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Fahrerlaubnisentziehung – Fahreignungszweifel bei Verdacht auf psychische Erkrankung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 19.387 – Beschluss vom 18.03.2019

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, L und S.

Am 10. Januar 2018 verbrachten ihn Bedienstete der Polizeiinspektion S… in das S…-Krankenhaus S…. Grund dafür war, dass der Antragsteller blutverschmiert und schreiend auf der Straße angetroffen wurde. Er führte ein blutiges Küchenmesser und einen Schraubendreher mit sich und wies Stichverletzungen im Brustbereich auf. Gemäß dem am 21. Januar 2018 angefertigten Vermerk der Polizei habe die frühere Ehefrau des Antragstellers angegeben, er sei alkoholabhängig. Er habe seit einigen Tagen jedoch keine alkoholischen Getränke mehr konsumiert und leide deshalb unter starken Entzugserscheinungen. Des Weiteren ist dem Vermerk zu entnehmen, der Betroffene habe abweichende Angaben zu seinen Verletzungen gemacht, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass er sich die Stichverletzungen in suizidaler Absicht selbst zugefügt habe.

In einem Nachtrag ist in dem Vermerk ausgeführt, gemäß weiterer Sachbehandlung durch die Kriminalpolizeiinspektion Amberg habe sich der Antragsteller die Verletzungen wohl in einem wahnhaft verwirrten Zustand selbst beigebracht mit dem Vorhaben, sich selbst erstechen zu wollen. Am 17. Januar 2018 sei er aus der Klinik wieder entlassen worden.

Im Juni 2018 erhielt die Führerscheinstelle des Landratsamts Amberg-Sulzbach (im Folgenden: Landratsamt) Kenntnis davon, dass das Gesundheitsamt den Antragsteller erneut zu einem Gesprächstermin am 1. Juni 2018 eingeladen hatte. Es habe daraufhin einen Schriftwechsel mit dem Anwalt des Antragstellers gegeben. Zum Termin sei der Antragsteller nicht erschienen. Das Gesundheitsamt kam zu dem Ergebnis, aufgrund der bis jetzt erworbenen Informationen könnten die Zweifel an der Fahreignung nicht ausgeräumt werden.

Mit Schreiben vom 2. Juli 2018 forderte das Landratsamt den Antragsteller unter Schilderung des durch die Polizei mitgeteilten Sachverhalts und der Mitteilung des Gesundheitsamts auf, bis 11. September 2018 ein ärztliches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Es sei u.a. zu klären, ob eine Erkrankung nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV vorliege, die die Fahreignung in Frage stelle.

Nachdem der Antragsteller kein Gutachten vorlegte, entzog ihm das Landratsamt mit Bescheid vom 19. Oktober 2018 die Fahrerlaubnis aller Klassen, verpflichtete ihn, den Führerschein innerhalb von sieben Tagen ab Zugang des Bescheids abzuliefern und ordnete die sofortige Vollziehung an. Es dürfe auf die Ungeeignetheit des Antragstellers abgestellt werden, da er das zu Recht geforderte Gutachten nicht beigebracht habe. Der Antragsteller hat seinen Führerschein gemäß seinem Schreiben vom 4. Dezember 2018 beim Landratsamt abgegeben.

Über den am 31. Oktober 2018 erhobenen Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. Oktober 2018 hat die Regierung der Oberpfalz nach Aktenlage noch nicht entschieden.

Fahrerlaubnisentziehung - Fahreignungszweifel bei Verdacht auf psychische Erkrankung
(Symbolfoto: YAKOBCHUK VIACHESLAV/Shutterstock.com)

Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 29. Januar 2019 abgelehnt. Der Rechtsbehelf werde voraussichtlich nicht erfolgreich sein. Das Landratsamt habe auf die Ungeeignetheit des Antragstellers schließen dürfen, da er das rechtmäßig angeordnete Gutachten nicht vorgelegt habe. Der dem Polizeibericht zugrundeliegende Sachverhalt stelle eine Tatsache dar, die den Verdacht der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen nachvollziehbar begründe. Die Gutachtensanordnung erweise sich auch als verhältnismäßig, denn es bedürfe einer umfassenden Aufklärung, ob psychische Erkrankungen nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV vorliegen würden. Eine Einschränkung auf Nr. 7.5 der Anlage 4 sei nicht erforderlich gewesen.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, bei dem Polizeibericht und den Angaben der früheren Ehefrau des Antragstellers handele es sich nicht um Tatsachen, sondern um die laienhafte Bewertung des Sachverhalts. Folge man der Ex-Ehefrau hätte eine Begutachtung nach Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV angeordnet werden müssen. Träfen die Vermutungen der Polizei zu, hätte die Begutachtung auf die einschlägigen Tatbestände in Nr. 7 der Anlage 4 beschränkt werden müssen, denn es mache keinen Sinn, nach sämtlichen Krankheitsbildern der Nr. 7 der Anlage 4 zu suchen. Darüber hinaus sei das Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden. Nach der Rechtsprechung des Senats sei ggf. zuerst ein Arztbericht der Einrichtung anzufordern, in der die Unterbringung erfolgte. Die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens sei auch nicht verhältnismäßig.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben. Zwar sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs offen, die Interessenabwägung fällt aber zu Lasten des Antragstellers aus.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2018 (BGBl I S. 2251), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl I S. 566), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – NJW 2017, 1765 Rn. 19 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall bestehen Zweifel, ob die Ermessensausübung ausreichend ist, denn es ist aus der Anordnung nicht ersichtlich, ob die Vorgehensweise nach Nr. 4.3 der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit und des Innern vom 15. September 1993 (Gemeinsame Bekanntmachung – GemBek, Az. VII B 11 – 5365 – 15/4/92, AllMBl S. 1114, aufgehoben zum 1.1.2019 durch Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales und des Innern, für Sport und Integration v. 4.12.2018, Az. II5/2180.01-1/61, AllMBl S. 1308) eingehalten wurde und damit anderweitige Aufklärungsmöglichkeiten nicht als erfolgversprechend angesehen werden konnten. Der erkennende Senat vertritt die Auffassung, dass auch bei medizinischen Fragen Eignungszweifel unter Umständen durch andere geeignete Beweismittel ausgeräumt werden können (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2016 – 11 CS 16.260 – ZfSch 2016, 295 Rn. 13). In Fällen der Unterbringung des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers nach dem Unterbringungsgesetz ist deshalb ggf. zuerst ein Arztbericht der Einrichtung, in der die Unterbringung erfolgte, anzufordern (z.B. BayVGH, B.v. 25.4.2016 – 11 CS 16.227 – juris Rn. 14), auch weil dem Betroffenen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht mehr Untersuchungen abverlangt werden dürfen als erforderlich (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 11 FeV Rn. 24). Im vorliegenden Fall kann den vorgelegten Akten nicht entnommen werden, ob das Gesundheitsamt einen solchen Entlassbericht oder andere ärztliche Unterlagen gemäß Nr. 4.3 GemBek erfolglos angefordert hatte und als Aufklärungsmöglichkeit nur noch die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens in Betracht kam.

Die Widerspruchsbehörde wird deshalb zu prüfen haben, ob die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund der Mitteilung des Gesundheitsamts tatsächlich davon ausgehen durfte, dass die Vorgehensweise nach Nr. 4.3 GemBek eingehalten und der behandelnde Arzt der S…-Klinik entweder eine entsprechende Stellungnahme abgegeben hat, mit der die Fahreignungszweifel nicht ausgeräumt werden konnten, oder der Antragsteller zur Erteilung einer Stellungnahme keine Zustimmung gegeben hat. In beiden Fällen würden keine Bedenken gegen die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens bestehen, denn es wäre nicht ersichtlich, wie der Sachverhalt anderweitig weiter aufgeklärt werden könnte. Sollte das Gesundheitsamt vorab weder von der Klinik noch vom Antragsteller eine Stellungnahme oder Unterlagen angefordert haben, so wird anhand der Einladung zum Gesprächstermin am 1. Juni 2018 zu untersuchen sein, ob die Verweigerung zur persönlichen Vorsprache beim Gesundheitsamt schon hinreichend zum Ausdruck brachte, dass eine Mitwirkung durch den Antragsteller an der Aufklärung der Fahreignungszweifel nicht freiwillig erfolgen wird und daher keine andere Möglichkeit zur Aufklärung bestand, als die Vorlage eines ärztliches Gutachten anzuordnen.

Im Übrigen rechtfertigt der von der Polizei mitgeteilte Sachverhalt auf jeden Fall Aufklärungsmaßnahmen, denn es erscheint überaus ungewöhnlich, dass jemand mit Stichverletzungen in der Brust und blutigen Stichwaffen in der Hand auf der Straße angetroffen wird. Ist ein Fremdverschulden nicht anzunehmen, wie von der Kriminalpolizei gemäß dem Vermerk vom 21. Januar 2018 ermittelt wurde, so bestehen bei einem solchen Geschehen konkrete Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung mit Suizidgefahr, die zur Fahrungeeignetheit führen kann, denn es ist offensichtlich, dass solche Verletzungen nicht Folge eines Unfalls sind.

Auch die Fragestellung in der Anordnung vom 2. Juli 2018 erweist sich als hinreichend bestimmt i.S.d. § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV. Danach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Da die Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens nicht isoliert anfechtbar ist (vgl. nur BVerwG, B.v. 17.5.1994 – 11 B 157.93 – BayVBl 1995, 59, B.v. 28.6.1996 – 11 B 36.96 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 6.8.2007 – 11 ZB 06.1818 – juris Rn. 3 m.w.N.), stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen an deren Rechtmäßigkeit, die im Falle einer Folgemaßnahme (hier die Entziehung der Fahrerlaubnis) inzident zu prüfen sind. Nachdem außer den Angaben der früheren Ehefrau des Antragstellers keine konkreten Hinweise auf Alkoholabhängigkeit oder straßenverkehrsrechtlich relevanten Alkoholmissbrauch vorlagen, da die Polizei weder Alkoholgeruch, alkoholbedingte Ausfälle noch einen Atemalkoholtest dokumentiert hat, waren die diesbezüglichen Angaben zu vage, um eine Frage hinsichtlich Nr. 8 der Anlage 4 zu formulieren.

Es musste auch innerhalb der Nr. 7 der Anlage 4 nicht weiter differenziert werden. Hinsichtlich des genauen Grads der Konkretisierung der Fragestellung kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Eine präzise Angabe der entsprechenden Nummer oder Unternummer der Anlage 4 in der Beibringungsanordnung ist nicht in jedem Fall erforderlich und kann insbesondere dann entbehrlich sein, wenn sich die vom Gutachter zu klärende Frage mit hinreichender Deutlichkeit den Gründen entnehmen lässt, mit denen die Behörde ihre Eignungsbedenken dargelegt hat (BVerwG, B.v. 5.2.2015 – 3 B 16.14 – BayVBl 2015, 421 Rn. 9; BayVGH, B.v. 15.11.2010 – 11 C 10.2329 – juris Rn. 37 f.). Dies ist hier der Fall, denn es ist der Gutachtensanordnung zweifelsfrei zu entnehmen, dass nur solche Erkrankungen umfasst sind, die das geschilderte Verhalten des Antragstellers hervorrufen können. Nachdem der Antragsteller sich geweigert hatte, einen Termin beim Gesundheitsamt wahrzunehmen, ist auch nicht ersichtlich wie das Landratsamt hätte weiter aufklären können, welcher konkrete Tatbestand der Nr. 7 der Anlage 4 in Betracht kommt (vgl. VGH BW, U.v. 10.12.2013 – 10 S 2397/12 – VRS 126, 42 Rn. 29). Der Antragsteller argumentiert widersprüchlich, wenn er bei der Formulierung der Frage medizinischen Sachverstand erwartet, obwohl er an der Aufklärung der Fahreignungszweifel nicht mitgewirkt, sondern sich geweigert hat, beim Gesundheitsamt vorzusprechen.

Unter Berücksichtigung der offenen Erfolgsaussichten des Widerspruchs führt die Interessenabwägung dazu, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis nicht vorläufig belassen werden kann, denn das öffentliche Interesse an der Vermeidung der Gefahren, die von ungeeigneten Kraftfahrzeugführern im Straßenverkehr ausgehen, überwiegt das persönliche Interesse des Antragstellers, vorläufig seine Fahrerlaubnis zu behalten.

Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Vorfall vom 10. Januar 2018 erhebliche Bedenken an der Fahreignung hervorruft und der Antragsteller an der Aufklärung der Fahreignungszweifel im Vorfeld der Gutachtensanordnung nicht mitgewirkt hat. Er hat einen Termin beim Gesundheitsamt zur näheren Aufklärung einer möglichen Erkrankung nicht wahrgenommen und auch gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde keinerlei Erklärung bezüglich des Vorfalls vom 10. Januar 2018 abgegeben. Die Fahreignungszweifel sind deshalb nicht aufgeklärt, bedürfen aber weiterhin einer Aufklärung. Dass das Gesundheitsamt sich nicht an die damals noch geltende Gemeinsame Bekanntmachung gehalten und den Arzt in der Unterbringungseinrichtung nicht gemäß Nr. 4.3 GemBek befragt hat, erscheint darüber hinaus eher unwahrscheinlich. Die persönlichen Interessen des Antragstellers müssen daher hinter das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs und am Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer zurücktreten.

Die Beschwerde war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Anh. § 164 Rn. 14).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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