VG Regensburg – Az.: RO 8 K 12.1331 – Urteil vom 11.02.2012
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamts Schwandorf vom 23.8.2012, mit welchem ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist.
Der 1963 geborene Kläger war bisher Inhaber einer Fahrerlaubnis (Klassen B, BE, M, L). Am 12.3.2009 und am 31.3.2009 verhielt er sich als Führer eines Kraftfahrzeugs polizeiaktenkundig verkehrsauffällig. Im Hinblick darauf forderte ihn die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 4.5.2010 zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung auf. Das vorgelegte ärztliche Gutachten vom 23.11.2010 kam zum Ergebnis, beim Kläger liege eine Erkrankung (Bluthochdruck) vor, die nach Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stelle. Unter Auflagen regelmäßiger Kontrolluntersuchungen in zweijährigem Abstand (fachinternistisch, neurologisch, augenärztlich) sei er aber in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (Klasse BE) gerecht zu werden. Zunächst werde jedoch die Überprüfung der psychophysischen Leistungsfähigkeit durch einen Verkehrspsychologen für erforderlich gehalten, weil bei der Begutachtung ein reduzierter Allgemeinzustand und eine Verlangsamung aufgefallen sei. Der weiteren Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde, ein psychologisches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen, kam der Kläger nicht nach. Daraufhin entzog ihm das Landratsamt Schwandorf mit Bescheid vom 18.5.2011 die Fahrerlaubnis, den hiergegen eingelegte Widerspruch wies die Regierung der Oberpfalz mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2011 zurück. Im anschließenden gerichtlichen Verfahren stellte das VG Regensburg mit Beschluss vom 16.2.2012 Az. RO 8 S 12.207 die aufschiebende Wirkung der anhängigen Klage (Az. RO 8 K 11.922) wieder her. Das ärztliche Gutachten vom 23.11.2010 sei nicht nachvollziehbar. Im Hinblick auf den festgestellten und bereits bekannten Bluthochdruck bejahe das Gutachten die Fahreignung unter bestimmten Voraussetzungen (regelmäßige internistische Kontrollen und Nachbegutachtungen). Das Gutachten lasse jedoch keine konkreten Beobachtungen und Feststellungen erkennen, aus denen die Gutachterin ihre Einschätzung gewonnen habe, dass der Allgemeinzustand reduziert sei und eine Verlangsamung vorliege. Eine psychologische Begutachtung habe daher nicht gefordert werden können. Die Fahrerlaubnisbehörde hob daraufhin ihren Bescheid vom 18.5.2011 auf und forderte mit Schreiben vom 1.3.2012 vom Kläger die Beantwortung folgender behördlich vorgegebenen Fragestellung durch die Begutachtungsstelle: „Aufgrund welcher konkreten Beobachtungen und Feststellungen kommt die untersuchende Ärztin mit dem von ihr am 23.11.2010 erstellten Gutachten zu der Einschätzung, dass bei den Untersuchten zudem ein reduzierter Allgemeinzustand sowie eine Verlangsamung vorliegt? Kann diese Einschätzung auf eine fundierte ergänzende Leistungstestung gestützt werden?“ Der Kläger bemühte sich in der Folgezeit vergeblich um eine ergänzende Stellungnahme der begutachtenden Ärztin. Die Begutachtungsstelle vertrat mit Schreiben vom 26.3.2012 die Auffassung, es solle „die ursprüngliche Fragestellung durch eine Präzisierung der Darstellung Ihrer psychophysischen Leistungsfähigkeit erweitert“ werden und hielt hierzu eine ergänzende Untersuchung einschließlich einer psychologischen Begutachtung für notwendig. Mit Schreiben vom 4.5.2012 teilte der Gebietsleiter der Begutachtungsstelle u. a. mit: „Die von Ihnen angefragten konkreten Tatsachen, die zur Aussage reduzierter Allgemeinzustand und Verlangsamung geführt haben, waren ein nach Aktenlage seit längerem vorliegender erhöhter Bluthochdruck. Der Blutdruck war trotz angegebener medikamentöser Behandlung auch am Untersuchungstag über dem Normbereich erhöht. Längerfristige Bluthochdruckerkrankungen stellen eine fahreignungsrelevante Erkrankung dar, die in Folge von Gefäßveränderungen und Durchblutungsstörungen in der Regel zu Beeinträchtigungen der psychophysischen Leistungsfähigkeit führen. In der Gesprächs- und Untersuchungssituation kam es entsprechend zu verzögerten Reaktionen auf Fragen bzw. auf Handlungsaufforderungen, welche die dem Krankheitsbild entsprechenden Defizite bestätigten. …“. Eine Beteiligung der begutachtenden Ärztin oder die Einbeziehung von ihr gefertigter Aufzeichnungen bei dieser Stellungnahme ist nicht ersichtlich.
Mit Bescheid vom 23.8.2012 – auf den Bezug genommen wird – entzog daraufhin das Landratsamt Schwandorf dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 3) die Fahrerlaubnis (Nr. 1), verfügte die umgehende Ablieferung des Führerscheins (Nr. 2) und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Ablieferung ein Zwangsgeld von 250 EUR an (Nr. 4). Am 30.8.2012 gab der Kläger seinen Führerschein ab.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 27.8.2012 ließ der Kläger vorliegende Klage erheben und mit Schriftsatz vom 27.9.2012 einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (Az. RO 8 S 12.1509) stellen. Mit weiterem Schriftsatz vom 27.9.2012 ließ er zudem für Haupt- und Eilsache die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen. Es lägen keine konkreten Tatsachen vor, die Anlass zu Zweifeln an der Fahreignung des Klägers begründen. Hinsichtlich des Gutachtens vom 23.11.2010 sei es in einem ersten Schritt darum gegangen, die konkreten Tatsachen zu benennen, die zu der Annahme führten, dass beim Untersuchten ein reduzierter Allgemeinzustand sowie eine Verlangsamung vorliege. Erst danach hätte in einem zweiten Schritt im Bedarfsfalle über die Vorlage eines weiteren psychologischen Gutachtens entschieden werden können. Die Mitteilung des Gebietsleiters der Begutachtungsstelle vom 4.5.2012 lasse nicht erkennen, inwieweit die dort getroffenen Aussagen auf konkrete Aufzeichnungen der damals untersuchenden Ärztin beruhten.
Mit Beschluss vom 15.10.2012 hat das Gericht im Hauptsacheverfahren eine ärztliche und gegebenenfalls weitere ergänzende Begutachtung des Klägers hinsichtlich seiner Fahreignung durch die … GmbH angeordnet. Mit weiterem Beschluss vom 15.10.2012 Az. RO 8 S 12.1509 hat das Gericht zudem die aufschiebende Wirkung der unter dem Az. RO 8 K 12.1381 anhängigen Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Schwandorf vom 23.8.2012 wiederhergestellt (Nr. I.) und dem Antragsgegner aufgegeben, dem Kläger einen vorläufigen Fahrausweis auszustellen (Nr. II.), sowie für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und einen Rechtsanwalt beigeordnet (Nr. III.). Daraufhin wurde dem Kläger ein bis zum 10.1.2012 befristeter vorläufiger Fahrausweis ausgestellt und die … GmbH mit der Begutachtung beauftragt.
Mit Schreiben vom 14.12.2012 teilte die … GmbH mit, der Kläger sei zum Termin am 12.12.2012 zwar erschienen, habe eine Begutachtung jedoch verweigert. Auf gerichtliche Nachfrage erläuterte die … GmbH mit Schreiben vom 7.1.2013, im Hinblick auf die Medikation der Bluthochdruckerkrankung könne es aufgrund einer vorbestehenden Vor-erkrankung mit Verengungen der Blutgefäße zu einer Minderdurchblutung des Gehirns kommen. Um dadurch bedingte Leistungs- und Konzentrationseinschränkungen ausschließen zu können, sei die Überprüfung der psychophysischen Leistungsfähigkeit im Rahmen der Untersuchung ärztlicherseits angeordnet worden. Die Notwendigkeit der Untersuchung sei dem Kläger von der Ärztin erklärt worden, er habe die Durchführung der Leistungstest jedoch vehement verweigert. Daraufhin hob das Gericht seinen Beschluss vom 15.10.2012 Az. RO 8 S 12.1509 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO mit Beschluss 20.12.2012 Az. RO 8 S 12.1941 (hiergegen Beschwerde anhängig: Az. BayVGH 11 CE 13.150) auf und lehnte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Auf die Beschlüsse wird Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 20.12.2012 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. In der mündlichen Verhandlung vom 11.2.2013 hat der Kläger sein Klageziel weiterverfolgen und hierzu die Auffassung vertreten lassen, er sei nur zu einer ärztlichen Untersuchung, nicht aber zu psychologischen Leistungstests verpflichtet gewesen.
Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landratsamts Schwandorf vom 23.8.2012 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 11.2.2013 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Bescheid des Landratsamts Schwandorf vom 23.8.2012 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs 1 Satz 1 VwGO).
1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV erweist sich ein Inhaber einer Fahrerlaubnis insbesondere dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
Ein Eignungsmangel des Klägers stand vorliegend im Hinblick auf eventuelle psychophysische Leistungseinschränkungen im Zusammenhang mit seiner medikamentös behandelten Bluthochdruckerkrankung im Raum. Die Fahrerlaubnisbehörde war daher zunächst verpflichtet, die Fahreignung des Klägers näher zu prüfen.
a) Nicht zu beanstanden ist, dass die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger mit Schreiben vom 4.5.2010 zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens aufgefordert hat.
Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, so kann die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen.
Tatsachen, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Klägers im Sinne von § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 FeV begründen, liegen in den polizeiaktenkundigen Verkehrsauffälligkeiten des Klägers. Im Hinblick darauf war die Fahrerlaubnisbehörde gehalten, die Fahreignung des Klägers zu überprüfen. Entsprechend hat der Kläger auch das ärztliche Gutachten vom 23.11.2010 vorgelegt, auf das Bezug genommen wird.
b) Ob die weitere Aufforderung zur Beibringung eines psychologischen Gutachtens rechtmäßig war, lässt das Gericht hier offen.
Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln angeordnet werden, wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist.
Die Kammer ist im Beschluss vom 16.2.2012 Az. RO 8 S 12.207 davon ausgegangen, dass das ärztliche Gutachten vom 23.11.2010 insoweit nicht nachvollziehbar und die daran anknüpfende weitere Aufforderung daher rechtswidrig sei. Zwar sei die behördliche Aufforderung auf eine entsprechende Einschätzung im ärztlichen Gutachten vom 23.11.2010 zurückzuführen. Dieses sei jedoch insoweit nicht verwertbar. Soweit das Gutachten im Hinblick auf einen angeblich reduzierten Allgemeinzustand und eine Verlangsamung ergänzend eine Überprüfung der psychophysischen Leistungsfähigkeit durch einen Verkehrspsychologen für erforderlich halte, entspreche es nicht den Anforderungen an eine Begutachtung nach Anlage 15 zu § 11 FeV. Das Gutachten sei nicht nachvollziehbar, weil es keine konkreten Tatsachen dazu benennt, aus welchen sich der angeblich reduzierte Allgemeinzustand und die Verlangsamung herleiten ließen. Der Mangel habe auch nicht durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der begutachtenden Ärztin oder sonst von ihr autorisierter Unterlagen behoben werden können, obwohl der Kläger sich in zumutbarer Weise um eine entsprechende Gutachtensergänzung gemäß den Vorgaben der Fahrerlaubnisbehörde im Schreiben vom 1.3.2012 bemüht hat. Die Schlussfolgerungen im Schreiben der Begutachtungsstelle vom 26.3.2012 seien fehlerhaft. Zu Recht weise der Kläger darauf hin, dass es in einem ersten Schritt zunächst darum gegangen wäre, die Grundlagen der gutachterlichen Einschätzung (reduzierter Allgemeinzustand, Verlangsamung) zu ermitteln. Der Gebietsleiter der Begutachtungsstelle habe zwar mit Schreiben vom 4.5.2012 Tatsachen mitgeteilt, die grundsätzlich geeignet sein können, eine entsprechende Diagnose zu tragen. Allerdings beruhten diese Behauptungen nicht erkennbar auf Beobachtungen bzw. Feststellungen der begutachtenden Ärztin. Es sei weder erkennbar, dass diese hierzu nochmals Stellung genommen hätte, noch dass etwa entsprechende Aufzeichnungen der begutachtenden Ärztin insoweit ausgewertet worden wären.
In seinen Beschlüssen vom 15.10.2012 Az. RO 8 S 12.1509 und vom 20.12.2012 Az. RO 8 S 12.1941 hat die Kammer wiederum entschieden, die Fahrerlaubnisbehörde sei nicht berechtigt gewesen, den Kläger zur Beibringung eines entsprechenden psychologischen Gutachtens aufzufordern, weil das Gutachten vom 23.11.2010 insoweit nicht nachvollziehbar sei, als es eine weitere Überprüfung der psychophysischen Leistungsfähigkeit für erforderlich hält. Die Rechtswidrigkeit der entsprechenden Aufforderung habe zur Folge, dass die Behörde nicht nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Klägers schließen durfte (vgl. BVerwGE 11, 274; 71, 93; BayVGH vom 10.9.2008 Az. 11 CS 08.2010).
c) Wollte man von der Rechtmäßigkeit der weiteren Aufforderung zur Beibringung eines psychologischen Gutachtens ausgehen, hätte die Weigerung des Klägers ohnehin zur Folge, dass gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung zu schließen ist.
d) Geht man hingegen zu Gunsten des Klägers davon aus, dass seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bisher als offen anzusehen war, so könnte die vorliegende Klage jedenfalls nur dann Erfolg haben, wenn seine Fahreignung positiv feststeht. Die Klärung dieser Frage war Gegenstand des Beweisbeschlusses vom 15.10.2012, weil die Frage, ob dem Kläger die Fahrerlaubnis wegen Eignungsmängeln, für die durchaus Anhaltspunkte vorliegen, tatsächlich zu entziehen ist, nur durch Einholung eines ärztlichen und gegebenenfalls weiterer ergänzender Gutachten geklärt werden kann.
aa) Nachdem der Kläger nach Mitteilung der … GmbH die erforderliche Begutachtung verweigert hat, ist zu seinen Lasten davon auszugehen, dass er nicht (mehr) zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Die im Hauptsacheverfahren angeordnete Beweiserhebung ist rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig, so dass der Schluss auf die Nichteignung zulässig ist (vgl. BVerwG vom 9.6.2005 Az. 3 C 25/04 und vom 11.6.2008 NJW 2008, 3014 f.). Insbesondere begegnen weder die Fragestellung noch der zugelassene Umfang der Begutachtung durchgreifenden Bedenken.
bb) Das Gericht sieht in dem Beweisbeschluss vom 15.10.2012 nicht die vom Klägervertreter behauptete Stufenregelung vorgegeben. Vielmehr war Gegenstand eine umfassende Begutachtung des Klägers, wobei der Umfang der Begutachtung von der Einschätzung des Gutachters abhängig gemacht werden sollte. Der Kläger kann daher nicht damit durchdringen, dass er nur zu einer ärztlichen Untersuchung, nicht aber zu psychologischen Leistungstests verpflichtet gewesen wäre. Der Beweisbeschluss vom 15.10.2012 ermächtigt den begutachtenden Arzt ausdrücklich dazu, weitere ergänzende fachärztliche Untersuchungen oder psychologische Begutachtungen zu veranlassen und einzubeziehen. Dass dies aus ärztlicher Sicht angezeigt war, ergibt sich aus der Stellungnahme der … GmbH vom 7.1.2013. Nachvollziehbar erläutert die verantwortliche Ärztin dort, warum bereits vor der ärztlichen Untersuchung die Durchführung von Leistungstests als erforderlich angesehen wurden.
cc) Ein ausreichender Grund für die Weigerung des Klägers bestand damit nicht. Den konkreten Ablauf der Begutachtung bestimmt nicht der Kläger. Die anwaltlich angeratene Weigerung wirkt sich rechtlich zu seinem Nachteil aus. Das Verhalten des Klägers ist im Rahmen der Beweiswürdigung dahingehend zu werten, dass er vorwerfbar die Benutzung eines Beweismittels vereitelt hat, und deswegen nach dem Rechtsgedanken der §§ 427, 444, 446 ZPO die zu beweisende Tatsache – also seine Nichteignung – als erwiesen angesehen werden kann (vgl. BVerwGE 71, 73; OVG NW vom 10.7.2002 Az. 19 E 808/01; BayVGH vom 10.9.2008 Az. 11 CS 08.2010). Der Kläger hat im Übrigen entgegen dem richterlichen Anraten auch die Zeit bis zur mündlichen Verhandlung nicht genutzt, doch noch auf eigene Kosten die erforderliche Begutachtung vornehmen zu lassen.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Beschluss: Der Streitwert wird auf 7.500,– € Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).