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Fahrerlaubnisentziehung – Nichtbeibringung eines Gutachtens – Alkoholmissbrauch

In einem überraschenden Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen einem Mann die Fahrerlaubnis zurückgegeben, obwohl dieser mehrfach unter Alkoholeinfluss aufgefallen war. Das Gericht stellte klar, dass Alkoholmissbrauch allein nicht ausreicht, um jemandem das Autofahren zu verbieten. Entscheidend sei vielmehr, ob eine konkrete Gefahr für den Straßenverkehr bestehe. Im vorliegenden Fall sah das Gericht diese Gefahr nicht als gegeben an, da der Mann trotz seines Alkoholkonsums bisher nicht durch Trunkenheitsfahrten aufgefallen war.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde vom Oberverwaltungsgericht als voraussichtlich rechtswidrig eingestuft.
  • Alkoholmissbrauch im rechtlichen Sinne liegt vor, wenn Kraftfahrzeugführen und Alkoholkonsum nicht sicher getrennt werden können.
  • Eine hohe Alkoholtoleranz allein reicht nicht aus, um auf mangelnde Fahreignung zu schließen.
  • Es müssen zusätzliche Umstände hinzukommen, die auf eine Gefährdung des Straßenverkehrs hindeuten.
  • Im vorliegenden Fall gab es keine Hinweise auf frühere Trunkenheitsfahrten oder unkontrolliertes Verhalten im Straßenverkehr.
  • Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens war nicht gerechtfertigt.
  • Die Behörde muss konkrete Anhaltspunkte für mangelnde Fahreignung nachweisen.
  • Nicht jeder problematische Alkoholkonsum rechtfertigt den Entzug der Fahrerlaubnis.

Alkoholmissbrauch und Fahrerlaubnis: Folgen der Gutachten-Nichtbeibringung

Die Fahrerlaubnisentziehung ist ein komplexes Thema, das durch verschiedene gesetzliche Regelungen und Vorgaben geprägt ist. Insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch wird die Thematik besonders brisant. Wird ein Fahrzeugführer aufgrund von Alkohol am Steuer erwischt, kann dies weitreichende Konsequenzen für die Fahrerlaubnis haben. In der Regel ist der Nachweis der Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich, um die Fahrerlaubnis wiederzuerlangen. Eine Nichtbeibringung dieses Gutachtens kann die Chancen auf eine Wiederherstellung der Fahrerlaubnis erheblich mindern.

Das deutsche Rechtssystem sieht vor, dass bei wiederholtem Alkoholmissbrauch eine genaue Überprüfung der Fahreignung stattfindet. Diese Überprüfung zielt darauf ab, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und Unfälle zu vermeiden. Der Gesetzgeber geht hierbei oft strengen Empfehlungen nach, da die Gefahren, die von alkoholisierten Fahrern ausgehen, unbestreitbar sind. Die Unsicherheit, ob ein Fahrer trotz frühzeitiger Warnzeichen der Sucht in der Lage ist, sich im Straßenverkehr verantwortungsvoll zu verhalten, ist der entscheidende Faktor in diesen Verfahren.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Auswirkungen der Nichtbeibringung eines Gutachtens im Zuge einer Fahrerlaubnisentziehung aufgrund von Alkoholmissbrauch verdeutlicht und analysiert.

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Der Fall vor Gericht


Fahrerlaubnis entzogen: Oberverwaltungsgericht gibt Antragsteller Recht

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem Beschluss vom 29. Juli 2015 einem Antragsteller Recht gegeben, dem zuvor die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Der Fall dreht sich um die Frage, ob bei dem Mann ein Alkoholmissbrauch vorlag, der die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigte.

Vorgeschichte und Entziehung der Fahrerlaubnis

Die zuständige Behörde hatte dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem er sich geweigert hatte, ein von ihr gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Grundlage für die Gutachtenanforderung waren zwei Vorfälle: Am 12. Juli 2013 wurde bei dem Mann eine Atemalkoholkonzentration von 1,34 mg/l festgestellt. Am 17./18. September 2014 kam es zu einem weiteren alkoholbedingten Vorfall. Die Behörde stützte sich bei ihrer Entscheidung auf Paragraf 3 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes sowie Paragraf 46 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 in Verbindung mit Paragraf 11 Absatz 8 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung.

Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts

Das Oberverwaltungsgericht kam zu dem Schluss, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis voraussichtlich rechtswidrig war. Zentraler Punkt der Entscheidung war die Frage, ob tatsächlich ein Alkoholmissbrauch im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung vorlag.

Das Gericht betonte, dass Alkoholmissbrauch im rechtlichen Sinne nicht einfach übermäßiger Alkoholkonsum sei. Vielmehr müsse das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können.

Beurteilung des Alkoholkonsums

Das Gericht erkannte an, dass der festgestellte Atemalkoholwert von 1,34 mg/l auf eine hohe Alkoholgewöhnung des Antragstellers hindeutete. Ein solcher Wert wird von Menschen mit moderaten Trinkgewohnheiten in der Regel nicht erreicht. Der Antragsteller hatte zudem selbst eingeräumt, zu therapeutischen Maßnahmen bereit zu sein, was auf einen chronisch überhöhten Alkoholkonsum hinwies.

Fehlende Hinweise auf Gefährdung des Straßenverkehrs

Trotz des problematischen Alkoholkonsums sah das Gericht keine ausreichenden Hinweise darauf, dass der Antragsteller nicht zwischen Alkoholkonsum und Autofahren trennen könne. Es lagen keine Erkenntnisse über frühere Trunkenheitsfahrten vor. In beiden dokumentierten Fällen hatte sich der Antragsteller in seiner Wohnung betrunken. Es gab keine Anzeichen dafür, dass er im betrunkenen Zustand den Impuls verspürt hätte, Auto zu fahren.

Auch fanden sich keine Hinweise auf eine zwangsläufige regelmäßige Fahrzeugbenutzung aus beruflichen oder privaten Gründen. Der Antragsteller wohnte zumindest zeitweise in innerstädtischer Lage und konnte Geschäfte und öffentliche Einrichtungen gut zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen.

Bewertung des Verhaltens unter Alkoholeinfluss

Das Gericht sah auch im Verhalten des Antragstellers unter Alkoholeinfluss keine Anhaltspunkte für die Gefahr von Trunkenheitsfahrten. Zwar hatte er in einem Fall mit Selbstmord gedroht und eigenmächtig Einrichtungen verlassen, in die er zur Hilfe gebracht worden war. Das Gericht wertete dies aber als unangemessene Reaktionen auf als übertrieben empfundene Fürsorge, nicht als Kontrollverlust oder aggressives Verhalten.

Schlussfolgerung des Gerichts

Zusammenfassend kam das Oberverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht gerechtfertigt war. Zwar lag ein problematischer Alkoholkonsum vor, es fehlten aber konkrete Hinweise darauf, dass der Antragsteller nicht zwischen Trinken und Autofahren trennen könne. Das Gericht gab daher der Beschwerde des Antragstellers statt und stellte die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wieder her.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung verdeutlicht, dass für einen Fahrerlaubnisentzug wegen Alkoholmissbrauchs nicht allein ein problematischer Alkoholkonsum ausreicht. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Betroffene nicht zwischen Alkoholkonsum und Fahrzeugführung trennen kann. Fehlen solche Hinweise, wie im vorliegenden Fall frühere Trunkenheitsfahrten oder ein unkontrolliertes Verhalten im Straßenverkehr, ist die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und der darauf basierende Fahrerlaubnisentzug nicht gerechtfertigt.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Ihnen die Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs entzogen wurde, eröffnet dieses Urteil neue Perspektiven. Es verdeutlicht, dass ein problematischer Alkoholkonsum allein nicht ausreicht, um Ihre Fahreignung anzuzweifeln. Die Behörde muss konkrete Anhaltspunkte vorweisen, dass Sie nicht zwischen Alkoholkonsum und Autofahren trennen können. Fehlen Belege für Trunkenheitsfahrten oder unkontrolliertes Verhalten im Straßenverkehr, könnte die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ungerechtfertigt sein. Dies bedeutet für Sie, dass Sie die Gutachtenanordnung und den Führerscheinentzug möglicherweise erfolgreich anfechten können. Lassen Sie Ihren Fall von einem Fachanwalt prüfen, um Ihre Chancen auf Wiedererlangung der Fahrerlaubnis zu verbessern.


FAQ – Häufige Fragen

Alkohol am Steuer ist ein Tabu-Thema, das viele Menschen betrifft. Fahrerlaubnisentziehung bei Alkoholmissbrauch ist ein komplexes Thema mit weitreichenden Folgen. Unsere FAQ-Rubrik bietet Ihnen umfassende Informationen und hilfreiche Antworten auf Ihre Fragen.


Wie kann ich meine Fahrerlaubnis nach einem Entzug wegen Alkohol am Steuer zurückerlangen?

Nach einem Entzug der Fahrerlaubnis wegen Alkohol am Steuer ist der Weg zur Wiedererlangung komplex und erfordert mehrere Schritte. Zunächst muss die vom Gericht festgelegte Sperrfrist abgelaufen sein. Diese beträgt in der Regel mindestens 6 Monate, kann aber je nach Schwere des Vergehens auch deutlich länger ausfallen.

Der nächste wichtige Schritt ist die Vorbereitung auf die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU), umgangssprachlich auch als „Idiotentest“ bekannt. Die MPU ist in den meisten Fällen von Alkoholdelikten im Straßenverkehr verpflichtend. Eine gründliche Vorbereitung ist hier entscheidend für den Erfolg. Dazu gehört eine intensive Auseinandersetzung mit dem eigenen Alkoholkonsum und der Entwicklung von Strategien zur Vermeidung erneuter Alkoholfahrten.

Für die MPU-Vorbereitung empfiehlt sich die Unterstützung durch eine anerkannte Beratungsstelle oder einen spezialisierten MPU-Berater. Diese können bei der Aufarbeitung des Vorfalls helfen und auf typische Fragen in der Untersuchung vorbereiten. Viele Betroffene nehmen auch an Alkohol-Abstinenzprogrammen teil, um ihre Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu demonstrieren.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Beibringung von Laborwerten, die eine längerfristige Alkoholabstinenz oder zumindest einen kontrollierten Umgang mit Alkohol belegen. Hierfür sind regelmäßige Blut- oder Haaranalysen über einen längeren Zeitraum notwendig.

Der formale Prozess beginnt mit der Beantragung der Neuerteilung der Fahrerlaubnis bei der zuständigen Führerscheinstelle. Diese ordnet in der Regel die MPU an. Nach erfolgreichem Bestehen der MPU und Vorlage aller erforderlichen Unterlagen prüft die Behörde, ob die Fahrerlaubnis neu erteilt werden kann.

In manchen Fällen kann auch eine erneute theoretische und praktische Fahrprüfung erforderlich sein, insbesondere wenn der Führerscheinentzug länger zurückliegt. Die Kosten für den gesamten Prozess, einschließlich MPU, Beratung und Neuerteilung der Fahrerlaubnis, können sich auf mehrere tausend Euro belaufen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Behörden sehr genau prüfen, ob der Betroffene die notwendige Einsicht in sein Fehlverhalten zeigt und glaubhaft darlegen kann, dass er in Zukunft zwischen Alkoholkonsum und Fahren trennen wird. Eine oberflächliche oder unaufrichtige Herangehensweise führt in der Regel zum Scheitern des Wiedererteilungsverfahrens.

Der gesamte Prozess kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Eine frühzeitige und gründliche Vorbereitung sowie die Bereitschaft zur ehrlichen Auseinandersetzung mit dem eigenen Verhalten sind entscheidende Faktoren für eine erfolgreiche Wiedererlangung der Fahrerlaubnis.

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Welche rechtlichen Folgen hat es, wenn ich das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beibringe?

Die Nichtvorlage eines angeordneten medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) hat in der Regel schwerwiegende rechtliche Konsequenzen. Die Fahrerlaubnisbehörde darf in diesem Fall auf die fehlende Fahreignung schließen und die Fahrerlaubnis entziehen. Dies basiert auf der gesetzlichen Regelung in § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).

Der Entzug der Fahrerlaubnis erfolgt, weil die Behörde ohne das Gutachten die Fahreignung nicht positiv feststellen kann. Sie geht dann davon aus, dass der Betroffene entweder nicht in der Lage oder nicht willens ist, seine Fahreignung nachzuweisen. Dies gilt als mangelnde Mitwirkung im Verwaltungsverfahren.

Wichtig ist, dass die Behörde vor dem Entzug der Fahrerlaubnis bestimmte formale Anforderungen erfüllen muss:

Sie muss den Betroffenen schriftlich zur Beibringung des Gutachtens auffordern und eine angemessene Frist setzen. In dieser Aufforderung muss sie die Gründe für die Anordnung des Gutachtens darlegen und auf die rechtlichen Folgen einer Nichtvorlage hinweisen. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf die Behörde bei Nichtvorlage die Fahrerlaubnis entziehen.

Der Entzug der Fahrerlaubnis bedeutet, dass der Führerschein abgegeben werden muss. Eine Neuerteilung ist frühestens nach Ablauf einer Sperrfrist möglich, die je nach Einzelfall unterschiedlich lang sein kann. Für eine Neuerteilung muss in der Regel erneut ein positives MPU-Gutachten vorgelegt werden.

In bestimmten Fällen kann die Nichtvorlage eines MPU-Gutachtens auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Fährt jemand trotz Entzugs der Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug, macht er sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Straßenverkehrsgesetz strafbar. Dies kann mit einer Geldstrafe oder sogar mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden.

Es ist zu beachten, dass die Behörde bei der Anordnung eines MPU-Gutachtens einen Ermessensspielraum hat. Sie muss im Einzelfall prüfen, ob die Anordnung verhältnismäßig ist. Bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung, kann es sinnvoll sein, diese im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens oder einer Klage überprüfen zu lassen.

Bei Alkoholdelikten im Straßenverkehr gelten besondere Regelungen. Hier kann die Behörde bereits bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr ein MPU-Gutachten anordnen. Bei wiederholten Alkoholauffälligkeiten im Straßenverkehr ist eine MPU-Anordnung ebenfalls üblich.

Die Nichtvorlage eines geforderten MPU-Gutachtens hat somit weitreichende Folgen für die Mobilität und kann die persönliche und berufliche Situation erheblich beeinträchtigen. Es ist daher ratsam, die Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens ernst zu nehmen und sich frühzeitig mit den rechtlichen Möglichkeiten auseinanderzusetzen.

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Was umfasst die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) und wie kann ich mich darauf vorbereiten?

Die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) ist ein mehrstufiges Verfahren zur Beurteilung der Fahreignung. Sie besteht aus drei Hauptkomponenten: einer medizinischen Untersuchung, psychologischen Leistungstests und einem ausführlichen Gespräch mit einem Verkehrspsychologen.

Bei der medizinischen Untersuchung werden der allgemeine Gesundheitszustand und mögliche Beeinträchtigungen der Fahrtauglichkeit überprüft. Dazu gehören Seh- und Reaktionstests sowie eine Blutuntersuchung, insbesondere bei Alkohol- oder Drogendelikten.

Die psychologischen Leistungstests erfolgen in der Regel computergestützt. Dabei werden Konzentrationsfähigkeit, Reaktionsgeschwindigkeit und Belastbarkeit getestet. Diese Tests dienen der Einschätzung der kognitiven Fähigkeiten, die für eine sichere Verkehrsteilnahme erforderlich sind.

Das psychologische Gespräch bildet den Kern der MPU. Hier geht es darum, die Hintergründe des auffälligen Verhaltens zu ergründen und die Einstellung des Betroffenen zu beurteilen. Der Gutachter prüft, ob eine stabile Verhaltensänderung stattgefunden hat und ob mit erneutem Fehlverhalten zu rechnen ist.

Zur Vorbereitung auf die MPU ist es ratsam, sich frühzeitig und intensiv mit den Gründen für die Anordnung auseinanderzusetzen. Eine ehrliche Selbstreflexion und die Bereitschaft zur Verhaltensänderung sind entscheidend. Bei Alkohol- oder Drogendelikten ist der Nachweis einer stabilen Abstinenz von zentraler Bedeutung.

Es empfiehlt sich, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, etwa durch verkehrspsychologische Beratung oder spezielle Vorbereitungskurse. Diese können helfen, realistische Einschätzungen zu entwickeln und angemessene Strategien zur Vermeidung kritischer Situationen zu erarbeiten.

Für die Leistungstests ist es sinnvoll, sich mit ähnlichen Aufgabentypen vertraut zu machen. Dies dient nicht dem Auswendiglernen von Antworten, sondern der Stressreduktion in der Prüfungssituation.

Im Gespräch ist es wichtig, offen und ehrlich über die Vergangenheit zu sprechen und gleichzeitig darzulegen, welche konkreten Schritte unternommen wurden, um eine Wiederholung des Fehlverhaltens zu verhindern. Dabei sollten pauschale Erklärungen oder Schuldzuweisungen vermieden werden.

Die Vorbereitung auf eine MPU erfordert in der Regel mehrere Monate. Es ist ratsam, sich ausreichend Zeit zu nehmen und die Untersuchung erst dann anzutreten, wenn man sich sicher fühlt, die notwendigen Veränderungen vollzogen zu haben.

Betroffene sollten beachten, dass die MPU keine Prüfung im klassischen Sinne ist, sondern eine Begutachtung der aktuellen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ziel ist es, eine fundierte Prognose über das zukünftige Verhalten im Straßenverkehr zu erstellen.

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Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um nach einem Alkoholmissbrauch wieder als fahrtauglich zu gelten?

Um nach einem Alkoholmissbrauch wieder als fahrtauglich zu gelten, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst ist es entscheidend, dass kein aktueller Alkoholmissbrauch mehr vorliegt. Dies bedeutet, dass die betroffene Person in der Lage sein muss, Alkoholkonsum und Fahren zuverlässig voneinander zu trennen.

Ein wesentlicher Schritt zur Wiedererlangung der Fahrtauglichkeit ist in der Regel die Durchführung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU). Diese wird von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet, wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen. Bei der MPU wird geprüft, ob die Person die erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen zum Führen eines Kraftfahrzeugs erfüllt.

Für die erfolgreiche Absolvierung der MPU ist es oft notwendig, einen Abstinenznachweis zu erbringen. Dieser belegt, dass über einen bestimmten Zeitraum kein Alkohol konsumiert wurde. Die Dauer der nachzuweisenden Abstinenz kann je nach Schwere des Alkoholmissbrauchs variieren, beträgt aber häufig sechs bis zwölf Monate. Der Nachweis erfolgt in der Regel durch regelmäßige Blut- oder Urinuntersuchungen.

Neben der Abstinenz ist es wichtig, dass die betroffene Person eine kritische Auseinandersetzung mit dem eigenen Alkoholkonsum nachweisen kann. Dies kann durch die Teilnahme an Beratungsgesprächen, Therapien oder Selbsthilfegruppen geschehen. Hierbei geht es darum, die Ursachen des Alkoholmissbrauchs zu verstehen und Strategien zu entwickeln, um zukünftig einen verantwortungsvollen Umgang mit Alkohol sicherzustellen.

Die Fahrerlaubnisbehörde kann zudem die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens verlangen, um festzustellen, ob gesundheitliche Beeinträchtigungen durch den Alkoholmissbrauch vorliegen, die die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen könnten.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Veränderung des Verhaltens und der Einstellung gegenüber Alkohol im Straßenverkehr. Die betroffene Person muss glaubhaft darlegen können, dass sie die Gefahren des Alkoholkonsums im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs erkannt hat und zukünftig strikt zwischen Alkoholkonsum und Fahren trennen wird.

In manchen Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde auch die Teilnahme an einem speziellen Aufbauseminar anordnen. Diese Seminare dienen dazu, das Wissen über die Auswirkungen von Alkohol auf die Fahrtüchtigkeit zu vertiefen und die Einstellung zum Alkoholkonsum im Straßenverkehr zu ändern.

Es ist zu beachten, dass die genauen Anforderungen je nach Einzelfall variieren können. Die Behörde berücksichtigt dabei Faktoren wie die Höhe der Blutalkoholkonzentration bei der Trunkenheitsfahrt, ob es sich um einen einmaligen Vorfall oder wiederholte Auffälligkeiten handelt, und ob weitere verkehrsrelevante Straftaten vorliegen.

Die Wiedererlangung der Fahrtauglichkeit nach einem Alkoholmissbrauch ist ein Prozess, der Zeit und Engagement erfordert. Es geht nicht nur darum, formale Kriterien zu erfüllen, sondern eine tatsächliche Verhaltens- und Einstellungsänderung nachzuweisen. Nur wenn die Fahrerlaubnisbehörde davon überzeugt ist, dass die Person in Zukunft verantwortungsvoll am Straßenverkehr teilnehmen wird, kann die Fahrtauglichkeit wiederhergestellt werden.

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Welche Möglichkeiten habe ich, wenn ich mit der Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde nicht einverstanden bin?

Gegen eine Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde stehen Betroffenen grundsätzlich Rechtsmittel zur Verfügung. Das primäre Rechtsmittel ist der Widerspruch. Dieser muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids schriftlich bei der Behörde eingelegt werden, die die Entscheidung getroffen hat. Im Widerspruchsschreiben sollten die Gründe für die Ablehnung der behördlichen Entscheidung dargelegt werden.

Wird der Widerspruch von der Behörde zurückgewiesen, besteht die Möglichkeit, Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Die Klagefrist beträgt ebenfalls einen Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheids. Die Klage muss schriftlich eingereicht oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklärt werden.

In dringenden Fällen, etwa wenn die Behörde die sofortige Vollziehung ihrer Entscheidung angeordnet hat, kann zusätzlich ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt werden. Dieser zielt darauf ab, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Klage wiederherzustellen.

Bei komplexen Sachverhalten, insbesondere wenn es um Fragen des Alkoholmissbrauchs oder die Nichtbeibringung von Gutachten geht, ist die Hinzuziehung eines Fachanwalts für Verkehrsrecht ratsam. Dieser kann die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einschätzen und bei der Formulierung von Widerspruch oder Klage unterstützen.

Es ist wichtig, alle Fristen strikt einzuhalten. Versäumte Fristen führen in der Regel dazu, dass die Entscheidung der Behörde bestandskräftig wird und nicht mehr angefochten werden kann.

Betroffene sollten bedenken, dass die Einlegung von Rechtsmitteln die Vollziehung der behördlichen Entscheidung grundsätzlich nicht hemmt. Das bedeutet, die Entscheidung bleibt zunächst wirksam, es sei denn, es wird ein erfolgreicher Eilantrag gestellt.

In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, mit der Behörde das Gespräch zu suchen und eine einvernehmliche Lösung anzustreben. Dies kann beispielsweise die freiwillige Beibringung eines Gutachtens oder die Teilnahme an einer Schulungsmaßnahme umfassen.

Bei der Entscheidung über das weitere Vorgehen sollten Betroffene die Erfolgsaussichten und mögliche Konsequenzen sorgfältig abwägen. Eine fundierte rechtliche Beratung kann hierbei wertvolle Unterstützung leisten und dazu beitragen, die bestmögliche Strategie zu entwickeln.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Fahrerlaubnisentziehung: Die Fahrerlaubnisentziehung ist eine behördliche Maßnahme, bei der einer Person das Recht entzogen wird, Kraftfahrzeuge zu führen. Dies kann aufgrund verschiedener Gründe erfolgen, wie z.B. wiederholte Verkehrsverstöße, Alkohol- oder Drogenmissbrauch, oder gesundheitliche Probleme. Die Fahrerlaubnisentziehung ist eine schwerwiegende Sanktion, die erhebliche Auswirkungen auf die Mobilität und den Alltag der betroffenen Person haben kann.
  • Alkoholmissbrauch: Im Kontext des Straßenverkehrsrechts bezieht sich Alkoholmissbrauch nicht nur auf übermäßigen Alkoholkonsum, sondern insbesondere auf ein Verhalten, bei dem das Führen von Kraftfahrzeugen und der Konsum von Alkohol nicht zuverlässig getrennt werden können. Es geht also darum, ob jemand trotz Alkoholkonsums noch sicher am Straßenverkehr teilnehmen kann.
  • Fahreignung: Die Fahreignung bezieht sich auf die körperliche und geistige Fähigkeit einer Person, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Dazu gehören unter anderem ausreichende Seh- und Hörfähigkeit, Reaktionsvermögen, Konzentrationsfähigkeit und die Fähigkeit, situationsgerecht zu handeln. Alkoholmissbrauch kann die Fahreignung erheblich beeinträchtigen, da Alkohol die Wahrnehmung, das Urteilsvermögen und die Reaktionsfähigkeit negativ beeinflusst.
  • Medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU): Das medizinisch-psychologische Gutachten, auch bekannt als „Idiotentest“, ist eine Untersuchung, die die Fahreignung einer Person überprüft. Es wird in der Regel angeordnet, wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen, z.B. nach wiederholtem Alkoholmissbrauch oder anderen Verkehrsverstößen. Das Gutachten besteht aus einem medizinischen und einem psychologischen Teil und soll feststellen, ob die Person in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen.
  • Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens: Dies ist eine behördliche Aufforderung an eine Person, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, um ihre Fahreignung nachzuweisen. Die Anordnung erfolgt in der Regel, wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen, z.B. aufgrund von Alkoholmissbrauch oder anderen Verkehrsverstößen. Die Nichtbeibringung des Gutachtens kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen.
  • Rechtswidrigkeit: Eine Handlung oder Entscheidung ist rechtswidrig, wenn sie gegen geltendes Recht verstößt. Im Kontext des vorliegenden Falls wurde die Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtswidrig angesehen, da keine ausreichenden Hinweise auf eine Gefährdung des Straßenverkehrs durch den Alkoholkonsum des Betroffenen vorlagen.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG): Das StVG regelt die Voraussetzungen für den Erwerb und das Erlöschen der Fahrerlaubnis. Es legt fest, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen darf, wenn der Inhaber sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Im vorliegenden Fall wurde die Fahrerlaubnis entzogen, weil der Antragsteller sich weigerte, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, das seine Fahreignung hätte klären sollen.
  • § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV): Die FeV konkretisiert die Anforderungen an die Fahreignung und legt fest, wann die Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten anordnen kann. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ermächtigt die Behörde, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage stellen. § 46 Abs. 3 FeV regelt die Anordnung eines Gutachtens zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis. Im vorliegenden Fall wurde das Gutachten aufgrund von Tatsachen angeordnet, die den Verdacht auf Alkoholmissbrauch begründeten.
  • § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV: Dieser Paragraph bestimmt, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu berücksichtigen hat. Im vorliegenden Fall war die Eignung des Antragstellers fraglich, da er sich weigerte, das angeordnete medizinisch-psychologische Gutachten beizubringen.
  • § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV: Diese Vorschrift regelt die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei Verdacht auf Alkoholmissbrauch. Sie legt fest, dass die Fahrerlaubnisbehörde ein solches Gutachten anordnen kann, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass der Betroffene Alkohol missbraucht. Im vorliegenden Fall war dies der Fall, da der Antragsteller in zwei Fällen erheblich alkoholisiert angetroffen worden war.
  • Anlage 4 Nr. 8.1 FeV: Diese Vorschrift definiert den Begriff des Alkoholmissbrauchs im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung. Sie stellt klar, dass Alkoholmissbrauch nicht nur übermäßiger Alkoholkonsum ist, sondern vorliegt, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Im vorliegenden Fall war strittig, ob der Alkoholkonsum des Antragstellers einen Alkoholmissbrauch im Sinne dieser Vorschrift darstellte.

Das vorliegende Urteil

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 16 B 584/15 – Beschluss vom 29.07.2015


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Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 7. Mai 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage VG Münster 10 K 953/15 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller zu Unrecht vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollziehung der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. April 2015 versagt, durch die dem Antragsteller seine Fahrerlaubnis entzogen worden ist.

Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf die sich die gerichtliche Prüfung beschränkt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Unrecht nicht entsprochen hat. Dabei bedarf es nicht des näheren Eingehens auf die Darlegungen des Antragstellers, soweit sich diese auf das Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO beziehen, wobei indes zu betonen ist, dass die geltend gemachte sachliche Unrichtigkeit von Begründungselementen nicht zwingend zur Folge hätte, die Begründung für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage insgesamt als unzulänglich zu erachten. Jedenfalls fällt die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers aus, weil sich die Entziehung der Fahrerlaubnis im Klageverfahren aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweisen wird.

Die angefochtene Entziehungsverfügung findet in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nach summarischer Würdigung höchstwahrscheinlich keine Rechtsgrundlage. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Kraftfahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder ein von der Fahrerlaubnisbehörde gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sowie hinreichend bestimmt ist.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 2001 – 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78 = juris, Rn. 20 (noch zu § 15b Abs. 2 StVZO a. F.), sowie vom 9. Juni 2005 – 3 C 25.04 -, NJW 2005, 3081 = juris, Rn. 19; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. (2015), § 11 FeV Rn. 55.

Die Beibringungsanordnung der Antragsgegnerin vom 28. November 2014 erfüllt voraussichtlich jedenfalls die materiellen Rechtmäßigkeitsanforderungen nicht. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung an den Antragsteller, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) beizubringen, auf § 46 Abs. 3 i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV gestützt. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde unter anderem zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines solchen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Zur näheren Begründung hat die Antragsgegnerin auf zwei Vorkommnisse vom 12. Juli 2013 und vom 17./18. September 2014 verwiesen und ausgeführt, er, der Antragsteller, sei im Zusammenhang mit polizeilichen Ermittlungsverfahren in zwei Fällen erheblich alkoholisiert gewesen, wobei am 12. Juli 2013 eine Atemalkoholkonzentration von 1,34 mg/l festgestellt worden sei. Weitere Bedenken gegen die Kraftfahreignung des Antragstellers ergäben sich aus den Aussagen des Arztes Dr. N. von der LWL- Klinik in N1.       und der getrennt von ihm lebenden Ehefrau des Antragstellers sowie aus den Angaben der Polizei. Es sei zu klären, ob zu erwarten sei, dass der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde oder ob als Folge missbräuchlichen Konsums berauschender Mittel Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges in Frage stellten.

Aus diesen – hinsichtlich der einzelnen Vorkommnisse noch näher beschriebenen – Umständen folgen nach Einschätzung des Berichterstatters indessen keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Alkoholmissbrauch des Antragstellers.

Unter Alkoholmissbrauch i. S. v. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV ist nicht – wie sonst umgangssprachlich – der übermäßige, die gesellschaftlich anerkannte Norm übersteigende oder aus medizinischen Gründen bedenkliche Gebrauch von Alkohol zu verstehen. Vielmehr liegt nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bzw. über diese Bestimmung sogar noch hinausgehend Alkoholmissbrauch zumindest im Grundsatz (nur dann) vor, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 3 C 32.07 -, BVerwGE 131, 163 = NJW 2008, 2601 = juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2012 – 16 B 809/12 -; Dauer, a. a. O., § 2 StVG Rn. 46.

In der Rechtsprechung der Obergerichte ist nicht bis in die Einzelheiten abschließend geklärt, ob bzw. unter welchen Umständen § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV auch die Berücksichtigung nicht (unmittelbar) straßenverkehrsbezogener Alkoholauffälligkeiten gestattet. Dass diese Vorschrift auch eine Einbeziehung derartiger Auffälligkeiten gestattet, ist angesichts der dieser Vorschrift zukommenden Auffangfunktion mit der ganz überwiegenden Auffassung grundsätzlich zu bejahen. Denn auch rauschbedingte Verhaltensweisen außerhalb des Straßenverkehrs können im Einzelfall Rückschlüsse auf charakterliche Defizite ermöglichen, die sich mit gleicher Wahrscheinlichkeit auch in Kraftfahrten unter Alkoholeinfluss niederschlagen könnten. Hinzu kommen Konstellationen, in denen sowohl die übermäßige Alkoholaufnahme als auch die Kraftfahrzeugbenutzung so stark in das Alltagsleben des Betroffenen integriert sind, dass das strikte Trennen des einen vom anderen nicht mehr gewährleistet erscheint. Demgegenüber reicht aber allein die Feststellung, dass bei einem Fahrerlaubnisinhaber oder -bewerber in der Vergangenheit – wie hier – einmal oder wiederholt eine Alkoholkonzentration festgestellt wurde, die auf ein deutlich normabweichendes Trinkverhalten und eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung schließen lässt, in der Regel nicht aus, um den Verdacht zu begründen, dass der Betroffene zukünftig ein Fahrzeug führen könnte, obwohl er hierzu aufgrund alkoholbedingter Beeinträchtigungen nicht mehr uneingeschränkt in der Lage ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2013 – 16 B 1146/13 -, NZV 2014, 236 = Blutalkohol 51 (2014), 35 = juris, Rn. 7 bis 10; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 24. Juni 2002 – 10 S 985/02 -, NZV 2002, 580 = VRS 103 (2002), 224 = Blutalkohol 40 (2003), 245 = juris, Rn. 20, vom 29. Juli 2002 – 10 S 1164/02 -, NZV 2002, 582 = VRS 103 (2002), 453 = Blutalkohol 40 (2003), 249 = juris, Rn. 9 f., und vom 19. August 2013 – 10 S 1266/13 -, juris, Rn. 7; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 5. Juni 2007 – 10 A 10062/07 – , ZfSch 2007, 656 = juris, Rn. 35; OVG Bremen, Beschluss vom 19. Oktober 2011 – 2 B 148/11 -, NJW 2012, 473 = DAR 2011, 713 = NZV 2012, 355 = juris, Rn. 16 ff.; Dauer, a. a. O., § 13 FeV Rn. 21.

Im Ausgangspunkt spricht Überwiegendes für eine hohe Alkoholgewöhnung des Antragstellers, der jedenfalls bei dem zeitlich ersten Vorfall vom 12. September 2013 einen Atemalkoholwert von 1,34 mg/l aufgewiesen hat. Auch wenn die gängige Umrechnungsformel, nach der für die Bestimmung des Blutalkoholwertes in Promille rechnerisch der doppelte Betrag des Atemalkohols in mg/l anzunehmen wäre, hier also ein Wert von annähernd 2,7 Promille, Zweifeln ausgesetzt ist, kann doch mit großer Bestimmtheit von einer Alkoholisierung des Antragstellers am 12. September 2013 ausgegangen werden, wie sie von Menschen mit moderaten Trinkgewohnheiten nicht erreicht wird, weil schon zuvor physiologische Prozesse – insbesondere Schläfrigkeit, Schwindel oder starke Übelkeit – auftreten, die einen Abbruch der Alkoholaufnahme erzwingen. Jenseits einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille ist nach dem aktuellen Stand der verkehrsmedizinischen Forschung von einer so ausgeprägten Alkoholtoleranz auszugehen, wie sie durch einen bloß gelegentlichen Konsum von Alkohol bzw. durch einen Konsum innerhalb des gesellschaftlich anerkannten Rahmens nicht zu erklären ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 – 11 C 34.94 -, BVerwGE 99, 249 = NZV 1996, 84 = DAR 1996, 70 = juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2011 – 16 A 1533/11 -, Blutalkohol 49 (2012), 118 = juris, Rn. 8.

Vielmehr bedarf es eines intensiven „Trinktrainings“, also des häufigen vorangegangenen Genusses hoher Alkoholmengen bis an die erwähnte physiologische Grenze und darüber hinaus, um eine entsprechende Giftfestigkeit zu erlangen. Das gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Antragsteller am 12. September 2013 in hilflosem Zustand angetroffen worden ist, also deutliche alkoholbedingte Auffälligkeiten an den Tag gelegt hat; denn immerhin hat der Antragsteller den hohen Atemalkoholwert tatsächlich erreicht und war in diesem Zustand auch noch dazu imstande, das Krankenhaus, in das er eingeliefert worden war, aus eigenem Entschluss wieder zu verlassen und den Heimweg anzutreten. Der somit trotz „nur“ zweier alkoholbedingter Auffälligkeiten anzunehmende chronisch überhöhte Alkoholkonsum – den der Antragsteller durch seine wiederholt eingeräumte Bereitschaft zu therapeutischen Maßnahmen letztlich ja auch bestätigt – mindert auch notwendigerweise die Fähigkeit, im Einzelfall das Ausmaß der eigenen Alkoholisierung realistisch einzuschätzen. Dies wiederum begründet jedenfalls im Ansatz ein fortdauerndes Risiko überschießenden Verhaltens, wozu je nach den persönlichen Umständen auch gehören kann, unter Verkennung der im Einzelfall gegebenen Alkoholbeeinflussung ein Kraftfahrzeug zu führen. Denn zum einen ist im Zustand starker Trunkenheit erfahrungsgemäß die allgemeine Verhaltenskontrolle herabgesetzt, sodass es trotz grundsätzlicher Trennbereitschaft aufgrund plötzlicher irrationaler Impulse zu Trunkenheitsfahrten mit Kraftfahrzeugen kommen kann. Zum anderen wirkt sich insbesondere die Restalkoholproblematik gefahrerhöhend aus, weil eine leichtergradige Alkoholisierung bei hoher Alkoholtoleranz schlechter wahrgenommen wird.

Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2. Aufl. (2005), S. 146, 150 f.

Gleichwohl kann aus einer hohen Alkoholgewöhnung nicht in jedem Fall eine hohe Wahrscheinlichkeit zukünftiger Trunkenheitsfahrten abgeleitet werden. Vielmehr hängt die Gefahr von Trunkenheitsfahrten nicht nur von den Trinkgewohnheiten des Betreffenden ab, sondern auch – etwa – von dem Stellenwert, den das Autofahren oder ganz allgemein die Mobilität in dessen Leben einnimmt. Auch die Verhaltensänderungen im Zustand der Trunkenheit sind erfahrungsgemäß individuell höchst unterschiedlich und reichen von einer trägen und passiven Friedfertigkeit bis hin zu einer starken Neigung zu Selbstüberschätzung und Impulshaftigkeit mit teilweise aggressiven Zügen; daraus folgt, dass rauschbedingte zeitweilige Persönlichkeitsveränderungen einzelfallbezogen zu einer erhöhten Wahrscheinlichkeit von Trunkenheitsfahrten führen können, diesbezogen aber keine Zwangsläufigkeit besteht. Daher müssen zu der hohen Alkoholtoleranz weitere tatsächliche Umstände hinzukommen, die in der Gesamtschau mit der gegebenen oder vermuteten Alkoholproblematik bei realistischer Betrachtung die Annahme rechtfertigen, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können.

Solche Umstände liegen in der Regel vor, wenn der jeweilige Fahrerlaubnisinhaber oder Fahrerlaubnisbewerber im Zusammenhang mit der anlassgebenden Alkoholisierung bereits Anstalten zu einer Fahrzeugbenutzung gemacht,

vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 18. September 2000 – 9 W 5/00 -, juris, Rn. 15 (im Einzelfall verneint),

er im Zusammenhang mit der Benutzung eines Kraftfahrzeuges, wenngleich möglicherweise außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs, alkoholisierungstypische Gefahren hervorgerufen

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2011 – 16 A 1533/11 -, a. a. O.

oder schon in der Vergangenheit alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen hat.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. September 2008 – 16 B 749/08 – und vom 19. November 2008; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24. Juni 2002 – 10 S 985/02 -, NZV 2002, 580 = VRS 103 (2002), 224 = Blutalkohol 40 (2003), 245 = juris, Rn. 19; OVG Rh.- Pf., Beschluss vom 11. September 2006 – 10 B 10734/06 -, Blutalkohol 44 (2007), 329 = juris, Rn. 9.

Weiterhin wirkt sich mit Blick auf Trunkenheitsfahrten gefahrerhöhend aus, wenn der Betroffene beruflich oder privat regelmäßig, d. h. täglich oder nahezu täglich, Kraftfahrzeuge nutzt und daher fortwährend den häufigen Alkoholkonsum und die häufige Fahrzeugnutzung miteinander koordinieren muss, was selbst bei grundsätzlicher Trennbereitschaft erfahrungsgemäß – etwa wegen der erwähnten Restalkoholproblematik – zu einer erhöhten Gefahr gelegentlicher Fahrten unter (zu) hoher Alkoholbeeinflussung führt.

OVG NRW, Beschlüsse vom 15. November 2005 – 16 B 1627/05 – und vom 8. September 2008 – 16 B 749/08 -; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 24. Juni 2002 – 10 S 985/02 – und vom 29. Juli 2002 – 10 S 1164/02 -, jeweils a. a. O.; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 11. September 2006 – 10 B 10734/06 -, a. a. O.; Nds. OVG, Beschluss vom 29. Januar 2007 – 12 ME 416/06 -, DAR 2007, 227 = Blutalkohol 44 (2007), 114 = juris, Rn. 10.

Das gilt in besonderem Maße dann, wenn die beruflichen Gegebenheiten die Notwendigkeit zur Kraftfahrzeugnutzung aufgrund kurzfristiger und nicht im Vorhinein absehbarer Anforderung durch Dritte mit sich bringen, etwa im Rahmen von Bereitschaftsdiensten.

Außerdem können aus sonstigen Verhaltensweisen wie der Begehung alkoholtypischer Straftaten außerhalb des Straßenverkehrs, aggressivem Auftreten unter Alkoholeinfluss oder sonstigen irrationalen, auf einen alkoholbedingten Kontrollverlust hindeutenden Handlungen Rückschlüsse auf die Wahrscheinlichkeit von Trunkenheitsfahrten gezogen werden,

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. November 2005 – 16 B 1627/05 -, vom 19. November 2008 – 16 B 1393/08 – und vom 12. Juli 2011 – 16 A 89/11 -, DAR 2011, 602 = VRS 122 (2012), 126 = juris, Rn. 5 f.; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 11. September 2006 – 10 B 10734/06 -, a. a. O.; OVG Bremen, Beschluss vom 19. Oktober 2011 – 2 B 148/11 -, a. a. O. (juris, Rn. 20); möglicherweise enger Bay. VGH, Beschluss vom 11. Juni 2007 – 11 CS 06.3023 -, juris, Rn. 21 f., mit der Forderung eines wenigstens mittelbaren Zusammenhangs zwischen übermäßigem Alkoholkonsum und Straßenverkehrsteilnahme,

wobei aber fraglich ist, ob bereits die Verletzung von Obhuts- und Rücksichtnahmeverpflichtungen gegenüber Dritten Zweifel am Trennvermögen auslöst.

So VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22. Januar 2001 – 10 S 2032/00 -, DÖV 2001, 430 = DAR 2001, 233 = NZV 2001, 279 = juris, Rn. 5.

Bezogen auf den Antragsteller ergeben sich, abgesehen von der dargestellten hohen Wahrscheinlichkeit normabweichender Trinkgewohnheiten, keine durchgreifenden zusätzlichen Tatsachen der geschilderten Art. Erkenntnisse über frühere Trunkenheitsfahrten liegen nicht vor. Der Antragsteller hat sich nach seinen nicht zu widerlegenden Angaben sowohl am 12. Juli 2013 als auch am 17./18. September 2014 in seiner Wohnung betrunken, so dass der Risikofaktor „Bewältigung des Heimweges“ unter normalen Umständen von vornherein keine Bedeutung erlangen konnte. Es ist auch nicht ersichtlich geworden, dass der Antragsteller im Zustand bereits eingetretener Trunkenheit von einem Impuls zur eigenmächtigen Ortsveränderung erfasst worden wäre. Es verhielt sich vielmehr so, dass der Antragsteller wegen vermeintlicher oder tatsächlicher Selbstgefährdung in wohlmeinender Absicht aus seiner Wohnung verbracht worden ist und anschließend in ihm der Wunsch überhandnahm, zu Fuß wieder nach Hause zurückzukehren, wobei nicht einmal klar ist, ob der Antragsteller auch beim eigenmächtigen Verlassen der LWL-Klinik im September 2014 noch nennenswert betrunken war. Hinweise auf eine geradezu zwangsläufige regelmäßige Fahrzeugbenutzung des Antragstellers aus beruflichen oder privaten Gründen liegen nicht vor; dagegen dürfte sprechen, dass er zumindest in Zeiten außerhalb seiner Lehrverpflichtungen, dass heißt bei seinen Aufenthalten in N1.       , in innerstädtischer Lage wohnt und Geschäfte und sonstige öffentliche Einrichtungen ohne weiteres zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen kann. Es fehlt auch an Anhaltspunkten für überschießendes Verhalten des Antragstellers unter Alkoholeinwirkung, das trotz fehlenden Verkehrsbezugs den Schluss auf die Möglichkeit einer Trunkenheitsfahrt nahelegt. Sowohl bei der am 17. September 2014 telefonisch geäußerten Drohung mit Selbstmord – für deren Ernsthaftigkeit sich keine Anhaltspunkte ergeben – als auch bei dem eigenmächtigen Verlassen helfender Einrichtungen handelte es sich offensichtlich um Reaktionen auf eine vom Antragsteller in seinem Zustand als unangebracht empfundene Fürsorge. Diese Verhaltensweisen mögen als unvernünftig bewertet werden, lassen sich aber weder als weitgehender Kontrollverlust noch als „expansives“ oder gar aggressives Verhalten des Antragstellers verstehen. Nichts anderes gilt im Ergebnis für das im Polizeibericht über das Geschehen vom 13. Juli 2013 erwähnte „Randalieren“ des Antragstellers im Evangelischen Krankenhaus zu N1.       ; es tritt schon nicht hervor, dass das so umschriebene Verhalten des Antragstellers über lautstarken Protest und das eigenmächtige Verlassen des Krankenhauses hinausging. In diesem Zusammenhang geht auch die Angabe in der Begutachtungsanordnung der Antragsgegnerin fehl, der Antragsteller sei „im Zusammenhang mit polizeilichen Ermittlungsverfahren“ alkoholisiert gewesen; die Polizeiberichte zu den beiden genannten Vorkommnissen verhalten sich nicht zu dem Verdacht strafbarer Handlungen, sondern stellen ganz in den Vordergrund, dass der Antragsteller vor sich selbst habe geschützt werden sollen.

Abrundend ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch nicht auf die Annahme einer Alkoholabhängigkeit gestützt werden konnte. Abgesehen davon, dass weder die Bereitschaft des Antragstellers zu therapeutischen Maßnahmen

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 2004 – 19 B 280/04 –

oder der am 13. Juli 2013 erreichte Alkoholisierungsgrad noch Ad-hoc-Bewertungen eines Arztes der LWL-Klinik nach der Einlieferung des Antragstellers vom 17. September 2014 oder seiner getrennt von ihm lebenden Ehefrau mit hinlänglichem Gewicht auf die Möglichkeit einer Alkoholabhängigkeit des Antragstellers hindeuten dürften, hätte insoweit nur die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV, nicht aber weitergehend eine medizinisch- psychologische Begutachtung verlangt werden dürfen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2011 – 16 B 1533/11 -, a. a. O., juris, Rn. 9; Bay. VGH, Beschluss vom 24. August 2010 – 11 CS 10.1139 -, SVR 2011, 275 = juris, Rn. 46.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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