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Fahrerlaubnisentziehung – Nichtbeibringung Gutachten zur Klärung von Alkoholmissbrauch

Ein Mann, dem nach Alkoholfahrten und einem positiven Gutachten erneut der Führerschein entzogen wurde, scheiterte vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Trotz erheblicher Alkoholisierung hatte er mehrfach versucht, am Straßenverkehr teilzunehmen – zu Fuß, mit dem Fahrrad und mit dem Auto. Die Richter sahen darin klare Hinweise auf ein fehlendes Trennungsvermögen zwischen Alkoholkonsum und Verkehrsteilnahme.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
  • Datum: 29.07.2024
  • Aktenzeichen: 11 CS 24.685
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Straßenverkehrsrecht, Verwaltungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Antragsteller: Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Er argumentiert, dass die vorgeworfenen Alkoholfahrten nicht ausreichend rechtssicher belegt seien und keine offensichtliche Fahrbereitschaft bewiesen wurde.
  • Antragsgegner: Das Landratsamt vertritt die Auffassung, dass der Antragsteller wegen seiner Alkoholproblematik und dem Verhalten am 4. November 2023 nicht geeignet sei, ein Kraftfahrzeug zu führen. Das Verwaltungsgericht und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sehen eine Rechtmäßigkeit in der Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Antragsteller hatte in der Vergangenheit wegen mehrerer Verkehrsdelikte unter Alkoholeinfluss seine Fahrerlaubnis verloren und nach Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens wiedererlangt. Am 4. November 2023 wurde er jedoch erneut stark alkoholisiert angetroffen, was zu einer erneuten Entziehung der Fahrerlaubnis führte.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die Anordnung, ein weiteres medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, sowie die erneute Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig waren. Streitig war insbesondere, ob angenommene Fahrbereitschaft und Alkoholgewöhnung des Antragstellers rechtlich als ausreichende Grundlage dienen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen. Damit bleibt die Entziehung der Fahrerlaubnis bestehen und die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufrecht.
  • Begründung: Die Entscheidung begründet sich vor allem darauf, dass es ausreichend Indizien für eine erhebliche Alkoholgewöhnung und Fahrbereitschaft unter Alkoholeinfluss gab. Die Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers bleiben aufgrund der Vorkommnisse am 4. November 2023 und der früheren Alkoholfahrt bestehen.
  • Folgen: Der Antragsteller muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen. Darüber hinaus bleibt ihm die Fahrerlaubnis entzogen, bis er die geforderten Bedingungen erfüllt. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.

Alkoholmissbrauch im Straßenverkehr: Gerichtsfall zeigt Folgen für die Fahrerlaubnis

Der Umgang mit Alkoholmissbrauch im Straßenverkehr ist ein komplexes Thema, das die Verkehrssicherheit und die persönliche Verantwortung jedes einzelnen Fahrers betrifft. Wenn Zweifel an der Fahreignung aufgrund von Alkoholproblemen bestehen, können behördliche Maßnahmen wie ein Führerscheinentzug oder die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) notwendig werden.

Die rechtlichen Konsequenzen zielen darauf ab, potenzielle Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer zu minimieren und den Betroffenen gleichzeitig einen Weg zur Rehabilitation zu eröffnen. Ein zentrales Instrument ist dabei das Fahreignungsassessment, das durch psychologische und medizinische Gutachten die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs überprüft und mögliche Therapieempfehlungen gibt.

Im Folgenden wird ein konkreter Gerichtsfall näher beleuchtet, der die Herausforderungen bei der Klärung von Alkoholmissbrauch und dessen Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis verdeutlicht.

Der Fall vor Gericht


Polizei unterbindet mehrfach Fahrversuche eines alkoholisierten Kraftfahrers

Mann mit Autoschlüssel steht neben geparktem Auto, während ein Polizist im Hintergrund näherkommt.
Führerscheinentzug wegen Alkoholmissbrauch | Symbolfoto: Ideogram gen.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte den sofortigen Entzug einer Fahrerlaubnis, nachdem der betroffene Fahrer trotz erheblicher Alkoholisierung mehrfach versucht hatte, am Straßenverkehr teilzunehmen. Die Behörden sahen darin deutliche Anzeichen für fehlendes Trennungsvermögen zwischen Alkoholkonsum und Fahrverhalten.

Vorgeschichte mit schwerwiegenden Alkoholverstößen

Der Fall hat eine längere Vorgeschichte: Im Jahr 2019 missachtete der Fahrer ein Anhaltesignal der Polizei und versuchte mit über 180 km/h zu fliehen. Ein Jahr später verursachte er mit 2,06 Promille einen Unfall auf der Autobahn, bei dem er von der Fahrbahn abkam und mehrere Hindernisse streifte. Nach diesem Vorfall wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen.

Neue Fahrerlaubnis nach positiver Begutachtung

Erst nach Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens erhielt der Mann im Februar 2023 eine neue Fahrerlaubnis. Die Gutachter attestierten ihm zwar keine körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen, wiesen aber auf eine „erhebliche Alkoholgefährdung“ hin.

Erneute alkoholbedingte Vorfälle führen zum Entzug

Im November 2023 wurde der Mann nach Verlassen eines Lokals von der Polizei dabei beobachtet, wie er trotz deutlicher Alkoholisierung versuchte, auf sein Fahrrad zu steigen. Ein Atemalkoholtest ergab einen Wert von 1,11 mg/l. Später in der Nacht wurde er nach einem Sturz neben seinem Fahrrad bewusstlos aufgefunden. Bei einer weiteren Kontrolle versuchte er dann, sich mit einem Fahrzeugschlüssel Zugang zu seinem geparkten PKW zu verschaffen.

Gericht bestätigt behördliches Vorgehen

Das Landratsamt forderte daraufhin ein neues medizinisch-psychologisches Gutachten an. Als der Betroffene dieses nicht vorlegte, wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte diese Entscheidung und verwies auf die hohe Alkoholtoleranz des Mannes, die auf regelmäßigen Konsum schließen lasse. Die Richter sahen in seinem Verhalten deutliche Anzeichen dafür, dass er nicht in der Lage sei, Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen.


Die Schlüsselerkenntnisse

„Das Urteil zeigt, dass bei wiederholten alkoholbedingten Auffälligkeiten im Straßenverkehr die Fahrerlaubnis auch dann wieder entzogen werden kann, wenn zwischenzeitlich ein positives MPU-Gutachten vorlag. Besonders kritisch werden Vorfälle bewertet, die auf ein fortbestehendes Alkoholproblem und mangelnde Einsicht hinweisen – auch wenn diese ohne aktive Verkehrsteilnahme mit Kraftfahrzeug stattfinden. Die Behörden setzen dabei einen strengen Maßstab an und handeln präventiv zum Schutz der Verkehrssicherheit.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie nach einem Fahrerlaubnisentzug Ihre Fahrerlaubnis wiedererlangt haben, müssen Sie besonders vorsichtig mit Alkohol umgehen. Auch Alkoholauffälligkeiten ohne Auto, zum Beispiel auf dem Fahrrad oder der bloße Versuch, betrunken ein Fahrzeug zu nutzen, können zur erneuten Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Die Behörden prüfen dabei nicht nur das konkrete Fahrverhalten, sondern auch Ihr generelles Verhalten im Umgang mit Alkohol. Ein einmal erreichtes positives MPU-Gutachten schützt Sie nicht vor erneutem Führerscheinentzug, wenn Sie später wieder alkoholauffällig werden.

Benötigen Sie Hilfe?

Führerscheinentzug trotz positivem MPU-Gutachten?

Dieses Urteil verdeutlicht, wie schnell ein mühsam wiedererlangter Führerschein erneut verloren gehen kann. Gerade nach einer MPU ist besondere Vorsicht im Umgang mit Alkohol geboten. Schon der Versuch, alkoholisiert ein Fahrzeug zu führen, kann schwerwiegende Folgen haben.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte zu wahren und die bestmöglichen Schritte einzuleiten. Gemeinsam analysieren wir Ihre individuelle Situation und entwickeln eine Strategie, um Ihre Fahrerlaubnis zu erhalten oder schnellstmöglich wiederzuerlangen.

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Nächtliche Stadtstraße mit Autos und roter Ampel als Illustration zu FAQs im Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche alternativen Tätigkeitsfelder stehen Ärzten bei Berufsunfähigkeit offen?

Grundsätzliche Verweisungsmöglichkeiten

Bei einer Berufsunfähigkeit können Ärzte auf verschiedene alternative Tätigkeiten innerhalb des ärztlichen Berufsbildes verwiesen werden. Ein wichtiges Kriterium ist dabei, dass die ärztliche Aus- und Weiterbildung ganz oder teilweise verwendet werden kann. Wenn Sie beispielsweise als Chirurg aufgrund eines Tremors nicht mehr operieren können, ist eine Verweisung auf gutachterliche Tätigkeiten oder eine Beschäftigung beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) möglich.

Verwaltung und Management

Im Bereich Verwaltung und Management stehen folgende Tätigkeitsfelder offen:

  • Klinikmanagement mit Aufgaben in der Prozessanalyse und Beratung von Fachgremien
  • Qualitätsmanagement mit planbaren Arbeitszeiten
  • Medizincontrolling mit Fokus auf Dokumentation und Prozesssteuerung

Wissenschaft und Forschung

Die Forschung bietet patientenferne Tätigkeiten wie:

  • Betreuung medizinischer Studien
  • Wissenschaftliche Tätigkeiten im Labor
  • Forschungsprojekte in der Grundlagenforschung

Versicherungswesen und Begutachtung

Im Versicherungsbereich können Sie Ihre medizinische Expertise einbringen durch:

  • Gutachtertätigkeiten für Versicherungen
  • Risikoprüfung bei Versicherungsgesellschaften
  • Telemedizinische Beratung mit hohem Homeoffice-Anteil

Medien und Kommunikation

Der Medienbereich bietet kreative Alternativen:

  • Medizinjournalismus als Autor oder Texter
  • Fachpublikationen in medizinischen Verlagen
  • Content Creation für Gesundheitsportale

Rechtliche Bedeutung der Verweisungstätigkeiten

Wichtig: Die Versorgungswerke prüfen bei der Berufsunfähigkeit, ob Sie noch irgendeine ärztliche Tätigkeit ausüben können. Dabei ist es unerheblich, ob diese Verweisungstätigkeit einen wirtschaftlichen Wert hat oder auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar ist. Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung hingegen zahlt bereits, wenn Sie in Ihrer konkreten letzten Tätigkeit zu mindestens 50% eingeschränkt sind.


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Ab welchem Grad der Einschränkung besteht ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente für Ärzte?

Unterschiedliche Anforderungen je nach Versicherungsart

Bei der Berufsunfähigkeitsrente für Ärzte müssen Sie zwischen zwei verschiedenen Systemen unterscheiden: dem berufsständischen Versorgungswerk und der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung.

Das ärztliche Versorgungswerk gewährt eine Berufsunfähigkeitsrente nur bei einer vollständigen, also 100-prozentigen Berufsunfähigkeit. Sie müssen dafür nachweisen, dass Sie keinerlei ärztliche Tätigkeit mehr ausüben können – auch nicht in der Verwaltung, Wissenschaft oder Forschung.

Bei einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung hingegen greift der Versicherungsschutz bereits, wenn Sie mindestens zu 50 Prozent berufsunfähig sind und dieser Zustand voraussichtlich länger als sechs Monate andauert.

Konkrete Voraussetzungen für das Versorgungswerk

Für einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente vom Versorgungswerk müssen drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:

  • Die Berufsunfähigkeit muss voraussichtlich auf Dauer oder vorübergehend eingetreten sein
  • Die gesamte ärztliche Tätigkeit muss eingestellt sein
  • Ein Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente muss gestellt sein

Besonderheiten der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung

Die private Berufsunfähigkeitsversicherung bietet deutlich günstigere Bedingungen. Eine Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn Sie:

  • Infolge von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall
  • Voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen
  • Ihren zuletzt ausgeübten Beruf zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben können

Die Berufsunfähigkeit gilt dabei ab Beginn dieses sechsmonatigen Zeitraums als eingetreten.


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Wie wird die Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen von Ärzten bewertet?

Grundsätzliche Bewertungskriterien

Die Bewertung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen von Ärzten erfolgt nach strengen Kriterien. Eine Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die Fähigkeit zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte vollständig entfallen ist.

Besonderheiten der Begutachtung

Bei der Begutachtung psychischer Erkrankungen werden verschiedene Aspekte berücksichtigt. Die Attestierung erfolgt mehrheitlich über Hausärzte und somatisch ausgebildete Fachärzte, wobei objektive Anhaltspunkte stärker zu gewichten sind als subjektive Schilderungen.

Für die Anerkennung einer Berufsunfähigkeit müssen drei zentrale Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Berufsunfähigkeit muss voraussichtlich auf Dauer oder vorübergehend eingetreten sein
  • Die gesamte ärztliche Tätigkeit muss eingestellt werden
  • Ein Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente muss gestellt sein

Verweisungsmöglichkeiten

Wichtig ist zu verstehen, dass bei Ärzten eine Verweisung auf andere ärztliche Tätigkeiten grundsätzlich zulässig ist. Wenn Sie beispielsweise als Chirurg aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht mehr operieren können, wird geprüft, ob Sie noch andere ärztliche Tätigkeiten ausüben können. Unter den Begriff der „ärztlichen Tätigkeit“ fallen dabei nicht nur die Behandlung von Patienten, sondern auch Gutachtertätigkeiten, medizinischer Unterricht oder wissenschaftliche Tätigkeiten im medizinischen Bereich.

Nachweis und Dokumentation

Die psychische Erkrankung muss durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen werden. Bei der Beurteilung wird besonders auf die Auswirkungen der Erkrankung auf die berufliche Leistungsfähigkeit geachtet. Dabei spielen folgende Faktoren eine wichtige Rolle:

  • Die Schwere der psychischen Symptomatik
  • Die Auswirkungen auf die konkreten beruflichen Anforderungen
  • Die Prognose der Erkrankung
  • Die bereits durchgeführten Therapiemaßnahmen

Die Approbation muss für den Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente nicht zurückgegeben werden. Entscheidend ist ausschließlich die tatsächliche Einstellung der ärztlichen Tätigkeit.


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Welche Bedeutung hat die Teilarbeitsfähigkeit für den Rentenanspruch bei Ärzten?

Regelungen der Versorgungswerke

Bei den ärztlichen Versorgungswerken besteht ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente nur bei vollständiger Berufsunfähigkeit. Dies bedeutet, dass Sie Ihre gesamte ärztliche Tätigkeit einstellen müssen. Eine teilweise Erwerbsminderung oder eingeschränkte Berufsfähigkeit begründet keinen Anspruch auf Versorgungsleistungen.

Private Berufsunfähigkeitsversicherung als Alternative

Im Gegensatz zu den Versorgungswerken leisten private Berufsunfähigkeitsversicherungen bereits bei einer 50-prozentigen Berufsunfähigkeit. Wenn Sie als Arzt aufgrund einer Erkrankung Ihre Arbeitszeit um die Hälfte reduzieren müssen, erhalten Sie von einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung die volle vereinbarte Rente.

Unterschiedliche Bewertungskriterien

Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgt nach verschiedenen Maßstäben:

  • Versorgungswerk: Sie gelten nur dann als berufsunfähig, wenn Sie keinerlei ärztliche Tätigkeit mehr ausüben können. Selbst wenn Sie Ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben können, werden Sie auf andere ärztliche Tätigkeiten verwiesen.
  • Private BU-Versicherung: Hier wird Ihre konkrete zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maßstab genommen. Können Sie beispielsweise als Chirurg nicht mehr operieren, erhalten Sie die BU-Rente – unabhängig davon, ob Sie noch andere ärztliche Tätigkeiten ausüben könnten.

Praktische Auswirkungen

Die unterschiedlichen Regelungen haben erhebliche finanzielle Konsequenzen. Wenn Sie etwa als Chirurg aufgrund eines Nervenzitterns nicht mehr operieren können, aber theoretisch noch als Arzt in einer Praxis arbeiten könnten, erhalten Sie:

  • Vom Versorgungswerk keine Rente, da Sie theoretisch noch ärztlich tätig sein könnten
  • Von der privaten BU-Versicherung die volle Rente, wenn Sie Ihre konkrete Tätigkeit zu mindestens 50% nicht mehr ausüben können

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Welche Rolle spielt die fehlende Facharztqualifikation bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit?

Bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit eines Arztes spielt die fehlende Facharztqualifikation eine untergeordnete Rolle, da die Versorgungswerke auf die grundsätzliche Fähigkeit zur Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit abstellen.

Beurteilungskriterien der Versorgungswerke

Die Versorgungswerke prüfen, ob die Fähigkeit zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit zur Einkommenserzielung, bei der die ärztliche Aus- und Weiterbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann, vollständig entfallen ist. Dabei ist nicht entscheidend, ob Sie eine bestimmte Facharztqualifikation besitzen oder nicht.

Verweisungsmöglichkeiten

Wenn Sie krankheitsbedingt Ihre Weiterbildung nicht abschließen können, prüft das Versorgungswerk, ob Sie noch andere ärztliche Tätigkeiten ausüben können. Eine Berufsunfähigkeitsrente wird nur gewährt, wenn jegliche ärztliche Tätigkeit unmöglich ist.

Praktische Auswirkungen

Die Versorgungswerke unterscheiden nicht zwischen Fachärzten und Ärzten in Weiterbildung. Entscheidend ist die Frage, ob Sie Ihre ärztlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in irgendeinem ärztlichen Beruf einbringen können. Dies umfasst auch:

  • Ärztliche Schreibtischtätigkeiten
  • Gutachtertätigkeiten
  • Medizinischen Unterricht
  • Wissenschaftliche Tätigkeiten im medizinischen Bereich

Wenn Sie beispielsweise als Assistenzarzt in der Chirurgie Ihre Weiterbildung nicht abschließen können, aber noch in der Lage sind, andere ärztliche Tätigkeiten auszuüben, liegt keine Berufsunfähigkeit im Sinne der Versorgungswerke vor.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar Rubrik: Bewegte Stadtstraße als Illustration zur Erklärung von Fachbegriffen zu Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Fahreignung

Die Fahreignung beschreibt die körperlichen, geistigen und charakterlichen Voraussetzungen zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr. Sie ist in § 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) geregelt. Bei Zweifeln an der Fahreignung, etwa durch Alkoholauffälligkeiten, können Behörden deren Überprüfung anordnen. Beispielsweise liegt keine Fahreignung vor, wenn jemand unter Alkoholeinfluss nicht zuverlässig zwischen Trinken und Fahren trennen kann.

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Führerscheinentzug

Der Führerscheinentzug ist eine behördliche oder gerichtliche Maßnahme nach §§ 3, 4 StVG, bei der die Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung oder Zuverlässigkeit entzogen wird. Anders als bei einem befristeten Fahrverbot erlischt die Fahrerlaubnis dabei vollständig. Eine neue Fahrerlaubnis kann erst nach Ablauf einer Sperrfrist und meist nur nach Nachweis der Fahreignung (z.B. durch MPU) erteilt werden.

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Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU)

Die MPU ist eine amtlich angeordnete Untersuchung zur Überprüfung der Fahreignung nach § 11 FeV. Sie wird umgangssprachlich auch „Idiotentest“ genannt und besteht aus medizinischen Tests, psychologischen Gesprächen und Leistungstests. Bei alkoholbedingten Verstößen prüft sie insbesondere, ob der Betroffene sein Trinkverhalten nachhaltig geändert hat und zukünftig zwischen Alkoholkonsum und Fahren trennen kann.

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Fahreignungsassessment

Das Fahreignungsassessment ist ein standardisiertes Verfahren nach § 11 FeV zur Beurteilung der Fahreignung. Es umfasst verschiedene Untersuchungsmethoden wie medizinische Checks, Persönlichkeitstests und Verhaltensprognosen. Im Unterschied zur klassischen MPU ist es ein moderneres, modulares Verfahren, das je nach individueller Problematik unterschiedliche Schwerpunkte setzen kann.

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Trennungsvermögen

Das Trennungsvermögen bezeichnet die Fähigkeit, Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig voneinander zu trennen. Es ist ein zentrales Kriterium bei der Beurteilung der Fahreignung nach Anlage 4 FeV. Fehlendes Trennungsvermögen liegt vor, wenn jemand wiederholt unter Alkoholeinfluss fährt oder versucht zu fahren. Dies führt regelmäßig zum Führerscheinentzug, da die charakterliche Eignung nicht gegeben ist.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 315c StGB – Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr): Dieser Paragraph des Strafgesetzbuches bestraft Handlungen, die den Straßenverkehr in einer Weise gefährden, dass eine erhebliche Gefahr oder Störung entsteht. Dazu zählen beispielsweise das Fahren mit unverhältnismäßiger Geschwindigkeit oder das absichtliche Verursachen von Verkehrsunfällen. Im vorliegenden Fall versuchte der Antragsteller, der Polizei durch Beschleunigung auf über 180 km/h zu entkommen, was als gefährlicher Eingriff gemäß § 315c StGB bewertet wurde.
  • Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) § 11 Abs. 8 – Wiedererteilung der Fahrerlaubnis): Diese Vorschrift regelt die Bedingungen und das Verfahren zur Wiedererteilung einer entzogenen Fahrerlaubnis. Insbesondere ist die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich, um die Fahreignung des Antragstellers zu prüfen. Im Fall des Antragstellers wurden seine Anträge auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis abgelehnt, da er die geforderten Gutachten nicht vorlegte, wie es § 11 Abs. 8 FeV vorschreibt.
  • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) – Sofortige Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten): Die VwGO legt fest, unter welchen Bedingungen Verwaltungsakte sofort vollziehbar sind, also ohne Warten auf den Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens wirksam werden. Dies betrifft insbesondere Entscheidungen, die die persönliche Freiheit oder wesentliche Rechte beeinträchtigen. Der Antragsteller wendete sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis, was im Rahmen der VwGO geprüft wurde.
  • Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) – Verkehrsverstöße und Sanktionen): Die StVO definiert die Regeln im Straßenverkehr und legt Sanktionen für Verstöße fest, einschließlich Bußgeldern und Fahrverboten. Verstöße wie das Missachten von Anhaltesignalen oder übermäßige Geschwindigkeiten werden hier geregelt. Der Antragsteller wurde aufgrund der Missachtung eines Anhaltesignals und des Versuchs, der Polizei zu entkommen, gemäß der StVO mit einem Fahrverbot und einer Geldstrafe belegt.
  • Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) gemäß FeV): Die FeV sieht vor, dass Personen, deren Fahrerlaubnis entzogen wurde, eine MPU absolvieren müssen, um ihre Fahreignung nachzuweisen. Ziel ist es, sicherzustellen, dass der Betroffene künftig verantwortungsvoll am Straßenverkehr teilnimmt. Im vorliegenden Fall lehnte das Landratsamt Dillingen a.d. Donau die Neuerteilung der Fahrerlaubnis ab, da der Antragsteller die erforderlichen medizinisch-psychologischen Gutachten nicht vorgelegt hatte.

Das vorliegende Urteil


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 24.685 – Beschluss vom 29.07.2024


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