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Übersicht
- ✔ Kurz und knapp
- Fahrerlaubnisentzug: Drogenkonsum bedeutet Gefahr auf der Straße
- ✔ Der Fall vor dem Verwaltungsgericht Köln
- ✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
- ✔ FAQ – Häufige Fragen: Fahrerlaubnisentzug wegen Drogenkonsum
- Welche rechtlichen Folgen hat der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln für die Fahreignung?
- Kann ich gegen den Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund von Drogenkonsum rechtlich vorgehen?
- Wie wird das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit im Verhältnis zum Individualinteresse des Betroffenen gewichtet?
- Kann ich mich darauf berufen, Drogen unwissentlich konsumiert zu haben, um den Führerscheinentzug abzuwenden?
- § Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- ⬇ Das vorliegende Urteil vom Verwaltungsgericht Köln
✔ Kurz und knapp
- Die Fahrerlaubnisentziehung wegen Betäubungsmittelkonsums ist rechtmäßig, auch bei einmaligem Konsum.
- Ein bewusster Konsum von Betäubungsmitteln wird regelmäßig unterstellt, solange keine nachvollziehbaren Umstände für einen unbewussten Konsum glaubhaft gemacht werden.
- Die Verwirkung des Rechts zur Entziehung nach längerer Zeit ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
- Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung überwiegt das private Interesse des Betroffenen aufgrund des Schutzes der Verkehrssicherheit.
- Eine vorherige Einstellung des Strafverfahrens steht einer eigenständigen Bewertung der Fahrtüchtigkeit nicht entgegen.
- Der Führerscheinentzug sowie die Ablieferungspflicht des Führerscheins sind rechtmäßig.
Fahrerlaubnisentzug: Drogenkonsum bedeutet Gefahr auf der Straße
Die Fahrerlaubnis ist für viele Menschen von großer Bedeutung. Sie ermöglicht die individuelle Mobilität und Unabhängigkeit im Straßenverkehr. Allerdings kann der Führerscheinbesitz unter bestimmten Umständen auch entzogen werden. Dabei spielen insbesondere medizinische Gründe, wie gesundheitliche Einschränkungen oder Suchtprobleme, eine entscheidende Rolle.
Der Gesetzgeber hat in solchen Fällen der Straßenverkehrsbehörde das Recht eingeräumt, die Fahrerlaubnis zu entziehen, um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Doch die Betroffenen haben auch die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz gegen solche Maßnahmen in Anspruch zu nehmen.
In diesem Zusammenhang wird in einem aktuellen Gerichtsurteil die Frage des einstweiligen Rechtsschutzes bei der Fahrerlaubnisentziehung aufgrund von Betäubungsmittelkonsum näher beleuchtet. Der Fall zeigt, unter welchen Voraussetzungen eine Fahrerlaubnis entzogen werden kann und welche Rolle der Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Verkehrsteilnehmern dabei spielt.
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✔ Der Fall vor dem Verwaltungsgericht Köln
Fahrerlaubnisentzug aufgrund von Drogenkonsum
Der vorliegende Fall behandelt die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers durch eine Ordnungsverfügung der zuständigen Behörde. Der Antragsteller hatte am 13. Oktober 2020 einen Verkehrsunfall, bei dem eine Blutprobe entnommen wurde. Die chemisch-toxikologische Untersuchung dieser Probe ergab einen Wert von 164 ng/ml Amfetamin im Blut des Antragstellers. Aufgrund dieses Befundes und der geltenden Rechtslage gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV erachtete die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und entzog ihm die Fahrerlaubnis am 13. Dezember 2022.
Der Antragsteller legte gegen diese Entscheidung Klage ein und beantragte im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Sein Hauptargument war, dass er das Amfetamin unwissentlich durch die Einnahme eines Medikaments zur Behandlung seiner ADHS-Erkrankung konsumiert habe.
Gerichtliche Entscheidung und Begründung
Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab. Das Gericht stellte fest, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung höher zu gewichten sei als das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die Entscheidung basierte auf einer summarischen Überprüfung, die die Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig erachtete. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung war gegeben, da die Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr ein erhebliches Gefahrenrisiko darstelle.
Das Gericht folgte der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) die Fahreignung entfallen lässt. Dies gilt unabhängig davon, ob das Fahrzeug unter Einfluss der Drogen geführt wurde.
Prüfung der Argumente des Antragstellers
Der Antragsteller bestritt den bewussten Konsum von Amfetamin und erklärte, auf Empfehlung eines Freundes ein amfetaminhaltiges Medikament zur Behandlung seiner ADHS-Erkrankung eingenommen zu haben. Das Gericht sah diese Erklärung jedoch als nicht hinreichend glaubhaft an. Es fehlte an einer entsprechenden Diagnose der ADHS-Erkrankung, an Nachweisen über das Präparat selbst sowie an einer nachvollziehbaren Schilderung der Umstände, unter denen die Einnahme erfolgt sein soll.
Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist ein positiver Drogennachweis typischerweise auf einen bewussten Konsum zurückzuführen. Der Antragsteller konnte keine detaillierte und schlüssige Darstellung eines unbewussten Konsums durch Dritte vorbringen. Darüber hinaus war der Antragsteller nicht in der Lage, glaubhafte Nachweise über seine Erkrankung und das eingenommene Medikament vorzulegen, obwohl er dazu im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren mehrfach aufgefordert wurde.
Zeitlicher Ablauf und Verwirkungseinwand
Der Antragsteller argumentierte zudem, das Recht zur Entziehung der Fahrerlaubnis sei verwirkt, da zwischen dem Vorfall und der Entziehung mehr als zwei Jahre vergangen seien. Das Gericht wies diesen Einwand zurück. Es stellte fest, dass die Verzögerung maßgeblich auf die späte Bereitstellung der Strafakte durch die Staatsanwaltschaft zurückzuführen war und keine Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers bestand, dass die Behörde auf die Entziehung verzichten würde.
Das Gericht betonte, dass sicherheitsrechtliche Maßnahmen wie die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht dem Ermessen der Behörde unterliegen und nicht verwirkt werden können. Auch eine Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a Abs. 2 StPO stehe einer eigenständigen Überprüfung und Bewertung der Fahreignung durch die Verwaltungsbehörden nicht entgegen.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln, den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen, unterstreicht die Bedeutung der Verkehrssicherheit und das vorrangige öffentliche Interesse daran, ungeeignete Kraftfahrer sofort vom Straßenverkehr auszuschließen.
✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
Die Entscheidung bekräftigt den Grundsatz, dass bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln die Fahreignung entfallen lässt. Das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit überwiegt hierbei das Individualinteresse des Betroffenen. Sicherheitsrechtliche Maßnahmen wie der Fahrerlaubnisentzug unterliegen keinem behördlichen Ermessen und können nicht verwirken. Die Entscheidung unterstreicht die hohe Bedeutung des Schutzes der Allgemeinheit vor Gefahren im Straßenverkehr durch fahrungeeignete Personen.
✔ FAQ – Häufige Fragen: Fahrerlaubnisentzug wegen Drogenkonsum
Welche rechtlichen Folgen hat der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln für die Fahreignung?
Der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln, insbesondere harter Drogen wie Amphetaminen, Kokain oder Heroin, hat erhebliche rechtliche Folgen für die Fahreignung in Deutschland. Bereits der einmalige Konsum solcher Drogen führt in der Regel zum Entzug der Fahrerlaubnis. Dies gilt unabhängig davon, ob der Konsum in direktem Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs steht oder nicht.
Die rechtlichen Grundlagen für diese Maßnahme finden sich in § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Nach diesen Vorschriften ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt. Die Ungeeignetheit ergibt sich insbesondere bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, ausgenommen Cannabis. Dies ist in Anlage 4 Nr. 9.1 der FeV festgelegt.
Die Gerichte sind in diesen Fällen besonders streng, da der Konsum harter Drogen ein erhebliches Gefahrenpotenzial für die Verkehrssicherheit darstellt. Selbst wenn der Betroffene zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht mehr unter dem Einfluss der Droge steht, wird die Fahreignung grundsätzlich verneint. Dies liegt daran, dass der Konsum harter Drogen auf eine mangelnde Trennungsfähigkeit zwischen Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr hinweist und somit die Verkehrssicherheit gefährdet.
Ein Beispiel hierfür ist ein Fall, in dem ein Fahrer bei einer Verkehrskontrolle angab, gelegentlich Amphetamin zu konsumieren. Obwohl kein Drogentest am Tag des Vorfalls durchgeführt wurde, führte die bloße Einräumung des Konsums zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Ein weiteres Beispiel ist ein Fall, in dem ein Fahrer bei einer Kontrolle positiv auf Kokain getestet wurde. Trotz fehlender konkreter Ausfallerscheinungen wurde die Fahrerlaubnis entzogen, da der einmalige Konsum harter Drogen nachgewiesen war.
Für die Wiedererlangung der Fahreignung nach dem Konsum harter Drogen ist eine nachgewiesene Abstinenz über einen ausreichend langen Zeitraum erforderlich. Zudem muss ein tiefgreifender und stabiler Einstellungswandel nachgewiesen werden, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene die notwendige Abstinenz auch in Zukunft einhält. Dies kann nur im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung festgestellt werden.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der einmalige Konsum harter Drogen in Deutschland fast immer zum Entzug der Fahrerlaubnis führt, da die Fahreignung in solchen Fällen grundsätzlich verneint wird.
Kann ich gegen den Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund von Drogenkonsum rechtlich vorgehen?
Ja, es ist möglich, rechtlich gegen den Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund von Drogenkonsum vorzugehen. Es gibt verschiedene rechtliche Mittel, die Betroffene nutzen können, um sich gegen den Entzug der Fahrerlaubnis zu wehren.
Zunächst kann ein Widerspruch gegen den Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde eingelegt werden. Dieser Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids erfolgen. Parallel dazu kann ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden, um die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zu erreichen. Dies bedeutet, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis vorübergehend ausgesetzt wird, bis über den Widerspruch entschieden ist.
Sollte der Widerspruch abgelehnt werden, besteht die Möglichkeit, Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben. Auch hier kann ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden, um die Entziehung der Fahrerlaubnis bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts auszusetzen.
Die Erfolgsaussichten eines solchen Vorgehens hängen von verschiedenen Faktoren ab. Bei harten Drogen wie Kokain oder Amphetaminen ist die Rechtslage besonders streng. Bereits der einmalige Konsum kann zum Entzug der Fahrerlaubnis führen, ohne dass eine Abhängigkeit oder regelmäßiger Konsum nachgewiesen werden muss. Bei weichen Drogen wie Cannabis kommt es auf die Konsumhäufigkeit und die Trennung von Konsum und Fahren an. Regelmäßiger oder gelegentlicher Konsum in Verbindung mit Fahruntüchtigkeit kann ebenfalls zum Entzug der Fahrerlaubnis führen.
Ein weiteres wichtiges Element ist der Nachweis der Fahreignung. Oftmals wird eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet, um die Fahreignung zu überprüfen. Hierbei müssen Betroffene ihre Drogenabstinenz nachweisen und glaubhaft darlegen, dass sie keine Drogen mehr konsumieren und sich ihr Verhalten geändert hat.
In Fällen, in denen der Drogenkonsum bestritten wird oder es sich um einen einmaligen Konsum handelt, kann es hilfreich sein, detaillierte und glaubhafte Erklärungen abzugeben. Beispielsweise kann der Nachweis erbracht werden, dass der Konsum unbewusst erfolgte oder dass es sich um ein einmaliges Ereignis handelte, das nicht wieder vorkommen wird.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass es verschiedene rechtliche Mittel gibt, um gegen den Entzug der Fahrerlaubnis vorzugehen. Die Erfolgsaussichten hängen jedoch stark von den individuellen Umständen des Falls und der Art der konsumierten Drogen ab. Eine rechtzeitige und umfassende rechtliche Beratung ist in solchen Fällen unerlässlich.
Wie wird das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit im Verhältnis zum Individualinteresse des Betroffenen gewichtet?
Das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit wird in der Regel höher gewichtet als das Individualinteresse des Betroffenen. Dies zeigt sich in verschiedenen rechtlichen Entscheidungen und Regelungen, die den Schutz der Allgemeinheit vor den potenziellen Gefahren durch ungeeignete Fahrer betonen.
Ein Beispiel hierfür ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln, das den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt hat. Der Antragsteller war wiederholt unter Cannabiseinfluss Auto gefahren und hatte somit gegen das Trennungsgebot von Konsum und Fahren verstoßen. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten bestätigte seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Das Gericht betonte, dass das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer Vorrang vor den individuellen Mobilitätsinteressen des Antragstellers haben.
Ein weiteres Beispiel ist die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der feststellte, dass die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung gerechtfertigt ist, wenn der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen wird. Dies gilt insbesondere, wenn ein hohes Gefährdungspotenzial für Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer besteht. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit deutlich das Individualinteresse des Betroffenen an der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr.
Auch das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einem Fall entschieden, dass das Interesse der Allgemeinheit an der Durchsetzung der Verkehrssicherheit das nur wenig beeinträchtigte Individualinteresse des Betroffenen überwiegt. Hierbei wurde betont, dass die Einhaltung der Verkehrsvorschriften, insbesondere bei schwerwiegenden Verstößen, von hoher Bedeutung ist, um die Sicherheit auf den Straßen zu gewährleisten.
Diese Entscheidungen verdeutlichen, dass die Gerichte bei der Abwägung der Interessen in der Regel das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit höher gewichten als das Individualinteresse des Betroffenen. Dies dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Vermeidung von Gefahren im Straßenverkehr.
Kann ich mich darauf berufen, Drogen unwissentlich konsumiert zu haben, um den Führerscheinentzug abzuwenden?
Die Berufung auf unwissentlichen Drogenkonsum, um den Führerscheinentzug abzuwenden, ist grundsätzlich möglich, jedoch mit hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung verbunden. Ein behaupteter unwissentlicher Drogenkonsum stellt einen Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann. Dieser muss einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist.
Ein Beispiel hierfür ist ein Fall, in dem das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass ein Autofahrer, der behauptete, Drogen unwissentlich zu sich genommen zu haben, dies von Anfang an widerspruchsfrei darlegen musste. Das Gericht lehnte den Eilantrag gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ab, weil der Fahrer seine Behauptung nicht schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt hatte.
Ein weiteres Beispiel ist die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bremen, das feststellte, dass bei einem positiven Nachweis harter Drogen grundsätzlich auf einen willentlichen Drogenkonsum geschlossen werden kann. Ein behaupteter unwissentlicher Drogenkonsum muss glaubhaft und widerspruchsfrei dargelegt werden, um als ernsthaft möglich angesehen zu werden.
Die Erfolgsaussichten einer solchen Argumentation sind in der Praxis oft gering, da die Gerichte in der Regel davon ausgehen, dass einem positiven Drogennachweis ein willentlicher Konsum vorausgeht. Nur in Ausnahmefällen, in denen der Betroffene einen glaubhaften und schlüssigen Sachverhalt vortragen kann, besteht eine Chance, den Führerscheinentzug abzuwenden.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG: Regelt die generelle Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungenietetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Im konkreten Fall wird die Fahrerlaubnis auf dieser Grundlage entzogen, da der Konsum von Betäubungsmitteln die Fahreignung infrage stellt.
- § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV: Definiert die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, die auch bei Erkrankungen oder Mängeln im Sinne der Anlage 4 der FeV vorliegen können. Der Konsum von Amphetaminen, wie im vorliegenden Fall, fällt unter diese Regelung und schließt die Fahreignung im Regelfall aus.
- Anlage 4 Nr. 9.1 FeV: Listen die Fälle auf, in denen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Regelfall ausgeschlossen ist. Der Konsum von Betäubungsmitteln (ausgenommen Cannabis) fällt unter diese Regelung und führt damit zur Fahrerlaubnisentziehung.
- § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO: Regelt die Möglichkeit, die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherzustellen. Dies ist relevant, da der Antragsteller im konkreten Fall versucht, die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung durch einen Eilantrag auszusetzen.
- § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO: Behandelt die Begründungspflicht für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts. Im vorliegenden Fall ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit begründet, dass der Antragsteller eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt.
- § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG: Befasst sich mit der Verwertung von Strafurteilen zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Im konkreten Fall ist relevant, ob die Einstellung des Strafverfahrens die Fahrerlaubnisbehörde daran hindert, die Fahrerlaubnis zu entziehen.
- § 153a Abs. 2 StPO: Ermöglicht die vorläufige Einstellung eines Strafverfahrens gegen Auflagen. Im vorliegenden Fall ist relevant, dass die Einstellung des Strafverfahrens die Fahrerlaubnisbehörde nicht daran hindert, eine eigene Bewertung der Fahreignung vorzunehmen.
⬇ Das vorliegende Urteil vom Verwaltungsgericht Köln
VG Köln – Az.: 6 L 66/23 – Beschluss vom 30.05.2023
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 201/23 gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis durch Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13.12.2022 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich vor allem an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Im Rahmen des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht bei Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zudem zu prüfen, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil zum Ausdruck gebracht wird, dass die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr wegen der Bedenken an der Kraftfahreignung des Antragstellers ein erhebliches Gefahrenrisiko für die Allgemeinheit und den Antragsteller darstellt. Dass diese Begründung sich teilweise mit den Ausführungen zur Begründung der Entziehungsverfügung selbst deckt, liegt in der Natur der Sache und stellt keinen Mangel der Vollziehungsanordnung dar,
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.04.2014 – 16 B 89/14 -, juris, Rn. 4.
Die an dem oben dargestellten Maßstab ausgerichtete Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13.12.2022 erweist sich nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig. Zusätzlich besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung.
Die formelle Rechtmäßigkeit der auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV beruhenden Ordnungsverfügung vom 13.12.2022 begegnet keinen durchgreifenden, zu Erfolgsaussichten des Antrags führenden Bedenken. Insbesondere ist der Antragsteller ordnungsgemäß angehört worden, § 28 VwVfG NRW. Mit Schreiben vom 27.09.2022 ist ihm Gelegenheit gegeben worden, zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis Stellung zu nehmen.
Auch die materiellen Voraussetzungen der mit Verfügung vom 13.12.2022 ausgesprochenen Fahrerlaubnisentziehung liegen vor.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ein solcher Fall liegt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann vor, wenn Erkrankungen oder Mängel im Sinne der Anlage 4 der FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetz (ausgenommen Cannabis) schließt im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Kraftfahreignung aus. Betäubungsmittel sind nach § 1 Abs. 1 BtMG die in den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführten Stoffe. Dazu zählen auch Amfetamine (frühere Schreibweise: Amphetamine). Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung lässt insoweit bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes die Kraftfahreignung entfallen und zwar unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23.07.2015 – 16 B 656/15 -, juris, Rn. 5, vom 07.04.2014 – 16 B 89/14 -, juris, Rn. 5, und vom 24.07.2013 – 16 B 718/13 -, juris, Rn. 6, jeweils m. w. N.
Dass der Antragsteller Betäubungsmittel – hier Amfetamine – konsumiert hat, ergibt sich vorliegend aus der Untersuchung der am 13.10.2020 im Rahmen eines Verkehrsunfalles entnommenen Blutprobe. Ausweislich des wissenschaftlichen Gutachtens zur chemisch-toxikologischen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Bonn vom 09.11.2020 (Bl. 100 ff. d. BA 1) wurden 164 ng/ml Amfetamin im Blut des Antragstellers nachgewiesen.
Soweit der Antragsteller einen bewussten Drogenkonsum bestreitet, führt dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis.
Es spricht nichts für einen unbewussten und unwillentlichen Betäubungsmittelkonsum. Nach allgemeiner Lebenserfahrung geht einem positiven Drogennachweis typischerweise ein von einem entsprechenden Willensakt begleiteter Drogenkonsum voraus. Die vom Betroffenen unbemerkte Verabreichung durch Dritte und daher unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stellt insofern eine seltene Ausnahme dar. Daher muss, wer sich auf eine ausnahmsweise unbewusste Aufnahme eines Betäubungsmittel beruft, einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt.
Vgl. BayVGH, Beschluss vom 13.02.2019 – 11 ZB 18.2577 -, juris, Rn. 18 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 06.03.2013 – 16 B 1378/12 -, juris, Rn. 4 m. w. N.
Der Fahrerlaubnisinhaber muss zumindest eine nachvollziehbare Schilderung abgeben, wie es zu einem unbewussten, zufälligen oder durch Dritte manipulierten Genuss des Betäubungsmittels gekommen sein soll.
Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.12.2014 – 3 B 127/14 -, juris, Rn. 5.
Dazu gehört regelmäßig nicht nur, dass er eine Situation schildert, in der solches stattgefunden haben kann, sondern auch Ausführungen zu einem potentiellen Täter und dessen Motiv macht. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.11.2013 – 16 A 1716/13 -, juris, Rn. 3, 8.
Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller keine hinreichenden Umstände vorgetragen, die eine unbewusste und unwillentliche Aufnahme der nachgewiesenen Amfetamine erklärlich machen könnten.
Der Antragsteller hat das angebliche Geschehen, das zu einer unwillentlichen und unwissentlichen Aufnahme von Amfetamin geführt haben soll, schon nicht – etwa durch eine eidesstaatliche Versicherung, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO – glaubhaft gemacht. Unabhängig davon fehlt es an einer nachvollziehbaren Schilderung des unbewussten Betäubungsmittelkonsums. Soweit der Antragsteller im Verwaltungsverfahren ebenso wie im gerichtlichen Verfahren angibt, auf Empfehlung eines Freundes ein amfetaminhaltiges Medikament zur Behandlung seiner ADHS-Erkrankung genommen zu haben, fehlt es im Ausgangspunkt bereits an einer entsprechenden Diagnose des Klägers. Hinzu kommt, dass weder Nachweise über das Präparat selbst (Name, Inhaltsstoffe, Anwendungsgebiet), die eingenommene Dosis, die Verordnung des Medikamentes und die Beschaffung des Präparates vorgelegt worden sind. Auch wird der Freund, der die Einnahmeempfehlung ausgesprochen haben soll, nicht näher benannt. Offen bleibt – neben den oben dargestellten Punkten – auch, warum dem Antragsteller die Amfetaminhaltigkeit des Medikaments unbekannt geblieben sein sollte, nachdem er im Strafverfahren vor dem Amtsgericht Bonn am 29.09.2021 noch angegeben hatte, dass die Amfetaminbehandlung mit dem Hausarzt besprochen gewesen sei. Obwohl der Antragsteller seitens der Antragsgegnerin unter dem 17.11.2022 konkret aufgefordert wurde, Nachweise über seine Erkrankung, das Medikament und dessen Einnahme vorzulegen, fehlt es bislang an solchen Nachweisen. Auch die Ankündigung im gerichtlichen Verfahren, Nachweise vorzulegen, ist nicht erfüllt worden.
Besondere Umstände, die es im Fall des Antragstellers rechtfertigten, eine Abweichung vom Regelfall im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV anzunehmen, sind nicht erkennbar.
Bei dieser Sachlage der feststehenden Fahrungeeignetheit ist dem Antragsgegner kein Ermessen eingeräumt.
Soweit der Antragsteller vorträgt, das Recht zur Entziehung der Fahrerlaubnis sei verwirkt, da zwischen dem Vorfall am 13.10.2020 und der Entziehung der Fahrerlaubnis am 13.12.2022 mehr als zwei Jahre vergangen wären, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass die Antragsgegnerin erst mit einigem Abstand zum Verkehrsunfall am 13.10.2020 tätig geworden ist. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie hierdurch gehalten wäre, zum Schutz der Verkehrssicherheit gebotene fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen zu unterlassen. Es kann dahinstehen, ob eine Verwirkung im Rahmen sicherheitsrechtlicher Befugnisse, die nicht im Ermessen der Behörde stehen, überhaupt in Betracht kommt. Voraussetzung für eine Verwirkung wäre jedenfalls, dass neben dem Verstreichen eines längeren Zeitraums weitere Umstände hinzukommen, die ein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, die Behörde werde von ihrer Befugnis auch künftig keinen Gebrauch mehr machen.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 15.03.2019 – 11 CS 19.199 -, juris, Rn. 13 m. w. N.
Letzteres ist hier nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat nie zum Ausdruck gebracht, dass sie von einer Entziehung der Fahrerlaubnis absehen könnte. Insbesondere ist ihr die Verfahrensdauer nicht anzulasten. Die Antragsgegnerin hat sich nach Erhalt der Mitteilung über den Verkehrsunfall Anfang November 2020 spätestens seit dem 18.02.2021 vergeblich darum bemüht, die Strafakte zu erhalten. Erst unter dem 31.08.2022 ist ihr die Akte von der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt worden. Bei der Verfahrensdauer ist auch zu berücksichtigen, dass das Verfahren zwar bereits am 29.09.2021 vorläufig gegen Auflagen gemäß § 153a Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Die endgültige Einstellung erfolgte erst nach Erfüllung der Auflagen durch Beschluss vom 20.05.2022. Gegenüber dem Antragsteller hat die Antragsgegnerin sodann nach Erhalt der Akteneinsicht durch das Anhörungsschreiben vom 27.09.2022 ihre Absicht zum Ausdruck gebracht, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entziehen zu wollen. Einem schutzwürdigen Vertrauen des Antragstellers in ein Absehen von der Fahrerlaubnisentziehung fehlt es daher an jeglicher Grundlage.
Die Antragsgegnerin war schließlich auch nicht mit Blick auf § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG daran gehindert, aus dem Vorfall vom 13.10.2020 auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zu schließen. Unabhängig davon, dass schon nicht ersichtlich ist, dass das Amtsgericht überhaupt Feststellungen zur Fahreignung des Antragstellers getroffen hätte, ist vorliegend keine Entscheidung in der Sache getroffen, sondern das Verfahren nach § 153a Abs. 2 StPO (vorläufig) eingestellt worden. Die Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO steht einer eigenständigen Würdigung und Bewertung der strafgerichtlichen Verfahrensakten in einem Verwaltungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht entgegen. Den Verwaltungsbehörden und den Gerichten ist nicht verwehrt, die im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und im strafgerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel einer eigenständigen Überprüfung im Hinblick darauf zu unterziehen, ob sie Zweifel an der Fahreignung wecken.
Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 17.03.2020 – 6 B 314/19 -, juris, Rn. 11 m. w. N.
Die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins beruht auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV und begegnet angesichts des sofort vollziehbaren Entzugs der Fahrerlaubnis keinen rechtlichen Bedenken.
Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung folgt daraus, dass das Interesse an der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer Vorrang vor den Interessen des Antragstellers hat. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis für den Antragsteller mit Härten verbunden sein kann. Dieser Gesichtspunkt muss hier jedoch zurückstehen. Denn die Allgemeinheit hat ein dringendes Interesse daran, dass Kraftfahrer, von deren mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei summarischer Überprüfung auszugehen ist, sofort von einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen werden. Im Interesse der Verkehrssicherheit gilt dies auch dann, falls dem Antragsteller – wie hier geltend gemacht – durch die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis berufliche Nachteile entstehen sollten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
2. Der gemäß § 52 Abs. 1, 2 § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG festgesetzte Streitwert entspricht in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Hälfte des Betrags, der im Hauptsacheverfahren anzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist der Streitwert in Hauptsacheverfahren wegen der Entziehung einer Fahrerlaubnis regelmäßig auf den Auffangbetrag festzusetzen. Ein streitwerterhöhendes besonderes Interesse liegt nicht vor.