Übersicht
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Entzug der Fahrerlaubnis: Alkohol und Depression im Fokus eines Gerichtsurteils
- Der Fall vor Gericht
- Alkoholfahrt führt zur Entziehung der Fahrerlaubnis trotz fehlender MPU
- Hohe Promillezahl und Verdacht auf Depression rechtfertigen MPU-Anordnung
- Nichtvorlage des MPU-Gutachtens rechtfertigt Eignungszweifel
- Keine Bindungswirkung des Strafurteils für die Fahrerlaubnisbehörde
- Öffentliches Interesse überwiegt persönliche Interessen des Antragstellers
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Was passiert, wenn ich wegen einer Alkoholfahrt die Fahrerlaubnis entzogen bekomme?
- Kann ich die Entziehung meiner Fahrerlaubnis anfechten, wenn ich unter Depressionen leide?
- Welche Schritte muss ich unternehmen, um meine Fahrerlaubnis wiederzuerlangen, nachdem ich wegen Alkohol am Steuer erwischt wurde?
- Muss ich ein Gutachten bei einer psychiatrischen Erkrankung vorlegen?
- Was bedeutet „fehlende Fahreignung“ im Zusammenhang mit Alkohol und Depression?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholkonsums oder psychischer Erkrankung kann gerechtfertigt sein, wenn der Betroffene nicht kooperiert und ein medizinisch-psychologisches Gutachten nicht innerhalb der vorgegebenen Frist beibringt.
- Die Fahrerlaubnisbehörde kann den Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ziehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber nicht mitwirkt und die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht priorisiert.
- Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ordnungsverfügung ist gerechtfertigt, wenn die Fahrerlaubnisentziehung aufgrund von Alkoholkonsum oder psychischer Erkrankung offensichtlich rechtmäßig ist.
- Das Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung kann gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung zurücktreten, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis erforderlich ist, um die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten.
- Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann aufgrund von persönlichen Mängeln des Fahrerlaubnisinhabers erfolgen, wenn dieser die notwendige Einsicht vermissen lässt, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen Belangen vorgeht.
- Die Fahrerlaubnisbehörde muss die verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Anforderungen erfüllen, bevor sie den Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zieht.
- Ein medizinisch-psychologisches Gutachten kann erforderlich sein, um die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu überprüfen.
Entzug der Fahrerlaubnis: Alkohol und Depression im Fokus eines Gerichtsurteils
Die Fahrerlaubnis ist ein hohes Gut, das den Inhaber zur Teilnahme am Straßenverkehr berechtigt. Doch bei bestimmten Verstößen, die die Sicherheit im Straßenverkehr ernsthaft gefährden, kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Ein wichtiger Fall ist die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von Alkohol am Steuer. Dabei geht es um den Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren durch alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit. Doch nicht nur die Alkoholproblematik, sondern zunehmend auch psychische Erkrankungen wie Depressionen können in Verbindung mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs problematisch werden. So kann eine depressive Erkrankung beispielsweise die Konzentration und Reaktionsfähigkeit im Straßenverkehr beeinträchtigen und damit die Gefahr von Verkehrsunfällen erhöhen. Ob eine Fahrerlaubnis aufgrund von Alkohol oder einer psychischen Erkrankung entzogen werden soll, ist letztendlich Aufgabe der Gerichte. Dabei werden unter anderem Gutachten von Fachärzten herangezogen, um die Fahreignung des Betroffenen zu beurteilen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wann und ob ein Gutachten erforderlich ist und wie das Gutachten im Hinblick auf Alkoholgenuss und psychische Erkrankungen zu interpretieren ist. Deshalb werfen wir im Folgenden einen Blick auf einen konkreten Fall, in dem die Fahrerlaubnis wegen Alkoholkonsums und einer diagnostizierten Depression entzogen wurde.
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Der Fall vor Gericht
Alkoholfahrt führt zur Entziehung der Fahrerlaubnis trotz fehlender MPU
Der Fall dreht sich um einen Autofahrer, der mit einer extrem hohen Blutalkoholkonzentration von 3,09 Promille am Straßenverkehr teilgenommen hatte. Daraufhin entzog ihm die zuständige Behörde die Fahrerlaubnis. Der Betroffene klagte gegen diese Entscheidung und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Das Verwaltungsgericht Aachen lehnte diesen Antrag jedoch ab.
Hohe Promillezahl und Verdacht auf Depression rechtfertigen MPU-Anordnung
Am 16. Juni 2013 wurde der Antragsteller gegen 6:40 Uhr mit einer Blutalkoholkonzentration von 3,09 Promille am Steuer seines Fahrzeugs erwischt. Dieser Wert lag weit über dem in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) genannten Grenzwert von 1,6 Promille. Zusätzlich gab der Antragsteller in einer Gerichtsverhandlung an, an Depressionen zu leiden und deswegen exzessiv Alkohol zu konsumieren.
Aufgrund dieser Umstände forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) vorzulegen. Die Behörde wollte damit klären lassen, ob der Betroffene auch zukünftig unter Alkoholeinfluss fahren würde und ob seine psychische Verfassung das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs beeinträchtigen könnte.
Nichtvorlage des MPU-Gutachtens rechtfertigt Eignungszweifel
Der Antragsteller legte das geforderte MPU-Gutachten nicht fristgerecht vor, obwohl ihm dafür eine Frist von acht Wochen eingeräumt worden war. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV durfte die Behörde daraus auf die fehlende Fahreignung des Antragstellers schließen. Das Gericht bestätigte, dass die Anforderung des Gutachtens rechtmäßig war.
Die Anordnung der MPU stützte sich hinsichtlich der Alkoholproblematik auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV. Danach muss ein medizinisch-psychologisches Gutachten beigebracht werden, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Diese Voraussetzung war mit der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 3,09 Promille eindeutig erfüllt.
Keine Bindungswirkung des Strafurteils für die Fahrerlaubnisbehörde
Das Verwaltungsgericht stellte klar, dass die Fahrerlaubnisbehörde nicht an das Strafurteil des Amtsgerichts gebunden war. Das Amtsgericht hatte zwar eine Geldstrafe verhängt und ein dreimonatiges Fahrverbot ausgesprochen, aber die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht für erforderlich gehalten.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts enthielt das Strafurteil jedoch keine substantiierten Ausführungen zur Beurteilung der Fahreignung des Antragstellers. Mit der Formulierung, die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ließe sich nach neun Monaten nicht mehr ohne weiteres feststellen, hatte das Amtsgericht keine Aussage zur Geeignetheit getroffen, sondern die Frage offen gelassen.
Öffentliches Interesse überwiegt persönliche Interessen des Antragstellers
Das Gericht sah das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung als vorrangig an. Zwar könne der Verlust der Fahrerlaubnis die persönliche Lebensführung gravierend beeinflussen. Angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des Straßenverkehrs müsse der Betroffene diese Folgen aber hinnehmen.
Bei einem Fahrerlaubnisinhaber, der sich mit einer so hohen Blutalkoholkonzentration am Straßenverkehr beteiligt, bestehe die ernsthafte Besorgnis, er werde auch künftig betrunken Auto fahren. Der erforderliche Ausschluss dieser erheblichen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer könne nur durch eine sofort wirksame Entziehung der Fahrerlaubnis erreicht werden.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil bekräftigt den Vorrang der Verkehrssicherheit vor individuellen Interessen bei Fahreignungszweifeln. Die Nichtvorlage eines angeordneten MPU-Gutachtens rechtfertigt die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis, unabhängig von einem milderen Strafurteil. Fahrerlaubnisbehörden haben bei gravierenden Eignungszweifeln einen weiten Ermessensspielraum zum Schutz der Allgemeinheit, selbst wenn dies erhebliche persönliche Konsequenzen für den Betroffenen hat.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie mit Alkohol am Steuer erwischt wurden oder an einer Depression leiden, kann dieses Urteil weitreichende Folgen für Sie haben. Selbst bei einem Blutalkoholwert von über 1,6 Promille oder dem Verdacht auf eine psychische Erkrankung kann die Behörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) anordnen. Legen Sie dieses nicht fristgerecht vor, droht der sofortige Entzug Ihrer Fahrerlaubnis – unabhängig von einem möglicherweise milderen Strafurteil. Die Behörde muss dabei Ihre persönlichen Umstände nicht berücksichtigen. Um Ihren Führerschein zu behalten, ist es entscheidend, dass Sie auf Aufforderungen der Fahrerlaubnisbehörde umgehend reagieren und bei Bedarf rechtliche Unterstützung in Anspruch nehmen.
FAQ – Häufige Fragen
Alkohol am Steuer und eine depressive Erkrankung – eine heikle Kombination mit weitreichenden Folgen. Fahrerlaubnisentzug bei Alkohol und Depression ist ein komplexes Thema, das viele Fragen aufwirft. In dieser FAQ-Rubrik geben wir Ihnen umfassende Informationen und klären wichtige Aspekte rund um dieses sensitive Thema.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Was passiert, wenn ich wegen einer Alkoholfahrt die Fahrerlaubnis entzogen bekomme?
- Kann ich die Entziehung meiner Fahrerlaubnis anfechten, wenn ich unter Depressionen leide?
- Welche Schritte muss ich unternehmen, um meine Fahrerlaubnis wiederzuerlangen, nachdem ich wegen Alkohol am Steuer erwischt wurde?
- Muss ich ein Gutachten bei einer psychiatrischen Erkrankung vorlegen?
- Was bedeutet „fehlende Fahreignung“ im Zusammenhang mit Alkohol und Depression?
Was passiert, wenn ich wegen einer Alkoholfahrt die Fahrerlaubnis entzogen bekomme?
Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund einer Alkoholfahrt ergeben sich weitreichende Konsequenzen. Die Fahrerlaubnis wird in der Regel für mindestens sechs Monate entzogen. In schweren Fällen oder bei Wiederholungstätern kann die Sperrfrist auch deutlich länger ausfallen, teilweise sogar mehrere Jahre betragen.
Nach Ablauf der Sperrfrist erfolgt keine automatische Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Stattdessen muss ein Antrag auf Neuerteilung bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden. Diese prüft dann, ob die Fahreignung wiederhergestellt ist. In den meisten Fällen wird dafür die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) verlangt.
Die MPU dient der Beurteilung, ob der Betroffene zukünftig zwischen Alkoholkonsum und Fahren trennen kann. Dabei werden sowohl medizinische als auch psychologische Aspekte berücksichtigt. Die Vorbereitung auf die MPU erfordert in der Regel eine längere Abstinenzphase und oft auch die Teilnahme an Beratungs- oder Therapiemaßnahmen. Die Kosten für die MPU und eventuelle vorbereitende Maßnahmen trägt der Betroffene selbst.
Neben der MPU können weitere Auflagen für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erteilt werden. Dazu gehören beispielsweise regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder die Teilnahme an Nachschulungskursen. In besonders schweren Fällen oder bei wiederholten Verstößen kann die Fahrerlaubnisbehörde auch eine dauerhafte Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis hat auch Auswirkungen auf bestehende ausländische Führerscheine. Diese verlieren ihre Gültigkeit in Deutschland für die Dauer der Sperrfrist. Zudem wird der Entzug im Fahreignungsregister eingetragen und kann bei erneuten Verstößen zu verschärften Sanktionen führen.
Für viele Betroffene ergeben sich durch den Entzug der Fahrerlaubnis erhebliche Einschränkungen im Alltag und Berufsleben. Insbesondere wenn der Führerschein für die Berufsausübung benötigt wird, können existenzielle Probleme entstehen. Daher ist es ratsam, frühzeitig Maßnahmen zur Wiedererlangung der Fahreignung einzuleiten und sich gegebenenfalls rechtlichen Beistand zu suchen.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Alkoholfahrt zielt darauf ab, die Verkehrssicherheit zu erhöhen und eine nachhaltige Verhaltensänderung beim Betroffenen zu bewirken. Der Weg zurück zum Führerschein erfordert in der Regel einen längeren Prozess der Selbstreflexion und Verhaltensänderung.
Kann ich die Entziehung meiner Fahrerlaubnis anfechten, wenn ich unter Depressionen leide?
Die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von Depressionen kann unter bestimmten Umständen angefochten werden. Grundsätzlich darf die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen, wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen. Bei psychischen Erkrankungen wie Depressionen kommt es auf den Schweregrad und die Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit an.
Für eine Anfechtung stehen zwei Hauptwege zur Verfügung: der Widerspruch gegen den Verwaltungsakt der Fahrerlaubnisbehörde und die Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingelegt werden. Wird der Widerspruch abgelehnt, kann innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
Bei der Anfechtung ist es wichtig, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung in Frage zu stellen. Nicht jede Depression rechtfertigt automatisch den Entzug der Fahrerlaubnis. Entscheidend sind Faktoren wie die Schwere der Erkrankung, die Behandlung und die tatsächlichen Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit. Ein ärztliches Gutachten, das die Fahreignung trotz Depression bestätigt, kann ein wichtiges Beweismittel sein.
Die Rechtsprechung berücksichtigt, dass eine Depression unterschiedliche Ausprägungen haben kann. Nur bei sehr schweren Depressionen oder depressiven Phasen mit kurzen Intervallen wird in der Regel von einer Fahruntauglichkeit ausgegangen. Bei leichteren Formen oder gut behandelten Depressionen kann die Fahreignung weiterhin gegeben sein.
Im Anfechtungsverfahren sollte dargelegt werden, dass die Depression adäquat behandelt wird und keine erhebliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit vorliegt. Hierfür können Nachweise über eine erfolgreiche Therapie, Medikation und stabile Phasen hilfreich sein. Auch die Vorlage eines aktuellen fachärztlichen Gutachtens, das die Fahreignung bestätigt, kann die Erfolgsaussichten der Anfechtung erhöhen.
Es ist zu beachten, dass die Behörde bei Zweifeln an der Fahreignung ein medizinisch-psychologisches Gutachten anordnen kann. Die Verweigerung oder das Nichtbeibringen eines solchen Gutachtens kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. In diesem Fall ist es ratsam, das Gutachten zu erbringen und gegebenenfalls dessen Ergebnisse anzufechten, falls sie nicht zutreffend erscheinen.
Bei der Anfechtung sollte auch berücksichtigt werden, dass die Fahrerlaubnis für viele Menschen von existenzieller Bedeutung ist, etwa für die Berufsausübung. Dieses persönliche Interesse ist gegen das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit abzuwägen. Eine erfolgreiche Anfechtung kann daher auch auf der Argumentation basieren, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis unverhältnismäßig in die persönlichen Rechte eingreift, wenn mildere Mittel zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit ausreichen würden.
Im Falle einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis kann zusätzlich ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gestellt werden. Dies kann ermöglichen, bis zur endgültigen Entscheidung weiterhin ein Kraftfahrzeug zu führen.
Es ist zu betonen, dass jeder Fall individuell betrachtet werden muss. Die Erfolgsaussichten einer Anfechtung hängen stark von den spezifischen Umständen ab, insbesondere vom Schweregrad der Depression und den nachweisbaren Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit. Eine sorgfältige Vorbereitung der Anfechtung unter Berücksichtigung aller relevanten medizinischen und rechtlichen Aspekte ist entscheidend für den Erfolg.
Welche Schritte muss ich unternehmen, um meine Fahrerlaubnis wiederzuerlangen, nachdem ich wegen Alkohol am Steuer erwischt wurde?
Nach dem Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund von Alkohol am Steuer ist der Weg zur Wiedererlangung ein mehrstufiger Prozess. Zunächst muss die vom Gericht festgelegte Sperrfrist abgelaufen sein. Diese beträgt in der Regel zwischen sechs Monaten und fünf Jahren, abhängig von der Schwere des Vergehens.
Etwa drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist kann bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde ein Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis gestellt werden. Die Behörde prüft dann, ob eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) erforderlich ist. Bei Alkoholdelikten wird eine MPU in der Regel ab einem Blutalkoholwert von 1,6 Promille oder bei wiederholten Alkoholverstößen angeordnet.
Wird eine MPU angeordnet, sollte frühzeitig mit der Vorbereitung begonnen werden. Dies kann die Teilnahme an Beratungsgesprächen, Aufbauseminaren oder einer verkehrspsychologischen Therapie umfassen. Wichtig ist auch, die Ursachen des Alkoholkonsums zu reflektieren und Strategien zur Vermeidung zukünftiger Vorfälle zu entwickeln.
Die MPU selbst besteht aus mehreren Teilen: einem medizinischen Check, Leistungstests und einem psychologischen Gespräch. Hierbei wird die Fahreignung umfassend geprüft. Es ist ratsam, sich gründlich auf diese Untersuchung vorzubereiten, da das Ergebnis entscheidend für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist.
Bei einem positiven MPU-Gutachten kann die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung der Fahrerlaubnis genehmigen. In manchen Fällen kann die Behörde zusätzliche Auflagen erteilen, wie regelmäßige medizinische Kontrollen oder die Teilnahme an Nachschulungen.
Sollte die MPU negativ ausfallen, besteht die Möglichkeit, sie zu einem späteren Zeitpunkt zu wiederholen. In der Zwischenzeit sollten die im Gutachten aufgezeigten Mängel bearbeitet werden, etwa durch die Teilnahme an speziellen Therapieprogrammen oder den Nachweis einer längeren Alkoholabstinenz.
Es ist zu beachten, dass in einigen Fällen auch nach längerer Zeit ohne Fahrerlaubnis eine erneute theoretische und praktische Fahrprüfung erforderlich sein kann. Dies wird von der Fahrerlaubnisbehörde im Einzelfall entschieden.
Der gesamte Prozess der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis kann zeitaufwendig und kostenintensiv sein. Die Kosten setzen sich aus verschiedenen Faktoren zusammen, darunter die Gebühren für die MPU, eventuelle Vorbereitungskurse, ärztliche Untersuchungen und die Neuerteilung des Führerscheins selbst.
Abschließend ist zu betonen, dass jeder Fall individuell betrachtet wird. Die genauen Schritte und Anforderungen können je nach Schwere des Vergehens, persönlichen Umständen und regionalen Besonderheiten variieren. Eine frühzeitige und umfassende Information über den gesamten Prozess ist daher empfehlenswert, um die Chancen auf eine erfolgreiche Wiedererlangung der Fahrerlaubnis zu erhöhen.
Muss ich ein Gutachten bei einer psychiatrischen Erkrankung vorlegen?
Bei psychiatrischen Erkrankungen wie Depressionen besteht nicht automatisch eine Pflicht zur Vorlage eines Gutachtens. Die Fahrerlaubnisbehörde kann jedoch ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten anordnen, wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen.
Grundlage hierfür bildet § 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Die Behörde darf ein Gutachten anfordern, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Bei psychischen Störungen orientiert sich die Beurteilung an den Vorgaben der Anlage 4 zur FeV sowie den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung.
Für Depressionen gilt: In der akuten Phase einer schweren Depression ist die Fahreignung in der Regel nicht gegeben. Nach Abklingen der Symptome und erfolgreicher Behandlung kann die Fahrtauglichkeit jedoch wiederhergestellt sein. Entscheidend ist der individuelle Krankheitsverlauf und die Auswirkung auf die Fahrtüchtigkeit.
Die Fahrerlaubnisbehörde muss die Anordnung eines Gutachtens begründen und dabei die konkreten Verdachtsmomente darlegen. Eine pauschale Aufforderung zur Vorlage eines psychiatrischen Gutachtens nur aufgrund der Diagnose Depression ist nicht zulässig. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Fahreignung vorliegen, wie etwa auffälliges Fahrverhalten oder Hinweise auf eine akute Krankheitsphase.
Bei der Gutachtenanordnung bestimmt die Behörde, welche Art von Gutachten erforderlich ist. Bei speziellen psychiatrischen Fragestellungen soll die Begutachtung durch einen Facharzt für Psychiatrie erfolgen. Dieser darf nicht zugleich der behandelnde Arzt sein.
Wichtig zu beachten: Die Weigerung, ein angeordnetes Gutachten beizubringen, kann dazu führen, dass die Behörde auf die Nichteignung schließt. Betroffene sollten daher sorgfältig prüfen, ob sie der Aufforderung nachkommen. Im Zweifelsfall empfiehlt sich die Einholung rechtlichen Rats.
Für Inhaber bestimmter Führerscheinklassen gelten strengere Vorschriften. So müssen Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E generell einen Eignungsnachweis nach Anlage 5 der FeV vorlegen.
Die Anordnung eines Gutachtens bedeutet nicht automatisch den Verlust der Fahrerlaubnis. Vielmehr dient es der Klärung von Eignungszweifeln. Fällt das Gutachten positiv aus, bleiben die Fahrrechte in der Regel bestehen. Bei negativem Ergebnis prüft die Behörde, ob Auflagen oder Beschränkungen ausreichen, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
Was bedeutet „fehlende Fahreignung“ im Zusammenhang mit Alkohol und Depression?
Die fehlende Fahreignung im Zusammenhang mit Alkohol und Depression bezieht sich auf die mangelnde körperliche und geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Gemäß § 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sind die Anforderungen an die Fahreignung nicht erfüllt, wenn Erkrankungen oder Mängel vorliegen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen.
Bei Alkoholkonsum unterscheidet die FeV zwischen akuter Fahruntüchtigkeit und dauerhaft fehlender Fahreignung. Akute Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn jemand unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug führt. Dies kann bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille der Fall sein. Eine dauerhaft fehlende Fahreignung wird hingegen angenommen, wenn Alkoholmissbrauch oder -abhängigkeit vorliegt.
Laut Anlage 4 der FeV besteht bei Alkoholmissbrauch keine Fahreignung, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Bei Alkoholabhängigkeit ist die Fahreignung grundsätzlich zu verneinen. Erst nach erfolgreicher Entwöhnungsbehandlung und nachgewiesener Abstinenz von in der Regel einem Jahr kann die Fahreignung wieder bejaht werden.
Im Falle einer Depression hängt die Beurteilung der Fahreignung vom Schweregrad und der Behandlung ab. Gemäß Anlage 4 Nr. 7 der FeV können psychische Störungen die Fahreignung beeinträchtigen. Bei leichten depressiven Episoden kann die Fahreignung unter Auflagen erhalten bleiben, während bei schweren Depressionen oder manischen Phasen die Fahreignung in der Regel verneint wird.
Entscheidend für die Beurteilung der Fahreignung ist die Fähigkeit, trotz der Erkrankung sicher am Straßenverkehr teilzunehmen. Bei Zweifeln an der Fahreignung kann die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens oder eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen. Dies geschieht beispielsweise, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit oder schwerer Depression begründen.
Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei Hinweisen auf eine fehlende Fahreignung aufgrund von Alkoholmissbrauch oder psychischen Erkrankungen die Pflicht, den Sachverhalt aufzuklären. Verweigert der Betroffene die Beibringung eines angeforderten Gutachtens, kann die Behörde auf die Nichteignung schließen und die Fahrerlaubnis entziehen.
Es ist zu beachten, dass die Beurteilung der Fahreignung stets eine Einzelfallentscheidung darstellt. Dabei werden der aktuelle Gesundheitszustand, die Schwere der Erkrankung, die Behandlungserfolge und die Prognose berücksichtigt. Ziel ist es, die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten und gleichzeitig die Mobilität des Einzelnen so weit wie möglich zu erhalten.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Blutalkoholkonzentration (BAK): Die BAK gibt an, wie viel Alkohol sich im Blut einer Person befindet. Sie wird in Promille gemessen. Ein Promille bedeutet, dass ein Liter Blut ein Gramm reinen Alkohol enthält. Die Promillegrenze für Autofahrer in Deutschland liegt bei 0,5 Promille, für Fahranfänger und junge Fahrer unter 21 Jahren gilt die 0,0-Promille-Grenze.
- Fahrerlaubnisbehörde: Die Fahrerlaubnisbehörde ist die zuständige Behörde, die über die Erteilung, Verlängerung, Änderung und Entziehung der Fahrerlaubnis entscheidet. Sie überwacht auch die Einhaltung der Vorschriften des Straßenverkehrsrechts und kann bei Verstößen Maßnahmen ergreifen.
- Fahreignung: Die Fahreignung ist die körperliche und geistige Fähigkeit einer Person, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Sie umfasst unter anderem die Sehfähigkeit, das Hörvermögen, die Reaktionsfähigkeit und die Konzentrationsfähigkeit. Bei Alkohol am Steuer oder psychischen Erkrankungen kann die Fahreignung eingeschränkt sein.
- Medizinisch-Psychologisches Gutachten (MPU): Die MPU, auch bekannt als „Idiotentest“, ist eine Untersuchung, die die Fahreignung einer Person überprüft. Sie wird in der Regel angeordnet, wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen, zum Beispiel nach einer Fahrt unter Alkoholeinfluss oder bei psychischen Problemen. Die MPU besteht aus einem medizinischen und einem psychologischen Teil.
- Ordnungsverfügung: Eine Ordnungsverfügung ist ein Verwaltungsakt, mit dem eine Behörde eine Regelung trifft, um eine Gefahr abzuwehren oder eine Störung zu beseitigen. Im Zusammenhang mit dem Führerscheinrecht kann eine Ordnungsverfügung beispielsweise die Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Anordnung einer MPU sein.
- Verwaltungsgericht: Das Verwaltungsgericht ist ein Gericht, das Streitigkeiten zwischen Bürgern und Behörden entscheidet. Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht über die Klage des Autofahrers gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis entschieden.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG): Dieser Paragraph regelt die Entziehung der Fahrerlaubnis. Er besagt, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden muss, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Im vorliegenden Fall wurde die Fahrerlaubnis entzogen, da der Betroffene aufgrund seines Alkoholmissbrauchs und der Weigerung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen wurde.
- § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV): Dieser Paragraph konkretisiert die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 StVG. Er legt fest, dass die Fahrerlaubnis zwingend entzogen werden muss, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Im vorliegenden Fall rechtfertigten der hohe Alkoholspiegel und die Nichtvorlage des Gutachtens die Annahme der Ungeeignetheit.
- § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV: Diese Paragraphen regeln die Anordnung und die Folgen der Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU). Gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei Nichtvorlage des Gutachtens auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Im vorliegenden Fall wurde diese Regelung angewendet, da der Antragsteller das geforderte Gutachten nicht fristgerecht vorlegte.
- § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV: Dieser Paragraph legt fest, wann ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist. Eine der Voraussetzungen ist, dass ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Im vorliegenden Fall wurde diese Voraussetzung mit einer Blutalkoholkonzentration von 3,09 Promille deutlich überschritten.
- § 80 Abs. 2 und 5 VwGO: Diese Paragraphen der Verwaltungsgerichtsordnung regeln das Verfahren zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt. Im vorliegenden Fall beantragte der Betroffene die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Gericht lehnte dies jedoch ab, da das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung überwog.
Das vorliegende Urteil
VG Aachen – Az.: 3 L 503/15 – Beschluss vom 01.10.2015
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1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (3 K 1075/15) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. Mai 2015 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg.
Im Fall der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen bzw. anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ist gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, das heißt, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Hingegen setzt sich das gegenläufige Vollzugsinteresse durch, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist und darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer Umsetzung vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache besteht. Letzteres ist hier der Fall.
In formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung der streitigen Ordnungsverfügung keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere hinreichend schriftlich begründet (vgl. § 80 Abs. 3 VwGO). Angesichts der aus der Ungeeignetheit eines Kraftfahrers für die Allgemeinheit resultierenden erheblichen Gefahren bedurfte es bei der gegebenen Sachlage, insbesondere im Hinblick auf den in Rede stehenden Alkoholkonsum, über die erfolgte Begründung hinaus keiner weiteren Ausführungen.
In materieller Hinsicht fällt die im Rahmen des Aussetzungsverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Es spricht vorliegend alles dafür, dass seine Klage keinen Erfolg haben wird, weil die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. Mai 2015 aller Voraussicht nach rechtmäßig ergangen ist. Sonstige Gründe, welche die Aussetzung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV). Danach ist einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis – zwingend, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde insoweit ein Ermessen eröffnet ist – zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Nach summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller derzeit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.
Vorliegend durfte die Antragsgegnerin gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV aus dem Umstand, dass der Antragsteller das von ihr geforderte medizinisch-psychologische Gutachten zur Abklärung von Eignungsmängeln wegen Alkoholkonsums bzw. einer Depression nicht innerhalb der vorgegebenen Frist beigebracht hat, auf dessen Nichteignung schließen.
In einem derartigen Verhalten ist ein persönlicher Mangel des Fahrerlaubnisinhabers zu sehen, da dieser durch seine fehlende Mitwirkung an der Beurteilung der Kraftfahreignung die zu fordernde Einsicht vermissen lässt, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen Belangen vorgeht.
Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 8. Juli 2002 – 1 BvR 2428/95 -; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 12. März 1985 – 7 C 26.83 -, BVerwGE 71, 93.
Der Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist allerdings nur zulässig, wenn die zu Grunde liegende Gutachtenanforderung sowohl die verfahrensrechtlichen als auch die inhaltlichen Anforderungen erfüllt, insbesondere als anlassbezogen und verhältnismäßig anzusehen ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 – 3 C 25.04 -, juris, Rn. 19.
Daran besteht vorliegend kein Zweifel.
Ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften ist nicht ersichtlich. Die Anordnung der Antragsgegnerin vom 18. Februar 2015 zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens genügt den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV.
Danach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (Satz 1). Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an der Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (S. 2).
Aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung folgt, dass schon in der Gutachtensanordnung die Konkretisierung des Untersuchungsthemas zu erfolgen hat. Denn die Fragestellung ist nach dem Willen des Verordnungsgebers „in der Anordnung festzulegen und hat zudem die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen“, vgl. § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV. Damit wird der zuständigen Behörde die Pflicht auferlegt, bereits in der Anordnung der Gutachtensbeibringung festzulegen, welche konkreten Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zu untersuchen sind. Denn nur die Mitteilung der konkreten Fragestellung versetzt den Betroffenen in die Lage, sich innerhalb der nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV gesetzten Frist ein Urteil darüber zu bilden, ob die Aufforderung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist, oder ob er sich ihr verweigern darf, ohne befürchten zu müssen, dass ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis unter Berufung auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV wegen Nichteignung entzieht.
Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 7. Juli 2015 – 10 S 116/15 -, juris, Rn. 21 ff.
Welche Anforderungen § 11 Abs. 6 FeV an die Bestimmtheit der behördlichen Fragestellung stellt, kann dabei nicht abschließend abstrakt bestimmt werden. Auszugehen ist jedenfalls von der bzw. den für die jeweilige Fragestellung in Betracht kommenden, eine Gutachtensanordnung gebietenden oder in das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde stellenden Befugnisnorm bzw. -normen in der Fahrerlaubnis-Verordnung. Bereits deren tatbestandliche Voraussetzungen geben gewisse eingrenzende Zielrichtungen für die zu formulierende konkrete Fragestellung vor. In jedem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die konkretisierende Fragestellung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls festzulegen und dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Eignungszweifel mitzuteilen. Sodann ist auf der Rechtsfolgenseite ein hinreichender innerer Zusammenhang zwischen dem für die Eignungszweifel Anlass gebenden Ausgangssachverhalt und dem in der Gutachtensanordnung festgelegten Prüfprogramm zu fordern. Dies folgt bereits aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der überschießenden – vom Untersuchungsanlass her gesehen nicht erforderlichen – Untersuchungsvorgaben bzw. -inhalten mit Blick auf die damit einhergehenden Eingriffe in die Rechte des Betroffenen entgegensteht.
Vgl. VGH BW, Urteil vom 7. Juli 2015 – 10 S 116/15 -, juris, Rn. 21 ff.
Diesen Anforderungen genügt die Anforderung der Antragsgegnerin vom 18. Februar 2015. Insbesondere lässt sich dem Schreiben hinreichend deutlich entnehmen, welcher Sachverhalt nach Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde die Eignungszweifel begründet. Es wird dargelegt, dass der Antragsteller ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholkonsums fahruntüchtig gewesen ist sowie zudem selbst angegeben hat, exzessiver Trinker gewesen zu sein und dieses Verhalten auf eine depressive Erkrankung zurückgeführt hat. Auch die in der Gutachtensanordnung aufgeworfene Fragestellung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Fragestellung lautet:
Ist zu erwarten, dass der Antragsteller, „auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss führen wird und/oder liegen im Zusammenhang mit dem früheren Alkoholkonsum Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 (Fahrerlaubnisklassen B, BE, M, S, L) und der Gruppe 2 (Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, CE79) in Frage stellen? und
Ist der Antragsteller „trotz des Vorliegens einer Erkrankung (Depressionen), die nach Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage stellt, in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (Fahrerlaubnisklassen B, BE, M, S, L) und der Gruppe 2 (Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, CE79) gerecht zu werden? Kann ggf. durch Auflagen oder Beschränkungen eine bedingte Eignung hergestellt werden?“.
Diese mit der Anordnung verbundene Fragestellung ist anlassbezogen und verhältnismäßig, sie formuliert sowohl den konkreten Anlass für die Überprüfung als auch das Untersuchungsziel.
Der von der Antragsgegnerin angeführte Anlass für die Anordnung ist in dem Vorfall vom 16. Juni 2013 zu sehen, bei dem der Antragsteller gegen 6.40 Uhr in der E. Straße in F. ein Fahrzeug in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand führte. Die Untersuchung der ihm um 08:05 Uhr, also etwa 1,5 Stunden später, entnommenen Blutprobe ergab zum Zeitpunkt der Blutentnahme eine Blutalkoholkonzentration von 3,09 Promille (vgl. Alkohol-Befund der Uniklinik L. , Institut für Rechtsmedizin vom 18. Juni 2013). Eine genaue Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration auf den Tatzeitpunkt erübrigt sich hier. Da zwischen Tatzeit und Blutentnahme weniger als zwei Stunden verstrichen sind, lag die Blutalkoholkonzentration des Klägers zur Tatzeit jedenfalls weit über dem in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV genannten Grenzwert von 1,6 Promille. Auch hinsichtlich der weiter in Rede stehenden Depression bestand für die Antragsgegnerin ein konkreter Anlass: Der Antragsteller hat in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht F. am 19. März 2014 angegeben, er leide an Depressionen und sei 2012/2013 auch schon einmal in stationärer psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Die Depressionen seien auch der Grund für seinen exzessiven Alkoholkonsum und für den nach 42 Semestern bislang immer noch fehlenden Studienabschluss.
Das Untersuchungsziel ist auch hinreichend klar und eindeutig formuliert. Die Antragsgegnerin hat die Fragestellung dahingehend ausgerichtet, dass geklärt werden soll, ob aufgrund des in Rede stehenden Alkoholkonsums und der möglichen depressiven Erkrankung eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit vorliegt und ob gegebenenfalls Auflagen ersichtlich sind, mit denen diese wieder hergestellt werden kann.
Zwischen dem Alkoholkonsum des Antragstellers und der von ihm selbst als Ursache angegebenen depressiven Erkrankung besteht auch ein hinreichend konkreter Zusammenhang. Die Frage nach einer die Fahreignung ausschließenden depressiven Erkrankung ist vorliegend im Zusammenhang mit dem Alkoholmissbrauch des Antragstellers zu sehen.
Die geforderte Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hat nämlich neben der rein körperlichen Komponente auch einen gewichtigen körperlich-geistigen (psychischen) Prüfanteil. Es soll festgestellt werden, ob der Kraftfahrer die erforderliche psychische Leistungsfähigkeit besitzt, um am Straßenverkehr gefahrlos teilnehmen zu können. Hierzu ist die Beurteilung durch einen Gutachter, der über spezielle Erfahrungen auch in der Verkehrspsychologie verfügt und sich entsprechend laufend weiterbildet vorgeschrieben. Die Feststellung psychischer Leistungsmängel soll dabei aber diagnoseübergreifend bzw. diagnoseunabhängig erfolgen, d.h. sie soll auch dann gelten, wenn eine Diagnose nicht oder nicht mit Sicherheit gestellt worden ist.
Vgl. Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, gültig ab 1. Mai 2014, Mensch und Sicherheit, Heft M 115, S. 11.
Diese psychische Komponente der medizinisch-psychologischen Untersuchung dient der Aufklärung einer eventuell bestehenden psychischen Beeinträchtigung, die durch den Alkoholmissbrauch ausgelöst wird oder diesen selbst hervorruft, und zwar unabhängig von einer bestehenden Diagnose. Dass zwischen depressiven Erkrankungen und Alkoholmissbrauch ein Zusammenhang besteht, ist unumstritten. So kann sich eine depressive Symptomatik bei Alkoholabhängigen unter anderem durch primäre Alkoholintoxikation (ICD10 F10.0) oder auch als Folge des Alkoholentzugs entwickeln (ICD10 F10.3), eine erhöhte Koinzidenz zwischen Alkoholmissbrauch und depressiven Symptomen ist durch zahlreiche Studien wissenschaftlich belegt.
Vgl. Soyka/Lieb, Depression und Alkoholabhängigkeit in: Journal für Neurologie, Neurochirurgie und Psychiatrie, 2004; 5(3), S. 37-46.
Somit war die Antragsgegnerin nicht gehindert, als zusätzliche Begutachtungsgrundlage die Frage nach der durch den Antragsteller selbst aufgeworfenen Diagnose einer alkoholmissbrauchsbedingten oder -ausgelösten Depression und den hierdurch ausgelösten Bedenken hinsichtlich der Fahreignung zu stellen.
Der Antragsteller hat das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht fristgemäß vorgelegt, obwohl ihm die Antragsgegnerin eine ausreichend lange Frist von acht Wochen gesetzt hat. Die Antragsgegnerin durfte daher in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf die fehlende Eignung des Antragstellers gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV schließen.
Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anforderung.
Die Anforderung stützt sich hinsichtlich der Alkoholproblematik auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV, der als Spezialvorschrift zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik der allgemeinen Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV vorgeht (vgl. auch § 11 Abs. 3 Satz 2 FeV). Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten unter anderem dann beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde.
Nach den oben dargestellten Feststellungen des Amtsgerichts F. in dem rechtskräftigen Urteil vom 19. März 2014, nahm der Antragsteller am 16. Juni 2013 gegen 06:40 Uhr mit seinem Fahrzeug (amtl. Kennzeichen X. -X X) in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand (3,09 Promille) am Straßenverkehr teil.
Ferner steht der angegriffenen Entziehungsverfügung nicht das gegen den Antragsteller ergangene Strafurteil des Amtsgerichts F. vom 19. März 2014 – 34 Cs-607 Js 1044/13-609/13 – entgegen. Insbesondere ist die Antragsgegnerin nicht daran gebunden, dass das Amtsgericht im Strafurteil die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht für erforderlich gehalten hat.
Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG kann die Fahrerlaubnisbehörde, wenn sie in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen will, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht.
Voraussetzung einer derartigen Bindungswirkung des Strafurteils ist jedoch, dass sich aus diesem ersehen lässt, dass und aus welchen Gründen das Strafgericht die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen trotz der sich aus der Tat ergebenden Bedenken bejaht hat, wobei allein die schriftlichen Entscheidungsgründe maßgeblich sind.
Damit der Eintritt einer Bindung überprüft werden kann, ist der Strafrichter nach § 267 Abs. 6 Satz 2 der Strafprozessordnung (StPO) stets zu einer besonderen Begründung verpflichtet, wenn er in einem Fall von der Entziehung der Fahrerlaubnis absieht, in dem die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis nach der Art der Straftat in Betracht gekommen wäre. Zu einer besonderen Begründung ist der Strafrichter auch dann verpflichtet, wenn er von der Möglichkeit des § 267 Abs. 4 StPO Gebrauch macht und die Urteilsgründe abkürzt.
Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Juli 2007 – 11 CS 07.535 -, juris.
Gemessen daran bestand vorliegend keine Bindungswirkung des Strafurteils. So wurde der Antragsteller durch das Urteil des Amtsgerichts F. vom 19. März 2014 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 und 2 StGB verurteilt. Bei einem derartigen Vergehen ist der Täter nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Allerdings enthält das Urteil keine substantiierten Ausführungen zur Beurteilung der Fahreignung des Antragstellers, sondern beschränkt sich neben der Verhängung einer Geldstrafe darauf, dem Antragsteller das Führen von Kraftfahrzeugen für die Dauer von drei Monaten zu untersagen, vgl. § 44 StGB. Bei dem damit verhängten Fahrverbot handelt es sich um eine erzieherische Nebenstrafe, bei der die Mahnung zur zukünftigen Beachtung der Verkehrsregeln im Vordergrund steht, ohne dass über die Fahreignung des Betroffenen befunden wird. Mit der Formulierung, die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen ließe sich nach neun Monaten nach der Tat nicht mehr ohne weiteres feststellen, hat das Amtsgericht keine Aussage zur Geeignetheit des Klägers getroffen, sondern die Frage offen gelassen.
Die weitere Interessenabwägung fällt ebenfalls zu Ungunsten des Antragstellers aus.
In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
Vgl. etwa Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 16 B 1124/13 -, juris, Rn. 9 und vom 17. Juli 2015 – 16 B 549/15 -, juris Rn. 7,
Bei einem Fahrerlaubnisinhaber, der sich mit hoher Blutalkoholkonzentration am Straßenverkehr beteiligt und deshalb, wie hier der Antragsteller, wegen einer Verkehrsstraftat nach § 316 des Strafgesetzbuches verurteilt wird, ist die ernsthafte Besorgnis begründet, er werde auch künftig, und zwar auch mit einem Kraftfahrzeug, betrunken am Straßenverkehr teilnehmen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 3 C 32.07 -, BVerwGE 131, 163 = juris Rn. 17.
Vor diesem Hintergrund kann der erforderliche Ausschluss der erheblichen Gefahren, die von dem derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehenden Antragsteller für andere Verkehrsteilnehmer ausgehen, nur durch eine sofort wirksame Entziehung der Fahrerlaubnis erreicht werden.
Auch im Übrigen ist die beantragte Aussetzung der Vollziehung nicht gerechtfertigt. Die Anordnung, den Führerschein binnen 6 Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung abzuliefern, findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV, die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nicht- bzw. nicht fristgerechten Ablieferung binnen 6 Tagen ab Zustellung der Ordnungsverfügung in §§ 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Höhe des Zwangsgeldes steht auch in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, den Antragsteller zur Abgabe seines Führerscheins zu bewegen, § 58 VwVG NRW.
Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Nach der aktuellen Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. Beschluss vom 08. Mai 2009 – 16 B 528/09 -), der sich die Kammer anschließt, ist für ein Hauptsacheverfahren wegen Entziehung einer Fahrerlaubnis unabhängig von der Fahrerlaubnisklasse stets ein Betrag von 5.000,- EUR anzusetzen. Wegen des nur vorläufigen Charakters des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird hiervon die Hälfte des Betrages, also 2.500,- EUR, als Streitwert festgesetzt.