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Fahrerlaubnisentziehung – MDMA im Blut – Verunreinigung von Nahrungsergänzungsmitteln

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 18.2254 – Beschluss vom 04.12.2018

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der im Jahr 1993 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L und S.

Am 8. Februar 2018 unterzog die Bundespolizeiinspektion Passau den Antragsteller einer grenzpolizeilichen Kontrolle. Da sich bei der Fahndung ein personenbezogener Hinweis auf Betäubungsmittelkonsum ergab, wurde der Antragsteller diesbezüglich befragt und durchsucht. Nach dem Polizeibericht habe er keine Auffälligkeiten gezeigt, Drogen seien bei ihm nicht gefunden worden und er habe einen aktuellen Drogenkonsum verneint. Er habe angegeben, vor vier Monaten das letzte Mal Cannabis konsumiert zu haben, aber als Bodybuilder 24 verschiedene Tabletten als Ersatzdopingmittel einzunehmen. Ein Urinschnelltest habe positiv auf THC und MDMA angesprochen. Nach dem Untersuchungsbericht der Forensisch Toxikologisches Centrum GmbH (FTC) München vom 15. Februar 2018 über eine freiwillig abgegebene Blutprobe fand sich beim Antragsteller ein Wert von ca. 0,3 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), ca. 4,9 ng/ml THC-COOH und ca. 6,5 ng/ml 3,4-Methylendiaxymeth-amphetamin (MDMA, Ecstasy) im Blut. Nach dem Gutachten spreche die festgestellte Wirkstoffkonzentration für einen jeweils geringen bzw. zurückliegenden Konsum. Das wegen dieses Vorfalls durchgeführte Ordnungswidrigkeitenverfahren führte zu einem Freispruch des Antragstellers mit Urteil des Amtsgerichts Passau vom 8. August 2018.

Mit Schreiben vom 23. April 2018 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Frist bis 7. Mai 2018 zum beabsichtigten Entzug seiner Fahrerlaubnis an. Er habe harte Drogen konsumiert und sei daher ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2018 beantragte seine Prozessbevollmächtigte Akteneinsicht. Die Antragsgegnerin verschickte die Akten nach Vorlage einer Vollmacht unter Verlängerung der Anhörungsfrist bis 14. Mai 2018 am 9. Mai 2018.

Nachdem keine Äußerung einging, entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 15. Mai 2018 die Fahrerlaubnis, forderte ihn auf, den Führerschein spätestens fünf Tage nach Zustellung des Bescheids abzugeben und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller sei nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er Betäubungsmittel konsumiere. Am 28. Mai 2018 gab der Antragsteller seinen Führerschein ab.

Über den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 15. Mai 2018 hat die Regierung von Niederbayern nach Aktenlage noch nicht entschieden. Zur Begründung des Widerspruchs trug der Antragsteller vor, er habe in Erfahrung gebracht, dass die Bodybuilding-Produkte, die insbesondere für den Fettabbau verwendet werden, regelmäßig Verunreinigungen enthielten, die zu einer positiven Blutprobe in Bezug auf MDMA führten. Er lasse derzeit prüfen, ob der MDMA-Wert auf die Einnahme der Nahrungsergänzungsmittel zurückzuführen sei.

Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 27. September 2018 abgelehnt. Der Widerspruch werde voraussichtlich erfolglos bleiben. Der Antragsteller habe durch die Einnahme von Betäubungsmitteln seine Fahreignung verloren. Er habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der nachgewiesene MDMA-Wert im Blut auf verunreinigte Nahrungsergänzungsmittel zurückzuführen sei. Er habe zwar schon bei der Polizeikontrolle angegeben, dass er als Bodybuilder 24 verschiedene Nahrungsergänzungsmittel zu sich nehme. Es sei aber nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht ersichtlich, dass diese Mittel zu dem MDMA-Wert geführt hätten. Eine Untersuchung der Nahrungsergänzungsmittel sei nicht erfolgt, obwohl dies nach anwaltlicher Versicherung möglich sei. Der Antragsteller habe auch seine Fahreignung nicht wieder erlangt, da weder ein Jahr Abstinenz noch ein stabiler und tiefgreifender Einstellungswandel nachgewiesen sei.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, er habe bei der Verkehrskontrolle keine Auffälligkeiten gezeigt. Obwohl kein Anfangsverdacht gegen ihn vorgelegen habe, sei eine fahndungsmäßige Überprüfung erfolgt, die den Hinweis „Betäubungsmittelkonsument“ ergeben habe. Dabei sei gegen Datenschutzbestimmungen verstoßen worden. Da kein Anfangsverdacht vorgelegen habe, hätte auch keine Überprüfung erfolgen dürfen. Zudem sei der Antragsteller vom Amtsgericht Passau freigesprochen worden, da er sich nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Er habe dargelegt, dass die MDMA-Werte im Blut auf die Nahrungsergänzungsmittel zurückzuführen seien. Er könne nicht alle diese Mittel untersuchen lassen, da auch dann keine Gewissheit bestehen würde, da er nur die geöffneten Produkte untersuchen lassen könnte. Wäre ein Präparat aufgebraucht, könne dies nicht mehr untersucht werden und die Verunreinigungen beträfen oftmals nur bestimmte Chargen. Zudem sei dem Antragsteller im Rahmen der Anhörung keine ausreichende Frist zur Stellungnahme gegeben worden. Die Prozessbevollmächtigte habe die Behördenakte mit über 300 Seiten erst kurz vor Fristablauf erhalten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben oder abzuändern wäre.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl I S. 566), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer Betäubungsmittel i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller seine Fahreignung wegen des Konsums von Betäubungsmitteln nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV verloren und bisher auch nicht wiedergewonnen hat und die Antragsgegnerin ihm die Fahrerlaubnis daher zu Recht entzogen hat.

Der Antragsteller kann insoweit nicht mit Erfolg einwenden, die Untersuchung nach Betäubungsmitteln sei unzulässig erfolgt und unterliege deshalb einem Verwertungsverbot. Nach dem polizeilichen Protokoll und Antrag zur Feststellung von Drogen im Blut vom 9. Februar 2018 ist er als Betroffener nach § 55 OWiG und über die Freiwilligkeit der Mitwirkung bei den durchgeführten Tests belehrt worden. Nachdem er in die Blutentnahme eingewilligt hat, ist nicht ersichtlich, dass die Beweiserhebung fehlerhaft gewesen sein könnte.

Selbst eine rechtsfehlerhafte Beweiserhebung führt aber nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Verwertung der gewonnenen Beweise (vgl. BVerfG, B.v. 28.7.2008 – 2 BvR 784/08 – NJW 2008, 3053 = juris Rn. 11), sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob daraus ein Verwertungsverbot resultiert (vgl. BVerfG, B.v. 10.6.2010 – 2 BvR 1046/08 – DAR 2010, 454 = juris Rn. 36). Ein Beweisverwertungsverbot ist von Verfassungs wegen nur bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen geboten, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind. Entsprechendes gilt, wenn der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt ist (vgl. BVerfG, B.v. 9.11.2010 –2 BvR 2101/09 – NJW 2011, NJW 2011, 2417 = juris Rn. 45 m.w.N.; BVerwG, U.v. 4.11.2016 – 1 A 5.15 – DÖV 2017, 428 Rn. 30). Die Entscheidung für oder gegen ein Verwertungsverbot ist dabei aufgrund einer Abwägung der im Rechtsstaatsprinzip angelegten gegenläufigen Gebote und Ziele zu treffen (vgl. BVerfG, B.v. 19.9.2006 –2 BvR 2115/01 – NJW 2007, 499 = juris Rn. 72).

Im Bereich des Sicherheitsrechts ist die Frage, ob unter Missachtung strafprozessualer Vorschriften gewonnene belastende Erkenntnisse berücksichtigungsfähig sind, unabhängig vom Bestehen eines strafprozessualen Beweisverwertungsverbots zu beantworten (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2013 – 11 CS 12.2623 – Blutalkohol 50, 205 Rn. 9; OVG LSA, B.v. 9.2.2017 – 7 B 12/17 – BeckRS 2017, 116095 Rn. 12; B.v. 6.9.2017 – 3 M 171/17 – juris Rn. 16; OVG NW, B.v. 26.9.2016 – 16 B 685/16 – juris Rn. 13 ff. m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats blieb z.B. eine ohne Einschaltung eines Richters angeordnete Blutentnahme bei fehlender Gefahr im Verzug ohne Einfluss auf die Verwertbarkeit des Ergebnisses der Blutanalyse im Fahrerlaubnisverfahren, wenn auf der Hand liegt, dass der Richter einem solchen Eingriff die Genehmigung nicht hätte versagen können (vgl. etwa BayVGH, B.v. 28.1.2010 – 11 CS 09.1443 – SVR 2010, 190; B.v. 7.8.2012 – 11 ZB 12.1404 – juris). Dass hier grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind, hat der Antragsteller weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Ob der personenbezogene Hinweis auf Betäubungsmittelkonsum, der zu der diesbezüglichen Überprüfung geführt hat, obwohl bei dem Antragsteller keine Ausfallerscheinungen erkennbar waren, zu Recht in den polizeilichen Fahndungsmitteln gespeichert war, kann daher dahinstehen.

Der Einwand des Antragstellers, er sei im Ordnungswidrigkeitenverfahren freigesprochen worden, führt zu keiner anderen Einschätzung. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber mindestens einmal sogenannte harte Drogen wie Amphetamin konsumiert hat (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2018 – 11 CS 18.460 – juris Rn. 11; B.v. 5.2.2018 –11 ZB 17.2069 – juris Rn. 10 m.w.N.).

Der Antragsteller konnte auch nicht überzeugend darlegen, dass die Konzentration von MDMA in seinem Blut nicht aus der Einnahme von Betäubungsmitteln resultierte, sondern von verunreinigten Nahrungsergänzungsmitteln stammte. Ein Fahrerlaubnisinhaber, der gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Betäubungsmittelkonsums einwendet, ein Dritter habe ihm diese Substanzen verabreicht oder er habe die Substanzen anderweitig unbewusst aufgenommen und habe dies nicht bemerkt, muss einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2018 – 11 ZB 18.344 – juris Rn. 19; B.v. 19.1.2016 – 11 CS 15.2403 – BayVBl 2016, 812). Ein solcher Vortrag fehlt hier. Zum einen hätte der Antragsteller dafür zumindest offenlegen müssen, welche 24 verschiedenen Tabletten mit welchen Wirkstoffen er einnimmt sowie wann und woher er die zum Zeitpunkt der Blutuntersuchung in Gebrauch befindlichen Nahrungsergänzungsmittel bezogen hat. Zum anderen ist seine Argumentation, die Mittel hätten nicht analysiert werden können, da Packungen ggf. schon aufgebraucht gewesen seien, nicht nachvollziehbar. Nachdem der Urinschnelltest positiv auf MDMA angesprochen hat, musste ihm bewusst sein, dass mit großer Wahrscheinlichkeit auch MDMA in seinem Blut vorhanden sein kann. Er hätte daher unmittelbar nach dem Vorfall zumindest die geöffneten und gerade im Gebrauch befindlichen Chargen von Nahrungsergänzungsmitteln, bei denen eine Verunreinigung mit MDMA in Betracht kommt, einer Untersuchung zuführen können. Im Übrigen hat er auch keinerlei Warnhinweise oder sonstige Verlautbarungen der Hersteller der Nahrungsergänzungsmittel hinsichtlich der Verunreinigung ihrer Produkte mit Betäubungsmitteln vorgelegt oder sonstige wissenschaftliche Untersuchungen zu dieser Problematik beigebracht. Die bloße Behauptung, eine Verunreinigung der Nahrungsergänzungsmittel mit unzulässigen Substanzen könne nicht ausgeschlossen werden, reicht nicht aus.

Auch die erfolgte Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsteller hatte ausreichend Zeit, um auf das Schreiben vom 23. April 2018 zu reagieren. Da die Prozessbevollmächtigte erst am letzten Tag der Frist um Akteneinsicht nachgesucht hat, hat die Antragsgegnerin die Frist um eine Woche verlängert. Ein weiterer Verlängerungsantrag wurde nicht gestellt.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Anh. § 164 Rn. 14).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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