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Fahrerlaubnisentziehung – Nichtvorlage eines psychiatrischen Gutachtens

Ein Mann weigert sich, ein psychiatrisches Gutachten vorzulegen, und verliert prompt seinen Führerschein. Nun kämpft er vor Gericht um sein Recht am Steuer, doch die Richter bleiben hart: Wer sich der Untersuchung verweigert, muss mit Konsequenzen rechnen. Doch auch die Behörden bekommen einen Rüffel: Eine fadenscheinige Begründung reicht nicht aus, um eine solch einschneidende Maßnahme zu rechtfertigen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Antragsteller wollte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis erreichen und wehrte sich gegen Zwangsgeldandrohungen.
  • Hintergrund der Auseinandersetzung sind medizinische Bedenken bezüglich der Fahreignung des Antragstellers, die durch die Polizei gemeldet wurden.
  • Der Antragsteller hatte zunächst ärztliche Bescheinigungen vorgelegt, die jedoch als nicht ausreichend angesehen wurden, da sie relevante Diagnosen nicht einbezogen.
  • Der Antragsgegner forderte ein spezifisches psychiatrisches Gutachten, das der Antragsteller nicht fristgerecht einreichte und auch kein Einverständnis zur Erstellung des Gutachtens gab.
  • Das Gericht entschied, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig war, da der Antragsteller den Anforderungen zur Nachweisführung seiner Fahreignung nicht nachgekommen war.
  • Die Entscheidung des Gerichts stützt sich auf die Notwendigkeit, die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten und Mängel in der Fahreignung zu klären.
  • Die Ablehnung einer Fristverlängerung für die Vorlage des Gutachtens wurde als gerechtfertigt angesehen, da der Antragsteller keine ausreichenden Gründe dafür darlegte.
  • Die Folgen der Entscheidung führen zur endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis und zur Verpflichtung, den Führerschein abzugeben.
  • Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt, was zusätzliche finanzielle Belastungen mit sich bringt.
  • Das Urteil unterstreicht die Wichtigkeit, medizinische Zweifel an der Fahreignung ernst zu nehmen und die geforderten Nachweisdokumente fristgerecht einzureichen.

Fahrerlaubnisentzug: Risiken bei Nichtvorlage psychiatrischer Gutachten

Die Fahrerlaubnisentziehung ist ein komplexes Thema, das viele Menschen betrifft, sei es aufgrund von Verkehrsauffälligkeiten oder gesundheitlichen Gründen. Vor allem die Frage, ob jemand fahrtauglich ist, wird häufig durch medizinische Gutachten, insbesondere psychiatrische, bewertet. Diese Gutachten dienen dazu, das Risiko für andere Verkehrsteilnehmer einzuschätzen und die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten. Wenn ein Gutachter Hinweise auf psychische Probleme findet, kann dies zur Anordnung einer Fahrerlaubnisentziehung führen.

Ein häufiges Problem in diesem Zusammenhang ist die Nichtvorlage eines geforderten psychiatrischen Gutachtens. Wenn Behörden ein solches Gutachten anfordern, sind Betroffene in der Regel verpflichtet, es zu beschaffen und vorzulegen. Das Versäumnis kann schwerwiegende Folgen haben, da die Fahrerlaubnis auch ohne andere Auffälligkeiten entzogen werden kann. Hierbei stellt sich die Frage, wie die rechtlichen Rahmenbedingungen aussehen und welche Ansprüche die betroffenen Personen haben.

Um die Thematik besser zu verstehen, wird im Folgenden ein konkreter Fall betrachtet, der die Auswirkungen der Nichtvorlage eines psychiatrischen Gutachtens und die damit verbundenen rechtlichen Implikationen detailliert analysiert.

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Der Fall vor Gericht


Streit um Fahrerlaubnisentzug nach verweigerter psychiatrischer Begutachtung

Der Fall betrifft einen Antragsteller, dem die Fahrerlaubnis entzogen wurde, nachdem er sich geweigert hatte, ein angeordnetes psychiatrisches Gutachten vorzulegen. Die Fahrerlaubnisbehörde hatte aufgrund verschiedener E-Mails des Antragstellers den Verdacht, dass bei ihm wahnhafte Störungen vorliegen könnten, die seine Fahreignung beeinträchtigen.

Der Antragsteller wehrte sich gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis und beantragte beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Nachdem das Verwaltungsgericht diesen Antrag abgelehnt hatte, legte er Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein.

Rechtlicher Hintergrund und Verlauf des Verfahrens

Die Fahrerlaubnisbehörde stützte sich bei ihrem Vorgehen auf § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Demnach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei Zweifeln an der Eignung kann die Behörde nach § 11 Abs. 2 FeV die Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens anordnen. Verweigert der Betroffene die Untersuchung, darf die Behörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung schließen.

Im vorliegenden Fall forderte die Behörde den Antragsteller zunächst auf, eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Als dies nicht zu einer Klärung führte, ordnete sie die Vorlage eines psychiatrischen Gutachtens an. Der Antragsteller kam dieser Aufforderung nicht nach, woraufhin ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde.

Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts

Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Antragstellers zurück. Es sah die Gutachtenanordnung als rechtmäßig an und bestätigte, dass bei Nichtvorlage des Gutachtens auf die Fahrungeeignetheit geschlossen werden darf. Das Gericht betonte, dass es sich hierbei entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht um eine Ermessensentscheidung der Behörde handelt.

Kritische Anmerkungen des Gerichts

Trotz der Zurückweisung der Beschwerde äußerte das Oberverwaltungsgericht Bedenken hinsichtlich der Begründung der Gutachtenanordnung. Es bemängelte, dass die Behörde Tatsachen ungenau oder veraltet dargestellt und den Anlass für die Untersuchung nicht hinreichend konkret benannt hatte. Das Gericht wies darauf hin, dass eine sorgfältigere Begründung und Sachverhaltsdarstellung erforderlich gewesen wäre, um den strengen Anforderungen an eine solche Anordnung gerecht zu werden.

Bedeutung für die Praxis

Der Fall verdeutlicht die hohen Anforderungen, die an die Begründung einer Gutachtenanordnung im Fahrerlaubnisrecht zu stellen sind. Behörden müssen den zugrunde liegenden Sachverhalt umfassend aufklären und den Anlass der Untersuchung für den Betroffenen nachvollziehbar darlegen. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass Betroffene einer rechtmäßigen Anordnung zur Vorlage eines Gutachtens nachkommen sollten, da andernfalls der Entzug der Fahrerlaubnis droht.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung bekräftigt, dass bei Verweigerung eines angeordneten psychiatrischen Gutachtens der Entzug der Fahrerlaubnis rechtmäßig ist. Gleichzeitig unterstreicht das Gericht die hohen Anforderungen an die Begründung einer solchen Gutachtenanordnung. Behörden müssen den Sachverhalt umfassend und präzise darlegen, um die Notwendigkeit der Untersuchung nachvollziehbar zu machen. Dies verdeutlicht die Gratwanderung zwischen effektivem Schutz der Verkehrssicherheit und den Rechten des Fahrerlaubnisinhabers.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie aufgefordert werden, ein psychiatrisches Gutachten zur Überprüfung Ihrer Fahreignung vorzulegen, sollten Sie dieser Aufforderung nachkommen. Eine Verweigerung kann zum Entzug Ihrer Fahrerlaubnis führen, ohne dass die Behörde weitere Ermessensspielräume hat. Allerdings müssen die Behörden ihre Zweifel an Ihrer Fahreignung konkret und nachvollziehbar begründen. Pauschale Verweise auf „diverse E-Mails“ reichen nicht aus. Sie haben das Recht, die genauen Gründe für die Anordnung zu erfahren und können diese rechtlich überprüfen lassen. Beachten Sie, dass Ihre Mitwirkung entscheidend ist, um Ihre Fahrerlaubnis zu behalten.


FAQ – Häufige Fragen

In unserer FAQ-Rubrik finden Sie umfassende Informationen rund um die Fahrerlaubnisentziehung und die damit verbundene Gutachtenpflicht. Wir beantworten häufig gestellte Fragen, um Ihnen rechtliche Unsicherheiten zu nehmen und Klarheit über Ihre Rechte und Pflichten zu schaffen. Tauchen Sie ein in die Themen, die für Sie relevant sind, und entdecken Sie wertvolle Tipps und Informationen.


Welche Gründe können eine Fahrerlaubnisbehörde dazu veranlassen, ein psychiatrisches Gutachten zu verlangen?

Die Fahrerlaubnisbehörde kann ein psychiatrisches Gutachten anordnen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine psychische Störung vorliegen, die die Fahreignung beeinträchtigen könnte. Solche Anhaltspunkte können sich aus verschiedenen Quellen ergeben.

Ein häufiger Grund ist auffälliges Verhalten im Straßenverkehr, das auf eine psychische Beeinträchtigung hindeutet. Dazu gehören beispielsweise ungewöhnliche Fahrmanöver, die nicht durch äußere Umstände erklärbar sind, oder wiederholte Verstöße gegen Verkehrsregeln, die auf mangelnde Impulskontrolle hinweisen könnten.

Auch außerhalb des Straßenverkehrs kann Verhalten Anlass zur Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens geben. Hierzu zählen etwa aggressive oder verwirrte Auftritte bei Behörden oder im öffentlichen Raum. Ebenso können auffällige schriftliche Äußerungen, wie inkohärente oder bedrohliche E-Mails an Behörden, ein Indiz für eine mögliche psychische Störung sein.

Medizinische Vorgeschichten spielen ebenfalls eine wichtige Rolle. Wenn der Fahrerlaubnisbehörde Informationen über psychiatrische Behandlungen oder Krankenhausaufenthalte aufgrund psychischer Erkrankungen vorliegen, kann dies zur Anordnung eines Gutachtens führen. Besonders relevant sind dabei Erkrankungen wie Schizophrenie, bipolare Störungen oder schwere Depressionen, die die Fahrtüchtigkeit erheblich beeinträchtigen können.

Der Konsum von Alkohol oder Drogen in Verbindung mit auffälligem Verhalten kann ebenfalls ein Grund sein. Wenn beispielsweise eine Person wiederholt unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnimmt und dabei ein problematisches Verhaltensmuster zeigt, könnte dies auf eine zugrunde liegende psychische Störung hindeuten.

Wichtig ist zu betonen, dass die Behörde für die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens stets konkrete Tatsachen benötigt. Bloße Vermutungen oder vage Hinweise reichen nicht aus. Die Anordnung muss verhältnismäßig sein und auf nachvollziehbaren Gründen basieren.

In manchen Fällen können auch Meldungen von Dritten, wie Ärzte oder Angehörige, die Behörde veranlassen, ein Gutachten anzuordnen. Allerdings muss die Behörde solche Meldungen sorgfältig prüfen und kann nicht allein aufgrund einer Meldung ein Gutachten anordnen, ohne eigene Ermittlungen anzustellen.

Die Verweigerung der Teilnahme an einem angeordneten Gutachten kann schwerwiegende Folgen haben. In solchen Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde davon ausgehen, dass der Betroffene nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, was zum Entzug der Fahrerlaubnis führen kann.

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Welche rechtlichen Konsequenzen drohen, wenn das angeordnete Gutachten nicht vorgelegt wird?

Die Nichtvorlage eines angeordneten Gutachtens im Rahmen des Fahrerlaubnisrechts kann schwerwiegende rechtliche Folgen nach sich ziehen. Die Fahrerlaubnisbehörde ist in solchen Fällen berechtigt, aus der Weigerung oder Versäumnis des Betroffenen, das geforderte Gutachten vorzulegen, negative Rückschlüsse auf dessen Fahreignung zu ziehen. Dies basiert auf § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).

Die gravierendste und häufigste Konsequenz ist der Entzug der Fahrerlaubnis. Die Behörde kann gemäß § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Die Nichtvorlage des Gutachtens wird in der Regel als Indiz für die fehlende Fahreignung gewertet.

Es ist wichtig zu verstehen, dass die Behörde in diesem Fall keine direkte Beweisführung für die Nichteignung benötigt. Die Weigerung oder das Versäumnis, das Gutachten vorzulegen, reicht als Grundlage für die Annahme der Nichteignung aus. Dies stellt eine Art Beweislastumkehr dar, bei der der Betroffene durch die Nichtvorlage des Gutachtens seine mangelnde Fahreignung quasi selbst bestätigt.

Neben dem Entzug der Fahrerlaubnis kann die Behörde auch weitere Maßnahmen ergreifen. Dazu gehört beispielsweise die Anordnung eines Fahrverbots nach § 25 StVG, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. In besonders schwerwiegenden Fällen, etwa wenn der Verdacht besteht, dass der Betroffene trotz Entzugs der Fahrerlaubnis weiterhin ein Kraftfahrzeug führt, kann sogar die Beschlagnahme des Führerscheins angeordnet werden.

Die rechtlichen Folgen beschränken sich nicht nur auf den unmittelbaren Verlust der Fahrerlaubnis. Eine erneute Erteilung der Fahrerlaubnis nach einem Entzug ist oft mit erheblichen Hürden verbunden. Der Betroffene muss in der Regel nachweisen, dass die Gründe, die zum Entzug geführt haben, nicht mehr bestehen. Dies kann die Vorlage eines neuen Gutachtens, die Teilnahme an Schulungen oder sogar das erneute Ablegen der Fahrprüfung beinhalten.

Zudem können sich aus der Nichtvorlage des Gutachtens auch indirekte rechtliche Konsequenzen ergeben. So kann der Verlust der Fahrerlaubnis beispielsweise Auswirkungen auf die berufliche Situation haben, insbesondere wenn das Führen eines Kraftfahrzeugs für die Berufsausübung erforderlich ist. In solchen Fällen drohen möglicherweise arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung.

Es ist zu beachten, dass die Behörde vor dem Entzug der Fahrerlaubnis dem Betroffenen in der Regel die Möglichkeit zur Stellungnahme gibt. In diesem Stadium kann der Betroffene noch Gründe für die Nichtvorlage des Gutachtens darlegen oder um Fristverlängerung bitten. Die Behörde muss diese Einwände prüfen und in ihre Entscheidung einbeziehen.

Für Betroffene ist es ratsam, die Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens ernst zu nehmen und fristgerecht zu reagieren. Sollten Gründe vorliegen, die die Vorlage des Gutachtens erschweren oder unmöglich machen, ist eine frühzeitige Kommunikation mit der Behörde empfehlenswert, um mögliche Alternativen oder Fristverlängerungen zu besprechen.

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Wie kann man sich gegen die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens wehren?

Die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens stellt einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar und kann weitreichende Folgen haben. Betroffene haben jedoch verschiedene Möglichkeiten, sich dagegen zur Wehr zu setzen.

Zunächst ist es wichtig, die Rechtmäßigkeit der Anordnung zu prüfen. Eine solche Anordnung muss stets auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und verhältnismäßig sein. Die Behörde muss konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der psychischen Eignung des Betroffenen darlegen. Pauschale Verdächtigungen oder bloße Vermutungen reichen nicht aus.

Ein erster Schritt kann sein, Akteneinsicht zu beantragen. Dies ermöglicht es, die Gründe für die Anordnung nachzuvollziehen und mögliche Fehler oder Unstimmigkeiten aufzudecken. Auf Basis dieser Informationen kann ein Widerspruch gegen die Anordnung eingelegt werden. Dabei sollten alle Argumente, die gegen die Notwendigkeit des Gutachtens sprechen, detailliert dargelegt werden.

Wird der Widerspruch abgelehnt, besteht die Möglichkeit, Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Im Rahmen des Klageverfahrens kann auch ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt werden, um die Vollziehung der Anordnung bis zur endgültigen Entscheidung auszusetzen.

Es ist ratsam, in der Argumentation auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme einzugehen. Hierbei kann dargelegt werden, warum im konkreten Fall mildere Mittel ausreichen würden, um etwaige Zweifel an der psychischen Eignung auszuräumen. Beispielsweise könnte angeboten werden, stattdessen ein ärztliches Attest oder eine fachärztliche Stellungnahme vorzulegen.

In bestimmten Fällen, etwa im Zusammenhang mit einer Fahrerlaubnisentziehung, kann die Verweigerung der Vorlage eines angeordneten psychiatrischen Gutachtens allerdings negative Konsequenzen haben. Die Behörde darf dann aus der Weigerung auf die fehlende Eignung schließen. Es ist daher wichtig, die möglichen Folgen einer Weigerung sorgfältig abzuwägen.

Bei der Verteidigung gegen die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens ist es entscheidend, alle Fristen zu beachten und rechtzeitig zu handeln. Die genauen Fristen können je nach Rechtsgebiet und Art des Verfahrens variieren. Eine verspätete Reaktion kann dazu führen, dass Rechtsmittel nicht mehr eingelegt werden können.

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Welche Rechte und Pflichten hat man im Verfahren zur Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens?

Im Verfahren zur Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens haben Betroffene sowohl Rechte als auch Pflichten. Die Fahrerlaubnisbehörde kann ein solches Gutachten anordnen, wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen.

Zu den Rechten der Betroffenen gehört zunächst das Recht auf Anhörung. Die Behörde muss den Betroffenen die Gelegenheit geben, sich zu den Gründen der Gutachtenanordnung zu äußern. Betroffene haben auch das Recht auf Akteneinsicht, um die der Anordnung zugrunde liegenden Informationen einzusehen.

Ein weiteres wichtiges Recht ist die freie Wahl des Gutachters innerhalb der von der Behörde vorgegebenen Frist. Die Behörde muss mehrere geeignete Gutachter zur Auswahl stellen. Betroffene können auch einen anderen Gutachter vorschlagen, sofern dieser die erforderlichen Qualifikationen besitzt.

Betroffene haben das Recht, die Anordnung des Gutachtens rechtlich überprüfen zu lassen. Sie können Widerspruch einlegen oder Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Allerdings hat ein solcher Rechtsbehelf in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Zu den Pflichten der Betroffenen gehört es, innerhalb der gesetzten Frist einen Gutachter auszuwählen und das Gutachten erstellen zu lassen. Die Frist muss angemessen sein, in der Regel beträgt sie zwei bis drei Monate. Eine Verlängerung der Frist kann auf begründeten Antrag gewährt werden.

Betroffene sind verpflichtet, an der Erstellung des Gutachtens mitzuwirken. Dies beinhaltet das Erscheinen zu vereinbarten Terminen und die Beantwortung von Fragen des Gutachters. Allerdings besteht keine Pflicht zur aktiven Mitwirkung an Tests oder Untersuchungen.

Es besteht keine rechtliche Pflicht, das angeordnete Gutachten tatsächlich erstellen zu lassen oder bei der Behörde vorzulegen. Allerdings kann die Behörde bei Nichtvorlage des Gutachtens auf die fehlende Fahreignung schließen und die Fahrerlaubnis entziehen.

Betroffene haben die Pflicht zur Kostentragung für das Gutachten. Die Kosten können je nach Umfang des Gutachtens erheblich sein. In bestimmten Fällen, etwa bei Mittellosigkeit, kann ein Antrag auf Kostenübernahme gestellt werden.

Eine wichtige Pflicht ist die Einhaltung von Fristen. Wird die gesetzte Frist zur Vorlage des Gutachtens nicht eingehalten und auch keine Fristverlängerung beantragt, kann die Behörde negative Schlüsse ziehen und die Fahrerlaubnis entziehen.

Betroffene sollten sich bewusst sein, dass sie das Recht haben, die Begutachtung abzulehnen. Allerdings kann dies zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen, da die Behörde dann von der Nichteignung ausgehen kann.

Es ist ratsam, alle behördlichen Schreiben sorgfältig zu lesen und auf Fristen zu achten. Bei Unklarheiten oder Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Anordnung sollte zeitnah rechtlicher Rat eingeholt werden, um die eigenen Rechte effektiv wahrnehmen zu können.

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Welche Alternativen gibt es zur Vorlage eines psychiatrischen Gutachtens?

Bei Zweifeln an der Fahreignung einer Person kann die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines psychiatrischen Gutachtens anordnen. Sollte der Betroffene dieses nicht vorlegen wollen oder können, existieren einige alternative Möglichkeiten, um die Fahreignung nachzuweisen.

Eine Option besteht in der Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens. Hierbei erstellt ein Facharzt für Neurologie oder Psychiatrie eine umfassende Beurteilung des gesundheitlichen Zustands des Betroffenen in Bezug auf die Fahreignung. Dieses Gutachten kann in manchen Fällen als Alternative zum psychiatrischen Gutachten akzeptiert werden, insbesondere wenn es die spezifischen Bedenken der Behörde adressiert.

Eine weitere Möglichkeit ist die Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU). Diese umfassende Begutachtung beinhaltet sowohl medizinische als auch psychologische Aspekte und kann in bestimmten Situationen als Alternative zum rein psychiatrischen Gutachten dienen. Die MPU bietet eine ganzheitliche Betrachtung der Fahreignung und wird von speziell dafür zugelassenen Stellen durchgeführt.

In einigen Fällen kann auch die Vorlage eines ärztlichen Attests in Verbindung mit Laborbefunden als Alternative akzeptiert werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Zweifel an der Fahreignung primär auf körperliche Aspekte oder Substanzkonsum zurückzuführen sind. Ein Attest des Hausarztes zusammen mit aktuellen Laborwerten kann unter Umständen ausreichen, um die Bedenken der Behörde auszuräumen.

Eine weitere Option stellt die freiwillige Teilnahme an einer Therapie oder einem Präventionsprogramm dar. Wenn der Betroffene nachweisen kann, dass er sich aktiv mit den Gründen für die Zweifel an seiner Fahreignung auseinandersetzt und Maßnahmen zur Verbesserung ergreift, kann dies in manchen Fällen als Alternative zum psychiatrischen Gutachten anerkannt werden. Hierzu zählen beispielsweise der Besuch von Suchtberatungsstellen oder die Teilnahme an Verkehrstherapien.

In bestimmten Situationen kann auch die Vorlage von Zeugenaussagen oder Charakterreferenzen hilfreich sein. Obwohl diese allein in der Regel nicht ausreichen, um ein psychiatrisches Gutachten zu ersetzen, können sie in Kombination mit anderen Nachweisen die Glaubwürdigkeit des Betroffenen unterstützen.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Akzeptanz dieser Alternativen im Ermessen der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde liegt. Die Behörde muss im Einzelfall entscheiden, ob die vorgelegten alternativen Nachweise ausreichen, um die Zweifel an der Fahreignung auszuräumen. Dabei spielen Faktoren wie die Art der Bedenken, die Vorgeschichte des Betroffenen und die Qualität der vorgelegten Alternativen eine entscheidende Rolle.

In jedem Fall empfiehlt es sich, frühzeitig mit der Fahrerlaubnisbehörde in Kontakt zu treten und die Möglichkeit alternativer Nachweise zu besprechen. Eine offene Kommunikation und die Bereitschaft zur Kooperation können die Chancen erhöhen, dass alternative Wege zum Nachweis der Fahreignung akzeptiert werden.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Fahrerlaubnisbehörde: Das ist die staatliche Stelle, die für die Erteilung, Verlängerung, Änderung und Entziehung von Fahrerlaubnissen zuständig ist. Sie prüft, ob die Voraussetzungen für den Besitz einer Fahrerlaubnis erfüllt sind und trifft die entsprechenden Entscheidungen.
  • Wahnhafte Störung: Eine psychische Erkrankung, bei der Betroffene an Vorstellungen festhalten, die der Realität widersprechen und nicht durch Beweise widerlegt werden können. Im Kontext der Fahreignung können solche Störungen die Fähigkeit beeinträchtigen, sicher am Straßenverkehr teilzunehmen.
  • Aufschiebende Wirkung: Normalerweise wird ein Verwaltungsakt (z.B. ein Bußgeldbescheid oder die Entziehung der Fahrerlaubnis) sofort wirksam, auch wenn man dagegen Widerspruch einlegt. Die aufschiebende Wirkung bedeutet, dass der Verwaltungsakt so lange nicht vollzogen werden darf, bis über den Widerspruch entschieden ist. Das ist so ähnlich wie eine Pause-Taste, die man drückt, bis ein Streit geklärt ist.
  • Widerspruch: Das ist ein rechtliches Mittel, mit dem man sich gegen einen Verwaltungsakt wehren kann. Man legt Widerspruch bei der Behörde ein, die den Verwaltungsakt erlassen hat, und bittet sie, ihre Entscheidung zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller Widerspruch gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis eingelegt.
  • Ermessensentscheidung: Eine Entscheidung, bei der die Behörde einen gewissen Spielraum hat, wie sie im Einzelfall entscheidet. Sie muss dabei bestimmte gesetzliche Vorgaben beachten und ihr Ermessen pflichtgemäß ausüben. Im vorliegenden Fall ging es darum, ob die Behörde bei der Anordnung des Gutachtens Ermessensspielräume hatte oder nicht.
  • Fachärztliches Gutachten: Eine Beurteilung durch einen Arzt mit besonderer Fachkunde auf einem bestimmten Gebiet. Im Fahrerlaubnisrecht werden solche Gutachten häufig benötigt, um die Fahreignung zu überprüfen, insbesondere bei Zweifeln an der körperlichen oder geistigen Eignung.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV): Dieser Paragraph regelt die Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn sich der Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Im vorliegenden Fall stützte die Fahrerlaubnisbehörde ihre Entscheidung auf diesen Paragraphen, da sie aufgrund der Nichtvorlage des psychiatrischen Gutachtens Zweifel an der Eignung des Antragstellers hatte.
  • § 11 Abs. 2 FeV: Dieser Paragraph ermächtigt die Fahrerlaubnisbehörde, bei Zweifeln an der Eignung oder Befähigung des Fahrerlaubnisinhabers die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen. Im konkreten Fall wurde diese Vorschrift angewendet, um den Antragsteller zur Vorlage eines psychiatrischen Gutachtens zu verpflichten.
  • § 11 Abs. 8 FeV: Gemäß diesem Paragraphen darf die Fahrerlaubnisbehörde bei Verweigerung der Untersuchung (z.B. Nichtvorlage des Gutachtens) auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Im vorliegenden Fall zog die Behörde aufgrund der Nichtvorlage des Gutachtens den Schluss, dass der Antragsteller ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.
  • § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO: Diese Vorschrift regelt die Möglichkeit, im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs (z.B. Widerspruch oder Klage) wiederherzustellen oder anzuordnen. Im vorliegenden Fall beantragte der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis.
  • § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO: Diese Vorschrift bestimmt den Umfang der gerichtlichen Prüfung im Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Gericht prüft in diesem Verfahren nur, ob die erstinstanzliche Entscheidung rechtsfehlerhaft ist und geändert werden muss. Im konkreten Fall prüfte das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf Rechtsfehler.

Das vorliegende Urteil

Oberverwaltungsgericht Saarland – Az.: 1 B 43/24 – Beschluss vom 22.07.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5.3.2024 – 5 L 1612/23 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins und wendet sich gegen die insoweit ausgesprochene Zwangsgeldandrohung und Gebührenfestsetzung.

Dem im … geborenen Antragsteller war unter dem …. von der Gemeinde C-Stadt die Fahrerlaubnis (Klassen A nebst Unterklassen, B und L) erteilt worden (Führerscheinnummer: …). Die örtliche Polizeiinspektion teilte dem Antragsgegner mit Schreiben vom 1.2.2023 mit, über den Antragsteller lägen Informationen über Tatsachen vor, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen ließen. Daraufhin bat der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 9.2.2023, eine Bescheinigung seines behandelnden Arztes vorzulegen, welche fahreignungsrelevanten Krankheiten vorlägen und welche Medikamente regelmäßig verordnet würden. Der Antragsteller legte dem Antragsgegner eine Ärztliche Bescheinigung des Praktischen Arztes Dr. D., A-Stadt, vom 20.3.2023 vor, wonach mehrere näher bezeichnete Erkrankungen bestünden und näher bezeichnete Medikamente eingesetzt würden; aufgrund der Angaben des Untersuchten und der von ihm erhobenen Befunde empfehle er „vor Erteilung der Fahrerlaubnis keine weitergehende Untersuchung, da keine Beeinträchtigung des körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens festgestellt werden konnten.“

Der Antragsgegner wies den Antragsteller mit Schreiben vom 24.3.2023 darauf hin, dass bei ihm über die in dem Attest vom 20.3.2023 genannten Erkrankungen hinaus ausweislich seiner Fahrerlaubnisakte am 16.1.2023 eine Ataxie diagnostiziert worden sei und er eine psychiatrische Behandlung ablehne,1 weshalb das Attest „nicht anerkannt“ werden könne und er „erneut aufgefordert“ werde, ein ärztliches Attest seines behandelnden und ggf. seines vorherigen Arztes mit „sämtlichen Diagnosen“ zu den Fragen vorzulegen, welche fahreignungsrelevanten Krankheiten vorlägen, welche Medikamente regelmäßig verordnet würden und seit wann er bei diesem Arzt in Behandlung sei, wobei das Attest „jedoch keine Aussage über Ihre Kraftfahreignung treffen“ solle und der Arzt „schriftlich zu bestätigen“ habe, dass ihm dieses Schreiben vorgelegt worden sei. Eine Fristverlängerung lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 31.3.2023 ab. Der Antragsteller legte dem Antragsgegner eine Bestätigung des Dr. D. vom 31.3.2023 vor, wonach er seit 20.3.2023 bei ihm in Behandlung sei und ihm das Schreiben der Stadtverwaltung vom 9.2.2023 vorgelegt habe, und reichte das Attest vom 20.3.2023 erneut ein.

Mit Anordnung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens vom 24.5.2023 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, ein ärztliches Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation bis zum 25.7.2023 zu näher bezeichneten Fragen vorzulegen. Die beigefügte Einverständniserklärung unterzeichnete der Antragsteller nicht. Das ihm aufgegebene Gutachten legte der Antragsteller nicht vor.

Nach entsprechender Anhörung entzog der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 26.9.2023 die ihm „durch die Mittelstadt A-Stadt“ am … erteilte Fahrerlaubnis der Klassen A, B und L (1.), forderte ihn auf, seinen Führerschein „mit der Führerscheinnummer: …“ bei der „Fahrerlaubnisbehörde der Gemeinde C-Stadt“ bis spätestens 2.10.2023 abzugeben (2.), ordnete die sofortige Vollziehung an (3.), drohte widrigenfalls ein Zwangsgeld an (4.) und setzte eine Verwaltungsgebühr fest (5.).

Der Antragsteller gab am 27.9.2023 seinen Führerschein mit der Nr. … beim Antragsgegner ab. Am 2.10.2023 legte er gegen den Bescheid vom 26.9.2023 Widerspruch ein. Am gleichen Tag beantragte er beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.

Das Verwaltungsgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 5.3.2024 – 5 L 1612/23 -, dem Antragsteller zugestellt am 12.3.2024, zurück. Am 20.3.2024 hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 12.4.2024 begründet hat.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16.5.2024 zurückgewiesen, woraufhin der Antragsteller mit Eingang vom 4.6.2024 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben hat (5 K 692/24).

Im Verlauf der genannten Verfahren entwickelte sich eine umfassende Korrespondenz, anlässlich derer der Antragsteller u.a. zahlreiche medizinische Unterlagen eingereicht hat.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Die den Umfang der seitens des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO vorzunehmenden Prüfung festlegende Beschwerdebegründung vom 12.4.2024 gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 4.6.2024 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26.9.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.5.2024 wiederherzustellen (Ziffern 1 und 2 des Bescheides) bzw. anzuordnen (Ziffern 4 und 5 des Bescheides), § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

1. Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Sofortvollzugsanordnung des Antragsgegners im angefochtenen Bescheid den formellen Anforderungen (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) nicht genüge, verfängt nicht. Insoweit kann auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden.2 Soweit die Beschwerde demgegenüber rügt, bereits die formelle Rechtmäßigkeit der Sofortvollzugsanordnung sei fraglich, weil die Gutachtenanordnung materiell rechtswidrig sei, verkennt sie, dass die (formelle und materielle) Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Gutachtenanordnung zwar Voraussetzung der materiellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 26.9.2023 ist, nicht aber der formellen Rechtmäßigkeit der ihm beigegebenen Sofortvollzugsanordnung. Das Schriftlichkeitserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO stellt eine rein formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Vollziehbarkeitsanordnung dar, weshalb es unschädlich ist, wenn die dargelegten Gründe sich später im gerichtlichen Verfahren als (materiell) unzutreffend erweisen.3

2. Die gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung erhobene Beschwerde des Antragstellers irrt im Weiteren, soweit sie meint, wenn das angeforderte Gutachten nicht vorgelegt werde, bedürfe es für einen Schluss auf die Ungeeignetheit gemäß § 11 Abs. 8 FeV einer Ermessensentscheidung und finde keine Ermessensreduzierung auf Null statt.4 Denn trotz der Formulierung „darf“ in § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist der Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen der Frage, ob aus der Nichtvorlage des Gutachtens auf die Fahrungeeignetheit des Betroffenen geschlossen werden kann, kein Ermessen eingeräumt.5

3. Das übrige Beschwerdevorbringen konzentriert sich auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Aufforderung des Antragsgegners vom 9.2.2023, eine Bescheinigung des behandelnden Arztes beizubringen, und lässt eine Auseinandersetzung mit der letztlich entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, die Gutachtenanordnung vom 24.5.2023 werde den maßgeblichen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV gerecht, vermissen.

a) Ausgangspunkt der rechtlichen Prüfung sind die §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV, nach denen die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen hat, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden nach § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, unter anderem ein Gutachten eines für die Fragestellung zuständigen Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV), anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden. Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist.6 Diesbezüglich gelten nach ständiger Rechtsprechung strenge Anforderungen, die im Falle einer Folgemaßnahme (hier die Entziehung der Fahrerlaubnis) inzident zu prüfen sind.7

b) Die mithin in den Blick zu nehmende Gutachtenanordnung vom 24.5.2023 führt aus, der Antragsteller wende sich laut Mitteilung der Polizeiinspektion A-Stadt „wöchentlich mit diversen E-Mails an die Polizeiinspektion“, wobei er wechselnde Personen beschuldige, ihn zu verfolgen und verschleppen zu wollen; zudem sei er nach seinen Angaben ständig Giftgasattacken ausgeliefert und habe er eine Petition eingereicht, die geschlossene Kastenwägen verbieten solle, da diese für die Verschleppung von Menschen benutzt würden, und dürfe es nach seiner Ansicht nur noch Lieferfahrzeuge mit hinteren Scheiben geben. Die daher von ihm angeforderte ärztliche Bescheinigung vom 20.3.2023 gebe folgende Erkrankungen an: Gastritis (durch helicobacter pylori), Bradykardie-Neigung, Chronische Sinusitis maxillaris, Septumdeviation. Außerdem sei am 16.1.2023 eine Ataxie diagnostiziert worden, weshalb er mehrfach aufgefordert worden sei, eine ärztliche Bescheinigung mit sämtlichen Diagnosen vorzulegen. Die „geforderten“ ärztlichen Unterlagen habe der Antragsteller nicht vorgelegt. Weiter ist ausgeführt, aufgrund seiner „diversen E-Mails“ könne angenommen werden, dass bei ihm wahnhafte Störungen vorlägen; es sei zunächst zu überprüfen, ob bei ihm eine „geistige oder psychische“ Erkrankung vorliege. Wahnvorstellungen könnten sich auf Situationen beziehen, die durchaus im wirklichen Leben auftreten könnten, etwa verfolgt, vergiftet oder angesteckt zu werden. Derartige psychotische Krankheitserscheinungen könnten eine Gefahr zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr darstellen. Bei den heutigen Verkehrsverhältnissen sei die Belassung einer Fahrberechtigung im Interesse der Allgemeinheit nur dann vertretbar, wenn der Inhaber keine „körperlichen oder charakterlichen“ Mängel aufweise, durch die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigt oder ausgeschlossen werde. Es seien „somit“ Tatsachen bekannt geworden, die Bedenken gegen die „körperliche“ Eignung des Antragstellers begründeten. Insbesondere liege wohl eine Erkrankung nach Anlage 4 zu § 11 FeV vor. Aufgrund seiner „fehlenden Mitwirkungspflicht“ könne nur die Nr. 7 der Anlage 4 FeV genannt werden und sei eine genaue Differenzierung nicht möglich. Aufgrund der Aktenlage sei jedoch davon auszugehen, dass er an einer „psychischen bzw. geistigen“ Störung leide.

Um diese Zweifel auszuräumen, werde der Antragsteller aufgefordert, ein ärztliches Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation bis zum 25.7.2023 vorzulegen; das Gutachten habe folgende Fragen zu beantworten: Liegt bei Herrn … eine Erkrankung vor, die nach Anlage 4 Nr. 7 FeV die Fahreignung in Frage stellt? Ist Herr … (wieder) in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B und L gerecht zu werden? Ist außerdem eine regelmäßige Begutachtung erforderlich?

c) Der den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den angefochtenen Bescheid vom 26.9.2023 zurückweisende Beschluss des Verwaltungsgerichts führt zu dieser Gutachtenanordnung fallbezogen im Wesentlichen aus,8 aufgrund der diversen E-Mails des Antragstellers und dem Antragsgegner vorliegenden Befundberichte habe der Antragsgegner zu Recht angenommen, dass beim Antragsteller Zweifel an seiner Fahreignung aufgrund einer Erkrankung im Sinne der Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV bestünden. Hierzu zitiert das Verwaltungsgericht aus E-Mails des Antragstellers vom 19.1.2023 an die PI A-Stadt,9 einem Bericht des Dr. E. vom 24.1.2023,10 einem Entlassbrief des E-Klinikums vom 28.2.202311 und einer E-Mail des Antragstellers vom 20.3.2023 an den Antragsgegner.12 Weiterhin sei bei dem Amtsgericht A-Stadt – Betreuungsgericht – ein Betreuungsverfahren für den Antragsteller anhängig. Die Einschätzung des Antragsgegners werde auch durch die Eingaben des Antragstellers im erstinstanzlichen Eilverfahren gestützt, in denen der Antragsteller wiederholt auf eine erfolgte Kaffeevergiftung, Giftgasattacken und Verfolgungen durch einen Menschenhändlerring verweise und sich „offensichtlich anti-demokratischer Handlungen, Unterdrückung, Grundrechtsverletzungen, Bedrohung, Lügen, Täuschung, Brutalität, Rassismus, Rechtsextremismus, White Supremacy und Apartheid, Betrug, Korruption, Kultaktivität, Verschwörung und Verfolgung durch einen Trafficking-Ring“ ausgesetzt sehe, um ihn „unrichtigerweise als einen Psycho abzustempeln“. Die von ihm vorgelegten Befundberichte, ärztlichen Unterlagen und Lichtbilder belegten die von ihm geltend gemachten Vergiftungen nicht. Eine derartige Zuordnung erfolge auch in keinem der ärztlichen Berichte.

d) Die Beschwerde rügt in ihrer Begründung vom 12.4.2024 unter Bezugnahme auf und alleiniger Auseinandersetzung mit der Aufforderung vom 9.2.2023 zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, dass die Gutachtenanordnung den Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV nicht entspreche, weil sie nicht hinreichend konkret gefasst sei. Zutreffend hat der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung vom 29.4.2024 auf diesen unzutreffenden – weil sich zu der eigentlichen Anordnung vom 24.5.2023 nicht verhaltenden – Ansatz hingewiesen, woraufhin der Antragsteller schließlich in seinem Schriftsatz vom 11.7.2024 vorgetragen hat, er habe lediglich das Datum verwechselt, und damit wohl zum Ausdruck bringen will, seine in der Beschwerdebegründung erhobenen Einwände bezögen sich nicht auf die Aufforderung vom 9.2.2023 zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, sondern auf die Anordnung einer fachärztlichen Begutachtung vom 24.5.2023.

Indes vermag dieser Versuch einer Nachbesserung der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn die weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung belegen eindeutig, dass der Antragsteller sich nur mit dem nicht entscheidungserheblichen Inhalt der Aufforderung vom 9.2.2023 auseinandergesetzt hat. So heißt es in der Beschwerdebegründung, in der Anordnung sei nach allen in Frage kommenden Krankheiten nach ICD-10 gefragt und keine fachärztliche Richtung benannt worden, die den Verdacht hätte aufklären können.13 Beides trifft nur auf die Anordnung vom 9.2.2023 zu.

Eine Auseinandersetzung mit der entscheidungstragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts, die Anordnung vom 24.5.2023 werde den Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV gerecht, fehlt daher gänzlich, was nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO zur Folge hat, dass die Beschwerde der Zurückweisung unterliegt.

4. Lediglich der Vollständigkeit halber und mit Blick auf das nunmehr anhängige Klageverfahren sei im Übrigen angemerkt, dass die Gutachtenanordnung vom 24.5.2023 durchaus an Unzulänglichkeiten leidet, deren rechtliche Bewertung dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist.

So wird etwa in der Begründung der Gutachtenanordnung behauptet, nach Aktenlage habe am 16.1.2023 Dr. F. eine Ataxie diagnostiziert. Diese Behauptung erweist sich indes nach Lage der Akten als – im maßgeblichen Zeitpunkt der Gutachtenanordnung – in dieser Form überholt. Richtig ist zwar, dass der vom Antragsteller aufgesuchte Facharzt für Neurologie (und für Psychiatrie) Dr. J. F., H-Stadt, im Rahmen seiner Anamnese die Schilderung des Antragstellers wiedergegeben hat, dieser „habe“ – also nach seinen Angaben – „zunehmend Gangstörungen“ und im Feld „Diagnose: 16.01.23 Ataxie“ angegeben hat.14 Bereits der vom Antragsteller nachgereichte weitere Arztbrief des Dr. F. vom 24.1.2023 wiederholt diese Diagnose indes nicht mehr, sondern lässt das Diagnosefeld frei.15 Vor allem aber hält die vom Antragsteller zu den Verwaltungsunterlagen gereichte16 E-Mail des Dr. F. vom 27.3.2023 fest: „Wir haben Sie nicht auf Ataxie untersucht. Daher auch keine Bescheinigung“.17 Dass der Antragsgegner im maßgeblichen Zeitpunkt der Gutachtenanordnung gleichwohl weiterhin zu deren Begründung anführt, bei dem Antragsteller sei am 16.1.2023 eine Ataxie diagnostiziert worden, ohne die nachfolgende Aufgabe dieser Diagnose durch den seinerzeit behandelnden Neurologen auch nur zu erwähnen, erweist sich danach als mit der Pflicht des Antragsgegners, den der Anordnung zugrunde liegenden Sachverhalt umfassend aufzuklären und (auch für die begutachtende Stelle) deutlich zu machen,18 nicht vereinbar. Das gilt um so mehr, als der Antragsteller auf diesen Umstand bereits in seiner Stellungnahme vom 31.3.2023 an den Antragsgegner (zu dessen Anforderungsschreiben vom 9.2.2023 und 27.3.2023) überaus deutlich hingewiesen hat.19 Zudem ist bereits in dem vom Antragsgegner angeforderten Attest vom 20.3.2023 ausgeführt, dass „neurologisch kein Hinweis auf Pathologie“ bestehe. Überdies erschließt sich nicht, inwiefern die vom Antragsgegner offenbar weiterhin angenommene Ataxie, also eine neurologische Erkrankung, geeignet sein könnte, die Notwendigkeit der Vorlage eines psychiatrischen Gutachtens zu belegen.

Hinzu kommt, dass nicht nur der der Anordnung zugrunde liegende Sachverhalt umfassend aufgeklärt und deutlich gemacht werden, sondern auch der Anlass der angeordneten Untersuchung für den Betroffenen erkennbar sein muss.20 Dem genügt es schwerlich, wenn die Gutachtenanordnung pauschal von „diversen E-Mails“ spricht, aufgrund derer wahnhafte Störungen anzunehmen seien, ohne diese E-Mails konkret und im Einzelnen zu bezeichnen und nachvollziehbar darzulegen, welche darin enthaltenen Äußerungen die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung des Antragstellers rechtfertigen sollen. Es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, aus der Vielzahl der vom Antragsgegner unsubstantiiert in Bezug genommenen „diversen E-Mails“ des Antragstellers diejenigen herauszufiltern und inhaltlich aufzuarbeiten, die die Einschätzung des Antragsgegners, der Antragsteller leide wohl an einer psychotischen Erkrankung, möglicherweise tragen könnten. Daher führt es auch nicht weiter, wenn das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Beschluss diesen (wohlgemeinten) Versuch unternimmt und die sich insoweit aufdrängenden Begründungsmängel der Gutachtenanordnung durch das Herausarbeiten mehrerer einschlägiger E-Mails des Antragstellers und das Aufzeigen von deren Inhalten zu korrigieren sucht. Denn eine Ergänzung oder Korrektur der Gutachtenanordnung für den darauf gestützten Bescheid ist nur relevant, wenn sie vor Bescheiderlass erfolgt ist.21 Deshalb trägt es auch nicht, wenn das Verwaltungsgericht im Weiteren erstmals und eigenständig mit einem anhängigen Betreuungsverfahren für den Antragsteller sowie mit dessen Eingaben im erstinstanzlichen Eilverfahren argumentiert. Überdies schließt die der Verwaltungsgerichtsbarkeit obliegende Funktion der Kontrolle (und nicht der „Reparatur“) von Verwaltungshandeln eine derartige Heilung einer unzureichenden Begründung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus; sie trüge der Bedeutung der sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Notwendigkeit effektiver Rechtsschutzgewährung ebenso wenig Rechnung wie der mit einer angeordneten fachpsychiatrischen Untersuchung einhergehenden Beeinträchtigung des in Art. 2 Abs. 1 GG verankerten Persönlichkeitsrechts des Betroffenen.22

Zur Vermeidung von Missverständnissen sei abschließend darauf hingewiesen, dass auch nach Dafürhalten des Senats einige der aktenkundigen Äußerungen des Antragstellers der Sache nach durchaus Anlass geben, Zweifel an seiner Fahreignung zu hegen und ihn aufzufordern, ein fachärztliches psychiatrisches Gutachten vorzulegen. Dennoch erscheint fraglich, aber gemessen an § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO nicht entscheidungserheblich, ob die Anordnung vom 24.5.2023 den anerkannten strengen Anforderungen an die Begründung einer Gutachtenanordnung gerecht wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die der erstinstanzlichen Entscheidung folgende Streitwertfestsetzung erfolgt in Anwendung der §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nrn. 46.1, 46.3 und 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsgerichtsbarkeit 2013 und berücksichtigt, dass die Fahrerlaubnis der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, A1 und A2 (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 FeV) und die Fahrerlaubnis der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV) berechtigt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

 

Fußnoten

1)

siehe Bl. 7 bzw. 14 f. der Verwaltungsunterlagen

2)

dort S. 2 f.

3)

vgl. Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 80 Rn. 50, m.w.N.

4)

Seite 3 der Beschwerdebegründung vom 12.4.2024

5)

vgl. Siegmund, in: Freymann/Wellner, juris-PK Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 11 FeV Rn. 179, m.w.N. (Stand: 6.6.2024)

6)

vgl. Beschluss des Senats vom 24.11.2020 – 1 D 278/20 -, juris, Rn. 6, m.w.N.

7)

vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23.2.2023 – 11 CS 22.2649 -, juris, Rn. 12

8)

dort S. 6 f.

9)

Bl. 4 der Verwaltungsunterlagen

10)

Bl. 14 f. der Verwaltungsunterlagen

11)

Bl. 54 ff. der Verwaltungsunterlagen

12)

Bl. 75 der Verwaltungsunterlagen

13)

dort S. 4 und 5

14)

Bl. 7 der Verwaltungsunterlagen (siehe auch den weiteren Arztbrief des Dr. F. vom 24.1.2023, Bl. 42 der Akte 5 L 1612/23)

15)

Bl. 14 der Verwaltungsunterlagen

16)

mit E-Mail vom 31.3.2023 (Bl. 99 ff. der Verwaltungsunterlagen)

17)

Bl. 105 der Verwaltungsunterlagen

18)

vgl. Siegmund, in: Freymann/Wellner, juris-PK Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 11 FeV Rn. 133, m.w.N. (Stand: 6.6.2024)

19)

Bl. 99 der Verwaltungsunterlagen

20)

vgl. Siegmund, in: Freymann/Wellner, juris-PK Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 11 FeV Rn. 133, m.w.N. (Stand: 6.6.2024)

21)

vgl. Siegmund, in: Freymann/Wellner, juris-PK Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 11 FeV Rn. 144, m.w.N. (Stand: 6.6.2024)

22)

vgl. Beschluss des Senats vom 21.6.2023 – 1 B 18/23 -, juris, Rn. 32, m.w.N.

 


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