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Fahrerlaubnisentziehung Trunkenheit – Nichtvorlage eines Gutachtens – dreimonatige Abstinenz

Fahrerlaubnisentzug wegen Alkohol: Die Bedeutung von Gutachten und Abstinenz

Ein kürzlich ergangenes Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Az.: 11 CS 20.432) vom 06.04.2020 befasst sich mit der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von Trunkenheit am Steuer und der Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.

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Die Vorgeschichte

Der Antragsteller wurde mit der sofortigen Entziehung seiner umfangreichen Fahrerlaubnis konfrontiert. Dies geschah nach einem Vorfall, bei dem er unter Alkoholeinfluss ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug führte. Die zuständige Behörde, das Landratsamt, forderte daraufhin ein Gutachten an, um zu klären, ob der Antragsteller in der Lage sei, Alkoholkonsum und das Führen von Fahrzeugen sicher zu trennen. Trotz gewährter Fristverlängerung legte der Antragsteller dieses Gutachten nicht vor. Daraufhin wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und die sofortige Vollziehung angeordnet.

Die Argumentation des Antragstellers

Der Antragsteller wandte sich gegen die Entscheidung und argumentierte, dass er seit dem Vorfall über ein halbes Jahr ohne Beanstandungen am Straßenverkehr teilgenommen habe. Zudem betonte er, dass er seit dem 8. Juni 2019 keinen Alkohol mehr konsumiert habe, was durch eine Haaranalyse bestätigt wurde. Er gab an, dass er sich der Tragweite seiner Alkoholfahrt mit dem Fahrrad und den daraus resultierenden Konsequenzen für seine berufliche Existenz als Lkw-Fahrer nicht bewusst war.

Die rechtliche Bewertung

Das Gericht stellte fest, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen muss, wenn der Inhaber sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn der Fahrer nicht in der Lage ist, Alkoholkonsum und das Führen von Fahrzeugen sicher zu trennen. Wenn der Betroffene ein angefordertes Gutachten nicht vorlegt, darf auf seine Ungeeignetheit geschlossen werden. Dieser Schluss ist jedoch nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens rechtmäßig war.

Die Entscheidung des Gerichts

Die Beschwerde des Antragstellers wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das Gericht betonte, dass der Antragsteller seine Fahreignung bis zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht wiedergewonnen hatte. Ein Nachweis über eine dreimonatige Abstinenz reicht nicht aus, um die Fahreignung wiederherzustellen. Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass er im Rahmen eines Antrags auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis seine Eignung nachweisen muss.


Das vorliegende Urteil

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 20.432 – Beschluss vom 06.04.2020

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 11.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L und T und das ebenfalls für sofort vollziehbar erklärte Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen.

Mit Strafbefehl vom 23. August 2019, rechtskräftig seit 10. September 2019, verhängte das Amtsgericht Mosbach wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe gegen ihn. Dem lag zu Grunde, dass der Antragsteller am 8. Juni 2019 mit eine Blutalkoholkonzentration von 2,49 ‰ ein Fahrrad im Straßenverkehr geführt hatte.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 forderte das Landratsamt Miltenberg (im Folgenden: Landratsamt) den Antragsteller unter Schilderung des Vorfalls und gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV auf, bis 30. August 2019 ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Es sei u.a. zu klären, ob zu erwarten sei, dass er auch zukünftig das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen werde. Weiter sei zu klären, ob die Trunkenheitsfahrt mit dem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug Ausdruck eines Kontrollverlustes sei, der genauso zu einer Verkehrsteilnahme mit einem fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeug führen könne.

Trotz Fristverlängerung legte der Antragsteller kein Gutachten vor. Nach Anhörung entzog ihm das Landratsamt mit Bescheid vom 20. Januar 2020 die Fahrerlaubnis, untersagte ihm das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds zur unverzüglichen Abgabe des Führerscheins auf. Zugleich ordnete das Landratsamt die sofortige Vollziehung an. Es könne nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen und fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen geschlossen werden, da er das zu Recht angeordnete Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt habe. Am 27. Januar 2020 gab der Antragsteller seinen Führerschein ab.

Über die Klage gegen den Bescheid vom 20. Januar 2020 (W 6 K 20.202) hat das Verwaltungsgericht Würzburg noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Februar 2020 abgelehnt. Der Bescheid sei rechtmäßig. Der Antragsteller habe das zu Recht angeforderte Gutachten nicht vorgelegt. Zwar sei es hinsichtlich des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge möglich, dass er seine Fahreignung bis zur Entscheidung in der Hauptsache wiedererlange, derzeit sei er aber noch ungeeignet. Die Interessenabwägung falle daher zu seinen Lasten aus.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, er habe zwischen dem Tattag und dem Erlass des Entziehungsbescheids über ein halbes Jahr beanstandungsfrei mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilgenommen. Er trinke seit 8. Juni 2019 keinen Alkohol mehr. Dies werde durch eine Haaranalyse vom 17. Dezember 2019 bestätigt. Er sei am 8. Juni 2019 in Folge des gemeinschaftlichen Trinkens mit seinen Freunden kritiklos und leichtsinnig geworden und sei sich in diesem Moment der Bedeutung einer Alkoholfahrt mit dem Fahrrad und den Konsequenzen auf seine berufliche Existenz als Lkw-Fahrer nicht bewusst gewesen. Er sei zwar noch nicht gekündigt worden, habe aber erhebliche Schwierigkeiten, an seinen Arbeitsplatz zu gelangen. Das Landratsamt habe die Fahreignungszweifel nicht ausreichend rasch aufgeklärt. Durch die Haaranalyse sei zumindest zweifelhaft, dass er nach wie vor dem Alkohol zuneige. Bezüglich des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge seien geringere Maßstäbe anzusetzen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre. Die Klage hat derzeit keine Erfolgsaussichten.

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl I S. 1626), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 2019 (BGBl I S. 2937), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV fehlt die Fahreignung in Fällen des Alkoholmissbrauchs, d.h. wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden. Nach Beendigung des Missbrauchs besteht die Fahreignung gemäß Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV für alle Fahrerlaubnisklassen erst dann wieder, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist, was durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachzuweisen ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2015 – 11 CS 15.1204 – juris Rn. 13; B.v. 18.1.2016 – 11 ZB 15.2025 – juris Rn. 16). Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ist zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 ‰ oder mehr geführt wurde. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden. Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – BVerwGE 156, 293 Rn. 19).

Unstreitig hat der Antragsteller mit einer BAK von 2,49 ‰ mit einem Fahrrad am Straßenverkehr teilgenommen und ist der daraufhin zutreffend auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV gestützten Anordnung zur Beibringung eines Gutachten nicht nachgekommen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgte daher zu Recht. Bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses hat der Antragsteller seine Fahreignung auch nicht wiedergewonnen, denn dafür reicht der Nachweis einer dreimonatigen Abstinenz nicht aus, sondern es muss gemäß Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV eine stabile und motivational gefestigte Verhaltensänderung nachgewiesen werden. Umstände, die nach der letzten behördlichen Entscheidung eintreten, können nur in einem Wiedererteilungsverfahren Berücksichtigung finden. Der Antragsteller ist daher darauf zu verweisen, im Rahmen eines Antrags auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis seine Eignung zu belegen.

Soweit der Antragsteller vorträgt, das Landratsamt habe die Fahreignungszweifel nicht schnell genug aufgeklärt und er habe nach dem Vorfall noch über ein halbes Jahr beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen, kann dies seiner Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Zum einen hat das Landratsamt unmittelbar nach Kenntnis der vom Antragsteller begangenen Straftat am 27. Juni 2019 die Gutachtensanordnung erlassen und die Zeitverzögerung war nur der Bitte des Antragstellers um Fristverlängerung geschuldet. Zum anderen ist, unabhängig davon, ob eine Verwirkung im Sicherheitsrecht überhaupt in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 15.3.2019 – 11 CS 19.199 – juris Rn. 13 m.w.N.), hier nicht ersichtlich, dass der Antragsteller darauf hätte vertrauen können, dass ihm die Fahrerlaubnis wegen dieses Vorfalls nicht entzogen wird.

2. Hinsichtlich der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge hat die Fahrerlaubnisbehörde – ohne dass ihr insoweit ein Ermessen zukommt – das Führen von Fahrzeugen oder Tieren zu untersagen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet dafür erweist (vgl. BayVGH, U.v. 17.1.2020 – 11 B 19.1274 – BeckRS 2020, 211 Rn. 23; B.v. 31.1.2020 – 11 ZB 19.2322 – juris Rn. 14 f.). Nach § 3 Abs. 2 FeV finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist.

Daher war es auch hinsichtlich des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge erforderlich, nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Da der Antragsteller dies nicht getan hat, konnte ohne weiteres nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine Ungeeignetheit geschlossen werden. Dass hier ein geringerer Maßstab anzusetzen wäre, lässt sich den gesetzlichen Vorschriften nicht entnehmen. Ob ggf. im Rahmen der Begutachtung ein anderer Maßstab anzusetzen ist, da das Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs ohne Gefährdung des Verkehrs grundsätzlich erst ab einer BAK von 1,6 Promille eine Straftat ist und es auch bei niedrigerem BAK keine Ordnungswidrigkeit darstellt, hat bei einer Entscheidung nach § 11 Abs. 8 FeV keine Auswirkungen.

Obwohl nach Ansicht des Senats die gerichtliche Überprüfung der Eignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nicht zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sondern zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Gerichts vorzunehmen ist (vgl. BayVGH, U.v. 17.1.2020 a.a.O. Rn. 18 ff.), kann die Beschwerde diesbezüglich keinen Erfolg haben. Denn zum jetzigen Zeitpunkt hat der Antragsteller nicht nachgewiesen, dass er seine Fahreignung für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge wiedergewonnen hat. Ob es ihm bis zur Entscheidung in der Hauptsache gelingen wird, seine Fahreignung für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge nachzuweisen, ist derzeit offen und führt nicht zu der Annahme, dass seine Klage Erfolg verspricht.

3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und 46.1, 46.3, 46.4 und 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, Anh. § 164 Rn. 14).

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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