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Fahrerlaubnisentziehung – örtliche Zuständigkeit der Fahrerlaubnisbehörde

Polizeikontrolle deckt Drogen- und Alkoholfahrt auf: Gericht bestätigt Führerscheinentzug trotz abenteuerlicher Ausreden. Münchner Autofahrer verliert Lizenz nach wildem Tankstellenbesuch mit 2,46 Promille und Kokain im Blut. Fahrerlaubnisbehörde handelt im Sinne der Verkehrssicherheit, skurrile Verteidigungsversuche des Betroffenen scheitern.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Antragsteller wandte sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
  • Gründe für die Entziehung waren ein Vorfall mit Alkohol und Drogen unter starkem Alkoholeinfluss.
  • Testergebnisse zeigten Kokainabbauprodukte und hohen Alkoholgehalt im Blut.
  • Der Antragsteller bestritt den bewussten Konsum von Kokain und behauptete, möglicherweise verunreinigten Schnupftabak konsumiert zu haben.
  • Die Fahrerlaubnisbehörde entzog die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an.
  • Ein öffentliches Interesse bestand darin, andere Verkehrsteilnehmer vor fahrungeeigneten Personen zu schützen.
  • Der Antragsteller beantragte, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen.
  • Das Gericht lehnte den Antrag ab und bestätigte die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis.
  • Begründung des Gerichts: Einmaliger Konsum von Betäubungsmitteln, mit Ausnahme von Cannabis, schließt die Eignung zum Führen von Fahrzeugen aus.
  • Die Entscheidung zeigt die strikten Maßnahmen bei nachgewiesenem Drogenkonsum im Straßenverkehr und den Schutz der Allgemeinheit.

Fahrerlaubnisentziehung: Wer ist zuständig bei Wohnsitz in anderem Bundesland?

Werden Sie im Straßenverkehr erwischt, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen oder eine Sperrfrist festsetzen. Aber welche Fahrerlaubnisbehörde ist überhaupt zuständig, wenn es um die Entziehung geht? Diese Frage ist nicht immer einfach zu beantworten. Generell gilt, dass die Fahrerlaubnisbehörde zuständig ist, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Doch diese Regel wird oft durch besondere gesetzliche Vorgaben komplexer. So ist beispielsweise in manchen Fällen die Behörde zuständig, in deren Bezirk die Tat begangen wurde, oder die Behörde, bei der die Fahrerlaubnisbehörde erteilt wurde.

Um den korrekten Behördenweg zu finden, ist es essenziell, die gesetzlichen Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit der Fahrerlaubnisbehörde genau zu kennen. Nur dann kann sichergestellt werden, dass die rechtlichen Vorgänge reibungslos ablaufen und der Antrag bei der richtigen Behörde eingereicht wird. In einem aktuellen Fall, der vor Gericht verhandelt wurde, stand die Frage der örtlichen Zuständigkeit im Zentrum. Dabei ging es um die Fahrerlaubnisentziehung eines Mannes, der in einem anderen Bundesland seinen Wohnsitz hatte, als die Tat begangen wurde. Dieser Fall zeigt, wie kompliziert die Frage der örtlichen Zuständigkeit sein kann und welche Auswirkungen falsche Entscheidungen haben können.

Ihr Führerschein und Ihre Zukunft: Wir helfen Ihnen.

Wurde Ihnen aufgrund von Drogen- oder Alkoholkonsum die Fahrerlaubnis entzogen? Fühlen Sie sich von den Behörden ungerecht behandelt? Wir verstehen, wie belastend diese Situation ist. Unsere Kanzlei hat umfassende Erfahrung im Verkehrsrecht und kennt die rechtlichen Feinheiten rund um das Thema Fahrerlaubnisentzug. Lassen Sie uns gemeinsam Ihre Möglichkeiten prüfen und eine Strategie entwickeln, um Ihre Fahrerlaubnis wiederzuerlangen. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls. Ihr erster Schritt zur Wiedererlangung Ihrer Mobilität.

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Der Fall vor Gericht


Fahrerlaubnisentzug nach Kokainkonsum: Gerichtsentscheidung bestätigt behördliches Vorgehen

Der Antrag eines Autofahrers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis wurde vom Verwaltungsgericht München abgelehnt. Das Gericht bestätigte damit die sofortige Vollziehbarkeit des behördlichen Bescheids zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

Hintergründe des Falls: Polizeikontrolle deckt Drogenkonsum auf

Der Fall nahm seinen Anfang mit einer polizeilichen Kontrolle am 24. Mai 2021. Dabei fiel der Antragsteller durch stark alkoholisiertes Verhalten auf. Er versuchte Getränkedosen zu stehlen, schlug einen Tankstellenmitarbeiter und leistete Widerstand gegen Polizeibeamte. Eine daraufhin angeordnete Blutuntersuchung ergab einen Alkoholwert von 2,46 Promille sowie den Nachweis von Kokainabbauprodukten.

Aufgrund dieser Erkenntnisse leitete die zuständige Fahrerlaubnisbehörde ein Verfahren zum Entzug der Fahrerlaubnis ein. Der Betroffene bestritt zunächst jeglichen Kokainkonsum. Später argumentierte er, möglicherweise sei sein Schnupftabak mit Kokain verunreinigt gewesen oder er habe die Droge unwissentlich beim Geschlechtsverkehr mit einer Unbekannten aufgenommen.

Rechtliche Bewertung: Einmaliger Kokainkonsum rechtfertigt Fahrerlaubnisentzug

Das Gericht folgte in seiner Entscheidung der Argumentation der Behörde. Nach geltender Rechtslage führt bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln wie Kokain grundsätzlich zum Verlust der Fahreignung. Die Fahrerlaubnisbehörde ist in solchen Fällen verpflichtet, die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Die Richter sahen den Kokainkonsum durch die Blutuntersuchung als eindeutig nachgewiesen an. Die Einlassungen des Antragstellers zum angeblich unwissentlichen Konsum wurden als nicht glaubhaft bewertet. Das Gericht betonte, dass für die Annahme einer unbewussten Drogenaufnahme ein sehr detaillierter und plausibler Sachvortrag nötig wäre. Die Aussagen des Antragstellers erfüllten diese Anforderungen nicht.

Schutz der Verkehrssicherheit hat Vorrang vor individuellen Interessen

Bei der Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids gab das Gericht dem Schutz der Verkehrssicherheit den Vorrang. Es verwies dabei auf den verfassungsrechtlichen Auftrag, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer zu schützen.

Die Richter betonten, dass ein Fahrerlaubnisinhaber auch erhebliche persönliche und berufliche Nachteile durch den Führerscheinentzug hinnehmen müsse, wenn begründete Zweifel an seiner Fahreignung bestehen. Im vorliegenden Fall sahen sie eine erhöhte Gefahr durch die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr als gegeben an.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil bekräftigt die strikte Rechtsprechung zum Fahrerlaubnisentzug bei nachgewiesenem Drogenkonsum. Bereits einmaliger Kokainkonsum führt zum Verlust der Fahreignung, wobei die Verkehrssicherheit Vorrang vor individuellen Interessen genießt. Für die Annahme einer unbewussten Drogenaufnahme sind sehr hohe Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und Detailliertheit des Vortrags zu stellen. Die sofortige Vollziehbarkeit des Fahrerlaubnisentzugs wird bei Drogenkonsum in der Regel bestätigt.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil unterstreicht, dass bereits ein einmaliger Drogenkonsum zum sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis führen kann. Auch wenn Sie glauben, die Drogen unwissentlich konsumiert zu haben, müssen Sie dies stichhaltig und detailliert beweisen können. Das Gericht priorisiert den Schutz der Verkehrssicherheit und nimmt auch persönliche oder berufliche Nachteile für den Betroffenen in Kauf. Wenn Sie also mit dem Entzug Ihrer Fahrerlaubnis konfrontiert sind, ist es entscheidend, sich frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um Ihre Rechte zu wahren und eine mögliche Wiedererlangung der Fahrerlaubnis zu prüfen.


FAQ – Häufige Fragen

Der Führerschein ist weg – wer ist jetzt zuständig? Die Fahrerlaubnisbehörde hat weitreichende Kompetenzen, wenn es um den Entzug der Fahrerlaubnis geht. Unsere FAQ-Rubrik klärt Sie über die wichtigsten Fragen rund um die Zuständigkeit der Fahrerlaubnisbehörde bei einem Fahrerlaubnisentzug auf.


Welche Behörde ist für den Entzug der Fahrerlaubnis zuständig?

Für den Entzug der Fahrerlaubnis sind in Deutschland die Fahrerlaubnisbehörden zuständig. Diese Behörden sind in der Regel bei den Kreisverwaltungsbehörden oder kreisfreien Städten angesiedelt. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers.

Die Fahrerlaubnisbehörde am Wohnort des Betroffenen prüft, ob die Voraussetzungen für einen Entzug der Fahrerlaubnis vorliegen. Sie kann den Entzug anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn erhebliche oder wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften vorliegen.

Bei Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr kann auch ein Strafgericht die Fahrerlaubnis entziehen. In diesem Fall wird die Entscheidung des Gerichts von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde umgesetzt.

Betroffene sollten beachten, dass sie sich bei Fragen zum Entzug ihrer Fahrerlaubnis stets an die für ihren Wohnsitz zuständige Fahrerlaubnisbehörde wenden müssen. Ein Umzug in einen anderen Zuständigkeitsbereich während eines laufenden Verfahrens kann dazu führen, dass die neue Fahrerlaubnisbehörde am neuen Wohnort zuständig wird.

Die Fahrerlaubnisbehörde kann im Rahmen des Entzugsverfahrens verschiedene Maßnahmen ergreifen. Sie kann etwa die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens oder einer medizinisch-psychologischen Untersuchung anordnen, um die Fahreignung zu überprüfen. Die Behörde muss dabei stets verhältnismäßig vorgehen und den Einzelfall berücksichtigen.

Gegen die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde können Betroffene Rechtsmittel einlegen. Der Widerspruch muss bei der Behörde eingereicht werden, die den Bescheid erlassen hat. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, steht der Klageweg vor dem zuständigen Verwaltungsgericht offen.

Es ist wichtig zu wissen, dass die Fahrerlaubnisbehörde nicht nur für den Entzug, sondern auch für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach einem Entzug zuständig ist. Nach Ablauf einer eventuell verhängten Sperrfrist können Betroffene bei der Behörde einen Antrag auf Neuerteilung stellen. Die Behörde prüft dann erneut, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorliegen.

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Was muss ich tun, wenn ich meinen Führerschein wiederhaben möchte?

Um den Führerschein wiederzuerlangen, muss ein Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden. Diese befindet sich in der Regel am Hauptwohnsitz des Antragstellers. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer gerichtlich festgelegten Sperrfrist eingereicht werden.

Für die Neuerteilung sind verschiedene Unterlagen erforderlich. Dazu gehören ein vollständig ausgefülltes Antragsformular, eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses, ein biometrisches Passfoto sowie eine Kopie der Gerichtsentscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis. Je nach Führerscheinklasse müssen zusätzliche Nachweise erbracht werden. Für die Klassen A und B ist beispielsweise eine aktuelle Sehtestbescheinigung notwendig.

Die Fahrerlaubnisbehörde prüft im Rahmen des Antrags, ob die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder gegeben ist. Dies muss vom Antragsteller nachgewiesen werden. In bestimmten Fällen kann die Behörde eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen. Die Kosten für die Neuerteilung richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Neuerteilung nur im Umfang der zuvor entzogenen Fahrerlaubnis möglich ist. In einigen Fällen kann die Ablegung einer neuen Fahrerlaubnisprüfung erforderlich sein. Dies gilt insbesondere, wenn der Entzug bereits längere Zeit zurückliegt.

Die Bearbeitungsdauer des Antrags hängt von der Auslastung der jeweiligen Fahrerlaubnisbehörde ab. Es empfiehlt sich daher, den Antrag rechtzeitig zu stellen. Eine frühzeitige und sorgfältige Vorbereitung aller notwendigen Unterlagen kann den Prozess beschleunigen.

Bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis werden die aktuell gültigen Führerscheinklassen berücksichtigt. Dies kann in einigen Fällen zu einer Umstellung der zuvor besessenen Klassen führen. Die Fahrerlaubnisbehörde informiert den Antragsteller über etwaige Änderungen.

Gegen die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde kann Widerspruch eingelegt werden. Die genauen Modalitäten hierzu werden im Bescheid über den Antrag mitgeteilt. Sollte der Widerspruch erfolglos bleiben, besteht die Möglichkeit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht.

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Welche Konsequenzen hat der Konsum von Betäubungsmitteln für die Fahrerlaubnis?

Der Konsum von Betäubungsmitteln hat weitreichende Konsequenzen für die Fahrerlaubnis. Bereits der einmalige Konsum illegaler Drogen kann zum Entzug der Fahrerlaubnis führen. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde prüft in solchen Fällen, ob die Fahreignung noch gegeben ist.

Bei nachgewiesenem Konsum harter Drogen wie Heroin, Kokain oder Amphetaminen wird in der Regel von einer fehlenden Fahreignung ausgegangen. Dies führt zum sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis. Bei Cannabis wird zwischen einmaligem, gelegentlichem und regelmäßigem Konsum unterschieden. Regelmäßiger Cannabiskonsum führt ebenfalls zum Entzug der Fahrerlaubnis.

Auch wenn kein Zusammenhang mit dem Straßenverkehr besteht, kann der Besitz oder Konsum von Betäubungsmitteln Konsequenzen für den Führerschein haben. Die Polizei meldet jeden Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz an die Fahrerlaubnisbehörde. Diese fordert dann in der Regel ein ärztliches Gutachten oder ein Drogenscreening an. Verweigert der Betroffene die Untersuchung oder wird ein Drogenkonsum nachgewiesen, droht der Entzug der Fahrerlaubnis.

Wer unter dem Einfluss von Drogen am Straßenverkehr teilnimmt, begeht eine Straftat nach § 316 StGB. Dies führt neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe zum Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens 10 Monate. Zusätzlich werden Punkte im Fahreignungsregister eingetragen.

Um nach einem Entzug die Fahrerlaubnis wiederzuerlangen, muss in der Regel eine einjährige Drogenabstinenz nachgewiesen werden. Dies geschieht durch regelmäßige Urin- und Haaranalysen. Zudem ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) erforderlich. Der Betroffene muss beweisen, dass er dauerhaft drogenfrei lebt und zwischen Konsum und Fahren trennen kann.

Die Kosten für Gutachten, Drogenscreenings und MPU trägt der Betroffene selbst. Sie können sich auf mehrere tausend Euro belaufen. Hinzu kommen die Kosten für eine erneute Fahrerlaubnisprüfung nach Ablauf der Sperrfrist.

Für Fahranfänger und Führerscheinbewerber gelten besonders strenge Regeln. Schon der Verdacht auf Drogenkonsum kann dazu führen, dass die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU anordnet. Ohne den Nachweis der Drogenfreiheit wird keine Fahrerlaubnis erteilt.

Die örtliche Zuständigkeit für Maßnahmen gegen die Fahrerlaubnis liegt bei der Fahrerlaubnisbehörde am Wohnsitz des Betroffenen. Bei Wohnsitzwechseln kann sich die Zuständigkeit ändern. Die Behörde am neuen Wohnort übernimmt dann das Verfahren.

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Wie kann ich gegen den Entzug meiner Fahrerlaubnis vorgehen?

Gegen den Entzug der Fahrerlaubnis stehen verschiedene rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung. Der erste Schritt besteht darin, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids Widerspruch einzulegen. Dies erfolgt schriftlich bei der Fahrerlaubnisbehörde, die den Entzug angeordnet hat. Im Widerspruchsschreiben sollten die Gründe für die Anfechtung der Entscheidung dargelegt werden.

Wird der Widerspruch abgelehnt, kann Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Auch hierfür gilt eine Frist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids. Die Klage muss begründet werden und alle relevanten Argumente sowie Beweise enthalten, die gegen den Fahrerlaubnisentzug sprechen.

In dringenden Fällen besteht die Möglichkeit, einen Eilantrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu stellen. Damit kann erreicht werden, dass die Fahrerlaubnis bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts vorläufig bestehen bleibt. Der Eilantrag muss besonders gut begründet sein und die Dringlichkeit darlegen.

Bei der Anfechtung des Fahrerlaubnisentzugs spielt die örtliche Zuständigkeit der Fahrerlaubnisbehörde eine wichtige Rolle. Grundsätzlich ist die Behörde am Hauptwohnsitz des Betroffenen zuständig. Bei Unklarheiten bezüglich der Zuständigkeit sollte dies im Widerspruchs- oder Klageverfahren thematisiert werden.

Es empfiehlt sich dringend, für das Vorgehen gegen den Fahrerlaubnisentzug einen spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Dieser kann die Erfolgsaussichten einschätzen, alle Fristen im Blick behalten und eine fundierte rechtliche Argumentation entwickeln. Zudem kennt ein erfahrener Anwalt die relevante Rechtsprechung und kann diese für den konkreten Fall nutzbar machen.

Im Rahmen des Verfahrens sollten alle entlastenden Beweise und Argumente vorgebracht werden. Dazu können ärztliche Gutachten, Zeugenaussagen oder Nachweise über eine erfolgreiche Therapie gehören. Auch die persönlichen Umstände und die Notwendigkeit der Fahrerlaubnis für Beruf oder Familie können relevant sein.

Die Kosten für das Verfahren trägt zunächst der Betroffene selbst. Bei Erfolg können diese jedoch von der Behörde erstattet werden. Die genaue Höhe hängt vom Einzelfall und der Verfahrensdauer ab.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Entzug der Fahrerlaubnis trotz Widerspruch oder Klage in der Regel sofort vollziehbar ist. Das bedeutet, dass während des laufenden Verfahrens nicht gefahren werden darf, es sei denn, es wurde erfolgreich ein Eilantrag gestellt.

Eine sorgfältige Prüfung der Erfolgsaussichten ist unerlässlich. Nicht jeder Fahrerlaubnisentzug kann erfolgreich angefochten werden. Insbesondere bei schwerwiegenden Verstößen oder wiederholten Auffälligkeiten sind die Chancen oft gering. Dennoch kann es sich lohnen, die rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Fahrerlaubnis zu behalten oder zumindest eine Verkürzung der Sperrfrist zu erreichen.

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Welche Fristen muss ich beachten, wenn ich Widerspruch gegen den Bescheid einlegen möchte?

Bei der Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Bescheid zur Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Einhaltung der gesetzlichen Fristen von entscheidender Bedeutung. Grundsätzlich gilt für Widersprüche gegen Verwaltungsakte eine Frist von einem Monat. Diese Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheids an den Betroffenen zu laufen.

Der Widerspruch muss innerhalb dieser Monatsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde eingehen, die den Bescheid erlassen hat. In der Regel ist dies die örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde. Alternativ kann der Widerspruch auch bei der Behörde eingereicht werden, die für die Bearbeitung des Widerspruchs zuständig ist.

Es ist ratsam, den Widerspruch möglichst frühzeitig innerhalb der Frist einzulegen. Ein verspäteter Widerspruch wird in der Regel als unzulässig zurückgewiesen, ohne dass eine inhaltliche Prüfung erfolgt.

Bei der Berechnung der Frist ist zu beachten, dass diese einen Tag nach der Bekanntgabe des Bescheids beginnt. Endet die Frist an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert sie sich bis zum nächsten Werktag.

Fehlt im Bescheid eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese fehlerhaft, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr. Dies gilt jedoch nur, wenn der Betroffene nicht anderweitig über seine Rechtsschutzmöglichkeiten informiert wurde.

Bei einer gerichtlichen Entscheidung zur Entziehung der Fahrerlaubnis gelten abweichende Regelungen. Hier ist statt eines Widerspruchs das Rechtsmittel der Beschwerde einzulegen, wofür ebenfalls bestimmte Fristen zu beachten sind.

Es empfiehlt sich, den Widerspruch schriftlich einzureichen und den Eingang bei der Behörde nachweisen zu können. Eine Einreichung per E-Mail ist nur dann fristwahrend, wenn die Behörde diesen Kommunikationsweg ausdrücklich eröffnet hat und die notwendigen technischen Voraussetzungen erfüllt sind.

Neben der Widerspruchsfrist können im Zusammenhang mit der Fahrerlaubnisentziehung weitere Fristen relevant sein. So gibt es beispielsweise Fristen für die Abgabe des Führerscheins oder für die Beantragung einer Neuerteilung nach Ablauf der Sperrfrist. Diese zusätzlichen Fristen sind im jeweiligen Bescheid oder in der gerichtlichen Entscheidung aufgeführt und müssen ebenfalls sorgfältig beachtet werden.

Die genaue Kenntnis und Einhaltung der Fristen ist für die Wahrung der Rechte des Betroffenen unerlässlich. Im Zweifelsfall sollte rechtzeitig fachkundiger Rat eingeholt werden, um keine Fristen zu versäumen und die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs realistisch einschätzen zu können.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Fahreignung: Dieser Begriff bezeichnet die körperliche und geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Sie umfasst unter anderem ausreichendes Sehvermögen, Reaktionsfähigkeit und die Abwesenheit von Suchterkrankungen. Im vorliegenden Fall wurde die Fahreignung des Antragstellers aufgrund des nachgewiesenen Kokainkonsums verneint. Die Fahrerlaubnisbehörde muss bei Zweifeln an der Fahreignung gemäß § 46 FeV die Fahrerlaubnis entziehen. Eine Wiedererlangung der Fahreignung nach Drogenkonsum erfordert in der Regel eine einjährige nachgewiesene Abstinenz und eine medizinisch-psychologische Untersuchung.
  • Sofortige Vollziehung: Hierbei handelt es sich um eine behördliche Anordnung, die bewirkt, dass ein Verwaltungsakt trotz eingelegter Rechtsmittel sofort wirksam wird. Im Fall des Fahrerlaubnisentzugs bedeutet dies, dass der Betroffene seinen Führerschein unverzüglich abgeben muss, auch wenn er gegen den Bescheid klagt. Die Behörde muss die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 VwGO besonders begründen. Im vorliegenden Fall wurde sie mit dem Schutz der Verkehrssicherheit begründet. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.
  • Örtliche Zuständigkeit: Sie bestimmt, welche Behörde oder welches Gericht für eine Rechtssache verantwortlich ist. Bei Fahrerlaubnisentziehungen ist grundsätzlich die Behörde am Wohnsitz des Betroffenen zuständig (§ 73 Abs. 1 FeV). Es gibt jedoch Ausnahmen, z.B. wenn die Tat in einem anderen Bezirk begangen wurde. Im vorliegenden Fall war die Zuständigkeit strittig, da der Antragsteller während des Verfahrens umgezogen war. Das Gericht bestätigte die Zuständigkeit der ursprünglichen Behörde aufgrund des Grundsatzes der perpetuatio fori (Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG), wonach ein begonnenes Verfahren bei Zuständigkeitswechsel von der ursprünglichen Behörde fortgeführt werden kann.
  • Aufschiebende Wirkung: Dieser Begriff bezeichnet die Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage, die dazu führt, dass ein Verwaltungsakt vorläufig nicht vollzogen werden darf. Bei Fahrerlaubnisentziehungen wird die aufschiebende Wirkung oft durch Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgeschlossen. Der Betroffene kann dann beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen (§ 80 Abs. 5 VwGO). Im vorliegenden Fall lehnte das Gericht diesen Antrag ab, da es die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als gering einschätzte und dem öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit den Vorrang gab.
  • Eignungszweifel: Dies sind Tatsachen, die begründete Bedenken an der Fahreignung einer Person aufkommen lassen. Sie können sich aus Verkehrsverstößen, Straftaten oder dem Konsum von Drogen oder Alkohol ergeben. Bei Eignungszweifeln kann die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 46 Abs. 3 FeV weitere Maßnahmen wie medizinische Gutachten anordnen. Im vorliegenden Fall ergaben sich Eignungszweifel aus dem nachgewiesenen Kokainkonsum. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV führt bereits einmaliger Konsum harter Drogen in der Regel zum Wegfall der Fahreignung, was einen sofortigen Fahrerlaubnisentzug rechtfertigt.
  • Interessenabwägung: Bei der gerichtlichen Überprüfung von Verwaltungsakten, insbesondere im Eilrechtsschutz, wägt das Gericht die widerstreitenden Interessen gegeneinander ab. Im Fall von Fahrerlaubnisentziehungen stehen das private Interesse des Betroffenen an der Mobilität dem öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit gegenüber. Das Gericht berücksichtigt dabei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache und die Folgen für beide Seiten. Im vorliegenden Fall gab das Gericht dem Schutz der Allgemeinheit den Vorrang vor den individuellen Interessen des Antragstellers, da es von einer erhöhten Gefahr durch dessen weitere Teilnahme am Straßenverkehr ausging.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG): Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen für die Erteilung und den Besitz einer Fahrerlaubnis. Im konkreten Fall wurde die Fahrerlaubnis entzogen, da der Antragsteller durch Drogenkonsum als fahrungeeignet eingestuft wurde.
  • § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV): Dieser Paragraph legt fest, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen muss, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Fahreignung des Inhabers in Frage stellen. Im vorliegenden Fall war der nachgewiesene Kokainkonsum der Grund für den Entzug.
  • § 11 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV): Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen für die Anordnung des Sofortvollzugs eines Verwaltungsakts. Im konkreten Fall wurde der Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung angeordnet, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
  • § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG): Dieser Paragraph definiert, wann jemand zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, beispielsweise durch den Konsum von Betäubungsmitteln. Im vorliegenden Fall wurde der Antragsteller aufgrund seines Kokainkonsums als fahrungeeignet eingestuft.
  • Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG): Dieser Artikel garantiert das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Im Zusammenhang mit dem Fall wurde argumentiert, dass der Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vor einem fahrungeeigneten Fahrer Vorrang hat.

Das vorliegende Urteil

VG München – Az.: M 19 S 21.4471 – Beschluss vom 30.11.2021

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B einschließlich Unterklassen.

Der Entziehung vorangegangen war eine Ereignismeldung der Polizeiinspektion Rosenheim. Laut dieser habe der Antragsteller am 24. Mai 2021 in stark betrunkenem Zustand versucht, einige Getränkedosen zu stehlen und einen Mitarbeiter einer Tankstelle mit der Faust geschlagen. Gegen die hinzugekommenen Polizisten habe er Widerstand geleistet und diese beleidigt. Auf richterlichen Beschluss sei ihm noch am selben Tag in der Arrestzelle Blut abgenommen worden.

Das entnommene Blut wurde am 14. Juni 2021 positiv auf Kokainabbauprodukte sowie auf Alkohol (2,46 ‰) getestet. Laut dem entsprechenden Gutachten konnte dabei Benzoylecgonin (12 ng/ml) nachgewiesen werden. Der Wert spreche für einen länger zurückliegenden Kokain-Missbrauch.

Nach Kenntniserlangung von diesen Vorfällen hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 14.

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Juli 2021 zu einer beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund seines Kokainkonsums an.

Dieser teilte zunächst am 22. Juli 2021 telefonisch mit, dass er sich an die Blutentnahme nicht erinnern könne und auch niemals Kokain konsumiert habe. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 3. August 2021 ließ er zudem mitteilen, dass das Gutachten seiner Auffassung nach einen Kokainkonsum nicht nachweise. Jedenfalls habe er nicht bewusst Betäubungsmittel konsumiert. Möglicherweise sei der Schnupftabak, den er unter Alkoholeinfluss zu sich genommen habe, verunreinigt gewesen.

Nachdem der Antragsteller zwischenzeitlich von der Stadt in den Landkreis Rosenheim gezogen war, fragte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 5. August 2021 bei der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Rosenheim an, ob das Verfahren bei ihr weiterbearbeitet werden könne, was vom Landratsamt bejaht wurde.

Mit Bescheid vom 12. August 2021, dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 16. August 2021 per Postzustellungsurkunde zugestellt, entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen (Nr. 1), gab diesem auf, seinen Führerschein innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung dieses Bescheids bei der Stadt Rosenheim abzugeben (Nr. 2), ordnete die sofortige Vollziehung der vorstehenden Ziffern an (Nr. 3), drohte für den Fall der Nichterfüllung der Ziffer 2 ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR an (Nr. 4) und erhob für diesen Bescheid eine Gebühr in Höhe von 150,- EUR sowie Auslagen in Höhe von 4,11 EUR (Nrn. 5, 6).

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bereits die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) – mit Ausnahme von Cannabis – die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließe und damit gemäß § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge habe. Der Konsum von Kokain sei dabei durch die gutachterliche Blutuntersuchung erwiesen. Die hiergegen erhobenen Einwände, auch zum nicht willentlichen Konsum, seien im Übrigen nicht ausreichend substantiiert, um die durch das Gutachten festgestellte Nichteignung zu widerlegen und damit als bloße Schutzbehauptung zu werten. An der sofortigen Vollziehbarkeit der Entziehung bestehe aufgrund des Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer vor aufgrund Drogeneinflusses fahrungeeigneten Teilnehmern ein besonderes öffentliches Interesse.

Am 19. August 2021 versicherte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin an Eides statt, dass er seinen Führerschein am 4. August 2021 verloren habe.

Am 20. August 2021 erhob er über seinen Bevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht München gegen den Bescheid Klage (M 19 K 21.4470) und beantragte, diesen aufzuheben. Gleichzeitig wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsmittelanordnung anzuordnen sowie hinsichtlich der Ablieferungspflicht des Führerscheins und der Kostenfestsetzung wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass der Sofortvollzug schon nicht ausreichend begründet worden sei. Im Übrigen sei ein Kokainkonsum bislang nicht nachgewiesen. Schließlich habe der Antragsteller niemals bewusst Drogen konsumiert. Vom 22. bis zum 24. Mai 2021 habe er täglich die „Wiesn Bad Aibling“ besucht, wo er möglicherweise unbewusst Kokain aufgenommen habe. Er habe dort nämlich nicht nur Schnupftabak konsumiert, sondern auch an zwei Tagen Geschlechtsverkehr mit einer ihm nicht näher bekannten Frau namens „Marie“ gehabt, die „aufgekratzt“ gewirkt habe. Er versuche derzeit, diese ausfindig zu machen.

Zur Bekräftigung übersandte der Bevollmächtigte einen toxikologischen Befundbericht vom 10. August 2021, wonach eine vom Antragsteller am 5. August 2021 abgegebene Urinprobe negativ getestet worden sei.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 21. Oktober 2021, die Klage abzuweisen und den Antrag abzulehnen.

Die Aufnahme von Kokain sei ihrer Auffassung nach nachgewiesen und führe zum Ausschluss der Fahreignung. Die Einlassungen zum unbewussten Konsum seien weiterhin nicht ausreichend substantiiert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakten von Haupt- und Eilverfahren Bezug genommen.

II.

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, aber unbegründet und daher ohne Erfolg.

Nach Auslegung des gestellten Antrags (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) ist davon auszugehen, dass der Antragsteller hinsichtlich der in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids verfügten Entziehung seiner Fahrerlaubnis sowie hinsichtlich der in Nr. 2 des Bescheids verfügten Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins, die beide für sofort vollziehbar erklärt wurden, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begehrt. Hinsichtlich der in Nr. 4 des Bescheids verfügten und kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a Satz 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes – VwZVG), sowie der ebenfalls kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) sofort vollziehbaren Kostenregelung, Nr. 5 und Nr. 6 des Bescheids, begehrt er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.

Der so verstandene Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Nach dieser Vorschrift ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dabei hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat. An den Inhalt der Begründung sind dabei allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 43).

Dem genügt die auf den vorliegenden Einzelfall abstellende Begründung des streitgegenständlichen Bescheids. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, warum sie konkret im Fall des Antragstellers aufgrund der von ihm als Drogenkonsumenten ausgehenden Gefahren im Interesse der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Im Übrigen ergibt sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im Bereich des Sicherheitsrechts regelmäßig – so auch hier – gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend waren (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2012 – 11 CS 11.2272 – juris Rn. 13).

2. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwischen dem von der Behörde geltend gemachten bzw. dem gesetzgeberischen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist aufgrund des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens vorliegend die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also des Bescheidserlasses durch die Antragsgegnerin. Nach summarischer Prüfung erweisen sich die im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Entscheidungen der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Ablieferungsverpflichtung des Führerscheins zu diesem Zeitpunkt als rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch gegen die Zwangsmittelandrohung und die Kostenentscheidung bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

2.1. Der streitgegenständliche Bescheid ist dabei voraussichtlich formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere ist es unschädlich, dass der Bescheid durch die Antragsgegnerin und nicht durch den Freistaat Bayern, handeln durch das Landratsamt Rosenheim, in dessen räumlichen Bereich der Antragsteller bei Bescheidserlass seinen Wohnsitz hatte, erlassen wurde.

2.1.1. Die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin wurde dabei allerdings nicht durch bloße Zustimmung des Landratsamts begründet, da dies gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 FeV nur in Antragsverfahren möglich ist. Die (endgültige) Entziehung der Fahrerlaubnis stellt auch keine vorläufige Entscheidung zur Abwehr einer Gefahr im Verzug nach § 73 Abs. 2 Satz 4 FeV dar.

Eine Zuständigkeit folgt vorliegend aber voraussichtlich aus Art. 3 Abs. 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), der die Fortführung des Verfahrens durch die Ausgangsbehörde ermöglicht, wenn nach Beginn, aber vor Abschluss des Verfahrens ein Zuständigkeitswechsel eintritt (sog. perpetuatio fori). Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG wird dabei aufgrund der unterschiedlichen Regelungsbereiche und -zwecke nicht durch § 73 Abs. 2 Satz 2 FeV verdrängt, sodass beide Bestimmungen nebeneinander anwendbar sind (vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2007 – 11 CS 06.2029 – juris Rn. 20). Wenn sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände ändern (hier durch Wohnsitzwechsel des Antragstellers), kann gemäß Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

Vorliegend spricht vieles dafür, dass eine Entscheidung durch die bisherige Wohnsitzbehörde angesichts des weit fortgeschrittenen Verfahrensstadiums im Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels zweckdienlich war und den Antragsteller schon angesichts der Tatsache, dass das Landratsamt im Gebiet der Antragsgegnerin belegen und damit beide Behörden am gleichen Ort sind, nicht unzumutbar in seinen Rechten einschränkt.

2.1.2. Im Übrigen wäre es aber letztlich sogar unbeachtlich, wenn die Antragsgegnerin nicht örtlich zuständig gewesen wäre. Nach Art. 46 BayVwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach Art. 44 BayVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Eine etwaig fehlende örtliche Zuständigkeit der Fahrerlaubnisbehörde führt (niemals) zu einer Nichtigkeit nach Art. 44 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG (vgl. Koehl in BeckOK Straßenverkehrsrecht, Dötsch/Koehl/Krenberger/Türpe, 12. Ed. Stand: 15.7.2021 § 73 Rn. 13), sondern stellt einen Fall des Art. 44 Abs. 3 Nr. 1 BayVwVfG dar. Des Weiteren liegt keine Beeinflussung der Entscheidung mangels örtlicher Zuständigkeit vor, wenn die Entscheidung auf Grund rechtlicher Alternativlosigkeit strikt gebunden ist. Dies ist hier der Fall, weil es sich bei der in Rede stehenden Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV um eine gebundene, nicht im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung handelt (vgl. BVerwG, U.v. 11.12.2008 – 3 C 26.07 – juris Rn. 19; OVG NRW, B.v. 23.2.2016 – 16 B 45/16 – juris Rn. 6 ff.; VG Köln, B.v. 18.8.2021 – 6 L 1039/21 – juris Rn. 10).

2.2. Der Bescheid ist voraussichtlich auch materiell rechtmäßig.

2.2.1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG (ausgenommen Cannabis) fehlt eine Fahreignung grundsätzlich (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Dabei genügt im Regelfall bereits der Nachweis des einmaligen Konsums eines im BtMG aufgeführten Rauschmittels. Ob es in der Folge zu weiterem Drogenkonsum gekommen oder ob der Fahrerlaubnisinhaber tatsächlich im berauschten Zustand am Straßenverkehr teilgenommen hat, ist unerheblich (vgl. m.w.N. BayVGH, B.v. 5.2.2018 – 11 CS 15.1447 – juris Rn. 16).

Der Fahrerlaubnisbehörde obliegt es nach § 2 Abs. 7 StVG, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen und ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Beweismittel holt sie gemäß Art. 26 Abs. 1 BayVwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen ein. Gemäß Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG sollen die Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken, insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben.

2.2.2. Die Antragsgegnerin ging vor diesem Hintergrund zurecht davon aus, dass der Antragsteller aufgrund seines Kokainkonsums im Mai 2021 fahrungeeignet nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist.

Dass er zu diesem Zeitpunkt Kokain konsumiert hat, ergibt sich aus dem Ergebnis der gutachterlichen Untersuchung der nach der polizeilichen Kontrolle vom 24. Mai 2021 entnommenen Blutprobe des Antragstellers, die Kokainabbauprodukte aufwies und eine Kokainaufnahme einige Zeit zuvor klar bejahte. Bedenken gegen die methodische Zuverlässigkeit dieses Gutachtens wurden nicht vorgebracht und sind für das Gericht vor dem Hintergrund, dass eine chromatographische Untersuchung der Blutprobe in einem akkreditieren forensischen Labor ein zeitgemäßes Analyseverfahren ist, auch sonst nicht ersichtlich.

Das Ergebnis dieser Blutuntersuchung und die von der Antragsgegnerin auf dieser Grundlage getroffene Bewertung werden auch durch die weitere Einlassung des Antragstellers im Laufe des Verfahrens nicht hinreichend widerlegt.

Zwar setzt die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus. Die unbewusste Aufnahme von Kokain stellt jedoch schon nach allgemeiner Lebenserfahrung einen extrem seltenen Ausnahmefall dar (zu einer behaupteten unbemerkten Verabreichung durch Dritte vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2016 – 11 CS 15.2403 – juris Rn. 12 m.w.N.). Für einen derartigen Ausnahmefall, müsste der Antragsteller einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften und möglichst nachweisbaren Sachverhalt vortragen, der einen solchen unwissentlichen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt (BayVGH, B.v. 16.4.2018 – 11 ZB 18.344 – juris Rn. 19). Gerade in Fällen einer unbewussten Zuführung durch Dritte wird ein solcher Ausnahmefall regelmäßig erst dann als beachtlich anzusehen sein, wenn der Betroffene überzeugend aufzeigen konnte, dass ein Dritter einen Beweggrund hatte, ihm ohne sein Wissen Betäubungsmittel zuzuführen, und dass er selbst die Aufnahme des Betäubungsmittels und dessen Wirkung tatsächlich nicht bemerkt hat (BayVGH, B.v. 19.1.2016 – 11 CS 15.2403 – juris Rn. 12; B.v. 31.5.2012 – 11 CS 12.807 – juris Rn. 12; B.v. 24.7.2012 – 11 ZB 12.1362 – juris Rn. 11 m.w.N.; ebenso OVG NW, B.v. 22.3.2012 – 16 B 231/12 – juris Rn. 6).

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Antragstellers nicht gerecht. Sein bereits im Laufe des behördlichen Verfahrens vorgebrachter Vortrag, er habe Schnupftabak konsumiert, der mit Kokain versetzt gewesen sein könnte, ist pauschal und letztlich als bloße Schutzbehauptung zu werten. Der Antragsteller kann diesen Vorgang weder zeitlich genauer eingrenzen, noch gelingt es ihm darzulegen, warum ihm jemand eine verhältnismäßig hochpreisige Droge wie Kokain ohne Anlass heimlich darreichen sollte und er dabei weder zuvor noch danach etwas davon gemerkt haben will. Gerade für den Erstkonsumenten ist die Rauschwirkung von Kokain auch bei Alkoholisierung spürbar wahrnehmbar (vgl. m.w.N. VG München, U.v. 25.7.2018 – M 6 K 18.1399 – juris Rn. 36).

Auch sein Vortrag, er habe Kokain während des Geschlechtsverkehrs mit einer ihm unbekannten Frau unbewusst aufgenommen, begründet voraussichtlich keinen ernsthaften Zweifel an einem (willentlichen) Kokainkonsum. Geringe Mengen von Kokain bzw. dessen Abbauprodukten lassen sich zwar auch mit einer unbewussten oralen Aufnahme erklären, nicht jedoch mit Geschlechtsverkehr oder Schweißkontakt allein (vgl. m.w.N. VG Lüneburg, B.v. 25.10.2018 – 1 B 44/18 – juris Rn. 22). Der Antragsteller hat aber weder genauere Umstände genannt, die vor diesem Hintergrund auf eine orale Aufnahme von Kokain schließen lassen, noch lässt sich aus seinen Schilderungen mit Gewissheit entnehmen, dass die von ihm genannte Frau überhaupt Kokain konsumiert hat. Dass der schon im Verwaltungsverfahren anwaltlich vertretene Antragsteller diesen Vortrag erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens anbringt, sein Vorbringen also insoweit steigert, spricht zumindest dagegen, dass ihm derartige Kokaineinnahme prägnant in Erinnerung geblieben ist. Nicht nachvollziehbar ist schließlich, warum er sich zwar im Mai mehrfach mit der genannten Frau treffen konnte, nun aber keine Kontaktdaten von ihr haben will und sie erst recht nicht als Zeugin benennen kann (vgl. insoweit auch BayVGH, B.v. 16.4.2018 – 11 ZB 18.344 – juris Rn. 19).

Das gemeinsam mit dem Eilantrag vorgelegte Drogenscreening seines Urins vom 10. August 2021 ist nicht geeignet, den mit der Blutanalyse gewonnenen Nachweis der Einnahme von Kokain zu widerlegen, da derartige Tests aufgrund der schnellen Abbaubarkeit von Kokain in Urin und Blut allenfalls eine Aussage bezüglich eines wenige Tage zurückliegenden Konsums treffen können (vgl. m.w.N. OVG NRW, B.v. 5.1.2015 – 16 B 1026/14 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 7.12.2009 – 11 CS 09.1996 – juris Rn. 21 f.).

Vorliegend ist zudem weder eine atypische Konstellation ersichtlich, aufgrund derer man vom Regelfall abweichen müsste, noch hat der Antragsteller zwischenzeitlich seine Fahreignung wiedererlangt. Die Frage, ob er zwischenzeitlich die Fahreignung wiedererlangt haben könnte, kann zwar auch für die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung von Bedeutung sein (dazu BayVGH, B.v. 9.1.2017 – 11 CS 16.2561 – juris Rn. 11; VGH BW, B.v. 25.11.2010 – 10 S 2162/10 – juris Rn. 13). Der Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung erfordert aber neben einer medizinisch-psychologischen Begutachtung den lückenlosen Beleg der Betäubungsmittelabstinenz für die Dauer eines Jahres (Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV). Dieser konnte unter Zugrundelegung einer gesicherten Kokaineinnahme nur drei Monate vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids schon in zeitlicher Hinsicht nicht erbracht werden.

2.3. Bei mangelnden Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist für eine Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers im Regelfall kein Raum. Außerdem gebieten das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung und damit verbundene Nachteile in Bezug auf seine berufliche Tätigkeit und seine private Lebensführung hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass von seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine erhöhte Gefahr ausgeht. Dies ist beim Antragsteller aus den schon im Rahmen der Prüfung der Sofortvollzugsanordnung genannten Gründen der Fall.

2.3. Da somit die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis der summarischen gerichtlichen Überprüfung standhält, verbleibt es auch bei der in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltenen Verpflichtung, den (etwaig vorhandenen) Führerschein abzuliefern. Diese Verpflichtung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV.

2.4. Die nach § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StVG i.V.m. § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr festgesetzte Gebühr von 150,- EUR, die nach § 2 dieser Verordnung festgesetzten Auslagen von 4,11,- EUR sowie die auf Art. 29 ff. VwZVG gestützte Androhung eines Zwangsgelds von 500,- EUR begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Qualifizierte Einwände hiergegen wurden auch nicht erhoben.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. BayVGH, B.v. 15.12.2014 – 11 CS 14.2202 – juris Rn. 7).

 


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