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Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkoholabhängigkeit

Trotz laufender Therapie und Medikamenteneinnahme: Gericht bestätigt Führerscheinentzug wegen Alkoholabhängigkeit! Mann scheitert mit Klage gegen die Behörde und bleibt vorerst ohne Fahrerlaubnis. Zweifel an echter Abstinenz und stabilem Einstellungswandel besiegeln das Urteil.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit ist rechtmäßig, wenn der Betroffene nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.
  • Die Alkoholabhängigkeit muss nicht nur durch eine Abstinenzzeit von einem Jahr nachgewiesen werden, sondern auch durch einen stabilen, tiefgreifenden Einstellungswandel.
  • Die Fahrerlaubnisbehörde muss die Fahrerlaubnis entziehen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
  • Ein medizinisch-psychologisches Gutachten ist erforderlich, um die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs nach einer Alkoholabhängigkeit zu überprüfen.
  • Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann formell und materiell rechtmäßig erfolgen, wenn sie der Aufklärung eines Alkoholmissbrauchs dient.
  • Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann auch erfolgen, wenn der Betroffene nicht mit einem medizinisch-psychologischen Gutachten nachkommt.
  • Die Abhängigkeit von Alkohol muss nicht mehr bestehen, um die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs wieder zu erlangen.
  • Die Fahrerlaubnisbehörde muss die Interessen des Betroffenen gegen die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit abwägen, bevor sie die Fahrerlaubnis entzieht.
  • Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann nur dann abgewendet werden, wenn der Betroffene seine Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs nachweist.
  • Die Fahrerlaubnisbehörde muss die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – treffen.

Führerscheinentzug bei Alkoholproblemen: Risiken und gerichtliche Entscheidungen

Werden Sie aufgrund von Alkoholproblemen im Straßenverkehr zum Risiko für sich selbst und andere? Der Führerscheinentzug als Maßnahme zur Gefahrenabwehr, die sich gezielt gegen Alkoholkranke richtet, stellt einen sensiblen Punkt im Spannungsfeld zwischen Gesundheitsschutz und Freiheiten dar.

Grundsätzlich darf die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn eine Gefahr im Straßenverkehr durch die Alkoholkrankheit eines Menschen besteht. Nicht jede Alkoholerkrankung führt automatisch zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Gerichte prüfen im Einzelfall, ob ein hinreichender Nachweis für eine Abhängigkeit und damit verbundenes Risiko vorliegt. Der Nachweis kann durch medizinische Gutachten, Verhaltensauffälligkeiten im Straßenverkehr, erhöhte Blutalkoholwerte oder andere Umstände erbracht werden.

Um welche Details es im Einzelfall geht und wie die Richter im konkreten Fall entschieden haben, erfahren Sie im Folgenden.

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Der Fall vor Gericht


Führerscheinentzug wegen Alkoholabhängigkeit trotz laufender Behandlung

Der Fall dreht sich um den Entzug einer Fahrerlaubnis aufgrund von Alkoholabhängigkeit. Ein Mann klagte gegen die Entziehung seines Führerscheins durch die zuständige Behörde. Er beantragte beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vorläufigen Rechtsschutz, um die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen.

Der Antragsteller befand sich zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits seit Juli 2014 in Behandlung wegen Alkoholabhängigkeit. Er nahm täglich an einer medikamentösen Rückfallprophylaxe in einer suchtmedizinischen Ambulanz teil und bekam das Medikament Antabus verabreicht. Dieses Medikament wird zur Entwöhnung bei Alkoholabhängigkeit eingesetzt.

Trotz der laufenden Behandlung entzog die Behörde dem Mann am 4. August 2015 die Fahrerlaubnis. Begründet wurde dies mit seiner Alkoholabhängigkeit, die ihn als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erscheinen lasse. Der Betroffene wehrte sich gegen diese Entscheidung vor Gericht.

Rechtliche Grundlagen für den Führerscheinentzug bei Alkoholabhängigkeit

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen stützte seine Entscheidung auf mehrere rechtliche Grundlagen:

  • § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
  • § 46 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
  • Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, insbesondere Nr. 8.3 und 8.4

Nach diesen Vorschriften muss die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere bei Erkrankungen und Mängeln nach der Anlage 4 zur FeV.

Laut Nr. 8.3 der Anlage 4 ist die Eignung bei Alkoholabhängigkeit ausgeschlossen. Nr. 8.4 regelt, dass die Eignung nach einer Abhängigkeit unter bestimmten Voraussetzungen wiedererlangt werden kann. Dafür muss die Abhängigkeit nicht mehr bestehen und in der Regel eine einjährige Abstinenz nachgewiesen werden.

Beurteilung der Alkoholabhängigkeit und Abstinenz durch das Gericht

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass bei dem Antragsteller eine Alkoholabhängigkeit vorlag. Dafür sprachen mehrere Faktoren:

  1. Die seit Juli 2014 laufende Behandlung in der suchtmedizinischen Ambulanz
  2. Die tägliche Einnahme des Entwöhnungsmittels Antabus
  3. Ein ärztlicher Bericht vom 27. Juni 2014 mit dem Vermerk „V. a. chron. C2-Abusus“ (Verdacht auf chronischen Alkoholmissbrauch)
  4. Eine bei einer Blutentnahme am 27. Juni 2014 festgestellte Blutalkoholkonzentration von 2,86 bzw. 2,78 Promille

Das Gericht bezweifelte, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Entziehungsverfügung bereits wieder die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs erlangt hatte. Die geforderte einjährige Abstinenz war nach Ansicht des Gerichts nicht hinreichend belegt.

Zwar lag die im Juli 2014 erfolgte Entzugsbehandlung bei Erlass der Verfügung am 4. August 2015 knapp ein Jahr zurück. Jedoch stellte das Gericht in Frage, ob Zeiten einer Alkoholkarenz unter Einnahme von Antabus überhaupt als Abstinenzzeiten zu werten sind. Die fortdauernde medikamentöse Unterstützung spreche eher gegen einen gefestigten Einstellungswandel.

Gerichtliche Entscheidung und Begründung

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab. Es sah die Entziehung der Fahrerlaubnis als offensichtlich rechtmäßig an.

In seiner Begründung führte das Gericht aus:

  1. Die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach den einschlägigen Vorschriften lagen vor.
  2. Es bestand kein Anlass, vor der Entziehung ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen. Ein solches wäre nur nötig gewesen, wenn ernsthaft damit zu rechnen war, dass der Betroffene seine Fahreignung wiedererlangt hatte.
  3. Die einjährige Abstinenz war nicht ausreichend nachgewiesen. Die vorgelegten Blutproben deckten nur einen Zeitraum von etwa sechs Monaten ab.
  4. Es war kein stabiler und tiefgreifender Einstellungs- und Verhaltenswandel erkennbar. Dagegen sprach die weiterhin nötige engmaschige Überwachung und medikamentöse Unterstützung.
  5. Es lagen keine besonderen Umstände vor, die eine Verkürzung der einjährigen Abstinenzzeit rechtfertigen würden.

Das Gericht betonte, dass das öffentliche Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit das Interesse des Antragstellers überwiegt, einstweilen weiter von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu können.

Konsequenzen und Ausblick für Betroffene

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen verdeutlicht die hohen Anforderungen, die an die Wiedererlangung der Fahreignung nach einer Alkoholabhängigkeit gestellt werden. Für Betroffene bedeutet dies:

  1. Eine einjährige nachgewiesene Abstinenz ist in der Regel die Mindestvoraussetzung.
  2. Die bloße Teilnahme an einer Entwöhnungsbehandlung reicht nicht aus.
  3. Auch die Einnahme von Medikamenten zur Rückfallprophylaxe wird kritisch gesehen und kann gegen einen stabilen Einstellungswandel sprechen.
  4. Der Nachweis der Abstinenz muss durch geeignete, engmaschige und nicht vorhersehbare Kontrollen erfolgen.
  5. Es muss ein tiefgreifender und stabiler Einstellungs- und Verhaltenswandel erkennbar sein.

Betroffene sollten sich bewusst sein, dass der Weg zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach einer Alkoholabhängigkeit langwierig und mit hohen Anforderungen verbunden sein kann. Eine frühzeitige und umfassende fachliche Beratung sowie die konsequente Einhaltung der Abstinenz sind entscheidend, um die Chancen auf eine erfolgreiche Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu erhöhen.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung bekräftigt die hohen Anforderungen an die Wiedererlangung der Fahreignung nach Alkoholabhängigkeit. Eine einjährige Abstinenz allein reicht nicht aus; es muss ein tiefgreifender Einstellungswandel nachgewiesen werden. Die bloße Teilnahme an einer Entwöhnungsbehandlung oder die Einnahme von Medikamenten zur Rückfallprophylaxe genügen nicht. Das Gericht betont den Vorrang der Verkehrssicherheit vor individuellen Interessen und setzt damit einen strengen Maßstab für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie mit Alkoholproblemen kämpfen und um Ihren Führerschein bangen, verdeutlicht dieses Urteil die hohen Hürden für den Erhalt der Fahrerlaubnis. Eine einjährige Abstinenz allein reicht nicht aus – Sie müssen einen tiefgreifenden Einstellungswandel nachweisen. Selbst wenn Sie sich in Behandlung befinden und Medikamente zur Rückfallprophylaxe einnehmen, kann dies gegen Sie ausgelegt werden. Die Behörden und Gerichte legen strengste Maßstäbe an, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Um Ihre Fahrerlaubnis wiederzuerlangen, müssen Sie lückenlose, nicht vorhersehbare Abstinenzkontrollen über sich ergehen lassen und beweisen, dass Sie dauerhaft und stabil abstinent leben können – ohne medikamentöse Unterstützung. Planen Sie daher langfristig und holen Sie sich frühzeitig fachlichen Rat ein, um Ihre Chancen auf eine Wiedererteilung zu verbessern.


FAQ – Häufige Fragen

Alkohol am Steuer – ein riskantes Spiel. Führerscheinentzug bei Alkoholabhängigkeit ist eine komplizierte Angelegenheit, die viele Fragen aufwirft. Hier finden Sie verständliche Antworten auf Ihre wichtigsten Fragen zu rechtlichen Möglichkeiten, behördlichen Prozessen und Perspektiven im Umgang mit der problematischen Kombination aus Alkohol und Autofahren.


Wie lange dauert es in der Regel, bis ich meinen Führerschein nach einer Alkoholabhängigkeit wiedererlangen kann?

Die Wiedererlangung des Führerscheins nach einer Alkoholabhängigkeit ist ein komplexer Prozess, der in der Regel mehrere Monate bis zu einem Jahr oder länger in Anspruch nehmen kann. Der zeitliche Rahmen hängt von verschiedenen Faktoren ab und variiert je nach individueller Situation.

Ein entscheidender Aspekt ist die Dauer der nachgewiesenen Alkoholabstinenz. In den meisten Fällen wird eine stabile Abstinenzphase von mindestens einem Jahr gefordert. Diese Zeitspanne beginnt üblicherweise nach Abschluss einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung. Während dieser Zeit müssen Betroffene ihre Abstinenz durch regelmäßige medizinische Kontrollen, wie Urinproben oder Haaranalysen, belegen.

Die Fahrerlaubnisbehörde spielt eine zentrale Rolle im Wiedererteilungsverfahren. Sie ordnet in der Regel eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) an, um die Fahreignung zu überprüfen. Die Vorbereitung auf diese Untersuchung und deren Durchführung können mehrere Wochen bis Monate in Anspruch nehmen. Das Ergebnis der MPU ist maßgeblich für die Entscheidung über die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.

Es ist wichtig zu verstehen, dass die bloße Abstinenz allein nicht ausreicht. Betroffene müssen nachweisen, dass sie sich ernsthaft mit ihrer früheren Alkoholproblematik auseinandergesetzt haben. Dies beinhaltet oft die Teilnahme an Therapien oder Selbsthilfegruppen. Die Dokumentation dieser Bemühungen kann den Prozess der Wiedererlangung positiv beeinflussen.

Der rechtliche Rahmen sieht vor, dass eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate vor Ablauf der gerichtlich festgelegten Sperrfrist beantragt werden kann. Diese Sperrfrist kann zwischen sechs Monaten und fünf Jahren liegen, abhängig von der Schwere des Verstoßes, der zum Führerscheinentzug geführt hat.

Die Bearbeitungszeit des Antrags auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis durch die zuständige Behörde kann ebenfalls einige Wochen in Anspruch nehmen. In dieser Zeit werden alle eingereichten Unterlagen, einschließlich des MPU-Gutachtens, sorgfältig geprüft.

Es ist zu beachten, dass jeder Fall individuell betrachtet wird. Faktoren wie vorherige Verkehrsverstöße, die Schwere der Alkoholabhängigkeit und die persönlichen Umstände des Betroffenen können die Dauer des Verfahrens beeinflussen. In manchen Fällen kann der gesamte Prozess deutlich länger als ein Jahr dauern, insbesondere wenn zusätzliche Nachweise oder Untersuchungen erforderlich sind.

Die Wiedererlangung des Führerscheins erfordert Geduld und Konsequenz. Betroffene sollten die Zeit nutzen, um nachhaltige Veränderungen in ihrem Leben vorzunehmen und ihre Abstinenz zu festigen. Dies erhöht nicht nur die Chancen auf eine erfolgreiche Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, sondern trägt auch zu einer langfristigen Verbesserung der Lebensqualität bei.

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Welche Beweise muss ich für eine erfolgreiche Wiedererteilung des Führerscheins vorlegen?

Für die Wiedererteilung des Führerscheins nach einem Entzug wegen Alkohol- oder Drogenproblemen sind mehrere Nachweise erforderlich. Zentral ist dabei der Abstinenznachweis. Die Dauer der nachzuweisenden Abstinenz hängt von der individuellen Situation ab, beträgt aber in der Regel mindestens sechs Monate, bei schwerwiegenderen Fällen sogar bis zu zwölf oder fünfzehn Monate.

Der Abstinenznachweis kann durch regelmäßige Urinkontrollen oder Haaranalysen erbracht werden. Urinkontrollen erfordern häufige Termine über einen längeren Zeitraum, während Haaranalysen den Vorteil haben, den Konsum über mehrere Monate rückwirkend nachweisen zu können. Die Wahl der Methode hängt von der persönlichen Situation und den Vorgaben der zuständigen Behörde ab.

Neben dem reinen Abstinenznachweis ist auch ein Nachweis über die Auseinandersetzung mit dem Suchtproblem erforderlich. Dies beinhaltet in der Regel die Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU). In der MPU muss der Betroffene darlegen, dass er die Gründe für seinen früheren Substanzmissbrauch verstanden hat und Strategien entwickelt hat, um künftig abstinent zu bleiben oder kontrolliert mit Alkohol umzugehen.

Wichtig ist auch die Dokumentation des Veränderungsprozesses. Der Betroffene muss nachvollziehbar darlegen können, wie er zu der Einsicht gelangt ist, dass eine Verhaltensänderung notwendig war. Dabei sollten die Motive für die Abstinenz hauptsächlich intrinsisch, also aus dem Inneren kommend, sein und nicht nur auf äußeren Druck zurückgehen.

In manchen Fällen kann auch der Nachweis über die Teilnahme an einer Entwöhnungsbehandlung oder Therapie erforderlich sein. Dies gilt insbesondere bei diagnostizierter Alkoholabhängigkeit. Nach Abschluss einer solchen Behandlung beginnt in der Regel erst die Frist für den Abstinenznachweis, da die Stabilität der Abstinenz in der freien Sozialgemeinschaft geprüft werden soll.

Zusätzlich zu diesen spezifischen Nachweisen müssen allgemeine Voraussetzungen für die Wiedererteilung des Führerscheins erfüllt werden. Dazu gehören ein aktuelles ärztliches Attest über die körperliche und geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sowie gegebenenfalls ein Sehtest.

Es ist zu beachten, dass die genauen Anforderungen je nach Bundesland und individueller Situation variieren können. Die zuständige Führerscheinstelle legt im Einzelfall fest, welche konkreten Nachweise erbracht werden müssen. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Behörde kann helfen, die spezifischen Anforderungen zu klären und den Prozess der Wiedererteilung effizient zu gestalten.

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Was gilt als ausreichender Nachweis der Abstinenz?

Als ausreichender Nachweis der Abstinenz gelten in der Regel mehrere aufeinanderfolgende negative Testergebnisse über einen festgelegten Zeitraum. Die gängigsten Methoden hierfür sind Urinanalysen, Haaranalysen und in manchen Fällen auch Bluttests.

Bei Urinanalysen müssen die Proben unter Aufsicht abgegeben werden, um Manipulationen auszuschließen. Für einen sechsmonatigen Abstinenznachweis sind mindestens vier, für einen zwölfmonatigen Nachweis mindestens sechs negative Urinproben erforderlich. Die Termine für die Probenabgabe werden kurzfristig festgelegt, um eine kontinuierliche Abstinenz sicherzustellen.

Haaranalysen gelten als besonders zuverlässig, da sie einen längeren Zeitraum abdecken können. Für Alkohol werden in der Regel 3 cm lange Haarproben untersucht, was etwa einem Zeitraum von drei Monaten entspricht. Bei Drogen werden 6 cm lange Haarproben analysiert, die einen Zeitraum von etwa sechs Monaten abdecken.

Die Dauer der nachzuweisenden Abstinenz hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von der Art und Schwere des Verstoßes. Bei erstmaligen Verstößen mit geringen Mengen kann ein sechsmonatiger Abstinenznachweis ausreichen. Bei wiederholten Verstößen oder schwerwiegenden Fällen wird in der Regel ein zwölfmonatiger Abstinenznachweis gefordert.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Probenentnahme und -analyse durch zertifizierte Stellen erfolgen muss. Dazu gehören beispielsweise akkreditierte Labore, Gesundheitsämter oder speziell qualifizierte Ärzte. Die Ergebnisse müssen den Richtlinien zur chemisch-toxikologischen Untersuchung (CTU) entsprechen.

Ein weiterer entscheidender Faktor für die Anerkennung des Abstinenznachweises ist die lückenlose Dokumentation. Jede Probenentnahme muss genau protokolliert werden, einschließlich der Identitätsüberprüfung des Probanden. Auch der Zeitpunkt der Probenentnahme und die Übergabe an das Labor müssen nachvollziehbar dokumentiert sein.

In manchen Fällen kann auch ein ärztliches Gutachten als ergänzender Nachweis dienen. Dieses sollte die körperliche Untersuchung, Laborwerte und eine Einschätzung des Arztes zur Abstinenz des Betroffenen beinhalten.

Es ist zu beachten, dass die konkreten Anforderungen an den Abstinenznachweis von Fall zu Fall variieren können. Die zuständige Behörde legt fest, welche Form des Nachweises im individuellen Fall als ausreichend gilt. Dabei werden Faktoren wie die Vorgeschichte des Betroffenen, die Art des Verstoßes und mögliche Wiederholungsfälle berücksichtigt.

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Welche Rolle spielen Medikamente zur Rückfallprophylaxe für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis?

Medikamente zur Rückfallprophylaxe bei Alkoholabhängigkeit haben eine komplexe Rolle im Kontext der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis. Die rechtliche Bewertung dieser Medikamente ist eng mit der Frage der Fahreignung verknüpft. Grundsätzlich gilt, dass eine diagnostizierte Alkoholabhängigkeit zum Ausschluss der Fahreignung führt. Dies basiert auf der Annahme, dass bei alkoholabhängigen Personen jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss besteht.

Für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach einem Entzug wegen Alkoholabhängigkeit ist in der Regel der Nachweis einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung und einer stabilen Abstinenz erforderlich. Medikamente wie Acamprosat oder Naltrexon können in diesem Prozess unterstützend wirken, indem sie das Verlangen nach Alkohol reduzieren und somit die Aufrechterhaltung der Abstinenz erleichtern. Allerdings ersetzen diese Medikamente nicht die Notwendigkeit der Abstinenz selbst.

Die Einnahme von Medikamenten zur Rückfallprophylaxe wird von den Fahrerlaubnisbehörden und Gerichten differenziert betrachtet. Einerseits kann die Bereitschaft zur medikamentösen Unterstützung als positives Zeichen für die Motivation zur dauerhaften Abstinenz gewertet werden. Andererseits müssen mögliche Nebenwirkungen der Medikamente, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen könnten, sorgfältig abgewogen werden.

Bei der Beurteilung der Fahreignung spielt die individuelle Situation eine entscheidende Rolle. Fahrerlaubnisbehörden und Gerichte berücksichtigen neben der Einnahme von Medikamenten zur Rückfallprophylaxe auch andere Faktoren wie die Dauer der Abstinenz, die Stabilität der Lebensverhältnisse und die Ergebnisse medizinisch-psychologischer Untersuchungen. Die Einnahme von Medikamenten allein reicht in der Regel nicht aus, um die Fahreignung wiederherzustellen.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Entscheidung über die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis immer eine Einzelfallentscheidung ist. Die zuständigen Behörden prüfen, ob der Betroffene in der Lage ist, den Konsum von Alkohol und das Führen eines Kraftfahrzeugs zuverlässig zu trennen. Dabei kann die Einnahme von Medikamenten zur Rückfallprophylaxe als unterstützender Faktor gewertet werden, ersetzt aber nicht die Notwendigkeit einer umfassenden Beurteilung der Gesamtsituation.

In manchen Fällen kann die Fahrerlaubnis unter Auflagen erteilt werden. Eine mögliche Auflage könnte die regelmäßige Vorlage von Nachweisen über die fortgesetzte Abstinenz oder die kontrollierte Einnahme der verordneten Medikamente sein. Dies ermöglicht es den Behörden, die Entwicklung des Betroffenen zu überwachen und gegebenenfalls zeitnah zu reagieren.

Die rechtliche Bewertung von Medikamenten zur Rückfallprophylaxe im Kontext der Fahreignung unterliegt einer stetigen Entwicklung. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse und Erfahrungen in der praktischen Anwendung können zu Anpassungen in der behördlichen und gerichtlichen Praxis führen. Daher ist es für Betroffene ratsam, sich über aktuelle Entwicklungen in diesem Bereich zu informieren.

Letztendlich bleibt festzuhalten, dass Medikamente zur Rückfallprophylaxe zwar eine unterstützende Rolle bei der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis spielen können, aber nicht als alleiniger Faktor für die Wiederherstellung der Fahreignung betrachtet werden. Die dauerhafte Abstinenz, verbunden mit einer stabilen Lebensführung und der Fähigkeit zur kritischen Selbsteinschätzung, bleibt der Schlüssel zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach einer Alkoholabhängigkeit.

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Gibt es Möglichkeiten, die Dauer des Führerscheinentzugs zu verkürzen?

Bei einem Führerscheinentzug besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die verhängte Sperrfrist zu verkürzen. Dies ist im Strafgesetzbuch in § 69a Absatz 7 geregelt. Demnach kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist.

Eine Verkürzung der Sperrfrist kommt jedoch frühestens nach Ablauf der Hälfte der ursprünglich festgesetzten Frist in Betracht. Zudem muss die Sperrfrist mindestens drei Monate gedauert haben. Bei Wiederholungstätern, denen in den letzten drei Jahren schon einmal die Fahrerlaubnis entzogen wurde, beträgt die Mindestdauer ein Jahr.

Um eine vorzeitige Aufhebung der Sperre zu erreichen, muss der Betroffene nachweisen, dass er sich gebessert hat. Dies kann beispielsweise durch die freiwillige Teilnahme an Aufbauseminaren oder Verkehrstherapien geschehen. Auch der Nachweis einer längeren Alkohol- oder Drogenabstinenz kann hilfreich sein, wenn der Führerscheinentzug aufgrund von Substanzmissbrauch erfolgte.

Das Gericht prüft jeden Einzelfall individuell. Dabei werden verschiedene Faktoren berücksichtigt, wie die Art und Schwere des Verkehrsverstoßes, das Verhalten des Betroffenen nach der Tat und seine persönlichen Lebensumstände. Besonders wichtig ist die Prognose, ob der Betroffene in Zukunft voraussichtlich keine Gefahr mehr für den Straßenverkehr darstellen wird.

Ein weiterer Aspekt, der die Chancen auf eine Verkürzung der Sperrfrist erhöhen kann, ist die berufliche Notwendigkeit des Führerscheins. Wenn der Betroffene glaubhaft machen kann, dass sein Arbeitsplatz durch den Führerscheinentzug gefährdet ist, kann dies bei der Entscheidung des Gerichts eine Rolle spielen. Allerdings ist zu beachten, dass gerade bei Berufskraftfahrern oft auch eine höhere Verantwortung im Straßenverkehr erwartet wird.

Es ist wichtig zu verstehen, dass die Verkürzung der Sperrfrist nicht automatisch erfolgt. Der Betroffene muss einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Gericht stellen. Dieses wird dann prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorzeitige Aufhebung der Sperre vorliegen.

In manchen Fällen kann das Gericht auch die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) anordnen, um die Fahreignung zu überprüfen. Dies ist besonders häufig bei Alkohol- oder Drogendelikten der Fall. Ein positives MPU-Gutachten kann die Chancen auf eine Verkürzung der Sperrfrist deutlich erhöhen.

Es ist zu beachten, dass selbst nach einer erfolgreichen Verkürzung der Sperrfrist die Fahrerlaubnis nicht automatisch wieder erteilt wird. Der Betroffene muss in der Regel einen Antrag auf Neuerteilung bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde stellen. Diese prüft dann, ob alle Voraussetzungen für die Wiedererteilung erfüllt sind.

Abschließend lässt sich sagen, dass die Möglichkeit zur Verkürzung der Sperrfrist eine zweite Chance für Betroffene darstellt. Sie bietet die Gelegenheit, durch aktives Bemühen und nachweisbare Besserung früher als ursprünglich vorgesehen wieder am Straßenverkehr teilnehmen zu können. Allerdings ist der Weg dorthin oft mit Auflagen und Nachweispflichten verbunden, die der Betroffene erfüllen muss.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Fahrerlaubnisbehörde: Die staatliche Stelle, die für die Erteilung, Verlängerung, Änderung und Entziehung von Fahrerlaubnissen zuständig ist. Sie prüft, ob die Voraussetzungen für den Besitz einer Fahrerlaubnis erfüllt sind und entscheidet über Anträge und Einsprüche.
  • Vorläufiger Rechtsschutz: Ein Eilverfahren vor Gericht, um eine schnelle Entscheidung in dringenden Fällen zu erhalten. Im vorliegenden Fall beantragte der Kläger vorläufigen Rechtsschutz, um die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen und somit vorläufig seinen Führerschein behalten zu können.
  • Aufschiebende Wirkung: Eine Rechtswirkung, die bewirkt, dass ein Verwaltungsakt (z.B. ein Führerscheinentzug) nicht sofort wirksam wird, sondern erst nach Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens (z.B. einer Klage).
  • Abstinenz: Verzicht auf den Konsum von Alkohol oder anderen Suchtmitteln. Im Kontext des Führerscheinentzugs wegen Alkoholabhängigkeit ist der Nachweis einer einjährigen Abstinenz oft Voraussetzung für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis.
  • Medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU): Ein Gutachten, das die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von Alkohol- oder Drogenmissbrauch überprüft. Es besteht aus einem medizinischen und einem psychologischen Teil und soll feststellen, ob der Betroffene wieder in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen.
  • Einstellungswandel: Eine tiefgreifende Veränderung der persönlichen Einstellung und des Verhaltens gegenüber Alkohol. Im Zusammenhang mit der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach einer Alkoholabhängigkeit ist der Nachweis eines stabilen Einstellungswandels, der ein dauerhaftes abstinentes Verhalten erwarten lässt, von großer Bedeutung.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG): Das StVG regelt die grundlegenden Bestimmungen für den Straßenverkehr in Deutschland. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG legt fest, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen muss, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Im vorliegenden Fall wurde die Fahrerlaubnis aufgrund der Alkoholabhängigkeit des Antragstellers entzogen, da diese ihn als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erscheinen ließ.
  • § 46 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV): Die FeV konkretisiert die Bestimmungen des StVG und regelt die Voraussetzungen für den Erwerb, die Gültigkeit und den Entzug der Fahrerlaubnis. § 46 Abs. 1 FeV bestimmt, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen muss, wenn sich der Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Im vorliegenden Fall wurde die Fahrerlaubnis aufgrund der Alkoholabhängigkeit des Antragstellers entzogen, da diese ihn als ungeeignet erscheinen ließ.
  • Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, insbesondere Nr. 8.3 und 8.4: Die Anlage 4 zur FeV enthält eine Liste von Erkrankungen und Mängeln, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen oder beeinträchtigen können. Nr. 8.3 der Anlage 4 schließt die Eignung bei Alkoholabhängigkeit aus. Nr. 8.4 regelt die Voraussetzungen für die Wiedererlangung der Eignung nach einer Abhängigkeit, insbesondere die in der Regel erforderliche einjährige Abstinenz. Im vorliegenden Fall wurde die Fahrerlaubnis aufgrund der Alkoholabhängigkeit des Antragstellers entzogen, da diese nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV die Eignung ausschließt.
  • § 11 Abs. 7 FeV: Dieser Paragraph regelt die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) zur Klärung der Fahreignung. Im vorliegenden Fall sah das Gericht keine Notwendigkeit für ein solches Gutachten, da die Nichteignung des Antragstellers aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit bereits feststand.
  • § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. a) FeV: Dieser Paragraph regelt die Anordnung einer medizinischen Untersuchung zur Klärung, ob ein Alkoholmissbrauch vorliegt. Im vorliegenden Fall wurde eine solche Untersuchung aufgrund der hohen Blutalkoholkonzentration und des Verdachts auf chronischen Alkoholmissbrauch angeordnet.

Das vorliegende Urteil

VG Gelsenkirchen – Az.: 15 L 1770/15 – Beschluss vom 02.10.2015


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

 

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung – wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt (unter II.) – keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO -).

II.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3691/15 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. August 2015 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet.

Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG -, § 46 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV -. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen und Mängel nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen. Nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV ist die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs bei Alkoholabhängigkeit (i. S. v. F 10.2 nach ICD 10) ausgeschlossen. Nach Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV kann die Eignung nach Abhängigkeit bei erfolgter Entwöhnungsbehandlung wieder erlangt werden, wenn die Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers, der sich insoweit auf Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV (betrifft die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln) stützt, ist nicht allein die Abstinenzzeit von einem Jahr maßgeblich. Erforderlich ist vielmehr, dass die Abhängigkeit nicht mehr besteht, was regelmäßig voraussetzt, dass ein stabiler, tiefgreifender Einstellungswandel stattgefunden hat.

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. März 2012 – 11 CS 12.201 -, juris.

Die genannten Voraussetzungen der Entziehung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV i. V. m. Nr. 8.3 und 8.4 der Anlage 4 zur FeV sind vorliegend erfüllt. Nach dem Stand des Eilverfahrens ist davon auszugehen, dass der Antragsteller aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit bei Erlass der Entziehungsverfügung nicht geeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs war. Die Nichteignung stand somit fest, so dass ein weiteres Gutachten nicht einzuholen war (§ 11 Abs. 7 FeV). Es kommt damit nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin die Fahrerlaubnisentziehung (auch) auf § 11 Abs. 8 FeV stützen konnte, weil der Antragsteller das von ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt hat.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2015 – 16 B 660/15 -, juris, m. w. N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 2014 – 14 L 2365/14 -, juris.

Die Kammer hat somit nicht zu beurteilen, ob die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 27. Mai 2015, die die Antragsgegnerin mit der hohen Blutalkoholkonzentration von 2,86 Promille und dem bei Entnahme der Blutprobe vermerkten Verdacht auf einen chronischen Alkohol-Abusus begründet hat und die soweit ersichtlich der Aufklärung eines Alkoholmissbrauchs diente (§ 13 Satz 1 Nr. 2 lit. a) FeV), formell und materiell rechtmäßig erfolgte.

Zu den Anforderungen siehe OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2013 – 16 B 1146/13 -, juris.

Bei dem Antragsteller ist jedenfalls von einer Alkoholabhängigkeit auszugehen, die seit Juli 2014 behandelt wird (Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV). Nach der vorgelegten Bescheinigung des St. Marien Hospital F. vom 25. Juni 2015 nimmt der Antragsteller seit Juli 2014 in der suchtmedizinischen Ambulanz an einer medikamentösen Rückfallprophylaxe zur Behandlung seiner Erkrankung teil. Hierzu muss er sich täglich in der Ambulanz vorstellen. Ausweislich des Aktenvermerks der Antragsgegnerin vom 17. Juni 2015 teilte die Ehefrau des Antragstellers im Verwaltungsverfahren mit, dass der Antragsteller im Juni bzw. Juli 2014 zehn Tage eine Entziehungskur im St. Marien Hospital F. durchgeführt habe und sich seitdem dort alle zwei Tage zur medikamentösen Behandlung aufhalte. Der Antragsteller hat bei seiner Vorsprache am 18. Juni 2015 hierzu ergänzend mitgeteilt, dass er „Antabus“ (Wirkstoff Disulfiram) nehme. Hierbei handelt es sich um ein Entwöhnungsmittel (Unverträglichkeitsmittel), das bei Alkoholabhängigkeit angewendet wird.

Vgl. www.pharmawiki.ch/wiki/index.php?wiki=Disulfiram

Die damit von dem Antragsteller im Grundsatz nicht bestrittene Diagnose einer Alkoholabhängigkeit wird auch dadurch gestützt, dass bereits der ärztliche Bericht zur Blutentnahme am 27. Juni 2014 aufgrund der Befragung des Antragstellers den Vermerk „V. a. chron. C2-Abusus“ enthielt. In den am 27. Juni 2014 entnommenen Blutproben wurde zudem eine Blutalkoholkonzentration von 2,86 Promille bzw. 2,78 Promille ermittelt. Dies belegt jedenfalls einen chronischen Alkoholkonsum mit besonderer Gewöhnung und einem Verlust der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos (vgl. Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, S. 73). Im Fall des Antragstellers ist dabei aufgrund seiner Einlassung im Verwaltungsverfahren und der vorgelegten Stellungnahmen davon auszugehen, dass sich der chronische Alkoholkonsum zu einer Alkoholabhängigkeit ausgeweitet hat.

Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist zudem nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller bei Erlass der Entziehungsverfügung die fehlende Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs wiedererlangt hatte (Nr. 8.4 der Anlage 4 FeV). Die Antragsgegnerin war insoweit auch nicht gehalten, vor Entziehung der Fahrerlaubnis zunächst die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. e Alt. 2 FeV zur Klärung der fortbestehenden Abhängigkeit anzuordnen. Zwar kann eine Anordnung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. e Alt. 2 FeV auch im Entziehungsverfahren erfolgen. Die Notwendigkeit, eine solche Begutachtung vor einer Entziehung anzuordnen, besteht jedoch nur dann, wenn mit der Möglichkeit gerechnet werden muss, der Betroffene könne die wegen der Alkoholabhängigkeit verloren gegangene Fahreignung inzwischen wiedererlangt haben, weil die Voraussetzungen der Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV erfüllt sein könnten.

BayVGH, Beschluss vom 24. August 2010 – 11 CS 10.1139 -, juris; VG München, Beschluss vom 3. Januar 2012 – M 1 S 11.5505 -, juris; VG Stade, Beschluss vom 18. März 2015 – 1 B 382/15 -, juris.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene im Entziehungsverfahren – anders als im Erteilungs- oder Wiedererteilungsverfahren – bis zur vollziehbaren Entziehung der Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen kann. Im Hinblick auf den effektiven Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer ist deshalb im Entziehungsverfahren eine vorherige Anordnung des medizinisch-psychologischen Gutachtens nur dann zwingend geboten, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ernstlich in Betracht kommt, dass die Eignung wiedererlangt worden ist und damit ein Klärungsbedarf im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. e Alt. 2 FeV besteht. Der bloße Zeitablauf, insbesondere die Überschreitung eines Zeitraums von mehr als einem Jahr seit dem letzten nachweisbaren Alkoholkonsum, genügt hierfür nicht.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2004 – 19 B 29/04 – juris; Beschluss vom 3. Dezember 2010 – 16 B 382/10 – zu der parallelen Regelung in § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV.

Ein Klärungsbedarf in dem genannten Sinne bestand hier nicht. Der Antragsteller hat bereits die regelmäßig erforderliche Abstinenzzeit von einem Jahr bislang nicht hinreichend belegt. Zwar lag nach den Angaben des Antragstellers die im Juli 2014 erfolgte Entzugsbehandlung und der letzte nachgewiesene Alkoholkonsum (Juni 2014) bei Erlass der Entziehungsverfügung vom 4. August 2015 bereits knapp ein Jahr zurück, so dass eine einjährige Abstinenz grundsätzlich möglich gewesen wäre. Allerdings dürfte bereits fraglich sein, ob die Zeiten einer Alkoholkarenz unter der Medikation von „Antabus“, das als Entwöhnungsmittel bezeichnet wird,

vgl. www.pharmawiki.ch/wiki/index.php?wiki=Disulfiram

überhaupt als Abstinenzzeiten im Sinne von Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV zu berücksichtigen oder noch der Entwöhnungsphase zuzurechnen sind.

Vgl. BayVGH, 26. Januar 2009 – 11 CS 08.1671 -, juris (offen gelassen); VG Augsburg, Beschluss vom 10. Juni 2008 – Au 3 S 08.624 -, juris: Zeit der Rückfallprophylaxe kann nicht von der einjährigen Abstinenzphase abgezogen werden.

Die fortdauernde medikamentenunterstützte Rückfallprophylaxe dürfte jedenfalls im Regelfall der Annahme eines schon gefestigten Einstellungswandels entgegen stehen (dazu unten). Zudem lässt allein die Einnahme von „Antabus“ noch nicht den Schluss auf eine vollständige Abstinenz zu. Jedenfalls solange keine lückenlos überwachte und dokumentierte Einnahme des Medikaments vorliegt, die der Betroffene zu belegen hat, sind zusätzliche Abstinenznachweise nach Maßgabe der Beurteilungskriterien erforderlich. Denn allenfalls bei einer lückenlos dokumentierten Einnahme ist auszuschließen, dass zwischenzeitlich – insbesondere nach Abklingen der jeweils 3- bis 4-tägigen Wirkung des Medikaments – Alkohol konsumiert wurde. Insoweit dürfte die vorgelegte allgemeine Stellungnahme der behandelnden Klinik, wonach der Antragsteller sich dort täglich zur Rückfallprophylaxe vorzustellen habe, noch nicht genügen, da diese keine konkreten Angaben dazu enthält, wann mit der Medikation genau begonnen wurde, ob diese durchgehend, ohne Unterbrechungen erfolgte und ob die Einnahme jeweils überwacht wurde. Auch die von dem Antragsteller vorgelegten Ergebnisse der im Rahmen seiner ambulanten Behandlung entnommenen Blutproben können eine einjährige Abstinenz nicht ausreichend belegen. Nach den Beurteilungskriterien muss der Abstinenznachweis grundsätzlich durch Urinkontrollen und / oder Haaranalysen auf den Abstinenzmarker Ethylglucuronid (ETG) geführt werden. Dieser ist in den vorgelegten Ergebnissen soweit ersichtlich nicht aufgeführt. Darüber hinaus ist das Ergebnis der Kontrolluntersuchung nur verwertbar, wenn der Termin kurzfristig anberaumt wird und für den zu Untersuchenden nicht vorhersehbar war. Dass die Proben unter diesen Bedingungen entnommen worden sind, ist nicht ersichtlich.

Zu den Anforderungen an den Abstinenznachweis Schuber / Mattern, Beurteilungskriterien, A 1.3 N, S. 79, 173 ff.; hierzu VG München, Beschluss vom 22. Januar 2013 – M 1 S 13.30 -, juris.

Auch im Übrigen belegen die vorgelegten Ergebnisse der Blutproben jedenfalls noch keine einjährige Abstinenz. Die Blutproben erfolgten in der Zeit zwischen dem 28. November 2014 (1. Probe) und 20. Mai 2015 (6. Probe) und decken damit nur einen Zeitraum von rund sechs Monaten ab.

Auch unabhängig von der einjährigen Abstinenzzeit war vorliegend noch nicht von einem ernstlichen Klärungsbedarf im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. e Alt. 2 FeV auszugehen. Insbesondere ist bislang nicht ersichtlich, dass bereits jetzt ein stabiler und tiefgreifender Einstellungs- und Verhaltenswandel bei dem Antragsteller erreicht ist. Hiergegen spricht, dass dieser sich nach wie vor in einer engmaschigen Überwachung durch die behandelnde Klinik befindet und sich täglich zur Behandlung vorstellen muss. Zudem wird die Abstinenz, wie ausgeführt, derzeit durch Entwöhnungs- bzw. Unverträglichkeitsmittel medikamentös unterstützt. Der Umstand, dass die derzeitige Abstinenz nur durch eine medikamentenunterstützte und massiv kontrollierte Rückfalltherapie erreicht wird, spricht für ein nach wie vor bestehendes hohes Rückfallrisiko.

Vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 10. Juni 2008 – Au 3 S 08.624 -, juris.

Es sind schließlich auch keine besonderen Umstände im Sinne der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV ersichtlich, die einen atypischen Fall begründen und insbesondere eine Verkürzung der einjährigen Abstinenzzeit rechtfertigen könnten. Allein die Medikation mit „Antabus“ rechtfertigt dies nicht.

VG Augsburg, Beschluss vom 10. Juni 2008 – Au 3 S 08.624 -, juris.

Auch bei einer von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelösten Interessenabwägung steht das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis bis zum Abschluss des Verfahrens nutzen zu können, hinter dem öffentlichen Vollziehungsinteresse zurück. Das erhebliche öffentliche Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit überwiegt das Interesse des Antragstellers, einstweilen weiter von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu können. Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die sofortige Vollziehung der Entziehungsverfügung selbst dann Bestand hätte, wenn – entgegen den vorstehenden Ausführungen – vorliegend die fehlende Eignung nicht mehr feststehen sollte, sondern lediglich Eignungszweifel vorlägen. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann schon bei beachtlichen Eignungszweifeln die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis bestätigt werden, wenn die vorzunehmende offene Interessenabwägung ergibt, dass eine (vorläufige) weitere Teilnahme des Fahrerlaubnisinhabers am motorisierten Straßenverkehr nicht verantwortet werden kann.

OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2001 – 19 B 1967/00 -, juris; vgl. BayVGH, Beschluss vom 24. August 2010 – 11 CS 10.1139 -, juris.

Das ist hier der Fall. Dass der Antragsteller die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs wiedererlangt hat, ist – auch soweit nicht von einer feststehenden fehlenden Eignung auszugehen sein sollte – in hohem Maße ungewiss. Die engmaschige Kontrolle und der bislang fehlende Nachweis einer durchgehenden einjährigen Abstinenz sprechen derzeit gegen die Fahreignung des Antragstellers. Vor diesem Hintergrund würde auch bei offenen Erfolgsaussichten das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegen und die Anordnung der sofortigen Vollziehung Bestand haben.

Im Hinblick auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen bleibt der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ebenfalls ohne Erfolg. Die Erhebung der Gebühren und Auslagen ist auf der Grundlage von §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr – GebOSt – i. V. m. Nr. 206 zu § 1 GebOSt rechtmäßig erfolgt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

III.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG -. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Erteilung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen, nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 – 16 E 550/09 – juris.


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