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Fahrerlaubnisentziehung – unbewusste Einnahme von Amphetamin

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 19.9 – Beschluss vom 29.04.2019

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklassen A18, A1, B, L, M und S.

Im August 2018 wurde der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Augsburg bekannt, dass die Polizei anlässlich einer Verkehrskontrolle am 31. Mai 2018 um 14:05 Uhr beim Antragsteller drogentypische Auffälligkeiten festgestellt hatte. Dieser gab an, nicht bewusst Drogen, jedoch morgens um 10:00 Uhr Ibuprofen 400 mg genommen zu haben. Eine um 14:45 Uhr entnommene Blutprobe enthielt nach dem toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 19. Juli 2018 150 ng/ml Designer-Amphetamin/Methylendioxymetamphetamin (MDMA bzw. Ecstasy) und 20,00 ng/ml Designer-Amphetamin/Methylendioxyamphetamin (MDA). Bei MDA handele es sich sowohl um ein Stoffwechselprodukt von MDMA als auch um ein Rauschmittel. Im Hinblick auf die gemessenen Konzentrationen sei der MDA-Wert hier durch eine Verstoffwechselung von MDMA erklärbar. Das als Medikation angegebene Ibuprofen werde mit den in diesem Fall durchgeführten Untersuchungen nicht erfasst. Auf eine spezifische Untersuchung sei verzichtet worden, da bei bestimmungsgemäßem Gebrauch durch die Wirkung dieses Arzneistoffs in der Regel keine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zu erwarten sei. Ibuprofen sei aufgrund seines Wirkungsprofils nicht als „berauschendes Mittel“ anzusehen.

Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten vortragen, er habe nicht bewusst oder aktiv Drogen konsumiert. Es handele sich um einen unwillentlichen und unwissentlichen Konsum von Betäubungsmitteln, den der Antragsteller aufgrund einer Dauermedikation mit einem Medikament, welches die Wirkungen von Amphetaminen verhindere bzw. verminderte, nicht bemerkt habe. In der Nacht vor der Verkehrskontrolle sei er ausnahmsweise mit Kollegen feiern gegangen. Etwa zwischen Mitternacht und 1:00 Uhr sei man gemeinsam im Partybus durch München unterwegs gewesen. Der Antragsteller habe einen Cuba libre getrunken, der ihm den ganzen Abend Bauchschmerzen verursacht habe. In der Münchner Diskothek Paradiso seien Getränke ausgegeben worden, die frei an der Theke gestanden hätten. Der Antragsteller habe seinen Wodka Red Bull, der ihm nicht geschmeckt habe, mit dem Getränk eines anderen Anwesenden getauscht. Auch habe man die Getränke während des Toilettengangs oder des Rauchens außerhalb des Gebäudes in einem für jedermann zugänglichen Bereich stehen lassen müssen. Der Antragsteller gehe davon aus, dass entweder in dem getauschten Getränk oder in einem Getränk, dass er zwischenzeitlich abgestellt habe, ohne seinen Willen und sein Wissen Betäubungsmittel verabreicht worden seien. Er habe sich im Laufe des Abends im Wesentlichen müde gefühlt, weil er tags zuvor durchgehend gearbeitet habe. Gegen 4:00 Uhr sei die Gruppe gegangen. Er habe die Nacht ganz normal schlafen können und sei weder aufgekratzt noch aufgedreht gewesen. Als er gegen 14:00 Uhr zu seinem Fahrzeug zurückgekehrt sei, habe er keine Anhaltspunkte dafür gehabt, dass er möglicherweise unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stehen könnte, sondern sich fit gefühlt und keine drogenbedingten Ausfälle oder Rauscherscheinungen gehabt. Die Tatsache, dass er keine Wirkung verspürt habe, könne medizinisch begründet werden. Ausweislich des beigefügten Medikamentenplans nehme der Antragsteller bereits seit Jahren, verschrieben vom behandelnden Arzt, täglich das Medikament Dociton 80 mg zur Behandlung eines Zitterns (essentieller Tremor). Dieses Medikament sei geeignet, aufgrund von Wechselwirkungen in den Rezeptoren die Wirkweise von Amphetaminen zu mindern, sodass, insbesondere bei hochdosierter täglicher Einnahme, keine bzw. verminderte Rauschwirkungen aufträten. Er habe – auch aufgrund des gleichzeitigen Alkoholkonsums – nicht merken müssen, dass er Betäubungsmittel verabreicht bekommen habe. Vorsorglich werde bereits jetzt ein entsprechender Beweisantrag gestellt. Auch aus dem ärztlichen Untersuchungsbericht ergäben sich keine Auffälligkeiten.

Fahrerlaubnisentziehung - unbewusste Einnahme von Amphetamin
(Symbolfoto: Von PENpics Studio/Shutterstock.com)

Mit Bescheid vom 27. September 2018 entzog das Landratsamt dem Antragsteller gestützt auf § 11 Abs. 7 FeV die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, seinen Führerschein unverzüglich beim Landratsamt abzugeben. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an und drohte bezüglich der Ablieferungspflicht ein Zwangsgeld an. Die Ausführungen im Rahmen der Anhörung rechtfertigten keine andere Entscheidung. Der Antragsteller habe bei der Blutentnahme die Dauerbehandlung mit dem Medikament Dociton 80 mg nicht angegeben, sondern, Ibuprofen 400 mg eingenommen zu haben, weshalb die Wechselwirkung bei der Blutentnahme nicht habe berücksichtigt werden können. Nach Erkenntnissen der Fahrerlaubnisbehörde habe das Medikament Dociton mit dem Wirkstoff Propranolol auf die Wirkung von Amphetaminen keine Auswirkung. Diese Angabe wie auch die Behauptung unwissentlichen Konsums von Betäubungsmitteln sei als Schutzbehauptung zu werten.

Am 4. Oktober 2018 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Augsburg Anfechtungsklage (Au 7 K 18.1696) erheben und gleichzeitig beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Zur Begründung ergänzte der Antragsteller sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren dahingehend, dass ein Zeuge die von ihm geschilderten Umstände in der Nacht des 31. Mai 2018 bestätigen könne. Er sei in der Vergangenheit im Straßenverkehr nicht aufgefallen, obwohl er aufgrund seiner nächtlichen Erwerbstätigkeit weitaus häufiger kontrolliert werde als der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer. Er habe das Medikament Dociton 80 mg je nach Bedarf und den Vorgaben der Packungsbeilage eingenommen. Der Antragsteller legte ein ärztliches Attest vor, wonach ihm von Ende 2009 bis Mitte 2013 das Medikament gegen einen essentiellen Tremor verschrieben wurde, sowie ein weiteres Attest vom 26. Februar 2018 über eine Verschreibung von Dociton 80 mg 100 Stück. Ferner wurde zu den Wechselwirkungen von Ecstasy und Betablockern sowie den negativen Auswirkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis auf seine Erwerbstätigkeit und die privaten Lebensumstände vorgetragen. Am 5. Oktober 2018 gab der Antragsteller seinen Führerschein beim Landratsamt ab.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 28. November 2018 ab. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Entziehungsbescheid offensichtlich rechtwidrig sei. Die Erfolgsaussichten der Klage seien bestenfalls offen. Eine Interessenabwägung gehe zu Lasten des Antragstellers aus. Fest stehe, dass der Antragsteller ein Betäubungsmittel eingenommen habe und deshalb nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV nicht fahrgeeignet sei. Der Antragsteller berufe sich sinngemäß auf eine Ausnahmesituation im Sinne der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV. Der Sachvortrag, die Drogen nicht wissentlich eingenommen zu haben und wegen des seit Jahren erforderlichen Konsums von Medikamenten (Betablocker) auch keine Wirkung spüren zu können, sei nach summarischer Überprüfung nicht glaubhaft. Es könne als wahr unterstellt werden, dass der benannte Zeuge die Drogeneinnahme nicht bemerkt habe und die bestellten Getränke teilweise unbeaufsichtigt gewesen seien. Jedoch sei die Darstellung, jemand habe heimlich Drogen in ein Getränk gemischt und der Antragsteller habe die Wirkung wegen seiner Medikamente nicht bemerken können, nicht glaubhaft. Er habe eine Situation geschildert, wie sie für die Einnahme der Partydroge Ecstasy geradezu typisch sei. Der Einwand, jemand müsse die Droge ohne Wissen des Betroffenen ins Getränk gemischt haben, sei ein geradezu typischer Einwand in ähnlich gelagerten Verfahren. Es möge sein, dass der Antragsteller aufgrund seiner Dauermedikation (als er wieder Auto gefahren sei) die Auswirkungen der Drogeneinnahme nicht bemerkt habe. Anders als für die Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit sei im Rahmen der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis jedoch nicht maßgeblich, ob er unter Einfluss der Droge gefahren sei, sondern ob er die Droge eingenommen habe. Dass dies unbewusst geschehen sei, sei aufgrund der insoweit geschilderten typischen Geschehensabläufe nicht glaubhaft. Der Antragsteller habe im Übrigen auch nicht erklärt, dass er vor dem streitgegenständlichen Ereignis seine Medikamente genommen habe, die er nach eigenen Angaben jeweils „nach Bedarf“, also nicht in bestimmter Dosierung oder Menge, nehme. Da bei der polizeilichen Kontrolle starkes Händezittern aufgefallen sei, der Antragsteller aber nicht erwähnt habe, dass er dagegen Medikamente nehme, spreche einiges dafür, dass er den Betablocker, unter dessen Nebenwirkungen Müdigkeit angegeben sei, vor der abendlichen Arbeit bzw. dem Ausgehen nicht genommen habe. Letztlich könne dies jedoch dahingestellt bleiben, da es auf eine Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss nicht ankomme. Es spreche hier einiges dafür, dass der Antragsteller derzeit nicht fahrgeeignet sei. Soweit eventuell eine weitere Aufklärung erforderlich sei, ob ggf. eine Kompensation im Sinne der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV vorliegen könne, müsse die erforderliche medizinisch-psychologische Begutachtung jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, da dies den Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sprengen würde. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller nicht plausibel habe darlegen können, dass er die Drogen ohne seinen Willen konsumiert habe, und dass sein Vortrag, noch nie verkehrsauffällig geworden zu sein, nach Aktenlage nicht korrekt sei, überwiege im Rahmen einer Interessenabwägung das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben. Der Vortrag, die Eintragungen stammten aus seiner Zeit als Außendienstmitarbeiter, als er noch mehr gefahren sei als derzeit, sei insoweit unmaßgeblich. Die Umstände, dass die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten gravierend beeinflussen können und die Folgen der Fahrerlaubnisentziehung im Einzelfall auch zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage führen könnten, hebe die Notwendigkeit, einen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehenden Fahrerlaubnisinhaber zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer mit sofortiger Wirkung von einer weiteren Verkehrsteilnahme auszuschließen, nicht auf. Offenbar gelinge es ihm mit Hilfe von Freunden und Familie auch, den Kontakt zu seinem Kind ohne Führerschein aufrechtzuerhalten. Die Kindsmutter, die den Vorfall zum Anlass für eine neue Regelung des Umgangsrechts nehmen wolle, habe bereits früher die Rechte des Antragstellers einschränken wollen, da es sonst nicht zu dem langwierigen Sorgerechtsstreit gekommen wäre.

Mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, beantragt der Antragsteller, den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Die Begründung, mit der das Verwaltungsgericht die tatsächliche Schilderung des Antragstellers zurückgewiesen habe, sei inhaltlich nicht tragfähig. Entscheidend müsse sein, ob ein Geschehensablauf glaubhaft geschildert worden sei. Einem unwissentlichen Drogenkonsum stehe nicht entgegen, dass der Antragsteller mit Freunden beim Feiern gewesen sei. Auch wenn die Partydroge Ecstasy typischerweise nicht nachmittags an Bushaltestellen konsumiert werde, könne aus einem Feiern mit Freunden kein negativer Rückschluss gezogen werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller sich in einen „Drogenschuppen“ begeben habe, wo er typischerweise damit rechnen müsse, dass Drogen kursierten und auch unwissentlich über Getränke verabreicht würden, seien nicht ersichtlich. Auch treffe nicht zu, dass der Antragsteller nicht dargelegt habe, an diesem Tag überhaupt das Medikament genommen zu haben. Bereits in der schriftlichen Stellungnahme vom 10. September 2018 habe er dargelegt, dass er es täglich nehme. Dies ergebe sich auch aus dem vorgelegten Medikationsplan. Lediglich die Anzahl der Tabletten werde nach Bedarf angepasst. Der Antragsteller müsse vor jeder beruflichen Tätigkeit die Tabletten nehmen, da das Zittern ansonsten zu stark ausgeprägt sei. Da er sich an die genaue Anzahl der eingenommenen Tabletten an diesem Tag nicht erinnere, könne er insoweit auch nichts weiter vortragen. Auch der Umstand, dass in dem Polizeibericht eine besondere Nervosität und ein starkes Händezittern festgehalten sei, stehe einer vorangegangenen Einnahme von Dociton 80 mg nicht entgegen. Das Medikament zeige nur über einen bestimmten Zeitraum Wirkung und die Kontrolle habe tags darauf gegen 14:40 Uhr stattgefunden. Das Händezittern könne auch Ausdruck der nachlassenden Wirkung eines etwa zehn Stunden zuvor eingenommenen Medikaments sein. Zudem dürfe als gerichtsbekannt unterstellt werden, dass Verkehrsteilnehmer im Rahmen einer Polizeikontrolle nervös reagierten, selbst dann, wenn sie sich keinerlei Vorwürfe zu machen hätten. Es werde auch darauf hingewiesen, dass sich der Polizeibericht nicht mit dem ärztlichen Untersuchungsbericht decke, wonach keine drogentypischen Auffälligkeiten feststellbar gewesen sein. Dies spreche dafür, dass die Nervosität und das Händezittern allein der Polizeikontrolle geschuldet gewesen sein. Ferner unterliege das Ordnungswidrigkeitenverfahren keinem anderen Maßstab. Auch hier komme es allein noch darauf an, ob der Konsum wissentlich oder unwissentlich erfolgt sei. Die vom Gericht im Ordnungswidrigkeitenverfahren in Auftrag gegebene Haaranalyse habe keine Anhaltspunkte für sonstigen Drogenkonsum ergeben. Trotz zahlreicher nächtlicher Verkehrskontrollen habe der Antragsteller bisher keinerlei Auffälligkeiten hierbei gezeigt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis habe immense Auswirkungen für ihn. Die Mutter seines Kindes habe den angeblichen Drogenkonsum zum Anlass genommen, den Antragsteller wegen des Sorgerechts anzugreifen. Er sei aus beruflichen Gründen zwingend auf eine Fahrerlaubnis angewiesen. Derzeit habe er seine Arbeit verloren und könne seinen Unterhaltspflichten nicht im bisherigen Umfang nachkommen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Ausgang des Klageverfahrens sei auch bei Berücksichtigung des Vortrags, dass der Antragsteller eine Wirkung von MDMA bzw. Ecstasy wegen der von ihm eingenommenen Medikamente nicht habe wahrnehmen können, bestenfalls offen, ist nicht zu beanstanden.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2162), in Kraft getreten am 1. Januar 2018, und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl I S. 566), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis), hier MDMA (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage I), die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2018 – 11 ZB 17.2069 – juris Rn 10 m.w.N.). Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2019 – 11 CS 18.2333 – juris Rn. 11 m.w.N.).

Die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln setzt zwar nach der obergerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus. Die vom Antragsteller geltend gemachte unbemerkte Verabreichung von Betäubungsmitteln durch Dritte und daher deren unbewusste Einnahme stellt jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar (BayVGH, B.v. 13.2.2019 – 11 ZB 18.2577 – juris Rn. 18; B.v. 19.1.2016 – 11 CS 15.2403 – ZfSch 2016, 175 = juris Rn. 12 m.w.N.; OVG Bremen, B.v. 12.2.2016 – 1 LA 261/15 – juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 6.3.2013 – 16 B 1378/12 – juris Rn. 4; B.v. 22.3.2012 – 16 B 231/12 – juris Rn. 6 f.; OVG RhPf, B.v. 25.1.2012 – 10 B 11430/11 – juris Rn. 3 jeweils m.w.N.). Daher muss, wer sich auf eine ausnahmsweise unbewusste Aufnahme eines Betäubungsmittel beruft, einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2019 a.a.O. m.w.N.) und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist. Auch hat der Senat derartige Behauptungen nur dann für beachtlich gehalten, wenn überzeugend aufgezeigt werden konnte, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper eines Fahrerlaubnisinhabers Kontakt mit Personen vorausgegangen ist, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund hatten, dem Betroffenen ein drogenhaltiges Getränk zugänglich zu machen, ferner, dass dieser selbst die Aufnahme des Betäubungsmittels und deren Wirkung tatsächlich nicht bemerkt hat (vgl. BayVGH, a.a.O.). Dies ist hier nicht der Fall. Zwar hat der Antragsteller geschildert, auf welche Weise ihm unbemerkt ein Betäubungsmittel verabreicht worden sein könnte, und hierfür einen Zeugen benannt. Allerdings ergibt sich aus dem bloßen Aufzeigen von zwei Verabreichungsmöglichkeiten entgegen der Auffassung des Antragstellers noch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass dies auch geschehen ist. Insbesondere fehlt es an Angaben zu der Person, mit der er sein Getränk gegen ein mit Drogen kontaminiertes Getränk getauscht haben könnte, und zu einem Motiv des unbekannten Dritten, Fremden auf eigene Kosten Ecstasy zu verabreichen; zumal dem Antragsteller erheblich mehr als eine übliche Einzeldosis verabreicht worden sein müsste. Denn bei der Blutabnahme um 14:45 Uhr bzw. ca. elf bis vierzehn Stunden nach der angeblichen Verabreichung von Ecstasy durch den Dritten war bei ihm noch die relativ hohe Konzentration von 150 ng/ml Metamphetamin und 20 ng/ml Amphetamin vorhanden. Nach seiner Darstellung war er um 1:00 Uhr noch in einem Partybus unterwegs. Danach will er den Club Paradiso aufgesucht und diesen um 4.00 Uhr wieder verlassen haben. Somit müsste er die Droge zwischen 1:00 und 4:00 Uhr oral über ein Getränk aufgenommen haben. Ecstasy wird üblicherweise in Form von Tabletten konsumiert, die zwischen 50 mg und 200 mg reinem Wirkstoff enthalten (vgl. VGH BW, B.v. 22.11.2004 – 10 S 2182/04 – ZfSch 2005, 158 = juris Rn. 8; Möller in Hettenbach/Kalus/Möller/Pießkalla/Uhle, Drogen im Straßenverkehr, 3. Aufl. 2016, § 3 Rn. 66; Nemecek, Amphetamin- und Amphetaminderivat-Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr, Diss. 2008, S. 6 m.w.N.). Die höchsten Wirkstoffkonzentrationen werden innerhalb von weniger als drei Stunden erreicht; sie fallen sodann stark ab (vgl. Möller a.a.O., § 3 Rn. 68). Die Eliminationshalbwertszeit beträgt ca. acht bis neun Stunden (Liechti, DMW 2003, 128 (24), 1361/1363; Hermle in Heyden/Jungaberle/Majic, Handbuch Psychoaktive Substanzen, 2018, S. 553 m.w.N.) und wäre folglich zwischen 9:00 und 13:00 Uhr erreicht worden.

Auch die weiteren Einwände sind nicht geeignet, den Sachvortrag des Antragstellers zu stützen. Die negativen Auswirkungen eines entdeckten Drogenkonsums auf die Berufsausübung und die private Lebensführung sagen in Anbetracht des weit verbreiteten illegalen Drogenkonsums offenkundig nichts über die Wahrscheinlichkeit aus, mit der jemand tatsächlich Drogen konsumiert. Der Antragsteller hat keine derart außergewöhnlichen (Lebens-)Umstände geschildert, dass bei ihm anders als bei anderen Drogenkonsumenten ein wesentlich höherer Abschreckungseffekt durch Polizeikontrollen plausibel erscheint. Ebenso wenig spricht seine Bereitschaft im Ordnungswidrigkeitenverfahren, ein Haargutachten beizubringen, für die Glaubhaftigkeit seines Sachvortrags. Denn das Gutachten, dem die Untersuchung einer am 18. Oktober 2018 entnommenen Haarprobe von 3,5 cm Länge zugrunde liegt, konnte aufgrund der vorhandenen Haarlänge und des Haarwachstums nur den zurückliegenden Zeitraum von drei bis vier Monaten abdecken, so dass von vornherein nicht die Gefahr bestand, dass hierdurch ein Drogenkonsum vor dem 31. Mai 2018 aufgedeckt werden würde. Das Gutachten ist auch nicht geeignet zu belegen, dass die Einnahme von Ecstasy an diesem Tag ohne Wissen des Antragstellers geschah. Da schon die einmalige Einnahme sog. harter Drogen zum Wegfall der Fahreignung führt, ist im Übrigen unerheblich, ob er zu diesem Zeitpunkt über längere Zeit hinweg Drogen konsumiert hat und daher wegen seiner regelmäßigen nächtlichen Tätigkeit als Tänzer bzw. Stripper, seiner hohen Fahrleistung und der Häufigkeit von Polizeikontrollen hätte auffallen müssen. Dahinstehen kann auch, welche Rückschlüsse das Verwaltungsgericht aus den äußeren Umständen, unter denen dem Antragsteller Ecstasy verabreicht worden sein soll, den im Bußgeldverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden rechtlichen Maßstäben und den Erklärungen des Antragstellers gegenüber der Polizei oder dem diensthabenden Arzt ziehen durfte.

Ferner ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht bei offenem Verfahrensausgang im Hinblick auf beachtliche Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers das öffentliche Interesse am Schutz von Gesundheit und Leben im Straßenverkehr im Rahmen der Interessenabwägung höher bewertet hat als sein privates Interesse an der motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2018 – 11 CS 18.435 – juris Rn. 12; B.v. 26.9.2011 – 11 CS 11.1427 – juris Rn. 16; OVG Berlin-Bbg., B.v. 31.10.2018 – OVG 1 S 101.18 – juris Rn. 7; OVG NW, B.v. 25.3.2003 – 19 B 186/03 – juris Rn. 42 f. m.w.N.).

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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