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Fahrerlaubnisentziehung – rechtswidrige Gutachtensanordnung

Entziehung der Fahrerlaubnis: Unzulässige Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

In einem aktuellen Gerichtsurteil hat das Verwaltungsgericht München die aufschiebende Wirkung der Klage eines Antragstellers gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wiederhergestellt und die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt. Der Antragsteller hatte sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis aufgrund von Geschwindigkeitsüberschreitungen und einer Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gewendet. Das Gericht stellte fest, dass die Anordnung des Gutachtens rechtswidrig war und begründete seine Entscheidung im Detail.

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Hintergrund des Falles

Der Antragsteller war in zwei Fällen von Geschwindigkeitsüberschreitungen auffällig geworden und hatte dafür jeweils Punkte im Fahreignungsregister erhalten. Zudem wurde ihm gegenüber eine desinteressierte und aggressive Haltung bei einer Verkehrskontrolle vorgeworfen. Das zuständige Landratsamt ordnete daraufhin die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, um die Fahreignung des Antragstellers zu überprüfen.

Anordnung des Gutachtens rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht München entschied jedoch, dass die Anordnung des Gutachtens rechtswidrig war. Die Geschwindigkeitsüberschreitungen allein hätten nicht ausgereicht, um Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers zu begründen. Auch die von den Polizeibeamten geschilderte Verhaltensweise bei der Verkehrskontrolle sei nicht ausreichend, um ein solches Gutachten anzuordnen.

Bedeutung des Urteils

Das Urteil zeigt, dass nicht jede Geschwindigkeitsüberschreitung und unangemessene Verhaltensweise bei einer Verkehrskontrolle automatisch zu einer Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens führt. Es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen vorliegen, um eine solche Anordnung rechtmäßig zu treffen.

Fazit und Handlungsempfehlung

In Fällen, in denen die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Überprüfung der Fahreignung rechtswidrig ist, können Betroffene erfolgreich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis vorgehen. Das vorliegende Urteil unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung der Rechtmäßigkeit solcher Anordnungen.

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Das vorliegende Urteil

VG München – Az.: M 19 S 21.6107 – Beschluss vom 17.01.2022

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 24. November 2021 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. November 2021 wird hinsichtlich der Nrn. 1 und 2 wiederhergestellt und hinsichtlich der Nrn. 4 und 5 angeordnet.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am …. Juli 1965 geborene Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A (79), A1 (79), AM, B, BE, L und T.

Fahrerlaubnisentziehung - rechtswidrige Gutachtensanordnung
(Symbolfoto: szakalikus/123RF.COM)

Laut Mitteilung der Polizeiinspektion (PI) des Flughafens München vom 13. April 2021 wurde der Antragsteller am …. April 2021 um 13:42 Uhr am … S5 / S6 am Flughafen München, einem Bereich, in dem die Geschwindigkeit auf 50 km/h begrenzt ist, mit Tempo 121 km/h gelasert. In der folgenden Verkehrskontrolle habe der Antragsteller die Beamten dazu angehalten, sich zu beeilen; sein Fehlverhalten sowie die daraus entstehenden Konsequenzen seien ihm egal. Im Laufe der Bearbeitung und Aufnahme der Verkehrsordnungswidrigkeit sei er zunehmend aufdringlicher und aggressiver den Beamten gegenüber geworden. Nach Beendigung der polizeilichen Aufnahme sei er mittels Kick Down von der Kontrollstelle fortgefahren. Die PI fügte ihrer Mitteilung einen Vorschlag zur Vorladung zum Verkehrsunterricht nach § 48 Straßenverkehrsordnung (StVO) hinzu.

Dem mit Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) vom 9. Juli 2021 an den Antragsgegner übersandten Auszug aus dem Fahreignungsregister zufolge sind dort für den Antragsteller insgesamt 4 Punkte eingetragen. Diese ergeben sich aus der vorgenannten Geschwindigkeitsüberschreitung vom …. April 2021, die mit einer seit 30. Juni 2021 rechtskräftig verhängten Geldbuße von 440 EUR, einem 2-monatigen Fahrverbot und 2 Punkten geahndet wurde, sowie einer weiteren, vorhergehenden Geschwindigkeitsüberschreitung vom …. Dezember 2019, wonach für den Antragsteller statt der zulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h eine Geschwindigkeit von 136 km/h festgestellt wurde. Diese seit 5. Februar 2020 rechtskräftige Ordnungswidrigkeit wurde mit einer Geldbuße von 480 EUR, einem 1-monatigen Fahrverbot und 2 Punkten geahndet.

Das Landratsamt Starnberg ordnete mit Schreiben vom 2. August 2021, dem Antragsteller am 4. August 2021 zugestellt, die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung bis zum 4. Oktober 2021 an. Die Anordnung nennt § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) als Rechtsgrundlage. Das Gutachten solle die Frage beantworten, ob zu erwarten sei, dass der Antragsteller auch zukünftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Die Geschwindigkeitsüberschreitungen vom …. Dezember 2019 und vom …. April 2021 begründeten Zweifel an seiner Fahreignung. Insbesondere der Verstoß vom April 2021 sei aufgrund einer mehr als 100 % Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erheblich. Die Verstöße würden aufgrund ihrer Größenordnung aus dem Rahmen „üblicher“ Verkehrsverstöße deutlich hervorstechen. Die Ahndung des ersten Verstoßes habe den Antragsteller nicht davon abgehalten, in gleicher Weise wieder auffällig zu werden. Die Zweifel würden durch das gegenüber den Polizisten bei der Kontrolle am …. April 2021 gezeigte desinteressierte Verhalten verstärkt. Es weise auf eine beträchtliche Verantwortungslosigkeit, Rücksichtslosigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber verkehrsrechtlichen Vorschriften hin. Er sei nach Beendigung der Aufnahme mittels „Kick Down“ losgefahren; bis zuletzt habe er sein Unrecht nicht eingesehen. Daraus ergebe sich die Notwendigkeit eines Ausstiegs aus dem Fahreignungs-Bewertungssystem und der Aufforderung zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU).

Gegen die Kostenentscheidung der Gutachtensanordnung erhob der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 16. August 2021 Widerspruch. Das Landratsamt half diesem nach Schriftwechsel zwischen den Parteien nicht ab und legte ihn mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 der Regierung von Oberbayern zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom 16. September 2021 teilte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers u.a. mit, dass bereits eine MPU aus dem Jahr 2010 vorliege, die die Fahreignung des Antragstellers festgestellt habe.

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 ermahnte der Antragsgegner den Antragsteller wegen wiederholter Verkehrszuwiderhandlungen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Der Antragsgegner teilte ihm den derzeitigen Punktestand von 4 Punkten mit und wies darauf hin, dass ihm bei Erreichen von 8 Punkten oder mehr die Fahrerlaubnis entzogen werde.

Der Antragsteller legte bis zum Ablauf der verlängerten Vorlageverpflichtung zum 1. November 2021 kein Gutachten vor.

Nach Anhörung vom 3. November 2021 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller mit für sofort vollziehbar erklärtem (Nr. 3) Bescheid vom 16. November 2021, dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 18. November 2021, die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1) und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250 EUR (Nr. 4) auf, seinen Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung abzugeben (Nr. 2). Nr. 5 enthält die Kostenentscheidung. Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV wurde aufgrund des nicht beigebrachten Gutachtens auf § 11 Abs. 8 FeV gestützt.

Der Akte ist nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller bislang seinen Führerschein abgegeben hat.

Gegen den Bescheid vom 16. November 2021 ließ er am 24. November 2021 beim Verwaltungsgericht München Klage erheben (M 19 K 21.6105) und gleichzeitig im Wege der einstweiligen Anordnung beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens anzuordnen.

Zur Begründung ließ er im Wesentlichen vortragen, dass er von der Rechtswidrigkeit der MPU-Anordnung ausgehe. Eine Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 FeV verletze den Grundsatz der Beweiswürdigung. Beim Antragsteller liege keine einfache Verweigerungshaltung vor. Dies manifestiere sich aus dem Vorschlag zur Vorladung zum Verkehrsunterricht nach § 48 StVO durch die zuständige PI Flughafen München. Der Antragsteller sei sich seines Fehlverhaltens bewusst, sodass er einhergehend mit der Einschätzung der PI eine Vorladung zum Verkehrsunterricht gemäß § 48 StVO, jedenfalls aber die Anordnung gemäß §§ 11 Abs. 10 Nr. 1, 70 FeV als ausreichend und sachgerecht ansehe. Der Antragsteller habe sich bereits zur Teilnahme an einem Verkehrsunterricht gemäß § 48 StVO angemeldet. Bezüglich des Geschwindigkeitsverstoßes vom …. April 2021 wurde vorgetragen, dass der Antragsteller an diesem Tag einen guten Freund zum Flughafen gebracht habe, der jedoch im Rahmen des Check-Ins trotz zweifacher Corona-Impfung und Vorlage eines Antigentests einen PCR-Test benötigt habe. Da ein Testergebnis am Flughafen erst nach vier bis sechs Stunden zu erhalten gewesen wäre, habe der Antragsteller den Freund nach München gefahren und sei deshalb zu schnell gefahren. Die Kontrolle sei ungünstig verlaufen, er sei nach Drogen und Alkoholkonsum gefragt worden und habe sodann einen Atemalkoholtest von 0,0 Promille abgelegt. Sodann seien sein Verbandskasten, die Reifenprofile und Bremsen kontrolliert worden. Der Freund habe zu guter Letzt seinen Flug nach Israel verpasst. Schließlich sei der Antragsteller aufgrund seiner Berufstätigkeit als Weinhändler auf den Führerschein angewiesen.

Unter Bezugnahme auf das zwischen dem Fahreignungs-Bewertungssystem und der Anordnungsbefugnis nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV bestehende Spannungsverhältnis machte das Verwaltungsgericht München den Antragsgegner telefonisch und mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 auf Bedenken bezüglich der Gutachtensanordnung aufmerksam.

Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 7. Dezember 2021, eingegangen am 13. Dezember 2021, den Antrag abzulehnen.

Unter Wiederholung der Ausführungen des angefochtenen Bescheids wird im Wesentlichen vorgetragen, die vom Antragsteller dargelegte Stresssituation könne zwar den Unmut und das Verhalten gegenüber den Polizeibeamten am …. April 2021 erklären, nicht aber den vorangegangenen Verkehrsverstoß entschuldigen. Auch in Stresssituationen müssten die Verkehrsvorschriften eingehalten werden. Keine andere Maßnahme, mit der die Zweifel ebenso gut geklärt werden könnten, würde den Antragsteller weniger belasten als das angeordnete Gutachten. Bei der von der PI vorgeschlagenen Ableistung eines Verkehrsunterrichts sei die vorangegangene Geschwindigkeitsüberschreitung vom …. Dezember 2019 nicht berücksichtigt worden. Beide Verstöße begründeten Zweifel in charakterlicher Hinsicht. Sie seien erheblich und es sei fraglich, ob ihre Ahndung den Antragsteller von neuen Verstößen abhalten könnten. Die Geschwindigkeitsüberschreitung vom April 2021 habe die in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. Januar 2019 (Az. 5 K …) genannte höchste Stufe einer Überschreitung von 70 km/h annähernd erreicht, sodass auch hier die Anordnung einer MPU gerechtfertigt sei. Schließlich habe der wiederholte Verstoß und das Verhalten des Antragstellers während der Kontrolle am …. April 2021 die Zweifel verstärkt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist erfolgreich.

Nach Auslegung des gestellten Antrags (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) ist davon auszugehen, dass der Antragsteller hinsichtlich der in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids verfügten Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der in Nr. 2 verfügten Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins, die in Nr. 3 für sofort vollziehbar erklärt wurden, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und hinsichtlich der in Nr. 3 und Nr. 5 des Bescheids verfügten und kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz – VwZVG) und Kostenfestsetzung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage begehrt. Da er seinen Führerschein noch nicht abgegeben hat, ist eine Erledigung der Zwangsgeldandrohung noch nicht eingetreten.

Der so verstandene Antrag ist zulässig und auch begründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen sowie die aufschiebende Wirkung der Klage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – juris Rn. 13), hier somit derjenige des Bescheidserlasses.

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs erweist sich der Bescheid vom 16. November 2021 als rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, so dass die hiergegen erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich Erfolg haben wird. Das Interesse des Antragstellers an der Suspendierung überwiegt das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung.

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Gemäß § 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die fehlende Eignung eines Kraftfahrers schließen und diesem die Fahrerlaubnis entziehen, wenn er sich weigert, sich einer zu Recht von ihm geforderten medizinisch-psychologischen Begutachtung zu unterziehen oder das geforderte Gutachten nicht fristgerecht vorlegt. Denn wer seine Mitwirkung an der Aufklärung von Eignungsmängeln verweigert, lässt die von einem Verkehrsteilnehmer zu fordernde Einsicht vermissen, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen Belangen vorgeht.

1.1. Ein Schluss auf die Nichteignung ist jedoch nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – juris Rn. 19 m.w.N.). An die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung sind dabei grundsätzlich strenge Maßstäbe anzulegen, weil der Antragsteller sie mangels Verwaltungsaktqualität nicht unmittelbar anfechten kann. Er trägt das Risiko, dass ihm gegebenenfalls die Fahrerlaubnis bei einer Nichtbeibringung entzogen wird. Der Gutachter ist an die Gutachtensanordnung und die dort formulierte Fragestellung gebunden (§ 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Nr. 1 lit. a Satz 2 der Anlage 4a zur FeV). Es ist gemäß § 11 Abs. 6 FeV Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde, die Beurteilungsgrundlage und den Beurteilungsrahmen selbst klar festzulegen. Der Betroffene muss der Gutachtensaufforderung entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung zu rechtfertigen vermag.

Gemessen an diesen Maßstäben begegnet die Gutachtensaufforderung des Antragsgegners vom 2. August 2021, wonach der Antragsteller zur Abklärung seiner Fahreignung ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen hatte, rechtlichen Bedenken.

1.2. Zwar genügt sie insofern den formellen Voraussetzungen des § 11 Abs. 6 FeV, als dem Antragsteller die Gründe dargelegt werden, weshalb an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gezweifelt wird. So wird unter Bezugnahme auf die beiden als Ordnungswidrigkeiten geahndeten Geschwindigkeitsüberschreitungen dargelegt, dass diese – unter Berücksichtigung des vom Antragsteller beim Vorfall im April 2021 gezeigten Verhaltens – so schwerwiegend seien, dass nur mittels einer MPU die entstandenen Fahreignungszweifel geklärt werden könnten. Die Gutachtensaufforderung enthielt auch den erforderlichen Hinweis nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV.

1.3. Die materiellen Voraussetzungen zur Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV lagen im maßgeblichen Zeitpunkt der Begutachtungsanordnung (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 11.2.2019 – 11 CS 18.1808 – juris Rn. 18) jedoch nicht vor.

1.3.1. Hiernach kann die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften. Das Merkmal eines wiederholten Verstoßes besteht bereits ab einem zweimaligen Vorfall, sodass es vorliegend erfüllt ist (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 FeV). Nachdem die Tatbestandsvoraussetzungen des wiederholten und erheblichen Verstoßes lediglich alternativ gefordert werden, kann dahinstehen, ob einer der Verstöße auch erheblich (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 FeV) war. Die Voraussetzung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung war damit grundsätzlich gegeben.

1.3.2. Die Anordnungsbefugnis steht allerdings im Ermessen der Behörde, das vorliegend unzureichend ausgeübt wurde. Denn hierbei hat die Behörde ausdrücklich darzulegen, weshalb sie von dem vom Gesetzgeber im Regelfall bei Verkehrsverstößen vorgesehenen Fahreignungs-Bewertungssystem abweicht.

(1) Die Anordnungsbefugnis nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV darf nur restriktiv und in besonders gelagerten Ausnahmefällen angewendet werden. Denn der Gesetzgeber hat für die Bewertung von Verkehrszuwiderhandlungen (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten) ein eigenes Fahreignungs-Bewertungssystem mit einer nach Art und Schwere der Verstöße festgelegten Punktezahl und das Ergreifen abgestufter Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde bei Erreichen oder Überschreiten bestimmter Punkteschwellen vorgesehen. Es bezweckt eine Vereinheitlichung der Behandlung von Mehrfachtätern und soll dem Betroffenen Gelegenheit geben, aufgetretene Mängel möglichst frühzeitig zu beseitigen. Das abgestufte und transparente System rechtfertigt die Annahme, dass Personen, die acht oder mehr Punkte erreicht haben, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sind. Aus dem Fahreignungs-Bewertungssystem ergibt sich damit, dass der Gesetzgeber bewusst die weitere Straßenverkehrsteilnahme von Kraftfahrern mit einem nicht unerheblichen „Sündenregister“, weil mehrfach gegen Verkehrsvorschriften verstoßen wurde, in Kauf genommen hat (vgl. VG Koblenz, B.v. 18.6.2020 – 4 L 487/20.KO – juris Rn. 9 m.w.N; vgl. VG Augsburg, U.v. 18.9.2016 – Au 7 K 15.637 – juris Rn. 35; BayVGH, U.v. 6.8.2012 – 11 B 12.416 – juris Rn. 24; B.v. 7.2.2012 – 11 CS 11.2708 – juris Rn. 15 ff.; VGH BW, B.v. 5.5.2014 – 10 S 705/14 – juris Rn. 7; OVG NW, B.v. 7.10.2013 – 16 A 2820/12 – juris, Rn. 17; zum früheren Punktesystem: OVG RP, B.v. 27.5.2009 – 10 B 10387/09.OVG – und BayVGH, B.v. 2.6.2003 – 11 CS 03.743 –, beide juris).

(2) Darüber hinaus dürften mit der Abkehr vom Punktesystem und der Einführung des Fahreignungs-Bewertungssystems, das nunmehr bereits bei Erreichen von acht Punkten die Eignung abspricht, die Einzelfälle noch seltener sein, in denen sich die Fahrerlaubnisbehörde trotz Eintragung von Verkehrsverstößen im Fahreignungsregister dazu veranlasst sehen darf, außerhalb des Fahreignungs-Bewertungssystems eine Gutachtenanordnung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV auszusprechen (Dronkovic in: BeckOK Straßenverkehrsrecht, Dötsch/Koehl/Krenberger/Türpe, 13. Edition, Stand: 15.10.2021, § 11 FeV, Rn. 17). Für eine Abweichung vom Punktesystem des Fahreignungs-Bewertungssystems muss die Fahrerlaubnisbehörde darlegen, warum sich der Fahrerlaubnisinhaber von allen anderen „Punktetätern“ negativ abhebt (Stieber in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., Stand: 1.12.2021, § 4 StVG, Rn. 16 f. zur vergleichbaren Ausnahme des § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG). Dabei muss die Fahrerlaubnisbehörde im Hinblick auf etwaige Eignungszweifel im Einzelnen unter Auswertung aller konkreten Umstände präzise begründen, warum sie es aus besonderen Gründen im Einzelfall aufgrund einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit eines Kraftfahrers oder wegen der Art, der Häufigkeit oder des konkreten Hergangs der Verkehrsverstoßes für unerlässlich hält, die Fahreignungsbedenken sofort durch eine MPU zu klären, ohne dem Betroffenen die Chance zu belassen, zuvor die abgestuften Hilfsangebote des § 4 StVG wahrzunehmen (Siegmund in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., Stand: 1.12.2021, § 11 FeV, Rn. 88; VG Kassel, B.v. 13.6.2019 – 2 L 1320/19.KS – juris Rn. 36).

(3) Der Antragsteller befand sich im Fahreignungs-Bewertungssystem aufgrund seiner vier registrierten Punkte auf der ersten Stufe. Dementsprechend hat der Antragsgegner ihn ordnungsgemäß mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 wegen der wiederholten Verkehrszuwiderhandlungen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG ermahnt und auf seinen derzeitigen Punktestand sowie eine anstehende Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von acht Punkten oder mehr hingewiesen. Die parallel dazu veranlasste MPU-Anordnung hätte der Begründung eines Sonderfalls bedurft, an der es vorliegend mangelt.

Zwar hat der Antragsgegner erkannt, dass grundsätzlich die in § 4 Abs. 5 StVG genannten Maßnahmen zu ergreifen wären und mit der MPU-Anordnung hiervon abgewichen wird (zum Erfordernis der Auseinandersetzung mit den Wertungen des Punktesystems BayVGH, U.v. 6.8.2012 – 11 B 12.416 – juris OS 2, Rn. 26). Die MPU-Anordnung beschränkte sich dennoch auf die Wiederholung der Tatbestandsmerkmale des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV. So werden hierin in erster Linie Ausführungen zur Erheblichkeit der Tat vom …. April 2021 gemacht. Die massive Geschwindigkeitsüberschreitung zu 100 % (117 km/h statt erlaubten 50 km/h) wurde mit einer Geldbuße von 440 EUR, einem 2-monatigen Fahrverbot und 2 Punkten geahndet. Die Fahrerlaubnisbehörde kann diesen Sachverhalt – über die Begründung eines erheblichen Verstoßes i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 FeV hinaus – nicht zusätzlich noch als Begründung des Abweichens vom Fahreignungs-Bewertungssystem verwenden (vgl. VG Bremen, B.v.5.12.2018 – 5 V 1804/18 – juris Rn. 27 ff.).

Der diesbezügliche Verweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg vermag bereits angesichts der anders gelagerten Fallgestaltung nicht zu überzeugen. Statt wie hier vorliegend mit 67 km/h war der dortige Antragsteller 81 km/h schneller als erlaubt (vgl. VG Freiburg, B.v. 8.1.2019 – 5 K 6324/18 – juris Rn. 13), sodass die letzte, im Bußgeldkatalog vorgesehene Differenzierungsstufe bei Geschwindigkeitsverstößen, die bei einem Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 70 km/h liegt, noch nicht erreicht war. Es mangelt damit vorliegend gerade nicht an einer fehlenden Differenzierung im Bußgeldkatalog. Abgesehen davon sieht es das erkennende Gericht vor dem Hintergrund des Spannungsverhältnisses zwischen der (generellen) Anordnungsbefugnis nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV zu dem vorrangigen Fahreignungs-Bewertungssystem als nicht sachgerecht an, bereits einen Geschwindigkeitsverstoß in einer gewissen Größenordnung für sich genommen als Rechtfertigung für das Abweichen vom Fahreignungs-Bewertungssystem als ausreichend zu erachten. Für aus dem Rahmen „üblicher“ Verkehrsverstöße deutlich hervorstechender Verstöße hat der Gesetzgeber im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht entsprechende Ahndungen vorgesehen und damit die Bewertung des Verkehrsverstoßes festgelegt, sie steht damit nicht zur Disposition der Fahrerlaubnisbehörde.

Auch der Umstand, dass der Antragsteller trotz Ahndung der ersten Geschwindigkeitsüberschreitung vom …. Dezember 2019 erneut einen solchen Verstoß beging, rechtfertigt keinen Ausnahmefall, sondern stellt eine typische Fallgestaltung des Fahreignungs-Bewertungssystems dar. Ebenso eignet sich nicht das Anknüpfen an eine fehlende Unrechtseinsicht des Verkehrssünders. Als rein subjektives und fehleranfälliges Element klammert der Gesetzgeber das Motiv des Straßenverkehrsstoßes im Fahreignungs-Bewertungssystem bewusst aus. Ausführungen zu einer Gesinnung des Betroffenen lassen sich gerade erst aufgrund einer gewissen Häufigkeit oder Erheblichkeit ableiten. Auch wenn die Ungehaltenheit des Antragstellers bei der Polizeikontrolle im April 2021 und das Anfahren mittels Kick-downs auf seine damalige Unbeherrschtheit schließen lässt, ist dieses Verhalten aufgrund einer einmaligen Momentaufnahme nicht geeignet, das Fahreignungs-Bewertungssystem außer Kraft zu setzen.

(4) Sonstige Sonderkonstellationen, die ein Abweichen im Einzelfall rechtfertigen, liegen hier nicht vor. Trotz des Hinweises der Antragstellerseite vom 16. September 2021 auf eine in der Vergangenheit stattgefundene MPU aus dem Jahr 2010 wurde diese vom Antragsgegner nicht erwähnt und nicht dargelegt, inwiefern der Antragsteller die positive Prognose dieses früheren Eignungsgutachtens widerlegt hätte oder den beiden begangenen Verstößen bereits eine Vorgeschichte vorginge (so bei VG Braunschweig, B.v. 28.1.2020 – 6 B 256/19 – juris LS. 1-2). Auch liegt kein Fall einer beharrlichen und häufigen Begehung von – isoliert betrachtet auch nicht gewichtigen – Verkehrszuwiderhandlungen vor (so bei VG Düsseldorf, U.v. 23.10.2019 – 6 K 4483/18 – juris Rn. 26 oder bei VGH BW, B.v. 20.11.2014 – 10 S 1883/14 – juris Rn. 8, dort 151 Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs in 6 Jahren).

(5) Schließlich setzt sich die Gutachtensanordnung vom 2. August 2021 auch nicht mit der Einschätzung der PI vom 13. April 2021 auseinander, der zufolge eine Vorladung zum Verkehrsunterricht gemäß § 48 StVO erforderlich, aber auch ausreichend sei. Die diesbezüglichen Ergänzungen des Ermessens in der Antragserwiderung vom 7. Dezember 2021, wonach die polizeiliche Empfehlung den vorangegangenen Geschwindigkeitsverstoß aus dem Jahr 2019 unberücksichtigt gelassen habe, sind schon deshalb nicht zu berücksichtigen, da sich ein Nachschieben von Ermessenserwägungen bezüglich einer MPU-Anordnung ausschließt. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung ist der Zeitpunkt ihres Erlasses (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 11.2.2019 – 11 CS 18.1808 – juris Rn. 18; VGH BW, U.v. 3.9.2015 – 10 S 778/14 – juris Rn. 39).

Darüber hinaus begründet der Verweis auf den Geschwindigkeitsverstoß aus dem Jahr 2019 – vergleichbar zum „erheblichen Verstoß“ – lediglich das Tatbestandmerkmal des wiederholten Verstoßes in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 FeV und keinen Ausnahmefall zum Abweichen vom Fahreignungs-Bewertungssystems. Die weitere Aussage des Antragsgegners, dass es nicht der Polizei obliege, über eine MPU-Anordnung zu entscheiden, ist zwar zutreffend, entledigt die Behörde aber nicht von ihrer Pflicht, im Rahmen ihrer Ermessenserwägung Alternativmaßnahmen zu würdigen und gegebenenfalls zu verwerfen. Im Übrigen stellt sich ein zweimaliger Verstoß als kleinstmögliche Form des „wiederholten Verstoßes“ dar, sodass er sich weniger für die Begründung eines Sonderfalls anbietet.

Letztendlich konnte die Fahrerlaubnisbehörde nicht ausreichend präzise begründen, weshalb sich der Antragsteller vom Normalfall anderer Punktesünder abhebt.

2. Da die Entziehung der Fahrerlaubnis der summarischen gerichtlichen Überprüfung nicht standhält, kann es auch nicht bei dem Sofortvollzug der im streitgegenständlichen Bescheid enthaltenen Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern (Nr. 2), verbleiben (§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV). Die Zwangsgeldandrohung (Nr. 3) und die Kostenentscheidungen in Nrn. 5 und 6 des Bescheids können ebenfalls keinen Bestand haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung basiert auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – in Verbindung mit den Nrn. 1.5 Satz 1, 46.2 (halber Auffangwert), 46.3 (Auffangwert) und 46.9 (halber Auffangwert) des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand Juli 2013) und ist mit 5.000 EUR festzusetzen. Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung sind die Fahrerlaubnisklassen A (79), B und T. Die Fahrerlaubnisklassen AM und A1 sind in der Klasse A, die Fahrerlaubnisklasse AM und L sowohl in der Klasse B als auch T enthalten (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1, 3, 4 und 11 FeV).


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV): Die Fahrerlaubnis-Verordnung regelt die Voraussetzungen für den Erwerb und Entzug von Fahrerlaubnissen sowie die Anforderungen an medizinisch-psychologische Untersuchungen (MPU). Im Urteil kommt die FeV insbesondere in den §§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 und 46 Abs. 1 zur Anwendung. Die Anordnung einer MPU erfolgt aufgrund von Zweifeln an der Fahreignung des Antragstellers nach wiederholten erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt nach § 11 Abs. 8 FeV aufgrund des Nichtvorlegens des geforderten Gutachtens.
  2. Straßenverkehrsordnung (StVO): Die StVO regelt den Verkehr auf öffentlichen Straßen und legt Verhaltensregeln für Verkehrsteilnehmer fest. Im Urteil wird auf § 48 StVO Bezug genommen, der die Anordnung von Verkehrsunterricht regelt. Die Polizeiinspektion hat in ihrem Vorschlag zur Vorladung nach § 48 StVO den Antragsteller aufgefordert, am Verkehrsunterricht teilzunehmen.
  3. Straßenverkehrsgesetz (StVG): Das StVG enthält grundlegende Regelungen für den Straßenverkehr und die Fahrerlaubnis. Im Urteil kommen insbesondere § 3 Abs. 1 StVG und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG zur Anwendung. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt nach § 3 Abs. 1 StVG, und der Antragsgegner ermahnt den Antragsteller wegen wiederholter Verkehrszuwiderhandlungen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG.
  4. Fahreignungs-Bewertungssystem: Das Fahreignungs-Bewertungssystem kommt zur Anwendung, um Verkehrssünder zu erfassen und zu bewerten. Im Urteil wird auf den Punktestand des Antragstellers im Fahreignungsregister eingegangen. Der Antragsteller hat derzeit 4 Punkte, und bei Erreichen von 8 Punkten oder mehr droht die Entziehung der Fahrerlaubnis.
  5. Zwangsgeldandrohung: Im Bescheid wird dem Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 250 EUR angedroht, falls er seinen Führerschein nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung abgibt.
  6. Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung betrifft die Frage, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Im vorliegenden Urteil hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen.
  7. Streitwertfestsetzung: Die Streitwertfestsetzung dient der Bestimmung der Höhe des Streitwerts für ein Gerichtsverfahren. Im Urteil wird der Streitwert auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

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