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Fahrerlaubnisentziehung – gelegentlicher Konsum von Cannabisprodukten

VG München, Az.: M 6b S 05.1063, Beschluss vom 12.04.2005

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,– € festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 2. Dezember 19.. geborene Antragsteller war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B.

Unter dem 10. November 2004 sendete die Verkehrspolizeidirektion M. – Verkehrsanzeigen dem Landratsamt M. als Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners einen Aktenvorgang über eine polizeiliche Ermittlung gegen den Antragsteller wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Alkohol- und Drogeneinfluss zu. Hiernach wurde der Antragsteller am 23. August 2004 gegen 20.45 als Fahrer eines Pkw (Fabrikat: Volkswagen, amtliches Kennzeichen …) einer Verkehrskontrolle unterzogen. Laut dem über die Verkehrskontrolle angefertigten Bericht der PHMin F. hätten beim Antragsteller, dessen Augen gerötet und glasig gewesen seien, Anordnungen mehrfach wiederholt werden müssen. Der Finger-Finger-Test der Finger-Nase-Test sowie Stehen auf einem Bein seien unsicher verlaufen. Insofern gab die PHMin folgende weitere Beobachtungen an: (1) bzgl. Finger-Finger-Test: „ca. 5 cm vorher“; „stark verlangsamt und dann zusammengezittert 2 x, trotzdem noch 2 cm Abstand“; (2) bzgl. Finger-Nase Test: „das erste Mal mit Fingerglied auf Nase, das zweite Mal ca. 1 cm. drunter“; (3) bzgl. Stehen auf einem Bein: „links sicher; hatte die Augen allerdings geöffnet“; „rechts war ein Stehen nicht möglich, sofort umgefallen“; „die Anordnung, die Augen zu schließen, (…), musste 3 x wiederholt werden“.

Ein um 21.15 Uhr durchgeführter Test ergab eine Atemalkoholkonzentration des Antragstellers von 0,19 mg/l. Außerdem zeigte ein Urintest bezüglich THC ein positives Ergebnis. Im Rahmen der polizeilichen Befragung gab der Antragsteller an, ca. zwei Tage vorher an einem Joint gezogen und seit dem kein Cannabis mehr geraucht zu haben. Es wurde sodann eine Blutentnahme zwecks Untersuchung des Bluts auf Alkohol und Drogen angeordnet.

Die toxikologische Untersuchung der am 23. August 2004 um 21.40 Uhr entnommenen Blutprobe auf Alkohol ergab laut dem Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität M. (Prof. Dr. W. E.) vom 24. August 2004 eine Blutalkoholkonzentration von 0,36 Promille im Mittelwert.

Fahrerlaubnisentziehung - gelegentlicher Konsum von Cannabisprodukten
Symbolfoto: Von Ferencik /Shutterstock.com

Die toxikologische Untersuchung der am 23. August 2004 um 21.40 Uhr entnommenen Blutprobe auf Drogen durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität M. vom 19. Oktober 2004 (Prof. Dr. G. D., Prof. Dr. W. E.) ergab einen Tetrahydrocannabinolwert (THC) von 1,5 µg/l und einen THC-Carbonsäurewert (THC-COOH) von 11,8 µg/l. Im Übrigen heißt es in dem toxikologischen Untersuchungsbericht:

„Die Befunde lassen sich allerdings nicht mit einer letztmaligen Aufnahme von Cannabis-Inhaltsstoffen am 21.08.2004 zwischen 02.00 Uhr bis 06.00 Uhr erklären. Sie zeigen vielmehr, dass Herr M. Cannabis-Inhaltsstoffe letztmalig in einem deutlich engerem Zusammenhang mit der Blutentnahme und damit auch mit dem Vorfall aufgenommen hat.“

Mit Bußgeldbescheid vom 12. November 2004 wurde gegen den Antragsteller wegen Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung von Tetrahydrocannabinol (THC) am 23. August 2004 ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat angeordnet sowie eine Geldbuße i.H. von 250,- € festgesetzt.

Nachdem der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 7. Februar 2005 und 28. Februar 2005 die Möglichkeit zur Stellungnahme zu einer beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis gegeben hatte, ließ der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 10. März 2005 vortragen, dass er seit dem Vorfall vom 23. August 2004 keine Drogen mehr konsumiere. Sein damaliger Konsum von Cannabis habe seine Ursache nicht in einer grundlegenden Persönlichkeitsstörung gehabt, die einer Therapie bedürfte, sondern sei situationsbedingt erfolgt. Er habe damals auf Baustellen als Auszubildender sehr viel körperlich arbeiten müssen und habe in dieser Zeit Kontakt zu Personen gehabt, die Cannabis konsumiert und gemeint hätten, dies sei entspannend. Von dieser Clique habe er sich inzwischen getrennt. Ein Drogenproblem habe er nicht. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren und das verhängte Fahrverbot von einem Monat habe er als Warnung angesehen. Er werde durch geeignete Tests nachweisen können, dass er schon lange keine Drogen mehr konsumiere und von seiner Persönlichkeit her geeignet sei, ein Fahrzeug zu führen. Er sei bereit, sich regelmäßigen Kontrollen hinsichtlich des inzwischen eingestellten Cannabiskonsums zu unterziehen. Der Entzug der Fahrerlaubnis zum jetzigen Zeitpunkt sei unverhältnismäßig und kontraproduktiv, da er seinen Ausbildungsplatz verlieren könne. Er sei aufgrund der im Umkreis von O. versprenkelten Baustellen auf ein Fahrzeug angewiesen. Auch aufgrund der ohnehin schlechten Wirtschaftslage müssten Behörden bei ihren Entscheidungen schon die Gefahr von existenzvernichtenden Folgen gerade für Auszubildende berücksichtigen.

Mit Bescheid vom 15. März 2005 entzog das Landratsamt M. dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen (Ziffer 1.) und forderte zur Abgabe des Führerscheins binnen einer Frist von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheides auf (Ziffer 2.). Für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- € angedroht (Ziffer 3.). Bezüglich Ziffer 1. und 2. ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung an (Ziffer 4.). Im Hinblick auf den festgestellten THC-Carbonsäurewert sei beim Antragsteller auf gelegentlichen Cannabiskonsum zu schließen. Die gelegentliche Einnahme von Cannabis stehe der Fahreignung nur dann nicht entgegen, wenn der Betroffene zwischen Konsum und Fahren trennen könne und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen hinzukomme. Durch die Teilnahme am Straßenverkehr am 23. August 2004 habe der Antragsteller dokumentiert, dass er hierzu nicht in der Lage sei. Deshalb stehe seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fest. Die Anordnung einer Begutachtung über die Fahreignung unterbleibe. Die Regelvermutung der Ungeeignetheit des Antragstellers ergebe sich aus der Tatsache, dass dieser zum besagten Zeitpunkt auch unter Alkoholeinfluss gefahren sei. Bei kombinierter Aufnahme von Cannabis und Alkohol komme es zu einer mindestens additiven Leistungsminderung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde im Bescheid mit dem Schutz der Allgemeinheit vor der Gefahr, die von ungeeigneten Kraftfahrern ausgehe, begründet. Dieses öffentliche Interesse, welches den Schutz der höchsten Güter – Leben und Gesundheit – umfasse, überwiege das private sowie berufliche Interesse des Antragstellers am weiteren Gebrauch der Fahrerlaubnis. Das besondere öffentliche Interesse verlange, Personen, die zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet seien, sofort an der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr zu hindern.

Mit Telefax vom 21. März 2005 erhob der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten Widerspruch, über den – soweit nach Aktenlage ersichtlich – bislang nicht entschieden wurde.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 21. März 2005, der am 23. März 2005 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen ist, ersucht der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz. Er beantragt,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 21. März 2005 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. März 2005 wiederherzustellen.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Anordnung der sofortigen Vollziehung seien im konkreten Fall unverhältnismäßig. Die Tat sei als Verkehrsordnungswidrigkeit durch den Bußgeldbescheid ausreichend geahndet worden. Insbesondere hätten im vorliegenden Fall keine Fahrfehler vorgelegen, weswegen keine Straftat angenommen worden sei. Die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis werde bei ihm zu erheblichen Nachteilen führen; insbesondere bestehe die Gefahr, dass er seine Ausbildung nicht werde fortführen können. Der Antragsgegner hätte aus Verhältnismäßigkeitsgründen ihm wenigstens die Möglichkeit einräumen müssen, nachzuweisen, dass er keine Drogen mehr konsumiere. Er habe sich auch zwischenzeitlich zum Institut für Rechtsmedizin begeben, um sich dort einem entsprechenden Drogentest zu unterziehen. Der Antragsgegner hätte vor Erlass des Entziehungsbescheides zunächst das Gutachtenergebnis abwarten müssen, um die Frage der Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen abschließend beurteilen zu können. Nach Vorlage des Gutachtens der Rechtsmedizin hätte der Antragsgegner dann erkennen können, dass der Antragsteller zum Führen von Fahrzeugen geeignet sei und nicht gelegentlich oder regelmäßig Drogen konsumiere.

Unter dem 5. April 2004 reichte die Antragstellerseite einen Untersuchungsbefund des … Centrums …, M., vom 2. April 2004 ein über die Untersuchung einer am 21. März 2005 entnommenen Haarprobe des Antragstellers auf Opiate, Amphetamine, Kokain und Cannabinoide. Laut dem Bericht seien die Tests negativ verlaufen. Im Einzelnen heißt es in dem Befundbericht wörtlich:

„Bei den durchgeführten Untersuchungen der Haarprobe wurden keine Hinweise auf die Aufnahme von Betäubungsmitteln der o.g. Substanzgruppen aufgefunden. Zur Abschätzung des Aufnahmezeitraums kann ein mittleres Haarwachstum von 1,1 cm pro Monat angenommen werden. Im vorliegenden Fall wurde somit ein Zeitraum von etwa 5 Monaten vor der Haarprobennahme überprüft.

Es ist zu berücksichtigen, dass nicht alle Wirkstoffe mit der gleichen Empfindlichkeit nachgewiesen werden können. Nach unseren bisherigen Erfahrungen wäre Cocain schon nach einer gelegentlichen Aufnahme aufgefunden worden. In einer kontrollierenden Studie wurde zum Beispiel schon bei einer Aufnahme von 30 mg/Monat, d.h. einer Dosis, die schon unterhalb der normalen Einzeldosis liegt, ein positives Resultat erzielt.

Demgegenüber wäre beim Heroin, beim Haschisch oder Marihuana sowie beim Amphetamin schon eine häufigere Aufnahme notwendig, um ein positives Resultat zu erzielen. (…)“

Hieran anknüpfend trug der Bevollmächtigte des Antragstellers ergänzend vor, dass der Antragsgegner, hätte er diesen Befund abgewartet, hätte feststellen müssen, dass im Hinblick auf den weit zurückliegenden Sachverhalt vom 23. August 2004 eine Drogenproblematik beim Antragsteller nicht mehr bestanden habe und auch jetzt nicht mehr bestehe. Stattdessen nehme der Antragsgegner in Kauf, dass der Antragsteller ggf. seinen Ausbildungsplatz verliere, weil er die einzelnen Baustellen nicht mehr mit dem PKW erreichen könne. Dies widerspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Mit einem am 7. April 2005 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangenen Schreiben beantragt der Antragsgegner in der Sache, den Antrag abzulehnen.

Im Hinblick auf den sicherheitsrelevanten Charakter des Straßenverkehrsrechts sei die Vermeidung künftiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Teilnahme von Drogenkonsumenten am Straßenverkehr von wesentlicher Bedeutung. Dementsprechend seien im Regelfall Personen, die zumindest gelegentlich Cannabis konsumierten und Konsum und Fahren nicht trennen könnten sowie zusätzlich vor Fahrtantritt Alkohol konsumierten, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Im vorliegenden Fall sei aufgrund der toxikologischen Untersuchungsbefunde vom 24. August 2004 und vom 19. Oktober 2004 erwiesen, dass der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter Drogen- und Alkoholeinfluss im öffentlichen Straßenverkehr geführt habe. Es seien auch keinerlei Umstände vorgetragen worden, die zur Annahme eines besonders gelagerten Einzelfalls führen könnten. Vielmehr habe vorliegend auch ohne weitere gutachterliche Abklärung die Fahrerlaubnis entzogen werden können. Der Antragsteller habe mit dem am Tattag festgestellten Verhalten bewiesen, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig, aber unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat ein Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Diese Anordnung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen, wobei die Begründung eindeutig erkennen lassen muss, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung hinreichend mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls auseinandergesetzt hat.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Fall des Abs. 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. Nach diesen Grundsätzen war die aufschiebende Wirkung vorliegend nicht durch das angerufene Gericht wiederherzustellen und der Eilantrag folglich in der Sache abzulehnen.

1. Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs im Bescheid vom 15. März 2005 ausreichend gemäß § 80 Abs. 3 VwGO schriftlich begründet. Er hat genügend einzelfallbezogen ausgeführt, dass bei einer Abwägung das private Interesse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr für Verkehrsteilnehmer zurückstehen müsse. Im Übrigen ergibt sich im Bereich des Sicherheitsrechts das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung häufig – so auch hier – gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend waren (BayVGH v. 14.12.1994, NZV 1995, 167).

2. Nach der im gerichtlichen Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber grundsätzlich auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage überwiegt zudem das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 15. März 2005 das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn die vom Antragsgegner verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich bei summarischer Prüfung zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, das ist vorliegend – weil das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist – der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 80, Rn. 83 f.), als rechtmäßig.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG – i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung – FeV – hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen, oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

a) Hiervon dürfte im hier zu entscheidenden Eilverfahren schon deshalb auszugehen sein, weil der Antragsteller zum Zeitpunkt des 23. August 2004 (Tatzeit) jedenfalls gelegentlich Cannabis konsumiert hat, er bereits nachweislich einmal unter fahreignungsrelevantem Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug geführt und damit den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr nicht getrennt hat und deshalb zu befürchten ist, dass er auch in Zukunft den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht hinreichend sicher trennen kann.

In Übereinstimmung mit Nr. 3.12.1 der auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse ergangenen Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft M 115, 2000) führen Nrn. 9.2.1 und 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV, die hier über § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV Anwendung finden, im Zusammenhang mit Cannabis-Konsum aus, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei regelmäßiger Einnahme grundsätzlich nicht besteht (Nr. 9.2.1), während die nur gelegentliche Cannabiseinnahme demgegenüber der Fahreignung grundsätzlich dann nicht entgegensteht, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren möglich ist, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt und keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust bestehen (Nr. 9.2.2). Es spricht vorliegend viel dafür, dass der Antragsteller nach diesen Grundsätzen seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehr allein schon wegen der Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung von Cannabis am 23. August 2004 verloren hat.

Der bei der toxikologischen Untersuchung der Blutprobe ermittelte Gehalt an THC-Carbonsäure von 11,8 µg/l zeigt, dass der Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt zumindest gelegentlich Cannabisprodukte konsumiert haben muss. Maßgeblich für die Unterscheidung zwischen lediglich einmaligem, gelegentlichem oder regelmäßigem Konsum von Cannabisprodukten ist dabei die Konzentration des sich nur langsam abbauenden wirkungsfreien Metaboliten THC-COOH, da auf Grund der – allerdings stark variierenden – Halbwertszeit der THC-Carbonsäure von 1 ½ bis 6 Tagen bei häufigerer THC-Aufnahme eine Kumulierung dieser Metaboliten im Blut des Konsumenten zu beobachten ist (siehe Daldrup/Käferstein/Köhler/Maier/Mußhoff, Blutalkohol 2000, S. 39 ff). In Literatur und Rechtsprechung besteht Einigkeit, dass bei überraschend abgenommenen Blutproben jedenfalls ab einer Konzentration des Metaboliten THC-COOH von 150 µg/l ein regelmäßiger Konsum von Cannabisprodukten als abgesichert angesehen werden kann (vgl. Daldrup u.a., a.a.O.). Wurde die Blutprobe dagegen auf Grund einer Aufforderung durch die Fahrerlaubnisbehörde entnommen, so ist von regelmäßigem Konsum bereits ab einer Konzentration von 75 µg/l THC-COOH im Blut auszugehen. Dieser Grenzwert berücksichtigt die Halbwertszeit des Metaboliten sowie die Tatsache, dass der Betroffene nach Aufforderung durch die Fahrerlaubnisbehörde bis zu 8 Tage Zeit hat, sich der geforderten Blutentnahme zu unterziehen, und während dieser Zeit ganz auf den Konsum von Cannabisprodukten verzichten kann. Ausgehend von 150 µg/l THC-COOH bei überraschend abgenommenen Blutproben wird die für Blutentnahmen nach entsprechender Aufforderung durch die Fahrerlaubnisbehörde genannte Grenzkonzentration von 75 µg/l bei Abstinenz nämlich nach knapp einer Woche erreicht (vgl. Daldrup u.a. a.a.O.). Weiterhin besteht Einigkeit, dass im Falle einer angekündigten Blutprobe bei THC-COOH-Konzentrationen ab 5 µg/l mindestens gelegentlicher Konsum vorliegt (vgl. Daldrup u.a. a.a.O.; s. auch VG München v. 17.8.2004, Az.: M 6b S 04.4043; v. 21. September 2004, M 6b S 04.4226). Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass auch bei einem einmaligen Probierkonsum von Cannabisprodukten der THC-Carbonsäurewert einige Stunden nach Rauchende maximal 10 µg/l erreichen kann (so die Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. D. in der mündlichen Verhandlung im Verfahren des bayerischen Verwaltungsgerichts München M 6a K 01.3406). Zusammengefasst kann daher auch bei spontaner Blutentnahme jedenfalls bei THC-COOH-Werten zwischen 10 µg/l – 150 µg/l ein zumindest gelegentlicher Konsum von Cannabis als erwiesen angesehen werden (so auch VG München v. 8.11.2004, Az.: M 6b S 04.5112). Der im Blut des Antragstellers ermittelte Wert von 11,8 µg/l liegt in diesem Bereich.

Weiterhin wurde bei der toxikologischen Untersuchung des im Anschluss an die Verkehrskontrolle vom 23. August 2004 entnommenen Bluts ein THC-Wert von 1,5 µg/l ermittelt. Damit hat der Antragsteller nach Maßgabe des Beschlusses der Grenzwertkommission vom 20. November 2002 zu § 24 a Abs. 2 StVG (Grenzwert: 1,0 µg/l) im Sinn des § 24 a Abs. 2 Satz 2 StVG unter der Wirkung von Cannabis am Straßenverkehr teilgenommen. Weiterhin spricht der ermittelte THC-Wert dafür, dass der Antragsteller bei der vorangegangenen Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter einem fahreignungsrelevanten Cannabiseinfluss gestanden hat. In Anlehnung an das Gutachten von Prof. Dr. K., das in einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht eingeholt wurde (vgl. BVerfG v. 20.6.2002, NJW 2002,2378 ff.), geht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zwar davon aus, dass die Relevanzschwelle für eine Risikoerhöhung unter einem Wert von 2 µg/l noch nicht überschritten sei (BayVGH v. 3.2.2004, Az.: 11 CS 04.157); als Nachweis für fehlendes Trennen von Cannabiskonsum und Fahren könne erst eine THC-Konzentration von mindestens 2 µg/l erachtet werden (vgl. BayVGH v. 11.11.2004, Az.: 11 CS 04.2348, m.w.N.). Demgegenüber hat jedoch Prof. Dr. D. im Rahmen seiner Befragung als Sachverständiger in der mündlichen Verhandlung des Verfahrens M 6a K 01.3406 ausgeführt, dass bereits ab einem THC-Wert von 1,0 µg/l mit einer trägen Reaktion der Pupillen auf Licht, mit Konzentrationsmängeln und mit Auswirkungen auf die Teilnahme am Straßenverkehr zu rechnen sei. Zudem ergibt eine in einem Schreiben des Instituts für Rechtsmedizin der Universität M. vom 24. Januar 2005 an das Bayerische Staatsministerium des Innern erwähnte neue Untersuchung, „dass die Häufigkeit von verkehrsrelevanten Ausfallerscheinungen und/oder Fahrfehlern und damit auch die von der Polizei dokumentierte Gefährdung durch Cannabis im THC-Bereich zwischen 1 und 2 ng/ml gleich ist zu der im gesamten THC-Bereich ab 2 ng/ml“. Die aus Versuchen am Fahrsimulator gewonnenen Erkenntnisse von Prof. Dr. K. könnten auf die reale Verkehrssituation nicht übertragen werden, weil sich nach Cannabiskonsum die häufigsten Beeinträchtigungen bei automatisierten Handlungen, weniger bei kontrollierten Handlungen finden würden. Deshalb spricht aus Sicht des Gerichts Vieles dafür, auch im Fahrerlaubnisrecht als verkehrsbezogenem Gefahrenabwehrrecht als Relevanzschwelle für die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit auf den im Rahmen von § 24 a Abs. 2 StVG herangezogenen Grenzwert von 1,0 µg/l abzustellen (so auch OVG Lüneburg v. 11.7.2003, NVwZ-RR 2003, 899 f.; jüngst andeutend bereits VG München v. 17.3.2005, Az.: M 6b S 05.433).

Allein aufgrund der Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr unter THC-Wirkung wäre daher wohl schon davon auszugehen, dass der Antragsteller den Cannabiskonsum und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht trennen will oder kann. Denn der bei ihm ermittelte THC-Wert von 1,5 µg/l lässt nach allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnissen darauf schließen, dass er in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Blutentnahme und damit auch mit dem Führen des Kraftfahrzeugs Cannabis konsumiert hat. THC baut sich nämlich im Körper relativ schnell ab (vgl. auch VG München v. 11.10.2004, Az.: M 6b S 04.4902; Gehrmann, NZV 2002, 201 [207]); jedenfalls im Regelfall ist THC im Blut nur vier bis sechs Stunden, höchstens 12 Stunden nachweisbar (VG München v. 17.8.2004, Az.: M 6b S 04.4043; vgl. auch zu besonderen Konstellationen: VG München v. 3.11.2004, Az.: M 6a S 04.4387; v. 4.10.2004, Az.: M 6b S 04.4737; v. 4.10.2004, Az.: M 6b S 04.4475). Anderes wäre rein theoretisch allenfalls für einen sog. „heavy user“ denkbar, der zum Zeitpunkt des Konsums eine massive, die übliche Konsummenge weit übersteigende Menge an Cannabis-Inhaltsstoffen zu sich genommen hat. Sollte der Antragsteller zu diesem Kreis von „heavy usern “ zu rechnen sein und tatsächlich mehr als 12 Stunden vor der Fahrt am 23. August 2004 eine entsprechend intensive Menge an Cannabis zu sich genommen haben, läge – sofern dann nicht sogar von mangelnder Fahreignung wegen regelmäßigen oder gewohnheitsmäßigen Konsums von Cannabis auszugehen wäre – ein fehlendes Trennvermögen bzw. eine fehlende Trennbereitschaft ebenfalls auf der Hand, weil ein „heavy user“ gerade angesichts des gesteigerten Konsums von großen THC-Mengen damit zu rechnen hat, auch noch 12 Stunden und länger nach dem letzten Konsum unter der Wirkung von Cannabis zu stehen (hierzu: VG München v. 3.11.2004, Az.: M 6a S 04.4387; v. 4.10.2004, Az.: M 6b S 04.4737; v. 4.10.2004, Az.: M 6b S 04.4475; v. 8.11.2004, Az.: M 6a S 04.3317; v. 29.11.2004, Az.: M 6a S 04.4509). Es dürften daher – soweit ein fahreignungsrelevanter Cannabiseinfluss bereits ab einem THC-Wert von 1 µg/l und nicht erst ab 2 µg/l beginnt – allein aufgrund mangelnden Trennvermögens die Voraussetzungen, unter denen nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV bei gelegentlichem Cannabiskonsum die Fahreignung noch zu bejahen ist, beim Antragsteller nicht vorliegen.

b) Die Kammer kann es vorliegend im Ergebnis offen lassen, ob als Grenze für einen fahreignungsrelevanten Cannabiseinfluss auf einen THC-Wert von 1 µg/l oder 2 µg/l abzustellen ist. Denn soweit der Antragsteller nicht schon allein aufgrund der Teilnahme am Straßenverkehr unter fahrerlaubnisrelevanter Wirkung von THC seine Fahreignung verloren hat (hierzu oben), ist vorliegend jedenfalls aufgrund der Teilnahme am Straßenverkehr nach kombiniertem Konsum von Cannabis und Alkohol vom Verlust der Fahreignung auszugehen. Die Bewertung, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, ist insofern ohne eine ärztliche oder medizinisch-psychologische Begutachtung möglich, sodass die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 46Abs. 3 i.V. mit § 11 Abs. 7 FeV auf die Anordnung der Beibringung eines solchen Gutachtens verzichten konnte.

Der Antragsteller nahm – wie die toxikologischen Befunde des Instituts für Rechtsmedizin der Universität M. vom 24. August 2004 und vom 19. Oktober 2004 belegen – am 23. August 2004 unter der additiven Wirkung von THC und Alkohol am Straßenverkehr teil und zeigte dabei nach dem Bericht der PHMin F. zudem noch Ausfallerscheinungen, die in Form von unsicher gehandhabten Tests (Finger-Finger-Test, Finger-Nase-Test sowie Stehen auf einem Bein) zu Tage traten. Jedenfalls aus diesem Grund ist der Antragsteller im summarischen Verfahren als nicht fahrgeeignet anzusehen. Seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen liegt aufgrund dieses Sachverhalts im summarischen Verfahren auf der Hand, ohne dass zuvor durch ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten abzuklären wäre, ob der Antragsteller zwischen Konsum und Fahren hinreichend sicher trennen kann. Denn mit der Teilnahme am Straßenverkehr am 23. August 2004 nach vorangegangener gleichzeitiger Aufnahme von Alkohol (BAK 0,36 Promille) und Haschisch und/oder Marihuana in der festgestellten Konzentration (THC 1,5 µg/l; THC-COOH 11,8 µg/l) hat der Antragsteller bereits bewiesen, dass er zwischen Konsum und Fahren nicht hinreichend sicher trennen kann (vgl. insofern auch VG München v. 10.2.2003, Az.: M 6b S 02.5941).

Im Übrigen kommt es bei dem vorliegenden kombinierten Cannabis- / Alkoholkonsum auch nicht entscheidend auf die Feststellung fehlenden Trennvermögens an. In Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV wird ausgeführt, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes nicht besteht. Nrn. 9.2.1 und 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV, die hier über § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV Anwendung finden, enthalten demgegenüber privilegierende Sonderbestimmungen im Fall von Cannabiskonsum mit Differenzierung zwischen regelmäßigem und nur gelegentlichem Cannabiskonsum (hierzu bereits oben 1.). Die nur gelegentliche Einnahme von Cannabis steht nach Nr. 9.2.2 der Fahreignung grundsätzlich nicht entgegen, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren möglich ist, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen und keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen (ebenso Nr. 3.12.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit [Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115, Februar 2000]). Maßgeblich für die Bewertung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung, dass auch die nur gelegentliche Einnahme von Cannabis bei zusätzlichem Gebrauch von Alkohol die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigt oder aufhebt, ist, dass die Kombination von Alkohol und Drogen/Medikamenten das Unfallrisiko dramatisch ansteigen lässt, wobei die Gesamtwirkung des kombinierten Konsums weit über die Addition der Einzelwirkungen hinausgeht (vgl. hierzu – m.w. empirischen Nachweisen – VG München v. 15.10.2002, Az.: M 6b S 02.3817 sowie v. 1.4.2003, Az.: M 6b K 02.3039). Die Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung stellt somit den gelegentlichen Konsum von Cannabis in Kombination mit Alkoholkonsum der Einnahme von sonstigen (im Vergleich zu Cannabis harten) Betäubungsmitteln bezüglich der Annahme der Nichteignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges gleich (VG München a.a.O.). Auch bei dem Konsumenten von Betäubungsmitteln wie Heroin, Kokain etc. wird nicht gefragt, ob er willens und in der Lage ist, den Konsum von Betäubungsmitteln und das Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen. Die Gefahr des Kontrollverlustes und die Gefahr der Teilnahme eines Drogenkonsumenten am Straßenverkehr wird so hoch eingeschätzt, dass den Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer der Vorzug gegeben wird und eine individuelle Prüfung des Konsumverhaltens in Bezug zur Teilnahme am Straßenverkehr unterbleibt. Der Antragsteller hat daher jedenfalls nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verloren (§ 3Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 c StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Einer weiteren Sachverhaltsaufklärung durch ein Gutachten bedurfte es insofern nicht, § 11 Abs. 7 FeV. Dass der Antragsteller gegenüber den Bewertungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung einen Ausnahmefall darstellt, der durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen die Eignungsmängel kompensieren kann (siehe Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4), ist nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass der Antragsteller bereits unter kombiniertem Alkohol- und Drogeneinfluss gefahren ist, beweist eher das Gegenteil. Auch sonstige besondere Umstände, aus denen sich ergibt, dass im Fall des Antragstellers der Betäubungsmittelkonsum und die Teilnahme am Straßenverkehr entgegen der in § 46 Abs. 1 FeV i.V. mit Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zum Ausdruck gebrachten Regel ausnahmsweise nicht zum Verlust der Fahreignung geführt haben, sind weder substantiiert dargelegt worden noch sonst für das Gericht erkennbar.

c) Bis zum heutigen Tag ist auch nicht erkennbar, dass der Eignungsmangel behoben sein könnte. Sind die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen Betäubungsmittelkonsums ausgeschlossen, so können sie regelmäßig erst dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn vom Betroffenen unter anderem der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht (vgl. Begutachtungs-Leitlinien a.a.O. Nr. 3.12.1). Gemäß Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV ist hierfür jedenfalls im Regelfall eine einjährige Abstinenz zu belegen; der Nachweis ist grundsätzlich durch eine ärztliche Untersuchung – und zwar grundsätzlich auf der Basis von unvorhersehbar anberaumten Laboruntersuchungen des Urins innerhalb eines Jahres in unregelmäßigen Abständen – zu erbringen (vgl. vgl. Nr. 3.12.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung; BayVGH v. 3.2.2004, Az.: 11 CS 04.157; v. 11.11.2004, Az.: 11 CS 04.2814). Diese Forderung einer einjährigen Abstinenz gilt nicht nur für den Fall der Abhängigkeit, sondern ist jedenfalls in entsprechender Anwendung „in allen Fällen eines die Fahreignung ausschließenden Betäubungsmittelkonsums (…) zu erheben“ (BayVGH v. 2.7.2003, Az.: 11 CS 03.1249; v. 3.2.2004, Az.: 11 CS 04.157; v. 11.11.2004, Az.: 11 CS 04.2814; VG München v. 29.11.2004, Az. M 6b S 04.5659). Nach einer zum Ausschluss der Fahreignung führenden Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt eine positive Beurteilung der Fahreignung aber nicht nur eine nachgewiesene Änderung des Konsumverhaltens, sondern auch einen stabilen Einstellungswandel voraus, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält oder – in der vorliegenden Konstellation – zumindest den kombinierten Konsum von Cannabis und Alkohol unterlässt sowie den Konsum von Cannabis und die Teilnahme am Straßenverkehr trennt. Hierzu bedarf es grundsätzlich einer psychologischen Bewertung auf Basis einer (medizinisch-) psychologischen Begutachtung (vgl. BayVGH v. 2.4.2003, Az.: 11 CS 03.298; OVG Hamburg v. 24.4.2002, Az.: 3 Bs 19/02). Dieser Bewertung kommt bei der Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel entscheidende Bedeutung zu.

Der Antragsteller hat vorliegend schon keinen hinreichenden toxikologischen Nachweis einer mehrmonatigen, d.h. grundsätzlich einjährigen, Abstinenzphase erbracht. Die vom Antragsteller vorgelegte Haaranalyse vom 2. April 2005 ist kein ausreichender Beleg. Zum einen trifft sie nur eine Aussage hinsichtlich der letzten fünf Monate vor der Haarprobenentnahme am 21. März 2005 (und damit in etwa für den Zeitraum 21. Oktober 2004 bis 21. März 2005); zum anderen wird in dem Befundbericht ausführlich erläutert, dass ein positives Resultat in Bezug auf Cannabis nur bei häufigerer Aufnahme zu erwarten ist, sodass ein negatives Untersuchungsergebnis keine absolute Abstinenz zu beweisen vermag. Im Übrigen hat der Antragsteller unabhängig vom fehlenden Nachweis hinreichend langer Drogenabstinenz keinen tiefgreifenden und stabilen Einstellungswandel zum Drogen- und (hierzu zeitnahen) Alkoholkonsum mittels psychologischer Bewertung durch eine anerkannte Begutachtungsstelle nachgewiesen. Besondere Umstände, nach denen ausnahmsweise von den Regelanforderungen für die Wiedererlangung der Fahreignung gem. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV abgesehen werden könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich.

d) In Anwendung von Nrn. 9.2.2 und 9.5 der Anlage 4 zur FeV ist daher zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts von der mangelnden Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen und die Entziehung seiner Fahrerlaubnis als rechtmäßig zu bewerten. Die (deklaratorische) Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Sätze 1und 2 FeV. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung bestehen nicht und wurden auch nicht geltend gemacht.

Da der Widerspruch und eine sich ggf. anschließende Anfechtungsklage des Antragstellers wegen Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 15. März 2005 voraussichtlich erfolglos sein werden, verbleibt es bei der im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung und somit beim Vorrang des öffentlichen Interesses daran, dass der Antragsteller zunächst bis zum Abschluss des Verwaltungsstreitverfahrens in der Hauptsache nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen kann. Auch im Rahmen der Interessenabwägung kann sich im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht zu seinen Gunsten auswirken, dass seit dem letzten von ihm eingeräumten Betäubungsmittelkonsum bis zur endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis einige Monate verstrichen sind. Denn bei Maßnahmen im sicherheitsrechtlichen Bereich bleibt die Gefahrenlage unabhängig davon, wie schnell die Behörde reagiert, bestehen. Im Rahmen der Interessenabwägung wirkt sich auch der Vortrag des Antragstellers, auf seine Fahrerlaubnis aus beruflichen Gründen dringend angewiesen zu sein, nicht entscheidend zu seinen Gunsten aus. Dieser Umstand hätte im Gegenteil für ihn Anlass sein müssen, den Konsum von Drogen und Alkohol im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr zu meiden. Im übrigen ist gerade bei berufsbedingter und deshalb verstärkter Verkehrsteilnahme von für fahrungeeignet gehaltenen Kraftfahrern das öffentliche Interesse an der Entziehung der Fahrerlaubnis besonders hoch, um mögliche Straßenverkehrsgefährdungen auszuschließen.

3. Der Antrag war daher abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 53Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG n.F. i.V. mit den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 7./8. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen (wegen Nr. 1.5 die Hälfte des Werts gemäß Nr. 46.3).

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