Skip to content
Menü

Fahrerlaubnisentziehung – Tatsachen die auf eine psychische Erkrankung hinweisen

VG München – Az.: M 1 K 11.4631 und M 1 K 11.5819 – Urteil vom 13.12.2011

I. Die Klagen werden abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten der Verfahren zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am … 1958 geborene Kläger wendet sich mittels Anfechtungsklage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, BE und C1E (Az. M 1 K 11.5819) sowie gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs wegen Nichtabgabe seines Führerscheins (Az. M 1 K 11.4631).

Ausweislich einer Mitteilung des Polizeipräsidiums … vom … Februar 2010 sowie eines polizeilichen Aktenvermerks vom … Februar 2010 hatte ein Nachbar des Klägers am … Februar 2010 gegen … Uhr die Polizei zu Hilfe gerufen, weil dessen Katze in der Maschinenhalle des landwirtschaftlichen Anwesens des Klägers eingeschlossen war. Zunächst hatte die Tochter des Nachbarn den Kläger gebeten, die Maschinenhalle zu öffnen und die Katze heraus zu lassen, worauf sie jedoch keine Antwort erhielt; stattdessen verwies sie der Kläger des Hofes. Als die Tochter daraufhin gemeinsam mit ihrem Vater zurückkehrte und beide ihr Anliegen nochmals gegenüber dem Kläger vorbrachten, reagierte der Kläger nach Aussage des Nachbarn äußerst aggressiv und sagte: „Macht euch vom Acker, sonst hol ich die Polizei.“. Beim Eintreffen des Polizeibeamten waren nach dessen Aussage deutliche Klagelaute der Katze vernehmbar. Der Polizeibeamte begab sich zum Wohnhaus des Klägers und läutete an der Haustüre; dabei konnte er Geräusche aus dem Inneren des Hauses hören. Obwohl Tageslicht herrschte, waren am Wohnhaus bis auf ein Fenster im rückwärtigen Bereich alle Rolläden heruntergelassen. Der Polizeibeamte konnte durch das Fenster den Kläger stehend im Raum erkennen. Durch Klopfen und Rufen konnte er ihn so weit bringen, dass er zum Fenster kam und den Dienstausweis, der ihm an die Scheibe gehalten wurde, begutachten konnte. Bei dem anschließenden Wortwechsel sagte der Kläger in einem aggressiven Ton zu dem Beamten: „Schleich de, es und die ganze Nachbarschaft seid’s alle Verbrecher.“. Daraufhin erklärte der Polizeibeamte dem Kläger, dass die Halle notfalls durch einen Schlüsseldienst geöffnet werden müsse. Darauf erwiderte der Kläger: „Leck mich am Arsch und schleich dich jetzt von meinem Grundstück, mich interessiert überhaupt nicht, wer du bist.“. Anschließend ging der Beamte nochmals zur Vorderseite und läutete. Er konnte hören, wie von innen mit einem Stuhl oder Ähnlichem die Tür verspreizt wurde. Die Tür der Maschinenhalle wurde daraufhin durch einen Schlüsseldienst geöffnet und die Katze befreit. Während des Wartens auf den Schlüsseldienst bemerkte ein anwesender Nachbar, dass das Garagentor des Anwesens geöffnet und ein Wagen gestartet wurde. Der darauf aufmerksam gemachte Polizeibeamte rannte sofort zum Wohnhaus und versuchte, den Kläger durch Sicht- und Rufzeichen aufzuhalten. Dieser gab Gas und fuhr mit hüpfendem Auto und durchdrehenden Rädern seitlich an dem Polizeibeamten vorbei, wobei er auch durch Schneehaufen fuhr und dabei fast festgefahren wäre. Aus dem von dem sachbearbeitenden Polizeibeamten gefertigten Aktenvermerk ergibt sich weiter, dass der Kläger am nächsten Tag auf der Polizeidienststelle erschienen sei, um sich zu beschweren. Nach Wechseln des ersten Satzes mit dem Beamten sei der Kläger jedoch panikartig geflüchtet. Der polizeilichen Mitteilung ist weiter zu entnehmen, dass der Kläger nach Auskunft des Gesundheitsamts in der Vergangenheit bereits unter Betreuung gestanden hatte; derzeit sei jedoch kein Betreuer für ihn bestellt.

Unter Bezugnahme auf diesen Vorfall ordnete das Landratsamt, gestützt auf § 11 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), mit Schreiben vom … Februar 2011 die Beibringung eines Gutachtens eines in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung tätigen Arztes oder eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation bis spätestens … März 2011 an, das die Frage klären sollte, ob beim Kläger eine Erkrankung nach Anlage 4 zur FeV (naheliegend eine psychische Erkrankung nach Nummer 7) vorliegt, die die Fahreignung in Frage stellt, und ob der Kläger in der Lage ist, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 gerecht zu werden. Auf eine einfache, alltägliche Problemsituation habe der Kläger außergewöhnlich aggressiv und zurückweisend reagiert. Besonders nach Eintreffen eines Polizeibeamten wäre zu erwarten gewesen, dass er den Weisungen folge und seinem Nachbarn helfe. Er habe sich jedoch fluchtartig dieser Situation entzogen. Diese Tatsachen begründeten Zweifel an der Fahreignung des Klägers, da die gezeigten Verhaltensweisen weit außerhalb des üblichen Rahmens lägen. Naheliegend sei hier das Vorliegen einer Erkrankung aus dem Bereich der psychischen Störungen gemäß Nummer 7 der Anlage 4 zur FeV. Die Gutachtensanordnung wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am … Februar 2011 zugestellt.

Der Kläger wandte sich gegen die Gutachtensanordnung und legte ein Attest des Facharztes für psychosomatische Medizin und Psychotherapie Herrn … vom … September 2010 vor, demzufolge eine psychiatrische Untersuchung des Klägers ergeben habe, dass dieser seelisch gesund sei. Er sei zeitlich und örtlich voll orientiert und habe bei seinen Auslassungen über den Vorgang der Suche nach der Nachbarskatze keine Störungen des formalen oder des inhaltlichen Gedankenablaufes gezeigt. Es seien keine paranoiden Gedankenzüge feststellbar gewesen.

Mit Schreiben vom … März 2011 bat der Klägerbevollmächtigte um Verlängerung der Frist zur Beibringung des Gutachtens, da der Kläger sich bemühe, eine geeignete Begutachtungsstelle zu finden. Dies lehnte das Landratsamt jedoch ab und entzog dem Kläger nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom … Mai 2011 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, seinen Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids beim Landratsamt abzugeben.

Hiergegen ließ der Kläger am … Juni 2011 Widerspruch einlegen, welcher mit Widerspruchsbescheid vom … Oktober 2011, zugestellt am … November 2011, als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Da der Kläger der Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins nicht nachkam, teilte ihm das Landratsamt mit Schreiben vom … August 2011 mit, dass das angedrohte Zwangsgeld nunmehr fällig geworden sei und setzte ihm eine weitere Frist zur Abgabe des Führerscheins von vier Tagen. Mit Bescheid vom … August 2011 drohte das Landratsamt dem Kläger für den Fall, dass er der Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins nicht innerhalb von drei Tagen nach Zustellung des Bescheids nachkommen sollte, die Anwendung unmittelbaren Zwangs in der Form an, dass die Polizei mit der Sicherstellung des Führerscheins beauftragt werde.

Hiergegen hat der Kläger am 26. September 2011 Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben (Az. M 1 K 11.4631); er beantragt:

Der Bescheid vom … August 2011, zugestellt am … August 2011, wird aufgehoben.

Am 2. Dezember 2011 ließ der Kläger zudem Klage gegen den Entziehungsbescheid erheben (Az. M 1 K 11.5819); er beantragt:

Der Bescheid des Beklagten vom … Mai 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom … Oktober 2011 wird aufgehoben.

Zur Begründung beider Klagen wird ausgeführt, es sei für den Kläger bei dem fraglichen Vorfall nicht erkennbar gewesen, dass hier ein Polizeibeamter vor Ort gewesen sei. Der Kläger sei der Ansicht gewesen, dass es aufgrund der sachlichen Gegebenheiten ausgeschlossen gewesen sei, dass eine Katze in die Maschinenhalle kommen könne. Der Polizeibeamte habe dem Kläger mit einer Waffe gedroht. Es habe sich um einen einmaligen Ausrutscher dergestalt gehandelt, dass der Kläger vor der für ihn nicht erkennbaren Polizei Reißaus genommen habe, weil er befürchtet habe, angegriffen zu werden, noch dazu mit Waffen. Selbst wenn er dies falsch interpretiert habe, erscheine das Erscheinungsbild des Vorgehens der Polizei als zumindest nicht eindeutig zuordenbar. Auf jeden Fall könne es nicht dazu führen, die körperlichen und geistigen Anforderungen an das Führen eines Kraftfahrzeugs anzuzweifeln. Der Kläger habe ein Gutachten eines Psychologen vorgelegt, welches ihm psychische Gesundheit bescheinigt habe; dies sei ausreichend.

Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2011 beantragte das Landratsamt für den Beklagten im Verfahren M 1 K 11.4631, die Klage abzuweisen.

Mit Beschlüssen vom 11. November 2011 und 6. Dezember 2011 wurden die Verfahren zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).

In der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2011 wurden die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Beteiligten wiederholten ihre bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge; das Landratsamt beantragte zudem im Verfahren M 1 K 11.5819, die Klage abzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in beiden Verfahren sowie auf die beigezogenen Fahrerlaubnisakten des Landratsamts und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2011 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klagen bleiben ohne Erfolg.

I. Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamts vom … Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom … Oktober 2011 ist zulässig, aber unbegründet, da der Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger daher nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV müssen Bewerber um eine Fahrerlaubnis die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Regel ausgeschlossen wird. Unter anderem werden in Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV verschiedene psychische Störungen aufgeführt, die je nach Art, Schwere und Umfang zur Fahrungeeignetheit oder zur Annahme einer nur noch bedingten Fahreignung führen.

Aus der Weigerung des Klägers, das mit Schreiben vom … Februar 2011 angeforderte fachärztliche Gutachten vorzulegen, durfte das Landratsamt gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf dessen Fahrungeeignetheit schließen, da er in der Anordnung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war und die Gutachtensanforderung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG vom 9.6.2005 Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 12). Die Fahrerlaubnis war daher gemäß § 46 Abs. 1 FeV zwingend zu entziehen. Ihre Rechtsgrundlage fand die behördliche Forderung eines fachärztlichen Gutachtens in § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV. Der Schilderung des Vorfalls vom … Februar 2010 in dem polizeilichen Bericht vom … Februar 2010 sind hinreichend konkrete Tatsachen im Sinn von § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV zu entnehmen, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4, nämlich auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung nach Nr. 7 Anlage 4 zur FeV hinweisen und die daher geeignet sind, Bedenken hinsichtlich der Fahreignung des Klägers zu begründen, § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV. Aus der polizeilichen Mitteilung geht hervor, dass sich der Kläger in einer völlig alltäglichen Situation ohne erkennbaren Grund äußerst aggressiv gegenüber Nachbarn und Polizeibeamten verhalten hat und nicht bereit war, ein offensichtliches und an sich leicht zu lösendes Problem einer Lösung zuzuführen. Vielmehr hat er sich dem berechtigten Anliegen seiner Nachbarn grundlos und stur verschlossen und war auch nach Eintreffen des Polizeibeamten, welcher sich dem Kläger auch als solcher zu erkennen gab, in keiner Weise bereit, zur Deeskalation der Situation beizutragen. Des Weiteren deutet das Verhalten des Klägers auf ein gewisses paranoides Misstrauen hin (Bezeichnung der Nachbarschaft und des Polizeibeamten als Verbrecher; Verschanzen im Haus; mehrfache Sicherung der Maschinenhalle). Darüber hinaus begründet die Angabe des Klägers, der Polizeibeamte habe ihm mit einer Dienstwaffe gedroht, Anhaltspunkte für einen damals bestehenden teilweisen Realitätsverlust. Denn aus der polizeilichen Mitteilung vom … Februar 2010 ergibt sich, dass der Polizeibeamte dies dementiert hat und dass alle hierzu vernommenen anwesenden Zeugen, von denen drei den Vorfall fast lückenlos beobachten konnten, unabhängig voneinander bestätigten, dass der Polizeibeamte während des gesamten Einsatzes nie seine Dienstwaffe benutzt hatte und dass die Waffe für die Zeugen niemals zu sehen war. Die völlig überzogenen Reaktionen des Klägers, das Verschanzen im Haus sowie die panikartige Flucht von seinem Anwesen deuten zudem auf nicht nachvollziehbare Ängste hin, unter denen der Kläger möglicherweise leidet. Letztlich trat die offenbar daraus resultierende Aggressivität des Klägers auch im Straßenverkehr zu Tage, als er sich fluchtartig mit seinem Auto entfernte, wobei er in Anwesenheit des Polizeibeamten „Gas gab und mit hüpfendem Auto und durchdrehenden Rädern seitlich an diesem vorbei fuhr. Er fuhr auch durch Schneehaufen und wäre dabei fast festgefahren.“ All diese genannten Auffälligkeiten können durchaus Kennzeichen für eine Psychose oder eine andere psychische Erkrankung sein, welche die Fahreignung in Frage stellen könnte. Die Teilnahme am Straßenverkehr stellt besondere Anforderungen an besonnenes und berechenbares Verhalten in verschiedensten Verkehrssituationen. Das vom Kläger in der geschilderten, völlig alltäglichen Situation an den Tag gelegte Verhalten begründet vor diesem Hintergrund berechtigte Zweifel, ob der Kläger diesen Anforderungen noch gerecht werden kann. Schließlich ist in die vorzunehmende Gesamtbetrachtung auch noch der Umstand einzustellen, dass der Kläger nach einer von den Polizeibeamten eingeholten Auskunft des Gesundheitsamtes früher bereits unter Betreuung stand.

Für die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens ist nicht erforderlich, dass bereits eine Erkrankung nach Anlage 4 zur FeV diagnostiziert wurde. Ausreichend ist vielmehr, dass aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des Betreffenden bestehen, was vorliegend der Fall ist. Ob die beharrliche und grundlose Weigerung des Klägers, einem einfachen und berechtigten Anliegen seiner Nachbarn nachzukommen, sowie das aggressive Verhalten gegenüber staatlichen Autoritäten und die panikartige Flucht von seinem Anwesen Ausdruck einer psychischen Störung mit verkehrsrechtlicher Relevanz im Sinne der Nummer 7 der Anlage 4 zur FeV sind, kann nur von einem hierfür qualifizierten Arzt beurteilt werden. Das Landratsamt hat insoweit gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und Nr. 5 FeV zu Recht bestimmt, dass das Gutachten von einem Arzt für Neurologie/Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation oder von einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung erstellt werden soll. Das vom Kläger vorgelegte Attest eines Facharztes für psychosomatische Medizin und Psychotherapie vom … September 2010 vermag die Zweifel an der Fahreignung des Klägers nicht auszuräumen. Zum einen besitzt dieser Arzt nicht die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV erforderliche verkehrsmedizinische Qualifikation, und zum anderen enthält das Attest auch keine Erklärung, dass der Aussteller nicht der behandelnde Arzt des Klägers ist (§ 11 Abs. 2 Satz 5 FeV). Darüber hinaus ist das Attest als Gutachten nicht nachvollziehbar und nachprüfbar, da lediglich das Ergebnis, nicht aber die Befunde angegeben werden, aufgrund derer der Arzt zu seiner Bewertung kommt. Entscheidend für die fehlende Aussagekraft des vorgelegten Attests ist schließlich der Umstand, dass dem Arzt bei dessen Erstellung die erforderlichen Informationen, i.e. die Fahrerlaubnisakten mit den polizeilichen Mitteilungen, nicht vorlagen und daher nicht ersichtlich ist, auf welcher Grundlage das Attest erstellt wurde.

Ermessensfehler bei der Gutachtensanordnung sind nicht ersichtlich. Auch in formeller Hinsicht ist die Gutachtensanordnung nicht zu beanstanden. Insbesondere hat das Landratsamt dem Kläger in der Anordnung die Gründe für die Zweifel an seiner Fahreignung mitgeteilt. Die durch den begutachtenden Arzt zu beantwortende Fragestellung ist angesichts der Tatsache, dass das Landratsamt in einem Klammerzusatz klar gestellt hat, dass vorliegend eine psychische Erkrankung naheliegend ist, hinreichend anlassbezogen. Auch die Frage nach dem Vorliegen körperlicher Beeinträchtigungen ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, da es dem Landratsamt mangels Vorliegens einer konkreten Diagnose nicht möglich war, den Verdacht einer psychischen Störung näher einzugrenzen, und psychische Erkrankungen im Einzelfall durchaus auch organische Ursachen haben können.

Da das fachärztliche Gutachten nach alledem zu Recht angeordnet wurde und der Kläger dieses innerhalb der ihm hierfür gesetzten Frist nicht vorgelegt hat, durfte das Landratsamt gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und hatte ihm gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass der Behörde hierbei ein Ermessen eingeräumt war. Dem vom Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom … März 2011 gestellten Antrag auf Fristverlängerung brauchte das Landratsamt nicht zu entsprechen, weil ein Bemühen des Klägers, eine geeignete Begutachtungsstelle zu finden, in keiner Weise dokumentiert war und Gründe, warum ihm dies bislang nicht gelungen war, nicht ersichtlich sind. Dem Kläger war mit der Gutachtensanordnung eine Liste einiger in Betracht kommender Begutachtungsstellen und Fachärzte übersandt worden, so dass Schwierigkeiten bei der Suche nach einer geeigneten Stelle nicht ohne Weiteres nachvollziehbar sind. Weder innerhalb der gesetzten Frist, noch bis zum Erlass des Entziehungsbescheids oder des Widerspruchsbescheids hat der Kläger eine Erklärung vorgelegt, dass und bei welcher Stelle er sich begutachten lassen möchte, so dass eine diesbezügliche Bereitschaft in keiner Weise erkennbar geworden ist.

Die (deklaratorische) Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins beruht auf § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung wurden weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich.

II. Die Klage gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs mit Bescheid vom … August 2011 ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet, da der Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Androhung unmittelbaren Zwangs ist Art. 29 Abs. 2 Nr. 4, Art. 34 und Art. 36 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und -Vollstreckungsgesetzes (BayVwZVG). Die Androhung unmittelbaren Zwangs war gerechtfertigt, weil sich der Kläger ersichtlich wiederholt und beharrlich geweigert hat, seinen Führerschein abzugeben und sich auch von dem mit Bescheid vom … Mai 2011 angedrohten und auch fällig gewordenen Zwangsgeld nicht dazu bewegen ließ. Gegen die dem Kläger gesetzte Frist von drei Tagen ab Zustellung ist nichts zu erinnern. Die Bescheidsgebühr in Höhe von 50 Euro hält sich innerhalb des durch die Tarif-Nr. 1.I.8/1 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz vorgegebenen Rahmens.

III. Nach alledem waren die Klagen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

Beschluss : Der Streitwert wird für die Zeit bis zur Verbindung im Verfahren M 1 K 11.4631 auf EUR 2.187,50 und im Verfahren M 1 K 11.5819 auf EUR 17.500,– festgesetzt; für die Zeit nach der Verbindung auf insgesamt EUR 19.687,50 (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!