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Fahrerlaubnisentziehung nach Neuerteilung – erneute Zuwiderhandlung in Probezeit

Ein junger Fahrer, der bereits in der Vergangenheit durch riskantes Verhalten aufgefallen war, verliert erneut seine Fahrerlaubnis. Ein folgenschwerer Vorfahrtsverstoß führte zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung, die seine Fahreignung in Frage stellte. Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Behörde, die Fahrerlaubnis sofort zu entziehen, und stellte klar: Die Sicherheit im Straßenverkehr hat Vorrang vor individuellen Interessen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Antragsteller wandte sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch das Landratsamt nach erneuten Verkehrsverstößen.
  • Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgte nach einer vorherigen Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung und Trunkenheit im Verkehr.
  • Ein neuer schwerwiegender Verkehrsverstoß führte zu Zweifeln an der Eignung des Antragstellers.
  • Das Landratsamt forderte ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Klärung der Eignung des Antragstellers an, welches die wiederholten Verstöße berücksichtigte.
  • Das zuständige Gericht entschied auf Grundlage der Vorschriften zur Fahrerlaubnissicherheit, dass die Entziehung gerechtfertigt war.
  • Die Entscheidung basierte auf der wiederholten Gefährdung im Straßenverkehr und der gesetzlichen Pflicht zur Überprüfung der Fahreignung bei solchen Verstößen.
  • Die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides sollte eine rasche Durchführung der Entziehung ermöglichen.
  • Die Entscheidung hat zur Folge, dass der Antragsteller vorerst keine Fahrerlaubnis mehr erhält und bestehende Zweifel an seiner Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr anerkannt werden.
  • Der Antragsteller ist verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen, was zusätzlich belastend für ihn ist.
  • Die Entscheidung sendet ein Signal, dass bei schweren Verkehrsverstößen, insbesondere in der Probezeit, strenge Konsequenzen drohen können.

Entziehung der Fahrerlaubnis: Gerichtliches Urteil im Probezeit-Fall analysiert

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist ein bedeutendes Thema im deutschen Straßenverkehrsrecht. Grundsätzlich wird eine Fahrerlaubnis erteilt, um den Verkehrsteilnehmern die notwendige Mobilität zu ermöglichen. Dabei spielt die Einhaltung der Verkehrsregeln eine zentrale Rolle. Verstoßen Fahrer jedoch gegen diese Regeln, kann dies zu einem Verlust der Fahrerlaubnis führen. Besonders in der Probezeit, die für neue Führerscheininhaber gilt, sind die Anforderungen und Konsequenzen strenger, da diese Phase dazu dient, die Verkehrstauglichkeit und das Verhalten im Straßenverkehr zu überprüfen.

Ein häufig diskutiertes Szenario ist die Fahrerlaubnisentziehung nach einer Neuerteilung. Dies geschieht, wenn eine Person, die bereits einmal ihre Fahrerlaubnis verloren hat, erneut gegen Verkehrsregeln verstößt. In solch einem Fall stellt sich die Frage, welche rechtlichen Folgen dies für den Betroffenen hat und wie die zuständigen Behörden reagieren. Die Probezeit soll sicherstellen, dass neue Fahrer sicher im Umgang mit dem Fahrzeug werden, doch was passiert, wenn es zu weiteren Zuwiderhandlungen kommt?

Im Folgenden wird ein konkreter Fall betrachtet, der aufzeigt, wie Gerichte in der Praxis mit solchen Situationen umgehen und welche rechtlichen Überlegungen dabei eine Rolle spielen.

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Der Fall vor Gericht


Erneuter Fahrerlaubnisentzug nach Probezeitverstoß

Die Fahrerlaubnis des jungen Autofahrers wurde vom Landratsamt Lichtenfels entzogen, nachdem er innerhalb der Probezeit erneut gegen Verkehrsregeln verstoßen hatte. Der 1992 geborene Mann hatte bereits 2010 seine erste Fahrerlaubnis verloren, als er alkoholisiert einen Unfall verursacht und Fahrerflucht begangen hatte. 2012 erhielt er die Fahrerlaubnis neu, musste aber an einem Aufbauseminar teilnehmen.

Vorfahrtsverstoß führt zu medizinisch-psychologischer Untersuchung

Im Januar 2015 missachtete der Fahrer die Vorfahrt eines anderen Fahrzeugs und verursachte einen Unfall. Dies wurde als schwerwiegende Zuwiderhandlung gewertet. Das Landratsamt forderte daraufhin ein medizinisch-psychologisches Gutachten an, um die Fahreignung erneut zu prüfen. Die Gutachter kamen zu dem Schluss, dass nicht zu erwarten sei, dass der Mann künftig keine Verkehrsverstöße mehr begehen werde. Sie empfahlen eine weitere Aufarbeitung der Vorgeschichte und die Entwicklung von Verhaltensalternativen.

Behörde entzieht Fahrerlaubnis sofort

Auf Basis des Gutachtens entzog das Landratsamt dem Mann umgehend die Fahrerlaubnis und ordnete den Sofortvollzug an. Begründet wurde dies mit der Gefahr für die Verkehrssicherheit. Der Betroffene legte Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz. Er argumentierte, die erneute Prüfung seiner Fahreignung sei unverhältnismäßig gewesen.

Gericht bestätigt Rechtmäßigkeit der Behördenentscheidung

Das Verwaltungsgericht Bayreuth wies den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurück. Es sah die Entscheidung der Behörde als rechtmäßig an. Die erneute schwerwiegende Zuwiderhandlung in der Probezeit habe die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung gerechtfertigt. Das Gutachten sei nachvollziehbar und schlüssig. Anders als vom Antragsteller behauptet, hätten die Gutachter nicht nur frühere Vorfälle, sondern auch aktuelle Einstellungen und Verhaltensweisen berücksichtigt.

Sicherheit geht vor individuelle Interessen

Das Gericht teilte die Einschätzung der Behörde, dass im Interesse der Verkehrssicherheit ein sofortiger Entzug der Fahrerlaubnis notwendig war. Die Empfehlung zu einer verkehrspsychologischen Beratung reiche nicht aus, um von einer kurzfristigen Wiedererlangung der Fahreignung auszugehen. Das öffentliche Interesse an der Sicherheit im Straßenverkehr überwiege die persönlichen Interessen des Betroffenen deutlich. Der Sofortvollzug des Fahrerlaubnisentzugs wurde daher bestätigt.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung bekräftigt den Grundsatz, dass bei wiederholten schwerwiegenden Verkehrsverstößen in der Probezeit die Verkehrssicherheit Vorrang vor individuellen Interessen hat. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten, das die fehlende Fahreignung bestätigt, rechtfertigt den sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis. Die bloße Empfehlung einer verkehrspsychologischen Beratung reicht nicht aus, um den Sofortvollzug auszusetzen. Dies unterstreicht die strenge Handhabung von Probezeitverstößen im Interesse der öffentlichen Sicherheit.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie nach einem Fahrerlaubnisentzug Ihre Fahrerlaubnis wiedererlangt haben und erneut gegen Verkehrsregeln verstoßen, müssen Sie mit strengen Konsequenzen rechnen. Selbst ein einzelner Vorfahrtsverstoß kann als schwerwiegende Zuwiderhandlung gewertet werden und eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) nach sich ziehen. Fällt diese negativ aus, droht der sofortige Entzug Ihrer Fahrerlaubnis – auch wenn Sie nur einen Verstoß begangen haben. Die Behörden und Gerichte legen großen Wert auf die Verkehrssicherheit und bewerten Ihre gesamte Vorgeschichte. Eine bloße Empfehlung zur verkehrspsychologischen Beratung reicht in der Regel nicht aus, um den Führerscheinentzug zu verhindern. Um Ihre Fahrerlaubnis zu behalten, ist es entscheidend, dass Sie sich aktiv mit Ihrem Verhalten auseinandersetzen und konkrete Strategien zur Vermeidung weiterer Verstöße entwickeln.


FAQ – Häufige Fragen

In unserer FAQ-Rubrik finden Sie wertvolle Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema Fahrerlaubnisentzug im Straßenverkehr. Wir bieten Ihnen klare und prägnante Erläuterungen zu rechtlichen Aspekten, Verfahren und möglichen Konsequenzen, damit Sie bestens informiert sind. Tauchen Sie ein in unsere Inhalte und klären Sie Ihre Fragen professionell und fundiert.


Welche Möglichkeiten habe ich, wenn mir die Fahrerlaubnis während der Probezeit erneut entzogen wurde?

Ein erneuter Entzug der Fahrerlaubnis während der Probezeit ist eine ernste Situation, die verschiedene rechtliche und praktische Konsequenzen nach sich zieht. Es gibt jedoch mehrere Möglichkeiten, wie Sie damit umgehen können:

Widerspruch gegen die Entzugsverfügung

Sie haben das Recht, gegen den Bescheid über den Fahrerlaubnisentzug Widerspruch einzulegen. Dies muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde erfolgen, die den Bescheid erlassen hat. Ein Widerspruch kann sinnvoll sein, wenn Sie der Meinung sind, dass der Entzug nicht gerechtfertigt ist oder Verfahrensfehler vorliegen.

Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

Parallel zum Widerspruch können Sie beim zuständigen Verwaltungsgericht einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen. Damit können Sie erreichen, dass die sofortige Vollziehung des Fahrerlaubnisentzugs ausgesetzt wird, bis über Ihren Widerspruch entschieden ist. Dies ist besonders wichtig, wenn Sie auf Ihren Führerschein angewiesen sind, etwa für Ihre berufliche Tätigkeit.

Neubeantragung der Fahrerlaubnis

Wenn der Entzug rechtskräftig wird, müssen Sie die Fahrerlaubnis neu beantragen. Dies ist in der Regel erst nach Ablauf einer Sperrfrist möglich, die mindestens sechs Monate beträgt. Bei der Neubeantragung müssen Sie möglicherweise folgende Schritte unternehmen:

  • Teilnahme an einem Aufbauseminar
  • Absolvierung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU)
  • Erneute Ablegung der theoretischen und praktischen Fahrprüfung

Vorzeitige Aufhebung der Sperrfrist

In bestimmten Fällen können Sie eine vorzeitige Aufhebung der Sperrfrist beantragen. Dies ist möglich, wenn sich Ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wesentlich verbessert hat oder neue Tatsachen vorliegen, die eine Verkürzung rechtfertigen.

Beratung durch einen Fachanwalt

Angesichts der Komplexität der rechtlichen Situation und der möglichen Konsequenzen für Ihr persönliches und berufliches Leben ist es ratsam, sich von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten zu lassen. Ein erfahrener Anwalt kann Ihre individuellen Chancen besser einschätzen und Sie bei allen rechtlichen Schritten unterstützen.

Kosten und Zeitrahmen

Die Kosten für die verschiedenen Verfahren können erheblich variieren:

  • Widerspruchsverfahren: ca. 100-500 Euro
  • Gerichtsverfahren: 500-2000 Euro (ohne Anwaltskosten)
  • MPU: 350-750 Euro
  • Aufbauseminar: 200-400 Euro
  • Neuerteilung der Fahrerlaubnis: 100-250 Euro

Der Zeitrahmen für diese Verfahren kann mehrere Monate bis zu einem Jahr oder länger betragen, abhängig von der Komplexität des Falls und der Auslastung der Behörden und Gerichte.

Bedenken Sie, dass jeder Fall individuell ist. Wenn Ihnen die Fahrerlaubnis erneut entzogen wurde, sollten Sie umgehend handeln und sich professionell beraten lassen, um Ihre Chancen auf eine möglichst schnelle Wiedererlangung der Fahrerlaubnis zu verbessern.

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Welche Rolle spielt eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) bei der Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis?

Die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) spielt eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung der Fahreignung und kann maßgeblich darüber entscheiden, ob eine Fahrerlaubnis entzogen oder wiedererteilt wird.

Anordnung einer MPU

Eine MPU wird von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet, wenn Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen. Häufige Gründe hierfür sind:

  • Alkohol- oder Drogendelikte im Straßenverkehr
  • Wiederholte Verkehrsverstöße
  • Erreichen von 8 Punkten im Fahreignungsregister
  • Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr
  • Gesundheitliche Bedenken

Inhalt und Ablauf der MPU

Die MPU besteht aus drei Hauptteilen:

  1. Medizinische Untersuchung
  2. Psychologischer Leistungstest
  3. Psychologisches Gespräch

In diesen Teilen wird überprüft, ob Sie körperlich und geistig in der Lage sind, ein Fahrzeug sicher zu führen. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf Ihrer Einstellung zu begangenen Verkehrsverstößen und Ihrer Bereitschaft zur Verhaltensänderung.

Einfluss auf die behördliche Entscheidung

Das Ergebnis der MPU hat erheblichen Einfluss auf die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde:

  • Positives Gutachten: Die Behörde wird in der Regel die Fahrerlaubnis erteilen oder belassen.
  • Negatives Gutachten: Die Fahrerlaubnis wird wahrscheinlich entzogen oder nicht wiedererteilt.
  • Kursteilnahmeempfehlung: In manchen Fällen kann die Teilnahme an einem speziellen Kurs empfohlen werden, nach dessen erfolgreicher Absolvierung die Fahrerlaubnis erteilt wird.

Bedeutung für Betroffene

Wenn Sie mit einer MPU konfrontiert sind, ist es wichtig zu verstehen:

  • Die MPU bietet Ihnen die Chance, Ihre Fahreignung unter Beweis zu stellen.
  • Eine gründliche Vorbereitung ist entscheidend für den Erfolg.
  • Das Gutachten wird nur mit Ihrer Zustimmung an die Behörde weitergeleitet. Bei einem negativen Ergebnis sollten Sie dies vermeiden.

Kosten und Wiederholung

Die Kosten für eine MPU tragen Sie selbst. Bei einem negativen Ergebnis können Sie die MPU wiederholen, allerdings sollten Sie zuvor an den beanstandeten Punkten arbeiten.

Beachten Sie, dass die MPU ein komplexes Verfahren ist. Wenn Sie sich unsicher fühlen, kann die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht oder eine spezielle MPU-Beratung hilfreich sein.

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Was versteht man unter schwerwiegenden Zuwiderhandlungen in der Probezeit und welche Konsequenzen drohen?

Schwerwiegende Zuwiderhandlungen in der Probezeit sind Verkehrsverstöße, die als besonders gefährlich oder rücksichtslos eingestuft werden. Sie können erhebliche Folgen für Fahranfänger haben.

Arten schwerwiegender Zuwiderhandlungen

Als schwerwiegend gelten insbesondere:

  • Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 21 km/h innerorts oder 26 km/h außerorts
  • Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss
  • Rotlichtverstöße mit Gefährdung
  • Gefährliche Überholmanöver
  • Nichteinhalten des Sicherheitsabstands
  • Handy-Nutzung am Steuer

Konsequenzen bei schwerwiegenden Verstößen

Wenn Sie in der Probezeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung begehen, müssen Sie mit folgenden Konsequenzen rechnen:

  • Verlängerung der Probezeit von 2 auf 4 Jahre
  • Verpflichtende Teilnahme an einem Aufbauseminar (Kosten ca. 200-400 €)
  • Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister
  • Bußgeld je nach Art und Schwere des Verstoßes

Bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen oder Nichterfüllung der Auflagen droht sogar der Entzug der Fahrerlaubnis. In diesem Fall müssen Sie den Führerschein für mindestens 6 Monate abgeben. Danach können Sie einen Antrag auf Neuerteilung stellen, müssen aber eventuell erneut die Fahrprüfung ablegen.

Besondere Vorsicht nach Neuerteilung

Wenn Ihnen nach einem Entzug die Fahrerlaubnis neu erteilt wurde, beginnt eine neue Probezeit. In dieser Phase sollten Sie besonders vorsichtig fahren. Denn bei erneuten schwerwiegenden Verstößen in dieser Zeit droht ein noch längerer Entzug der Fahrerlaubnis.

Präventive Maßnahmen

Um schwerwiegende Zuwiderhandlungen zu vermeiden, sollten Sie:

  • Stets die Verkehrsregeln beachten und defensiv fahren
  • Sich der erhöhten Verantwortung als Fahranfänger bewusst sein
  • Alkohol und Drogen im Straßenverkehr strikt meiden
  • Ablenkungen wie Handynutzung vermeiden
  • Bei Unsicherheiten lieber einmal mehr vorsichtig sein

Wenn Sie diese Punkte beherzigen, erhöhen Sie Ihre Chancen, die Probezeit ohne Probleme zu überstehen und entwickeln gleichzeitig gute Fahrgewohnheiten für Ihre gesamte Fahrerlaufbahn.

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Welche rechtlichen Schritte kann ich unternehmen, wenn ich den Entzug der Fahrerlaubnis als unverhältnismäßig empfinde?

Wenn Sie den Entzug Ihrer Fahrerlaubnis als unverhältnismäßig empfinden, haben Sie mehrere rechtliche Möglichkeiten, dagegen vorzugehen. Die konkreten Schritte hängen davon ab, ob die Entscheidung von einer Behörde oder einem Gericht getroffen wurde.

Widerspruch gegen behördliche Entscheidungen

Wurde Ihnen die Fahrerlaubnis von einer Behörde entzogen, können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids Widerspruch einlegen. Dabei sollten Sie:

  • Den Widerspruch schriftlich verfassen und begründen
  • Alle relevanten Unterlagen beifügen (z.B. ärztliche Atteste, Nachweise über Verhaltensänderungen)
  • Den Widerspruch fristgerecht bei der Behörde einreichen, die den Bescheid erlassen hat

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Bleibt Ihr Widerspruch erfolglos, können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Widerspruchsbescheids Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Hierbei ist zu beachten:

  • Die Klage muss schriftlich eingereicht oder zu Protokoll des Urkundsbeamten erklärt werden
  • Eine ausführliche Begründung und alle relevanten Beweismittel sollten beigefügt werden
  • Es fallen Gerichtskosten an, die Sie zunächst tragen müssen

Einstweiliger Rechtsschutz

In dringenden Fällen, etwa wenn Ihr Beruf von der Fahrerlaubnis abhängt, können Sie beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen. Dies ermöglicht eine vorläufige Regelung, bis das Hauptsacheverfahren entschieden ist. Beachten Sie:

  • Der Antrag muss die Dringlichkeit Ihres Anliegens deutlich machen
  • Sie müssen glaubhaft darlegen, dass Ihnen ohne die vorläufige Regelung schwere Nachteile drohen
  • Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache werden summarisch geprüft

Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen

Wurde Ihnen die Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht entzogen, können Sie Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen, z.B. Berufung oder Revision. Die Frist hierfür beträgt in der Regel eine Woche nach Urteilsverkündung.

Verkürzung der Sperrfrist

Selbst wenn der Entzug rechtmäßig war, können Sie nach Ablauf der Hälfte der Sperrfrist (mindestens aber nach drei Monaten) einen Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Sperre stellen. Hierfür müssen Sie nachweisen, dass:

  • Sie an Schulungsmaßnahmen teilgenommen haben
  • Sich Ihr Verhalten im Straßenverkehr gebessert hat
  • Keine Wiederholungsgefahr besteht

Wichtige Hinweise

Bei allen rechtlichen Schritten gilt:

  • Halten Sie unbedingt die vorgegebenen Fristen ein
  • Eine sorgfältige Begründung und Beweisführung erhöhen Ihre Erfolgschancen
  • Die Einschaltung eines spezialisierten Rechtsanwalts kann sinnvoll sein, insbesondere bei komplexen Fällen

Bedenken Sie, dass jeder Fall individuell betrachtet wird. Ihre persönlichen Umstände, die Schwere des Verstoßes und Ihr Verhalten nach dem Vorfall spielen eine wichtige Rolle bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit. Eine gründliche Vorbereitung und die Darlegung aller für Sie sprechenden Argumente sind entscheidend für den Erfolg Ihres Anliegens.

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Welche Rolle spielt das Interesse der öffentlichen Sicherheit bei der Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis?

Welche Rolle spielt das Interesse der öffentlichen Sicherheit bei der Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis?

Das Interesse der öffentlichen Sicherheit spielt eine zentrale und oftmals ausschlaggebende Rolle bei der Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis. Es überwiegt in der Regel das individuelle Interesse des Fahrerlaubnisinhabers an seiner Mobilität.

Vorrang der Verkehrssicherheit

Die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer hat für Behörden und Gerichte oberste Priorität. Wenn Zweifel an der Eignung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen, wird im Sinne des Gemeinwohls entschieden. Dies bedeutet, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird, um potenzielle Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer abzuwenden.

Abwägung der Interessen

Bei der Entscheidung über einen Fahrerlaubnisentzug findet stets eine Interessenabwägung statt. Dabei werden folgende Aspekte berücksichtigt:

  • Schwere und Häufigkeit der Verkehrsverstöße
  • Gefährdungspotenzial für andere Verkehrsteilnehmer
  • Persönliche Umstände des Fahrerlaubnisinhabers
  • Notwendigkeit der Fahrerlaubnis für den Beruf

Trotz dieser Abwägung wird dem öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit in den meisten Fällen der Vorrang eingeräumt.

Sofortige Vollziehbarkeit

Die Bedeutung der öffentlichen Sicherheit zeigt sich auch darin, dass Fahrerlaubnisentzüge häufig für sofort vollziehbar erklärt werden. Dies bedeutet, dass der Betroffene seinen Führerschein unmittelbar abgeben muss, auch wenn er gegen die Entscheidung Rechtsmittel einlegt. Behörden begründen dies mit dem besonderen öffentlichen Interesse, ungeeignete Fahrer schnellstmöglich aus dem Verkehr zu ziehen.

Katalogstraftaten und andere Vergehen

Bei bestimmten Straftaten, den sogenannten Katalogstraftaten wie Gefährdung des Straßenverkehrs oder Unfallflucht, wird die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen grundsätzlich angenommen. Hier muss der Betroffene besondere Umstände darlegen, die gegen einen Entzug sprechen.

Bei anderen Vergehen prüfen die Behörden im Einzelfall, ob zu befürchten ist, dass der Fahrer in Zukunft die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers verletzen und dadurch die Verkehrssicherheit gefährden könnte.

Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

Die Bedeutung der öffentlichen Sicherheit zeigt sich auch bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Bevor Sie Ihren Führerschein zurückbekommen, müssen Sie oft nachweisen, dass Sie wieder geeignet sind, ein Fahrzeug zu führen. Dies kann beispielsweise durch eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) erfolgen.

Konsequenzen für den Einzelnen

Wenn Sie von einem Fahrerlaubnisentzug betroffen sind, kann dies erhebliche Auswirkungen auf Ihr tägliches Leben haben. Besonders wenn Sie auf das Autofahren für Ihren Beruf angewiesen sind, kann ein Entzug schwerwiegende Folgen haben. Dennoch wird das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit in der Regel höher bewertet als Ihre persönlichen Interessen.

Das Interesse der öffentlichen Sicherheit ist der Dreh- und Angelpunkt bei Entscheidungen über den Entzug der Fahrerlaubnis. Behörden und Gerichte legen großen Wert darauf, potenzielle Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer zu minimieren. Wenn Sie also in eine Situation geraten, in der Ihre Fahreignung in Frage gestellt wird, sollten Sie sich bewusst sein, dass Ihre persönlichen Interessen oft hinter dem Schutz der Allgemeinheit zurückstehen müssen.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Fahreignung: Fahreignung bezeichnet die körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr. Sie umfasst sowohl die physischen als auch die psychischen Voraussetzungen, die eine Person erfüllen muss, um sicher am Straßenverkehr teilnehmen zu können. Die Fahreignung kann durch verschiedene Faktoren beeinträchtigt werden, wie etwa Alkohol- oder Drogenkonsum, bestimmte Erkrankungen oder wiederholte Verstöße gegen Verkehrsregeln. Bei Zweifeln an der Fahreignung können Behörden eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen. Im Falle des besprochenen Urteils wurde die Fahreignung des Antragstellers aufgrund wiederholter Verstöße in Frage gestellt.
  • Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU): Die MPU ist ein Gutachten zur Beurteilung der Fahreignung einer Person. Sie wird auch umgangssprachlich als „Idiotentest“ bezeichnet und von den Fahrerlaubnisbehörden angeordnet, wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen. Die Untersuchung umfasst medizinische Tests, psychologische Gespräche und Leistungstests. Ziel ist es, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu beurteilen und mögliche Risiken für die Verkehrssicherheit zu erkennen. Im vorliegenden Fall wurde die MPU aufgrund eines erneuten Verkehrsverstoßes während der Probezeit angeordnet und führte letztlich zum Entzug der Fahrerlaubnis.
  • Probezeit: Die Probezeit ist ein festgelegter Zeitraum nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis, in dem Fahranfänger unter besonderer Beobachtung stehen. In Deutschland beträgt sie in der Regel zwei Jahre. Während dieser Zeit gelten strengere Regeln und Konsequenzen bei Verkehrsverstößen. Ziel ist es, die Verkehrssicherheit zu erhöhen, indem unerfahrene Fahrer zu besonders vorsichtigem Verhalten angehalten werden. Im besprochenen Fall befand sich der Antragsteller in der Probezeit nach Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis, was die strengere Beurteilung seines Fehlverhaltens erklärt.
  • Sofortvollzug: Der Sofortvollzug ist eine behördliche Anordnung, die bewirkt, dass ein Verwaltungsakt unmittelbar wirksam wird, auch wenn dagegen Rechtsmittel eingelegt werden. Er wird angeordnet, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Umsetzung besteht. Im Straßenverkehrsrecht wird der Sofortvollzug oft bei Fahrerlaubnisentziehungen angeordnet, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Im vorliegenden Fall ordnete das Landratsamt den Sofortvollzug an, um den Antragsteller umgehend von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen.
  • Verhältnismäßigkeit: Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ein wichtiges Prinzip im deutschen Recht. Er besagt, dass behördliche Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen müssen. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis muss abgewogen werden zwischen dem Interesse der öffentlichen Sicherheit und dem persönlichen Interesse des Betroffenen an seiner Mobilität. Im besprochenen Fall argumentierte der Antragsteller, die Entziehung seiner Fahrerlaubnis sei unverhältnismäßig, das Gericht sah dies jedoch anders und bestätigte die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.
  • Vorläufiger Rechtsschutz: Der vorläufige Rechtsschutz ist ein gerichtliches Eilverfahren, das dazu dient, die Rechte eines Betroffenen vorübergehend zu sichern, bis in einem Hauptsacheverfahren endgültig entschieden wird. Im Falle eines Fahrerlaubnisentzugs kann der Betroffene beim Verwaltungsgericht beantragen, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen. Dies würde bedeuten, dass er vorläufig weiter fahren dürfte, bis über seinen Widerspruch entschieden ist. Im vorliegenden Fall beantragte der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz, der jedoch vom Gericht abgelehnt wurde.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Diese Vorschrift regelt die Entziehung der Fahrerlaubnis. Sie besagt, dass die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
  • Im vorliegenden Fall stützte das Landratsamt die Entziehung der Fahrerlaubnis auf diese Vorschrift, da das medizinisch-psychologische Gutachten die Fahreignungszweifel nicht ausräumen konnte und somit auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen wurde.
  • § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG: Dieser Paragraph legt fest, dass die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen hat, wenn innerhalb der Probezeit nach Entzug und Neuerteilung der Fahrerlaubnis eine weitere schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen und in das Fahreignungsregister eingetragen worden ist.
  • Im konkreten Fall wurde dem Antragsteller aufgrund eines erneuten Verkehrsverstoßes (Vorfahrtsverletzung) innerhalb der Probezeit ein solches Gutachten auferlegt.
  • § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung): Diese Regelung betrifft den Sofortvollzug eines Verwaltungsaktes. Ein Verwaltungsakt kann sofort vollzogen werden, wenn dies im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten ist.
  • Im vorliegenden Fall ordnete das Landratsamt den Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung an, da es die Gefahr für die Verkehrssicherheit als so hoch einschätzte, dass ein sofortiger Entzug notwendig war, um das öffentliche Interesse zu schützen.
  • Anlage 12 zur FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung): Diese Anlage enthält einen Katalog von Zuwiderhandlungen, die als schwerwiegend im Sinne des § 2a Abs. 5 StVG gelten.
  • Im konkreten Fall wurde die Vorfahrtsverletzung des Antragstellers als schwerwiegende Zuwiderhandlung gemäß Nr. 1.2 der Anlage 12 zur FeV eingestuft, was die Anordnung des medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigte.
  • § 36 FeV: Dieser Paragraph regelt die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger, die während der Probezeit gegen bestimmte Verkehrsregeln verstoßen haben.
  • Im vorliegenden Fall musste der Antragsteller nach der Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis an einem Aufbauseminar teilnehmen, was darauf hindeutet, dass er bereits in der Vergangenheit Probleme mit der Einhaltung der Verkehrsregeln hatte.

Das vorliegende Urteil

VG Bayreuth – Az.: B 1 S 15.446 – Beschluss vom 09.07.2015


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am …1992 geborene Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S.

Dem Antragsteller war die Fahrerlaubnis der Klasse B erstmals im Februar 2010 durch das Landratsamt Vogtlandkreis erteilt worden.

Mit Urteil des Amtsgerichts Chemnitz, Az. 9 Ls 463 Js 12573/09 jug., rechtskräftig seit dem 22.12.2010, wurde der Antragsteller u.a. wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu 50 Stunden gemeinnütziger Arbeit nach Weisung der Jugendgerichtshilfe Jena verurteilt und seine Fahrerlaubnis entzogen. Zugleich wurde sein Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von 13 Monaten verhängt. Nach den Gründen des Urteils lag der Verurteilung des Antragstellers eine Tat vom 03.05.2010 zugrunde. Der Antragsteller sei als Führer eines Kraftfahrzeuges in Erscheinung getreten, obwohl er infolge vorangegangenen erheblichen Alkoholgenusses fahruntüchtig gewesen sei. Beim Linksabbiegen sei er infolgedessen nach rechts von der Fahrbahn abgekommen und gegen zwei Poller sowie gegen einen geparkten Pkw gestoßen. Der Sachschaden habe rund 9.500,00 EUR betragen. Die mittlere Blutalkoholkonzentration beim Antragsteller habe im Tatzeitpunkt mindestens 1,18 ‰ betragen. Obwohl der Antragsteller den Unfall bemerkt habe, habe er die Unfallstelle mit seinem Pkw verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Durch die Tat habe er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.

Das Landratsamt Lichtenfels erteilte dem Antragsteller die Fahrerlaubnis im Mai 2012 neu, nachdem dieser u.a. eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar gemäß §§ 36, 43 FeV vorgelegt hatte.

Im März 2015 wurde dem Landratsamt Lichtenfels bekannt, dass gegen den Antragsteller ein Bußgeld in Höhe von 120,00 EUR verhängt worden war (rechtskräftig seit dem 24.02.2015), nachdem dieser die Vorfahrt eines von rechts kommenden Fahrzeuges missachtet hatte und es zu einem Unfall gekommen war. Die zugrundeliegende Tat vom 08.01.2015 ist nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem mit 1 Punkt bewertet.

Mit Schreiben vom 13.04.2015 gab das Landratsamt Lichtenfels dem Antragsteller auf, zur Klärung von Zweifeln an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B ein medizinisch-psychologisches Gutachten bis zum 01.06.2015 mit folgender Fragestellung vorzulegen:

„Ist trotz der aktenkundigen wiederholten Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften zu erwarten, dass Herr … künftig nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird?“

Die Mutter des Antragstellers legte das medizinisch-psychologische Gutachten der DEKRA (Versanddatum 11.05.2015) am 12.05.2015 beim Landratsamt Lichtenfels vor. Daraufhin hörte dieses den Antragsteller mit Schreiben vom 20.05.2015 zur beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis an. Der Antragsteller ließ dem durch Schreiben seines Bevollmächtigten vom 28.05.2015 entgegentreten.

Mit Bescheid vom 16.06.2015 entzog das Landratsamt Lichtenfels dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S (Nr. 1.) und ordnete an, seinen Führerschein beim Landratsamt Lichtenfels – Führerscheinstelle – abzugeben (Nr. 2.). Zugleich wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Nr. 3.) und ein Zwangsgeld für den Fall der Nichtabgabe des Führerscheines angedroht (Nr. 4.).

Zur Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, die Anordnung des medizinisch-psychologischen Gutachtens habe sich auf § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG gestützt. Demnach habe das Landratsamt Lichtenfels in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle anzuordnen, wenn innerhalb der Probezeit nach Entzug und Neuerteilung der Fahrerlaubnis eine weitere schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen und in das Fahreignungsregister eingetragen worden sei. Bei der Vorfahrtsverletzung handele es sich um eine schwerwiegende Zuwiderhandlung (Nr. 1.2 der Anlage 12 zur FeV). Nachdem durch das medizinisch-psychologische Gutachten vom 11.05.2015 die Fahreignungszweifel nicht hätten ausgeräumt werden können, habe das Landratsamt Lichtenfels auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen müssen. Die Fahrerlaubnis sei ihm deshalb zu entziehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG). Die Anordnung des Sofortvollzuges gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sei im überwiegenden öffentlichen Interesse notwendig (wird im Einzelnen begründet). Darüber hinaus wird im Bescheid insbesondere die Zwangsgeldandrohung besonders erläutert.

Mit am 26.06.2015 beim Landratsamt Lichtenfels eingegangenem Schreiben gab der Antragsteller sein Führerscheindokument ab, nachdem sein Bevollmächtigter bereits mit Schreiben vom 23.06.2015 Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.06.2015 erhoben hatte.

Mit am 25.06.2015 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangenem Schriftsatz ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis nachsuchen.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Entziehung der Fahrerlaubnis sei aus der Sicht des Antragstellers rechtswidrig. Aufgrund des im Jahre 2010 einmaligen Trunkenheitsdeliktes im Zusammenhang mit einer nicht einschlägigen Vorfahrtsverletzung vom 08.01.2015 sei schon die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht veranlasst gewesen, da aus einem einmaligen Vorfall kein gelegentliches derartiges Verhalten geschlussfolgert werden könne. Im Übrigen habe der Antragsteller zwischen dem 03.05.2012 und dem 08.01.2015 tadelfrei am Straßenverkehr teilgenommen.

Bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 03.05.2012 sei von einer unbedingten Fahreignung ausgegangen worden. Deshalb könnten nur neuere, nach der Neuerteilung eingetretene tatsächliche Anhaltspunkte Anlass für eine spätere Nachuntersuchung geben. Eine gleichwohl angeforderte Untersuchung sei nicht rechtsprechungskonform.

Die von der Gutachterin zitierten vorgeblichen Einstellungsmängel des Antragstellers seien jedoch bezogen auf das geahndete Geschehen aus dem Jahre 2010 und stellten keine neuen Anhaltspunkte dar.

Die Gutachterin führe u.a. aus, dass „die heutigen Darstellungen und Wertungen noch kein Äquivalent für die Spezifik der Vorgeschichte darstellen“ und eine „oberflächliche Verarbeitung des aktenkundigen Fehlverhaltens darstellen“. Sie zitiere dafür u.a. einen im Einzelnen genannten Beleg. Die Frage sei hier gewesen, warum der Antragsteller den Unfallort verlassen habe. Der Antragsteller habe also wiedergegeben, was er damals gedacht habe und nicht seine heutige Einstellung dazu.

In Bezug auf eine weitere Antwort des Antragstellers anlässlich seiner Untersuchung wird darauf hingewiesen, dass die Frage gewesen sei, warum der Antragsteller im Wissen der überschrittenen Promillegrenze trotzdem gefahren sei. Auch hier habe er seine Erinnerungen aus dem Jahre 2010 wiedergegeben. Auch die weiteren Fragen der Gutachterin beschäftigten sich überwiegend mit der Trunkenheitsfahrt von 2010 und die Antworten des Antragstellers dazu seien vorfallsbezogen gewesen. Soweit die Gutachterin in der Stellungnahme zu den Vorsätzen des Antragstellers für die zukünftige Vermeidung erneuter Delikte darauf verweise, dass sich diese auf pauschaler Ebene bewegten, ohne ausreichende Konkretheit im Umgang mit ähnlichen Situationen, die aus der Vorgeschichte ersichtlich seien, fehle dazu eine Begründung. Es sei auch nicht ersichtlich, welche Äußerungen des Antragstellers die Gutachterin dazu veranlasst hätten. Vielmehr habe er konkrete und keineswegs pauschale Ausführungen gemacht (S. 10 des Gutachtens). Die Gutachterin hinterfrage im Kern die einmalige Alkoholbedingtheit aus dem Jahre 2010. Die Vorfahrtsmissachtung Anfang 2015 sei dazu nicht einschlägig.

Die Gutachterin halte es für erforderlich, dass sich Einstellungsänderungen stabilisieren müssten, die Deliktsgeschichte aufgearbeitet sowie eine selbstkritische Problemsicht erworben werde und rege zur Hilfestellung die Inanspruchnahme einer verkehrspsychologischen Beratung an. Selbst unterstellt, es läge in der Tat der mit dem Gutachten zum Ausdruck kommende Eignungsmangel vor, verletze die Entziehung der Fahrerlaubnis den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn ein Kraftfahrer im Zeitpunkt der MPU-Begutachtung als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sei, nach dem Gutachten aber die begründete Erwartung bestehe, dass der Eignungsmangel allein durch die Teilnahme an einem bestimmten Kurs ausgeräumt werde. Eine sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis komme dann nur bei Teilnahmeverweigerung bzw. Nichtvorlage eines regelmäßigen Teilnahmenachweises in Frage. Sofern die Gutachterin die Inanspruchnahme einer verkehrspsychologischen Beratung empfehle, sehe sie darin die begründete Erwartung der Ausräumung des Eignungsmangels, so dass der Entzug der Fahrerlaubnis sich als unverhältnismäßig darstelle.

Der Antragsteller stelle nicht in Abrede, dass alle Eintragungen im Fahreignungsregister zu berücksichtigen seien. Nur sei die Fragestellung der Gutachterin derart gewesen, dass diese vorfallsbezogene Einstellungen und nicht gegenwärtige zum Erstdelikt eruiert habe. Auf die Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit gehe das Landratsamt Lichtenfels nicht ein.

Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23.06.2015 gegen den Bescheid des Landratsamtes Lichtenfels vom 16.06.2015 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.

Der Bescheid sei rechtmäßig unter Anordnung des Sofortvollzugs ergangen. Zum Schutz der Allgemeinheit sei es notwendig, einen ungeeigneten Kraftfahrer so schnell wie möglich von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen. Die Interessen des Antragstellers hätten in diesem Fall zurückzustehen. Gemäß dem MPU-Gutachten der DEKRA hätten die Eignungszweifel nicht ausgeräumt werden können. Die Anordnung des Gutachtens sei rechtmäßig gewesen. Im Straßenverkehrsgesetz sei selbst geregelt, welche Arten von Zuwiderhandlungen die Rechtsfolgen des § 2a StVG i.V.m. Anlage 12 zur FeV auslösten. Es müsse sich entweder um eine schwerwiegende Zuwiderhandlung oder um zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen handeln. Bei einer Verletzung der Vorfahrtsvorschriften handele es sich um eine schwerwiegende Zuwiderhandlung. Dem liege ersichtlich die Wertung des Gesetzgebers zugrunde, dass jeder Vorfahrtsverstoß, weil er abstrakt die Verkehrssicherheit gefährde, im Rahmen des § 2a StVG erheblich sei. Diese gesetzlich vorgegebene Zuordnung und Bewertung der einzelnen Zuwiderhandlungen dürfe durch den Begriff „in der Regel“ in § 2a Abs. 5 StVG nicht modifiziert und im Einzelfall zur Disposition der Verkehrsbehörde gestellt werden. Ausnahmen von der in dieser Bestimmung aufgestellten Regel hätten deshalb anderweitige Anknüpfungspunkte als die Art oder die Bedeutung der Zuwiderhandlung. Umstände, die ausnahmsweise ein Absehen von der Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, rechtfertigen könnten, lägen nicht vor bzw. seien nicht vorgetragen worden.

Die medizinisch-psychologische Untersuchung sei gerade wegen einer erneuten Zuwiderhandlung angeordnet worden. Es stehe außer Frage, dass bei der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung als auch bei der Untersuchung selbst, auch vorhergehende Zuwiderhandlungen Berücksichtigung finden müssten. Das Landratsamt Lichtenfels habe das Gutachten einer kritischen Würdigung unterzogen. Es sei nachvollziehbar und nachprüfbar, im Ergebnis schlüssig. Die Bedenken des Antragstellers könnten nicht geteilt werden. Um Wiederholungen zu vermeiden, werde auf die rechtliche Würdigung im angefochtenen Bescheid verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die übermittelten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der vorliegende Antrag abzulehnen, da der Widerspruch des Antragstellers nach summarischer Überprüfung keine Aussicht auf Erfolg hat. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides wiegt insoweit schwerer als das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.

In der Sache selbst schließt sich das Gericht zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Wesentlichen zunächst den Gründen des angefochtenen Bescheides an und sieht von einer gesonderten Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Ergänzend ist zur Sache sowie zum Antragsvorbringen noch Folgendes auszuführen:

Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so muss ihm die Verwaltungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis entziehen. Im Hinblick auf den sicherheitsrechtlichen Charakter des Straßenverkehrsrechts ist bei der Beurteilung der Fahreignung die Vermeidung künftiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Teilnahme der zu beurteilenden Person am Straßenverkehr von wesentlicher Bedeutung. Dementsprechend fehlt bei einem Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe die Fahreignung, wenn nach einer in der Probezeit erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis, der anschließenden Wiedererteilung und nachfolgenden erneuten Begehung einer schwerwiegenden oder von zwei weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen im Sinne der Anlage 12 zur Fahrerlaubnis-Verordnung auf der Grundlage eines verwertbaren medizinisch-psychologischen Gutachtens (vgl. § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG) zu erwarten ist, dass der Betreffende auch künftig gegen straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird.

Dies hat das Landratsamt Lichtenfels im Falle des Antragstellers ohne Rechtsfehler angenommen und musste ihm daher die Fahrerlaubnis entziehen. Bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis stand der Behörde auch kein Ermessen zu.

Soweit geltend gemacht wird, bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Jahr 2012 sei von einer unbedingten Fahreignung ausgegangen worden, so dass nur nachträgliche neue Anhaltspunkte Anlass für eine „spätere Nachuntersuchung“ gäben, ist festzustellen, dass mit der Vorfahrtsverletzung, die nach Nr. A.2.1 der Anlage 12 zur FeV als schwerwiegende Zuwiderhandlung zu werten ist, gerade eine solche „erneute“ Zuwiderhandlung vorlag, die die Behörde veranlassen musste, dem Antragsteller innerhalb der noch laufenden Probezeit (vgl. § 2a Abs. 1 Satz 1, Sätze 5 – 7, Abs. 2a StVG) die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle aufzugeben. Besondere Umstände des Einzelfalls, die die Behörde hätten veranlassen können, hiervon ausnahmsweise abzusehen, sind nicht ersichtlich.

Der Antragsteller hat weiter monieren lassen, dass das beigebrachte Gutachten zu pauschal und nicht hinreichend begründet sei bzw. auf unzureichenden Fragestellungen der Gutachter beruhe. Dies trifft jedoch nicht zu. Das Gutachten der DEKRA vom 11.05.2015, dem als neue Tatsache eine selbständige Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, U.v. 18.3.1983 – 7 C 69.81 – BVerwGE 65, 157), weist keine erkennbaren Mängel auf, was insbesondere dann anzunehmen wäre, wenn unzutreffende tatsächliche Voraussetzungen zugrunde gelegt worden oder unlösbare Widersprüche enthalten wären bzw. Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Gutachter bestehen würden oder wenn ihnen spezielles Fachwissen fehlen würde, das für die Beantwortung einer besonders schwierigen Fachfrage erforderlich ist (vgl. BVerwG, B.v. 30.3.1995 – 8 B 167.94 – juris).

Das Gutachten gibt gut nachvollziehbar die Antworten des Antragstellers auf Fragestellungen sowohl zu dem aktenkundigen Geschehen als auch zu seinen Vorsätzen bzw. Strategien zur Vermeidung künftiger Auffälligkeiten im Straßenverkehr wieder und bewertet diese. Soweit in der Tat auch Erinnerungen an früheres Geschehen abgefragt und im Gutachten darstellt werden, ist nicht ersichtlich, dass die Gutachter bei ihrer Würdigung dies unzutreffend eingeordnet hätten. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die zusammenfassende Befundwürdigung und abschließende Stellungnahme unverständlich oder ohne hinreichenden Bezug zu den Antworten des Antragstellers wäre. Vielmehr stellen die Gutachter an mehreren Passagen ihrer Darstellung des Ergebnisses nachvollziehbar dar, auf welchen Grundlagen sie zu ihren Schlussfolgerungen gelangen (siehe S. 13/14 des Gutachtens mit teilweise wörtlichen Zitaten aus den Antworten des Antragstellers).

Schließlich dringt der Antragsteller mit seiner Argumentation nicht durch, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit hätte ihm die Fahrerlaubnis (einstweilen) belassen werden müssen, da die begründete Erwartung bestehe, dass allein durch die Teilnahme an einem bestimmten Kurs bestehende Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeräumt werden könnten. Die vom Antragsteller bemühte Rechtsprechung ist zu Fallgestaltungen ergangen, in denen sich bereits aus dem Gutachten ergab, dass alleine durch die Teilnahme an einem bestimmten (Nachschulungs-)Kurs ein im Zeitpunkt der Begutachtung (noch) bestehender Eignungsmangel innerhalb kurzer Zeit würde ausgeräumt werden können (VGH Kassel, B.v. 31.1.1989 – 2 TH 3096/88 – ZfSch 1993, 359; VG Saarland, B.v 9.4.1996 – 5 F 13/96 – juris). Hier liegen die Dinge dagegen so, dass im Gutachten keine Rede davon ist, dass alleine durch die Teilnahme an einem bestimmten Kurs, d.h. ohne erneute Begutachtung, davon ausgegangen werden könne, dass die Fahreignung wiederhergestellt werden würde. Vielmehr wurde dem Antragsteller die Inanspruchnahme fachlicher Hilfe (z.B. eines Verkehrspsychologen) dringend empfohlen; die Deliktsgeschichte müsse weiter aufgearbeitet und eine angemessene, selbstkritische Problemsicht erworben, Verhaltensalternativen entwickelt und Einstellungsänderungen stabilisiert werden. Erst danach werde eine erneute Begutachtung für sinnvoll gehalten. Dies spricht im Falle des Antragstellers deutlich gegen einen Automatismus dahin, dass alleine durch die Teilnahme an einem ganz bestimmten Kurs ohne weiteres von einer Wiedergewinnung der Fahreignung ausgegangen werden könnte.

Schließlich hat das Landratsamt Lichtenfels die Anordnung des Sofortvollzugs in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass sich in typisierten Fallkonstellationen die Begründung in zulässiger Weise darauf beschränken kann, die für die jeweilige Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Vollziehungsanordnung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach Auffassung der Behörde diese typische Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt. Insbesondere gilt dies im Bereich des hier einschlägigen Sicherheitsrechts. Bei Vorschriften zur Abwehr von Gefahren für die Ordnung und Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs fällt das besondere öffentliche Vollzugsinteresse gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts zusammen. Die Behörde kann sich bei der Abwägung zwischen den Beteiligteninteressen im Wesentlichen auf die Prüfung beschränken, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2008 – 11 CS 07.2210; B.v. 30.8.2011 – 11 CS 11.1548 – juris). Legt man dies zugrunde, können die Ausführungen auf S. 4 des streitgegenständlichen Bescheids in keiner Weise beanstandet werden, nachdem hier gerade – mit zutreffenden Erwägungen – die typischerweise anzutreffende Interessenlage aufgezeigt wird.

Insgesamt überwiegt auch bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen eigenständigen Interessenabwägung des Gerichts das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Fahrerlaubnisentzugs deutlich das Interesse des Antragstellers, vorerst weiterhin Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen zu dürfen.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nach allem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Höhe des Streitwerts richtet sich nach § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 und 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57).


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