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Fahrerlaubnisentziehung – Straftaten mit hohem Aggressionspotential

VG München, Az.: M 6b K 08.5988, Urteil vom 20.08.2009

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der 1950 geborene Kläger erwarb 1977 die Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt), die am … März 2000 auf die Führerscheinklassen A1, B, BE, C1, C1E, L, M und S umgestellt worden ist.

Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts A… vom … April 2005 wurde der Kläger wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und mit Bedrohung verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Kläger am … August 2004 seiner getrennt lebenden Ehefrau aufgelauert und diese beschimpft hat. Dabei bezeichnete er sie als „Hure“ und drohte ihr, sie umzubringen. Anschließend versetzte er ihr einen Faustschlag auf das rechte Auge, wodurch sie eine rechtsseitige Gesichts- und Schädelprellung sowie eine schmerzhafte Schwellung im Augenbereich erlitt.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts A… vom … August 2007, rechtskräftig seit … September 2007, wurde der Kläger wegen Nötigung verurteilt. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass der Kläger am … Januar 2007 mit seinem Pkw auf der linken Fahrspur einem anderen Fahrzeug sehr dicht aufgefahren ist, dabei mehrmals die Lichthupe betätigt, den anderen Verkehrsteilnehmer anschließend von rechts überholt und danach mehrfach ausgebremst hat. Anschließend hat er versucht den mittlerweile rechts von ihm fahrenden Pkw nach rechts auf den Parkstreifen abzudrängen und zuletzt durch das Beifahrerfenster einen Gegenstand in der Größe einer Cola-Dose in Richtung des anderen beteiligten Fahrzeugs geworfen.

Aufgrund dieser Vorfälle teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 23. Januar 2008, zugestellt am 26. Januar 2008 mit, es bestünden Zweifel daran, ob er aufgrund seines an den Tag gelegten Aggressionspotential zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Mildestes Mittel zu Feststellung sei im vorliegenden Fall die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens. Aus diesem Grund wurde der Kläger aufgefordert, spätestens innerhalb von drei Monaten ab Zustellung der Anordnung ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen. Das Gutachten sollte zu folgender Frage Stellung nehmen: „Ist trotz der aktenkundigen Straftaten (hohes Aggressionspotential im/außerhalb des Straßenverkehrs) zu erwarten, dass der Genannte die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der o.g. Klassen im Verkehr erfüllt und dass der Genannte nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche/strafrechtliche Bestimmungen verstoßen wird?“. Im Beiblatt zur Anordnung wurde ausgeführt, angesichts der begangenen Straftaten bestünden Bedenken hinsichtlich der charakterlichen Fahreignung des Klägers, da er durch sein Verhalten erkennen lassen habe, dass er die körperliche Unversehrtheit anderer und auch die Unversehrtheit materieller Werte gering schätze und zudem eine eindeutige Bereitschaft zu impulsivem Verhalten vorhanden sei und die Gefahr hoch zu bewerten sei, dass er – auch – im Straßenverkehr die zu erwartende Rücksicht anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber nicht besitze, um seine Interessen durchzusetzen. Des Weiteren wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass im Falle einer Weigerung, sich begutachten zu lassen, bzw. bei nicht fristgerechter Beibringung des geforderten Gutachtens auf seine Nichteignung geschlossen werden könne und ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden müsse.

Fahrerlaubnisentziehung - Straftaten mit hohem Aggressionspotential
Symbolfoto: tommaso79/Bigstock

Dieser Aufforderung kam der Kläger nicht nach. Daher entzog ihm die Beklagte nach wiederholten Anhörungen mit Bescheid vom 2. Juni 2008, zugestellt am 4. Juni 2008, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen und forderte ihn auf, seinen Führerschein unverzüglich, spä-testens innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids abzugeben. Für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,– Euro angedroht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe das von ihm zu Recht angeforderte Gutachten nicht vorgelegt. Daher werde auf seine Nichteignung geschlossen. Die Fahrerlaubnis habe ihm deshalb entzogen werden müssen.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 18. September 2008 Widerspruch eingelegt, der von der Regierung … mit Bescheid vom 3. November 2008, zugestellt am 6. November 2008 zurückgewiesen worden ist.

Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2008, eingegangen beim Verwaltungsgericht München am selben Tag, ließ der Kläger hiergegen Klage erheben und beantragte,

den Bescheid der …stadt A… vom 2. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. November 2008 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger sei nicht ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Insbesondere habe er sich mit den Vorfällen eingehend auseinandergesetzt. Die Körperverletzung vom … August 2004 könne die Anforderung eines Gutachtens nicht rechtfertigen, da insoweit weder Wiederholungsgefahr noch ein Zusammenhang zum Straßenverkehr bestehe. Auch die Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht A… am … August 2007 könne der Anordnung nicht zu Grunde gelegt werden, da der Verurteilung ein unzutreffender Sachverhalt zu Grunde gelegt worden sei. Das Amtsgericht A… habe außer Acht gelassen, dass der Kläger vom Unfallgegner provoziert worden sei. Im Übrigen habe es sich bei dem Gegenstand, den der Kläger in Folge der Provokation auf das Auto des Unfallgegners geworfen habe um eine leere Plastik-Cola-Flasche gehandelt, von der keinerlei ernsthafte Gefahr ausgegangen sei. Auch sei die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens unverhältnismäßig.

Mit Schreiben vom 14. Januar 2009 legte die Beklagte die Behördenakten vor und beantragte, die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 5. August 2009 wurde das Verfahren zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Mit Schriftsätzen vom 20. Juli und 24. Juli 2009 haben die Parteien einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

Über die Klage konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) in der ab 30. Oktober 2008 geltenden Fassung hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist, so finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Unter anderem kann nach § 11 Abs. 3 Nrn. 6 und 7 FeV bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen oder bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen, die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Klärung von Eignungszweifeln angeordnet werden. Ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zu Recht ein ärztliches Gutachten vom Inhaber einer Fahrerlaubnis an und weigert sich dieser, sich untersuchen zu lassen oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf auf seine Nichteignung geschlossen werden, § 11 Abs. 8 FeV; die Fahrerlaubnis ist dann wegen Nichteignung zu entziehen, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV.

Diese Voraussetzungen lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage, hier dem Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids (BVerwG zuletzt vom 11.6.2008, Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 15) vor.

Vorliegend konnte die Beklagte die der Entziehung der Fahrerlaubnis zu Grunde liegende Anordnung, ein medizinisch-psychologischen Gutachten zur Klärung von Eignungszweifeln beizubringen, nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 6 und 7 FeV erlassen. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt: Der Kläger hat am … Januar 2007 einen anderen Verkehrsteilnehmer massiv im Straßenverkehr genötigt und damit eine Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen. Des Weiteren hat er am … August 2004 seine Ehefrau beschimpft, mit der Faust ins Gesicht geschlagen und sie dadurch erheblich verletzt. Auch wenn letztere Straftat nicht im Straßenverkehr begangen worden ist, konnte sie bei der Gutachtensanforderung berücksichtigt werden, da es sich insoweit um eine Straftat im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV handelt, bei der Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen. Die vom Kläger vorgetragene Begründung, diese Tat sei ihm nicht mehr vorzuwerfen, der er sich damit auseinandergesetzt habe, greift nicht, da dies u.a. eine Frage ist, die im Gutachten zu klären gewesen wäre.

Auch die nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV gebotene Fragestellung ist im Hinblick auf die Eignungszweifel gegenüber dem Kläger nicht zu beanstanden. Denn die Beklagte hat die Fragestellung der körperlichen und geistigen Geeignetheit in dem Beiblatt zur Begutachtung dahin relativiert, dass das Gutachten zu der Frage Stellung nehmen soll, ob der Kläger in Hinblick auf sein verkehrsgefährdendes/aggressives Verhalten mittlerweile die nötige Einsicht in ein Verhalten im Straßenverkehr gewonnen hat, das auch die Rücksicht anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber wahrt. Damit hat die Beklagte mit noch ausreichender Klarheit die charakterliche Eignung des Klägers zum Gegenstand des Gutachtensauftrags gemacht. Dass es dem Kläger hieran mangeln könnte haben nicht nur die beiden den Verurteilungen zu Grunde liegenden Straftaten gezeigt, sondern auch seine Einlassung im Klageverfahren, bei denen er sich hinsichtlich der zweiten Straftat ausschließlich auf eine Provokation des anderen Verkehrsteilnehmers beschränkt und seine eigene Beteiligung insbesondere hinsichtlich des verkehrsgefährdenden Verhaltens auf das Werfen einer leeren Plastik-Cola-Flasche reduzieren möchte.

Das der Fahrerlaubnisbehörde bei der Anforderung eines Gutachtens nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 6 und 7 FeV eingeräumte Ermessen hat die Beklagte erkannt und ordnungsgemäß ausgeübt.

Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da ein milderes Mittel zur Überprüfung der Fahreignung des Klägers nicht zur Verfügung steht.

Da die Beklagte somit zu Recht, insbesondere unter Berücksichtigung des Übermaßverbotes, ermessenfehlerfrei die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert hat, und der Kläger dieses nicht vorlegte, konnte sie nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Die Beklagte konnte in Hinblick auf das gesamte Verhalten des Klägers im Verwaltungsverfahren davon ausgehen, dass dieser einen Eignungsmangel verbergen wollte (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 37 Aufl. 2003, RdNr. 22 zu § 11 FeV). Sie hatte ihm deshalb zwingend, d.h. ohne dass diesbezüglich ein Ermessen auszuüben war, gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV wegen Nichteignung die Fahrerlaubnis zu entziehen. Darauf war der Kläger auch hingewiesen worden (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV).

Die rein deklaratorische Verpflichtung, den Führerschein nach Entziehung der Fahrerlaubnis unverzüglich bei der Fahrerlaubnisbehörde der Beklagten abzuliefern, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung in Höhe von 1.000,– Euro bestehen nicht und sind auch nicht geltend gemacht worden.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.

Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR 10.000,– festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i.V.m. dem Streitwertkatalog).

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