch nicht wiedererlangt, weil seit dem von ihm behaupteten letzten Drogenkonsum am 26. Dezember 2021 und den vorgelegten Abstinenznachweisen seit 18. März 2022 noch nicht ausreichend Zeit (sog. verfahrensrechtliche Einjahresfrist) verstrichen sei. Im Rahmen der Interessenabwägung habe das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hinter dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug zurück zu stehen.

Mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, macht der Antragsteller geltend, die musterbausteinmäßige und völlig allgemein gehaltene Begründung der sofortigen Vollziehung genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht. Sie beziehe sich nicht auf den konkreten Fall. Es werde nicht abgewogen und erörtert, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis die persönlichen, wirtschaftlichen und beruflichen Belange des Antragstellers beeinträchtige. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hätte das Landratsamt dem Antrag auf Verlängerung der Anhörungsfrist stattgeben müssen, weil der Bevollmächtigten noch keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden sei. Zur Äußerung zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen sei eine vollständige Akteneinsicht erforderlich, zumal es unterschiedliche rechtsmedizinische Feststellungen zu einem etwaigen Drogenkonsum gebe. Wie der Befund des Instituts für Rechtsmedizin vom 7. Januar 2022 zeige, seien sämtliche Testergebnisse negativ. Dem Antragsteller und der Bevollmächtigten seien weder dieser Befund noch das Protokoll und der Antrag zur Feststellung von Drogen im Blut oder der polizeiliche Bericht oder ärztliche Bericht vor Erlass des Bescheids zur Verfügung gestellt worden. Eine ordnungsgemäße Anhörung sei damit nicht erfolgt. Eine Heilung der unterbliebenen Anhörung komme nicht in Betracht, da die hiermit verbundenen Nachteile nicht mehr vollständig beseitigt werden könnten. Das Verfahrensergebnis sei bereits durch die Sicherstellung des Führerscheins vollzogen gewesen. Die Anhörung sei auch nicht durch die Stellungnahme des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren geheilt worden. Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Stellungnahme den obergerichtlichen Anforderungen an eine Heilung entspreche. Das Landratsamt habe lediglich die nachweislich falsche Behauptung aufrechterhalten, dass der Bevollmächtigten vor Erlass des Entziehungsbescheids die komplette Akte übermittelt worden und deshalb die Anhörung ordnungsgemäß sei. Darüber hinaus sei der Antragsteller kein Drogenkonsument, was sich aus den vorgelegten wöchentlichen Drogenscreenings ergebe. Der in dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 14. Januar 2022 ermittelte Amphetaminwert liege unterhalb des untersten Kalibrators und könne nicht einmal genau ermittelt werden. Solche außerhalb von feststehenden Bereichen ermittelten Werte seien ungültig und nicht zu berücksichtigen. Auch der ärztliche Bericht vom 29. Dezember 2021, wonach sämtliche Untersuchungen unauffällig gewesen seien, spreche gegen einen Konsum des Antragstellers. Dieser habe den Konsum auch nicht eingeräumt. Er sei durch den positiven Drogenschnelltest überrascht gewesen und habe sich das nur so erklären können, dass er auf einer Party am vorangegangenen Wochenende, auf der falsche Freunde Speed konsumiert hätten, damit unbewusst in Kontakt gekommen sei. Er habe sich allenfalls vorstellen können, dass er mit den Händen mit Pulverresten auf dem Tisch in Berührung gekommen sei und durch unabsichtliches Abschlecken der Finger eine minimale Menge des Betäubungsmittels unbewusst aufgenommen habe. So habe es der Antragsteller jedenfalls gegenüber dem Polizeibeamten ausgeführt. Die vorzunehmende Interessenabwägung habe nach alledem zugunsten des Antragstellers auszufallen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers genügt die Begründung des Sofortvollzugs im angefochtenen Bescheid den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner ist aufgrund nachgewiesenen Konsums einer sog. harten Droge davon ausgegangen, dass dem Antragsteller die Fahreignung fehlt und er deshalb eine – näher ausgeführte – „akute Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr“ darstellt. Er durfte daher seinen sofortigen Ausschluss vom Straßenverkehr im Interesse der Verkehrssicherheit bzw. des Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer für erforderlich halten, ohne die privaten Interessen des Antragstellers hiermit abzuwägen oder zu erörtern. Bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch. Bei dieser häufig wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltung, der eine typische Interessenlage zugrunde liegt, reicht es aus, diese Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass sie nach Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde auch im konkreten Fall vorliegt (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2021 – 11 CS 20.2342 – juris Rn. 17 m.w.N.). Da der Fall des Antragstellers keine Besonderheiten aufweist, die ihn insoweit aus vielen gleich gelagerten Fällen herausheben würden, ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Behörde Textbausteine oder Standardbegründungen verwendet (vgl. Bostedt in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 80 Rn. 79; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 39 Rn. 18; BayVGH, B.v. 5.1.2022 – 11 CS 21.2692 – juris Rn. 16). Dies macht sie noch nicht zu inhaltsleeren Formeln oder Floskeln. Auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit der Begründung kommt es nicht an, da § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO eine formelle und keine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung normiert (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Februar 2022, § 80 Rn. 246; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 54 f.; Bostedt a.a.O. § 80 Rn. 81).

Weiter ist der Beschwerde auch nicht zu entnehmen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Januar 2021 (BGBl I S. 530), in Kraft getreten am 1. Mai 2022, und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl I S. 498), formell oder materiell rechtswidrig ist.

Der Bescheid leidet nicht an einem Anhörungsfehler (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG). Das Landratsamt hat dem Antragsteller unter Bezugnahme auf die Verkehrskontrolle vom 29. Dezember 2021, das rechtsmedizinische Gutachten vom 14. Januar 2022 und Nr. 9.1. der Anlage 4 zur FeV sowie unter Mitteilung der beabsichtigten Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu den hierzu erheblichen Tatsachen eingeräumt. Damit war für ihn hinreichend erkennbar, dass, weshalb und wozu er sich äußern konnte und mit welcher Entscheidung er zu rechnen hatte (vgl. Kallerhoff/Mayen in Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 28 Rn. 35).

Die zwölftägige Äußerungsfrist erscheint auch nicht unangemessen, da dieser Zeitraum ausreichte, um sich mit dem Verfahrensgegenstand ggf. unter Einsichtnahme in die Akten und Beiziehung eines Beistands vertraut zu machen und eine Stellungnahme vorzubereiten (vgl. Schneider in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand April 2022, § 28 VwVfG Rn. 48). Denn es handelte sich um einen einfach gelagerten, dem Antragsteller bereits bekannten Sachverhalt, eine Akte sehr geringen Umfangs und bei dem zur Verteidigung vorgetragenen Geschehen, unbewusst Speed (Amphetamin) zu sich genommen zu haben, um allein ihm bekannte Umstände, die er nur substantiiert vorzutragen brauchte. Zudem verblieben faktisch bis zum Erlass des Bescheids noch drei weitere Tage, in denen er hätte Stellung nehmen können. Andererseits war eine Entscheidung dringlich, da das Landratsamt nach den vorliegenden Unterlagen davon ausgehen musste, dass dem Antragsteller die Fahreignung fehlt und er deshalb möglichst unverzüglich von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen war.

Ein Anhörungsmangel liegt auch nicht deshalb vor, weil das Landratsamt nicht bereit war, mit seiner Entscheidung zuzuwarten, bis die Bevollmächtigte des Antragstellers Einsicht in die Akten der zuständigen Polizeiinspektion genommen hatte. Ihr ist damit nicht die vom Anspruch auf rechtliches Gehör umfasste (BVerfG, B.v. 13.4.2010 – 1 BvR 3515/08 – NVwZ 2010, 954 Rn. 36) Möglichkeit der Akteneinsicht verweigert worden. Mit E-Mail vom 11. Februar 2022 (9:38 Uhr) wurde ihr Einsicht in alle beim Landratsamt vorhandenen Unterlagen gewährt, die die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde legen wollte und sodann gelegt hat. Bis zum Erlass des Bescheids am 17. Februar 2022 sind keine weiteren entscheidungserheblichen Unterlagen beim Landratsamt eingegangen. Das Einsichtsrecht umfasst die „das Verfahren betreffenden Akten“, mithin solche, die im Laufe des Verfahrens angelegt werden bzw. entstehen sowie diejenigen Akten, die die Behörde im Wege der Amtshilfe oder zu Beweiszwecken beizieht und ggf. – falls sich die Akten als unvollständig erweisen – weitere für das konkrete Verfahren ersichtlich relevante Unterlagen, die zur Verfahrensakte im materiellen Sinne gehören (Herrmann in BeckOK VwVfG, Stand 1.7.2022, § 29 Rn. 10; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 29 Rn. 13, 14a). Was „materiell“ zur Akte gehört bzw. welche Akten zum Verfahren benötigt werden, bestimmt die Behörde nach den Art. 24, 26 BayVwVfG und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgebend ist nicht, ob ein Vorgang faktisch beigezogen wurde, sondern ob er für die Förderung und Entscheidung in der Sache bei objektiver Betrachtung notwendig war (vgl. Kallerhoff/Mayen, a.a.O. § 29 Rn. 41). Eine Unvollständigkeit der Verfahrensakte ist vom Beteiligten substantiiert darzutun. Einen Anspruch auf Ausforschung im Hinblick auf mögliche weitere relevante Vorgänge gibt es nicht (Kopp/Ramsauer, a.a.O. § 29 Rn. 14a). Akten anderer Behörden, die mit dem Verfahren nichts unmittelbar zu tun haben, sind keine das Verfahren betreffenden Akten (Herrmann, a.a.O. Rn. 11; Kopp/Ramsauer, a.a.O. § 29 Rn. 14a).

Vorliegend hat sich das Landratsamt der weiteren Erkenntnisse aus der Polizeiakte für seine Entscheidung nicht bedient noch waren sie für die Entziehung der Fahrerlaubnis entscheidend, ebenso wenig wie die Frage, ob der Antragsteller eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 2 und 3 StVG begangen hat. Es genügte die polizeiliche Mitteilung, dass er den Konsum von Amphetamin zugestanden hat, und der durch das rechtsmedizinische Gutachten vom 14. Januar 2022 erbrachte Nachweis, dass sich Amphetamin in seiner Blutprobe befunden hat. Auch für das Verteidigungsvorbringen, unbewusst Speed aufgenommen zu haben, kam es auf den Inhalt der Polizeiakten nicht an. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen war das Landratsamt nicht verpflichtet, die Anhörungsfrist gemäß Art. 31 Abs. 7 Satz 1 BayVwVfG zu verlängern.

Somit kann offenbleiben, ob von einer Anhörung gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG auch ganz hätte abgesehen werden können und ob ein Anhörungsmangel hier jedenfalls gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG im gerichtlichen Verfahren geheilt worden wäre.

Im Übrigen ist die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Wegfalls der Fahreignung eine gebundene Entscheidung ohne Ermessensspielraum, so dass der Antragsteller die Aufhebung des Bescheids wegen eines Verfahrensfehlers gemäß Art. 46 BayVwVfG auch nicht hätte fordern können (vgl. Schwarz in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 46 VwVfG Rn. 26; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 46 Rn. 51 ff.; BayVGH, B.v. 7.5.2021 – 11 CS 21.556 – juris Rn. 19).

Auch materiell ist die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis), hier Amphetamin (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III), die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 17.12.2021 – 11 CS 21.2513, 11 CE 21.2514 – juris Rn. 25; B.v. 10.11.2021 – 11 CS 21.2239 – juris Rn. 15 m.w.N.). Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig sog. harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH, a.a.O.). Die Fahreignung des Antragstellers ist folglich entfallen, weil nachgewiesen ist, dass er Amphetamin eingenommen hat, und weil er dies auch eingeräumt hat.

Soweit der Antragsteller das Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens, wonach der Amphetaminkonsum nachgewiesen ist, in Zweifel zieht, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass der von ihm nachträglich vorgelegte Negativbefund des Instituts für Rechtsmedizin vom 7. Januar 2022 lediglich auf einem immunologischen Vortest beruhte, der wegen des nachfolgenden, auf einem standardisierten und auch hinsichtlich seiner Messgenauigkeit allgemein anerkannten Verfahren, der kombinierten gaschromatographischen/massenspektrometrischen Untersuchung (vgl. Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27.1.2014 [VkBl 2014, 132] als aktueller Stand der Wissenschaft eingeführt, Nr. 8.1.4, S. 261 f.; OLG Hamburg, B.v. 27.3.2015 – 1 RB 58/14 u.a. – NZV 2016, 102 = juris Rn. 21; OVG Nds, B.v. 23.11.2011 – 12 ME 245/11 – ZfSch 2012, 113 = juris Rn. 9; OLG Saarbrücken, B.v. 29.11.2006 – Ss (B) 44/2006 (57/06) u.a. – NJW 2007, 309 = juris Rn. 21) beruhenden Gutachtens keine Bedeutung hat. Da bei immunologischen Testverfahren Falschbefunde nicht ausgeschlossen sind, bedürfen Befunde einer Bestätigung der Testergebnisse durch chromatographische und spektroskopische (spektrometrische) Untersuchungsmethoden (Patzak in Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl. 2022, Vorbemerkungen zu §§ 29 ff. BtMG, Rn. 300 f.; Möller in Hettenbach/Kalus/Möller/Pießkalla/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 3. Aufl. 2016, § 3 Rn. 181; vgl. auch Duden – Das Wörterbuch chemischer Fachausdrücke „Spektroskopie“, http://slovopedia.com/128/83/1810568.html). Im Übrigen ist das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Bonn u.a. nach DIN EN ISO/IEC 17025 als Prüflabor für Forensische Medizin, Forensische Toxikologie und Forensische Genetik akkreditiert und nimmt seit Jahren regelmäßig mit Erfolg an den Ringversuchen der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie (GTFCh) teil. Der Anmerkung im Gutachten von 14. Januar 2022 ist ferner zu entnehmen, dass gültige Zertifikate insbesondere zum Nachweis berauschender Mittel im Blut vorliegen. Es genügt also nicht, die gutachterliche Feststellung mit einer unsubstantiierten Behauptung in Frage zu stellen. Die Zusätze „ca.“ vor der Angabe des Messwerts und „< 12,5 ng/ml“ hängen damit zusammen, dass Messwerte, die wie hier unterhalb der Bestimmungsgrenze bzw. des Kalibrationsbereichs liegen, hiermit zu versehen sind (Möller, a.a.O. § 3 Rn. 195; Richtlinie der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie [GTFCh] zur Qualitätssicherung bei forensisch-toxikologischen Untersuchungen, S. 31). Die Bestimmungsgrenze des analytischen Verfahrens gibt an, ab welcher Konzentration eine exakte Quantifizierung möglich ist (Möller, a.a.O. § 3 Rn. 195). Letztere ist für die Frage der Fahreignung – anders als im Ordnungswidrigkeitenverfahren, in dem es darum geht, ob der Betroffene durch das eingenommene Betäubungsmittel in seiner Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war – allerdings nicht entscheidungserheblich. Es muss lediglich die Einnahme des Betäubungsmittels als solche feststehen, wofür deren qualitative Bestimmung genügt. Anhaltspunkte dafür, dass dem Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Bonn hierbei Fehler unterlaufen sind, sind nicht ersichtlich.

Darüber hinaus hatte der Antragsteller gegenüber der Polizei auch eingeräumt, dass er „Reste von Speed von seinen Fingern abgeschleckt“ hat. Der Antragsgegner macht zu Recht geltend, dass die von der Polizei festgehaltene Äußerung nicht die spätere Aussage enthält, die Aufnahme von Speed sei unabsichtlich bzw. unbewusst erfolgt. Dieser Vortrag erscheint damit zum einen nicht glaubhaft; zumal es auch ein ungewöhnlicher Hergang ist, dass sich jemand „unabsichtlich“ die Finger abschleckt, wenn er weiß, dass auf einem Tisch, den er angefasst hat, Speed ausgestreut war. Zum anderen genügt die spekulative Darstellung auf Seite 4 des Beschwerdevorbringens nicht den nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung geltenden Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag. Danach muss derjenige, der sich auf die nach allgemeiner Lebenserfahrung seltene Ausnahme einer unbewussten Betäubungsmitteleinnahme beruft, einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 7.12.2021 – 11 CS 21.1896 – NZV 2022, 104 = juris Rn. 10 f.; B.v. 25.11.2021 – 11 CS 21.2423 u.a. – ZfSch 2022, 114 = juris Rn. 17; B.v. 19.11.2021 – 11 CS 21.2215 – juris Rn. 20 jeweils m.w.N.; OVG Saarland, B.v. 2.9.2021 – 1 B 196/21 – juris Rn. 47; OVG NW, B.v. 20.9.2020 – 16 B 655/20 – juris Rn. 4 ff.; B.v. 7.4.2014 – 16 B 89/14 – Blutalkohol 51, 196 = juris Rn. 8 f.; OVG Bremen, B.v. 12.2.2016 – 1 LA 261/15 – juris Rn. 6; OVG Berlin-Bbg, B.v. 9.2.2015 – 1 M 67.14 – VerkMitt 2015, Nr. 38 = juris Rn. 4; SächsOVG, B.v. 16.12.2014 – 3 B 127/14 – Blutalkohol 52, 290 = juris Rn. 5; OVG MV, B.v. 28.1.2013 – 1 M 97/12 – Blutalkohol 50, 1 = juris Rn. 8 f.).

Weiter kann der Einwand, der Antragsteller sei kein Drogenkonsument bzw. lebe abstinent, nicht zu der Annahme führen, er habe seine Fahreignung wiedererlangt. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich zutreffend ausgeführt, dass nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV die wegen Betäubungsmittelkonsums verlorene Fahreignung in der Regel frühestens nach einjähriger, nachgewiesener Abstinenz wiedererlangt werden kann und dieser Zeitraum hier noch nicht verstrichen ist. Ferner setzt der erforderliche Nachweis entsprechend Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV regelmäßig voraus, dass auch die Stabilität der Abstinenz, d.h. ein motivational gefestigter Verhaltens- und Einstellungswandel nachgewiesen wird, was nur im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung festgestellt werden kann (stRspr vgl. BayVGH, B.v. 17.12.2021 – 11 CS 21.2179 – juris Rn. 21; B.v. 15.12.2021 – 11 CS 21.2414 – juris Rn. 20; B.v. 30.8.2021 – 11 CS 21.1933 – juris Rn. 12; Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27.1.2014 [VkBl 110] in der Fassung vom 17.2.2021 [VkBl 198], in Kraft getreten am 1.6.2022; Graw/Brenner-Hartmann/Haffner/Musshoff in Schubert/ Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Komm., 3. Aufl. 2018, S. 304). Ferner verlangt der Antragsgegner zu Recht, dass die Abstinenz durch Nachweise belegt wird, die den CTU (Chemisch Toxikologische Untersuchung)-Kriterien nach Nr. 8.1.5 der Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, S. 262 ff.) entsprechen (vgl. BayVGH, B.v. 15.12.2021 a.a.O. Rn. 26), wonach u.a. Termine zur Urinabgabe unvorhersehbar sein müssen (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, S. 263). Das ist den Bestätigungen über die meist im Wochenabstand durchgeführten Urinproben nicht zu entnehmen.

Da der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schon wegen fehlender Erfolgsaussichten des Widerspruchs unbegründet ist, kommt es auf das Ergebnis einer erfolgsunabhängigen Interessenabwägung nicht mehr an. Die darüber hinausgehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind jedoch nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.3, 46.4 und 46.9 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Maßgebend sind die mit dem einfachen, eineinhalbfachen sowie halben Auffangwert anzusetzenden Fahrerlaubnisklassen B, C und T. Die Klassen AM und L sind in der Klasse B und die Klasse C1 in der Klasse C enthalten (§ 6 Abs. 3 Nr. 4 und 5 FeV). Die Klasse E wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2014 – 11 CS 13.2342 – BayVBl 2014, 373 = juris Rn. 23). Die Befugnis zur Änderung des Streitwerts in der Rechtsmittelinstanz von Amts wegen folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

 

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