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Fahrerlaubnisentziehung – keine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen trotz 1,43 Promille

AG Langen (Hessen) – Az.: 31 Cs 1400 Js 29594/13 – Urteil vom 23.01.2014

Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und unerlaubten Entfernens vom Unfallort, Letzteres tateinheitlich mit Trunkenheit mit Verkehr, zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu 50,00 EUR verurteilt.

Dem Angeklagten wird für die Dauer von 3 Monaten verboten, Fahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu fuhren.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewandte Strafvorschriften: §§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a und Abs. 3 Nr. 1, 142 Nr. 1, 316 Abs. 1, 44, 52, 53 StGB

Gründe

I.

Der zur Tatzeit 71-jährige Angeklagte ist geschieden und hat keine Kinder. Er bezieht eine Rente von ca. 1.500,00 Euro. Zur Tatzeit lebte er mit seiner Lebensgefährtin zusammen, die einige Wochen später verstarb. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.

II.

Am 01.07.2013 befuhr der Angeklagte mit seinem PKW … in Dreieich-Offenthal gegen 21:45 Uhr den Parkplatz neben dem Lokal „Capone’s“ im Herrenwiesenweg. Seine Blutalkoholkonzentration betrug zur Entnahmezeit um 0:22 Uhr 1,17 Promille. Seine Blutalkoholkonzentration betrug zur Tatzeit ca. 1,43 Promille. Er stieß auf dem Parkplatz gegen das ebenfalls dort abgestellte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …. Dadurch entstand ein Fremdschaden von mindestens 1000,00 Euro. Ihm war bekannt, dass er infolge Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Obwohl er den Unfall bemerkt hatte, verließ er mit dem Fahrzeug die Unfallstelle, ohne seinen Pflichten zu genügen.

III.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der umfassenden geständigen Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, an deren Wahrheitsgehalt das Gericht keine Zweifel hat, sowie aufgrund dem in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten des Prof. Dr. med. … zur Blutalkoholkonzentration (Bl. 34 der Akte).

Der Angeklagte führte zu dem Vorfall aus, dass er an dem Morgen des Tattags erfahren habe, dass seine Lebensgefährtin in Kürze sterben werde. Daher sei er emotional sehr aufgewühlt gewesen und habe es nicht ertragen, zu Hause allein zu sein. Er sei dann in das Restaurant gefahren, das er normalerweise zu Fuß aufsuche. Er habe den ganzen Tag zuvor nichts gegessen und seine Alkoholkonzentration unterschätzt. Da er anschließend beim Verlassen des Parkplatzes den falschen Gang einlegte, sei er nach vorne gerutscht und habe den anderen Wagen angestoßen. Er sei dann ausgestiegen, habe einen Moment gewartet und sei dann wieder eingestiegen. Er wollte zunächst den Wagen wegfahren und dann wiederkommen, der Wirt des Restaurants, mit dem der Angeklagte bekannt ist, sei ihm aber nachgefahren und habe ihn mit zurück zur Unfallstelle genommen. Er habe überhaupt nicht an Unfallflucht gedacht und sei nach wenigen Minuten wieder an der Unfallstelle gewesen.

IV.

Hiernach hat sich der Angeklagte der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. la und Abs. 3 Nr. 1 StGB sowie dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr gemäß §§ 142Nr. 1, 316 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

V.

Bei der Strafzumessung hatte das Gericht von folgenden Strafrahmen auszugehen:

Hinsichtlich der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs war von einem Strafrahmen des § 315c Abs. 3 StGB auszugehen, der die Verhängung von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vorsieht.

Hinsichtlich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort und der tateinheitlich begangenen Trunkenheit im Verkehr war von dem Strafrahmen des § 142 StGB auszugehen, der die Verhängung einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht.

Zugunsten des Angeklagten war sein vollumfängliches Geständnis zu würdigen, ebenso der Umstand, dass er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Zu seinen Lasten war zu berücksichtigen, dass ein nicht unerheblicher Schaden entstanden ist, der mindestens 1.000,00 Euro betrug.

Unter Berücksichtigung aller Umstände erschien für die Gefährdung des Straßenverkehrs die Verhängung einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen und für das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort die Verhängung einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen tat- und schuldangemessen.

Die Höhe eines Tagessatzes war entsprechend den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten mit 50,00 Euro zu bemessen.

Aus diesen Einzelstrafen war durch angemessene Erhöhung der höheren Einzelstrafe von 50 Tagessätzen eine Gesamtgeldstrafe zu bilden. Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere auch des zeitlichen und situativen Zusammenhangs zwischen den Taten, erschien die Bildung einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen tat- und schuldangemessen.

Von einer Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB war indes abzusehen. Es liegt zwar ein Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB vor, jedoch lagen zur Tatzeit besondere Umstände vor, die die Vermutung mangelnder Eignung zum Tatzeitpunkt widerlegen. Der Angeklagte nahm langjährig am Straßenverkehr unbeanstandet teil. An dem Tattag war er in einer schwierigen emotionellen Lage. Er erfuhr, dass seine langjährige Lebensgefährtin, mit der er zusammen wohnte und unter schwerwiegenden Speiseröhrenkrebs litt, keine lange Lebenserwartung mehr haben würde. Die Tat erfolgte unter diesem einmaligen Eindruck und er war in dieser Situation nicht in der Lage, klare Gedanken zu fassen und beschreibt seinen Zustand selbst als durcheinander.

Allerdings war dem Angeklagten ein Fahrverbot gemäß § 44 StGB zu verhängen. Der Angeklagte hat eine nicht unerhebliche Straftat als Führer eines Kraftfahrzeugs begangen, die eine derartige Einwirkung, auch als Besinnungsmaßnahme, zwingend geboten erscheinen lässt. Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschien die Bemessung der Dauer des Fahrverbots mit drei Monaten als angemessen. Dieses ist jedoch gemäß § 51 Abs. 5 StGB durch die Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 11 la StPO bereits abgegolten.

VI.

Da der Angeklagte verurteilt wurde, hat er die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen (§ 465 StPO).

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