Übersicht
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Fahrerlaubnisentziehung: Fallstudie eines negativen ärztlichen Gutachtens
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Was sind die häufigsten Gründe für ein negatives ärztliches Gutachten, das zum Fahrerlaubnisentzug führt?
- Welche rechtlichen Schritte kann man unternehmen, wenn die Fahrerlaubnis aufgrund eines negativen Gutachtens entzogen wurde?
- Wie kann man ein ärztliches Gutachten anfechten oder ein neues Gutachten beantragen?
- Welche Konsequenzen hat der Verlust der Fahrerlaubnis für den Alltag und welche Alternativen gibt es?
- Welche Rolle spielen psychologische Zusatzgutachten bei der Entscheidung über die Fahrerlaubnis?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Der Fall betrifft die Entziehung der Fahrerlaubnis einer Antragstellerin aufgrund von Zweifeln an ihrer Fahreignung.
- Die Antragstellerin hatte bereits medizinische Atteste vorgelegt, die jedoch nicht ausreichend waren, um die Behörden zu überzeugen.
- Die Fahrerlaubnisbehörde verlangte ein ausführliches ärztliches Gutachten, um die Fahreignung genau zu überprüfen.
- Das Gutachten stellte fest, dass das Leistungsvermögen der Antragstellerin nicht ausreicht, um die geforderten Fahrzeugklassen sicher zu führen.
- Die Behörde wies darauf hin, dass die Testergebnisse auf erhebliche psycho-physische Leistungsdefizite hinwiesen, die nicht kompensiert werden können.
- Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen, wurde abgelehnt.
- Das Gericht hatte keine Bedenken, die Entscheidung der Behörde zu bestätigen und sah die Entziehung der Fahrerlaubnis als gerechtfertigt an.
- Das Gericht stellte fest, dass die gesetzlichen Anforderungen für die Überprüfung der Fahreignung eingehalten wurden.
- Die Ablehnung des Antrags könnte für die Antragstellerin den Verlust ihrer Mobilität und Beeinträchtigungen im Alltag bedeuten.
- Die Entscheidung verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Fahreignung und die Rolle der medizinischen Gutachten bei der Fahrerlaubnisprüfung.
Fahrerlaubnisentziehung: Fallstudie eines negativen ärztlichen Gutachtens
Die Fahrerlaubnisentziehung ist ein rechtlich komplexes Thema, das zahlreiche Bürger betrifft. Sie kann in unterschiedlichen Situationen eintreten, insbesondere wenn Zweifel an der Fahreignung eines Fahrers bestehen. Ein entscheidender Aspekt in dieser Thematik sind Leistungsdefizite, die sich beispielsweise aus gesundheitlichen Einschränkungen ergeben können. Wenn ein Fahrer nicht mehr in der Lage ist, sicher am Straßenverkehr teilzunehmen, kann das zuständige Straßenverkehrsamt Maßnahmen ergreifen, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
Ärztliche Gutachten spielen eine zentrale Rolle in diesem Prozess. Sie dienen dazu, den Gesundheitszustand des Fahrers zu bewerten und festzustellen, ob er die erforderlichen Fähigkeiten besitzt, um ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Ein negatives Gutachten kann die Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis bilden, was für betroffene Personen weitreichende Konsequenzen hat, sowohl im beruflichen als auch im privaten Bereich.
Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Thematik der Fahrerlaubnisentziehung aufgrund eines negativen ärztlichen Gutachtens beleuchtet und die damit verbundenen rechtlichen Fragestellungen näher erläutert.
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Der Fall vor Gericht
Fahrerlaubnisentzug nach negativem ärztlichen Gutachten
Das Verwaltungsgericht Regensburg hat den Antrag einer 76-jährigen Frau auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Entzug ihrer Fahrerlaubnis abgelehnt.
Die Antragstellerin war zuvor Inhaberin einer Fahrerlaubnis der Klassen A1, BE, C1E, L und M.
Vorgeschichte und behördliches Vorgehen
Der Fall nahm seinen Anfang, als die Antragstellerin Ende September 2014 an einer Kreuzung entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung eine Abfahrt befuhr. Nach diesem Vorfall forderte die zuständige Fahrerlaubnisbehörde zunächst ärztliche Atteste an. Da diese die aufgekommenen Zweifel an der Fahreignung nicht ausräumen konnten, verlangte die Behörde im Januar 2015 die Vorlage eines umfassenden ärztlichen Gutachtens. Dieses Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass das Leistungsvermögen der Antragstellerin nicht mehr ausreichend zum Führen von Kraftfahrzeugen der genannten Klassen sei.
Auf Basis dieses Gutachtens entzog das Landratsamt Schwandorf der Antragstellerin im Juni 2015 die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zudem wurde die Ablieferung des Führerscheins verfügt und für den Fall der Nichtablieferung ein Zwangsgeld von 250 Euro angedroht.
Gerichtliche Entscheidung
Das Verwaltungsgericht Regensburg sah die Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtmäßig an. Es stützte sich dabei maßgeblich auf das eingeholte ärztliche Gutachten mit psychologischem Zusatzgutachten. Dieses hatte Leistungsausfälle in allen untersuchten psycho-physischen Teilleistungsbereichen festgestellt. Eine zusätzliche praktische Fahrverhaltensbeobachtung wurde von den Gutachtern als nicht zielführend erachtet, da die festgestellten Defizite nach ihrer Einschätzung nicht im konkreten Fahrverhalten kompensiert werden könnten.
Das Gericht betonte, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend vorgeschrieben sei. Wirtschaftliche oder persönliche Nachteile für den Betroffenen hätten demgegenüber keine Bedeutung, wenn das öffentliche Interesse die Entziehung erfordere.
Rechtliche Bewertung
Die Richter sahen auch die vorherige Aufforderung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens als rechtmäßig an. Nach ihrer Auffassung lagen in den polizeilich mitgeteilten Verkehrsauffälligkeiten Tatsachen vor, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung der Antragstellerin begründeten. Die zunächst vorgelegten ärztlichen Atteste hatten diese Bedenken nicht vollständig ausräumen können.
Weitere Folgen des Urteils
Das Gericht bestätigte auch die Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Ablieferung des Führerscheins sowie der Zwangsgeldandrohung. Es verwies darauf, dass mit der Entziehung der Fahrerlaubnis diese kraft Gesetzes erlischt und der Führerschein abzuliefern ist. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 250 Euro wurde als nicht zu beanstanden eingestuft.
Die Antragstellerin muss nach dieser Entscheidung die Kosten des Verfahrens tragen. Der Streitwert wurde auf 6.250 Euro festgesetzt.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil bekräftigt den Vorrang der Verkehrssicherheit vor individuellen Interessen bei der Fahrerlaubnisentziehung. Es unterstreicht die Bedeutung fachärztlicher Gutachten als maßgebliche Entscheidungsgrundlage und verdeutlicht, dass bei nachgewiesener Fahruntauglichkeit die Entziehung zwingend erfolgen muss, ungeachtet persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile. Die Entscheidung betont zudem die Pflicht der Behörden, bei Zweifeln an der Fahreignung konsequent zu handeln und umfassende Gutachten einzuholen.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie Ihren Führerschein aufgrund eines negativen ärztlichen Gutachtens verloren haben oder befürchten ihn zu verlieren, hat dieses Urteil weitreichende Konsequenzen für Sie. Es zeigt, dass Behörden und Gerichte die Verkehrssicherheit über persönliche Interessen stellen. Selbst wenn Sie sich fit zum Fahren fühlen, kann ein negatives Gutachten mit Leistungsdefiziten zur sofortigen Entziehung Ihrer Fahrerlaubnis führen. Eine Anfechtung ist oft aussichtslos, wenn das Gutachten nachvollziehbar ist. Sie müssen dann umgehend Ihren Führerschein abgeben und mit einem Zwangsgeld rechnen, falls Sie dies nicht tun. Um Ihre Fahrerlaubnis wiederzuerlangen, müssen Sie in der Regel durch ein neues positives Gutachten Ihre Fahrtauglichkeit nachweisen.
FAQ – Häufige Fragen
Sie stehen vor der Herausforderung eines Fahrerlaubnisentzugs aufgrund eines Gutachtens? Diese Rubrik mit häufigen Fragen und Antworten soll Ihnen wichtige Informationen und Orientierung bieten, um in dieser komplexen Situation den Überblick zu behalten.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Was sind die häufigsten Gründe für ein negatives ärztliches Gutachten, das zum Fahrerlaubnisentzug führt?
- Welche rechtlichen Schritte kann man unternehmen, wenn die Fahrerlaubnis aufgrund eines negativen Gutachtens entzogen wurde?
- Wie kann man ein ärztliches Gutachten anfechten oder ein neues Gutachten beantragen?
- Welche Konsequenzen hat der Verlust der Fahrerlaubnis für den Alltag und welche Alternativen gibt es?
- Welche Rolle spielen psychologische Zusatzgutachten bei der Entscheidung über die Fahrerlaubnis?
Was sind die häufigsten Gründe für ein negatives ärztliches Gutachten, das zum Fahrerlaubnisentzug führt?
Ein negatives ärztliches Gutachten, das zum Entzug der Fahrerlaubnis führen kann, basiert in der Regel auf schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die die Fahrtauglichkeit erheblich einschränken. Zu den häufigsten Gründen zählen gravierende Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems, wie fortgeschrittene Herzinsuffizienz oder schwere Herzrhythmusstörungen. Diese können zu plötzlichen Bewusstseinsverlusten oder Konzentrationsschwächen am Steuer führen.
Auch neurologische Erkrankungen wie Epilepsie oder Parkinson in fortgeschrittenem Stadium stellen oft einen Grund für ein negatives Gutachten dar. Bei diesen Krankheitsbildern besteht die Gefahr von unkontrollierbaren Anfällen oder Bewegungseinschränkungen, die die sichere Fahrzeugführung unmöglich machen können.
Schwere Stoffwechselerkrankungen, insbesondere ein schlecht eingestellter Diabetes mellitus, können ebenfalls zu einem negativen Gutachten führen. Unkontrollierte Blutzuckerschwankungen bergen das Risiko von Unterzuckerungen, die zu Bewusstseinseintrübungen oder -verlusten führen können.
Erhebliche Einschränkungen des Sehvermögens stellen einen weiteren häufigen Grund dar. Dazu gehören starke Sehschwächen, die nicht ausreichend korrigierbar sind, oder fortschreitende Augenerkrankungen wie Glaukom oder Netzhautablösungen. Eine sichere Verkehrsteilnahme erfordert ein ausreichendes Sehvermögen, um Gefahrensituationen rechtzeitig zu erkennen und angemessen zu reagieren.
Psychische Erkrankungen können ebenfalls zu einem negativen Gutachten führen, insbesondere wenn sie mit Realitätsverlust, starken Stimmungsschwankungen oder Impulskontrollstörungen einhergehen. Schwere Depressionen, bipolare Störungen oder Schizophrenie in akuten Phasen können die Fahrtauglichkeit erheblich beeinträchtigen.
Chronischer Alkohol- oder Drogenmissbrauch führt häufig zu negativen Gutachten. Dabei werden nicht nur die akuten Auswirkungen des Substanzkonsums berücksichtigt, sondern auch die langfristigen Folgen für die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit.
Altersbedingte kognitive Einschränkungen, wie beginnende Demenz oder stark verlangsamte Reaktionszeiten, können ebenfalls Gründe für ein negatives Gutachten sein. Mit zunehmendem Alter steigt das Risiko für solche Beeinträchtigungen, die die sichere Teilnahme am Straßenverkehr gefährden können.
Schwere Schlafstörungen, insbesondere das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom, können zu einem negativen Gutachten führen, wenn sie unbehandelt bleiben. Die daraus resultierende Tagesschläfrigkeit erhöht das Risiko für Sekundenschlaf am Steuer erheblich.
Es ist wichtig zu betonen, dass nicht jede Erkrankung automatisch zu einem negativen Gutachten führt. Entscheidend sind der Schweregrad, die Behandelbarkeit und die individuellen Auswirkungen auf die Fahrtauglichkeit. In vielen Fällen können medizinische Behandlungen, technische Hilfsmittel oder Auflagen die Fahreignung wiederherstellen oder erhalten.
Welche rechtlichen Schritte kann man unternehmen, wenn die Fahrerlaubnis aufgrund eines negativen Gutachtens entzogen wurde?
Gegen den Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde zur Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund eines negativen Gutachtens kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde einzureichen, die den Bescheid erlassen hat. Eine Begründung sollte beigefügt oder nachgereicht werden.
Wird der Widerspruch zurückgewiesen, besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zudem sollten die Gründe dargelegt werden, warum die Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtswidrig erachtet wird.
Widerspruch und Klage haben in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die Fahrerlaubnis trotz des eingelegten Rechtsmittels entzogen bleibt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu stellen. Diesem Antrag wird stattgegeben, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Im gerichtlichen Verfahren wird überprüft, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig war. Dabei wird insbesondere geprüft, ob das negative Gutachten ordnungsgemäß eingeholt wurde und ob die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zur Fahreignung nachvollziehbar und verhältnismäßig sind. Das Gericht kann bei Zweifeln an der Aussagekraft des Gutachtens ein weiteres Sachverständigengutachten einholen.
Wichtig ist, dass alle Fristen strikt eingehalten werden. Eine Fristversäumnis führt in der Regel dazu, dass der Bescheid bestandskräftig wird und nicht mehr angefochten werden kann. Die Monatsfrist beginnt mit der Zustellung des Bescheids bzw. Widerspruchsbescheids. Bei der Berechnung der Frist zählt der Tag der Zustellung nicht mit.
Neben dem förmlichen Rechtsweg besteht die Möglichkeit, mit der Fahrerlaubnisbehörde das Gespräch zu suchen und eventuell eine gütliche Einigung zu erzielen. Dies könnte beispielsweise die freiwillige Teilnahme an einer Nachschulung oder die Vorlage eines neuen, positiven Gutachtens umfassen.
Sollte das Verwaltungsgericht die Klage abweisen, kann unter bestimmten Voraussetzungen Berufung zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt und begründet werden.
Bei der Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zu bedenken, dass dies mit Kosten verbunden ist. Im Falle des Unterliegens trägt der Kläger neben seinen eigenen auch die Kosten der Gegenseite. Eine sorgfältige Abwägung der Erfolgsaussichten ist daher ratsam.
Wie kann man ein ärztliches Gutachten anfechten oder ein neues Gutachten beantragen?
Ein ärztliches Gutachten kann nicht direkt angefochten werden, da es sich um eine fachliche Einschätzung handelt. Allerdings gibt es Möglichkeiten, gegen die darauf basierenden behördlichen Entscheidungen vorzugehen oder ein neues Gutachten zu beantragen.
Bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Vollständigkeit eines ärztlichen Gutachtens besteht die Option, ein Zweitgutachten einzuholen. Dafür muss zunächst ein begründeter Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Die Begründung sollte stichhaltige Argumente enthalten, warum das erste Gutachten als fehlerhaft oder unvollständig angesehen wird. Mögliche Gründe können sein: offensichtliche Fehler in der Befunderhebung, Nichtberücksichtigung wichtiger medizinischer Unterlagen oder neuere medizinische Erkenntnisse, die im Erstgutachten keine Beachtung fanden.
Für die Erstellung eines Zweitgutachtens kommen in der Regel Fachärzte mit der entsprechenden Spezialisierung in Frage. Bei behördlich angeordneten Gutachten, etwa im Zusammenhang mit der Fahrerlaubnis, müssen die Gutachter häufig bestimmte Qualifikationen nachweisen. Die Auswahl des Gutachters erfolgt meist durch die Behörde, um Neutralität zu gewährleisten.
Wird dem Antrag auf ein Zweitgutachten stattgegeben, ist es ratsam, alle relevanten medizinischen Unterlagen und Befunde für die erneute Begutachtung bereitzustellen. Dies erhöht die Chancen auf eine umfassende und präzise Beurteilung.
Sollte auch das Zweitgutachten zu einem unerwünschten Ergebnis kommen, bleibt als weitere Option der Rechtsweg. Gegen behördliche Entscheidungen, die auf Grundlage eines ärztlichen Gutachtens getroffen wurden, kann Widerspruch eingelegt werden. Hierbei ist die Einhaltung der Widerspruchsfrist von in der Regel einem Monat nach Zustellung des Bescheids zwingend zu beachten.
Im Widerspruchsverfahren besteht die Möglichkeit, fachliche Einwände gegen das Gutachten vorzubringen und gegebenenfalls eigene medizinische Stellungnahmen oder Gutachten einzureichen. Die Behörde ist verpflichtet, diese neuen Erkenntnisse zu berücksichtigen und eine erneute Entscheidung zu treffen.
Bleibt der Widerspruch erfolglos, kann Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Im gerichtlichen Verfahren wird häufig ein gerichtlicher Sachverständiger zur Klärung der medizinischen Fragen herangezogen. Dessen Gutachten hat dann meist entscheidendes Gewicht für den Ausgang des Verfahrens.
Bei der Anfechtung ärztlicher Gutachten im Zusammenhang mit der Fahrerlaubnis gelten besondere Regelungen. Hier steht die Verkehrssicherheit im Vordergrund. Werden Leistungsdefizite festgestellt, die die Fahrtauglichkeit in Frage stellen, muss der Betroffene in der Regel durch ein positives Gutachten nachweisen, dass er zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen in der Lage ist.
Die Einholung von Gegengutachten oder die Anfechtung behördlicher Entscheidungen auf Basis ärztlicher Gutachten erfordert oft spezifisches Fachwissen. Eine sorgfältige Prüfung der individuellen Situation und der rechtlichen Möglichkeiten ist daher empfehlenswert
Welche Konsequenzen hat der Verlust der Fahrerlaubnis für den Alltag und welche Alternativen gibt es?
Der Verlust der Fahrerlaubnis hat weitreichende Auswirkungen auf den Alltag der Betroffenen. Insbesondere die eingeschränkte Mobilität stellt viele vor große Herausforderungen. Der Weg zur Arbeit, Einkäufe oder Arztbesuche müssen neu organisiert werden. In ländlichen Gebieten mit schlechter Infrastruktur kann dies besonders problematisch sein.
Beruflich kann der Führerscheinentzug existenzbedrohende Folgen haben, wenn das Fahren Teil der Tätigkeit ist. Berufe wie Außendienstmitarbeiter, Handwerker oder Lieferfahrer sind direkt betroffen. Aber auch für andere Berufsgruppen kann der Arbeitsweg ohne Auto schwierig werden. Im schlimmsten Fall droht der Verlust des Arbeitsplatzes.
Soziale Kontakte leiden häufig unter der eingeschränkten Mobilität. Spontane Besuche bei Freunden oder Familie sind oft nicht mehr möglich. Dies kann zu sozialer Isolation führen, besonders bei älteren Menschen oder in ländlichen Regionen.
Als Alternativen bieten sich zunächst die öffentlichen Verkehrsmittel an. In Städten ist dies meist eine gute Option, auf dem Land kann es jedoch an Verbindungen mangeln. Fahrgemeinschaften mit Kollegen oder Nachbarn sind eine weitere Möglichkeit für regelmäßige Fahrten wie den Arbeitsweg.
Fahrdienste und Taxis können für wichtige Termine genutzt werden, sind aber auf Dauer kostspielig. Einige Städte bieten spezielle Seniorentaxis zu vergünstigten Tarifen an. Carsharing-Angebote können eine Option sein, sofern keine Sperrfrist vorliegt und die Fahrerlaubnis nur vorübergehend entzogen wurde.
Das Fahrrad gewinnt als Alternative an Bedeutung, insbesondere E-Bikes können größere Distanzen überbrücken. Für kürzere Strecken sind auch Elektroroller eine Möglichkeit, sofern sie führerscheinfrei sind.
Viele Betroffene sind auf die Unterstützung von Familie und Freunden angewiesen. Diese können bei Einkäufen oder wichtigen Terminen aushelfen. Allerdings sollte darauf geachtet werden, das soziale Umfeld nicht zu überfordern.
Einige Arbeitgeber bieten Unterstützung an, etwa durch die Einrichtung von Homeoffice oder die Übernahme von Fahrtkosten. Ein offenes Gespräch mit dem Arbeitgeber über die Situation ist ratsam.
Soziale Dienste wie die Caritas oder Diakonie können Hilfe bei der Alltagsbewältigung leisten. Sie bieten oft Fahrdienste oder Einkaufshilfen an. Auch psychosoziale Beratungsstellen können eine wichtige Anlaufstelle sein, um mit den emotionalen und praktischen Herausforderungen umzugehen.
Bei gesundheitlichen Einschränkungen, die zum Führerscheinentzug geführt haben, können Rehabilitationsmaßnahmen helfen, die Fahreignung wiederzuerlangen. Hierzu zählen etwa Sehtrainings oder kognitive Übungen.
Der Verlust der Fahrerlaubnis erfordert eine Neuorganisation des Alltags. Mit Kreativität und der Nutzung verschiedener Alternativen lassen sich jedoch viele Herausforderungen bewältigen. Wichtig ist, sich frühzeitig um Lösungen zu bemühen und alle verfügbaren Unterstützungsmöglichkeiten zu nutzen.
Welche Rolle spielen psychologische Zusatzgutachten bei der Entscheidung über die Fahrerlaubnis?
Psychologische Zusatzgutachten können eine wichtige, ergänzende Rolle bei der Beurteilung der Fahreignung spielen. Während ärztliche Gutachten primär medizinische Aspekte untersuchen, fokussieren sich psychologische Zusatzgutachten auf kognitive, emotionale und verhaltensbezogene Faktoren, die für das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs relevant sind.
Die Fahrerlaubnisbehörde kann ein psychologisches Zusatzgutachten anordnen, wenn Zweifel an der psychischen Leistungsfähigkeit des Fahrerlaubnisinhabers oder -bewerbers bestehen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn das ärztliche Gutachten Hinweise auf mögliche psychische oder kognitive Einschränkungen liefert, die einer genaueren Abklärung bedürfen.
Im Rahmen des psychologischen Zusatzgutachtens werden verschiedene Aspekte untersucht, die für die Fahrtauglichkeit von Bedeutung sind. Dazu gehören unter anderem die Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit, Reaktionsgeschwindigkeit, Stressresistenz und Urteilsvermögen des Betroffenen. Auch die emotionale Stabilität und die Fähigkeit zur Impulskontrolle können Gegenstand der Untersuchung sein.
Die Gutachter setzen dabei standardisierte psychologische Testverfahren ein, um diese Fähigkeiten objektiv zu messen. Zusätzlich können Gespräche geführt werden, um die Persönlichkeit und Einstellung des Betroffenen zum Straßenverkehr zu erfassen.
Die Ergebnisse des psychologischen Zusatzgutachtens fließen in die Gesamtbeurteilung der Fahreignung ein. Sie liefern der Fahrerlaubnisbehörde wichtige Informationen darüber, ob der Betroffene in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen, ohne sich selbst oder andere zu gefährden. Besonders relevant sind psychologische Zusatzgutachten bei Erkrankungen oder Zuständen, die die psychische Leistungsfähigkeit beeinträchtigen können, wie etwa Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörungen (ADHS), Depressionen oder Angststörungen.
Es ist wichtig zu betonen, dass ein psychologisches Zusatzgutachten nicht automatisch zu einem negativen Ergebnis führt. Vielmehr kann es auch dazu dienen, bestehende Zweifel an der Fahreignung auszuräumen oder spezifische Auflagen zu empfehlen, unter denen das Führen eines Kraftfahrzeugs möglich ist.
Für Betroffene ist es ratsam, sich auf ein psychologisches Zusatzgutachten gründlich vorzubereiten. Dies kann bedeuten, sich über die zu erwartenden Testverfahren zu informieren und gegebenenfalls vorhandene psychische Belastungen oder Erkrankungen offen anzusprechen. Eine ehrliche und kooperative Haltung kann dazu beitragen, ein realistisches Bild der eigenen Fähigkeiten zu vermitteln.
Die Fahrerlaubnisbehörde berücksichtigt bei ihrer Entscheidung sowohl die Ergebnisse des ärztlichen als auch des psychologischen Gutachtens. Dabei wird eine ganzheitliche Betrachtung angestrebt, um eine fundierte Entscheidung über die Fahreignung zu treffen. In manchen Fällen können die Gutachten auch zu Empfehlungen für spezielle Auflagen oder Beschränkungen führen, wie etwa das Tragen einer Sehhilfe oder regelmäßige Kontrolluntersuchungen.
Psychologische Zusatzgutachten tragen somit wesentlich dazu bei, die Verkehrssicherheit zu erhöhen, indem sie eine differenzierte Beurteilung der Fahreignung ermöglichen. Sie helfen, potenzielle Risiken zu identifizieren und gleichzeitig individuelle Lösungen zu finden, die es Betroffenen ermöglichen, ihre Mobilität unter Berücksichtigung der Sicherheitsanforderungen zu erhalten.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Fahrerlaubnisbehörde: Die Fahrerlaubnisbehörde ist die zuständige staatliche Stelle, die für die Erteilung, Verlängerung, Änderung und Entziehung von Fahrerlaubnissen zuständig ist. Sie prüft, ob die Voraussetzungen für den Erwerb und Besitz einer Fahrerlaubnis erfüllt sind und entscheidet über die Erteilung oder Entziehung. Im vorliegenden Fall war die Fahrerlaubnisbehörde dafür zuständig, die ärztlichen Gutachten einzuholen und auf deren Grundlage die Fahrerlaubnis zu entziehen.
- Ärztliches Gutachten: Ein ärztliches Gutachten ist eine medizinische Beurteilung der körperlichen und geistigen Eignung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen. Es wird von speziell ausgebildeten Ärzten erstellt und dient der Fahrerlaubnisbehörde als Grundlage für ihre Entscheidung über die Erteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis. Im vorliegenden Fall führte ein negatives ärztliches Gutachten mit festgestellten Leistungsausfällen zur Entziehung der Fahrerlaubnis.
- Aufschiebende Wirkung: Die aufschiebende Wirkung bedeutet, dass ein Rechtsmittel (z.B. Widerspruch oder Klage) die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts (z.B. Entziehung der Fahrerlaubnis) verhindert. Das bedeutet, dass der Betroffene bis zur Entscheidung über sein Rechtsmittel weiterhin seine Fahrerlaubnis nutzen darf. Im vorliegenden Fall wurde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis nicht wiederhergestellt, so dass sie ihren Führerschein sofort abgeben musste.
- Zwangsgeld: Ein Zwangsgeld ist ein vom Gericht oder einer Behörde festgesetzter Geldbetrag, der dazu dient, eine Person zur Erfüllung einer bestimmten Verpflichtung zu bewegen. Im Zusammenhang mit der Fahrerlaubnisentziehung kann ein Zwangsgeld angedroht oder verhängt werden, wenn der Betroffene seinen Führerschein nicht fristgerecht abgibt. Im vorliegenden Fall wurde der Antragstellerin ein Zwangsgeld von 250 Euro angedroht, falls sie ihren Führerschein nicht abgeben würde.
- Streitwert: Der Streitwert ist ein Geldbetrag, der den wirtschaftlichen Wert eines Rechtsstreits angibt. Er dient als Berechnungsgrundlage für Gerichtsgebühren und Anwaltskosten. Bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren, wie dem vorliegenden Fall, wird der Streitwert vom Gericht festgesetzt. Im vorliegenden Fall wurde der Streitwert auf 6.250 Euro festgesetzt.
- Verwaltungsgericht: Ein Verwaltungsgericht ist ein Gericht, das für Streitigkeiten zwischen Bürgern und Behörden zuständig ist. Es entscheidet über Klagen gegen Verwaltungsakte, wie zum Beispiel die Entziehung der Fahrerlaubnis. Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht Regensburg über den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis entschieden.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG): Dieser Paragraph legt fest, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen eine Grundvoraussetzung für den Besitz einer Fahrerlaubnis ist. Die Eignung umfasst sowohl die körperliche als auch die geistige Fähigkeit, ein Fahrzeug sicher zu führen. Im vorliegenden Fall wurde die Eignung der Antragstellerin aufgrund eines negativen ärztlichen Gutachtens angezweifelt, was zur Entziehung der Fahrerlaubnis führte.
- § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV): Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis. Er besagt, dass die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Ungeeignetheit kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben, darunter auch gesundheitliche Einschränkungen, wie sie im vorliegenden Fall durch das ärztliche Gutachten festgestellt wurden.
- § 11 Abs. 2 FeV: Dieser Paragraph sieht die Möglichkeit vor, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen kann, wenn Tatsachen Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Im vorliegenden Fall wurde ein solches Gutachten angefordert, nachdem die Antragstellerin eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen hatte und Zweifel an ihrer Fahreignung aufkamen.
- Anlage 4 FeV: Diese Anlage enthält eine Liste von Krankheiten und Mängeln, die die Fahreignung in Frage stellen können. Sie dient der Fahrerlaubnisbehörde als Orientierungshilfe bei der Beurteilung der Fahreignung. Im vorliegenden Fall bezog sich das ärztliche Gutachten auf diese Anlage und stellte fest, dass die Antragstellerin aufgrund von Leistungsausfällen in verschiedenen psycho-physischen Bereichen nicht mehr in der Lage sei, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen.
- § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO): Dieser Paragraph regelt das Verfahren zur Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts. Er besagt, dass die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs entfällt, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung anordnet. Im vorliegenden Fall wurde die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung angeordnet, was bedeutet, dass die Antragstellerin ihren Führerschein sofort abgeben musste und nicht bis zur Entscheidung über ihren Widerspruch warten konnte.
Das vorliegende Urteil
VG Regensburg – Az.: RO 8 S 15.990 – Beschluss vom 22.07.2015
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I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 6.250,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin erstrebt die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Landratsamts Schwandorf vom 10.6.2015, mit welchem ihr die Fahrerlaubnis entzogen worden ist.
Die 1939 geborene Antragstellerin war zuletzt Inhaberin einer Fahrerlaubnis (Klassen A1, BE, C1E, L, M). Am 29.9.2014 gegen 21.30 Uhr befuhr sie mit ihrem Pkw an der Kreuzung B16/B15 (Regensburg/Sallern) entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung die Abfahrt von der B16. Nach Vorsprache bei der Fahrerlaubnisbehörde am 20.10.2014 legte sie aufforderungsgemäß ärztliche Atteste (Haus-, HNO-, Augenarzt) vor, welche aus Sicht der Behörde die aufgetretenen Zweifel an der Fahreignung jedoch nicht hinreichend ausräumten. Mit Schreiben vom 19.1.2015 forderte die Fahrerlaubnisbehörde dann die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens mit folgender Fragestellung: „Liegt bei Frau … vor dem Hintergrund der bekannt gewordenen Auffälligkeiten eine Erkrankung vor, die nach Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage stellt? Wenn ja: Ist Frau … in der Lage, ggf. unter welchen Bedingungen und Auflagen, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen A1, BE, C1E, L und M auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Medikamenteneinnahme gerecht zu werden und die Kraftfahrzeuge sicher zu führen? Ist das Leistungsvermögen ausreichend zum Führen von Kraftfahrzeugen der vorgenannten Klassen?“ Das vorgelegte ärztliche Gutachten mit psychologischem Zusatzgutachten vom 27.3.2015 kommt zu dem Ergebnis, dass das Leistungsvermögen der Antragstellerin nicht ausreichend zum Führen von Kraftfahrzeugen der genannten Klassen A1, BE, C1E, L und M ist. Auf Nachfrage ergänzte die Begutachtungsstelle mit Schreiben vom 13.5.2015, die psychologische Leistungsüberprüfung habe Leistungsausfälle in allen drei Verfahren erbracht. Eine weitere Abklärung im Rahmen einer praktischen Fahrverhaltensbeobachtung sei bei dieser Befundlage nicht zielführend, da aufgrund der vorliegenden Testergebnisse nicht von Leistungsdefiziten auszugehen sei, die im konkreten Fahrverhalten kompensiert werden könnten. Es lägen vielmehr Ausfälle in allen untersuchten psycho-physischen Teilleistungsbereichen vor, eine Mindesttestleistung, welche eine Abklärung von Kompensationsmöglichkeiten rechtfertigen könnte, sei nicht vorhanden. Nach Anhörung entzog das Landratsamt Schwandorf der Antragstellerin daraufhin mit Bescheid vom 10.6.2015 – auf den Bezug genommen wird – unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis, verfügte die unverzügliche Ablieferung des Führerscheins und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Ablieferung ein Zwangsgeld von 250 € an.
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 26.6.2015 hat die Antragstellerin hiergegen Widerspruch einlegen und mit weiterem Schriftsatz vom 26.6.2015 vorliegenden Antrag stellen lassen. Es bestünden erhebliche Bedenken, ob die Aufforderung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens rechtmäßig gewesen sei. So erschließe sich nicht, woraus der Sachbearbeiter der Behörde bei der Vorsprache am 20.10.2014 den Eindruck gewonnen habe, dass weitere Schritte nötig seien. Die Antragstellerin sei auch bereit gewesen, eine Ergänzung der vorgelegten ärztlichen Atteste zu veranlassen. Vor diesem Hintergrund sei die Verwertung des Ergebnisses des Gutachtens vom 27.3.2015 zweifelhaft. Letztlich sei dieses auch nicht abschließend, da durch die Behörde eine Fahreignungsbeobachtung in Betracht gezogen worden sei. Schließlich sei die Begründung des angefochtenen Bescheids so allgemein gehalten, dass letztlich nicht klar werde, von welchen Erwägungen sich die Behörde habe leiten lassen.
Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Landratsamts Schwandorf vom 10.6.2015 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid, den Antrag abzulehnen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die Antragstellerin erstrebt bei verständiger Auslegung, die aufschiebende Wirkung des anhängigen Widerspruchs hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids) wiederherzustellen sowie hinsichtlich der verfügten Ablieferung des Führerscheins (Nr. 2 des Bescheids) und der Androhung von Zwangsgeld (Nr. 4 des Bescheids) anzuordnen. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung, soweit dies gesetzlich besonders angeordnet ist; nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung, wenn die sofortige Vollziehung durch die den Verwaltungsakt erlassende Behörde besonders angeordnet wird. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann dann das Gericht der Hauptsache in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen und in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Vorliegend hat die Behörde die sofortige Vollziehung hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), die Anordnung zur Ablieferung des Führerscheins und die Zwangsgeldandrohung sind kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 47 Abs. 1 Satz 2 FeV und Art. 21 a VwZVG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) .
1. Soweit der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des anhängigen Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids) gerichtet ist, führt er nicht zum Erfolg.
a) Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen, in denen die Behörde – wie hier – nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO den Sofortvollzug anordnet, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Die schriftliche Begründung soll den Betroffenen in die Lage versetzen, seine Rechte wirksam wahrnehmen und die Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels abschätzen zu können. Außerdem soll die Begründungspflicht der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollzugsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Daraus folgt, dass die Begründung nicht lediglich formelhaft sein darf, sondern die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen darlegen muss, die die Annahme eines besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses tragen.
Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Die Behörde hat im streitgegenständlichen Bescheid dargelegt, warum sie die Antragstellerin als nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ansieht. Das besondere öffentliche Interesse, bereits mit Zustellung des Bescheids die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr zu unterbinden, wurde mit den nicht ausgeräumten Eignungszweifeln und der damit einhergehenden Gefährdung des Straßenverkehrs begründet. Dieses öffentliche Interesse wurde mit den persönlichen Interessen der Antragstellerin abgewogen. Ist ein Fahrerlaubnisinhaber ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, liegt es auf der Hand, dass ihm im Hinblick auf die Gefährlichkeit seiner Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr und der zu schützenden Rechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit der anderen Verkehrsteilnehmer grundsätzlich sofort das Führen von Kraftfahrzeugen untersagt werden muss. Im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem das Fahrerlaubnisrecht gehört, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt; allein der Umstand, dass die im streitgegenständlichen Bescheid angesprochenen Gesichtspunkte auch in einer Vielzahl von anderen Fällen zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit verwendet werden können, führt deshalb nicht dazu, dass ein Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 24.8.2010 – 11 CS 10.1139; BayVGH, B.v. 10.3.2008 – 11 CS 07.3453).
b) Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs überwiegt.
Für diese Interessenabwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgeblich. Führt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache dazu, dass der Rechtsbehelf offensichtlich Erfolg haben wird, so kann kein Interesse der Öffentlichkeit oder anderer Beteiligter daran bestehen, dass der mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrige Verwaltungsakt sofort vollzogen wird. Wird der Rechtsbehelf umgekehrt aller Voraussicht nach erfolglos bleiben, weil nach der im vorläufigen Rechtschutzverfahren gebotenen summarischer Prüfung keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen, kann der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt werden, ohne dass es einer zusätzlichen Interessenabwägung bedarf. Denn der Bürger hat grundsätzlich kein schutzwürdiges privates Interesse daran, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, ohne dass es darauf ankommt, ob der Vollzug dringlich ist oder nicht (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 11 CS 08.3273 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall spricht nach summarischer Prüfung alles dafür, dass der anhängige Widerspruch erfolglos bleiben wird, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig ist und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO):
aa) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV erweist sich ein Inhaber einer Fahrerlaubnis insbesondere dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
bb) Vorliegend ergibt sich die Ungeeignetheit der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen aus dem ärztliche Gutachten mit psychologischem Zusatzgutachten vom 27.3.2015, welches nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu dem Ergebnis kommt, dass das Leistungsvermögen der Antragstellerin nicht ausreichend zum Führen von Kraftfahrzeugen der genannten Klassen A1, BE, C1E, L und M ist. Die Antragstellerin kann auch nicht damit durchdringen, dass sie zu einer Fahrverhaltensbeobachtung bereit gewesen wäre. Insoweit ergänzte die Begutachtungsstelle nämlich mit Schreiben vom 13.5.2015: Die psychologische Leistungsüberprüfung habe Leistungsausfälle in allen drei Verfahren erbracht. Eine weitere Abklärung im Rahmen einer praktischen Fahrverhaltensbeobachtung sei bei dieser Befundlage nicht zielführend, da aufgrund der vorliegenden Testergebnisse nicht von Leistungsdefiziten auszugehen sei, die im konkreten Fahrverhalten kompensiert werden könnten. Es lägen vielmehr Ausfälle in allen untersuchten psycho-physischen Teilleistungsbereichen vor, eine Mindesttestleistung, welche eine Abklärung von Kompensationsmöglichkeiten rechtfertigen könnte, sei nicht vorhanden. Damit bietet das vorliegende Gutachten eine hinreichende Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Entziehung ist zwingend vorgeschrieben, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Wirtschaftliche und bzw. oder persönliche Nachteile in Folge des Verlustes der Fahrerlaubnis haben keine Bedeutung gegenüber dem öffentlichen Interesse, wenn dieses die Entziehung erfordert.
cc) Soweit von Antragstellerseite thematisiert wird, es bestünden erhebliche Bedenken, ob die Aufforderung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens rechtmäßig gewesen sei, weil sich nicht erschließe, woraus der Sachbearbeiter der Behörde bei der Vorsprache am 20.10.2014 den Eindruck gewonnen habe, dass weitere Schritte nötig seien, kommt es darauf nicht mehr an, weil allein das vorliegende Gutachten vom 27.3.2015 die Nichteignung der Antragstellerin belegt. Allerdings ergeben sich für das Gericht auch keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Gutachtensbeibringung. Werden nämlich Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, so kann die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 FeV anordnen, dass er ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessen Frist beibringt (§ 2 Abs. 8 StVG). Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Solche Tatsachen, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung der Antragstellerin im Sinne von § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 FeV begründen, liegen in den polizeilich mitgeteilten Verkehrsauffälligkeiten der Antragstellerin; die beigebrachten ärztlichen Atteste haben die Bedenken jedenfalls nicht vollständig ausgeräumt. Im Hinblick darauf war die Fahrerlaubnisbehörde gehalten, die Fahreignung der Antragstellerin zu überprüfen. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
dd) Selbst wenn man – entgegen der Auffassung des Gerichts – unterstellen wollte, dass die bisherigen Erkenntnisse noch nicht den endgültigen Schluss auf die Ungeeignetheit der Antragstellerin zulassen, müsste die Entziehung der Fahrerlaubnis im Interesse der Verkehrssicherheit vorerst solange Bestand haben, bis die Antragstellerin ihre Fahreignung durch Vorlage eines positiven Gutachtens nachweist.
2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat auch keinen Erfolg, soweit mit ihm die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des anhängigen Widerspruchs gegen die Ablieferung des Führerscheins (Nr. 2 des Bescheids) und gegen die Zwangsgeldandrohung (Nr. 4 dess Bescheids) begehrt wird.
Wurde die Entziehung einer Fahrerlaubnis für sofort vollziehbar erklärt, so ist die darauf aufbauende Anordnung, den zugehörigen Führerschein abzuliefern (vgl. Nr. 2 des Bescheids) nach § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO unmittelbar kraft Gesetzes (ebenfalls) sofort vollziehbar (vgl. dazu näher BayVGH, B. v. 9.6.2005 – 11 CS 05.478). Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Für die vorzunehmende Interessenabwägung kommt es auch insofern maßgeblich auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache an. Nach summarischer Prüfung wird aber auch der Widerspruch gegen Nr. 2 des Bescheids aller Voraussicht nach nicht erfolgreich sein. Denn nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StVG erlischt mit der Entziehung die Fahrerlaubnis und nach § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG ist nach der Entziehung der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern.
Die mit dem Grundverwaltungsakt verbundene – und ebenfalls kraft Gesetzes (Art. 21 a VwZVG) sofort vollziehbare – Zwangsgeldandrohung (vgl. Art. 36 Abs. 2 VwZVG) beruht auf Art. 29, 31 und 36 VwZVG. Insbesondere wurde das Zwangsgeld schriftlich angedroht (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG) und eine ausreichende Frist zur Erfüllung der sich aus Nr. 2 des Bescheids ergebenden Verpflichtung gesetzt (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes (250 €) ist nicht zu beanstanden (vgl. Art. 31 Abs. 2 VwZVG).
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwert: § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.