Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Trunkenheitsfahrt mit Pedelec: Rechtliche Konsequenzen und Mobilitätseinschränkungen
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Ab welcher Promillegrenze droht nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad der Führerscheinentzug?
- Welche Rolle spielt die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) beim Führerscheinentzug nach einer Fahrradtrunkenheitsfahrt?
- Welche Nachweise zur Alkoholabstinenz werden von den Behörden akzeptiert?
- Welche rechtlichen Unterschiede bestehen zwischen einer Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad und Pedelec?
- Welche Erfolgsaussichten hat ein Widerspruch gegen den Führerscheinentzug nach einer Fahrradtrunkenheitsfahrt?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: VGH München
- Datum: 17.10.2024
- Aktenzeichen: 11 CS 24.1484
- Verfahrensart: Beschwerdeverfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis
- Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Straßenverkehrsrecht
Beteiligte Parteien:
- Antragsteller: Wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis aufgrund einer Trunkenheitsfahrt auf einem Pedelec. Argumentiert, die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei rechtswidrig, insbesondere sei der Vorfall zeitlich zu lange her und er habe inzwischen Abstinenz nachgewiesen.
- Antragsgegner: Landratsamt, das die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnete, da der Antragsteller trotz Aufforderung kein Medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegte. Begründet die sofortige Entziehung mit einem öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Antragsteller fuhr in alkoholisiertem Zustand mit einem Pedelec und stürzte. Die Blutalkoholkonzentration lag bei 2,46 ‰. Aufgrund dessen ordnete das Landratsamt die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, was der Antragsteller nicht erfüllte, daher wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen.
- Kern des Rechtsstreits: Ist die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung durch das Landratsamt rechtmäßig und verhältnismäßig, selbst wenn der Antragsteller zwischenzeitlich Abstinenz nachweist?
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
- Begründung: Das Landratsamt durfte aufgrund der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens auf die fehlende Fahreignung des Antragstellers schließen und die Fahrerlaubnis entziehen. Die sofortige Vollziehung wurde mit dem Schutz der Allgemeinheit begründet, die vor möglicherweise ungeeigneten Fahrern geschützt werden muss.
- Folgen: Die Entziehung der Fahrerlaubnis bleibt bestehen. Der Antragsteller muss vor der Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis die Fahreignung möglicherweise über eine medizinisch-psychologische Untersuchung nachweisen. Die Entscheidung stärkt die Praxis, dass nach einer Trunkenheitsfahrt auch bei Abstinenznachweisen eine gründliche Überprüfung der Fahreignung erforderlich ist.
Trunkenheitsfahrt mit Pedelec: Rechtliche Konsequenzen und Mobilitätseinschränkungen
Die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von Trunkenheitsfahrten ist ein ernstes Thema, das die Verkehrssicherheit direkt betrifft. Insbesondere die Fahrt mit einem Pedelec oder E-Bike wird oft unterschätzt, da viele glauben, diese Verkehrsmittel seien von den strengen Alkoholgrenzen nicht betroffen. Doch auch hier gilt die Promillegrenze, und Alkohol am Steuer, ganz gleich, ob auf einem motorisierten oder nicht motorisierten Fahrzeug, kann schwerwiegende strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.
Verstöße gegen Verkehrsordnungswidrigkeiten führen nicht nur zu Bußgeldern, sondern können auch Fahrverbot und im schlimmsten Fall zu einer nachhaltigen Mobilitätseinschränkung führen. In einem konkreten Fall, der sich mit einer Trunkenheitsfahrt mit einem Pedelec und einem Blutalkoholwert von 2,46 Promille befasst, werden die rechtlichen Konsequenzen und die Möglichkeiten zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis näher beleuchtet.
Der Fall vor Gericht
Gericht bestätigt Führerscheinentzug nach Trunkenheitsfahrt mit Pedelec

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat die Entscheidung des Landratsamts bestätigt, einem Mann die Fahrerlaubnis zu entziehen, nachdem dieser alkoholisiert mit einem Pedelec gestürzt war. Mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,46 Promille war der Betroffene im April 2023 gegen 23:50 Uhr auf einem Fahrradweg unterwegs gewesen.
Medizinisch-psychologische Untersuchung verweigert
Nach rechtskräftigem Strafbefehl ordnete das Landratsamt im März 2024 die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Der Betroffene benannte zwar eine Begutachtungsstelle, legte jedoch kein Gutachten vor. Stattdessen reichte er einen Labortest sowie eine Haaranalyse ein, die eine dreimonatige Alkoholabstinenz belegen sollten. Das Landratsamt entzog daraufhin im Juli 2024 die Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L.
Gerichtliche Überprüfung bestätigt Rechtmäßigkeit
Die gegen den Führerscheinentzug gerichtete Beschwerde hatte vor dem VGH keinen Erfolg. Das Gericht bestätigte, dass die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei einer Trunkenheitsfahrt mit 1,6 Promille oder mehr zwingend vorgeschrieben ist – unabhängig von der Art des Fahrzeugs. Dies gilt auch für eine erstmalige Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad oder Pedelec.
Abstinenznachweise allein nicht ausreichend
Die vom Betroffenen vorgelegten Abstinenznachweise reichten nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um die Beendigung eines Alkoholmissbrauchs nachzuweisen. Erforderlich sei vielmehr eine stabile und motivational gefestigte Verhaltensänderung, die durch eine medizinisch-psychologische Begutachtung nachzuweisen ist. Das Gericht verwies darauf, dass bei einer wesentlichen Unterschreitung des üblicherweise geforderten einjährigen Abstinenznachweises begründete Zweifel an einer hinreichenden Verhaltensänderung bestehen.
Sicherheit geht vor persönliche Interessen
Die persönlichen Belange des Betroffenen, wie etwa Mobilitätseinschränkungen für den Arbeitsweg oder den geplanten Meisterschulbesuch, mussten nach Auffassung des Gerichts hinter dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs zurückstehen. Der Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben rechtfertige es, hohe Anforderungen an die Fahreignung zu stellen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil stellt klar, dass auch eine einmalige Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad oder Pedelec ab 1,6 Promille zwingend eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) nach sich zieht. Wird diese MPU nicht beigebracht, muss die Fahrerlaubnis entzogen werden – selbst wenn nachträglich eine mehrmonatige Alkoholabstinenz nachgewiesen wird. Das Gericht betont, dass für die Wiedererlangung der Fahreignung eine stabile Verhaltensänderung erforderlich ist, die nur durch eine MPU nachgewiesen werden kann.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie alkoholisiert mit dem Fahrrad oder Pedelec erwischt werden, müssen Sie ab 1,6 Promille mit dem Verlust Ihres Führerscheins rechnen, falls Sie keine MPU absolvieren. Die Verweigerung der MPU führt automatisch zum Führerscheinentzug – auch wenn Sie später Abstinenz nachweisen können. Abstinenznachweise oder Therapiegespräche allein reichen nicht aus, um Ihre Fahreignung zu belegen. Persönliche Härten wie fehlende Busverbindungen oder berufliche Notwendigkeiten spielen dabei keine Rolle. Erst im Verfahren zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis können Abstinenznachweise berücksichtigt werden, aber auch dort nur in Verbindung mit einer bestandenen MPU.
Das Urteil zeigt, wie wichtig eine frühzeitige und umfassende Beratung im Verkehrsrecht ist, um Ihre Fahrerlaubnis zu schützen. Gerade bei Trunkenheitsfahrten mit dem Fahrrad oder Pedelec sollten Sie sich der rechtlichen Konsequenzen bewusst sein. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte zu wahren und die notwendigen Schritte einzuleiten, um den Führerscheinentzug abzuwenden oder die Wiedererteilung zu beschleunigen. Sprechen Sie uns an, wenn Sie in eine ähnliche Situation geraten sind und Unterstützung benötigen.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ab welcher Promillegrenze droht nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad der Führerscheinentzug?
Ein Führerscheinentzug droht bei einer Fahrradfahrt ab 1,6 Promille. Bei diesem Wert liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit vor, die als Straftat gewertet wird.
Ablauf des Verfahrens
Nach einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr wird die Fahrerlaubnisbehörde informiert. Diese ordnet dann eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) an. Die MPU wird angeordnet, weil bei einem so hohen Promillewert eine Alkoholgewöhnung oder ein Alkoholproblem vermutet wird.
Konsequenzen einer nicht bestandenen MPU
Fällt die MPU negativ aus, wird der Führerschein entzogen – auch wenn die Person nur mit dem Fahrrad unterwegs war. Die weiteren Strafen umfassen:
- Geldstrafe (meist ein Nettomonatsgehalt)
- Drei Punkte in Flensburg
- Mögliches Fahrverbot auch für Fahrräder
Besonderheiten bei E-Bikes
Bei schnellen E-Bikes und S-Pedelecs (bis 45 km/h) gelten die strengeren Promillegrenzen für Kraftfahrzeuge. Hier droht bereits ab 1,1 Promille eine Straftat mit Führerscheinentzug von bis zu 6 Monaten.
Bei normalen Pedelecs (bis 25 km/h) gelten hingegen die gleichen Grenzen wie beim Fahrrad.
Welche Rolle spielt die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) beim Führerscheinentzug nach einer Fahrradtrunkenheitsfahrt?
Anordnung der MPU bei Fahrradfahrten unter Alkoholeinfluss
Die MPU wird bei Fahrradfahrern zwingend angeordnet, wenn sie mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr im Straßenverkehr angetroffen werden. Bei niedrigeren Promillewerten zwischen 1,1 und 1,59 kann eine MPU auch dann erforderlich sein, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vorliegen.
Ablauf und Durchführung der MPU
Die MPU besteht aus drei wesentlichen Teilen:
Der medizinische Teil umfasst die Überprüfung der Abstinenz und der körperlichen Fitness. Im Leistungsteil werden die Reaktionsfähigkeit und kognitive Fähigkeiten getestet. Der psychologische Teil befasst sich speziell mit dem individuellen Vorfall und dem persönlichen Umgang mit Alkohol.
Rechtliche Konsequenzen
Wenn Sie die MPU verweigern oder nicht bestehen, drohen weitreichende Folgen:
Die Führerscheinstelle kann Ihnen nicht nur die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge entziehen, sondern auch das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge wie Fahrräder untersagen. Diese Regelung basiert auf § 3 Abs. 1 S. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) sowie § 46 Abs. 1 FeV.
Besonderheiten bei fehlendem Führerschein
Auch wenn Sie keinen Führerschein besitzen, kann die Behörde eine MPU anordnen. Wird diese verweigert oder nicht bestanden, kann die Behörde das Führen von Fahrrädern im öffentlichen Straßenverkehr untersagen. Dies wurde durch ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bestätigt, bei dem einer Fahrradfahrerin mit 1,9 Promille die Teilnahme am Straßenverkehr auch mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen untersagt wurde.
Welche Nachweise zur Alkoholabstinenz werden von den Behörden akzeptiert?
Für den Nachweis der Alkoholabstinenz stehen drei anerkannte Verfahren zur Verfügung:
Haaranalyse
Bei der Haaranalyse wird das Alkohol-Abbauprodukt Ethylglucuronid (EtG) untersucht. Es dürfen maximal 3 cm lange, kopfnahe Haarsegmente verwendet werden, wobei 1 cm Haarlänge etwa einem Monat entspricht. Für einen 12-monatigen Abstinenznachweis sind 4 Haaranalysen erforderlich.
Urinscreening
Das Urinscreening erfolgt durch unangekündigte Kontrollen nach folgendem Schema:
- 6 Monate Abstinenz: 4 Urinkontrollen
- 12 Monate Abstinenz: 6 Urinkontrollen
- 15 Monate Abstinenz: 7 Kontrollen
Blutscreening
Die Untersuchung von Kapillarblutproben auf das Alkohol-Abbauprodukt Phosphatidylethanol (PEth) ist ebenfalls möglich. Die Anzahl der erforderlichen Proben entspricht dem Schema des Urinscreenings.
Zeitlicher Umfang der Nachweise
Bei einer Trunkenheitsfahrt mit 2,46 Promille ist in der Regel ein 12-monatiger Abstinenznachweis erforderlich. Die Nachweisdauer richtet sich nach der Schwere des Alkoholmissbrauchs. Bei Blutalkoholwerten über 2,0 Promille wird standardmäßig eine 12-monatige Abstinenz gefordert.
Die Nachweise müssen durch anerkannte Labore durchgeführt werden. Eine nachträgliche Manipulation der Proben muss ausgeschlossen sein. Die regelmäßigen Kontrollen dienen dazu, eine stabile Verhaltensänderung zu dokumentieren.
Welche rechtlichen Unterschiede bestehen zwischen einer Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad und Pedelec?
Die rechtliche Einordnung von Trunkenheitsfahrten unterscheidet sich grundlegend zwischen normalen Fahrrädern und Pedelecs. Bei Pedelecs muss zunächst zwischen zwei Arten unterschieden werden:
Normale Pedelecs (bis 25 km/h)
Für Pedelecs mit einer Motorunterstützung bis 25 km/h gelten dieselben Promillegrenzen wie für normale Fahrräder:
- Ab 0,3 Promille liegt eine Straftat vor, wenn eine auffällige Fahrweise oder ein Unfall hinzukommt
- Ab 1,6 Promille besteht absolute Fahruntüchtigkeit, unabhängig von weiteren Ausfallerscheinungen
S-Pedelecs und E-Bikes
Für schnelle Pedelecs (S-Pedelecs) und E-Bikes gelten die strengeren Grenzwerte für Kraftfahrzeuge:
- Ab 0,5 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit vor
- Ab 1,1 Promille besteht absolute Fahruntüchtigkeit
Strafrechtliche Konsequenzen
Bei Überschreitung der Promillegrenzen drohen unterschiedliche Strafen:
Bei normalen Pedelecs und Fahrrädern ab 1,6 Promille:
- Strafanzeige
- 3 Punkte in Flensburg
- Geldstrafe nach Tagessätzen
- Mögliche MPU-Anordnung
Bei S-Pedelecs und E-Bikes ab 0,5 Promille:
- 2 Punkte in Flensburg
- Geldstrafe bis 528,50 Euro beim ersten Mal
- 1 bis 3 Monate Fahrverbot
- MPU-Pflicht
Verwaltungsrechtliche Besonderheiten
Nach einem aktuellen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs darf die Fahrerlaubnisbehörde das Fahren von Fahrrädern und normalen Pedelecs nicht mehr ohne weiteres untersagen, auch wenn zuvor Alkoholfahrten aufgefallen sind. Diese Regelung betrifft jedoch nur das Verwaltungsrecht – strafrechtliche und ordnungswidrigkeitsrechtliche Konsequenzen bleiben davon unberührt.
Welche Erfolgsaussichten hat ein Widerspruch gegen den Führerscheinentzug nach einer Fahrradtrunkenheitsfahrt?
Die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs gegen den Führerscheinentzug nach einer Fahrradtrunkenheitsfahrt sind in der Regel gering. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,46 Promille liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit vor, die auch für Fahrradfahrer gilt.
Rechtliche Grundlagen
Die Entziehung der Fahrerlaubnis basiert auf § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Diese Vorschriften erlauben den Entzug, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Eine Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad kann diese Ungeeignetheit begründen, da sie auf mangelnde Einsicht und fehlende Trennungsbereitschaft zwischen Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr hindeutet.
Widerspruchsgründe und ihre Bewertung
Wenn Sie einen Widerspruch einlegen möchten, könnten folgende Argumente vorgebracht werden:
- Bestreiten der Trunkenheitsfahrt: Dies ist bei einer so hohen Blutalkoholkonzentration kaum erfolgversprechend, da die Beweislage in der Regel eindeutig ist.
- Verhältnismäßigkeit der Maßnahme: Sie könnten argumentieren, dass der Entzug der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge unverhältnismäßig ist, da Sie nur mit dem Fahrrad gefahren sind. Gerichte sehen jedoch oft einen Zusammenhang zwischen der Bereitschaft, betrunken Fahrrad zu fahren, und der generellen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
- Einmaliger Ausrutscher: Wenn es sich um einen einmaligen Vorfall handelt und Sie bisher verkehrsrechtlich nicht aufgefallen sind, könnte dies zu Ihren Gunsten ausgelegt werden. Allerdings wird bei einer so hohen Alkoholisierung oft von einem grundsätzlichen Problem ausgegangen.
- Fehler im Verwaltungsverfahren: Sollten Formfehler im Entziehungsverfahren vorliegen, könnten diese möglicherweise erfolgreich angefochten werden. Dies betrifft jedoch nur das Verfahren, nicht die Sache an sich.
Fristen und Verfahren
Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids eingelegt werden. Er hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung, d.h. der Führerschein muss trotz Widerspruch abgegeben werden.
Typische Argumentationslinien der Gerichte
Gerichte argumentieren oft, dass wer bereit ist, mit einer so hohen Alkoholisierung Fahrrad zu fahren, auch nicht zuverlässig zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen kann. Sie sehen darin eine charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Stellen Sie sich vor, Sie befinden sich in dieser Situation: Die Behörde wird wahrscheinlich ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) anordnen. Wenn Sie dieses nicht vorlegen oder es negativ ausfällt, wird der Führerscheinentzug in der Regel bestätigt.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Fahreignung
Die Fahreignung beschreibt die körperliche und geistige Eignung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen. Sie umfasst sowohl physische als auch psychische Voraussetzungen wie Sehvermögen, Reaktionsfähigkeit und verantwortungsbewusstes Verhalten im Straßenverkehr. Die rechtliche Grundlage findet sich in §2 Abs. 4 StVG und §11 FeV. Bei Zweifeln an der Fahreignung, etwa nach Trunkenheitsfahrten, kann diese durch medizinisch-psychologische Untersuchungen überprüft werden. Beispiel: Ein Autofahrer, der wiederholt unter Alkoholeinfluss am Steuer erwischt wurde, muss seine Fahreignung durch ein Gutachten nachweisen.
Medizinisch-psychologisches Gutachten
Ein fachliches Gutachten zur Beurteilung der Fahreignung, umgangssprachlich auch „MPU“ oder „Idiotentest“ genannt. Es wird von spezialisierten Begutachtungsstellen durchgeführt und beurteilt die körperliche und charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Rechtlich verankert in §13 FeV. Das Gutachten umfasst medizinische Untersuchungen, psychologische Tests und ein ausführliches Gespräch. Im Fokus steht die Frage, ob eine Person ihr problematisches Verhalten erkannt hat und zukünftig verantwortungsvoll am Straßenverkehr teilnehmen kann.
Abstinenznachweis
Ein dokumentierter Beleg dafür, dass eine Person über einen bestimmten Zeitraum keinen Alkohol konsumiert hat. Dies wird durch regelmäßige Laboruntersuchungen (Blut, Urin oder Haar) nachgewiesen. Gesetzlich geregelt in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Bei Alkoholauffälligkeiten im Straßenverkehr wird meist ein einjähriger Abstinenznachweis gefordert. Kürzere Nachweise werden oft als nicht ausreichend angesehen, da sie keine nachhaltige Verhaltensänderung belegen. Ein sechsmonatiger Abstinenznachweis reicht beispielsweise in der Regel nicht aus.
Verkehrstüchtigkeit
Beschreibt die aktuelle Fähigkeit, ein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen. Anders als die dauerhafte Fahreignung bezieht sich die Verkehrstüchtigkeit auf den konkreten Zeitpunkt der Fahrt. Rechtlich relevant im §316 StGB. Die Verkehrstüchtigkeit kann durch Alkohol, Drogen, Müdigkeit oder Krankheit beeinträchtigt sein. Bei einem Blutalkoholwert ab 1,1 Promille gilt man als absolut fahruntüchtig für Kraftfahrzeuge, bei Fahrrädern liegt dieser Wert bei 1,6 Promille.
Strafbefehl
Ein vereinfachtes Strafverfahren ohne mündliche Verhandlung, geregelt in §407 StPO. Der Strafbefehl ist ein schriftlicher Bescheid des Gerichts, der wie ein Urteil wirkt. Er wird bei eindeutiger Beweislage und einfach gelagerten Fällen erlassen. Der Beschuldigte kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Beispiel: Bei einer Trunkenheitsfahrt mit klarer Beweislage durch Blutalkoholtest kann das Gericht per Strafbefehl eine Geldstrafe und ein Fahrverbot verhängen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV: Diese Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) regeln die Entziehung der Fahrerlaubnis und die damit verbundene Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU). Die Behörde kann ein MPU anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, insbesondere bei einer erheblichen Verkehrsauffälligkeit unter Alkoholeinfluss. Der vorliegende Fall, der eine Trunkenheitsfahrt mit einem Pedelec beinhaltet und zu einer Blutalkoholkonzentration von 2,46 ‰ führte, erfüllt diesen Tatbestand. Aufgrund der hohen Alkoholisierung beim Führen eines Fahrzeugs, wenn auch kein Kraftfahrzeug im engeren Sinn, durfte das Landratsamt die Beibringung eines MPU anordnen, um die Fahreignung des Antragstellers zu überprüfen.
- § 63a Abs. 2 StVZO: Diese Bestimmung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) definiert ein Pedelec als ein Fahrrad mit einer elektrischen Trethilfe. Diese Definition ist relevant, da sie klärt, dass ein Pedelec rechtlich nicht als Kraftfahrzeug im Sinne des Straßenverkehrsrechts gilt. Im vorliegenden Fall wurde der Antragsteller mit einem Pedelec unter Alkoholeinfluss erwischt. Die rechtliche Einordnung des Pedelecs ist relevant, da die gleichen Regeln wie für Kraftfahrzeuge bei alkoholbedingten Fahrten nicht direkt anwendbar sind, die Trunkenheitsfahrt auf dem Pedelec aber dennoch fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen gemäß §13 FeV haben kann.
- § 24a StVG: Diese Vorschrift des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) regelt die Ordnungswidrigkeiten bei Alkohol und anderen berauschenden Mitteln im Straßenverkehr. Obwohl diese Norm primär für Kraftfahrzeuge konzipiert ist, dient sie als Leitlinie für die Bewertung von Alkoholauffälligkeiten im Straßenverkehr und somit indirekt auch für die Beurteilung der Fahreignung. Der vorliegende Fall der begangenen Trunkenheitsfahrt mit dem Pedelec zeigt die Relevanz der Blutalkoholkonzentration von 2,46 ‰, die nicht nur strafrechtliche Folgen hat, sondern auch die Annahme der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen rechtfertigt, und somit die Anordnung eines MPU gemäß § 13 FeV.
- § 80 Abs. 5 VwGO: Diese Norm der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) regelt den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung einer behördlichen Verfügung. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, um die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung zu stoppen. Da das Verwaltungsgericht diesen Antrag ablehnte, zeigt dies, dass die Fahrerlaubnisbehörde über die Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung und die Begründung ihrer Entscheidung hinreichend überzeugt wurde und die sofortige Vollziehung nicht außer Kraft gesetzt wurde.
- Strafbefehl des Amtsgerichts (kein Paragraph, aber wichtiges Entscheidungselement): Der rechtskräftige Strafbefehl des Amtsgerichts ist ein wesentlicher Faktor im vorliegenden Fall. Er bestätigt, dass der Antragsteller wegen einer Trunkenheitsfahrt mit dem Pedelec verurteilt wurde. Dieses rechtskräftige Urteil ist rechtlich bindend und dient als Grundlage für die Fahrerlaubnisbehörde, die eine Anordnung zur Beibringung eines MPU erlassen konnte. Die festgestellte Alkoholisierung in Verbindung mit der Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Pedelec stellen somit eine relevante Tatsache dar, die die Entscheidung der Behörde zur Anordnung der MPU stützt und letztendlich nach der Nichtvorlage MPU zum Entzug der Fahrerlaubnis führt.
Das vorliegende Urteil
VGH München – Az.: 11 CS 24.1484 – Beschluss vom 17.10.2024
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