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Fahrerlaubnisentziehung nach Cannabisfahrt – Einräumung regelmäßigen Cannabiskonsums

VG Aachen – Az.: 3 L 31/22 – Beschluss vom 20.04.2022

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Der Antrag mit dem sinngemäßen Inhalt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums (3 K 175/22) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. Dezember 2021 über die Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,

ist unbegründet.

In formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere hinreichend schriftlich begründet, vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Angesichts der aus der Ungeeignetheit eines Kraftfahrers für die Allgemeinheit resultierenden erheblichen Gefahren bedurfte es bei dem in Rede stehenden Drogenkonsum über die erfolgte Begründung hinaus keiner weiteren Ausführungen.

Die in materieller Hinsicht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung und dem privaten Interesse des Antragstellers, von deren Vollziehung bis zur abschließenden Klärung ihrer Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben, fällt zu seinen Lasten aus.

Die angefochtene Ordnungsverfügung vom 29. Dezember 2021 dürfte sich im zugehörigen Klageverfahren als wirksam und rechtmäßig erweisen.

Fahrerlaubnisentziehung nach Cannabisfahrt – Einräumung regelmäßigen Cannabiskonsums
(Symbolfoto: oasisamuel/Shutterstock.com)

Die Ordnungsverfügung ist dem Antragsteller wirksam zugestellt worden. Der dagegen erhobene Einwand, Zustellungs- bzw. Adressierungsfehler führten zur Nichtigkeit des Bescheides, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat zutreffend die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers als Bekanntgabeadressaten ausgewählt und die Zustellung an die dortige Kanzlei vorgenommen. Als Inhaltsadressat hat sie im Adressfeld „Vorname, Vorname, Nachname“ bestimmt. Nach dem insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont konnte damit nur der Antragsteller gemeint sein. Zwar trifft es zu, dass die gewählte Adressierung den Namenszusatz „von“ vermissen lässt („Vorname, Vorname, Nachname“ statt Vorname, Vorname „von“ Nachname). Diese geringe Abweichung von der vollständigen Namenswiedergabe war nicht nur für die Prozessbevollmächtigten, sondern auch für den Antragsteller ohne weiteres zu erkennen und zu korrigieren. Zweifel an der Person des Inhaltsadressaten konnten auf diese Weise nicht entstehen. Die vom Antragsteller geäußerte Auffassung, die ergangene Entziehung der Fahrerlaubnis treffe ihn gar nicht, ist ohne rechtliche Substanz.

Als rechtliche Grundlage für die wirksam angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis hat die Antragsgegnerin zutreffend § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV -) herangezogen. Danach ist einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen insbesondere dann gegeben, wenn Erkrankungen und Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ist in der Regel (vgl. Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkungen) derjenige zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen, der regelmäßig Cannabis konsumiert. Eine regelmäßige Einnahme liegt vor, wenn täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert wird.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 26. Februar 2009 – 3 C 1.08 -, BVerwGE 133, 186 = juris, Rn. 14; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 26. März 2012 – 16 B 304/12 -, juris, Rn. 6.

Nach Aktenlage ist beim Antragsteller ein solches Konsumverhalten überwiegend wahrscheinlich. In der Nacht des Wochenendes vom 24. auf den 25. Oktober 2020 fiel er als Führer des Pkw Mazda, amtliches Kennzeichen XX-XX 0000, in B, D.straße, auf. Sein Fahrstil zeichnete sich durch unangepasste Geschwindigkeit, quietschende Reifen und Aufheulen des Motors aus. Dabei blieb er dicht hinter einem schwarzen VW Tiguan, sodass die herbeigerufenen Polizeibeamten zunächst den Eindruck hatten, es finde ein illegales Autorennen statt. In der über den Vorfall aufgenommen Strafanzeige vom 25. Oktober 2020 heißt es:

„Der BES [Antragsteller] gab nach erfolgter rechtlicher Belehrung Folgendes zum vorgefallenen Sachverhalt an:

Der BES [Antragsteller] ist zufällig hinter dem ersten Fahrzeug [VW Tiguan] hergefahren. Man kannte sich nicht und es gibt keinerlei Bezug zu den beiden Fahrzeugen.

Der BES [Antragsteller] gab an, Alkohol und Drogen konsumiert zu haben. Er habe vor zwei Tagen einen Joint geraucht. Auch konsumiere er regelmäßig, nahezu täglich Drogen [Joints].“

Hat der Antragsteller demnach einen regelmäßigen Cannabiskonsum gegenüber den Polizeibeamten eingeräumt, so muss er sich einstweilen daran festhalten lassen. Insbesondere schließt der übrige Akteninhalt ein solches Konsumverhalten nicht etwa aus. Der später erfolgte Hinweis des Antragstellers, er konsumiere „nur gelegentlich“ den Cannabiswirkstoff THC (vgl. die handschriftliche Erklärung zu seiner Beschuldigtenäußerung vom 9. November 2020), erscheint schon aufgrund seiner Pauschalität als eine bloße Schutzbehauptung. Das Ergebnis der Untersuchung der dem Antragsteller in der Vorfallsnacht entnommen Blutprobe steht der Annahme eines regelmäßigen Konsum ebenso wenig entgegen. Im Blutserum des Antragstellers konnte der Hauptwirkstoff von Cannabis Tetrahydrocannabinol (THC) in einer Konzentration von 10 µg/L (= ng/ml) THC und das THC-Abbauprodukt (THC-Carbonsäure) in einer Konzentration von 77 µg/L (= ng/ml) THC nachgewiesen werden.

Vgl. dazu das toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Köln vom 17. November 2020 über eine chemisch-toxikologische Untersuchung der Blutprobe des Antragstellers.

Zwar reicht ein Wert von 77 µg/L (= ng/ml) THC bei einer – wie hier gegebenen – spontanen Blutabnahme nicht aus, um für sich genommen den positiven Nachweis zu führen, dass ein regelmäßiger Cannabiskonsum vorliegt, d.h. dass der Betreffende diese Droge täglich oder nahezu täglich einnimmt. Daraus kann aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass damit der gegenüber den Polizeibeamten eingeräumte „nahezu tägliche Konsum“ nicht zutreffen kann. Dazu genügt der Hinweis, dass die – hier überschrittene – Konzentration von mindestens 75 ng/ml THC-Carbonsäure im Blut bei einer nicht spontanen Blutabnahme als ausreichend angesehen wird, um einen regelmäßigem Konsum zu belegen.

Vgl. dazu Möller, Medikamente und Drogen – verkehrsmedizinisch-toxikologische Gesichts-punkte, in: Drogen und Straßenverkehr, Deutscher Anwaltverlag 3. Aufl. 2016, § 3, B. Rn. 232 ff., unter Hinweis auf den zur Untersuchung von Blutproben ergangenen Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr NRW vom 10. Juni 1999 – Az. 632-21-03/2.1 (sog. Daldrup-Tabelle).

Ist demnach die Kraftfahreignung des Antragstellers bei summarischer Prüfung bereits aufgrund einer regelmäßigen Einnahme von Cannabis zu verneinen, ist die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich zwingend.

Auf die von der Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid angeführten Gründe zur Darlegung der Fahrungeeignetheit kommt es damit nicht mehr an. Insbesondere der Umstand, dass der Antragsteller am Tattag auch unter Alkoholeinwirkung stand (Blutalkoholkonzentration von 0,43 Promille) ist als nicht entscheidungserheblich einzustufen. Ferner erscheint es zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung nicht relevant, wie die höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärte Frage zu beantworten ist, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis unmittelbar, also ohne vorherige Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, gerechtfertigt ist, wenn der Fahrerlaubnisinhaber zum Kreis der gelegentlichen Cannabiskonsumenten zählt und zusätzlich ein Kraftfahrzeug unter der kombinierten Rauschwirkung von Cannabis und Alkohol geführt hat, vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV.

Vgl. einerseits OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2019 – 16 B 638/19 -, juris Rn. 11 ff. (verneint in obiter dicta) und andererseits BayVGH, Beschluss vom 1. Oktober 2021 – 11 CS 21.2129 -, juris Rn. 14 ff (offengelassen).

Die weitere Interessenabwägung fällt ebenfalls zu Ungunsten des Antragstellers aus.

In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der An-ordnung der sofortigen Vollziehung. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die per-sönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern aus-gehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. Dies gilt auch für Personen, die – wie der Antragsteller – ihre Fahrerlaubnis benötigen, um an ihrer Ausbildungsstätte zu gelangen.

Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. November 2015 – 14 L 3652/15 – juris Rn. 53 f., m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 16 B 1124/13 – juris, Rn. 9.

Besondere Umstände, aufgrund derer vorliegend ausnahmsweise eine abweichende Bewertung veranlasst sein könnte, sind weder dargetan noch sonst erkennbar.

Nicht anderes lässt sich aus dem Zeitablauf entnehmen, der zwischen dem Vorfall von Ende Oktober 2020 bzw. der Kenntnisnahme der Antragsgegnerin davon im März 2021 und dem Erlass der Ordnungsverfügung mit sofortiger Vollziehung (Ende Dezember 2021) eingetreten ist. Dieser Zeitablauf ändert nichts an der Dringlichkeit des verkehrsrechtlichen Einschreitens. Diese liegt in der Gefahr begründet, welche für die Verkehrssicherheit besteht, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber weiterhin als Führer von Kraftfahrzeugen am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl er wegen seines Drogenkonsums als ungeeignet anzusehen ist.

Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller seine Kraftfahreignung inzwischen wiedererlangt hätte.

Zum Nachweis der Wiedererlangung der Kraftfahreignung bedarf es des Nachweises, dass bezogen auf die Einnahme illegaler Drogen auf der Grundlage einer tragfähigen Motivation eine hinreichend stabile Verhaltensänderung eingetreten ist und daher für die Folgezeit eine günstige Prognose getroffen werden kann. Dieser Nachweis kann grundsätzlich – und so auch hier – nur auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung erbracht werden.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Oktober 2006 – 16 B 1538/06 -, juris, Rn. 4, vom 2. April 2012 – 16 B 356/12 -, juris, Rn. 6 ff., und vom 20. März 2014 – 16 B 264/14 -, juris, Rn. 12.

An einem solchen Nachweis fehlt es hier. Der Hinweis des Antragstellers, er sei seit dem Vorfall vom Oktober 2020 drogenabstinent bzw. habe demzufolge auch nicht unter Einfluss von Drogen und/oder Alkohol ein Kraftfahrzeug geführt, ist dafür kein Ersatz.

Auch im Übrigen ist die Aussetzung der Vollziehung der Ordnungsverfügung nicht geboten.

Die darin enthaltene Anordnung, den Führerschein innerhalb von sechs Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung abzuliefern, findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV, die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nicht- oder nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheins in § 55 Abs. 1, § 57, § 60 und § 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 500 Euro steht in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, den Antragsteller zur Abgabe des Führerscheins zu bewegen, vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, etwa Beschluss vom 20. November 2012 – 16 A 2172/12 – juris, Rn. 17 f., m. w. N., der sich die Kammer anschließt, ist für ein Hauptsacheverfahren wegen Entziehung einer Fahrerlaubnis ungeachtet der erteilten Fahrerlaubnisklassen stets der Auffangwert (5.000,- Euro) und für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren die Hälfte dieses Betrages (2.500,- Euro) als Streitwert anzusetzen. Die Verpflichtung, den Führerschein abzugeben, und die zugleich verfügte Zwangsgeldandrohung werden nicht streitwerterhöhend berücksichtigt.

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