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Fahrerlaubnisentziehung – MPU-Anordnung wegen Nötigungsversuch

Kläger verliert Rechtsstreit: Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von Straftaten bleibt bestehen.

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat am 4. April 2022 entschieden, dass einem Kläger aufgrund von mehreren Straftaten die Fahrerlaubnis entzogen werden darf. Der Kläger hatte versucht, mit einer Klage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis vorzugehen. Das Landratsamt Augsburg hatte ihm aufgrund von Nötigung im Straßenverkehr und Beleidigung die Fahrerlaubnis entzogen. Zuvor hatte das Amtsgericht Augsburg den Kläger wegen Beleidigung, Nötigung und Körperverletzung verurteilt. Das Landratsamt hatte ihn daraufhin aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Der Kläger erschien zum Untersuchungstermin, legte das Gutachten jedoch nicht vor. Daraufhin entzog ihm das Landratsamt die Fahrerlaubnis aller Klassen. Der Kläger erhob Klage, die jedoch abgewiesen wurde. Das Gericht entschied, dass die Fragestellung zur medizinisch-psychologischen Untersuchung fahreignungsbezogen und rechtmäßig sei. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg, da der Kläger den Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt hatte. Das Gericht betonte, dass Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, auch Rückschlüsse auf das Verhalten im Straßenverkehr zulassen können.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 ZB 22.1266 – Beschluss vom 12.08.2022

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A79, A179, AM, B, BE, L, T, C, CE, C1 und C1E.

Mit seit 2. August 2016 rechtskräftigem Strafbefehl vom 24. Juni 2016 verurteilte das Amtsgericht Augsburg den Kläger wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen. Wegen der darüber hinaus zur Anzeige gebrachten Nötigung und Körperverletzung sah die Staatsanwaltschaft gemäß § 154a StPO von der Verfolgung ab. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger am 12. März 2016 nach einem Fußballspiel, an dem auch sein Sohn teilgenommen hatte, dem Schiedsrichter auf dessen Weg zur Kabine hinterhergelaufen war und ihn als „Fettsack, Vollidiot und Drecksack“ bezeichnet hatte. Vor der Kabine äußerte er weiter, was die „Scheiße“ solle, und forderte den Schiedsrichter auf „Komm mit ins Gebäude, dann klären wir das!“.

Mit im Schuldspruch seit 24. August 2020 rechtskräftigem Strafbefehl vom 10. März 2020 verurteilte das Amtsgericht Augsburg den Kläger wegen versuchter Nötigung in Tatmehrheit mit Beleidigung. Mit Urteil vom 24. August 2020 wurde eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen verhängt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger am 19. Dezember 2019 gegen 17:00 Uhr mit seinem Pkw für ca. 550 m unter mehrfacher Betätigung der Lichthupe und Hupe so dicht auf das Fahrzeug einer Zivilstreife aufgefahren war, dass die Polizeibeamten im Rückspiegel das Kennzeichen seines Fahrzeugs nicht mehr ablesen und den Kühlergrill nicht mehr erkennen konnten. Er wollte die Beamten dazu bewegen, die Fahrspur zu wechseln oder zumindest schneller zu fahren. Bei der anschließenden Verkehrskontrolle duzte der Kläger einen Polizeibeamten trotz mehrmaliger Aufforderung, dies zu unterlassen.

Mit Schreiben vom 9. November 2020 forderte das Landratsamt Augsburg den Kläger auf der Grundlage von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV auf, bis 9. Februar 2021 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Klärung der Frage vorzulegen, ob er trotz der aktenkundigen erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehe, nicht wiederholt gegen straf- und verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Die Anordnung sei ermessensgerecht und verhältnismäßig. Mit der Nötigung im Straßenverkehr habe er sich selbst und weitere Verkehrsteilnehmer in Gefahr gebracht. An Fahrer der Gruppe 2 und Berufskraftfahrer wie den Kläger seien wegen der besonderen Anforderungen an die Fahrer und wegen der zusätzlichen Risiken im Straßenverkehr strenge Maßstäbe anzulegen. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und im Hinblick auf die Schwere würden sich die Fahreignungszweifel so erheblich verstärken, dass das eingeräumte Ermessen auf nahezu Null reduziert werde.

Am 25. März 2021 nahm der Kläger einen Untersuchungstermin wahr, legte das Gutachten jedoch nicht vor. Mit Schreiben vom 23. April 2021 ließ er durch seinen Bevollmächtigten weiter ausführen, dass erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines etwaigen Entzugs der Fahrerlaubnis bestünden.

Mit Bescheid vom 25. Mai 2021 entzog das Landratsamt dem Kläger gestützt auf § 11 Abs. 8 FeV die Fahrerlaubnis aller Klassen, ordnete die Einziehung des Führerscheins an und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds auf, seinen Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen ab Zustellung des Bescheids, abzugeben.

Am 24. Juni 2021 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage erheben und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragen. Mit Beschluss vom 23. Juli 2021 (Au 7 S 21.1407) lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ab. Eine Beschwerde (11 CS 21.2148) hatte keinen Erfolg. Mit Urteil vom 4. April 2022 wies das Verwaltungsgericht auch die Klage ab.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend und wiederholt zur Begründung im Wesentlichen den Vortrag aus seiner Klage- und Antragsschrift vom 24. Juni 2021.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da der geltend gemachte Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO; BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI-04 – VerfGHE 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 – Vf. 38-VI-14 – BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 54), nicht hinreichend dargelegt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und auch nicht vorliegt.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind immer schon dann anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – BVerfGE 151, 173 Rn. 32 m.w.N.; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16 m.w.N.) und dies zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründet (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9).

Der Beklagte macht zu Recht geltend, dass der Zulassungsantrag nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt, weil der Kläger im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Klageverfahren wiederholt, ohne sich mit den entscheidungstragenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil auseinanderzusetzen, die ihm zum großen Teil bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mitgeteilt worden sind. Das Verwaltungsgericht ist auch auf seine wiederholten Einwände nochmals eingegangen. Da das angegriffene Urteil nicht offensichtlich falsch ist, reicht es nicht aus, der vertretbaren Sachverhaltsbewertung und rechtlichen Würdigung des Gerichts nur die eigene abweichende Bewertung bzw. Würdigung entgegenzustellen (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Februar 2022, § 124a Rn. 100; Happ, a.a.O. § 124a Rn. 59, 63; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 203 f.).

Ungeachtet dessen bleibt der Senat bei seiner Auffassung, dass die sich an § 2 Abs. 4 StVG und § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV orientierende Fragestellung in der Beibringungsaufforderung vom 9. November 2020 nicht zu beanstanden ist. § 2 Abs. 4 StVG definiert die Kraftfahreignung dahingehend, dass der Betroffene die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 FeV), ohne zwischen verschiedenen Straftaten und Verkehrsverstößen, die gemäß § 11 Abs. 3 FeV im Einzelfall einen hinreichenden Anlass für eine medizinisch-psychologische Begutachtung begründen, zu differenzieren (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2019 – 11 ZB 19.1783 – juris Rn. 15; zu möglichen Fragestellungen: Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27.1.2014 [VkBl 2014, 132] als aktueller Stand der Wissenschaft eingeführt, S. 61; vgl. auch die Fragestellung in dem von BayVGH, B.v. 10.2.2021 – 11 ZB 20.2642 – juris entschiedenen Fall). Diese Rechtslage wird in der streitgegenständlichen Begutachtungsanordnung zunächst wiedergegeben und auf Seite 4 dahin präzisiert, dass die begangenen Straftaten die Fahreignung dann entfallen lassen, wenn sie im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder der Fahreignung stehen. Unter den dargelegten Anforderungen an das Gutachten (Seite 5) wird ausgeführt, der Gutachter habe die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung zu beachten. Nr. 3.16 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (Vkbl S. 110; in der Fassung vom 22.6.2022) setzen ebenfalls voraus, dass ein Zusammenhang zwischen den begangenen Straftaten und dem Straßenverkehr oder der Fahreignung besteht oder die Straftaten auf ein hohes Aggressionspotenzial schließen lassen und dabei Verhaltensmuster deutlich werden, die eine Gefährdung der Verkehrssicherheit befürchten lassen. Damit wird hinreichend deutlich, dass die Fragestellung ausschließlich fahreignungsbezogen ist, und ausgeschlossen, dass ein Fahreignungsgutachter die Frage dahin versteht, dass eine Rückfallgefahr unbeschränkt hinsichtlich jeder Form von Delinquenz auszuforschen sei. Anders als der Kläger meint, lässt auch die Begehung von Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, Rückschlüsse auf sein Verhalten im Straßenverkehr zu. Allgemeinrechtliche Straftaten sind in der Regel durch generalisierte, gewohnheitsmäßige Fehleinstellungen und Fehlreaktionen bedingt, welche auch eine adäquate Bewertung der Normen und Gesetze erschweren, die den Straßenverkehr regeln (Begründung zu Nr. 3.16 der Begutachtungsleitlinien, S. 83). Wer aufgrund des rücksichtslosen Durchsetzens eigener Interessen, aufgrund seines großen Aggressionspotenzials oder seiner nicht beherrschten Affekte und unkontrollierten Impulse in schwerwiegender Weise die Rechte anderer verletzt, lässt nicht erwarten, dass er im motorisierten Straßenverkehr die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer – zumindest in den sehr häufig auftretenden Konfliktsituationen – respektieren wird. Solange ein solches Fehlverhalten besteht, ist auch mit sicherheitswidrigen Auffälligkeiten im Straßenverkehr zu rechnen (Begründung zu Nr. 3.16 der Begutachtungsleitlinien, a.a.O.). Der Zusammenhang zwischen aggressivem Verhalten außerhalb und innerhalb des Straßenverkehrs ist empirisch erwiesen (vgl. VGH BW, U.v. 27.7.2016 – 10 S 77/15 – VRS 130, 256 = juris Rn. 30 m.w.N.; Wagner/Strohbeck-Kuehner in Wagner/Müller/Koehl/Rebler, Fahreignungszweifel bei Verkehrsdelinquenz, Aggressionspotenzial und Straftaten, 2020, S. 51 ff.).

Soweit der Kläger an seiner Ansicht festhält, die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV, namentlich eine erhebliche Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, lägen nicht vor, wird auf den Beschluss im Beschwerdeverfahren (11 CS 21.2148) vom 18. Oktober 2021 (S. 11) verwiesen. Zu ergänzen bleibt, dass es dem von ihm gezeigten Verhalten nichts von seiner Gefährlichkeit nimmt, wenn nicht selten auch andere Kraftfahrer den gebotenen Sicherheitsabstand nicht einhalten und die Lichthupe betätigen. Die Anwendung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 FeV ist nicht auf die vergleichsweise schwerwiegendsten Straßenverkehrsstraftaten beschränkt und verlangt nicht, dass die Fahrerlaubnisbehörde das Verhalten des Betroffenen ins Verhältnis zu den von sämtlichen Kraftfahrern begangenen Straftaten im Straßenverkehr setzt, was praktisch ohnehin nicht zu leisten wäre. Es genügt, wenn ein spezifischer Zusammenhang zwischen der Straftat und der Verkehrssicherheit besteht und die Straftat tragfähige Rückschlüsse auf die Gefährlichkeit des Fahrers bzw. darauf zulässt, dass dieser bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen Interessen unterzuordnen (vgl. BR-Drs. 302/08 v. 30.4.2008, S. 61; Siegmund in jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand: 2.6.2022, § 11 FeV Rn. 90).

Entgegen der Ansicht des Klägers hätte ein rein psychologisches Gutachten nicht genügt, um zu klären, ob von ihm im Hinblick auf die gezeigte Verkehrsdelinquenz ein überdurchschnittliches Risiko für den Straßenverkehr ausgeht. Zunächst hat der Verordnungsgeber vorgegeben, dass in Fällen des § 11 Abs. 3 FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten das geeignete Mittel zur Erstellung dieser Prognose ist. Dies liegt darin begründet, dass auch in Fällen von Verkehrsdelinquenz, in denen der Schwerpunkt auf der psychologischen Begutachtung liegen mag, eine medizinische Untersuchung erforderlich ist, um zu klären, ob die anlassbezogenen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit psychiatrischen, neurologischen oder körperlichen Störungen standen (vgl. Wagner/Strohbeck-Kuehner/Koehl in Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 3. Aufl. 2018, S. 364 mit entsprechenden Beispielen).

Hinsichtlich der Kritik an den Ermessenserwägungen wird zunächst auf die Ausführungen im Beschwerdeverfahren Bezug genommen (Beschluss des Senats vom 28.10.2021 – 11 CS 21.2148, S. 12). Soweit der Kläger dem erneut seine Meinung entgegensetzt und darauf verweist, dass er erstmalig im Straßenverkehr auffällig geworden ist, kann er damit nicht durchdringen. Zum einen hatte die Fahrerlaubnisbehörde im Blick, dass er auch schon zuvor, am 12. März 2016, die Beherrschung verloren und erhebliches Aggressionspotenzial gezeigt hatte. Zum anderen sind bei der Beantwortung der Frage, ob von einem Fahrerlaubnisinhaber ein überdurchschnittliches Risiko für die Verkehrssicherheit ausgeht, was durch eine medizinisch-psychologische Begutachtung zu klären ist, strafrechtliche Zumessungserwägungen nicht entscheidend. Bei der Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine Gefahrerforschungsmaßnahme, die – wie sich aus § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV ergibt – auch durch eine einmalige erhebliche Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr veranlasst sein kann. Die Fahrerlaubnisbehörde und das Verwaltungsgericht haben das vom Kläger gezeigte Verhalten zu Recht als einen hierfür ausreichenden Anlass gewertet.

Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und der Empfehlung in Nr. 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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