VG Gelsenkirchen – Az.: 7 K 3807/17 – Urteil vom 21.03.2018
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Am 25. Dezember 2016 wurde beim Kläger anlässlich einer Verkehrskontrolle in E. als Führer eines Kraftfahrzeugs ein Urinvortest mit positivem Ergebnis auf THC durchgeführt. Nach Belehrung räumte er ein, am 23. Dezember 2016 gemeinsam mit Freunden zehn bis 15 Joints geraucht zu haben. Ihm wurde daraufhin eine Blutprobe entnommen, der er ausweislich der von den Polizeibeamten gefertigten Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige zugestimmt hatte. Diese ergab nach dem Gutachten des Labors L. aus C. T. vom 5. Januar 2017 einen THC-Wert von 37 µg/l (= ng/ml) und einen THC-Carbonsäure-Wert (= THC-COOH) von 130 µg/l.
Zur Entziehung der Fahrerlaubnis angehört, rügte der Kläger die Maßnahmen der Ermittlungsbehörden und widersprach der Verwertung seiner Äußerungen. Eine Belehrung bezüglich seines Verweigerungsrechts sei vor der Abnahme der Urinprobe nicht erfolgt. Im Hinblick auf die Blutprobe fehle es an einer richterlichen Anordnung, was zu einem Beweisverwertungsverbot führe. Cannabis haben er nur zwei Tage vor dem Vorfall in Holland konsumiert. Am Vorfallstag selbst habe er mit zwei Freunden im Auto gesessen. Diese hätten während der Fahrt Cannabis konsumiert. Die Fenster seien geöffnet gewesen. Das THC in seinem Blut sei mutmaßlich auf den Passivkonsum zurückzuführen. Es seien bei ihm keine Ausfallerscheinungen körperlicher Art festgestellt worden. Im ärztlichen Gutachten sei bei den durchgeführten Tests keine Beeinträchtigung festgestellt worden.
Die Beklagte entzog dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 9. März 2017 die Fahrerlaubnis, forderte diesen auf, den Führerschein spätestens drei Tage nach Zustellung der Verfügung abzuliefern, drohte die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 125,00 Euro an und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Fahrerlaubnis sei zu entziehen, weil der Kläger gelegentlich Cannabis konsumiere und unter dem Einfluss von Cannabis am Straßenverkehr teilgenommen habe. Er sei damit ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs.
Mit Gebührenbescheid vom 9. März 2017 setzte die Beklagte für die Entziehung der Fahrerlaubnis unter Verweis auf den Gebührentarif – Nr. 206 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr – eine Gebühr von 110,00 EUR fest und erhob Auslagen i.H.v. 2,30 EUR (Porto für Zustellung).
Der Kläger hat am 21. März 2017 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt und am 28. März 2017 erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend an, er habe sich nie verkehrsgefährdend verhalten und sei aus beruflichen Gründen sowie um den Familienunterhalt zu finanzieren auf seine Fahrerlaubnis angewiesen.
Ursprünglich hat der Kläger durch Beifügung beider Bescheide begehrt, den Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie den Gebührenbescheid aufzuheben. Nachdem die Beklagte auf gerichtlichen Hinweis den Gebührenbescheid aufgehoben hat, soweit der Betrag von 35,50 EUR überschritten ist, beantragt der Kläger nunmehr nur noch, den Bescheid der Beklagten vom 9. März 2017 über die Entziehung der Fahrerlaubnis aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.
Mit Beschluss vom 7. April 2017 hat die Kammer den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt (Az. 7 L 912/17). Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen am 31. Mai 2017 zurückgewiesen (Az. 16 B 533/17).
Durch Beschluss vom 6. November 2017 hat die Kammer den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage hinsichtlich des Gebührenbescheides nicht mehr verfolgt und damit insoweit konkludent zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -).
Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 9. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Zur Begründung verweist die Einzelrichterin auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klagevorbringen folgendes auszuführen:
Rechtsgrundlage der Entziehungsverfügung ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV. Nach diesen Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Es handelt sich um eine gebundene, nicht im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung. Die Fahreignung des Betroffenen beurteilt sich nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Anlage 4 zur FeV. Die Einnahme von Cannabis findet in Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV nähere Behandlung. Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis ist die Fahreignung nur dann gegeben, wenn der Fahrerlaubnisinhaber zwischen dem Konsum und dem Fahren trennt und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegt (Nr. 9.2.2).
Der Kläger hat sich gemäß § 11 Abs. 1 FeV i. V. m. Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Kläger bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Maßgebend ist vorliegend, dass der Kläger am Sonntag, dem 25. Dezember 2016 gegen 15:10 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Der im Blut des Klägers nach dem Ergebnis des Gutachtens des Labors L. aus C. T. vom 5. Januar 2017 festgestellte THC-Wert von 37 µg/l (= ng/ml) übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/ml und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.
Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 – 1 BvR 2652/03 – mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. Zu den neuesten Erkenntnissen und der Frage der Beibehaltung dieses Grenzwertes siehe VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 – 9 K 4303/15 – und Beschluss vom 25. Februar 2016 – 7 L 30/16 -; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 – 16 A 432/16 und 16 A 551/16, das – abweichend von der neueren Empfehlung der Grenzwertkommission – weiterhin von einem Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Serum ausgeht.
Das Ergebnis der Blutuntersuchung ist auch verwertbar. Zum einen geht das Gericht davon aus, dass ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt nach § 81a Strafprozessordnung – StPO – nicht vorliegt. Es kann offenbleiben, ob die Blutentnahme mit Zustimmung des Klägers erfolgte, wie es in der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige vermerkt ist. Jedenfalls wäre ein Beweisverwertungsverbot, auf das sich der Kläger beruft, selbst dann nicht anzunehmen, wenn die Blutentnahme nicht (rechtmäßig) angeordnet worden wäre. Ein eventuelles Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt nach § 81a StPO im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren führt aufgrund der unterschiedlichen Schutzrichtungen der jeweiligen Verfahrensordnungen nicht zwingend zur Unverwertbarkeit im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren.
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. September 2013 – 16 B 976/13 -, juris, Rn. 2 bis 6, vom 26. November 2015 – 16 E 648/15 -, juris, Rn. 12 bis 19 und vom 31. Mai 2017 – 16 B 533/17 -, n.v., m.w.N.
Soweit – wie im Fahrerlaubnisrecht – ein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot nicht besteht, ist vielmehr im Einzelfall zwischen dem Integritätsinteresse des von dem Eingriff betroffenen Grundrechtsträgers und dem Gewicht der sonst zu beachtenden Belange abzuwägen. Diese Abwägung fällt im Fahrerlaubnisrecht in aller Regel – und so auch vorliegend – zu Lasten des jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers aus. Während nämlich Beweisverwertungsverbote im vorrangig repressiven Zwecken dienenden Strafprozess dem Spannungsverhältnis zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch einerseits und dem Grundrechtsschutz des Betroffenen andererseits Rechnung tragen, sind im rein präventiven, auf keine Bestrafung gerichteten Fahrerlaubnisverfahren mit erheblichem Gewicht auch Rechtsgüter einer unbestimmten Zahl Dritter, namentlich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, zu beachten. Mit dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden an der Berücksichtigung (eventuell) strafprozessual fehlerhaft gewonnener Erkenntnisse allgemein gehindert wären bzw. wegen eines außerhalb ihres Verantwortungsbereichs begangenen Verfahrensfehlers sehenden Auges die gravierenden Gefahren hinzunehmen hätten, die mit der Verkehrsteilnahme eines derzeit kraftfahrungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers verbunden sind. An diesen Grundsätzen hält die Kammer in Übereinstimmung mit dem Oberverwaltungsgericht NRW,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2016 – 16 B 685/16 – und vom 31. Mai 2017 – 16 B 533/17 -, n.v.,
auch unter Berücksichtigung der Bedenken fest, die das Bundesverfassungsgericht gegen die verwaltungsgerichtliche Praxis geäußert hat, Erkenntnisse, die unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt nach § 81a StPO gewonnen wurden, bei der Entziehung der Fahrerlaubnis zu verwerten.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2014 – 1 BvR 1837/12 – juris.
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts beschränkt sich auf ein obiter dictum, ohne die Bedenken näher zu begründen und sich mit der seit langem gefestigten Rechtsprechung auseinanderzusetzen, die u.a. von verschiedenen Obergerichten eingehend mit der allgemeinen Bedeutung von Beweisverwertungsgeboten im Gefahrenabwehrrecht begründet wird.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. November 2015 – 16 E 648/15 -, vom 26. September 2016 – 16 B 685/16 -, vom 31. Mai 2017 – 16 B 533/17 – und früher: Beschluss vom 20. März 2014 – 16 B 264/14 -, juris m.w.N.
Von einem Fall der unbewussten Einnahme von Cannabis ist vorliegend nicht auszugehen. Eine eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln setzt zwar grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus. Hierfür spricht zunächst der Wortlaut der Nr. 9.1 der Anlage 4 („Einnahme“). Bei einer unwissentlichen oder unbewussten Aufnahme von Betäubungsmitteln fehlt es in der Regel an einer beachtlichen Wiederholungswahrscheinlichkeit, die ihrerseits Grundlage für die regelmäßige Annahme der fehlenden Eignung ist. Allerdings geht nach allgemeiner Lebenserfahrung einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Soweit der Kläger vorträgt, der THC-Wert im Blutserum sei mutmaßlich auf einen passiven Konsum von THC durch Einatmen der Luft im Inneren des Fahrzeugs zurückzuführen, in dem zwei Bekannte während der Fahrt am Vorfallstag Cannabis konsumierten, folgt die erkennende Einzelrichterin dem nicht. Das Gericht geht davon aus, dass der im Blut des Klägers ermittelte THC-Wert von 37 ng/ml grundsätzlich nicht durch Cannabis-Passivkonsum erreicht werden kann. Aus einer experimentellen Studie, in der unter realistischen Bedingungen von Probanden Cannabis-Passivkonsum praktiziert wurde und bei denen zeitnah Blut- und Urinproben entnommen wurden, konnte 1,5 und 3,5 Stunden nach Expositionsbeginn eine THC-Konzentration von nicht über 0,4 ng/ml und nach 6 Stunden bereits kein messbarer THC-Wert mehr festgestellt werden,
vgl. Röhrich/Gehb/Zörntlein/Becker/Drobnik/Kaufmann/ Kuntz/Urban, Concentration of delta-9-tetrahydrocannabinol and 11-nor-9-carboxy-tetrahydro-cannabinol in blood and urine after passive exposure to cannabis smoke in a coffee-shop, J. Anal.Toxicol., zitiert nach: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen im Straßenverkehr, 2. Auflage 2010, § 3 Rn. 122.
Soweit in Vorläuferstudien erhebliche Plasmakonzentrationen auch für THC erzielt worden seien, habe dies auf meist extremen Versuchsbedingungen beruht, etwa dem Aufenthalt in dauerhaft geschlossenen sehr kleinen Räumen oder der Anwesenheit von Personen, die zahlreiche Joint in kurzer Zeit geraucht und dabei wenig selbst inhaliert hätten. Teilweise sei bei diesen Experimenten die Rauchentwicklung so stark gewesen, dass es zu Schleimhautreizungen und anderen Missempfindungen gekommen sei. Derart extreme Begleitumstände sind den Schilderungen des Klägers nicht zu entnehmen; insbesondere trägt er vor, dass in dem Fahrzeug die Fenster geöffnet gewesen seien. Im Übrigen würde es unter Gefährdungsgesichtspunkten auch keinen Unterschied begründen, ob eine weit über dem fahrerlaubnisrechtlich Hinnehmbaren liegende Cannabisdosis auf eigenem Rauchen oder auf einem bewussten längeren Aufenthalt in einem stark rauchgeschwängerten Raum zurückzuführen ist; auch die charakterliche Eignung wird in beiden Fällen in gleicher Weise zu beurteilen sein.
Vgl. schon OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2017 – 16 B 533/17, n.v.
Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Kläger bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Unerheblich ist es für die Frage der mangelnden Trennung, ob er nur einmal ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat.
Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Beschluss vom 30. März 2017 – 7 L 217/17 -; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 – 16 A 432/16 -, juris, Rn. 143; OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2017 – 16 B 473/17 – juris, jeweils m. w. N., a.A. Bay. VGH, Urteil vom 25. April 2017 – 11 BV 17.33 – (Revision zugelassen).
Der Kläger ist auch als gelegentlicher Cannabiskonsument anzusehen. Dass der Kläger im nahen zeitlichen Vorfeld der Verkehrskontrolle vom 25. Dezember 2016 erstmals Cannabis konsumiert hat, kann seinen Ausführungen nicht entnommen werden. Insbesondere kann ausgeschlossen werden, dass der an diesem Tag festgestellte Wert von 37 ng/ml THC im Blutserum von einem erstmaligen Konsum zwei Tage zuvor herrühren konnte. Auch aufgrund des anlassnah festgestellten Werts des THC-Metaboliten THC-COOH von 130 ng/ml im Serum kann gesichert von einem zumindest gelegentlichen Cannabiskonsum des Klägers ausgegangen werden. Ein solcher Wert kann nicht mehr auf einem – zudem schon zwei Tage zurückliegenden – erstmaligen Konsum beruhen, sondern nur mit einer kontinuierlichen Anreicherung dieses länger nachweisbaren Verstoffwechselungsprodukts aufgrund eines relativ engmaschig wiederholten Konsums erklärt werden.
Vgl. zum Rückschluss aus einem THC-COOH-Wert von 100 ng/ml und mehr auf einen gelegentlichen Konsum: OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Oktober 2014 – 16 B 955/14 -, juris, Rn. 13 f., und vom 19. September 2016 – 16 B 514/16 -.
Ermessen steht der Beklagten bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu, so dass auch eventuelle aus der Entziehung resultierende berufliche und private Schwierigkeiten nicht berücksichtigt werden können.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, trägt er die Kosten gem. § 155 Abs. 2 VwGO; soweit er im Übrigen unterliegt, trägt er die Kosten gem. § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO -.