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Fahrerlaubnisentziehung – regelmäßiger Cannabis-Konsum im Sinne einer Abhängigkeit

VG Hamburg – Az.: 15 E 1639/20 – Beschluss vom 17.06.2020

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller nach einem Streitwert von 2.500 Euro.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Der am … in Teheran geborene Antragsteller war seit April 2018 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B.

Bei einer am 3. September 2019 um 17:15 Uhr durchgeführten Verkehrskontrolle wurde er als Fahrer eines Pkw angehalten. In dem Polizeibericht vom selben Tage heißt es, bei dem Antragsteller seien Auffälligkeiten festgestellt worden, die den Konsum von Betäubungsmitteln vermuten ließen. Der anschließend durchgeführte Urintest verlief positiv auf Tetrahydrocannabinol (THC), woraufhin ihm eine Blutprobe abgenommen wurde. Gegenüber den Beamten habe der Antragsteller angegeben, zuletzt am 2. September 2019 Cannabis konsumiert zu haben. Er würde regelmäßig Cannabis konsumieren, da er davon nicht loskomme.

Ausweislich des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf vom 19. September 2019 wurde im Blutserum des Antragstellers eine Konzentration von 17 ng/ml THC, 3,4 ng/ml Hydroxy-Tetrahydrocannabinol (THC-OH) sowie 95 ng/ml Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure (THC-COOH) festgestellt.

Mit Bescheid vom 8. November 2019, dem Antragsteller zugestellt am 12. November 2019, entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis: Der Antragsteller sei nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs, da er regelmäßiger Konsument von Cannabis sei und zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt habe. Der im Gutachten festgestellte hohe Wert an THC-COOH sowie die Angaben des Antragstellers deuteten auf einen regelmäßig stattfindenden Konsum von Cannabis hin. Die sofortige Vollziehung sei im Hinblick auf den Schutz von Gesundheit und Leben anderer Verkehrsteilnehmer angezeigt. Von ungeeigneten Fahrern gehe eine erhöhte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs aus. Bei Abwägung der Interessen der Allgemeinheit am Schutz von Leben und Gesundheit aller Verkehrsteilnehmer mit dem Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Entziehungsverfahrens weiterhin zu nutzen, sei dem Interesse der Allgemeinheit der Vorrang zu geben.

Am 15. November 2019 gab der Antragsteller seinen Führerschein bei der Antragsgegnerin ab.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 9. Dezember 2019 legte der Antragsteller Widerspruch ein.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 3. Februar 2020, welches die Antragsgegnerin ausweislich der Sachakte nicht erreicht hat, begründete der Antragsteller seinen Widerspruch: Er habe am 3. September 2019 gegen 8:00 Uhr Cannabis konsumiert, wobei sich die Menge und die Konzentration der Droge nicht mehr feststellen ließen. Seine Angabe, am 2. September 2019 Cannabis konsumiert zu haben, sei eine Schutzbehauptung gewesen. Da er sich zuvor über die Wirkungsdauer von Cannabis informiert habe, sei er davon ausgegangen, dass ein mehr als sechs Stunden zurückliegender Konsum kein Problem darstellen würde und sich der Wirkstoff danach bereits abgebaut hätte. Er habe sich nur deshalb ins Auto gesetzt, weil er sich fit und fahrbereit gefühlt und keinerlei Beschwerden verspürt habe. Hintergrund seines Drogenkonsums sei seine Vorgeschichte. Er sei ein im Iran geborener und aufgewachsener afghanischer Staatsangehöriger, der der dort verfolgten Minderheit der Hazara angehöre. Vor sechs Jahren sei er mit seinen Eltern und Geschwistern von dort geflüchtet und in Griechenland von diesen getrennt worden. Von dort sei er weiter nach Deutschland geflüchtet. Seine damalige Situation und die widrigen Umstände der Flucht hätten ihn in eine schlechte physische und psychische Verfassung gebracht, mit der er noch heute zu kämpfen habe. Deshalb und auch wegen physischer Schmerzen habe er auf Anraten eines Mitreisenden Cannabis konsumiert. Aus seiner Einlassung gegenüber der Polizei, regelmäßig Cannabis zu konsumieren und davon nicht loszukommen, könne ein regelmäßiger Konsum nicht abgeleitet werden. Er habe damit gemeint, dass er mehr als einmal Cannabis geraucht habe. Ein täglicher Konsum von Cannabis sei nicht erfolgt, bis vor der Kontrolle habe er lediglich gelegentlich Cannabis konsumiert.

Fahrerlaubnisentziehung – regelmäßiger Cannabis-Konsum im Sinne einer Abhängigkeit
(Symbolfoto: Von Nick Starichenko/Shutterstock.com)

Seit der Kontrolle habe bei ihm eine Verhaltensumstellung stattgefunden und er habe überhaupt kein Cannabis mehr konsumiert. Er habe von einem Tag auf den anderen aufgehört und dies bisher problemlos und ohne Entzugserscheinungen durchgehalten. Bereits dies belege, dass es sich bei ihm nicht um einen Dauerkonsumenten handele. Er sei bereit, seine Angaben durch Urinproben oder Haaranalysen zu belegen. Auf die Fahrerlaubnis sei er dringend angewiesen, da er sie für ein anstehendes Praktikum, seinen Minijob als Lieferfahrer sowie für den Besuch einer geplanten Trauma-Therapie benötige.

Die regelmäßige Einnahme von Cannabis führe nach Nr. 9.2.1 der Anlage der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zur fehlenden Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr. Diese Vorschriften würden aber durch die Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 aufgeweicht, wonach die vorgenommenen Bewertungen nur für den Regelfall gelten würden und Kompensationen unter anderem durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen möglich seien. Ausnahmen von der Regelvermutung der Anlage 4 zur FeV seien dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestünden, die darauf schließen ließen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Trennungsvermögen nicht erheblich herabgesetzt sei. Beispielhaft werde eine besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen genannt, durch die z.B. eine Kompensation drogenbedingter Einschränkungen erfolgen könne.

Bei ihm sei nach der Vorbemerkung Ziffer 3 zur Anlage 4 der FeV von einer Ausnahme vom Regelfall auszugehen, da eine Verhaltensumstellung eingetreten sei. Aufgrund dieses Umstandes lägen Zweifel im Sinne der Vorschrift vor, die durch eine medizinisch-psychologische Begutachtung zu klären seien. Er lebe komplett drogenfrei und sei bereit, dies durch Urin- oder Haarproben nachzuweisen. Dies könne von Frau …, die sich in der Flüchtlingshilfe betätige und ihn seit Mitte September 2019 unterstütze, bezeugt werden. Da kein regelmäßiger Konsum vorliege und alle Anzeichen darauf hindeuteten, dass eine komplette Verhaltensumstellung vorliege und der Betroffene zu deren Nachweis bereit sei, müsse eine umfassende Auseinandersetzung mit dieser Thematik erfolgen, was hier nicht geschehen sei. Die Entziehung sei unverhältnismäßig und stelle eine unangemessene Härte dar. Statt der Fahrerlaubnisentziehung sei eine medizinisch-psychologische Untersuchung notwendig, die positiv ausfallen werde. Mit der Beibringung eines Gutachtens erkläre er sich bereits jetzt einverstanden.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14. April 2020 hat der Antragsteller das Gericht um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht. Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen im Widerspruch. Ergänzend trägt er vor: Nach Angaben von Frau … gegenüber dem Prozessbevollmächtigten habe der Antragsteller den Kontakt zu seinen alten Freunden abgebrochen und wolle ein neues Leben beginnen, was ihm sehr gut gelinge.

Der Antragsteller sei zum Nachweis seiner Verhaltensumstellung auch aktiv geworden und nehme seit dem 4. März 2020 an einer psychologischen Studie teil, in deren Rahmen Themen wie Flucht aus der Heimat, Trauma- und Drogenerfahrungen besprochen würden. Es handele sich um ein Therapieprogramm für Personen, die an den Folgen traumatischer Erfahrungen litten und deshalb mit Betäubungsmitteln in Berührung gekommen seien. Seine Flucht und die damit verbundene Depression hätten ihn zu dem Konsum getrieben, was im Rahmen des Programms analysiert und therapiert werde. Auf die Fahrerlaubnis sei er dringendst angewiesen. Er habe sich über die Möglichkeiten einer Haaranalyse informiert und wolle eine Haarprobe abgeben, was jedoch aufgrund der derzeitigen Situation nicht möglich sei. Sobald er einen Termin erhalte, werde er seine Drogenfreiheit belegen.

Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 9. Dezember 2019 wiederherzustellen und die Vollziehung durch die Herausgabe des Führerscheins an den Antragsteller aufzuheben.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.

Die Fahrerlaubnisentziehung sei rechtmäßig, da der Antragsteller als regelmäßiger Konsument von Cannabis zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Nach der Rechtsprechung könne jedenfalls bei täglicher oder nahezu täglicher Einnahme von Cannabis von einem regelmäßigen Konsum ausgegangen werden. Zusätzlich werde in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung der Bundesanstalt für Straßenwesen neben der Definition des „täglichen oder nahezu täglichen“ Konsums die Begrifflichkeit des gewohnheitsmäßigen Konsums angeführt. Wenn der Konsum von Cannabisprodukten mit ganz bestimmten Gegebenheiten wie zum Beispiel dem Feierabend oder immer an Wochenenden oder aber aus Gewohnheit heraus zu einem verinnerlichten Konsumautomatismus gehöre, sei mit großer Wahrscheinlichkeit von einem Gefährdungspotenzial auszugehen. Dabei komme es nicht so sehr auf die Häufigkeit, sondern vielmehr auf die Motivation an, die zum Cannabiskonsum veranlasse. Die Ermittlung eines regelmäßigen Konsums ausschließlich anhand von starren Häufigkeitsangaben laufe dem Sinn und Zweck der Regelung zuwider.

Demnach sei beim Antragsteller von einem regelmäßigen Konsum auszugehen. Diesen habe er bereits bei der Verkehrskontrolle eingeräumt, als er gegenüber den Beamten einen regelmäßigen Konsum, zuletzt am Vortag, zugegeben und erklärt habe, von Cannabis nicht loszukommen. Diese Häufigkeitsangabe im Zusammenhang mit den Begleitumständen des Konsums sei als gewohnheitsmäßiger und damit regelmäßiger Konsum zu werten. Darüber hinaus belegten der ungewöhnlich hohe festgestellte THC-Wert von 17 ng/ml sowie die Tatsache, dass weder die Angaben noch die Regelmäßigkeit des Konsums im laufenden Eilverfahren durch den Antragsteller bestritten worden seien, die Annahme, dass er regelmäßig Cannabis konsumiere. Er weise nur in einem Satz in seiner Widerspruchsbegründung kurz darauf hin, dass es sich nicht um täglichen Konsum handele. In den folgenden Stellungnahmen gehe er selbst von einem regelmäßigen Cannabiskonsum aus. Seine Angaben in der Verkehrskontrolle, zuletzt am Vortag Cannabis konsumiert zu haben, ließen sich nicht mit dem THC-Wert in seinem Blut vereinbaren. Vielmehr sei von einem weiteren Konsum zeitnah vor der Verkehrskontrolle auszugehen. Die kurzen Abstände zwischen den Konsumvorgängen des Antragstellers bestätigten den gewohnheitsmäßigen und damit regelmäßigen Cannabiskonsum. Die Fahrerlaubnis sei vor diesem Hintergrund ohne vorherige Anordnung eines Gutachtens zu entziehen.

Es seien auch keine Gründe ersichtlich hier vom Regelfall abzuweichen. Die vorgetragene Drogenfreiheit, die Änderung seiner Lebensumstände und die Teilnahme an einem Therapieprogramm seien ein wichtiger Schritt und ein guter Anfang, reichten jedoch für eine Wiedererlangung der Fahreignung oder die Anordnung eines Gutachtens anstelle der Entziehung noch nicht aus. Bei dem vom Antragsteller besuchten Therapieprogramm „Sicherheit finden“ handele es sich nach den im Internet verfügbaren Informationen um ein Programm für Personen mit Suchtproblemen, die an den Folgen traumatischer Erfahrungen litten. Aus seiner Teilnahme an dem Programm lasse sich daher ebenfalls schließen, dass er nicht nur gelegentlich Cannabis konsumiere, sondern ein regelmäßiger Konsum im Sinne einer Cannabissucht vorliege. Allein der Umstand, dass der Antragsteller mit einem Programm gegen seine Drogensucht begonnen habe, könne eine komplette Kompensation durch eine Verhaltensumstellung im Sinne der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV noch nicht begründen.

II.

Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2. VwGO zulässige Antrag führt in der Sache nicht zum Erfolg.

Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung der gegenüber dem Antragsteller ausgesprochenen Entziehung der Fahrerlaubnis in einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügenden Weise begründet. Insbesondere war angesichts der Tatsache, dass durch einen ungeeigneten Kraftfahrer hochrangige Schutzgüter, nämlich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, in nicht hinnehmbarer Weise gefährdet werden, ein stärkeres Eingehen auf konkrete Umstände des Einzelfalls nicht geboten (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2005, 3 Bs 214/05, juris Rn. 2 ff.).

Des Weiteren ergibt die Abwägung des Interesses des Antragstellers, vorläufig weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen, mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse, seine Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr sofort zu unterbinden, dass dem öffentlichen Interesse hier der Vorrang einzuräumen ist. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand dürfte der Widerspruch des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil sich der angefochtene Bescheid vermutlich als rechtmäßig erweisen wird (unter 1.). Darüber hinaus besteht ein besonderes, nicht durch Interessen des Antragstellers aufgewogenes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung (hierzu unter 2.). Der Annexantrag bleibt ebenfalls erfolglos (3.).

1. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand dürfte der Widerspruch des Antragstellers vom 9. Dezember 2019 keinen Erfolg haben, da die angefochtene Fahrerlaubnisentziehung nach der hier allein gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist und sich der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.

Trotz der fehlenden vorherigen Anhörung des Antragstellers begegnet die Fahrerlaubnisentziehung keinen formellen Bedenken, da eine unterbliebene Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch nachgeholt werden kann und deshalb unbeachtlich ist (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HmbVwVfG). Der Antragsteller hatte bereits im Widerspruchsverfahren und im gerichtlichen Eilverfahren Gelegenheit, sich zur Sache zu äußern.

Rechtsgrundlage der Entziehung ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) StVG und § 46 Abs. 1 FeV. Danach ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist.

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verfügung, die die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, Urteil vom 27.9.1995, 11 C 34/94, BVerwGE 99, 249 ff., juris Rn. 9 m.w.N.), hier somit die aktuelle Sach- und Rechtslage, da ein Widerspruchsbescheid noch aussteht.

Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV fehlt es insbesondere dann an der Kraftfahreignung, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnisverordnung vorliegen. Dies ist hier voraussichtlich der Fall. Die Entziehung der Fahrerlaubnis stellt dabei eine gebundene Entscheidung dar; ein Ermessensspielraum wird der Behörde nicht eingeräumt.

Der Antragsteller hat sich aller Voraussicht nach gemäß Vorbemerkung 3 in Verbindung mit Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Danach ist zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Regel nicht geeignet, wer regelmäßig Cannabis einnimmt.

a. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass der Antragsteller nicht nur gelegentlich, sondern regelmäßig Cannabis konsumiert (hat).

Eine Legaldefinition des Begriffs „regelmäßig“ im Zusammenhang mit der Einnahme von Cannabis enthalten weder die Fahrerlaubnis-Verordnung noch das Straßenverkehrsgesetz. Nach dem gewöhnlichen Wortsinn dieses Begriffs ist ein Verhalten dann als regelmäßig anzusehen, wenn es bestimmten Regeln und Gesetzmäßigkeiten folgt, insbesondere in etwa gleichen zeitlichen Abständen stattfindet. Im Rechtssinn wird der Begriff der Regelmäßigkeit jedoch wesentlich vom Zweck der Norm geprägt. Weiteren Aufschluss gibt deshalb die Systematik von Nr. 9.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Anders als nach Nr. 9.2.2. bei gelegentlichem Konsum müssen bei regelmäßiger Einnahme keine zusätzlichen Tatbestandselemente – wie etwa fehlendes Trennungsvermögen – erfüllt sein. Daraus folgt, dass unter regelmäßiger Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.1 ein Konsum zu verstehen ist, der nach wissenschaftlichem Erkenntnisstand als solcher und ohne das Hinzutreten weiterer Umstände im Regelfall die Fahreignung ausschließt (BVerwG, Urteil vom 26.2.2009, 3 C 1/08, juris Rn. 15).Dementsprechend wird in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung der Bundesanstalt für Straßenwesen, auf denen die Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung maßgeblich beruht und denen ein entsprechendes verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zugrunde liegt, welches den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis wiedergibt, als regelmäßige Einnahme von Cannabis der tägliche oder gewohnheitsmäßige Konsum bezeichnet (Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung der Bundesanstalt für Straßenwesen, Stand 31.12.2019; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.2.2009, 3 C 1/08 Rn. 16). Ein regelmäßiger Konsum von Cannabis, der für sich genommen die Fahreignung entfallen lässt, liegt daher nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls dann vor, wenn täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert wird (BVerwG, Urteil vom 26.2.2009, 3 C 1/08 Rn. 19 m.w.N.). Schließlich ist nach gesicherter, auf rechtsmedizinischen Untersuchungen beruhender Erkenntnis ab einer Konzentration des THC-Metaboliten TCH-COOH von 150 ng/ml im Blutserum von einem solchen regelmäßigen Cannabiskonsum auszugehen (VG München, Beschluss vom 17.2.2020, M 26 S 19.6322, juris Rn. 18 m.w.N.).

Auch eine Legaldefinition des Begriffs der „gelegentlichen Einnahme von Cannabis“ ist weder in der Fahrerlaubnis-Verordnung noch in den Materialien dazu enthalten. Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung äußern sich ebenfalls nicht dazu. Nach der ganz überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann ein gelegentlicher Konsum bereits bei mindestens zwei selbstständigen Konsumvorgängen angenommen werden, wenn diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (BVerwG, Urteil vom 23.10.2014, 3 C 3/13, juris Rn. 19 ff m.w.N.; OVG Hamburg, Beschluss vom 16.5.2014, 4 Bs 26/14, juris Rn. 11). Die Annahme nur gelegentlichen Konsums endet dort, wo regelmäßiger Konsum beginnt.

Nach diesen Maßstäben ist aufgrund der Angaben des Antragstellers von einem regelmäßigen Konsum auszugehen.

Laut dem Polizeibericht vom 3. September 2019 hat der Antragsteller gegenüber den Beamten angegeben, regelmäßig Cannabis zu konsumieren und davon nicht loszukommen. Dabei kann zugunsten des Antragstellers unterstellt werden, dass er seine Angaben über einen regelmäßigen Konsum nicht im Sinne der ihm vermutlich unbekannten überwiegenden Rechtsprechung verstanden wissen wollte, die hierunter einen täglichen oder nahezu täglichen Konsum versteht, zumal dieses Verständnis nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch des Wortes regelmäßig entspricht. Gleichwohl sprechen jedoch keine gewichtigen Gründe dafür, dass die anlassgebende Äußerung des Antragstellers gegenüber der Polizei etwas im Kern anderes meinte. Bereits seine negativ geprägte Aussage, er komme von Cannabis nicht los, lässt auf einen weit mehr als nur gelegentlichen Konsum schließen. Offenbar wurde dieser auch vom Antragsteller selbst als problematisch empfunden. Seine Äußerung impliziert, dass der Antragsteller den Wunsch nach einer Änderung seines Verhaltens hegt, er sich dem Cannabiskonsum aber nicht mehr aus eigener Willenskraft entziehen kann und ein Konsumverhalten entwickelt hat, welches er selbst nicht zuverlässig steuern kann. Hierfür spricht auch die Teilnahme des Antragstellers an der psychologischen Studie „Sicherheit finden“. Nach den im Internet abrufbaren Informationen (http://www.trauma-und-sucht.de/therapieprogramm-sicherheit-finden/informationen/, aufgerufen am 17.6.2020) handelt es sich dabei um ein Programm für Personen mit Suchtproblemen, die an den Folgen traumatischer Erfahrungen leiden. Die Kammer geht davon aus, dass der Antragsteller sich dieses Programm nicht allein wegen der darin enthaltenen Behandlung von Traumafolgen ausgesucht hat, sondern vor allem wegen der Suchtbehandlung, da es allein zur Traumabehandlung eine Reihe anderer Angebote gibt.

Gerade bei einer Abhängigkeit, die sich bei Cannabis vor allem psychisch manifestiert, ist jedoch von einem nicht mehr (vollständig) steuerbarem Konsumverhalten und einer stark gesteigerten Konsumhäufigkeit auszugehen. Bereits ein häufiger und im Sinne einer Abhängigkeit zwanghafter Konsum rechtfertigen aber die Annahme einer Regelmäßigkeit i.S.d. Anlage 4 zur FeV, mit der der besonderen Gefährlichkeit dieser Konsumform Rechnung getragen werden soll. Denn unter diesen Voraussetzungen kann bei einem Cannabiskonsumenten nicht mehr davon ausgegangen werden, dass er seinen Drogenkonsum und die Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig und verantwortungsvoll auseinanderhalten kann, selbst wenn er grundsätzlich dazu bereit sein mag. Aus den weiteren Einlassungen des Antragstellers zu den Hintergründen seines Konsums, den er mit den widrigen Umständen und psychischen Belastungen seiner Flucht aus dem Iran und der zeitweiligen Trennung von seiner Familie begründet, folgt, dass er Cannabis bereits seit mehreren Jahren jedenfalls auch zur Bewältigung seiner psychischen Probleme konsumiert, die er nach eigenen Angaben auch heute noch nicht überwunden hat (vgl. die Ausführungen in der Widerspruchsbegründung S. 2 Mitte). Da psychische Probleme unregelmäßig auftreten und einen Konsum auch zu Zeiten begünstigen, die eine Trennung von Konsum und Autofahren nicht erlauben, begründet dies eine zusätzliche Gefahr.

Ein stark gesteigerter und für eine Regelmäßigkeit hinreichender Cannabiskonsum des Antragstellers wird auch durch weitere Umstände belegt. So hat der Antragsteller bei der Kontrolle seinen letzten Konsum zunächst auf den Vortrag datiert. Erst in seiner nach anwaltlicher Beratung erfolgten Widerspruchsbegründung lässt er sich abweichend dahingehend ein, dies sei eine Schutzbehauptung gewesen. Tatsächlich habe er am Morgen des 3. September 2019 gegen 8:00 Uhr – und damit mehr als 9 Stunden vor der Verkehrskontrolle – eine nicht mehr feststellbare Menge Cannabis unbekannter Konzentration konsumiert. Jedoch auch der am Morgen des 3. September 2019 eingeräumte Konsum lässt sich hier nur schwer mit dem im medizinisch-toxikologischen Gutachten des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf in der entnommenen Blutprobe festgestellten Gehalts an aktivem THC von 17 ng/ml in Einklang bringen. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen über den Abbau von THC im Blut sinkt die THC-konzentration im Blutserum bei erstmaligem oder nur gelegentlichem Cannabiskonsum bei 95% der Personen nach 6 bis 8 Stunden auf eine Konzentration von weniger als 1 ng/ml ab (VG München, Beschl. v. 4.5.2017, M 6 S 17.141, juris Rn. 33 m.w.N.). Ein „normaler“, d.h. auf die Aufnahme einer Einzeldosis von ca. 15 mg THC beschränkter Cannabiskonsum ist nach mehr als 6 Stunden regelmäßig nicht mehr im Blut nachweisbar (VG Schwerin, Beschluss vom 14.1.2020, 4 B 1713/19 SN, juris Rn. 61 m.w.N.). Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers vom Konsum einer größeren Menge Cannabis mit einem erhöhten THC-Gehalt ausgeht, ist aufgrund seiner deutlich erhöhten Blutwerte anzunehmen, dass er nicht allein gelegentlich Cannabis konsumiert. In Anbetracht der zum Zeitpunkt der Kontrolle noch deutlich erhöhten Blutwerte spricht auch seine Einlassung, er habe sich fit und fahrbereit gefühlt, als er sich ins Auto gesetzt habe, für eine deutliche Gewöhnung an Cannabis.

Die pauschale und nicht näher substantiierte Behauptung des Antragstellers, er konsumiere nur gelegentlich Cannabis, vermag daher nicht zu überzeugen.

b. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein Ausnahmefall im Sinne der Vorbemerkung Ziffer 3 zur Anlage 4 der FeV aufgrund zwischenzeitlicher Abstinenz vorliegt.Zwar sind nach Ziffer 3 S. 2 der Vorbemerkung auch Kompensationen zum Ausgleich der Bewertungen im Regelfall möglich, unter anderem durch besondere Verhaltenssteuerungen oder -umstellungen. Solche sind hier aber nicht glaubhaft gemacht worden, so dass die Antragsgegnerin nicht verpflichtet ist, den Antragsteller begutachten zu lassen statt ihm sofort die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Bei der Wahl seiner Mittel zur Glaubhaftmachung eines Ausnahmefalles ist der Betroffene insoweit frei (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 16.3.2015, 4 Bs 39/15). Es bedarf aber objektiver Anhaltspunkte, die ein Entfallen der Regelvermutung als naheliegend oder überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Allgemeine Anforderungen an einen solchen (Abstinenz-)Nachweis zur Begründung von Zweifeln lassen sich nicht formulieren. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, ist vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3.9.2010, 16 B 382/10, juris Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.4.2014, 10 S 404/14, juris Rn. 10). Diese Umstände müssen in tatsächlicher Hinsicht glaubhaft gemacht werden und bei wertender Betrachtung von ausreichendem Gewicht sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der sichere Nachweis über die Wiedererlangung der Fahreignung grundsätzlich eine medizinisch-psychologische Beurteilung voraussetzt. Dieser zeitlich aufwändige Nachweis muss dem Betroffenen nicht schon im Entziehungsverfahren ermöglicht werden. Systematisch gehört er in das Verfahren der Neuerteilung (OVG Hamburg, Beschluss vom 24.4.2002, 3 Bs 19/02, juris Rn. 23 ff.). Unter dem Aspekt einer effektiven Gefahrenabwehr muss also aufgrund unstreitiger oder glaubhaft gemachter Tatsachen bereits ganz Überwiegendes für die Wiedererlangung der Fahreignung sprechen. Hierzu gehören insbesondere beachtliche und nachgewiesene Abstinenzzeiten (vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 9.7.2014, 2 EO 589/13, juris Rn. 16 f.). Es kann dabei offenbleiben, ob stets ein fester Zeitraum verlangt werden kann, in dem ein Betroffener nachgewiesenermaßen abstinent war. Jedenfalls bedarf es neben einer erheblichen Dauer weiterer Anhaltspunkte für eine behauptete Verhaltensänderung. Die Anforderungen sind nach Auffassung der Kammer umso höher, je länger und stärker der Betroffene zuvor Betäubungsmittel konsumiert hat.

Daran gemessen ist die schlichte Behauptung des Antragstellers, seit der Kontrolle kein Cannabis mehr zu konsumieren und sein Verhalten gegenüber Drogen komplett geändert zu haben, nicht ausreichend, um Zweifel an der Regelvermutung der Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zu begründen. Im Hinblick auf einen offenbar seit seiner Flucht vor sechs Jahren erfolgenden Cannabiskonsum und seine spätere Cannabisabhängigkeit, welche erstmals seit März 2020 therapeutisch behandelt wird, bedarf es hier konkreter (medizinischer) Nachweise einer konsequenten Abstinenz und einer dauerhaften Verhaltensumstellung.

c. Letztlich begründet auch der Umstand, dass der Antragsteller aus persönlichen und beruflichen Gründen, insbesondere zur Absolvierung von Praktika und zur Ausübung einer Tätigkeit als Lieferfahrer, einer Fahrerlaubnis bedarf, keinen Ausnahmefall. In dieser Situation stellt die Entziehung der Fahrerlaubnis zwar möglicherweise einen mittelbaren Eingriff in die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG dar. Dieser ist aber angesichts der hohen Bedeutung des Allgemeininteresses an der Sicherheit im Straßenverkehr, die dem Schutz von Leben und Gesundheit aller Verkehrsteilnehmer dient, geeignet und erforderlich. So geht von einem Kraftfahrer, der Drogen konsumiert hat, nicht deswegen eine geringere Gefahr für die Allgemeinheit aus, weil er nicht nur privat, sondern auch beruflich Kraftfahrzeuge führt. Vielmehr dürften im Falle des Drogenkonsums die Gefahren beruflicher Nutzung einer Fahrerlaubnis die der privaten sogar regelmäßig übertreffen, da gerade bei jenen Personen, die berufsbedingt Autofahren, Zeit und Umfang der Nutzung eines Kraftfahrzeuges durch berufliche Belange bestimmt werden und nicht allein von der aktuellen persönlichen Befindlichkeit abhängig gemacht werden können (vgl. zuletzt VG Hamburg, Beschluss vom 5.7.2019, 15 E 2753/19, n.v.).

d. Dem Antragsteller steht es frei, möglichst schnell substantiiert nachzuweisen, dass er über einen längeren Zeitraum kein Cannabis mehr konsumiert, damit ihm die Fahrerlaubnis wiedererteilt werden kann. Hierzu kann sich der Antragsteller umgehend bei einem jener Institute, die eine medizinisch-psychologische Untersuchung durchführen dürfen, erkundigen, welche Nachweise er für die Wiedererlangung der Fahreignung erbringen muss. Auf diese Weise kann er vermeiden, dass weitere Zeit verstreicht, in der er zwar kein Cannabis konsumiert, er diesen für ihn günstigen Umstand später aber nicht mehr nachweisen kann. Sollte der Antragsteller die erforderlichen Nachweise bereits umgehend beibringen können, käme sogar in Betracht, die Wiedererlangung der Fahreignung noch im anhängigen Widerspruchsverfahren gegen die Fahrerlaubnisentziehung zu prüfen.

2. Schließlich besteht auch ein besonderes, nicht durch Interessen des Antragstellers aufgewogenes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der voraussichtlich rechtmäßigen Fahrerlaubnisentziehung. Der sofortige Schutz anderer Verkehrsteilnehmer überwiegt das Interesse des Antragstellers daran, dass die angefochtene Fahrerlaubnisentziehung erst nach Eintritt der Bestandskraft – also möglicherweise erst in einigen Jahren – vollziehbar wird. Die zuverlässige Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit aller Verkehrsteilnehmer ist von solch hoher Bedeutung, dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis zumindest bis zum rechtskräftigen Abschluss des Entziehungsverfahrens nutzen zu können, zurückstehen muss.

3. Mangels Erfolgs des Hauptantrages bleibt auch der Annexantrag auf Herausgabe des Führerscheins ohne Erfolg.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

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