Skip to content
Menü

Fahrerlaubnisentziehung – Sperrfristverkürzung bei Fahren ohne Fahrerlaubnis

LG Hildesheim – Az.: 26 Qs 179/11 – Beschluss vom 20.12.2011

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag des Verurteilten abgelehnt, die zehnmonatige Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, die es mit Strafbefehl vom 10. März 2011 (rechtskräftig seit 26. März 2011) gegen den Verurteilten verhängt hatte, vorzeitig aufzuheben.

In dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die von dem – bereits in erheblichem Umfang mit Verkehrsstraftaten in Erscheinung getretenen – Verurteilten vorgelegte Bescheinigung .. über Beratungsgespräche bei der B. … nicht die Annahme rechtfertige, dass Verurteilte zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet sei. Der Verurteilte sei wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer – zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe – verurteilt worden. Dieses Delikt sei nicht in dem Maße wie andere Straßenverkehrsgefährdungsdelikte mit der verkehrspsychologischen Einstellung des Fahrers verknüpft. Vielmehr handele es sich in aller Regel um schlichte Verbotsübertretungen, die ihre Ursache regelmäßig nicht schwerpunktmäßig in verkehrspsychologischen Defiziten hätten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der vorgelegten Bescheinigung.

Mit der sofortigen Beschwerde trägt der Verurteilte vor, dass er durch die Beratung bei der B.. Einsicht in die inneren und äußeren Bedingungen seines Verhaltens gewonnen habe und es angemessen beurteilen könne. Die Rückfallwahrscheinlichkeit werde vom – fachlich hinreichend befähigten – psychologischen Berater als gering beurteilt. Die Rechtsauffassung des Amtsgerichts, Fahren ohne Fahrerlaubnis sei anders als andere Verkehrsstraftaten nicht im gleichen Maße mit der verkehrspsychologischen Einstellung des Täters verknüpft, finde im StGB keine Grundlage. Die Sperrfrist sei abzukürzen, wenn sich neue Tatsachen fänden, die ihn als nicht mehr ungeeignet erscheinen ließen. Dies sei durch die 21 – jeweils einstündigen – Beratungsgespräche beim B.. nach der letzten Verurteilung der Fall, mit der er eine risikobewusstere Einstellung entwickelt habe.

Die Staatsanwaltschaft beantragt, die sofortige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zu verwerfen.

II.

Die nach §§ 463 Abs. 6, 462 Abs. 3 StPO zulässige und fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Kammer teilt zwar im Ausgangspunkt die Auffassung des Beschwerdeführers, dass auch die Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis wie andere Verkehrsstraftaten derselben Deliktsqualität, also abstrakte Gefährdungsdelikte, mit denen primär schlichte Verstöße gegen die gesetzlichen Regeln des Straßenverkehrs sanktioniert werden, auf eine problematische Einstellung des Täters zu diesen Regeln zurückzuführen sein kann. Jedenfalls dann, wenn aus Anlass der Tat nach § 69a Abs. 1 StGB eine Sperrfrist für die (Neu-)Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt wird, macht es keinen großen Unterschied, ob ein Teilnehmer am Straßenverkehr zum Straftäter wird, weil er wie im Falle der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) in der konkreten Situation nicht berechtigt ist, ein Fahrzeug zu führen oder mangels der erforderlichen behördlichen Fahrerlaubnis hierzu generell nicht berechtigt ist.

Es ist daher entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht von vornherein ausgeschlossen, dass durch eine verkehrspsychologische Behandlung der in der Straftat des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu Tage getretene Eignungsmangel des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgehoben werden kann (so auch OLG Düsseldorf, DAR 1991, 466f.).

Als geeignete Behandlungsmaßnahme ist hierbei die erfolgreiche Teilnahme an einer anerkannten Verkehrstherapie anzusehen (vgl. OLG Düsseldorf a. a. O.); die im StVG (§§ 2b Abs. 2 S. 2, 4 Abs. 8 S. 4) näher geregelten Aufbauseminare sind nur für Personen vorgesehen, die unter Rauschmitteleinfluss am Straßenverkehr teilgenommen haben.

2. Die Kammer kann aber nicht feststellen, dass der Verurteilte an einer solchen Verkehrstherapie teilgenommen hat.

Es fehlt schon daran, dass aus dem Vorbringen des Verurteilten nicht feststellbar ist, dass er überhaupt an einer Therapie teilgenommen hat. Bescheinigt ist nur die Teilnahme an einer privaten verkehrspsychologischen Beratung, die offenbar primär der Vorbereitung der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) dient.

Die vorgelegten Bescheinigungen verhalten sich zudem kaum zu den Inhalten der verkehrspsychologischen Gesprächen, zu ihrem therapeutischen Ansatz (Kleingruppen- oder Einzeltherapie) und belegen noch nicht einmal, dass den erfolgreichen Abschluss der Maßnahme (vgl. zu den Anforderungen an eine Verkehrstherapie Himmelreich, DAR 2003, 110ff. m. w. N.). Es heißt in der zunächst vorgelegten Bescheinigung vielmehr ausdrücklich, dass die Beratung noch andauere. Eine regelrechte Therapie wird zudem nur ein Diplom-Psychologe, vorzugsweise mit der Zusatzqualifikation Verkehrspsychologe, durchführen können. Über eine entsprechende Qualifikation, die schon für eine verkehrspsychologische Beratung im Sinne des § 4 Abs. 9 StVG erforderlich wäre, verfügt der die Beratungsgespräche bescheinigende Leiter der B.. nach eigenem Vorbringen nicht.

Es kann daher offen bleiben, ob für eine verkehrspsychologische Therapie eines (nur) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) in Erscheinung getretenen Kraftfahrers über die vorgenannte fachliche Qualifikation hinaus eine regelrechte staatliche Anerkennung (vgl. § 36 Abs. 6 FeV) – wie sie nach ständiger Rechtsprechung des Landgerichts Hildesheim für die Leiter von Aufbauseminaren erforderlich ist (grundlegend Beschluss d. Strafkammer 1, DAR 2004, 110-112) – oder zumindest eine Zertifizierung und Überwachung durch die Bundesanstalt für Straßenverkehr (vgl. Athing, MünchKom zum StGB, Rn. 54 zu § 69a StGB; s. a. Himmelreich, a. a. O.) erforderlich ist.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

Gegen diesen Beschluss ist keine weitere Beschwerde eröffnet (§ 310 Abs. 2 StPO).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!