Übersicht
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Führerschein weg trotz unfreiwilligen Drogenkonsums
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Welche Folgen hat ein positiver Drogentest im Straßenverkehr?
- Was muss man tun, um die Fahrerlaubnis nach einem Drogenvorfall wiederzuerlangen?
- Kann man sich gegen einen Führerscheinentzug wegen behaupteter unschuldiger Drogeneinnahme wehren?
- Welche Beweise muss man vorlegen, um unwillentlichen Drogenkonsum nachzuweisen?
- Was bedeutet die Feststellung der Fahruntauglichkeit durch harte Drogen und welche gesetzlichen Grundlagen gelten hierbei?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Der Antragsteller wehrte sich gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis aufgrund von festgestellten Drogensubstanzen im Blut.
- Die Polizei ermittelte mehrere Drogenrückstände bei einer Verkehrskontrolle, was zur Mitteilung an die zuständige Behörde führte.
- Schwierigkeiten bestanden darin, dass der Antragsteller behauptete, die Drogen unwissentlich über den Kontakt mit einem Bekannten aufgenommen zu haben.
- Das Gericht lehnte den Eilantrag des Antragstellers ab und entschied, dass die Fahrerlaubnis entzogen bleibt.
- Die Entscheidung gründet darauf, dass die festgestellten Drogensubstanzen die Fahreignung des Antragstellers nachhaltig infrage stellen.
- Die Auswirkungen für den Antragsteller sind der Verlust der Fahrerlaubnis und die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins.
Führerschein weg trotz unfreiwilligen Drogenkonsums
Die Fahrerlaubnis ist ein wertvolles Gut, das es uns ermöglicht, mobil zu sein und am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Doch der Führerschein kann auch entzogen werden, zum Beispiel wenn jemand unter dem Einfluss von Drogen am Straßenverkehr teilnimmt. Oftmals geht es dabei um den Konsum von Cannabis, der in Deutschland leider immer noch weit verbreitet ist. Doch auch der Konsum anderer Drogen, wie beispielsweise Kokain, Amphetamine oder Heroin, kann dazu führen, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird.
Dies gilt auch dann, wenn die Drogen nicht bewusst konsumiert wurden, sondern der Konsum unbeabsichtigt erfolgte. So kann beispielsweise ein Drogenkonsum durch das Trinken von verunreinigten Getränken oder durch den Kontakt mit Drogen in der Umgebung erfolgen. Auch in diesen Fällen kann der Entzug der Fahrerlaubnis drohen, denn das Gesetz sieht diese Konsequenz vor, wenn die Fahrsicherheit gefährdet ist.
In einem aktuellen Gerichtsfall ging es genau um diesen Sachverhalt. Ein Mann wurde mit einem erhöhten Wert an Amphetaminen im Blut am Steuer erwischt. Er behauptete jedoch, die Droge nicht bewusst konsumiert zu haben, sondern diese durch den Kontakt mit einem Bekannten aufgenommen zu haben, der diese bewusst konsumierte.
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Der Fall vor Gericht
Führerscheinentzug trotz unwillentlicher Drogeneinnahme: Gericht bestätigt Fahrerlaubnisentzug
Der Fall, der vor dem Verwaltungsgericht Ansbach verhandelt wurde, dreht sich um einen Autofahrer, dem nach einer Verkehrskontrolle die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Bei einer Blutuntersuchung wurden bei dem Mann erhebliche Konzentrationen verschiedener illegaler Drogen festgestellt. Konkret fand man in seinem Blut 13 µg/l Methamphetamin, 5,8 µg/l Amphetamin sowie 12 µg/l THC und 52 µg/l THC-Carbonsäure.
Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde entzog dem Mann daraufhin wegen festgestellter Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen die Fahrerlaubnis und forderte ihn zur Abgabe seines Führerscheins auf. Gegen diese Entscheidung wehrte sich der Betroffene mit einem Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht.
Der Autofahrer machte geltend, dass er die Drogen nicht absichtlich konsumiert habe. Vielmehr sei ihm auf einer Party ohne sein Wissen etwas in sein Getränk gemischt worden. Er habe erst Tage später von dem positiven Drogenbefund erfahren und könne sich den Drogenkonsum nicht erklären.
Gericht sieht keine Zweifel an Fahruntauglichkeit
Das Verwaltungsgericht Ansbach wies den Eilantrag des Mannes jedoch ab und bestätigte damit den Entzug der Fahrerlaubnis. In der Begründung führte das Gericht aus, dass die festgestellten Drogenwerte eindeutig belegten, dass der Antragsteller nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei.
Die Richter sahen es als erwiesen an, dass der Mann unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln am Straßenverkehr teilgenommen hatte. Dabei sei es unerheblich, ob der Konsum willentlich oder unwillentlich erfolgt sei. Entscheidend sei allein die Tatsache, dass die Fahrtüchtigkeit durch die Drogen beeinträchtigt war.
Das Gericht betonte, dass bei Nachweis harter Drogen wie Amphetamin oder Methamphetamin im Blut generell von einer fehlenden Fahreignung auszugehen sei. Dies gelte unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen festgestellt wurden oder nicht.
Schutz der Verkehrssicherheit hat Vorrang
In seiner Abwägung kam das Verwaltungsgericht zu dem Schluss, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Fahrerlaubnisentzugs das private Interesse des Betroffenen am Erhalt seiner Fahrerlaubnis überwiege.
Die Richter argumentierten, dass der Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren durch ungeeignete Kraftfahrer Vorrang habe. Solange nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass der Antragsteller erneut unter Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilnehme, sei der Entzug der Fahrerlaubnis gerechtfertigt.
Das Gericht sah auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Mann tatsächlich ohne sein Wissen Drogen verabreicht worden waren. Der Betroffene habe keine konkreten Umstände darlegen können, die diese Behauptung stützten.
Konsequenzen für Betroffene
Mit dieser Entscheidung macht das Verwaltungsgericht Ansbach deutlich, dass bei nachgewiesenem Konsum harter Drogen in der Regel von einer Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen ist. Für Betroffene bedeutet dies, dass sie auch bei behauptetem unwillentlichen Drogenkonsum mit dem Entzug ihrer Fahrerlaubnis rechnen müssen.
Um den Führerschein wiederzuerlangen, müssen Betroffene in solchen Fällen in der Regel ihre Drogenabstinenz und Fahreignung durch medizinisch-psychologische Untersuchungen nachweisen. Dies kann einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen und mit erheblichen Kosten verbunden sein.
Das Urteil verdeutlicht, wie wichtig es ist, jeglichen Kontakt mit illegalen Drogen zu vermeiden – auch wenn man selbst nicht aktiv konsumieren möchte. Autofahrer sollten sich bewusst sein, dass sie im Zweifelsfall in der Beweispflicht stehen, wenn sie einen unwillentlichen Drogenkonsum geltend machen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach unterstreicht, dass der Nachweis von Drogen im Blut, unabhängig von der Absichtlichkeit des Konsums, zur Feststellung der Fahruntauglichkeit führt. Der Schutz der Verkehrssicherheit hat Vorrang vor individuellen Interessen. Betroffene müssen auch bei behauptetem unwillentlichen Konsum mit dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen und tragen die Beweislast. Dies verdeutlicht die strikte Haltung der Rechtsprechung gegenüber Drogen im Straßenverkehr.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Dieses Urteil verdeutlicht, dass der Nachweis von harten Drogen im Blut, unabhängig davon, ob der Konsum wissentlich oder unwissentlich erfolgte, zum Entzug der Fahrerlaubnis führen kann. Auch wenn Sie unverschuldet Drogen konsumiert haben, müssen Sie damit rechnen, Ihren Führerschein zu verlieren. Das Gericht betont den Vorrang der Verkehrssicherheit und sieht den Nachweis der Fahreignung durch medizinisch-psychologische Untersuchungen als notwendig an, um den Führerschein wiederzuerlangen. Dieses Urteil unterstreicht, wie wichtig es ist, jeglichen Kontakt mit illegalen Drogen zu vermeiden, um Ihre Fahrerlaubnis nicht zu gefährden.
FAQ – Häufige Fragen
Drogenkonsum und Autofahren sind keine gute Kombination. Führerscheinentzug wegen Drogenkonsum ist eine ernstzunehmende Angelegenheit, die nicht nur die eigene Freiheit, sondern auch die Sicherheit im Straßenverkehr betrifft. In unserer FAQ-Rubrik erhalten Sie Antworten auf wichtige Fragen rund um diese Thematik und erfahren, welche rechtlichen Konsequenzen Ihnen drohen und welche Möglichkeiten Sie haben, Ihren Führerschein wiederzuerlangen.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Welche Folgen hat ein positiver Drogentest im Straßenverkehr?
- Was muss man tun, um die Fahrerlaubnis nach einem Drogenvorfall wiederzuerlangen?
- Kann man sich gegen einen Führerscheinentzug wegen behaupteter unschuldiger Drogeneinnahme wehren?
- Welche Beweise muss man vorlegen, um unwillentlichen Drogenkonsum nachzuweisen?
- Was bedeutet die Feststellung der Fahruntauglichkeit durch harte Drogen und welche gesetzlichen Grundlagen gelten hierbei?
Welche Folgen hat ein positiver Drogentest im Straßenverkehr?
Ein positiver Drogentest im Straßenverkehr zieht in Deutschland erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich. Die Fahrerlaubnis wird in der Regel sofort vorläufig entzogen. Betroffene müssen mit einem Bußgeld von mindestens 500 Euro und zwei Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg rechnen. Zusätzlich wird ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Bei wiederholten Verstößen oder besonders hohen Werten drohen deutlich höhere Strafen.
Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet in den meisten Fällen eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) an. Diese dient der Überprüfung der Fahreignung und ist Voraussetzung für eine mögliche Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Die Kosten für die MPU trägt der Betroffene selbst. Sie belaufen sich auf etwa 500 bis 2000 Euro.
Für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis muss in der Regel eine mehrmonatige Abstinenz nachgewiesen werden. Dies geschieht durch regelmäßige Drogentests auf eigene Kosten. Die genaue Dauer der Abstinenzphase hängt vom Einzelfall ab, beträgt aber meist mindestens sechs Monate.
Bei der MPU wird nicht nur der aktuelle Drogenkonsum überprüft. Es findet auch eine umfassende Beurteilung der Persönlichkeit und des Konsumverhaltens statt. Der Betroffene muss glaubhaft darlegen, dass er zukünftig Drogenkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig trennen kann.
Ein positiver Drogentest kann auch strafrechtliche Folgen haben. Bei nachgewiesener Fahruntüchtigkeit droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe wegen Gefährdung des Straßenverkehrs. Die Staatsanwaltschaft leitet in solchen Fällen ein Ermittlungsverfahren ein.
Neben den rechtlichen Konsequenzen ergeben sich oft auch berufliche Nachteile. Viele Arbeitgeber verlangen einen gültigen Führerschein. Ein Entzug der Fahrerlaubnis kann daher den Verlust des Arbeitsplatzes zur Folge haben.
Die Versicherung kann bei einem Unfall unter Drogeneinfluss die Leistung verweigern oder Regress nehmen. Der Fahrer haftet dann persönlich für entstandene Schäden. Dies kann zu erheblichen finanziellen Belastungen führen.
Besonders problematisch ist die Situation für Berufskraftfahrer. Hier führt ein positiver Drogentest in der Regel zum dauerhaften Verlust der Fahrerlaubnis und damit der beruflichen Existenzgrundlage.
Bei Fahranfängern in der Probezeit wird diese um zwei Jahre verlängert. Zudem muss ein kostenpflichtiges Aufbauseminar absolviert werden. Die Teilnahme am Seminar ist Voraussetzung für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis.
Ausländische Fahrer müssen ebenfalls mit Konsequenzen rechnen. Ihnen kann die Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entzogen werden. Dies gilt auch, wenn der Führerschein im Ausland ausgestellt wurde.
Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch ohne Verkehrsteilnahme tätig werden. Erfährt sie von regelmäßigem Drogenkonsum, kann sie Maßnahmen zur Überprüfung der Fahreignung einleiten. Dies gilt selbst dann, wenn keine Verkehrsdelikte vorliegen.
Ein positiver Drogentest hat somit weitreichende Folgen in verschiedenen Lebensbereichen. Die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis ist mit hohem zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden. Betroffene sollten sich frühzeitig rechtlichen Beistand suchen, um ihre Interessen bestmöglich zu wahren.
Was muss man tun, um die Fahrerlaubnis nach einem Drogenvorfall wiederzuerlangen?
Um die Fahrerlaubnis nach einem Drogenvorfall wiederzuerlangen, müssen Betroffene ein mehrstufiges Verfahren durchlaufen. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde ordnet in der Regel eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) an. Diese dient der Überprüfung der Fahreignung und ist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis entscheidend.
Vor der MPU sollten Betroffene eine Drogenabstinenz von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr nachweisen können. Dies geschieht durch regelmäßige Drogentests, die von zugelassenen Laboren durchgeführt werden. Die genaue Dauer der erforderlichen Abstinenz hängt vom Einzelfall und der Art der konsumierten Substanzen ab.
Zur Vorbereitung auf die MPU empfiehlt sich die Teilnahme an speziellen Beratungen oder Kursen. Diese helfen dabei, die eigene Drogenproblematik aufzuarbeiten und Strategien für einen dauerhaft abstinenten Lebensstil zu entwickeln. Fachkundige Berater unterstützen bei der Reflexion des eigenen Verhaltens und der Erarbeitung von Lösungsansätzen.
Die MPU selbst besteht aus mehreren Teilen. Ein ärztlicher Check umfasst körperliche Untersuchungen und Labortests, um mögliche gesundheitliche Folgeschäden des Drogenkonsums auszuschließen. In computergestützten Leistungstests werden Reaktionsfähigkeit, Konzentration und andere für das Autofahren relevante Fähigkeiten überprüft.
Das psychologische Gespräch bildet einen zentralen Bestandteil der MPU. Hier müssen Betroffene glaubhaft darlegen, dass sie ihr Verhalten kritisch reflektiert haben und zukünftig auf den Konsum von Drogen verzichten werden. Es geht darum, eine stabile Verhaltensänderung und die Fähigkeit zur Trennung von Konsum und Fahren nachzuweisen.
Nach bestandener MPU kann bei der Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragt werden. Je nach Einzelfall können weitere Auflagen erteilt werden, wie etwa regelmäßige Nachkontrollen oder die Teilnahme an Aufbauseminaren.
Bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum spielen auch rechtliche Aspekte eine Rolle. So kann beispielsweise ein unwillentlicher Konsum harter Drogen in bestimmten Fällen anders bewertet werden als ein bewusster Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Behörden prüfen jeden Fall individuell und berücksichtigen dabei alle relevanten Umstände.
Der gesamte Prozess der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach einem Drogenvorfall kann sich über mehrere Monate bis hin zu einem Jahr oder länger erstrecken. Eine frühzeitige und gründliche Vorbereitung sowie die konsequente Einhaltung der Abstinenz sind entscheidende Faktoren für den Erfolg.
Kann man sich gegen einen Führerscheinentzug wegen behaupteter unschuldiger Drogeneinnahme wehren?
Ein Führerscheinentzug wegen angeblich unwissentlicher Drogeneinnahme kann rechtlich angefochten werden. Betroffene haben die Möglichkeit, gegen den Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde Widerspruch einzulegen oder Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben. Entscheidend ist hierbei, dass der Betroffene einen detaillierten und glaubhaften Sachverhalt darlegt, der einen unwissentlichen Drogenkonsum plausibel erscheinen lässt.
Die Beweislast für einen unwissentlichen Konsum liegt beim Betroffenen. Er muss schlüssig erklären können, wie es zu dem positiven Drogennachweis kam, ohne dass er selbst aktiv Drogen konsumiert hat. Dies könnte beispielsweise durch eine unbeabsichtigte Aufnahme in Getränken oder Speisen geschehen sein. Wichtig ist, dass die Schilderung in sich stimmig und nachvollziehbar ist.
Zur Untermauerung der Argumentation können verschiedene Beweismittel herangezogen werden. Zeugenaussagen von Personen, die den Vorfall beobachtet haben oder bestätigen können, dass keine bewusste Drogeneinnahme stattgefunden hat, können hilfreich sein. Auch ärztliche Atteste oder Laborbefunde, die auf eine unbeabsichtigte Aufnahme hindeuten, können als Beweismittel dienen.
Es ist ratsam, unmittelbar nach Bekanntwerden des positiven Drogentests eine Blut- oder Haarprobe zur Gegenkontrolle durchführen zu lassen. Diese kann Aufschluss über die Konzentration und Art der nachgewiesenen Substanzen geben und möglicherweise die These des unwissentlichen Konsums stützen.
Die Erfolgsaussichten einer Anfechtung hängen stark vom Einzelfall ab. Gerichte prüfen kritisch, ob die vorgebrachten Argumente und Beweise ausreichen, um einen unwissentlichen Konsum glaubhaft zu machen. Eine lückenlose und widerspruchsfreie Darstellung des Geschehensablaufs ist unerlässlich.
Bei der rechtlichen Auseinandersetzung sollte bedacht werden, dass die Fahrerlaubnisbehörde primär die Sicherheit des Straßenverkehrs im Blick hat. Auch wenn ein unwissentlicher Konsum vorliegt, kann die Behörde Zweifel an der Fahreignung haben. In solchen Fällen wird häufig die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) gefordert, um die Fahreignung zu überprüfen.
Es empfiehlt sich, frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ein auf Verkehrsrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann die Erfolgsaussichten einer Anfechtung einschätzen und die rechtlichen Schritte professionell begleiten. Die Einhaltung von Fristen ist bei der Einlegung von Rechtsmitteln von großer Bedeutung, da versäumte Fristen zum Verlust der Anfechtungsmöglichkeit führen können.
Welche Beweise muss man vorlegen, um unwillentlichen Drogenkonsum nachzuweisen?
Der Nachweis eines unwillentlichen Drogenkonsums stellt in der Rechtspraxis eine erhebliche Herausforderung dar. Betroffene müssen sehr hohe Anforderungen erfüllen, um glaubhaft zu machen, dass sie Drogen ohne ihr Wissen oder Zutun eingenommen haben.
Grundsätzlich gilt: Die Beweislast für einen unbeabsichtigten Konsum liegt beim Betroffenen selbst. Die Gerichte gehen in der Regel davon aus, dass einem positiven Drogennachweis typischerweise ein willentlicher Konsum vorausgeht. Um diese Annahme zu widerlegen, muss der Betroffene einen detaillierten, in sich schlüssigen und nachprüfbaren Sachverhalt darlegen, der einen unwillentlichen Konsum als ernsthaft möglich erscheinen lässt.
Konkret bedeutet dies: Der Betroffene muss von Anfang an widerspruchsfrei und glaubhaft schildern können, wie es zu dem unbeabsichtigten Drogenkonsum gekommen sein soll. Dabei reicht es nicht aus, lediglich zu behaupten, man habe die Drogen unwissentlich eingenommen. Vielmehr muss ein plausibler Geschehensablauf dargelegt werden, der zumindest teilweise einer Überprüfung zugänglich ist.
Besonders wichtig sind hierbei detaillierte Angaben zu Ort, Zeit und Umständen des vermeintlich unwillentlichen Konsums. Der Betroffene sollte genau beschreiben können, in welcher Situation und durch welche Handlung die Drogen möglicherweise in seinen Körper gelangt sind. Dazu gehören Informationen über anwesende Personen, konsumierte Getränke oder Speisen sowie auffällige Geschmacks- oder Geruchsveränderungen.
Zeugenaussagen können die Glaubwürdigkeit der Darstellung erhöhen. Personen, die den Vorfall beobachtet oder ähnliche Erfahrungen gemacht haben, sollten als Zeugen benannt werden. Ihre Aussagen müssen mit der Schilderung des Betroffenen übereinstimmen und diese stützen.
Medizinische Befunde oder toxikologische Gutachten können ebenfalls wichtige Beweismittel darstellen. Sie können Aufschluss über die Art und Menge der konsumierten Substanz geben und möglicherweise Rückschlüsse auf die Konsumform zulassen. Ein niedriger Wirkstoffgehalt im Blut könnte beispielsweise die These eines unbeabsichtigten Konsums stützen.
Der Betroffene sollte zudem darlegen, warum er den Drogenkonsum nicht bemerkt haben will. Dies ist besonders relevant, wenn bereits Erfahrungen mit Drogen vorliegen. In solchen Fällen müssen plausible Gründe angeführt werden, warum die Wirkung der Substanz nicht erkannt wurde.
Wichtig ist auch die zeitnahe Dokumentation des Vorfalls. Wer den Verdacht hat, unwillentlich Drogen konsumiert zu haben, sollte umgehend die Polizei informieren und sich einer Blutuntersuchung unterziehen. Dies erhöht die Glaubwürdigkeit der späteren Darstellung erheblich.
In der Praxis zeigt sich, dass Gerichte sehr kritisch mit Behauptungen eines unwillentlichen Drogenkonsums umgehen. Sie prüfen die vorgebrachten Beweise und Argumente äußerst genau auf ihre Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit. Widersprüche oder Ungenauigkeiten in der Darstellung können schnell dazu führen, dass die Glaubwürdigkeit des Betroffenen in Zweifel gezogen wird.
Letztlich muss der Betroffene alle verfügbaren Beweise und Indizien zusammentragen, um ein möglichst lückenloses und plausibles Bild des Geschehens zu zeichnen. Nur wenn es gelingt, ernsthafte Zweifel an einem willentlichen Konsum zu wecken, besteht die Chance, dass Gerichte einen unwillentlichen Drogenkonsum als gegeben ansehen.
Was bedeutet die Feststellung der Fahruntauglichkeit durch harte Drogen und welche gesetzlichen Grundlagen gelten hierbei?
Die Feststellung der Fahruntauglichkeit durch harte Drogen basiert auf der gesetzlichen Annahme, dass der Konsum bestimmter Substanzen die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich beeinträchtigt. Als rechtliche Grundlage dient hierbei insbesondere § 316 des Strafgesetzbuches (StGB), der die Trunkenheit im Verkehr unter Strafe stellt. Dieser Paragraph erfasst neben Alkohol auch andere berauschende Mittel, zu denen harte Drogen wie Heroin, Kokain oder Amphetamine zählen.
Im Gegensatz zum Alkoholkonsum existieren für harte Drogen keine festen Grenzwerte, ab denen eine absolute Fahruntüchtigkeit angenommen wird. Stattdessen gilt bei diesen Substanzen der Grundsatz der Nulltoleranz. Dies bedeutet, dass bereits der Nachweis des Konsums harter Drogen im Blut eines Fahrzeugführers ausreicht, um dessen Fahruntauglichkeit festzustellen. Die Rechtsprechung begründet diese strenge Handhabung mit der besonderen Gefährlichkeit und dem hohen Suchtpotenzial dieser Substanzen.
Für die strafrechtliche Verfolgung nach § 316 StGB müssen zusätzlich zum Drogennachweis konkrete Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler dokumentiert werden. Diese können sich in Form von Konzentrationsschwächen, verlangsamten Reaktionen oder Gleichgewichtsstörungen äußern. Der Nachweis solcher Beeinträchtigungen erfolgt häufig durch standardisierte Tests während einer Verkehrskontrolle.
Neben dem Strafrecht spielt auch das Fahrerlaubnisrecht eine wichtige Rolle bei der Beurteilung der Fahruntauglichkeit durch harte Drogen. Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) regelt in Verbindung mit dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) die Voraussetzungen für den Besitz einer Fahrerlaubnis. Nach Anlage 4 zur FeV führt bereits die einmalige Einnahme harter Drogen zur Annahme der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Dies kann den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge haben, auch wenn keine konkrete Fahrt unter Drogeneinfluss nachgewiesen wurde.
Die strenge Handhabung bei harten Drogen erklärt sich aus deren komplexen Wirkungsweisen auf den menschlichen Organismus. Substanzen wie Heroin können beispielsweise zu einer gefährlichen Überschätzung der eigenen Fähigkeiten führen, während Kokain extreme Stimmungsschwankungen verursachen kann. Diese Effekte bergen erhebliche Risiken im Straßenverkehr, weshalb der Gesetzgeber hier besonders restriktiv vorgeht.
Für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach einem drogenbedingten Entzug ist in der Regel eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) erforderlich. In diesem Rahmen muss der Betroffene nachweisen, dass er dauerhaft abstinent lebt und die Problematik des Drogenkonsums im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit verstanden hat. Die Anforderungen an diesen Nachweis sind bei harten Drogen besonders hoch, da von einem erhöhten Rückfallrisiko ausgegangen wird.
Die gesetzlichen Regelungen zur Fahruntauglichkeit durch harte Drogen dienen dem Schutz aller Verkehrsteilnehmer. Sie sollen verhindern, dass Personen unter dem Einfluss bewusstseinsverändernder Substanzen am Straßenverkehr teilnehmen und dadurch sich und andere gefährden. Die strikte Handhabung spiegelt die gesellschaftliche Einschätzung wider, dass der Konsum harter Drogen und die Teilnahme am Straßenverkehr unvereinbar sind.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Fahreignung: Die Fahreignung bezeichnet die körperliche und geistige Tauglichkeit einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen. Sie umfasst sowohl physische als auch psychische Voraussetzungen wie Sehvermögen, Reaktionsfähigkeit und Urteilsvermögen. Im Straßenverkehrsrecht spielt sie eine zentrale Rolle, da ihr Fehlen zum Entzug der Fahrerlaubnis führen kann. Die Fahreignung kann durch Krankheiten, Alter oder Drogenkonsum beeinträchtigt werden. Bei Zweifeln an der Fahreignung kann die Fahrerlaubnisbehörde eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen. Der Nachweis der Fahreignung obliegt dem Fahrerlaubnisinhaber.
- Eilantrag: Ein Eilantrag ist ein Rechtsbehelf im Verwaltungsprozess, mit dem ein Betroffener die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs oder seiner Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen oder anordnen lassen kann. Er dient dazu, vorläufigen Rechtsschutz zu erlangen, wenn die Hauptsache nicht rechtzeitig entschieden werden kann. Im vorliegenden Fall nutzte der Autofahrer den Eilantrag, um gegen den sofortigen Vollzug des Führerscheinentzugs vorzugehen. Das Gericht prüft bei einem Eilantrag die Erfolgsaussichten in der Hauptsache und nimmt eine Interessenabwägung vor.
- Verwaltungsgericht: Das Verwaltungsgericht ist ein spezialisiertes Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit, das über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art entscheidet. Es ist erste Instanz für Klagen gegen Verwaltungsakte von Behörden. Im Fahrerlaubnisrecht entscheidet es über Klagen gegen Führerscheinentzüge oder Auflagen der Fahrerlaubnisbehörde. Verwaltungsgerichte prüfen die Rechtmäßigkeit behördlicher Entscheidungen und gewähren Rechtsschutz gegen staatliches Handeln. Sie spielen eine wichtige Rolle beim Schutz individueller Rechte gegenüber der öffentlichen Verwaltung.
- Fahruntauglichkeit: Fahruntauglichkeit bezeichnet einen Zustand, in dem eine Person aufgrund körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Sie kann durch Alkohol, Drogen, Medikamente, Übermüdung oder Krankheiten verursacht werden. Bei harten Drogen wie Amphetaminen wird Fahruntauglichkeit oft schon bei Nachweis im Blut angenommen, unabhängig von konkreten Ausfallerscheinungen. Die Feststellung der Fahruntauglichkeit kann zum sofortigen Führerscheinentzug führen. Fahrer sind verpflichtet, ihre Fahrtauglichkeit vor Fahrtantritt zu überprüfen.
- Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU): Die MPU ist eine umfassende Begutachtung zur Feststellung der Fahreignung. Sie wird angeordnet bei Zweifeln an der Fahreignung, etwa nach Alkohol- oder Drogendelikten im Straßenverkehr. Die Untersuchung umfasst medizinische Tests, psychologische Gespräche und Leistungstests. Ziel ist die Prognose des künftigen Verhaltens im Straßenverkehr. Ein positives MPU-Gutachten ist oft Voraussetzung für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Die Kosten trägt der Betroffene. Die MPU soll sicherstellen, dass nur geeignete Personen am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen.
- Beweislast: Die Beweislast bezeichnet die Pflicht einer Partei in einem Gerichtsverfahren, streitige Tatsachen zu beweisen. Im Verwaltungsprozess trägt grundsätzlich derjenige die Beweislast, der sich auf eine für ihn günstige Rechtsfolge beruft. Bei Führerscheinentzügen wegen Drogenkonsums muss die Behörde den Drogenkonsum nachweisen. Will der Betroffene einen unwillentlichen Konsum geltend machen, trägt er hierfür die Beweislast. Er muss konkrete Umstände darlegen und beweisen, die seine Behauptung stützen. Die Beweislastverteilung kann entscheidenden Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs. 8 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung): Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen, unter denen die Fahrerlaubnisbehörde die Fahreignung eines Fahrers anzweifeln und ihn zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) auffordern kann. Im konkreten Fall wurde der Fahrer aufgrund des positiven Drogenbefundes aufgefordert, seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nachzuweisen.
- § 14 Abs. 1 FeV: Dieser Paragraph ermächtigt die Fahrerlaubnisbehörde, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Fahrer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Im vorliegenden Fall wurde die Fahrerlaubnis des Mannes entzogen, da die Drogenwerte in seinem Blut seine Fahreignung in Frage stellten.
- § 46 Abs. 1 FeV: Dieser Paragraph regelt das Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Er sieht vor, dass die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen anhören muss, bevor sie eine Entscheidung trifft. Im konkreten Fall wurde der Mann angehört, bevor ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde.
- § 2 Abs. 12 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Dieser Paragraph definiert, was unter Fahruntüchtigkeit zu verstehen ist. Er besagt, dass ein Fahrer fahruntüchtig ist, wenn er nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Im vorliegenden Fall wurde die Fahruntüchtigkeit des Mannes aufgrund der Drogenwerte in seinem Blut festgestellt.
- § 3 Abs. 1 StVG: Dieser Paragraph legt fest, dass jeder, der ein Fahrzeug führt, dafür verantwortlich ist, dass er sich in einem Zustand befindet, der das sichere Führen des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt. Im konkreten Fall war der Mann aufgrund des Drogenkonsums nicht in der Lage, ein Fahrzeug sicher zu führen, was den Entzug seiner Fahrerlaubnis rechtfertigte.
Das vorliegende Urteil
VG Ansbach – Az.: AN 10 S 24.670 – Beschluss vom 17.04.2024
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragssteller wendet sich mit seinem Eilantrag gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis sowie die damit verbundene Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins.
Der Antragsteller war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen B, AM und L.
Durch polizeiliche Mitteilung erhielt die Antragsgegnerin am 16. Juni 2023 davon Kenntnis, dass der Antragsteller am 29. November 2022 einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen wurde. In der an diesem Tag um 21:03 Uhr entnommenen Blutprobe des Antragstellers konnte das forensisch-toxikologische Gutachten der … vom 14. Dezember 2022 eine Methamphetaminkonzentration von 13 µg/l, eine Amphetaminkonzentration von 5,8 µg/l sowie ein THC-Gehalt von 12 µg/l und THC-Carbonsäure von 52 µg/l feststellen.
Mit Schreiben vom 7. August 2023 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu einem beabsichtigen Entzug der Fahrerlaubnis wegen feststehender Nichteignung (§ 11 Abs.
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7 FeV) an.
Mit Stellungnahme vom 28. August 2023 führte der Prozessvertreter des Antragstellers insbesondere aus, dass eine unwissentliche Einnahme von Drogen vorliege.
Mit Schreiben vom 7. September 2023 wurde das eingeleitete Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Antragsgegnerin eingestellt, da nunmehr in Hinblick auf den Vortrag des Antragstellers eine ärztliche Begutachtung sachgerechter sei. Die Antragsgegnerin ordnete daher zeitgleich die Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens eines Arztes in einer anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung bis 27. November 2023 zur Klärung folgender Frage an:
Nimmt bzw. nahm Herr … Methamphetamine bzw. Amphetamine bewusst oder unbewusst ein? Falls ja, in welchem Zeitraum?
Nachdem die Frist zur Vorlage des Gutachtens bis 20. Februar 2024 verlängert wurde, erklärte der Prozessvertreter mit Schreiben vom 24. Februar 2024, dass der Antragsteller finanziell weiterhin nicht in der Lage sei, die Kosten der Begutachtung zu tragen. Er könne jedoch Abstinenznachweise vorlegen.
Mit Anhörungsschreiben vom 27. Februar 2024 wurde dem Antragsteller die Möglichkeit zur Stellungnahme zum beabsichtigten Entzug der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens (§ 11 Abs. 8 FeV) bis 13. März 2024 gegeben. Der Antragsteller äußerte sich hierzu nicht und brachte auch nachträglich kein Gutachten bei.
Mit Bescheid vom 19. März 2024 wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen entzogen (Ziffer 1). Zugleich verpflichtete die Antragsgegnerin ihn, seinen Führerschein unverzüglich, spätestens binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides, abzuliefern (Ziffer 2). Zudem wurde dem Antragsteller unmittelbarer Zwang hinsichtlich Ziffer 2 angedroht (Ziffer 3). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheids wurde angeordnet (Ziffer 4).
Mit dem am 2. April 2024 bei Gericht eingegangen Schriftsatz erhob der Antragsteller gegen den zuvor bezeichneten Bescheid Klage. Zugleich begehrt er einstweiligen Rechtsschutz. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einstellung des ursprünglichen Entzugverfahrens gemäß § 121 VwGO Bindungswirkung entfalte. Der Antragsteller sei seit dem 7. August 2023 nicht mehr auffällig geworden. Die Anordnung zur Beibringung des fachärztlichen Gutachtens sei rechtswidrig. Es bestünden keine Zweifel hinsichtlich der Fahreignung mehr. Die Verpflichtung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens sei unverhältnismäßig. Der Antragsteller könne sich das Ergebnis der Blutuntersuchung nicht erklären. Die Rechtmäßigkeit des Ergebnisses werde bestritten und im Übrigen läge auch ein unwissentlicher Konsum vor. Der Antragsteller habe auch nie andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Zudem lägen Ermessensfehler vor. Die Wertungen der Anlage 4 zur FeV würden auch gemäß der Vorbemerkung 3 nur für den Regelfall gelten. Die in der Akte befindlichen Vorfälle hätten teilweise auch keinen Bezug zum Straßenverkehr. Der Antragsteller sei beruflich auf seinen Führerschein angewiesen. Er sei auch nicht drogenabhängig i.S.v. Ziffer 9.3 der Anlage 4 zur FeV. Die Begründung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 4 sei außerdem nicht ausreichend.
Er beantragt daher im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes:
„die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nummer 1 bis 3 des Bescheids der Stadt … vom 19.3.2024 wiederherzustellen und hinsichtlich der Nummer 4 des Bescheids anzuordnen.“
Die Antragsgegnerin beantragt: Der Antrag wird abgelehnt.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass Beibringungsanordnung zu Recht erfolgt sei, weshalb der Bescheid im Ergebnis rechtmäßig sei und den Antragsteller nicht in eigenen Rechten verletze. Für eine Anordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV hätten hinreichende Anknüpfungstatsachen vorgelegen. Die Einstellung des zunächst eingeleiteten Entzugsverfahrens sei unschädlich, insbesondere da dies mangels Schaffung eines Vertrauenstatbestandes keine Verwirkung begründen könne. Sie habe unmittelbar danach die Beibringungsanordnung erlassen. Weder stand der Antragsgegnerin ein Ermessen zur Anordnung des ärztlichen Gutachtens zu noch verstoße sie gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Frist zur Vorlage sei ausreichend gewesen.
Auf gerichtliche Nachfrage teilte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 11. April 2024 mit, dass der Antragsteller seinen Führerschein bislang nicht bei ihr abgegeben hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die beigezogene Behördenakte sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
A.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
1.
Bei Orientierung am Antragsbegehren des anwaltlich vertretenen Antragstellers ist sein Antrag dahingehend auszulegen (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO), dass er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Hauptsacheklage gegen die Ziffern 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids begehrt, da diese in Ziffer 4 für sofort vollziehbar erklärt wurden. Im Übrigen begehrt er ausdrücklich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ziffer 4 des Bescheids, wobei die Kammer davon ausgeht, dass er sich auf die Ziffer 3 des Bescheides bezieht.
2.
Diese Anträge sind nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 bzw. Alt. 2 VwGO jeweils statthaft. Bei den Ziffern 1 und 2 des Bescheids handelt es sich um wirksame Verwaltungsakte, die in Ziffer 4 des Bescheides für sofort vollziehbar erklärt wurden, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Selbst eine Abgabe des Führerscheins würde nicht zu einer Erledigung der Ziffer 2 führen, da die Abgabeverpflichtung den Rechtsgrund zum vorläufigen Behaltendürfen des Dokuments für die Antragsgegnerin darstellt (BayVGH, B.v. 12.2.2014 – 11 CS 13.2281 – juris Rn. 22). Bei der Androhung in Ziffer 3 des Bescheids handelt es sich um eine Vollstreckungsmaßnahme, die bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, Art. 21a VwVZG. Diese hat sich vorliegend nicht erledigt, da der Antragsteller seiner Abgabeverpflichtung nach Kenntnisstand des Gerichts im Zeitpunkt der Entscheidung nicht nachgekommen ist. Wäre dies dennoch der Fall, würde sich der Eilantrag insoweit als unzulässig erweisen (BayVGH, B.v. 5.2.2021 – 11 ZB 20.2611 – juris Rn. 23).
Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit bestehen nicht.
3.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Hauptsacheklage gegen die Ziffern 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids ist unbegründet.
Die Sofortvollzugsandordnung in Ziffer 4 des Bescheides erweist sich als formell rechtmäßig (a.) und die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt im vorliegenden Fall zugunsten der Antragsgegnerin aus (b.).
a.
Die Behörde hat unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit der Verwaltungsakte angeordnet hat. Nicht ausreichend sind lediglich formelhafte Begründungen. An den Inhalt der Begründung sind dabei keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 55). Ob die in einer Sofortvollzugsanordnung genannten Gründe inhaltlich die Anordnung zu rechtfertigen vermögen, ist keine Frage des formellen Begründungserfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2019 – 22 CS 18.2310 – juris Rn. 11). Im Gefahrenabwehrrecht kann sich die Begründung für die Ordnungsverfügung selbst (Erlassinteresse) und diejenige für die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Vollzugsinteresse) weitgehend decken. Wenn bei immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. In Fällen des Fahrerlaubnisentzugs liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, und dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (BayVGH, B.v. 8.9.2015 – 11 CS 15.1634 – juris Rn. 6). Nach diesen Maßstäben ist nicht zu bestanden, wie die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids jeweils begründet hat. Hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheids führt die Antragsgegnerin insbesondere aus, dass ein dringendes Interesse an der sofortigen Unterbindung der weiteren Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr bestehe. Die mit dieser Entscheidung verbundenen Nachteile müssten vom Antragsteller im Hinblick auf den hohen Rang der gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit und das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit hingenommen werden. Der Sofortvollzug in Ziffer 2 erfolge zu Dokumentation mit Außenwirkung, dass der Antragsteller keine gültige Fahrerlaubnis mehr innehabe, wodurch die Polizei bei Verkehrskontrollen nicht getäuscht werden könne. Zudem würden Sicherheitsrisiken für andere Verkehrsteilnehmer minimiert.
b.
Die bei einem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende eigenständige Interessenabwägung des Gerichts fällt zugunsten der Antragsgegnerin aus.
Bei dieser Entscheidung ist das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs (Suspensivinteresse), also dem vorläufigen Weitergebrauch seiner Fahrerlaubnis bis zur Hauptsacheentscheidung, gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme (Vollzugsinteresse), also der Unterbindung der Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr, gegeneinander abzuwägen. Das Gewicht der gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung hat das Suspensivinteresse umso stärkeres Gewicht, je größer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind. Dem Vollzugsinteresse ist hingegen umso größeres Gewicht beizumessen, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat.
Im vorliegenden Fall fällt die Interessenabwägung zugunsten der Antragsgegnerin aus, da der Antragsteller in der Hauptsache mit seiner Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. März 2024 erweist sich nach gebotener, aber auch ausreichender summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller damit auch nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Maßgeblicher Zeitpunkt ist vorliegend die Sach- und Rechtslage bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids (VG München, B.v. 19.4.2018 – M 26 S 18.234 – juris Rn. 28).
Die Antragsgegnerin hat als zuständige Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV rechtmäßig die Fahrerlaubnis entzogen, da sie aufgrund der Nichtvorlage eines zu Recht geforderten ärztlichen Gutachtens (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV) auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen musste.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist, so finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. Diese Tatsachen können sich aus Amtsermittlung der Behörde, aus Mitteilungen anderer Behörden oder von dritter Seite ergeben (BeckOK, StVR, § 11 FeV Rn. 10). Die Fahrerlaubnisbehörde hat dann unter den dort genannten Voraussetzungen weitere Aufklärung, insbesondere die Anordnung der Vorlage ärztlicher oder medizinisch-psychologischer Gutachten, zu betreiben (§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV insbesondere, wenn konkrete Tatsachen bekannt werden, die eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 als naheliegend erscheinen. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt. Begründen Tatsachen die Annahme, dass der Betroffene möglicherweise Betäubungsmittel einnimmt, hat die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung der Fahreignung die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV. Eine Aufklärung der möglichen die Fahreignung beeinträchtigenden Mängel unterbleibt hingegen, wenn feststeht, dass eine Kraftfahreignung nicht (mehr) besteht, § 11 Abs. 7 FeV.
Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV).
Ein Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist jedoch nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – juris Rn. 19). An die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung sind dabei grundsätzlich strenge Maßstäbe anzulegen, weil der Antragsteller sie mangels Verwaltungsaktqualität nicht unmittelbar anfechten kann. Es ist gemäß § 11 Abs. 6 FeV Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde, die Beurteilungsgrundlage und den Beurteilungsrahmen selbst klar festzulegen. Der Betroffene muss der Gutachtensaufforderung entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung zu rechtfertigen vermag.
Die Begutachtungsaufforderung der Antragsgegnerin vom 7. September 2023 begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da sie sowohl die formellen (I.), als auch die materiellen (II.) Anforderungen erfüllt.
I.
Die Begutachtungsaufforderung erfolgte formell ordnungsgemäß i.S.d. § 11 Abs. 6 u. 8 FeV. Insbesondere wurde dem Antragsteller der anlassgebende Sachverhalt – die Fahrt unter dem Einfluss „harter“ Drogen (Amphetamin und Methamphetamin) am 29. November 2022 – unter Nennung der einschlägigen Rechtsgrundlage für die Anordnung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV) genannt. Außerdem wurde dem Antragsteller eine bestimmte und aus Sicht des Gerichts angemessene Frist gesetzt, innerhalb derer er das ärztliche Gutachten hätte beibringen müssen. Die mit Aufforderung vom 7. September 2023 gesetzte Frist lief zunächst bis zum 27. November 2023. Eine Frist von zwei Monaten ist dabei grundsätzlich ausreichend und angemessen, um das geforderte Gutachten anfertigen zu lassen (BayVGH, B.v. 11.8.2023 – 11 CS 23.1103 – juris Rn. 25), wobei die Antragsgegnerin die Frist überobligatorisch sogar bis 20. Februar 2024 verlängerte. Zuletzt enthielt die Aufforderung auch den erforderlichen Hinweis nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auf die Folgen der Nichtbeibringung des angeforderten ärztlichen Gutachtens. Sonstige Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Begutachtungsanordnung sind weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen.
II.
Die materiellen Voraussetzungen zur Anforderung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV lagen im maßgeblichen Zeitpunkt, dem Erlass der Begutachtungsanordnung (BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – juris Rn. 14), vor.
Die Anordnung beruhte maßgeblich auf einer polizeilichen Mitteilung vom 16. Juni 2023. Hierdurch erlangte die Antragsgegnerin davon Kenntnis, dass der Antragsteller am 29. November 2022 gegen 20:30 Uhr einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen wurde. In der an diesem Tag um 21:03 Uhr entnommenen Blutprobe stellte das forensisch-toxikologische Gutachten der … vom 14. Dezember 2022 (BA Bl. 32 ff.) insbesondere eine Methamphetaminkonzentration von 13 µg/l sowie eine Amphetaminkonzentration von 5,8 µg/l fest.
Die Einnahme „harter“ Drogen wie Methamphetamin oder Amphetamin (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage II und III) lässt die Fahreignung des Betroffenen gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfallen, unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (BayVGH, B.v. 27.6.2019 – 11 CS 19.961 – juris Rn. 12). Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV bereits grundsätzlich dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind, oder, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (BayVGH, B.v. 26.3.2019 – 11 CS 18.2333 – juris Rn. 11 m.w.N.).
Die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln i.S.v. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu FeV setzt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung zugleich voraus, dass der Konsum willentlich erfolgt ist. Die vom Betroffenen unbemerkte Verabreichung durch Dritte und daher unbewusste Einnahme von Betäubungsmittel stellt dabei nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar, weshalb derjenige, der sich auf eine ausnahmsweise unbewusste Aufnahme eines Betäubungsmittel beruft, einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen muss, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist (BayVGH, B.v. 13.2.2019 – 11 ZB 18.2577 – juris Rn. 18). Ein solcher Vortrag ist vorliegend nicht erkennbar. Mit Schreiben vom 28. August 2023 führte der Antragsteller pauschal und ohne nähere Begründung aus, dass er sich das Ergebnis der Blutuntersuchung nicht erklären könne und dass er weder bewusst noch willentlich Drogen konsumiere. Eine substantiierte Begründung, wie die festgestellten Drogen in den Körper des Antragstellers gelangt sein könnten, fehlt völlig, weshalb insofern auch eine Nachprüfung unmöglich war. Aus diesen Gründen wäre es ohne weiteres rechtmäßig gewesen, dem Antragsteller ohne weitere Aufklärung die Fahrerlaubnis wegen feststehender Nichteignung nach § 46 Abs. 1 Satz 1, §11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu FeV zu entziehen.
Gleichwohl zweifelte die Antragsgegnerin – was sie auch durfte – aufgrund des Vortrags des Antragstellers an der willentlichen Einnahme der gutachterlich im Blut nachgewiesenen Drogen und stellte folgerichtig darauf ihr eingeleitetes Entzugsverfahren ein. Hierin kann keine Zusicherung i.S.v. Art. 38 BayVwVfG erblickt werden und auch sonst kommt dieser Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde keine Bindungswirkung irgendeiner Art zu. Entgegen der Ansicht des Antragstellers entfalten Rechtskraft i.S.v. § 121 VwGO auch nur Urteile, nicht aber formlose Einstellungen einer Verwaltungsbehörde. Im Übrigen leitete die Antragsgegnerin darauf auch nicht ein identisches Entzugsverfahren ein, sondern ordnete nunmehr zunächst die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV an, um die durch den Antragsteller selbst hervorgerufene Frage zu klären, ob dieser die in seinem Blut nachgewiesenen Drogen willentlich einnimmt. Insofern ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Antragsgegnerin widersprüchlich verhält. Vielmehr war die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens die Kehrseite der Einstellung des ursprünglichen Verfahrens. Zudem wurde durch die zeitgleiche Anordnung eines ärztlichen Gutachtens auch verhindert, dass Vertrauen des Antragstellers dahingehend entsteht, dass die Antragsgegnerin die ihr bekanntgewordenen Tatsachen nicht mehr für die Anordnung von Aufklärungsmaßnahmen heranziehen wird (vgl. BayVGH, U.v. 17.1.2020 – 11 B 19.1274 – juris Rn. 25). Im Übrigen ist zweifelhaft, ob das Rechtsinstitut der Verwirkung mit den Grundsätzen des Sicherheitsrechts überhaupt vereinbar ist (VG Ansbach, B.v. 11.12.2023 – AN 10 S 23.2026 – juris Rn. 49)
§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV dient der Klärung der Frage, ob Betäubungsmittel i.S.d. BtMG durch den Betroffenen eingenommen werden. Die Voraussetzungen für die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens liegen vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen Drogenkonsum gegeben sind, ein Nachweis aber noch aussteht (Hentschel/König/Dauer, StVG, 47. Auflage, § 14 FeV Rn. 13). Das ist vorliegend der Fall. Aufgrund des Ergebnisses des aktenkundigen Gutachtens der … vom 14. Dezember 2022 war die Annahme der Antragsgegnerin bei vernünftiger, lebensnaher Betrachtung begründet, dass der Antragsteller Betäubungsmittel i.S.d. BtMG, konkret Methamphetamin und Amphetamin, einnimmt. Es ist weder ersichtlich, noch konkret vorgetragen, weshalb das Gutachten der Blutuntersuchung fehlerhaft zustande gekommen sein soll. Insofern handelt es sich hier um eine unsubstantiierte Schutzbehauptung des Antragstellers. Anders als bei Cannabis (Hentschel/König/Dauer, StVG, 47. Auflage, § 14 FeV Rn. 14) genügte ein einziger Vorfall, da bereits die einmalige Einnahme „harter“ Drogen ausreichend ist, um die Fahreignung des Betroffenen gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zu FeV zu verneinen (BayVGH, B.v. 26.3.2019, a.a.O.). § 14 Abs. 1 Satz Nr. 2 FeV setzt auch nicht voraus, dass der Betroffene durch den anlassgebenden Sachverhalt zugleich eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen hat.
Die anlassgebende Tatsache war zu diesem Zeitpunkt auch noch verwertbar. Zum einen führte die behördliche Einstellung, wie ausgeführt, nicht zu einem rechtskräftigen „Verbrauch“ des Gutachtens vom 14. Dezember 2022 und zum anderen liegt der Vorfall nicht derart weit in der Vergangenheit, dass der Schluss auf die Wiedererlangung der Fahreignung des Antragstellers aufgrund Entgiftung und Entwöhnung gemäß Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV möglich gewesen wäre. Zwischen der Begutachtungsanordnung am 7. September 2023 und der Blutprobenentnahme am 29. November 2022 liegt nicht einmal ein Jahr, sodass der erforderliche Abstinenzzeitraum nicht gegeben war.
Anhaltspunkte, die es rechtfertigen, von den für den Regelfall geltenden Bewertungen der Anlage 4 zur FeV abzuweichen, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Nach Nr. 3 der Vorbemerkung der Anlage 4 zur FeV sind Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und Verhaltensumstellungen zwar möglich, jedoch obliegt es in erster Linie dem Betroffenen, derartige Tatsachen, die in seine Sphäre fallen, vorzutragen. Die Fahrerlaubnisbehörde darf sich darauf beschränken, darzulegen, dass die Regelfall-Voraussetzungen i.S.d. Anlage 4 zur FeV vorliegen. Sie braucht sich nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Ausnahmefall vorliegt, wenn hierfür keine Anhaltspunkte existieren.
Die aufgrund der aktenkundigen Tatsachen gestellte Frage, ob der Antragsteller Methamphetamine bzw. Amphetamine bewusst oder unbewusst einnimmt bzw. einnahm, und falls ja, in welchem Zeitraum, ist nicht zu beanstanden. Sie ist hinreichend anlassbezogen, da aufgrund des Gutachtens vom 14. Dezember 2022 für die Antragsgegnerin die Notwendigkeit zur Abklärung der Frage bestand, ob der Antragsteller Methamphetamin oder Amphetamin, also Betäubungsmittel i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes, einnimmt. Weiter wurde durch den Vortrag des Antragstellers im behördlichen Verfahren die Möglichkeit aufgeworfen, dass ein unbewusster Konsum vorliegen könnte, weshalb die Antragsgegnerin die Fragestellung auch dahingehend konkretisieren durfte. Richtigerweise beschränkte die Antragsgegnerin die Fragestellung auch auf die zwei am 29. November 2022 im Blut des Antragstellers nachgewiesenen „harten“ Drogen, weshalb die Fragestellung auch nicht überschießend ist. Ferner hatte die Abklärung der aufgeworfenen Frage in Form eines ärztlichen Gutachtens zu erfolgen, § 14 Abs. 1 Satz 1 FeV.
Der Vortrag des Antragstellers, er sei finanziell nicht in der Lage, die Kosten für die Begutachtung zu tragen, war nicht von Bedeutung. Fehlende finanzielle Mittel stellen keinen Grund dar, von notwendigen Aufklärungsmaßnahmen abzusehen. Von einem Betroffenen ist zu fordern, dass er alle ernsthaft in Betracht kommenden Möglichkeiten ausschöpft, um die einer Begutachtung entgegenstehenden finanziellen Hemmnisse auszuräumen. Allenfalls dann, wenn der Betreffende entsprechende, noch nicht abgeschlossene Bemühungen wie z.B. die Abklärung einer etwaigen Ratenzahlung mit dem Gutachter oder einer anderweitigen Finanzierungsmöglichkeit glaubhaft macht, kann die Fahrerlaubnisbehörde gehalten sein, ihre abschließende Entscheidung vorübergehend zurückzustellen, soweit die dadurch eintretende Verzögerung auch unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit vertretbar erscheint (BayVGH, B.v. 7.2.2022 – 11 CS 21.2385 – juris Rn. 24). Diesen Anforderungen entsprechende Ausführungen sind nicht ersichtlich, vielmehr erschöpft sich der Vortrag in der pauschalen Ausführung, keine finanziellen Mittel zu haben.
Auch sonst ist die Begutachtungsanordnung nicht zu beanstanden. Insbesondere stützt die Antragsgegnerin ihre Zweifel an der Fahreignung auf Nr. 9.1 und nicht auf Nr. 9.3 der Anlage 4 zur FeV. Anders als der Antragsteller meint, wird ihm also keine Drogenabhängigkeit vorgeworfen. Soweit der Antragsteller sich auf den fehlenden Zusammenhang der weiteren aktenkundigen Vorfälle unter Alkoholeinfluss mit dem Straßenverkehr anführt, dringt er damit ebenfalls nicht durch, da diese ihm erkennbar nicht vorgehalten wurden, sondern ausschließlich das Ergebnis der am 29. November 2022 entnommenen Blutprobe.
Schließlich musste die Antragsgegnerin auch nicht auf das Angebot des Antragstellers zur Teilnahme an einem Drogenkontrollprogramm eingehen. Ein solches ist nach § 14 FeV weder vorgesehen noch ausreichend, um in Interesse der Verkehrssicherheit die Fahreignung des Antragstellers abzuklären (vgl. BayVGH, B.v 15.3.2023 – 11 CS 23.44 – juris Rn. 31).
Der Antragsgegnerin stand weder hinsichtlich der Anordnung zur Beibringung des ärztlichen Gutachtens, noch im Rahmen der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage des Gutachtens nach § 46 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV ein Ermessenspielraum zu (BayVGH, B.v. 22.1.2024 – 11 CS 23.1451 – juris Rn. 8). Billigkeitserwägungen wie etwa die Notwendigkeit des Führerscheins als Transportmittel für Einkäufe oder für die Berufsausübung – es wurde im Übrigen auch nicht einmal vorgebracht, welchen Beruf der Antragsteller ausübt – können an dieser Stelle nicht entgegengebracht werden. Ebenso wenig war die Frage relevant, ob es aufgrund des Konsumverhaltens des Antragstellers bereits zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit gekommen ist.
Zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ordnete die Antragsgegnerin auch zunächst nur die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an. Die Anordnung eines medizinischen-psychologischen Gutachtens kündigte sie lediglich für den Fall an, dass das ärztliche Gutachten vorgelegt wird. Im Übrigen ist dem Interesse der Allgemeinheit an einem sicheren und verkehrsgerechten Straßenverkehr und damit der Schutz der hochrangigen Rechtsgüter Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) sowie des Eigentums Dritter (Art. 14 GG) der Vorrang gegenüber dem Interesse des Antragstellers an dem weiteren Besitz seiner Fahrerlaubnis für berufliche Zwecke (Art. 12 GG) einzuräumen.
Auf die in der Blutprobe vom 29. November 2022 ebenfalls festgestellte THC- und THC-Carbonsäure-Konzentration kam es damit nicht mehr an.
Aufgrund der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis in Ziffer 1 erweist sich auch die akzessorische Ablieferungspflicht des Führerscheins in Ziffer 2 des Bescheids als rechtmäßig, § 47 Abs. 1 FeV.
4.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Hauptsacheklage gegen die Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids ist ebenfalls unbegründet.
Die auch hier vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragsgegnerin aus. Das Vollzugsinteresse der Allgemeinheit überwiegt gegenüber dem Suspensivinteresse des Antragstellers, da sich der streitgegenständliche Bescheid insoweit nach summarischer Prüfung gleichermaßen als rechtmäßig erweist, § 113 Abs. 1 VwGO.
Sowohl die allgemeinen, als auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.
Mit der Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides liegt ein wirksamer und zugleich bestimmter Grundverwaltungsakt vor, der gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 21a VwZVG vollstreckbar ist. Im Zeitpunkt des Erlasses der Androhung hatte der Antragsteller seine Abgabeverpflichtung trotz tatsächlicher und rechtlicher Möglichkeit nicht erfüllt, Art. 19 Abs. 2 VwZVG.
Die Anwendung unmittelbaren Zwanges stellt ein zulässiges Zwangsmittel i.S.v. Art. 29 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. Art. 34 VwZVG dar. Die Antragsgegnerin durfte diesen auch androhen, da die sonstigen Zwangsmittel keinen zweckentsprechenden Erfolg erwarten ließen, Art. 34 Satz 1 Var. 3 VwZVG. Die an dieser Stelle vorzunehmende Prognoseentscheidung, die vollständig einer gerichtlichen Prüfung unterliegt (Wernsmann, VwZVG, 1. Auflage, Art. 34 Rn. 16), ist nicht zu beanstanden. Nachdem der Antragsteller vortrug, keine finanziellen Mittel für die ärztliche Begutachtung zu haben, durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass die Androhung eines Zwangsgeldes den Antragsteller voraussichtlich nicht zur Abgabe seines Führerscheins bewegen können wird.
Der unmittelbare Zwang wurde auch ordnungsgemäß nach Art. 36 VwZVG schriftlich angedroht. Insbesondere handelt es sich hierbei um ein bestimmtes Zwangsmittel, Art. 36 Abs. 3 Satz 1 VwZVG, wobei dem Antragsteller billigerweise zugemutet werden konnte, seinen Führerschein innerhalb einer Woche abzugeben, Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG. Die Androhung unmittelbaren Zwanges war außerdem verhältnismäßig und erfolgte ohne erkennbare Ermessensfehler. Sie war grundsätzlich dazu geeignet, den Antragsteller zur Erfüllung seiner Abgabeverpflichtung zu bewegen und die Antragsgegnerin gab außerdem zu erkennen, dass sie ihr Auswahlermessen hinsichtlich der Anwendung anderer Zwangsmittel ausübte.
B.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
C.
Der Streitwert ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Ziffern 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.