Übersicht
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Schwerwiegende Folgen: Fahrerlaubnisentziehung nach nicht bestandener Fahrprobe
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Was passiert, wenn ich die Fahrprobe nicht bestehe?
- Welche Möglichkeiten habe ich, gegen den Entzug der Fahrerlaubnis vorzugehen?
- Welche Gründe können zu einer angeordneten Fahrprobe oder Fahrtest führen?
- Wie kann ich mich auf eine Fahrprobe vorbereiten, um das Bestehen zu sichern?
- Welche Rolle spielen gesundheitliche Aspekte bei der Fahrprobe?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung seiner Fahrerlaubnis aufgrund von Unfallvorfällen und gesundheitlichen Bedenken.
- Die Entziehung der Fahrerlaubnis steht im Zusammenhang mit wiederholten Unfällen und der Einschätzung seiner Fahrtauglichkeit durch Behörden.
- Schwierigkeiten ergeben sich aus gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers, die sein Fahrverhalten beeinflussen könnten.
- Das Gericht hat entschieden, die Klage des Klägers abzuweisen und damit die Entziehung der Fahrerlaubnis zu bestätigen.
- Die Entscheidung begründet sich in der Feststellung, dass der Kläger während einer Fahrprobe nicht in der Lage war, ein Fahrzeug sicher zu führen und grobe Fahrfehler begangen hat.
- Die Entscheidung führt dazu, dass der Kläger vorerst nicht mehr in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug zu fahren und sich auf eine Wiedererlangung der Fahrerlaubnis konzentrieren muss.
- Der Kläger trägt die Verfahrenkosten, was eine zusätzliche belastende Konsequenz darstellt.
- Der Kläger muss möglicherweise zusätzliche medizinische Gutachten oder Fahrproben absolvieren, um seine Eignung nachzuweisen.
- Die Entscheidung könnte auch andere Fahrer in ähnlichen Situationen beeinflussen, indem sie die Bedeutung der Fahrtauglichkeit unterstreicht.
- Der Kläger steht vor der Herausforderung, seine gesundheitlichen Probleme anzugehen und seine Fähigkeiten zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis zu verbessern.
Schwerwiegende Folgen: Fahrerlaubnisentziehung nach nicht bestandener Fahrprobe
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist ein schwerwiegender Schritt, der weitreichende Folgen für die Betroffenen hat. In Deutschland ist die Fahrerlaubnis Voraussetzung für die Teilnahme am Straßenverkehr, und ihre Aberkennung kann aus verschiedenen Gründen erfolgen. Ein zentraler Aspekt dabei ist die nicht bestandene Fahrprobe. Diese Prüfung soll sicherstellen, dass angehende Fahrer über die notwendigen Fähigkeiten und das Wissen verfügen, um sicher am Verkehr teilzunehmen. Wenn die Fahrprobe nicht erfolgreich absolviert wird, kann dies für die Prüflinge nicht nur den Verlust der Fahrerlaubnis bedeuten, sondern auch erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen.
Die Gründe für das Scheitern an einer Fahrprobe sind vielfältig und können sowohl technischer als auch persönlicher Natur sein. Oftmals spielen Nervosität, unzureichende Vorbereitung oder mangelnde Fahrpraxis eine Rolle. Bei der Wiederholung der Prüfung sind verschiedene rechtliche Aspekte zu beachten, wie etwa die Fristen für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis und die relevanten Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes. Diese Zusammenhänge sind entscheidend, um die Rechte und Pflichten der betroffenen Fahrer zu verstehen.
Im Folgenden wird ein konkreter Fall betrachtet, der die Thematik der Fahrerlaubnisentziehung nach einer nicht bestandenen Fahrprobe veranschaulicht und analysiert.
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Der Fall vor Gericht
Entziehung der Fahrerlaubnis nach nicht bestandener Fahrprobe
Ein 68-jähriger Mann aus Gelsenkirchen sah sich mit dem Entzug seiner Fahrerlaubnis konfrontiert, nachdem er eine angeordnete Fahrprobe nicht bestanden hatte. Der Fall, der vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verhandelt wurde, wirft ein Schlaglicht auf die Problematik der Fahrtauglichkeit im höheren Alter.
Vorgeschichte und Anlass für die Überprüfung
Der Kläger, seit 1968 im Besitz einer Fahrerlaubnis, geriet in den Fokus der Behörden, nachdem er zwischen 2011 und 2014 in drei Verkehrsunfälle verwickelt war. Bei allen Vorfällen beschädigte er parkende Fahrzeuge. Besonders der letzte Unfall im Januar 2014 gab Anlass zur Sorge: Die herbeigerufenen Polizeibeamten stellten starke körperliche Gebrechen beim Fahrer fest und zweifelten an seiner Fähigkeit, den Ausführungen zu folgen. Dies führte zu einer Überprüfung seiner Fahrtauglichkeit.
Durchführung und Ergebnis der Fahrprobe
Im September 2014 unterzog sich der Kläger einer 20-minütigen Fahrprobe, die von einem Sachverständigen des TÜV und einem Fahrlehrer begleitet wurde. Das Ergebnis war alarmierend: Der Gutachter stellte fest, dass der Kläger nicht in der Lage sei, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Während der Fahrt kam es zu zwei gravierenden Situationen, in denen der Fahrlehrer eingreifen musste, um Unfälle zu verhindern. Einmal missachtete der Kläger die Vorfahrt beim Verlassen eines Parkplatzes, ein andermal wechselte er auf der Autobahn die Spur, ohne einen LKW zu beachten. Die Fahrprobe wurde daraufhin vorzeitig abgebrochen.
Rechtliche Konsequenzen und Gerichtsverfahren
Basierend auf dem Gutachten entzog die zuständige Behörde dem Kläger im November 2014 die Fahrerlaubnis. Der Mann klagte gegen diese Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Er argumentierte, das Gutachten sei nicht tragfähig und der Prüfer sei ihm gegenüber voreingenommen gewesen. Zudem habe er keine ausreichende Eingewöhnungszeit in das Prüfungsfahrzeug gehabt.
Das Gericht wies die Klage jedoch ab und bestätigte den Entzug der Fahrerlaubnis. In der Urteilsbegründung stützte sich das Gericht maßgeblich auf die Feststellungen des Gutachtens zur Fahrprobe. Die Richter erachteten die Schilderungen des Sachverständigen als glaubwürdig und nachvollziehbar. Sie betonten, dass die festgestellten Mängel nicht auf Bedienungsfehler, sondern auf grundlegende Fahrfehler zurückzuführen seien.
Bedeutung der Entscheidung für ältere Fahrer
Der Fall unterstreicht die Relevanz regelmäßiger Überprüfungen der Fahrtauglichkeit, insbesondere bei älteren Verkehrsteilnehmern. Das Gericht betonte, dass hohes Alter allein kein Grund sei, die Fahrerlaubnis anzuzweifeln. Treffe es jedoch mit Verkehrsauffälligkeiten zusammen, könne dies auf ein altersbedingtes Nachlassen der Fähigkeiten hindeuten. In solchen Fällen sei eine Fahrprobe ein geeignetes Mittel, um die praktischen Fahrfertigkeiten zu überprüfen.
Die Entscheidung zeigt, dass der Schutz der Allgemeinheit im Straßenverkehr Vorrang vor individuellen Mobilitätswünschen hat. Sie verdeutlicht auch, dass Fahrer jeden Alters in der Lage sein müssen, sicher am Straßenverkehr teilzunehmen. Für ältere Fahrer bedeutet dies, ihre Fähigkeiten realistisch einzuschätzen und gegebenenfalls freiwillig auf das Autofahren zu verzichten, bevor behördliche Maßnahmen notwendig werden.
Die Schlüsselerkenntnisse
Die Entscheidung bekräftigt, dass bei Verkehrsauffälligkeiten älterer Fahrer eine Fahrprobe ein geeignetes Mittel zur Überprüfung der Fahrtauglichkeit ist. Sie unterstreicht, dass nicht das Alter allein, sondern die tatsächliche Fähigkeit zur sicheren Verkehrsteilnahme entscheidend ist. Der Fall verdeutlicht den Vorrang der Verkehrssicherheit vor individuellen Mobilitätswünschen und die Notwendigkeit einer realistischen Selbsteinschätzung älterer Fahrer.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie eine Fahrprobe nicht bestehen, kann dies gravierende Folgen haben. Das Urteil zeigt, dass selbst langjährige Fahrpraxis keinen Schutz vor dem Entzug der Fahrerlaubnis bietet, wenn erhebliche Fahrfehler festgestellt werden. Ihre Fahrtauglichkeit wird dabei ganzheitlich beurteilt – nicht nur körperliche Einschränkungen, sondern auch Reaktionsfähigkeit und Verkehrsbeobachtung spielen eine Rolle. Bei Nichtbestehen haben Sie zwar die Möglichkeit, die Entscheidung anzufechten, aber die Hürden sind hoch. Es ist ratsam, sich gründlich auf die Fahrprobe vorzubereiten und bei Unsicherheiten freiwillig Fahrstunden zu nehmen. Im Zweifelsfall sollten Sie rechtlichen Beistand in Anspruch nehmen, um Ihre Optionen zu prüfen.
FAQ – Häufige Fragen
In dieser FAQ-Rubrik beantworten wir häufige Fragen rund um das komplexe Thema der Fahrerlaubnisentzug im Alter. Wir bieten Ihnen fundierte Informationen, rechtliche Hintergründe und praktische Tipps, um Ihnen in dieser wichtigen Lebenssituation zur Seite zu stehen. Entdecken Sie Antworten auf Ihre Fragen und erhalten Sie wertvolle Einblicke, die Ihnen helfen, informierte Entscheidungen zu treffen.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Was passiert, wenn ich die Fahrprobe nicht bestehe?
- Welche Möglichkeiten habe ich, gegen den Entzug der Fahrerlaubnis vorzugehen?
- Welche Gründe können zu einer angeordneten Fahrprobe oder Fahrtest führen?
- Wie kann ich mich auf eine Fahrprobe vorbereiten, um das Bestehen zu sichern?
- Welche Rolle spielen gesundheitliche Aspekte bei der Fahrprobe?
Was passiert, wenn ich die Fahrprobe nicht bestehe?
Wenn Sie eine angeordnete Fahrprobe nicht bestehen, hat dies in der Regel schwerwiegende Konsequenzen für Ihre Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnisbehörde wird Ihnen mit hoher Wahrscheinlichkeit die Fahrerlaubnis entziehen. Dies geschieht, weil das Nichtbestehen der Fahrprobe als Nachweis dafür gilt, dass Sie nicht mehr über die erforderlichen Fähigkeiten zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs verfügen.
Unmittelbare Folgen
Direkt nach dem Nichtbestehen der Fahrprobe wird Ihnen der Prüfer mitteilen, dass Sie durchgefallen sind. Er wird einen detaillierten Bericht über Ihre Fahrleistung und die aufgetretenen Mängel anfertigen. Dieser Bericht geht an die Fahrerlaubnisbehörde, die dann über das weitere Vorgehen entscheidet.
In den meisten Fällen wird die Behörde zeitnah ein Verfahren zur Entziehung Ihrer Fahrerlaubnis einleiten. Sie erhalten dazu einen schriftlichen Bescheid. Es ist wichtig zu verstehen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis keine Strafe im rechtlichen Sinne darstellt, sondern eine Maßnahme zum Schutz der Verkehrssicherheit ist.
Möglichkeiten zur Wiedererlangung
Nach der Entziehung der Fahrerlaubnis haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, diese neu zu beantragen. Allerdings wird die Behörde in der Regel eine Sperrfrist festlegen, innerhalb derer Sie keinen neuen Antrag stellen dürfen. Diese Sperrfrist kann je nach Einzelfall variieren.
Wenn Sie nach Ablauf der Sperrfrist einen neuen Antrag stellen, müssen Sie in den meisten Fällen erneut eine vollständige Fahrausbildung absolvieren und sowohl die theoretische als auch die praktische Fahrprüfung ablegen. Die Behörde kann zudem weitere Auflagen erteilen, wie zum Beispiel die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.
Rechtliche Schritte
Gegen den Bescheid zur Entziehung der Fahrerlaubnis können Sie Widerspruch einlegen. Beachten Sie jedoch, dass ein Widerspruch in der Regel keine aufschiebende Wirkung hat. Das bedeutet, dass Sie trotz des eingelegten Widerspruchs vorerst nicht fahren dürfen.
Wenn Ihr Widerspruch abgelehnt wird, haben Sie die Möglichkeit, Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben. Es ist ratsam, für diese rechtlichen Schritte einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu konsultieren, da die rechtliche Situation komplex sein kann.
Vorbereitung auf die Fahrprobe
Um eine Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermeiden, ist es wichtig, sich gründlich auf die Fahrprobe vorzubereiten. Wenn Sie Zweifel an Ihren Fähigkeiten haben, können Sie vor der offiziellen Fahrprobe freiwillige Übungsstunden mit einem Fahrlehrer nehmen. Dies kann Ihnen helfen, eventuelle Schwächen zu erkennen und zu verbessern.
Bedenken Sie, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis erhebliche Auswirkungen auf Ihren Alltag und möglicherweise auch auf Ihre berufliche Situation haben kann. Nehmen Sie die Fahrprobe daher ernst und bereiten Sie sich bestmöglich darauf vor.
Welche Möglichkeiten habe ich, gegen den Entzug der Fahrerlaubnis vorzugehen?
Gegen den Entzug der Fahrerlaubnis können Sie je nach Situation verschiedene rechtliche Schritte einleiten:
Widerspruch gegen behördliche Entscheidung
Wenn Ihnen die Fahrerlaubnis von der Fahrerlaubnisbehörde entzogen wurde, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Dies gilt beispielsweise, wenn Zweifel an Ihrer Fahreignung bestehen, etwa nach einer nicht bestandenen Fahrprobe. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und eine Begründung enthalten.
Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht
Wird Ihr Widerspruch abgelehnt, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Eine solche Anfechtungsklage kann auch direkt erhoben werden, wenn in Ihrem Bundesland kein Widerspruchsverfahren vorgesehen ist.
Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidung
Bei einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Gericht können Sie Beschwerde einlegen. Dies muss unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Bekanntmachung des Beschlusses geschehen.
Rechtsmittel gegen Strafurteil
Wurde Ihnen die Fahrerlaubnis im Rahmen eines Strafurteils entzogen, können Sie je nach Instanz Berufung oder Revision einlegen. Die Frist hierfür beträgt in der Regel eine Woche ab Urteilsverkündung.
Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Sperrfrist
Wenn die Entziehung bereits rechtskräftig ist, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Sperrfrist stellen. Dies ist frühestens nach der Hälfte der Sperrfrist möglich und erfordert den Nachweis einer positiven Veränderung Ihrer Situation.
Wichtig: In allen Fällen ist es ratsam, sich umgehend an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu wenden. Die Fristen für Rechtsmittel sind sehr kurz, und eine professionelle Beratung kann Ihre Erfolgschancen deutlich erhöhen. Zudem kann ein Anwalt prüfen, ob in Ihrem Fall eventuell Ausnahmen oder mildernde Umstände geltend gemacht werden können.
Beachten Sie, dass die Erfolgsaussichten stark vom Einzelfall abhängen. Wenn der Entzug aufgrund schwerwiegender Verstöße oder mangelnder Fahreignung erfolgte, kann es schwierig sein, diesen anzufechten. In solchen Fällen ist es oft sinnvoller, sich auf die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu konzentrieren.
Welche Gründe können zu einer angeordneten Fahrprobe oder Fahrtest führen?
Eine angeordnete Fahrprobe oder ein Fahrtest kann aus verschiedenen Gründen von der Fahrerlaubnisbehörde verlangt werden. Die häufigsten Anlässe sind:
Gesundheitliche Bedenken: Wenn Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs bestehen, kann eine Fahrprobe angeordnet werden. Dies kann der Fall sein bei:
- Erkrankungen des Bewegungsapparates
- Neurologischen Erkrankungen (z.B. nach einem Schlaganfall)
- Sehstörungen oder Einschränkungen des Hörvermögens
- Verdacht auf kognitive Einschränkungen, besonders bei älteren Fahrern
Verkehrsauffälligkeiten: Wiederholte oder schwerwiegende Verstöße gegen Verkehrsregeln können Anlass für eine angeordnete Fahrprobe sein. Hierzu zählen:
- Mehrfache Geschwindigkeitsüberschreitungen
- Häufige Rotlichtverstöße
- Unfälle mit Verdacht auf mangelnde Fahrkompetenz
Alkohol- oder Drogenauffälligkeiten: Wenn Sie im Straßenverkehr unter Einfluss von Alkohol oder Drogen aufgefallen sind, kann dies zu einer angeordneten Fahrprobe führen. In solchen Fällen wird oft zusätzlich eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) verlangt.
Längere Fahrpause: Haben Sie längere Zeit nicht aktiv am Straßenverkehr teilgenommen, etwa aufgrund eines längeren Auslandsaufenthalts oder einer Erkrankung, kann die Behörde Ihre Fahrtauglichkeit überprüfen wollen.
Technische Anpassungen am Fahrzeug: Wenn Ihr Fahrzeug aufgrund einer Behinderung umgebaut wurde, kann eine Fahrprobe notwendig sein, um sicherzustellen, dass Sie mit den Anpassungen sicher fahren können.
Bedenken bei der Fahrerlaubniserteilung: In manchen Fällen können auch bei der Ersterteilung oder Erweiterung der Fahrerlaubnis Zweifel an der Fahrtauglichkeit aufkommen, die eine Fahrprobe erforderlich machen.
Es ist wichtig zu verstehen, dass eine angeordnete Fahrprobe nicht als Strafe gedacht ist, sondern der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer dient. Wenn Sie zu einer Fahrprobe aufgefordert werden, nehmen Sie dies ernst und bereiten Sie sich gut vor. Eine nicht bestandene Fahrprobe kann im schlimmsten Fall zum Entzug der Fahrerlaubnis führen.
Sollten Sie eine Aufforderung zu einer Fahrprobe erhalten, empfiehlt es sich, die genauen Gründe bei der zuständigen Behörde zu erfragen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen. So können Sie am besten einschätzen, wie Sie sich auf die Fahrprobe vorbereiten sollten.
Wie kann ich mich auf eine Fahrprobe vorbereiten, um das Bestehen zu sichern?
Eine gründliche Vorbereitung ist der Schlüssel zum Bestehen einer Fahrprobe. Hier sind die wichtigsten Schritte, die Sie beachten sollten:
Praktische Vorbereitung
Nehmen Sie Fahrstunden bei einem erfahrenen Fahrlehrer. Dies ist der effektivste Weg, um Ihre Fahrkenntnisse aufzufrischen und zu verbessern. Der Fahrlehrer kann Ihre Schwächen identifizieren und gezielt mit Ihnen daran arbeiten. Planen Sie mindestens 5-10 Fahrstunden ein, je nach Ihrem individuellen Bedarf.
Üben Sie regelmäßig das Fahren. Wenn möglich, fahren Sie auch privat mit einer begleitenden Person, um Sicherheit und Routine zu gewinnen. Konzentrieren Sie sich dabei besonders auf die Aspekte, die Ihnen in der Vergangenheit Schwierigkeiten bereitet haben.
Theoretische Vorbereitung
Frischen Sie Ihr theoretisches Wissen auf. Studieren Sie die aktuellen Verkehrsregeln und -zeichen. Nutzen Sie dafür Lehrbücher, Online-Ressourcen oder Apps für Führerscheinprüfungen. Besonders wichtig sind Vorfahrtsregeln, Geschwindigkeitsbegrenzungen und Verhaltensweisen in kritischen Situationen.
Informieren Sie sich über den genauen Ablauf der Fahrprobe. Wissen Sie, was von Ihnen erwartet wird und welche Kriterien bewertet werden. Dies hilft Ihnen, sich mental auf die Prüfungssituation einzustellen.
Gesundheitliche Aspekte
Lassen Sie Ihre Sehfähigkeit überprüfen. Ein gutes Sehvermögen ist entscheidend für sicheres Fahren. Wenn Sie eine Brille benötigen, stellen Sie sicher, dass die Sehstärke aktuell ist.
Achten Sie auf Ihre körperliche und geistige Fitness. Eine ausgewogene Ernährung, ausreichend Schlaf und regelmäßige Bewegung können Ihre Konzentration und Reaktionsfähigkeit verbessern.
Mentale Vorbereitung
Arbeiten Sie an Ihrer Einstellung. Eine positive Grundhaltung und Selbstvertrauen sind wichtig für den Erfolg. Visualisieren Sie eine erfolgreiche Fahrprobe und konzentrieren Sie sich auf Ihre Stärken.
Üben Sie Entspannungstechniken. Techniken wie tiefes Atmen oder progressive Muskelentspannung können helfen, Nervosität zu reduzieren und in der Prüfungssituation ruhig zu bleiben.
Am Tag der Fahrprobe:
- Erscheinen Sie ausgeruht und pünktlich.
- Nehmen Sie alle erforderlichen Dokumente mit.
- Bleiben Sie während der Prüfung ruhig und konzentriert.
Durch eine gründliche Vorbereitung in allen Bereichen erhöhen Sie Ihre Chancen, die Fahrprobe erfolgreich zu bestehen. Denken Sie daran: Die Prüfer wollen sicherstellen, dass Sie sicher am Straßenverkehr teilnehmen können. Zeigen Sie ihnen, dass Sie dazu in der Lage sind.
Welche Rolle spielen gesundheitliche Aspekte bei der Fahrprobe?
Gesundheitliche Aspekte spielen eine zentrale Rolle bei der Fahrprobe. Die Fahrerlaubnisbehörde muss sicherstellen, dass Fahrzeugführer die notwendigen körperlichen und geistigen Voraussetzungen erfüllen, um sicher am Straßenverkehr teilzunehmen.
Relevante gesundheitliche Aspekte
Bei der Fahrprobe werden insbesondere folgende gesundheitliche Faktoren berücksichtigt:
- Sehvermögen: Ein ausreichendes Sehvermögen ist unerlässlich für die sichere Teilnahme am Straßenverkehr. Geprüft werden unter anderem Sehschärfe, Gesichtsfeld und Farbsehen.
- Hörvermögen: Auch wenn Gehörlosigkeit kein grundsätzliches Hindernis darstellt, wird das Hörvermögen überprüft, da es für die Wahrnehmung von Warnsignalen wichtig ist.
- Bewegungsfähigkeit: Die körperliche Beweglichkeit und Koordinationsfähigkeit werden beobachtet, um sicherzustellen, dass alle notwendigen Fahrzeugbedienungen problemlos ausgeführt werden können.
- Reaktionsvermögen: Eine angemessene Reaktionsgeschwindigkeit ist entscheidend für die Verkehrssicherheit.
- Kognitive Fähigkeiten: Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit und die Fähigkeit, komplexe Verkehrssituationen zu erfassen und zu bewerten, werden ebenfalls beurteilt.
Ablauf und Bewertung
Während der Fahrprobe beobachtet ein Sachverständiger oder Prüfer, wie sich diese gesundheitlichen Aspekte auf das Fahrverhalten auswirken. Wenn Sie an einer chronischen Erkrankung oder Behinderung leiden, ist es ratsam, dies vorab mitzuteilen. So kann gegebenenfalls ein speziell ausgestattetes Fahrzeug zur Verfügung gestellt werden.
Mögliche Konsequenzen
Je nach Ergebnis der Fahrprobe können verschiedene Maßnahmen ergriffen werden:
- Erteilung der Fahrerlaubnis ohne Einschränkungen
- Erteilung mit Auflagen (z.B. Tragen einer Sehhilfe)
- Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugtypen
- Verweigerung der Fahrerlaubnis bei erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen
Ihre Verantwortung als Fahrzeugführer
Als Fahrzeugführer sind Sie selbst dafür verantwortlich, Ihre Fahrtauglichkeit regelmäßig zu überprüfen. Wenn sich Ihr Gesundheitszustand ändert, sollten Sie eigeninitiativ einen Arzt konsultieren, um Ihre Fahrtauglichkeit beurteilen zu lassen. Dies dient nicht nur Ihrer eigenen Sicherheit, sondern auch der aller anderen Verkehrsteilnehmer.
Rechtliche Konsequenzen
Beachten Sie, dass das Führen eines Fahrzeugs trotz bekannter gesundheitlicher Einschränkungen, die die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen, strafbar sein kann. Im Falle eines Unfalls können Sie haftbar gemacht werden und Ihren Versicherungsschutz verlieren.
Durch regelmäßige Selbsteinschätzung und ärztliche Kontrollen können Sie sicherstellen, dass Sie weiterhin sicher am Straßenverkehr teilnehmen können. Wenn Sie unsicher sind, zögern Sie nicht, Ihren Arzt oder die Fahrerlaubnisbehörde zu konsultieren.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Fahrprobe: Eine praktische Überprüfung der Fahrtauglichkeit, bei der ein Fahrer unter realen Verkehrsbedingungen seine Fähigkeiten demonstrieren muss. Sie wird von einem Sachverständigen begleitet und bewertet. Fahrproben können bei Zweifeln an der Fahreignung, etwa nach Unfällen oder aufgrund des Alters, angeordnet werden. Das Ergebnis kann über den Erhalt oder Entzug der Fahrerlaubnis entscheiden. Im vorliegenden Fall führte das Nichtbestehen der Fahrprobe zum Entzug der Fahrerlaubnis des 68-jährigen Klägers.
- Fahreignung: Die körperliche und geistige Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen. Sie umfasst u.a. Reaktionsvermögen, Sehfähigkeit und Beherrschung des Fahrzeugs. Die Fahreignung kann durch Alter, Krankheiten oder Unfälle beeinträchtigt werden. Bei Zweifeln an der Fahreignung können Behörden Untersuchungen anordnen. Im diskutierten Fall wurde die Fahreignung des Klägers aufgrund mehrerer Unfälle und der nicht bestandenen Fahrprobe in Frage gestellt.
- Eignungsgutachten: Eine fachliche Beurteilung der Fahreignung durch einen Sachverständigen. Es basiert auf medizinischen Untersuchungen, psychologischen Tests oder praktischen Fahrproben. Das Gutachten bewertet, ob der Fahrer die notwendigen körperlichen und geistigen Voraussetzungen zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs erfüllt. Im vorliegenden Fall stützte sich die Behörde bei der Entziehung der Fahrerlaubnis maßgeblich auf das negative Eignungsgutachten nach der Fahrprobe.
- Entziehung der Fahrerlaubnis: Eine behördliche Maßnahme, bei der die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen wird. Sie erfolgt, wenn der Inhaber sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, z.B. durch schwere Verkehrsverstöße oder mangelnde körperliche/geistige Eignung. Die Entziehung ist im Gegensatz zur Fahrerlaubnissperre unbefristet. Im diskutierten Fall wurde dem Kläger aufgrund der nicht bestandenen Fahrprobe die Fahrerlaubnis entzogen.
- Verkehrsauffälligkeit: Ein Verhalten im Straßenverkehr, das von der Norm abweicht und auf mögliche Eignungsmängel hindeuten kann. Dazu gehören wiederholte Verkehrsverstöße, Unfälle oder auffälliges Fahrverhalten. Verkehrsauffälligkeiten können Anlass für behördliche Überprüfungen der Fahreignung sein. Im vorliegenden Fall führten mehrere Unfälle des Klägers zur Anordnung einer Fahrprobe.
- Verwaltungsgericht: Ein spezialisiertes Gericht, das über Streitigkeiten zwischen Bürgern und Behörden entscheidet. In Fällen von Fahrerlaubnisentziehungen prüft es die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung. Betroffene können hier gegen den Entzug der Fahrerlaubnis klagen. Das Gericht wägt dabei die Interessen des Einzelnen gegen die der Verkehrssicherheit ab. Im diskutierten Fall bestätigte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen den Entzug der Fahrerlaubnis des Klägers.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Diese Vorschrift legt fest, dass zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr eine Fahrerlaubnis erforderlich ist. Sie bildet die Grundlage für die gesamte Fahrerlaubnisregelung in Deutschland. Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen, da er nach Ansicht der Behörde nicht mehr in der Lage war, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Dies stellt einen Entzug der grundlegenden Berechtigung zur Teilnahme am Straßenverkehr dar.
- § 46 Abs. 1 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung): Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen für den Erwerb und die Aufrechterhaltung der Fahrerlaubnis. Er besagt, dass die Fahrerlaubnis nur Personen erteilt oder belassen wird, die zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sind. Im konkreten Fall wurde die Geeignetheit des Klägers aufgrund der nicht bestandenen Fahrprobe in Frage gestellt und letztlich verneint, was zur Entziehung der Fahrerlaubnis führte.
- § 11 Abs. 2 FeV: Diese Vorschrift ermächtigt die Fahrerlaubnisbehörde, eine Fahrprobe anzuordnen, wenn Tatsachen Zweifel an der Fahreignung begründen. Im vorliegenden Fall wurden die Zweifel an der Fahreignung des Klägers durch vorausgegangene Verkehrsunfälle und ärztliche Gutachten geweckt, was die Anordnung der Fahrprobe rechtfertigte.
- § 2 Abs. 12 StVG: Dieser Paragraph definiert die Fahreignung als die körperliche und geistige Fähigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Im vorliegenden Fall wurde die Fahreignung des Klägers aufgrund der nicht bestandenen Fahrprobe in Frage gestellt, da er nach Einschätzung des Gutachters nicht in der Lage war, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen.
- § 4 Abs. 3 Satz 3 StVG: Diese Vorschrift gibt der Fahrerlaubnisbehörde die Befugnis, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Im vorliegenden Fall stützte die Behörde die Entziehung der Fahrerlaubnis auf das negative Ergebnis der Fahrprobe und das darauf basierende Gutachten, welches die Fahrungeeignetheit des Klägers bestätigte.
Das vorliegende Urteil
VG Gelsenkirchen – Az.: 7 K 5383/14 – Urteil vom 08.07.2015
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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Der am 10. August 1946 geborene Kläger war seit dem 19. Januar 1968 Inhaber einer Fahrerlaubnis, zuletzt war dieser Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse BE.
Mit Strafbefehl vom 18. Oktober 2011 wurde gegen den Kläger wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen festgesetzt (Az.: Cs 500 Js 1119/11). Dem Strafbefehl lag ein Vorfall am 5. September 2011 zugrunde, bei dem der Kläger beim Zurücksetzen seines Fahrzeugs ein parkendes Fahrzeug beschädigte.
Am 8. Juni 2012 verursachte der Kläger einen Verkehrsunfall, bei dem ein anderes parkendes Fahrzeug beschädigt wurde. Die zur Aufnahme des Unfalls herbeigerufenen Polizeibeamten regten gegenüber der Beklagten eine Überprüfung der Fahrtauglichkeit des Klägers an. Dieser habe sich nur mit einer Gehhilfe fortbewegen können. Seine motorischen Fähigkeiten wirkten verzögert und verlangsamt.
Das verkehrsmedizinische Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. H. vom 7. September 2012 kam zu der Beurteilung, dass der Kläger uneingeschränkt fahrfähig sei. Dieser habe vor zehn Jahren einen Schlaganfall erlitten. Es bestünden keine relevanten neurologischen Ausfälle, der Zustand sei als stabil und besser werdend zu bezeichnen. Aufgrund der leichten Kraftminderung des linken Beines, die keine Auswirkung auf das Fahrverhalten habe, sei eine Untersuchung in zwei Jahren empfehlenswert.
Am 27. Januar 2014 verursachte der Kläger einen weiteren Unfall, bei dem ein parkendes Fahrzeug beschädigt wurde. Die zur Aufnahme des Unfalls herbeigerufenen Polizeibeamten regten eine Überprüfung der Fahrtauglichkeit an. Der Kläger weise starke körperliche Gebrechen auf und habe den Eindruck gemacht, den Ausführungen der Polizei nicht folgen zu können.
In dem verkehrsmedizinische Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. H. vom 7. Mai 2014 empfahl dieser die Durchführung einer neurologischen Zusatzuntersuchung sowie einer praktischen Fahrprobe zur Überprüfung der Fahrtauglichkeit. Es bestünden derzeit keine kognitiven Störungen oder Beschränkungen. Zu bedenken sei lediglich eine leichtgradige Kraftminderung im linken Bein sowie eine Gangstörung. Der Kläger erklärte sich am 15. Mai 2014 mit der Durchführung der Maßnahmen ohne förmliche Anordnung einverstanden.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2014 bat die Beklagte den TÜV F. zur Abnahme einer Fahrprobe, um die Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu prüfen. Die Fahrprobe sei wegen einer leichtgradigen Kraftminderung im linken Bein und einer Gangstörung erforderlich.
Am 17. September 2014 wurde die Fahrprobe von 12:30 Uhr bis 12:50 Uhr im Beisein des Fahrlehrers und des Sachverständigen I. N. durchgeführt. Dieser stellte in dem Eignungsgutachten vom 17. September 2014 fest, dass der Kläger im Hinblick auf das bei der Fahrprobe gezeigte Fehlverhalten nicht in der Lage sei, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Bei der Fahrprobe habe der Fahrlehrer bei zwei Situationen aufgrund von groben Fahrfehlern des Klägers eingreifen müssen, um einen Unfall zu verhindern. Die Fahrprobe sei nach 20 Minuten abgebrochen worden.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 nahm der Kläger zu dem Ergebnis der Fahrprobe Stellung. Er habe sich ohne Eingewöhnungszeit in das für ihn völlig unbekannte Fahrzeug begeben und die Fahrprobe unter zeitlichem Druck beginnen müssen. Der Sachverständige habe ihm zu Beginn mitgeteilt, dass er davon ausgehe, dass er – der Kläger – die Prüfung nicht bestehen werde. Die in dem Gutachten erwähnten, angeblichen Fahrfehler seien nicht richtig wiedergegeben. Das Eignungsgutachten sei daher insgesamt nicht geeignet, eine tatsächliche Beurteilung der Fahrfähigkeit zu ermöglichen.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 nahm der Gutachter ergänzend Stellung. Für das Ergebnis des Gutachtens seien nicht Bedienfehler, sondern die eklatanten Fahrfehler des Klägers maßgeblich. Es treffe nicht zu, dass dem Kläger bereits vor der Fahrprobe mitgeteilt worden sei, dass er diese nicht bestehen werde.
Mit Bescheid vom 20. November 2014 entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis, zog den Führerschein ein und forderte den Kläger auf, den erteilten Führerschein bis spätestens drei Tage nach Zustellung der Verfügung abzugeben. Für den Fall, dass der Kläger den Führerschein nicht innerhalb der Frist abgebe, drohte die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 250,– Euro an. Der Kläger sei zurzeit nicht geeignet, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Verkehr sicher zu führen.
Der Kläger hat am 2. Dezember 2014 Klage erhoben. Das negative Gutachten sei nicht tragfähig. Bereits zu Beginn der Prüfung sei der eingesetzte Prüfer ihm gegenüber sehr negativ aufgetreten. Dieser habe ihn voreingenommen beurteilt. Er sei zutreffend, dass er – der Kläger – auf eine Gehhilfe angewiesen sei. Weitere körperliche oder geistige Beeinträchtigungen lägen jedoch nicht vor. Bei den in dem Gutachten geschilderten Situationen sei es nicht zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs gekommen. Die Situationen seien in dem Gutachten nicht zutreffend wiedergegeben.
Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 20. November 2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheids.
Durch Beschluss vom 18. Februar 2015 ist der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung des Gutachters I. N. als sachverständigen Zeugen. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -).
I.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 20. November 2014 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG -, § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung – FeV -. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das ist hier der Fall.
Ungeeignet ist der Inhaber der Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV, wenn er die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen nicht bzw. nicht mehr erfüllt. Allein das hohe Alter des Inhabers einer Fahrerlaubnis bietet noch keinen Grund, die Fahrerlaubnis anzuzweifeln. Trifft hohes Lebensalter (deutlich jenseits der 50 Jahre) mit einer Verkehrsauffälligkeit zusammen, kann dies in der Gesamtschau auf ein altersbedingtes Nachlassen der geistigen und körperlichen Kräfte hinweisen, das Anlass zu Zweifeln an der fortbestehenden Fahreignung gibt. Das gilt insbesondere, wenn die Verkehrsauffälligkeiten von – typischerweise straßenverkehrserfahrenen – Polizeibeamten festgestellt und der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG übermittelt worden sind. Bestehen solche Zweifel, sind auf der Grundlage von §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 2 FeV regelmäßig ärztliche Gutachten einzuholen, um diese auszuräumen oder die mangelnde Fahreignung festzustellen. Geben diese keinen hinreichenden Aufschluss darüber, ob die Fahreignung trotz altersbedingter Einschränkungen fortbesteht, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) nach § 11 Abs. 3 FeV anordnen oder gemäß § 11 Abs. 4 FeV eine Fahrprobe verlangen. Bei Zweifeln am Fortbestand der Fahreignung in höherem Lebensalter kann eine Fahrprobe grundsätzlich ein geeignetes Mittel sein, um über einen wichtigen Teilbereich der Fahreignung, nämlich die praktischen Fahrfertigkeiten, Aufschluss zu geben. Denn es ist allgemein anerkannt, dass ältere Fahrerlaubnisinhaber mit langer Fahrpraxis psycho-physische Leistungsminderungen bis zu einem gewissen Grad durch Erfahrung und gewohnheitsmäßig geprägte Bedienungshandlungen ausgleichen können.
VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. März 2013 – 6 L 299/13 -, juris; Beschluss vom 4. März 2015 – 14 L 484/15 -, juris; vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. Juli 2007 – 7 K 365/07 -, juris; VG Stade, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 1 B 1544/14 -, juris.
Vorliegend ist aufgrund der durchgeführten Fahrprobe am 17. September 2014 und dem hierauf erstellten Gutachten davon auszugehen, dass der zum Zeitpunkt der Fahrprobe 68-jährige Kläger nicht (mehr) die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt. Das Gutachten stellt zusammenfassend fest, dass der Kläger aufgrund der Fahrprobe und des dabei gezeigten mangelhaften Verkehrsverhaltens nicht in der Lage sei, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen.
Die Feststellungen des Gutachtens sind verwertbar. Für die Berücksichtigung des Gutachtens ist nicht erheblich, ob dieses zu Recht angeordnet worden ist und ob die Anordnung den Vorgaben des § 11 Abs. 6 FeV vollständig entspricht. Es ist vorliegend insbesondere nicht zu prüfen, ob die durch das Gutachten zu klärende Frage hinreichend klar bestimmt war (Prüfung der Eignung nur im Hinblick auf die festgestellte „Gangstörung“ und „leichtgradige Kraftminderung“ – oder Prüfung generell im Hinblick auf ein altersbedingtes Nachlassen der körperlichen und geistigen Kräfte). Denn zum einen hat der Kläger sich – nach der von ihm unterzeichneten Niederschrift vom 15. Mai 2014 – mit einer allgemeinen Überprüfung seiner Fahrfähigkeit ohne förmliche Anordnung einverstanden erklärt. Zum anderen hängt die Verwertbarkeit des Gutachtens nicht von der Rechtmäßigkeit der Anordnung des Gutachtens ab. Liegt das Gutachten der Behörde vor, so stellt dies eine neue Tatsache dar, der selbständige Bedeutung zukommt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1996 – 11 B 14/96 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 2015 – 14 L 484/15 -, juris.
Die Feststellungen des Sachverständigen, der Eignungsmängel nicht nur im Hinblick auf die „Gangstörung“ des Klägers, sondern generell im Hinblick auf ein altersbedingtes Nachlassen der körperlichen und geistigen Fähigkeiten geprüft hat, sind danach in vollem Umfang zugrunde zu legen.
Die Feststellungen des Gutachtens sind im Übrigen verständlich und nachvollziehbar und tragen die Annahme der fehlenden Eignung. Die Beurteilung des Sachverständigen ist anhand der konkret geschilderten Fahrfehler schlüssig dargelegt. Nach den Feststellungen des Gutachtens missachtete der Kläger zum einen beim Verlassen des Parkplatzes und Einbiegen auf die F1. -X. -Straße in I1. die Vorfahrt eines anderen Fahrzeugs. Zum anderen wechselte dieser auf der Autobahn A °° in Richtung E. vor der Ausfahrt I1. -D. von der linken auf die rechte Fahrspur, ohne dabei einen auf der rechten Fahrspur fahrenden LKW zu beachten. In beiden Fällen war das Eingreifen des Fahrlehrers erforderlich. Die Fahrprobe wurde daraufhin abgebrochen. Die Fahrweise des Klägers wird in dem Gutachten zusammenfassend als äußerst unsicher und verkehrsgefährdend beschrieben. Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist auch nicht ersichtlich, dass der Verlauf der Fahrprobe in dem Gutachten unzutreffend wiedergegeben worden ist oder der Gutachter den Kläger voreingenommen beurteilt hat. Der als sachverständige Zeuge gehörte Gutachter I. N. hat in der mündlichen Verhandlung den Ablauf der Fahrprobe nochmals geschildert und die Feststellungen in dem Gutachten bestätigt und konkretisiert. Danach habe bei beiden der beschriebenen Fahrfehler ein Unfall nur durch das schnelle und abrupte Eingreifen des Fahrlehrers, der die Fahrprobe auf dem Beifahrersitz begleitet habe, verhindert werden können. Insbesondere bei dem zweiten Fahrfehler auf der Autobahn habe eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben der Beteiligten bestanden. Insgesamt sei die Fahrweise des Klägers sehr unsicher gewesen, wobei die Einschätzung maßgeblich auf den beiden gravierenden Fahrfehlern, aber auch auf dem im Übrigen beobachteten Fahrverhalten beruhe. Die Darstellung des sachverständigen Zeugen erachtet das Gericht insgesamt als glaubhaft. Dieser hat den Ablauf der Fahrprobe distanziert, sachlich und anschaulich geschildert. Dass der sachverständige Zeuge den Kläger, wie dieser vorgetragen hat, voreingenommen beurteilt hätte, ist weder aus dem Gutachten oder den sonstigen Unterlagen ersichtlich noch haben sich hierfür bei der Vernehmung in der mündlichen Verhandlung Anhaltspunkte ergeben. Der Einwand des Klägers, dass dieser vor der Fahrprobe nicht in das Fahrzeug eingewiesen worden sei und keine Zeit gehabt habe, sich hiermit vertraut zu machen, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Zum einen hat der sachverständige Zeuge dargelegt, dass es sich bei den kritischen Situationen während der Fahrprobe um Fahrfehler und nicht um Bedienungsfehler gehandelt habe. Zum anderen hatte der Kläger, wie dieser in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, bereits vor der Fahrprobe mehrere (zehn) Fahrstunden mit dem gleichen Fahrzeug bzw. Fahrzeugtyp absolviert. Danach ist davon auszugehen, dass dieser hinreichend mit dem Fahrzeug vertraut war.
Die Feststellungen des Gutachtens werden zusätzlich gestützt durch die weiteren Verkehrsauffälligkeiten des Klägers. So verursachte der Kläger am 5. September 2011, 8. Juni 2012 und 27. Januar 2014 Verkehrsunfälle, die jeweils zur Beschädigung parkender Fahrzeuge führten und nach den Feststellungen der Zeugen und Polizeibeamten jeweils auf Fahrfehler des Klägers zurückzuführen waren. Dabei spricht allein der Umstand, dass es dabei jeweils nur zu (kleineren) Sachschäden und darüber hinaus nicht zu weiteren Unfällen kam, nicht gegen die gegen die Feststellungen des Gutachtens.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1987 – 7 C 79/86 -, juris.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis soll vielmehr gerade verhindern, dass es aufgrund der bei der Fahrprobe festgestellten fehlenden Eignung in Zukunft zu Unfällen mit größeren Sachschäden oder zu Personenschäden kommen wird.
Da die fehlende Eignung danach bereits aufgrund der Feststellungen bei der Fahrprobe anzunehmen ist, war eine weitere neurologische Zusatzuntersuchung bzw. eine leistungspsychologische Überprüfung nicht mehr erforderlich.
Die Verpflichtung des Klägers, den Führerschein abzuliefern, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 und2 FeV. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,– Euro findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2,60,63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW – VwVG NRW -. Das angedrohte Zwangsgeld ist in Anbetracht der verlangten Handlung und der Gefährdung des Straßenverkehrs nicht unverhältnismäßig. Soweit die Beklagte – wie hier – in ständiger Verwaltungspraxis für die Durchsetzung der Pflicht zur Abgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld in einer bestimmten Höhe androht, bedarf es dabei regelmäßig keiner weiteren Ausführungen zur Ausübung des Ermessens.
Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. Dezember 2014 – 9 K 4520/14 -, juris.
II.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO -.
